Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2022 123
Entscheidungsdatum
04.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 123 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 4. April 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1974, war zuletzt als Hotelrezeptionistin im B. tätig. Am 18. März 2022 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 % ab dem 5. April 2022 an (vgl. edierte Akten der Arbeitslosenkasse [ALK] [Ed-ALK-act. 36 f., 89, 92, 94]). Davor war sie vom 26. November 2021 bis 4. April 2022 in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt gewesen (Antragsformular, Ed- ALK-act. 94, Ziff. 15 f.). 2.Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 wurde A._____ vom zuständigen Amt aufgefordert, sich zu ihren persönlichen Arbeitsbemühungen zu äussern, da sie gemäss den vorliegenden Akten vor Beginn der Arbeitslosigkeit erst ab dem 28. März 2022 nur gerade sechs persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe (Ed-ALK-act. 32; edierte Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] [edierte Unterlagen RAV] sechs handschriftliche Einträge/Auflistung 'Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen' zwischen dem 28. März und dem 4. April 2022). Innert gesetzter Frist liess sich A._____ nicht dazu vernehmen. 3.Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ für 11 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Ed-ALK-act. 24). Gegen diese Verfügung erhob die Adressatin am 8. Juni 2022 fristgerecht Einsprache beim KIGA. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie erst am 28. März 2022 korrekt über ihre Rechte und Pflichten informiert worden sei und sie sich bereits seit Januar 2022 um Arbeit bemüht habe; dies aber nicht beweisen könne (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 5 S. 3).

  • 3 - 4.Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 (Bg-act. 1 bzw. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1) erkannte das KIGA, dass die Einsprache abgewiesen werde (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs) und keine Kosten erhoben würden (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs). Innert 30 Tagen könne gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde (mit Begehren, einer Begründung und allfälligen Beweismitteln) erhoben werden, wobei diese 30-tägige Frist u.a. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stillstehe (Ziff. 3 des Entscheiddispositivs). In seiner Begründung hielt das KIGA fest, dass die Einsprecherin behauptet habe, nebst den ursprünglich eingereichten (sechs) Arbeitsbemühungen ab Januar 2022 noch weitere Anstrengungen vorgenommen zu haben. Trotz entsprechender Aufforderung dazu sei sie den Nachweis dieser zusätzlichen Arbeitsbemühungen schuldig geblieben. Folglich sei vor Beginn der Arbeitslosigkeit von sechs Arbeitsbemühungen auszugehen. Weiter habe sie behauptet, von der Gemeinde C._____ wie auch vom RAV D._____ unvollständig bzw. falsch informiert worden zu sein. Entsprechende Belege seien auch dazu keine eingereicht worden. In der einzigen E-Mail vom Oktober 2021 habe sie nur gefragt, wie sie sich anmelden könne. Diese Frage sei korrekt beantwortet worden. Hätte sie sich danach angemeldet, wäre sie zweifellos im Oktober/November 2021 über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt worden. Es gelinge ihr deshalb der Nachweis nicht, dass sie falsch informiert worden wäre, weshalb auch kein Vertrauensschutz angewendet werden müsse. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit zwei undatierten Eingaben (Eingangsstempel RAV E._____/KIGA vom 18. August 2022 [Bg-act. 4] sowie Eingangsstempel Verwaltungsgericht vom

