VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 134 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 7. Februar 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - 3.Im April 2010 wandte sich der behandelnde Psychiater D._____ wiederum an die IV-Stelle und zeigte dieser an, dass sich bei A._____ nach einer Hallux valgus-Korrektur ein Morbus Sudeck des rechten Fusses entwickelt habe. Ihr damaliger Hausarzt Dr. med. E._____ führte mit Bericht vom 27. Juli 2010 aus, es habe sich ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei massiver Bewegungseinschränkung im Bereich des MP1-Gelenks des rechten Fusses gebildet. Die bei der Schulthess Klinik eingeholte Zweitmeinung habe ein CRPS Typ I bestätigt. In der Folge holte die IV- Stelle beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 6. Dezember 2011 erstattet wurde. Die Experten wiesen darin chronische Beschwerden im Bereich des rechten Vorfusses und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. In der angestammten Tätigkeit als Hausiererin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, während körperlich leichte, überwiegend sitzende, adaptierte Tätigkeiten zu 70 % zumutbar seien. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 einen Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. 4.Nachdem die IV-Stelle auf ein weiteres Gesuch nicht eingetreten war und A._____ einen dreiwöchigen stationären Rehabilitationsaufenthalt in den Kliniken U._____ absolviert hatte, meldete sie sich im März 2013 abermals zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle veranlasste eine Verlaufsbegutachtung beim ABI. In dem am 2. April 2014 erstatteten Gutachten diagnostizierten die Experten ein chronisch therapieresistentes Complex regional pain syndrome (CRPS) am rechten Fuss, ein chronisches leicht ausgeprägtes Schulterimpingement-Syndrom rechts, ein chronisch rezidivierendes zervikozephales bis zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, sowie eine Zwangsstörung
4 - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus. Für körperlich leichte, überwiegend sitzend durchführbare Tätigkeiten attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. 5.In der Folge gewährte die IV-Stelle A._____ mit Mitteilung vom 24. Juli 2014 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Daraufhin absolvierte sie zwei Schnuppereinsätze von je zwei Wochen im F._____ im Herbst 2014 und im G._____ im Februar 2016. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen, da es trotz Bemühen von A._____ nicht möglich gewesen sei, in ein Arbeitstraining einzusteigen. 6.Die IV-Stelle erachtete weitere medizinische Abklärungen für notwendig und beauftragte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) damit. Am
5 - Leistungsbegehren einzutreten. Die Prüfung der Aktenlage habe keine Veränderung der Verhältnisse ergeben. Dagegen liess A._____ am 9. August 2022 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 16. November 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und trat nicht auf das Leistungsbegehren ein. Eine erhebliche Sachverhaltsänderung, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte, sei nicht glaubhaft gemacht. 10.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2022 beantragen, es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe auf völlig veraltete Gutachten abgestellt, weshalb an die Glaubhaftmachung praxisgemäss wenig hohe Anforderungen zu stellen seien. Es werde nicht bestritten, dass viele ihrer Beschwerdebilder schon seit längerer Zeit vorlägen und dementsprechend bereits einmal untersucht worden seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sich selbstredend auch bekannte Beschwerden akzentuieren könnten und die gegenseitige Wechselwirkung zunehmen könne. Ihrem Hausarzt Dr. med. I._____ sei Glauben zu schenken, da seine Ausführungen anhand einer umfassenden Einschätzung wohlüberlegt erfolgt seien und sein Bericht durchaus auch neue Aspekte enthalte. Er habe nicht bloss eine Anderswürdigung einer unveränderten Sachlage vorgenommen. 11.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde und verwies für deren Begründung primär auf die Verfügung vom 16. November 2022. Ergänzend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich nun zum siebten Mal mit im Grossen und Ganzen denselben Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Diese seien
6 - dreimal extern gutachterlich untersucht worden. Es liege weiterhin der altbekannte Sachverhalt vor. 12.Die Beschwerdeführerin verzichtete am 12. Januar 2023 auf die Einreichung einer Replik, führte aber dennoch an, dass die Begründung der Beschwerdegegnerin zur Folge hätte, dass nie mehr auf ein Gesuch eingetreten werden müsste. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2022 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.
7 - 2.Der Streitgegenstand erschöpft sich in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die Beschwerdeführerin nicht auf deren Leistungsbegehren eingetreten ist. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 146 V 364 E.7.1 und BGE 144 V 210 E.4.3.1), die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert und es vorliegend um eine im Mai 2022 erfolgte Neuanmeldung geht, sind die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Normen anwendbar (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021; siehe ferner Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9100). 4.1.Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E.2.2.). Eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung
8 - der Gesundheit liegen. Dagegen stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine relevante Änderung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_514/2019 vom 23. Dezember 2019 E.3.1, 8C_606/2019 vom 5. Dezember 2019 E.3.2 m.w.H.). Es obliegt der versicherten Person, die Voraussetzung des veränderten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E.3.1 m.w.H.). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E.2 und 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E.3.2). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2 und 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E.2.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2). Dieser greift rechtsprechungsgemäss erst, wenn die Verwaltung auf ein Gesuch eintritt, folglich ein Verfahren eröffnet und verpflichtet ist, den massgeblichen
9 - Sachverhalt abzuklären (vgl. BGE 130 V 64 E.5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E.6.5). 4.2.Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung mass- geblich (vgl. BGE 130 V 64 E.5.2.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E.4.1.3, 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E.6.1, 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.1). Bei der Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung kann somit nur auf jene ärztlichen Berichte abgestellt werden, die der Verwaltung im Zeitpunkt ihres Nichteintretensentscheids auch vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E.6.4). Eine Ergänzung der Aktenlage im Rahmen des auf eine Nichteintretensverfügung folgenden Beschwerdeverfahrens fällt ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E.4.1.3). 4.3.Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E.3.2 und 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E.6.1). 5.1.Im hier zu beurteilenden Fall ist somit als Vergleichsbasis auf die Verfügung vom 14. Februar 2018 abzustellen, mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nach einlässlichen