  1. November 2022 [Gerichtsakte A1]) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. In ihrer Begründung
  • 4 - brachte sie im Wesentlichen vor, falsche Informationen bezüglich der Anmeldebedingungen beim Arbeitsamt und des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erhalten zu haben. Sie schilderte daraufhin ihre Erfahrungen mit dem RAV E., der Gemeinde C. und dem RAV D.. In der Periode August – Oktober 2021 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie Arbeitslosengeld nur in ihrem Herkunftsland Polen beantragen könnte, weil sie bloss über eine Aufenthaltsbewilligung L verfüge. Zurück in Polen sei ihr dann ebenfalls die Möglichkeit verweigert worden, Arbeitslosengeld zu bekommen. Erst am 18. März 2022 habe sie vom Arbeitsamt D. die richtigen Hinweise erhalten, dass sie – um Arbeitslosengeld beantragen zu können – ihre Jobsuche innerhalb von 3 Monaten vor Vertragsbeendigung dokumentieren müsste. Im Januar 2021 habe sie ihren Job im Hotel verloren und sei ständig auf Jobsuche gewesen. Von Juni 2021 bis 20. September 2021 habe sie einen Saisonvertrag versehen. Ab dem 21. September 2021 bis zum 30. Oktober 2021 habe sie eine weitere Beschäftigung innegehabt. Die Registrierung mit Arbeitslosenantrag sei gemäss Auskunft des RAV D._____ nur mit einem Link möglich, den sie nicht benutzt habe, weil ihr gesagt worden sei, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe. Saisonal bedingt sei sie drei Wochen im November arbeitslos gewesen, ehe sie am 26. November 2021 eine neue Stelle (befristet bis 4. April 2022) gefunden habe. Davon, dass sie sich drei Monate vor Vertragsende um neue Jobs hätte bemühen müssen, habe sie nichts gewusst und sei darüber auch nicht informiert worden. Als Konsequenz daraus sei ihr während ihrer Arbeitslosigkeit (April-Mai 2022) das Arbeitslosengeld um einige Tage gekürzt worden. Nachdem sie danach mehrfach versucht habe, dem RAV E._____ zu erklären, dass sie diese Informationen trotz ihrer Bemühungen nicht gefunden habe und diese auch nicht auf der Website von Arbeit Swiss veröffentlicht wurden, seien ihre Argumente zurückgewiesen und sie über die Weiterzugsmöglichkeit

  • 5 - an das Gericht informiert worden. Am 18. August 2022 habe sie erneut Kontakt mit dem RAV E._____ gehabt und danach Nachweise ihrer Stellensuche (Januar-Februar 2022) eingereicht. Auf Nachfrage sei ihr dann im Oktober 2022 per E-Mail mitgeteilt worden, dass ihr Fall mangels Zuständigkeit des RAV E._____ nicht weiter berücksichtigt werde. Folglich habe die mangelnde Kompetenz von Beamten des Arbeitsamts im 2021 und Januar 2022 bei ihr zu finanziellen Verlusten geführt. Sie finde es unfair, dass sie das ganze Jahr 2021 für eine Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz habe bezahlen müssen und die Beiträge während ihrer Erwerbstätigkeit wegen möglicher Arbeitslosigkeit bezahlt habe, aber für die Anmeldung von Arbeitslosengeld in ihr Herkunftsland fahren müsste und sich dort hätte darum kümmern sollen. 6.Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) dem Gericht, auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (Ziff. 1); eventuell die Beschwerde abzuweisen (Ziff. 2); Kostenfolge sei die gesetzliche (Ziff. 3). Als Beschwerdeobjekt komme wahrscheinlich einzig der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Frage. In Reaktion auf diesen Einspracheentscheid habe die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2022 erneut den Beschwerdegegner angeschrieben. Am 27. Juli 2022 habe dieser ihr mitgeteilt, sie müsse den Einspracheentscheid mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anfechten. Wegen der Gerichtsferien hätte sie dafür noch gut einen Monat Zeit gehabt. Darauf habe sie verzichtet, in der Folge aber noch ein Schreiben an den Beschwerdegegner gerichtet. Trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung und ausdrücklicher Instruktion vom 27. Juli 2022 sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, sich fristgerecht an das Verwaltungsgericht zu wenden. Mit ihrer Eingabe vom November 2022 sei sie demnach viel zu spät. Inhaltlich beschäftige sich die

  • 6 - Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe mit der Darstellung diverser vermeintlicher Falschinformationen. Diese bezögen sich allesamt auf die zweite Jahreshälfte 2021. Bereits in einer früheren Eingabe an den Beschwerdegegner (Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Juni 2022) habe sie sich darüber ausgelassen und schon damals sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, ihre Behauptungen zu belegen. Am 20. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin sinngemäss mitgeteilt, dass ihr der entsprechende Nachweis nicht gelingen würde. Zusammenfassend sei damit festzustellen, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin wesentlich verspätet sei, soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 richte. Was ihre allgemeine Beanstandung über die Situation im Jahre 2021 betreffe, sei es ihr nicht gelungen, diese hinreichend zu substantiieren. 7.In ihrer Replik vom 3. Januar 2023 (Datum Eingang 5. Januar 2023) hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unverändert daran fest, dass sie vom RAV D., der Gemeinde C. und dem RAV E._____ nur ungenügend bzw. sogar falsch darüber informiert worden sei, wie sie sich korrekt und mit Erfolg zum Bezug von Arbeitslosengeldern anmelden könnte. Auf ihre Kontaktbemühungen vor Ort sei weder schriftlich reagiert worden noch seien ihre beigebrachten Belege über ihre Stellensuche (im Januar-Februar 2022) gebührend berücksichtigt worden. Der Einwand der verspäteten Beschwerdeerhebung sei unbegründet, weil sie zunächst den Dialog mit der Rechtsabteilung des RAV E._____ habe fortsetzen wollen und daher eine aussergerichtliche Lösung angestrebt habe. 8.Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 erklärte der Beschwerdegegner dem Gericht seinen Verzicht auf die Einreichung einer Duplik in der Streitsache. 9.Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 edierte die Instruktionsrichterin vom Beschwerdegegner zur Vervollständigung der Verfahrensakten die

  • 7 - vollständigen Dossiers der zuständigen Arbeitslosenkasse (ALK) wie auch des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zur Überprüfung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 11 Tagen, offenbar gemäss Verfügung vom 2. Juni 2022, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022. Zur Einreichung besagter Dokumente und freigestellten Stellungnahme wurde eine Frist bis zum 6. März 2023 gewährt. 10.Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 bediente der Beschwerdegegner innert angesetzter Frist das Gericht mit den zwei Dossiers (Unterlagen des RAV und Unterlagen der ALK). Auf weitere Ausführungen wurde verzichtet. 11.Mit Schreiben vom 6. März 2023 setzte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin über die Eingabe des Beschwerdegegners vom 28. Februar 2023 inkl. Dossier RAV und ALK als Beilagen in Kenntnis, mit Fristansetzung bis 17. März 2023 für eine allfällige Stellungnahme, wovon die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2023 Gebrauch machte. Sie bestätigte darin im Wesentlichen, dass die gesammelten Dokumente tatsächlich ihrer Korrespondenz mit dem RAV und der ALK entsprächen. 12.Am 20. März 2023 sandte die Instruktionsrichterin dieses letzte Schreiben der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme an den Beschwerdegegner und erklärte damit gleichzeitig den Schriftenwechsel für abgeschlossen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 8 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2022 (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1 sowie Akten des Beschwerdegegners [Bg- act.] 1). Gegen derartige Entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] sowie Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung/Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 59 ATSG).

  • 9 - 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 VRG). Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt monatlich CHF 4'658.-- und wird ihr im Umfang von 70 % von der Arbeitslosenversicherung entschädigt (Art. 22 Abs. 2 AVIG; Ed-ALK-act. 26). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 150.25 (CHF 4'658.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 (Ed-ALK-act. 24) wurde die Beschwerdeführerin für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von CHF 1'652.75 (11 Tage x CHF 150.25) entspricht. Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Damit ein Urteil in der Sache ergehen kann, müssen verschiedene prozessuale Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 22 9 vom 17. Mai 2022 E.1, U 21 12 vom 16. Juni 2021 E.1). So im Wesentlichen neben der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts als Versicherungsgericht (siehe E.1. hiervor) insbesondere auch die fristgerechte Erhebung des Rechtsmittels. Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG beträgt vorliegend die Frist für die Erhebung der Beschwerde 30 Tage seit Eröffnung des Einspracheentscheids. Solche gesetzlichen Fristen sind nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbar. Dabei beginnt der Lauf einer nach Tagen bestimmten Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG bei mitteilungsbedürftigen Entscheiden