10 - medizinischen Abklärungen abgewiesen wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 204). Diesem Entscheid zugrunde lag neben den Abschlussbeurteilungen vom 3. Oktober 2017 und vom 13. Februar 2018 von RAD-Arzt J._____, in welchen dieser auf einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand schloss (vgl. Bg-act. 205 S. 10 f. und S. 17 f.), insbesondere das bidisziplinäre ABI- Gutachten vom 2. April 2014 und die psychiatrische RAD-Abklärung vom
11 - aufweise. Dass sie Fragen zu Kriterien einer depressiven Störung fast vollständig bejaht habe, dürfte eben dieser persönlichkeitsstrukturellen Störung zuzuordnen sein. Persönlichkeitsstörungen zeichneten sich dadurch aus, dass sie relativ uniform und lange Zeit (meistens ab Adoleszenz bis in das Senium) anhaltend vorlägen und somit sozusagen ein Eigenleben hätten, mehr oder weniger unabhängig von der äusseren Lebenssituation und sozialen Konstellation. Da im vorliegenden Fall verschiedene persönlichkeitsstrukturelle Pathologien wesentliche Auswirkungen hätten, erscheine es gerechtfertigt, von einer gemischten Persönlichkeitsstörung zu sprechen. Dies decke sich nicht mit den bisherigen diagnostischen Einschätzungen. Da diese veränderte Einschätzung begründende Psychopathologie nahezu nicht bis zu gar nicht verändert vorhanden sei, liege bezüglich der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. Der RAD-Arzt H._____ schloss letztlich eine Veränderung des (psychischen) Gesundheitszustands aus (vgl. Bg-act. 196 S.18 ff.). Nicht Gegenstand der psychiatrischen Begutachtung seien orthopädische oder andere somatische Befunde im engeren Sinne (vgl. Bg-act. 196 S. 26). Diesbezüglich möge die Rechtsanwenderin bzw. der Rechtsdienst der IV entscheiden, ob eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung als ausreichend erachtet werde oder aber auch eine Verlaufsbegutachtung im rheumatologisch-orthopädisch- chirurgischen Bereich angezeigt sei (vgl. Bg-act. 196 S. 30). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahm der RAD-Arzt keine Stellung, da im vorliegenden Verfahren die Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustands rechtserheblich sei (vgl. Bg-act. 196 S. 28). 5.3.Im bidisziplinären ABI-Gutachten vom 2. April 2014 diagnostizierten die Experten ein chronisch therapieresistentes Complex regional pain syndrome (CRPS) am rechten Fuss, ein chronisches leicht ausgeprägtes
12 - Schulterimpingement-Syndrom rechts, ein chronisch rezidivierendes zervikozephales bis zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, sowie eine Zwangsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss darauf seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine leichte Intelligenzminderung, ein anamnestisch intermittierendes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik sowie eine anamnestisch chronische Migräne (vgl. Bg-act. 162 S. 25). Der psychiatrische Gutachter führte in seiner Beurteilung dazu aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch eine verminderte Freudempfindungsfähigkeit, eine erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und einen etwas verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situation. Zudem liege eine Zwangsstörung mit Kontrollzwängen neben einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren infolge einer Schmerzproblematik vor allem am Fuss vor. Die Beschwerdeführerin sei sehr auf die Schmerzen fixiert. Wegen der bestehenden psychosozialen Belastungen und der auch bestehenden somatischen Korrelate könne die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenneurose) nicht gestellt werden, obschon eine gewisse Entwertung bisheriger Behandlungen und ein andeutungsweises, Aufmerksamkeit suchendes Verhalten bestehe. Es bestehe ein chronischer Verlauf (vgl. Bg-act. 162 S. 15 f.). In rheumatologischer Hinsicht befand der Experte, die Beschwerdeführerin habe nach einer Hallux valgus-Operation im August 2009 relativ rasch ein lokales CRPS am rechten Vorfuss entwickelt, welches trotz ausgedehnten ambulanten und stationären multimodalen therapeutischen Bemühungen bis heute in keiner Art und Weise habe positiv beeinflusst werden können. Aktuell
13 - bestehe eine rein symptomatische Therapie mit NSAR und Paracetamol sowie eine konsequente Stockentlastung des rechten Fusses. Vor ca. zwei Jahren habe die Beschwerdeführerin plötzlich akute Schulterschmerzen mit weitgehender Einsteifung der rechten Schulter beklagt. Offensichtlich sei vom Hausarzt die Diagnose einer frozen shoulder postuliert und eine intraartikuläre Steroidinfiltration durchgeführt worden. Zwischenzeitlich habe sich die Schulterbeweglichkeit verbessert. Es bestünden noch Restschmerzen bei maximaler Elevation und Abduktion. Zusätzlich klage die Beschwerdeführerin immer wieder über zervikale, zervikozephale und zervikobrachiale Schmerzen, über mehrfach wöchentlich auftretende, z.T. akute Migränebeschwerden und über intermittierende panvertebrale Rückenbeschwerden. Der symptomatische rechte Fuss zeige eine eindeutige lokale Vorfussschwellung mit leichter bläulich livider Verfärbung. Die selbstständig durchgeführte Bewegungsprüfung habe am rechten Fuss eine durchaus gute Bewegungsfähigkeit des oberen und unteren Sprunggelenks wie auch der Zehen Dig. II bis V ergeben, während die Grosszehe selber kaum mehr aktiv bewegt werden könne und eine passive Bewegung ganz klar abgelehnt worden sei. Es bestehe eine ausgeprägte lokale Hyperpathie des gesamten rechten Vorfusses. Insgesamt müsse ein chronifiziertes bis anhin völlig therapieresistentes Complex regional pain syndrome (CRPS) Stadium I mit erheblicher Einbusse der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt werden (vgl. Bg- act. 162 S. 22 f.). Zu den funktionellen Auswirkungen der ausgewiesenen Diagnosen führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht resultiere eine Arbeitsunfähigkeit für schwere, mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten. Faktisch komme eine nur überwiegend sitzende Tätigkeit in Frage, bei der die Beschwerdeführerin mehrheitlich in Schulterneutralstellung fein- bis intermittierend grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten ausüben könne. Nach einer Rekonditionierung wäre ein
14 - derartiges Pensum vollschichtig zumutbar mit deutlich erhöhtem Pausenbedarf, dies im Sinne einer Gesamtleistungsfähigkeit für gut adaptierte Tätigkeiten von 70 %. Aus psychiatrischer Sicht könne eine etwas verminderte Belastbarkeit mit einer Einschränkung von 20 % nachvollzogen werden. Diese wirke sich beim somatisch vorgegebenen Pausen- und Erholungsbedarf nicht zusätzlich aus (vgl. Bg-act. 162 S. 26). 5.4.Überdies ist vorliegend ein weiteres ABI-Gutachten vom 6. Dezember 2011 aktenkundig. Darin wiesen die Experten chronische Beschwerden im Bereich des rechten Vorfusses und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss darauf seien eine leichte depressive Episode, eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine leichte Intelligenzminderung (vgl. Bg-act. 102 S. 25). Dazu führte der orthopädische Experte aus, es sei nach einer bei Hallux valgus durchgeführten Korrekturosteotomie zum CRPS gekommen, welches auch auf wiederholte Infiltration nicht angesprochen habe. Weitere Beschwerden bestünden an der lumbalen und zervikalen, zeitweise gesamten Wirbelsäule, welche durch die Fussproblematik akzentuiert würden. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: Beim ebenen Gang komme es zur Entlastung des medialen Vorfusses der rechten Seite, doch könnten die Gangarten ohne Absinken vorgenommen werden. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, desgleichen an den oberen und unteren Extremitäten bei ausgezeichneter Kraftentfaltung mit Ausnahme des rechten Fusses, an welchem klare Zeichen einer Algodystrophie vorlägen. Auf neurologischer Ebene bestünden keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. So könnten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend
15 - ausgeschlossen werden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im Bereich des rechten Vorfusses durch die heutige Untersuchung weitgehend begründen liessen, andererseits aber auch deutliche Hinweise für eine nicht organische Problematik vorlägen (vgl. Bg-act. 102 S. 22 f.). Der psychiatrische Gutachter stellte eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, einen etwas verminderten Selbstwert bei erhaltener Selbstregulation sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung mit ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat fest, deren Ausmass sich durch die somatischen Beschwerden nicht hinreichend objektivieren liessen. Nach den Akten sei die depressive Symptomatik jeweils auch leichter ausgeprägt mit der Diagnose einer Dysthymie gewesen. Eine schwerer ausgeprägte depressive Episode habe hingegen nicht bestanden. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung. Nach den Akten bestehe eine leichte Intelligenzminderung, die testpsychologisch im Jahr 2008 bestätigt worden sei. Auch aufgrund der heutigen Untersuchung ergäben sich Hinweise darauf. Die Beschwerdeführerin sei kognitiv einfach strukturiert und habe Mühe mit der Angabe von Lebensdaten. Es seien leichte Merkfähigkeitsstörungen und Schwierigkeiten mit Denkleistungen bei einfachen Unterschiedsfragen (z.B. Unterschied zwischen einem Kind und einem Zwerg) aufgefallen (vgl. Bg-act. 102 S. 17). Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Bg-act. 102 S. 26). In der Gesamtbeurteilung befanden die Gutachter, dass in der angestammten wie auch in anderen überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtenden sowie körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mit um 30 % verminderter Leistungsfähigkeit im Sinne eines
16 - erhöhten Pausenbedarfs von gut 15 Minuten pro Stunde, vollschichtig realisierbar (vgl. Bg-act. 102 S. 25 ff.). 5.5.Ferner liegt ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C._____ vom
17 - Es sei demnach von einer multiplen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Das zur Anwendung gebrachte projektive Verfahren (Baumtest) würde deutliche Hinweise auf eine äusserst fragile, haltarme, etwas orientierungslose, sehr unsichere und schwach strukturierte Persönlichkeit geben. Insgesamt liessen die testpsychologischen Untersuchungsbefunde ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts aufkommen. Der Hinweis auf das Vorliegen einer u.a. schizotypen oder einer schizoiden Persönlichkeitsstörung sei wegen seiner Unschärfe, der fehlenden Nachprüfbarkeit sowie mangels anderer, in diese Richtung deutender Hinweise nicht verwertbar. Auch hätten sich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, welche für das Vorliegen einer anderen Persönlichkeitsstörung sprechen würden. Das Leiden der Beschwerdeführerin sei affektiv, wobei phänomenologisch zum Zeitpunkt der Untersuchung eine leichte depressive Episode bestehe. Ätiologisch sei diese im Rahmen einer Dysthymie zu sehen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin bestehe eine chronische depressive Verstimmung seit sie sich erinnern könne. Die aktuelle leichte depressive Episode sei in diesem Zusammenhang als eine Störung der Anpassung auf die veränderten Lebensumstände (Trennung der Eltern, Krankheit des Grossvaters, Aufgabe des Lebens als Fahrende etc.) zu sehen. Zusätzlich beschreibe die Beschwerdeführerin Panikattacken sowie eine gewisse sozialphobische Komponente. Nach ICD-10 werde nicht empfohlen, eine Panikstörung als Hauptdiagnose erscheinen zu lassen, wenn die Kriterien für eine depressive Störung erfüllt seien (vgl. Bg-act. 23 S. 21 ff.). In seiner Beurteilung hielt Dr. med. C._____ fest, die Beschwerdeführerin leide an einer leichten Intelligenzminderung und an einer chronischen depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie. Im Moment seien die depressiven Symptome so stark ausgeprägt, dass von einer leichten depressiven Episode ausgegangen werden müsse. Bei ausreichender schulischer
18 - Förderung dürfe angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin für eine einfache Tätigkeit hätte angelernt werden können. Aufgrund der familiären Traditionen habe sie weder regelmässig die Schule besucht noch einen Beruf erlernt noch habe sie vor, eine andere als diejenige des Hausierens auszuüben. Zusammengenommen sei die Arbeitsfähigkeit als Hausiererin nicht eingeschränkt (vgl. Bg-act. 23 S. 28). Auch sei eine adaptierte Tätigkeit, welche eher praktische als schulische Fähigkeiten voraussetze (z.B. ungelernte oder angelernte Handarbeit), bei wohlwollenden Bezugspersonen und einem entspannten Arbeitsklima ganztags zumutbar (vgl. Bg-act. 23 S. 27 ff.). 6.1.In der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2022 trat die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein (vgl. Bg-act. 247). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung von RAD-Arzt J._____ vom 1. Juli 2022 ab. Darin führte dieser aus, der Gesundheitszustand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert. Dr. med. I._____ bescheinige nur immer das Gleiche, teils mit neuen, teils mit alten Worten. In somatischer Hinsicht bestehe unbestrittenermassen seit Jahren ein CRPS bzw. ein neuropathisches Schmerzsyndrom oder wie auch immer man die Krankheit benennen dürfe. Trotz der Fülle an Dokumenten, Abklärungen und Gutachten ergäben sich keine Hinweise auf eine definitive bzw. erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, dass die optisch erkennbaren Veränderungen des CRPS nicht mehr wahrnehmbar seien. Die übrigen somatischen Auffälligkeiten seien mehrfach in den Vorbefunden und Gutachten diskutiert worden. Bezüglich des psychischen Gesundheitsschadens werde auch nur ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand beschrieben. Die mehr als dürftige Bescheinigung von Dr. med. K._____ genüge jedenfalls in
19 - keiner Weise, das umfassende psychiatrische Gutachten von RAD-Arzt H._____ oder das polydisziplinäre ABI-Gutachten von 2014 in Frage zu stellen, egal wie nun die Diagnosen gerade hiessen. Dr. med. K._____ stelle seit Jahren die Diagnose einer chronischen Depression. Im ABI- Gutachten seien die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einer Zwangsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung leichten bis mittleren Grades sowie einer leichten Intelligenzminderung ausgewiesen worden. Der RAD-Arzt H._____ habe die Diagnosen ausführlichst diskutiert bzw. in Frage gestellt und unter dem Aspekt einer Persönlichkeitsstörung zusammengefasst. Bezogen auf die Diagnosen bzw. gutachterlichen Einschätzungen könne auf das ABI-Gutachten vom 17. März 2014 und die RAD-Abklärung vom
20 - durch einen Schmerzspezialisten beurteilen lassen. Die folgenden Punkte seien für die aktuelle Krankheitssituation und den damit verbundenen Einschränkungen wichtig: 1.Die Beschwerdeführerin leide seit der Jugend unter rezidivierenden depressiven Episoden. Anamnestisch ergäben sich in den letzten zwei Jahren deutliche Hinweise für eine Verschlechterung der Situation. Aktuell sei die Beschwerdeführerin mindestens mittelschwer, phasenweise chronisch schwer depressiv. Dies mache die Alltagsbewältigung zu einer dauernden Herausforderung. Die chronische Depression sei eine wesentliche Komponente der Krankheitssituation und stehe im Zusammenhang mit den nachfolgenden Problemen. Kausal liege eine Wechselwirkung zwischen der verschlechterten Depression und den schweren chronischen Schmerzen vor. 2.Die Beschwerdeführerin leide an einem Morbus Sudeck, heute besser bezeichnet als neuropathisches Schmerzsyndrom, welches postoperativ im Jahr 2009 aufgetreten sei und sich zunehmend verschlechtert habe. Neben den ins Bein ausstrahlenden Schmerzen bestehe eine ausgesprochene Überempfindlichkeit auf Druck und Berührung. Letztere werde als brennender Schmerz empfunden. Schon das Tragen eines normalen Schuhs sei – wenn überhaupt – nur kurzzeitig möglich. Aktuell trainiere die Beschwerdeführerin das Tragen während ca. dreimal zehn Minuten pro Tag. Ansonsten trage die Beschwerdeführerin einen Spezialschuh und nachts eine Schiene. Allerdings müsse diese nach zwei Stunden wegen der Schmerzen ausgezogen werden. Dadurch sei der Schlaf schwer und chronisch gestört. Die Beschwerdeführerin habe eine schmerzbedingte Gangasymmetrie, welche sich statisch ungünstig auf die Wirbelsäule auswirke. In den letzten zwei Jahren habe sich die chronische Schmerzsituation nochmals verschlechtert. 3.Es bestünden aufgrund der andauernden Fehlhaltung chronische lumbale Rückenschmerzen. Weder Sitzen noch Stehen würden über längere Zeit toleriert. Ein Lage-wechsel sei zur Schmerzverminderung alle 20 bis 30 Minuten notwendig. Das Gehen sei stark eingeschränkt wegen Punkt 2 oben. Sowohl die Therapie des Beins als auch des Rückens habe in den letzten zwei Jahren kaum durchgeführt werden können. Zum einen, weil die Physiotherapie initial wegen Corona geschlossen gewesen sei. Zum anderen, weil die Beschwerdeführerin aus Angst vor
21 - Corona bis vor wenigen Wochen eine Therapie nicht habe wahrnehmen können. Mittlerweile gehe sie einmal pro Woche in die Therapie. 4.Die Beschwerdeführerin leide an rezidivierenden Migräneattacken ca. einmal pro Woche mit starker Ausprägung. Neben den Kopfschmerzen seien Übelkeit und Erbrechen während zwei bis fünf Stunden häufig. 5.Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine mittelschwere Zwangsstörung. Das Haus zu verlassen, bedeute für sie z.B. ein erheblicher Stress, da mindestens fünf- bis zehnmal eine Kontrolle der Wohnungsschliessung usw. erfolge. Diese Zwangsstörung habe in den letzten zwei Jahren stark zugenommen und verbrauche viel psychische Kraft und Zeit. 6.Eine zusätzliche psychiatrische Leidenskomponente sei eine erhebliche Angststörung, welche sich insbesondere dann manifestiere, wenn die Beschwerdeführerin ihre gewohnte Umgebung verlassen und in eine fremde Umgebung mit fremden Leuten gehen müsse. Diese Komponente sei auch unter dem Blickwinkel der Dekonditionierung und einer Soziophobie zu sehen. Unter Corona und den oben genannten Gründen habe sich auch diese Entwicklung deutlich verstärkt. Gestützt darauf kam Dr. med. I._____ zum Schluss, dass sich die Krankheitssituation aufgrund der Anamnese, der Untersuchung und der Beurteilung des Schmerztherapeuten leider verschlechtert habe, besonders die Schmerzsituation bzw. die psychiatrische Erkrankung. Dies sei leider bei langjährigen Schmerzerkrankungen neurophysiologisch gut dokumentiert (Zusammenhang bzw. Wechselwirkung zwischen Schmerz und Depression). Diese Dynamik – ganz abgesehen von der Gesamtverschlechterung der Gesundheitssituation – sei neu zu beleuchten und zu bewerten (vgl. Bg-act. 238). 6.3.Vorliegend ist der Beschwerdeführerin vorab darin beizupflichten, dass die im Recht liegenden Begutachtungen durch Dr. med. C._____ am 23. Mai 2008, durch das ABI am 6. Dezember 2011 und 2. April 2014 sowie die
22 - RAD-Abklärung vom 13. Dezember 2016 bereits viele Jahre zurückliegen. Insbesondere auf die Ergebnisse der letzteren beiden Expertisen stützte sich die Verfügung vom 14. Februar 2018 ab (vgl. Bg-act. 204). Dies hat praxisgemäss zur Folge, dass an die Glaubhaftmachung eines veränderten Gesundheitszustands infolge Zeitablaufs weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E.3.1 und 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E.2). Vor diesem Hintergrund ist in Würdigung der vorgenannten Gutachten und Berichte aus dem Vergleich der im Verfügungszeitpunkt am 16. November 2022 gegebenen medizinischen Situation und derjenigen, wie sie sich anlässlich der Verfügung vom 14. Februar 2018 bot, zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen konnte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich ihres Gesundheitszustands verändert haben. 6.4.In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass der Morbus Sudeck bzw. das CRPS am rechten Vorfuss bereits seit vielen Jahren bekannt ist, nachdem es sich nach einer Hallux valgus- Korrekturoperation im August 2009 gebildet hatte, und insbesondere mit Ruhe- und belastungsabhängigen Schmerzen, einer massiven Bewegungsimmobilität der Grosszehe, einer eingeschränkten Gehfähigkeit mit Unterarmgehstöcken, diffusen Schwellungen und Hautverfärbungen, einem Fremdkörpergefühl, einer im Verlauf aufgetretenen Stressfraktur des Os metatarsale III rechts sowie einer ausgeprägten Druck- und Berührungsempfindlichkeit einherging (vgl. Berichte der Dres. med. L._____ und M._____ vom 11. Juli 2013 [Bg-act. 145 S. 8] und vom 15. April 2013 [Bg-act. 145 S. 6 f.], Bericht der Dres. med. N._____ und O._____ vom 21. Dezember 2012 [Bg-act. 135 S. 1 ff.], Berichte der Schulthess Klinik vom 6. Januar 2011 [Bg-act. 90], vom 25. Oktober 2010 [Bg-act. 89 S. 2], vom 13. September 2010 [Bg-act. 89 S. 8
23 - f.], vom 16. Juli 2010 [Bg-act. 86], vom 7. Juni 2010 [Bg-act. 83 S. 16 f.], vom 10. Mai 2010 [Bg-act. 83 S. 14 f.] und vom 9. April 2010 [Bg-act. 73 S. 2 f.], Bericht von Dr. med. E._____ vom 27. Juli 2010 [Bg-act. 83 S. 2 ff.], Bericht von D._____ vom 14. April 2010 [Bg-act. 73 S. 1]). Diese von der Beschwerdeführerin als im Vordergrund stehend bezeichneten rechtsseitigen Fussbeschwerden wurden auch gutachterlich untersucht. Im ABI-Gutachten vom 6. Dezember 2011 wurden chronische Beschwerden im Bereich des rechten Vorfusses bei u.a. persistierendem CRPS mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert und für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die rechte untere Extremität hochzulagern, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit infolge erhöhtem Pausenbedarf ausgewiesen (vgl. Bg-act.102 S. 22 f.). Im Vergleich dazu stellte der rheumatologische Experte im ABI-Gutachten vom 2. April 2014 fest, die Schmerzsymptomatik im rechten Fuss habe sich seit der letzten klinischen Evaluation trotz intensiven ambulanten wie auch stationären multimodalen Therapiemassnahmen in keiner Art und Weise verbessert (vgl. 162 S. 18 und S. 22). Insgesamt müsse ein chronifiziertes und bis anhin völlig therapieresistentes CRPS Stadium I des rechten Fusses festgestellt werden mit dementsprechend erheblicher Einbusse der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Bg-act. 162 S. 23). Faktisch kämen nur überwiegend sitzende Tätigkeiten in Frage, welche nach einer Rekonditionierung vollschichtig zumutbar wären mit deutlich erhöhtem Pausenbedarf im Sinne einer Gesamtleistungsfähigkeit von 70 % (vgl. Bg-act. 162 S. 26). In der Folge scheinen sich zwar gewisse optisch erkennbare CRPS-Komponenten teilweise zurückgebildet zu haben (vgl. Beurteilungen von RAD-Arzt J._____ vom 1. Juli 2022 [Bg-act. 248 S. 8] und vom 13. März 2020 [Bg-act. 220 S. 10], Bericht über die interdisziplinäre Team-Aufnahme der Schmerzsprechstunde im Kantonsspital Graubünden vom 13. November 2018 [Bg-act. 213 S. 29], Abklärungsbericht von RAD-Arzt H._____ vom 25. August 2017 [Bg-act.