  • 10 - am Tag nach ihrer Mitteilung. Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die schriftliche Eingabe am letzten Tag der Frist dem Gericht selbst eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Entscheide zuzustellen haben. Somit ist insbesondere auch die Zustellung mit der Versandart A-Post Plus zulässig. Hier ist dazu erstellt, dass der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 als Brief A-Post Plus (mit Sendungsnummer: F.) in E. aufgegeben wurde und laut Sendeverlauf der Post am 7. Juli 2022 (Bg-act. 3) zugestellt werden konnte, was von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde (Bg-act. 2 und 3). Tatsache ist ebenfalls, dass im Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Einspracheentscheids auf die 30-tägige Rechtsmittelfrist, mit Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, hingewiesen wurde (Bf-act. 1 S. 5; Bg- act. 1 S. 5). 2.1.Der Beschwerdegegner ist hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass deren Beschwerde zu spät erfolgt sei und daher auf die Beschwerde gar nicht einzutreten sei. Der Beschwerdegegner stützt sich dazu auf die Begebenheit, dass die Beschwerdeführerin – trotz unmissverständlicher Rechtsmittelbelehrung betreffs Anfechtungsfrist im angefochtenen Einspracheentscheid selbst (Ziff. 3 des Entscheiddispositivs) – nachweislich erst im November 2022 Beschwerde eingereicht habe (undatierte Eingabe; laut Eingangsstempel beim Verwaltungsgericht datiert am 22. November 2022), womit sie die

  • 11 - nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist um ca. drei Monate verpasst habe. Das Gericht könne daher mangels der für eine materielle Behandlung erforderlichen Prozessvoraussetzungen von vornherein nicht auf die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin eintreten. 2.2.Unter Berücksichtigung und Würdigung der zwei edierten Dossiers (Unterlagen RAV und ALK) ist das Gericht aus verfahrensrechtlicher Sicht allerdings zur Überzeugung gelangt, dass ein hinreichender Anfechtungswille der Beschwerdeführerin zur gerichtlichen Überprüfung der vorliegenden Streitangelegenheit bereits aus deren früherer Korrespondenz mit den Behörden vorhanden gewesen ist und erkennbar gewesen wäre. So ist schon dem Schreiben vom 20. Juli 2022, vom RAV E._____ empfangen am 25. Juli 2022 (edierte Unterlagen RAV), in dieser Hinsicht klar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist) aus den in dieser Eingabe genannten Gründen darum ersuchte, ihr mitzuteilen, welches die nächsten Schritte ihrer "Beschwerde" seien. Damit dokumentierte sie bereits einmal ihren Anfechtungswillen, mit dem Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 und der ihm zugrundeliegenden Einstellungsverfügung vom 2. Juni 2022 nicht einverstanden zu sein und dagegen mittels "Beschwerde" vorgehen zu wollen. Bestätigt wird diese Sichtweise auch durch das undatierte Schreiben (laut Eingangsstempel des Beschwerdegegners datiert am 18. August 2022) der Beschwerdeführerin, worin sie (ebenfalls noch innerhalb der aufgrund der Gerichtsferien noch laufenden Rechtsmittelfrist) das (Antwort-) Schreiben vom 27. Juli 2022 erwähnt (vgl. Bf-act. 7 S. 2) und danach mehrere Arbeitsbemühungen für den Zeitraum Januar und Februar 2022 angibt (Bf-act. 6; Bg-act. 4). Dem Schreiben vom 18. August 2022 kann deshalb im Kontext mit dem früheren Schreiben vom 20. Juli 2022 sehr wohl ein Anfechtungswille entnommen werden; ebenso wie ein sinngemässes Rechtsbegehren dahingehend, als dass die Aufhebung der