24 - 196 S. 14], Berichte der Universitätsklinik Balgrist vom 26. und 12. September 2017 [Bg-act. 201 S. 5 ff.]), allerdings verblieben neben den mechanischen Schmerzen mit Exazerbation bei Belastung insbesondere auch die Allodynie sowie die Hyp- und Dysästhesie des rechten Fusses bestehen, welche sich akzentuiert präsentierten. Wie auch dem Bericht von Dr. med. I._____ vom 20. Juni 2022 entnommen werden kann, leide die Beschwerdeführerin an ausgesprochener Überempfindlichkeit auf Druck und Berührung, welche sie als brennender Schmerz wahrnehme. Schon das Tragen eines normalen Schuhs sei ihr – wenn überhaupt – nur kurzzeitig möglich. Aktuell trainiere sie das Tragen ca. dreimal während zehn Minuten pro Tag, ansonsten habe sie einen Spezialschuh (vgl. Bg- act. 238 S. 1). Gleichermassen berichtete auch die vormalige Hausärztin Dr. med. P._____ am 4. April 2020 von einer stetig zunehmenden Sudeck- Problematik, wobei die Schmerzen derart stark geworden seien, dass die Beschwerdeführerin keine Socken mehr anziehen könne und einen offenen Spezialschuh habe. Sie sei seit letztem Jahr auch im Winter ohne Strumpf und Socke mit dieser Sandale in die Praxis gekommen. Auch eine Decke in der Nacht vertrage sie nicht (vgl. Bg-act. 217 S. 1). Zwar klagte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der RAD-Abklärung vom 13. Dezember 2016 darüber, dass sie keine normalen Schuhe mehr tragen könne und es für sie ein Graus sei, wenn die Bettdecke auf dem Fuss liege (vgl. Bg-act. 196 S. 9 f.; vgl. ferner Bericht der Universitätsklinik Balgrist vom 4. Oktober 2017 [Bg-act. 201 S. 9] und Bericht über die interdisziplinäre Team-Aufnahme der Schmerzsprechstunde im Kantonsspital Graubünden vom 13. November 2018 [Bg-act. 213 S. 26]). Insofern merkte auch der RAD-Arzt H._____ im Bericht vom 25. August 2017 an, es hätten eine schwer ausgeprägte Schmerzsymptomatik und eine schwer ausgeprägte Überempfindlichkeit auf jegliche Berührung des rechten Fusses persistiert. Allerdings räumte er sogleich ein, dass er sich im Bericht mit dem CRPS nur marginal auseinandersetze, da es sich um
25 - eine psychiatrisch-fachärztliche Begutachtung handle und fachfremde Aspekte allenfalls erwähnt, aber definitiv nicht in die Beurteilung einbezogen werden dürften (vgl. Bg-act. 196 S. 16). Der RAD-Arzt H._____ nahm letztlich auch nicht (in psychiatrischer Hinsicht) zur funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung (vgl. Bg- act. 196 S. 28 f.) und überliess es der Rechtsanwenderin bzw. dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zu entscheiden, ob neben einer psychiatrischen auch eine Verlaufsbegutachtung im rheumatologisch- orthopädisch-chirurgischen Bereich angezeigt sei (vgl. Bg-act. 196 S. 30). Obwohl auch der RAD-Arzt J._____ in seiner anschliessenden Beurteilung vom 3. Oktober 2017 darauf hinwies, dass zur Schliessung irgendwelcher Lücken ein rheumatologisches, orthopädisches bzw. chirurgisches Gutachten diskutiert werden sollte (vgl. Bg-act. 205 S. 11), wurde ein solches von der Beschwerdegegnerin letztendlich nicht in Auftrag gegeben. Mithin waren die vorgenannte schwer ausgeprägte Allodynie sowie die Hyp- und Dysästhesien des rechten Fusses weder Gegenstand der RAD-Abklärung noch wurden sie in diesem Rahmen mit Blick auf damit einhergehende mögliche Leistungsminderungen beurteilt (vgl. so auch Bg- act. 196 S. 26). Vielmehr waren die somatischen Befunde letztmals im ABI-Gutachten vom 2. April 2014 untersucht worden. Zwar führte der dortige rheumatologische Experte im Sinne einer Vorbemerkung zur Befunderhebung an, dass bei der Beschwerdeführerin am Untersuchungstag am Morgen zu Hause die Schmerzen und die Schwellung am rechten Fuss derart stark gewesen seien, dass keine Socke über den Fuss habe gestreift werden können und sie mit einem Plastikbeutel um den rechten Fuss in einem sehr weiten Stiefel zur Untersuchung gekommen sei (vgl. Bg-act. 162 S. 20). In seiner Beurteilung fokussierte er sich indes auf die mechanische Schmerzkomponente, indem er namentlich ausführte, dass die Grosszehe des symptomatischen rechten Fusses mit eindeutiger lokaler
26 - Vorfussschwellung von der Beschwerdeführerin kaum mehr aktiv bewegt werden könne und eine passive Bewegung durch den Examinator ganz klar abgelehnt worden sei (vgl. Bg-act. 162 S. 23). Soweit er ferner festhielt, es bestehe eine ausgeprägte lokale Hyperpathie des gesamten rechten Fusses, ist dies insoweit zu relativieren, als er im neurologischen Status vor allem im Lateralbereich eine deutliche Hyperpathie bis Richtung Grosszehe festgestellt hatte, bevor die weitere Palpation von der Beschwerdeführerin vehement abgewehrt worden sei (vgl. Bg-act. 162 S. 21; siehe ferner auch ABI-Gutachten vom 6. Dezember 2011 [Bg-act. 102 S. 21]). Dass dem Gutachter hingegen die erst im weiteren Verlauf beschriebene, schwer ausgeprägte Allodynie sowie die Hyp- und Dysästhesie des rechten Fusses, welche es der Beschwerdeführerin nicht nur am Untersuchungstag, sondern generell im Alltag praktisch verunmöglichen würden, normale Schuhe, Socken oder Strümpfe zu tragen und eine Decke über den Fuss zu ziehen, bereits bekannt gewesen sind, ist nicht ersichtlich. Folglich bestehen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Verstärkung der Symptomatik des bereits bekannten CRPS-Leidens gekommen ist, welche so jedoch noch nicht gutachterlich beurteilt und in der funktionellen Folgeabschätzung mitberücksichtigt worden wäre. Hinzu kommt, dass Dr. med. I._____ in diesem Zusammenhang in seinem Bericht vom 20. Juni 2022 auch neue Elemente tatsächlicher Natur benennt, welche für eine zunehmende Verschlechterung sprechen. Während im ABI-Gutachten vom 2. April 2014 noch eine unauffällige Sensibilität der Ober- und Unterschenkel beidseits sowie unauffällige Kniegelenke befundet wurden (vgl. Bg-act. 162 S. 20 f. und S. 23), führt Dr. med. I._____ nun im besagten Bericht aus, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund des neuropathischen Schmerzsyndroms in das Bein ausstrahlende Schmerzen bestünden (vgl. Bg-act. 238 S. 1).