  • 12 - Einstellung in der Anspruchsberechtigung anbegehrt und begründet sowie der zugrundeliegende Sachverhalt aus der Sicht der Beschwerdeführerin dargestellt wurde. Dies hat zur Konsequenz, dass das zweite Schreiben vom Beschwerdegegner zu Unrecht nicht als Beschwerde entgegengenommen und als solche qualifiziert wurde. Bei diesem Sachverhalt wäre der Beschwerdegegner aber – gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG – verpflichtet gewesen, das an ihn gesandte Schreiben vom 18. August 2022 zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Denn der Beschwerdegegner hätte angesichts der Korrespondenz von Ende Juli 2022 (vgl. edierte Unterlagen RAV) mit der Beschwerdeführerin erkennen können, dass sie mit dem Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 nicht einverstanden war und dagegen vorgehen wollte. Demnach hat der Beschwerdegegner seine gesetzliche Weiterleitungspflicht versäumt. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist damit – unter Berücksichtigung von Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG – eingehalten worden. Die Beschwerde erfüllt die Formvorschriften gemäss Art. 61 lit. b ATSG, weshalb das Gericht auf die Beschwerde eintreten kann. 3.In materieller Hinsicht gilt es zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis genügender persönlicher Bemühungen um zumutbare Arbeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der massgeblichen Zeitspanne (anfangs Januar 2022 bis anfangs April 2022) vor Beendigung ihres befristeten Arbeitsvertrags am 4. April 2022 (Ed-ALK-act. 71) und somit vor dem Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit am 5. April 2022 beibringen konnte oder ob der Beschwerdegegner mangels solcher Belege zu Recht mit Verfügung vom 2. Juni 2022 auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 11 Tagen erkannte und daran in der Folge mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 unverändert festhielt.

  • 13 - 3.1.Gemäss Art. 30 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Abs. 1 lit. c). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Abs. 3 Satz 2). Nach Art. 45 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) dauert die Einstellung (Abs. 3) 1-15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Vorliegend entspricht die verfügte Einstellungsdauer von 11 Tagen somit einem leichten Verschulden. 3.2.Die Beschwerdeführerin ist vorliegend der Meinung, dass sie aufgrund ihrer ernsthaften Bemühungen um eine Arbeitsstelle nicht hätte in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden dürfen, da das Verhalten der zuständigen Behörden keineswegs fehlerfrei gewesen sei und diese sie insbesondere nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt hätten, dass sie bereits drei Monate vor Ablauf der befristeten Arbeitsstelle mittels genügender Bewerbungen hätte darum bemüht sein müssen, nicht arbeitslos zu werden. 3.3.Nach Auffassung des Gerichts kann der Argumentation der Beschwerdeführerin materiell nicht gefolgt werden. Unbestritten ist zunächst einmal, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Januar 2022 bis anfangs April 2022 nur insgesamt sechs anstatt der praxisgemäss im Grundsatz verlangten 10-12 Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. E.3.5. hernach) nachweisen konnte und diese Anzahl der Verfügung vom 2. Juni 2022 zugrunde gelegt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 18. August 2022 (Datum Eingang RAV E._____; Bf-act. 6; Bg-act. 4) behauptet, sie hätte von Januar 2022 bis Februar 2022 bei acht aufgezählten Arbeitgeberinnen