27 - Desgleichen hielt auch Dr. med. P._____ in ihrem Bericht vom 4. April 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin einen massiven Berührungsschmerz sowie Gefühlsstörungen (Kribbeldysästhesien, stark brennendes Gefühl) bis in das rechte Knie hoch habe. Zudem wies sie darauf hin, dass der rechte Fuss inzwischen kleiner sei als der linke und nur noch eine Schuhgrösse von 34.5 im Vergleich zu links mit einer Schuhgrösse von 36.5 aufweise, was für sie ein neuer Befund bezüglich des Morbus Sudeck darstelle (vgl. Bg-act. 217 S. 1 f.). Insofern bestehen gewisse Anhaltspunkte für eine veränderte Befundlage. Gleiches gilt mit Blick auf den im Bericht von Dr. med. I._____ vom 20. Juni 2022 ausgewiesenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin nachts eine Schiene trage, die sie allerdings wegen der Schmerzen nach zwei Stunden wieder ausziehen müsse, und dadurch der Schlaf schwer und chronisch gestört sei (vgl. Bg-act. 238 S. 1; siehe ferner Bericht über die interdisziplinäre Team-Aufnahme der Schmerzsprechstunde im Kantonsspital Graubünden vom 13. November 2018 [Bg-act. 213 S. 27]). Demgegenüber wurde die bestehende Schlafstörung in den aktenkundigen Gutachten nicht schmerzassoziiert, sondern vielmehr im Rahmen der depressiven Symptomatik bzw. der gemischten Persönlichkeitsstörung eingeordnet (vgl. Bg-act. 162 S. 15 und 196 S. 17). 6.5.Im Bericht von Dr. med. I._____ vom 20. Juni 2022 werden ferner durch die andauernde Fehlhaltung verursachte chronische lumbale Rückenschmerzen ausgewiesen (vgl. Bg-act. 238 S. 2). In dieser Hinsicht wies schon Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 2. Juli 2007 auf ein funktionelle Auswirkungen zeitigendes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom hin und führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem Dauerschmerz in der Kreuzregion beim Sitzen von mehr als ein bis zwei Stunden, bei längerem Stehen, beim Bücken und beim Lasten tragen leide (vgl. Bg-act. 12 S. 1 f.; vgl. ferner Gutachten von Dr. med.
28 - C._____ vom 23. Mai 2008 [Bg-act. 23 S. 11]). In ähnlicher Weise wurde im ABI-Gutachten vom 6. Dezember 2011 bei beklagten lumbalen und zervikalen, zeitweise die gesamte Wirbelsäule betreffenden Beschwerden, welche durch die Fussproblematik akzentuiert würden (vgl. Bg-act. 102 S. 22), ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (vgl. Bg-act. 102 S. 25). Auch in der Folge wurden zunehmende Probleme im Rücken- und Schulterbereich festgestellt, da die Beschwerdeführerin an einem oder zwei Stöcken mit Entlastungshinken gehe (vgl. Bericht der Dres. med. N._____ und O._____ vom 21. Dezember 2012 [Bg-act. 135 S. 2 und S. 4]). Demgegenüber ordnete der rheumatologische Experte trotz der weiterhin angegebenen intermittierenden panvertebralen Rückenbeschwerden (vgl. Bg-act. 162 S. 22) im ABI-Gutachten vom 2. April 2014 bei fehlenden pathologischen Befunden der segmentalen Untersuchung der Wirbelsäule die entsprechende Diagnose jenen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. Bg-act. 162 S. 23 und S. 25). Nunmehr weist Dr. med. I._____ im Bericht vom 20. Juni 2022 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlhaltungsbedingten chronischen lumbalen Rückenbeschwerden weder Sitzen noch Stehen über längere Zeit toleriere und ein Lagewechsel zur Schmerzverminderung alle 20 bis 30 Minuten notwendig sei (vgl. Bg-act. 238 S. 2). Angesichts der uneinheitlichen gutachterlichen Einschätzungen sowie der Umstände, dass früher noch ein zeitlich längeres Sitzen und Stehen toleriert worden ist und dass auch Dr. med. P._____ in ihrem Bericht vom 4. April 2020 eine deutliche Zunahme der Rückenschmerz- Symptomatik bei Schonhaltung zur Entlastung des rechten medialen Fusses auswies (vgl. Bg-act. 217 S. 2), bestehen zumindest gewisse Hinweise auf eine verschlechterte Gesundheitssituation, auch wenn sich diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen lässt.
29 - 6.6.Hinsichtlich der im Bericht von Dr. med. I._____ vom 20. Juni 2022 ausgewiesenen stark ausgeprägten, einmal wöchentlich auftretenden rezidivierenden Migräneattacken mit Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen (vgl. Bg-act. 238 S. 2), ist zwar ebenfalls aktenkundig, dass diese vorbestehend sind. So gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C._____ an, eigentlich täglich an leichten Kopfschmerzen zu leiden, wobei diese manchmal auch sehr stark seien und sich fast wie Stiche anfühlten, wobei sie dann erbrechen müsse (vgl. Gutachten vom 23. Mai 2008 [Bg-act. 23 S. 11]). Auch anlässlich der beiden Arbeitseinsätze beim Q._____ Graubünden im T._____ beklagte sie Übelkeit und musste sich in der Werkstatt übergeben (vgl. Bg-act. 53; siehe auch Bg-act. 180 S. 2). Obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich des internistischen Explorationsgesprächs im ABI im November 2011 angab, öfters pochende Kopfschmerzen zu haben, verbunden mit einer Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Nausea und rezidivierendem Erbrechen, welche drei- bis viermal pro Woche aufträten (vgl. Bg-act. 102 S. 12), wurde dies gutachterlicherseits weder näher untersucht noch eine Diagnose dazu ausgewiesen (vgl. Bg-act. 102 S. 25). Vielmehr führten die Experten aus allgemein-internistischer Sicht aus, es bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Bg-act. 102 S. 26). Anlässlich der ABI-Begutachtung im März 2014 gab die Beschwerdeführerin wiederum an, zwei- bis dreimal pro Woche an Migräneattacken mit einem ausgeprägten pulsierenden Schmerzcharakter zu leiden, welche oft zu Vomitus führten, wobei sie diesbezüglich in einer neurologischen Abklärung sei (vgl. Bg-act. 162 S. 19 und S. 13). Abgesehen von der Bemerkung in der versicherungsmedizinischen Beurteilung, dass z.T. akute Migränebeschwerden aufträten, setzten sich die Gutachter nicht mit diesem Beschwerdebild auseinander und zogen auch keine weitere sachverständige Person bei, sondern liessen es lediglich bei der Diagnose
30 - einer anamnestischen chronischen Migräne bewenden, welcher sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieben (vgl. Bg-act. 162 S. 25). Gleiches gilt für die RAD-Abklärung vom 13. Dezember 2016, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin erbrechen musste (vgl. Bg-act. 196 S. 10 und S. 14). Der RAD-Arzt H._____ interpretierte dieses Erbrechen anlässlich der Begutachtung entweder als willkürlich herbeigeführt oder aber als vegetative Mitreaktion im Rahmen erhöhten Stresses bzw. einer beginnenden Panikattacke, konnte es letztlich aber nicht genau zuordnen (vgl. Bg-act. 196 S. 18). Mithin diskutierte er es ebenfalls nicht im Rahmen der beschriebenen Migräne, obwohl Dr. med. R._____ bereits mit Bericht vom 4. März 2014 eine langjährige, rezidivierende Migräne mit und ohne Aura sowie rezidivierende Spannungskopfschmerzen bzw. Spannungskopfdruck diagnostiziert hatte (vgl. Bg-act. 170 S. 5). Auch danach fand bei ausgewiesener Migräne (vgl. Bericht über die interdisziplinäre Team-Aufnahme der Schmerzsprechstunde im Kantonsspital Graubünden vom 13. November 2018 [Bg-act. 213 S. 25] mit Verdacht auf [zumindest teilweise] medikamenteninduziert; siehe ferner Bericht von Dr. med. P._____ vom 4. April 2020 [Bg-act. 217]) keine gebührende gutachterliche Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdekomplex bzw. mit den damit einhergehenden Funktionseinschränkungen statt, obwohl dies für die vorliegenden Belange bedeutsam ist. 6.7.In psychischer Hinsicht ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass bei ihr bereits seit längerer Zeit eine depressive Symptomatik vorliegt und diese auch gutachterlich abgeklärt wurde. Dr. med. C._____ ordnete das Leiden der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 23. Mai 2008 als affektiv ein, wobei phänomenologisch im Zeitpunkt der Untersuchung eine leichte depressive Episode bestanden habe. Ätiologisch sei diese im Rahmen einer Dysthymie, einer chronischen depressiven Verstimmung,
31 - zu sehen (vgl. Bg-act. 23 S. 23 f.). Diesen beiden Diagnosen schrieb er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. Bg-act. 23 S. 27 f.). Gleichermassen führten auch die ABI-Experten im Gutachten vom 6. Dezember 2011 die von ihnen festgestellte leichte depressive Episode als Diagnose ohne funktionelle Auswirkungen an (vgl. Bg-act. 102 S. 25; siehe auch Bg-act. 102 S. 17). Sodann befand Dr. med. S._____ im Rahmen des stationären Rehabilitationsaufenthalts in den Kliniken U., dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der sehr schwierigen Kindheit und Jugend sowie der komplizierten derzeitigen Lebenssituation eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, entwickelt habe, wobei das Ganze auf der Grundlage einer sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung vom unreifen Typ als Folge der langjährigen Deprivation zu sehen sei (vgl. psychosomatischer Bericht vom 12. Februar 2013 [Bg-act. 135 S. 10]; siehe ferner Austrittsbericht vom 21. Dezember 2012 [Bg-act. 135 S. 1] und Bericht von Dr. med. E. vom 15. Juli 2013 [Bg-act. 145 S. 1]). In der Folge wurde im ABI- Gutachten vom 2. April 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, die aus psychiatrischer Sicht um 20 % vermindert eingestuft wurde (vgl. Bg-act. 162 S. 15 ff. und S. 25 f.). Demgegenüber beurteilte der RAD-Arzt H._____ diesen gleichen Sachverhalt anders und diagnostizierte eine gemischte Persönlichkeitsstörung, weil seiner Auffassung nach über insgesamt acht Jahre ein recht ähnlicher Befund festgestellt worden war und es anscheinend um eine seit Adoleszenz bestehende psychiatrische Problematik in nahezu unveränderter Ausprägung gehe, welche der üblichen Charakteristik einer Depressivität widerspreche (vgl. Bg-act. 196 S. 18 ff.). Der von ihm ausgewiesenen gemischten Persönlichkeitsstörung mass er funktionelle Auswirkungen zu, bezifferte die verbliebene Arbeitsfähigkeit letztendlich aber nicht (vgl. Bg-act. 196 S. 23 und S. 28 f.).
32 - Wenn nun Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 20. Juni 2022 wiederum eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mindestens mittelschwere Episode, ausweist (vgl. Bg-act. 238 S. 1), so weist er zumindest im Vergleich zum ABI-Gutachten vom 2. April 2014 und – aufgrund des bloss anders beurteilten, gleichen Sachverhalts – wohl auch zur RAD-Abklärung vom 13. Dezember 2016 auf einen verschlechterten psychischen Gesundheitszustand hin. Zwar ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Bericht vom 20. Juni 2022 keinen (überprüfbaren) Psychostatus festhält. Allerdings weist er eine gutachterlicherseits unberücksichtigte und damit neue Wechselwirkung zwischen der depressiven Störung und der chronischen Schmerzsituation aus (vgl. Bg-act. 238 S. 1; siehe auch Bericht von D._____ vom 28. November 2019 [Bg-act. 213 S. 35]), für welche – wie hiervor aufgezeigt – gewisse Anhaltspunkte für eine Verstärkung der Symptomatik des bereits bekannten CRPS-Leidens bestehen. Insofern erscheint es nicht geradezu abwegig, wenn sich damit einhergehend aufgrund der gesteigerten Belastungssituation zugleich auch die depressive Störung verschlechtert haben soll. Soweit der RAD- Arzt J._____ in seiner Beurteilung vom 1. Juli 2022 anzudeuten scheint, dass die dürftigen Bescheinigungen der Behandler die Gutachten von RAD-Arzt H._____ und vom ABI nicht in Frage zu stellen vermögen (vgl. Bg-act. 248 S. 8), zielt dies an der hier zu beurteilenden Frage der Glaubhaftmachung eines veränderten Gesundheitszustands vorbei, wobei sich Anhaltspunkte dafür – wie ausgeführt – auch nach der RAD- Abklärung vom 13. Dezember 2016 ergeben können. 6.8.In seinem Bericht vom 20. Juni 2022 weist Dr. med. I._____ ferner auf eine bei der Beschwerdeführerin bestehende, in den letzten zwei Jahren stark zugenommene, mittelschwere Zwangsstörung mit mindestens fünf- bis zehnfacher Kontrolle der Wohnungsschliessung aus, was viel psychische Kraft und Zeit verbrauche (vgl. Bg-act. 238 S. 2). Diesbezüglich ergibt sich
33 - aus den Akten, dass bereits der behandelnde Psychiater D._____ am 18. Dezember 2007 von einem ritualhaften Verschliessen der Wohnung, des Autos etc. berichtete, wobei er eine chronische Angststörung mit Zwängen diagnostizierte (vgl. Bg-act. 14 S. 1 f.). Desgleichen geht aus dem im Gutachten von Dr. med. C._____ vom 23. Mai 2008 erhobenen Psychostatus hervor, dass die Beschwerdeführerin dazu neige, mehrfach nachkontrollieren zu müssen, ob sie z.B. die Haustüre abgeschlossen habe (vgl. Bg-act. 23 S. 15). In seinem psychosomatischen Bericht vom
34 - Kontrolle der Wohnungsschliessung beschreibt, und diese bereits in der gutachterlichen Folgeabschätzung mitberücksichtigt worden ist, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, weshalb die Schlussfolgerung von RAD-Arzt H._____ nicht nach wie vor Gültigkeit beanspruchen sollte. 6.9.Demgegenüber drängt sich mit Blick auf die im Bericht von Dr. med. I._____ vom 20. Juni 2022 ausgewiesene erhebliche Angststörung, welche sich insbesondere dann manifestiere, wenn die Beschwerdeführerin ihre gewohnte Umgebung verlasse und in eine fremde Umgebung mit fremden Leuten gehen müsse, ein anderer Schluss auf. Wie bereits dargelegt, diagnostizierte D._____ mit Bericht vom 18. Dezember 2007 eine chronische Angststörung mit Zwängen und führte namentlich Ängste vor Begegnungen an (vgl. Bg-act. 14 S. 1 f.). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C._____ äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in Panik gerate, wenn grosse Menschenmengen auf sie zukommen würden, wobei sie schon ohnmächtig geworden sei (vgl. Bg-act. 23 S. 11). Sie meide daher grosse Geschäfte und Menschenansammlungen (vgl. Bg-act. 23 S. 15). Dr. med. C._____ gestand ihr in seiner Beurteilung zwar zu, dass sie Panikattacken und eine gewisse sozialphobische Komponente beschreibe. Er sah indes von einer entsprechenden Diagnosestellung ab, da nach ICD-10 nicht empfohlen werde, eine Panikstörung als Hauptdiagnose erscheinen zu lassen, wenn die Kriterien für eine depressive Störung erfüllt seien (vgl. Bg-act. 23 S. 24). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass er diesem Beschwerdebild bei der funktionellen Folgeabschätzung Rechnung getragen hätte (vgl. Bg-act. 23 S. 28 ff.). Im Rahmen der beiden Arbeitseinsätze beim Q._____ Graubünden im T._____ äusserte die Beschwerdeführerin, dass sie im Zug und an anderen Orten mit vielen Menschen Unwohlsein und Beklemmung befallen würden (vgl. Bg-act. 53). Anlässlich der ABI-Begutachtung im November 2011 gab sie erneut