  • 14 - telefonisch oder persönlich vor Ort um eine Stelle nachgefragt, ist sie den Beweis dafür – mit Ausnahme einer einzigen Stellenbewerbung vom 19. Januar 2022 als Aushilfe im Verkauf (Bf-act. 8) – schuldig geblieben. Daran ändert auch der Hinweis in ihrer Eingabe vom 18. August 2022 nichts, wonach sie damals aktiv über das App Gronda-App für Jobsuchende mit fünf Firmen in Kontakt gestanden habe und davon einen Screenshot gemacht habe (Bf-act. 11 [Geschwärzte Stellen]). Diese Kontaktaufnahmen betreffen zwar die Monate Januar (= in polnischer Sprache "stycznia") und Februar (= in polnischer Sprache "lutego"), sie sind inhaltlich aber zu wenig substanziiert, da unbekannt geblieben ist, welche/r Arbeitgeber/in und/oder für welche Stelle damit adressiert wurde. Sie sind daher unbeachtlich für die vorliegend geforderten Nachweise ausreichender persönlicher Arbeitsbemühungen für eine zumutbare Arbeit. Schriftliche Beweise für weitere Bewerbungen (telefonische, mündliche/persönliche vor Ort oder per Post) habe sie aber keine, weil sie die Nachweispflicht für ihre Arbeitssuche nicht gekannt habe. Dieser Sachdarstellung ist die von der Beschwerdeführerin am 18. März 2022 unterzeichnete Wiedereingliederungsstrategie entgegenzuhalten, wonach für die letzten drei Monate vor Eintritt der erneuten Arbeitslosigkeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen pro Monat mindestens fünf Arbeitsbemühungen und insgesamt mindestens fünf auf Jahresstellen erwartet werden. Weiter wird sie darin verpflichtet, das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" monatlich bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats dem zuständigen RAV einzureichen. Die Abgabe des Formulars konnte persönlich, per Post oder elektronisch erfolgen (editierte Unterlagen RAV [Vereinbarung Arbeitsbemühungen]). Zudem ist der Beschwerdeführerin das Informationsschreiben des Beschwerdegegners vom 16. Juni 2022 (Bg- act. 6) entgegenzuhalten, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, dem Beschwerdegegner innert 20 Tagen ab Erhalt dieses

  • 15 - Schreibens Bestätigungen sowohl der Gemeinde C._____ als auch des RAV D._____ zukommen zu lassen, aus denen hervorgehe, was Inhalt ihrer Gespräche gewesen sei. Sollte sich die Beschwerdeführerin ab Januar 2022 tatsächlich um Arbeit bemüht haben – teilweise telefonisch, teilweise persönlich – könnte sie über ihren Telefonanbieter einen Telefonauszug organisieren, aus welchem ersichtlich wäre, wo sie sich telefonisch um Arbeit bemüht habe. Allenfalls würde ihr der eine oder andere Arbeitgeber bestätigen, dass sie sich im Januar 2022 oder Februar 2022 persönlich bei ihm um Arbeit bemüht habe. Dementsprechend werde sie innert angesetzter Frist aufgefordert, weitere Bemühungen aus dem relevanten Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 nachzuweisen. Dieser Nachweis konnte aber von der Beschwerdeführerin nicht nachprüfbar erbracht werden, weshalb der Beschwerdegegner nicht umhinkam, auf die sechs korrekt handschriftlich registrierten Arbeitsbemühungen vom 28. März 2022 bis 4. April 2022 abzustellen (edierte Unterlagen RAV [Nachweisblatt vom 22.04.2022]). Die geforderte Anzahl an Arbeitsbemühungen wurde damit nicht erreicht, selbst wenn auch die eine zusätzlich nachgewiesene Stellenbewerbung mit E-Mail vom 19. Januar 2022 (Aushilfe X.____; Bf-act. 8) noch hinzugezählt worden wäre. 3.4.Nach Auffassung des Gerichts geht aus dem Schreiben vom 16. Juni 2022 (Bg-act. 6) klar hervor, wo, wie und wann die Beschwerdeführerin die benötigten Beweismittel und sachdienlichen Dokumente zu beschaffen gehabt hätte, um die Erfordernisse für einen ungeschmälerten Anspruch auf Arbeitslosengeld – wenn auch rückwirkend – erfüllen zu können. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben mehrmals anführte, sie sei von den Behörden falsch informiert worden und habe dagegen erfolglos reklamiert, verkennt sie, dass allfällige Ungereimtheiten oder Fehlauskünfte seitens der Behörden für das Gericht nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sind und auch

  • 16 - von der Beschwerdeführerin nicht plausibel und substanziiert nachgewiesen wurden. Selbst wenn aber Informationsdefizite im Jahre 2021 bestanden hätten, wären diese hier ohne Belang, da der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 wie auch die Verfügung vom 2. Juni 2022 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 11 Tage alleine auf die Zeitspanne ab Januar 2022 abstellen und spätestens seit dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 16. Juni 2022 Klarheit darüber herrschte, was die Beschwerdeführerin möglichst zeitnah zu tun gehabt hätte. Zudem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 8. Juni 2022 (Bg-act. 5) noch selbst zu, erst ab dem 28. März 2022 korrekt über ihre Rechte und Pflichten informiert worden zu sein. Es hätte für sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Juli 2022 somit aber ausreichend Zeit bestanden, die geforderten Nachweise ab Januar 2022 vollständig nachzuliefern. Weil dies anerkanntermassen nicht geschehen ist, war der Beschwerdegegner berechtigt, von anzahlmässig zu wenig persönlichen Bemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit mit Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags am 4. April 2022 auszugehen. 3.5.Die diesbezüglich entwickelte Praxis stützt sich auf Art. 17 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV, wobei nur die letzten drei Monate vor Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (hier mit Anspruchsbeginn ab dem 5. April 2022) überprüft werden, ob sich die versicherte Person genügend um eine Stelle bemüht hat (vgl. SECO-Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] Rz. B314; BGE 141 V 365 E.4.1, 139 V 524 E.2.1.4; KUPFER BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 129 und 221 f.; VGU S 22 70 vom 15. Februar 2023 E.5.5, S 22 20 vom 4. Juli 2022 E.6, S 21 35 vom

  1. Februar 2022 E.3.2). Im konkreten Fall ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vereinbarung Arbeitsbemühungen
  • 17 - vom 18. März 2022 erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht 15 Arbeitsbemühungen (3 x 5 pro Monat), sondern bloss deren sieben (sechs plus eins) beibringen konnte. Die Mindestanzahl an erforderlichen Arbeitsbemühungen erreichte die Beschwerdeführerin damit nicht. Grundsätzlich gibt es zum wiederholten und betonten Haupteinwand der Beschwerdeführerin (Nichtwissen um Nachweispflicht) festzuhalten, dass es im Wesen von befristeten Arbeitsverträgen liegt, dass sie auf einen genau im Voraus definierten Zeitpunkt enden und es deshalb in der Eigenverantwortung der Versicherten liegt, rechtzeitig gegen die drohende Arbeitslosigkeit vorzugehen und sich um eine neue Stelle zu bemühen. Die (Gerichts-)Praxis hat dazu eine Vorlaufzeit von drei Monaten vor Vertragsende für sinnvoll und geboten erachtet, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht einfach auf Rechtsunkenntnis berufen kann. Vielmehr wäre es ihre Pflicht gewesen, sich angesichts ihrer Schadenminderungspflicht ab Januar 2022 mit Nachdruck um den Fortbestand einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf der bis zum 4. April 2022 befristeten Anstellung (Ed-ALK-act. 94 [Antrag auf Arbeitslosentschädigung Ziff. 15 im Anmeldeformular]) zu kümmern und sich so selbst vor drohender Arbeitslosigkeit zu bewahren bzw. eine solche wirksam zu verhindern. Im konkreten Fall ist die Beschwerdeführerin den Nachweis genügender persönlicher Bemühungen um eine zumutbare Arbeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG jedoch schuldig geblieben, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich nicht zu beanstanden ist. 3.6.Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 11 Tagen angemessen ist. Nach Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15

  • 18 - Tage bei leichtem Verschulden, 16- bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 75 E.6, 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E.4.4, 8C_332/2019 vom

  1. September 2019 E.3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.2; VGU S 22 21 vom 30. August 2022 E.3.1, S 22 20 vom 4. Juli 2022 E.8.1). 3.7.Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im Anwendungsbereich des leichten Verschuldens. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Auch wenn der praxisübliche Richtwert von 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat durch die individuell vereinbarten 15 Bemühungen (3 Monate x 5 Nachweise pro Monat) abgeschwächt wurde, fehlten immer noch acht anrechenbare Arbeitsbemühungen, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht auf ein leichtes Verschulden mit einer Einstellungsdauer von 11 Tagen erkannte. 4.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gesetz einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und
  • 19 - weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn von Seiten der materiell unterliegenden Beschwerdeführerin vorliegt, sind keine Kosten aufzuerlegen. 4.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] [Mit Urteil 8C_257/2023 vom 23. Juni 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

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