35 - Ängste, insbesondere vor Leuten und vor dem Hinausgehen, an (vgl. Bg- act. 102 S. 15 f.). Der psychiatrische Gutachter befand jedoch, aufgrund der Untersuchung könne keine eigenständige Angststörung bestätigt werden (vgl. Bg-act. 102 S. 18). Auch im Rahmen der Verlaufsbegutachtung durch das ABI tat die Beschwerdeführerin kund, die Leute nicht mehr ertragen, Platzangst und Ängste an der Haustüre beim Hausieren gehabt zu haben (vgl. Bg-act. 162 S. 14). Auf diese Äusserungen wurde gutachterlicherseits weder näher eingegangen noch wurden sie in funktioneller Hinsicht gewürdigt (vgl. Bg-act. 162 S. 16 ff.). Nachdem die Eingliederungsfachperson des G._____ beobachtet hatte, dass die Beschwerdeführerin während ihres Schnuppereinsatzes keinerlei Kontakt zu den anderen Mitarbeitenden hatte (vgl. Bg-act. 180 S. 6), gab die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der RAD-Abklärung am 13. Dezember 2016 an, Angst vor Leuten zu haben und nicht unter Leute zu gehen. Seien viele Menschen um sie herum, werde ihr schlecht oder sie falle um. Sie gehe nur einkaufen, wenn nicht viele Leute da seien, und tue dies im V._____ oder der W._____ am X., wenn sie sogleich etwas Anderes erledigen müsse (vgl. Bg-act. 196 S. 10 f.). Der RAD-Arzt H. schloss gestützt darauf auf einen verbesserten Gesundheitszustand im Vergleich zum Jahr 2008, da die Beschwerdeführerin nun – sei es aufgrund besserer bzw. kompetenterer Selbstüberwindung oder wegen einer reduzierten Symptomatik – in einem grossen Geschäft einkaufen könne (vgl. Bg-act. 196 S. 18). Bei näherer Betrachtung vermag dies indes nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass V._____ notorisch klein sind, scheint er übersehen zu haben, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben in der W._____ am X._____ nur einkaufen geht, wenn nicht viele Leute da seien, und sie dies mit anderen Erledigungen verbinden könne. Insofern kann aufgrund einer weiterhin bestehenden soziophobischen Komponente nicht auf eine sich verbesserte Angstsymptomatik geschlossen werden. Überdies bleibt
36 - festzustellen, dass die auch von Dr. med. I._____ im Bericht vom 20. Juni 2022 beschriebene und mit der Aktenlage übereinstimmende Angststörung noch nie gutachterlicherseits sorgfältig untersucht, vertieft geprüft und auch mit Blick auf mögliche funktionelle Auswirkungen – auch mit Blick auf die Überwindbarkeit des Arbeitsweges zusammen mit den somatischen Beschwerden – gewürdigt worden ist. 6.10.Wenn die Beschwerdegegnerin ungeachtet des hiervor Ausgeführten annimmt, der Bericht von Dr. med. I._____ vom 20. Juni 2022 enthalte keine hinreichenden Hinweise für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wendet sie im Ergebnis das für die materielle Anspruchsprüfung massgebende Beweismass an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E.4.4). Damit verkennt sie jedoch, dass die Beweisanforderungen im Rahmen der Neuanmeldung herabgesetzt sind, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für die geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstände wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei den vorliegend aufgrund des längeren Zeitablaufs seit der letzten materiellen Prüfung herabgesetzten Anforderungen an die Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse ist dies – wie dargelegt – mit dem Bericht des Hausarztes Dr. med. I._____ vom 20. Juni 2022 als erfüllt zu betrachten. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten näher einzugehen. 6.11.Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin somit aufgrund der glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht auf deren Leistungsbegehren
37 - eingetreten. Der (Renten-)Anspruch der Beschwerdeführerin ist folglich rechtsprechungsgemäss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E.2.1, 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 E.3.1, 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat demnach eine umfassende, somatische und psychiatrische medizinische Abklärung durch spezialisierte Fachpersonen zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E.5.3), womit es nicht bei den Beurteilungen durch den RAD-Arzt sein Bewenden haben kann. Gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen haben. Dabei wird sie insbesondere auch zu untersuchen haben, ob das Valideneinkommen nach den Regeln der Frühinvalidität zu bemessen ist, ob eine (allfällige) Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar und eine entsprechende Stelle der Beschwerdeführerin zugänglich ist (Überwindbarkeit des Arbeitsweges), sowie ob vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. 7.Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. Die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.1.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in
38 - Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.1). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten somit der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.2.Die Beschwerdeführerin hat aufgrund des Ausgang des Verfahrens zudem Anspruch auf einen aussergerichtlichen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). Als Bemessungskriterien für dessen Höhe nennt Art. 61 lit. g ATSG die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Im Übrigen wird die Bemessung dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E.4.1 f., 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E.2.1 f.). Art. 78 Abs. 1 VRG bestimmt, dass im Rechtmittel- und Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 16a des kantonalen Anwaltsgesetzes (Anwaltsgesetz; BR 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich der Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die (anwaltliche) Vertretung in
39 - Rechnung gestellt wird (Art. 2 Abs. 2 HV). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Eingabe vom 12. Januar 2023 insgesamt einen Aufwand von 7.6 Stunden à CHF 240.-- (CHF 1'824.--) zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % (CHF 54.70) und 7.7 % MWST (CHF 144.65) geltend. Da die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF 2'023.35 angemessen erscheint, hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom