VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 12 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse RichterInvon Salis und Meisser AktuarinMaurer URTEIL vom 6. Juni 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
5 - Vorbringen. Ergänzend führte sie an, der Kreisarzt habe am 22. Februar 2022 abschliessend beurteilt, dass die intraoperativen Bilder den Eindruck einer chronischen Synovialitis im rechten Schultergelenk vermittelten. Läsionen, wie sie der Operateur Dr. med. E._____ beschrieben habe, seien als "komplex" zu bezeichnen und gerade aufgrund der dokumentierten Komplexität nicht dem Ereignis vom 1. Dezember 2020 zuzuordnen, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur. Unter Berücksichtigung des Heilungsverlaufes bzw. einer lediglich 12-tägigen Arbeitsunfähigkeit, der initial diagnostizierten Schulterkontusion, den anerkannten deutlichen degenerativen Vorerkrankungen, dem ungeeigneten Unfallmechanismus und den vor dem Unfall aktenkundigen Schulterbeschwerden rechts, sei auf die schlüssigen Beurteilungen des Kreisarztes abzustellen. 10.Der Beschwerdeführer replizierte am 24. März 2022 bei unveränderten Rechtsbegehren und wiederholte seinen Standpunkt. 11.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 30. März 2022 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) sind Einspracheentscheide der Suva beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons anfechtbar, in dem die
6 - versicherte Person oder der Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerde- erhebung Wohnsitz hat. Vorliegend stellt der angefochtene Einsprache- entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2022 (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 9; Akten der Beschwerdegegnerin [Bgin-act.]
8 - Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 221 f. und Rz. 249 ff.; HOFER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 Rz. 8 und 63 ff.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (statt vieler: BGE 147 V 161 E.3.2). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen und Beschwerden ist; vielmehr genügt es, dass das Unfallereignis eine Teilursache des Gesundheitsschadens ist (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 252; NABOLD, in: HÜRZELER/ KIESER, Kommentar zum UVG, Bern 2018, Art. 6 Rz. 52), d.h. dass der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E.3.2, 129 V 177 E.3.1). 2.2.Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfra- ge dar, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der leistungsansprechenden Person nachzuweisen ist, wobei die blosse Möglichkeit, dass ein solcher besteht, den Beweisanforderungen nicht genügt (BGE 146 V 51 E.5.1, 129 V 177 E.3.1; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; HOFER, a.a.O., Art. 6 Rz. 65). Nicht tauglich für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist das Argument, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und deshalb auf das Unfallereignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc, ergo propter hoc" ist unzulässig (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_181/2022 vom 6. September 2022 E.3.2.1, 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; HOFER, a.a.O., Art. 6 Rz. 67).
9 - 2.3.Entfällt der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden gänzlich, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers mehr (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261; HOFER, a.a.O., Art. 6 Rz. 71). Klingt der Gesundheitsschaden infolge eines Vorzustandes nicht ab, so kann sich der Unfallversicherer nur von einer Leistungspflicht befreien, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261). Dies trifft zu, wenn entweder der "Status quo ante" – der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat –, oder aber der "Status quo sine", – der Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte –, erreicht ist (BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2022 vom 22. April 2022 E.5.1; HÜRZELER/USINGER- EGGER, a.a.O., Rz. 262 f.; HOFER, a.a.O., Art. 6 Rz. 71). 2.4.Der Beweis, dass der einmal erstellte natürliche Kausalzusammenhang weggefallen ist, obliegt dem Unfallversicherer (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 264). Der Beweis ist hauptsächlich mit Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_287/2020 vom
12 - 3.2.Das MRI der rechten Schulter vom 20. Mai 2021 zeigte einen deutlich interstitiellen Einriss an der Supraspinatussehne, welcher jedoch auf die posteriore Hälfte des Sehnenquerschnittes beschränkt war bei geringer Tendinopathie der anterioren Hälfte des Sehnenquerschnittes. Geringe insertionsnahe Tendinopathie der Infraspinatussehne; intakte Teres minor. Moderate insertionsnahe Tendinopathie des Subscapularissehne. Dr. med. H., Facharzt für Radiologie, beurteilte eine moderate AC- Gelenksarthrose. An der Supraspinatussehne interstitielle Partialruptur an der Insertion betreffend ca. die posteriore Hälfte des Sehnenquerschnittes, moderate Tendinopathie des anterioren Sehnenquerschnittes. Weitere tendinopathische Veränderungen der Infraspinatussehne (gering) und auch der Subscapularissehne (moderat). Kein Nachweis einer durchgreifenden Rissbildung an der Rotatorenmanschette. Keine Muskelatrophie. Kleiner anlagebedingter Sulcus am superioren Labrum ohne Krankheitswert sowie k[l]eines intramuskuläres Lipom im Musculus deltoideus (Pars acromialis) mit einer Längsausdehnung ca. 25x12x7mm (Bgin-act. 12). 3.3.Mit Arztzeugnis UVG vom 24. Mai 2021 stellte der Hausarzt fest, die Unfallfolgen seien plausibel; er sah eine Weiterbehandlung durch Dr. med. E., Klinik Gut, vor (Bgin-act. 9). 3.4.Der behandelnde orthopädische Chirurg Dr. med. E._____ befand mit Bericht vom 10. Juni 2021 über die Konsultation vom 8. Juni 2021, annähernd drei glenohumerale und thoracoscapuläre Beweglichkeit mit painful arc. Moderate subacromiale Reizsymptomatik; die einzelnen Komponenten der Rotatorenmanschetten zeigten eine diskrete Schwäche für den 0-Grad-Abduktionstest und Jobe-Test. Weiter führte Dr. med. E._____ aus, die vom Versicherten beschriebenen rechtsseitigen Schulterbeschwerden seien einer primär bursaseitigen, teils auch intratendinösen Partialruptur der Supraspinatussehne mit konsekutiver
13 - subacromialer Reizsymptoma-tik zuzuschreiben. In der Zusammenschau mit dem Leitersturz im Dezember 2020, vorangegangener kompletter Beschwerdefreiheit und absolut erhaltener Trophik der Muskulatur müsse hierbei von einer unfallbedingten Schädigung ausgegangen werden. Die Indikation für ein operatives Vorgehen sei gegeben (Bgin-act. 19). 3.5.Anlässlich des Telefonats vom 22. Juni 2021 bestätigte der Beschwerde- führer gegenüber der Beschwerdegegnerin mündlich den Unfallhergang und hielt fest, vor dem Unfall nie Probleme mit der rechten Schulter gehabt zu haben (Bgin-act. 18). 3.6.Kreisarzt Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, führte in seinem Kurzbericht vom 22./23. Juni 2021 aus, direkte Prellungstrauma seien nicht geeignet, die im MRI festgestellten degenerativen Veränderungen an der Rotatoren- manschette zu erzeugen. Diese seien mit überwiegender Wahrschein- lichkeit degenerativ vorbestehend, erkennbar unter anderem auch an den geröllzystenartigen Veränderungen am Sehnenansatz des Musculus supraspinatus. Die geplante Operation adressiere einen degenerativen Vorzustand und das Unfallereignis vom 1. Dezember 2020 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes geführt. Eine richtungsgebende Verschlimmerung habe mittels MRI vom 20. Mai 2021 ausgeschlossen werden können (Bgin-act. 17). 3.7.Im Operationsbericht vom 30. Juni 2021 hielt Dr. med. E. unter anderem fest, die Supraspinatussehne zeige eine etwas eigenartige Läsion. Im anterioren Abschnitt zeige sich eine gelenksseitige Partial- läsion, im mittleren Abschnitt primär eine intramurale Läsion, welche gegen dorsal eher in eine bursaseitige Läsion übergehe. Der Eingriff bestand aus einer Schulterarthroskopie rechts, Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne, Rekonstruktion der Supraspinatussehne in
14 - Doppelreihentechnik sowie subacriomale Bursektomie und Acromioplastik (Bgin-act. 41). 3.8.Im Schreiben vom 10. September 2021 ging Dr. med. E._____ auf der letzten Seite auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein und gab das im Operationsbericht bereits Ausgeführte wieder. Er hielt fest, vorliegend könne ein rein degenerativer Vorzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Läsion unfallbedingt bzw. durch das Unfallereignis eine richtungsgebende Verschlimmerung eingetreten. Die intraoperativen dargestellten Läsionen seien auf ein Trauma zurück- zuführen (Bf-act. 7). 3.9.Am 20. September 2021 (Bgin-act. 44) erfolgte die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. F.. 3.10.Dem angefochtenen Entscheid vom 3. Januar 2022 lagen die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. F., vom 22. Februar 2022 (Beilage zur Duplik [Bg. Bel. 1]) sowie das Schreiben von Dr. med. E._____ vom 9. März 2022 (Bf-act. 15) noch nicht zugrunde. 4.1.Den Beurteilungen des Suva-Kreisarztes Dr. med. F._____ vom 23. Juni 2021 und 20. September 2021 kommt der Beweiswert versicherungs- interner ärztlicher Feststellungen zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob mindestens geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_11/2022 vom 18. März 2022 E.4.1, 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E.3.2, 8C_301/2021 vom
15 - anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2021 vom 13. Oktober 2022 E.2.3, 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_542/2017 vom 22. November 2017 E.5.1). 4.2.Sofern sich der Beschwerdeführer auf den Expertenbericht von Swiss Orthopaedics beruft (vgl. Beschwerde Rz. 12, S. 6 [Gerichtsakte A1]), verkennt er, dass diese Ausführungen allgemeiner Natur sind und insofern keinen relevanten Beitrag zur konkreten Sachverhaltsfeststellung leisten. So hat auch das Bundesgericht die besagte Publikation als unbegründet und nicht wissenschaftlich belegt eingestuft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.5 und 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E.5.2.2). 4.3.Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtsschriften im Wesentlichen auf die ärztlichen Berichte ihres Kreisarztes, Dr. med. F., weshalb nachfolgend der Beweiswert dieses Berichts zu prüfen ist. 4.3.1.Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend (vgl. Beschwerde Rz. 13, S. 7 [Gerichtsakte A1]), der Kreisarzt habe eine reine Akten- beurteilung vorgenommen. Der kreisärztliche Bericht beruhe weder auf allseitigen Untersuchungen, noch sei er in Kenntnis sämtlicher wesentlicher Vorakten abgegeben worden. Dem Kreisarzt habe der Bericht des Facharztes Dr. med. E. vom 10. September 2021 nicht vorgelegen. Weil die Beschwerdegegnerin ihrem Vertrauensarzt diesen Bericht vorenthalten habe, sei bereits deshalb dem detaillierten Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E._____ bei der Beweiswürdigung ein höheres Gewicht beizumessen, als der kreisärztlichen Aktenbeurteilung. Auf jeden Fall könne Letzterem nicht mehr Gewicht beigemessen werden,
16 - als demjenigen des behandelnden Facharztes, weshalb vorliegend von einer Unfallkausalität auszugehen sei. 4.3.2.Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_319/2020 und 8C_346/2020 vom 3. September 2020 E.4.3, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Was die Berichte und Gutachten versicherungs- interner Fachpersonen betrifft, so kommt auch ihnen Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee mit Hinweis). 4.3.3.Unbestrittenermassen bestehen an der Fachlichkeit des Kreisarztes Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, keine Zweifel. Der Kreisarzt war somit in der Lage, den streitberufenen Fall medizinisch zu beurteilen. In seinem Bericht vom 20. September 2021 (Bgin-act. 44) stützte er sich insbesondere auf die Aufzeichnungen des Hausarztes Dr. med. D., auf den MRI-Bericht vom 20. Mai 2021 sowie auf die Berichte des Operateurs Dr. med. E._____ vom 10. Juni 2021 und 30. Juni 2021. Einleitend beschrieb er den Verlauf der Schmerzsymptomatik. So habe
17 - der Aufprall mit der rechten Schulter klinisch zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung bei diagnostizierter Prellung geführt. Der Beschwerdeführer sei zwölf Tage lang unfallkausal arbeitsunfähig geschrieben worden und habe danach seine Tätigkeit wieder fortsetzen können. Fünf Wochen nach dem Sturzereignis habe die Schulter nur noch im Liegen geschmerzt, beim Zügeln im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis 7. Januar 2021 habe er keine Schmerzen gehabt. Erst acht Wochen später habe sich der Beschwerdeführer wieder beim Hausarzt gemeldet, eine Operationsnotwendigkeit habe weiterhin nicht bestanden, sondern ein Verdacht auf Tendinitis, woraufhin eine Infiltration erfolgt sei. Vier Monate nach dem Sturzereignis sei erstmalig Physiotherapie verordnet worden, was die Beschwerden verschlimmert habe. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden sei im Mai 2021 ein MRI durchgeführt worden. Eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden komplexen Sehnenpathologie an der rechten Schulter liege nicht vor. Zum einen sei eine direkte Schulterkontusion ohne erkennbare oder dokumentierte Prellmarke nicht geeignet, die im MRI beschriebenen Läsionen zu erzeugen. Zum anderen handle es sich bei der Zusammenhangstrennung des Musculus supraspinatus um die Fortentwicklung der beschriebenen Tendinopathien, das heisst degenerativen Veränderung der Sehnen. Eine axiale Stauchung oder gar eine Schulterluxation, die geeignet wäre, die Rotatorenmanschette substanziell zu schädigen, sei hausärztlich nicht dokumentiert. Ausgehend von diesen Feststellungen leitete der Kreisarzt gestützt auf die S2e-Leitlinie "Rotatorenmanschette (Reg.Nr. 033-041)" der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) her, dass ein direktes Anpralltrauma nicht geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu erzeugen. Hierzu bedürfe es ganz bestimmter biomechanischer Bewegungsmuster, welche geeignet seien, eine traumatische Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette zu erzeugen. Diesbezüglich sei die durch den
18 - Rechtsbeistand des Beschwerdeführers angerufene Meinung der Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie (Swiss Orthopaedics) mangels Evidenz in einem früheren bundesgerichtlichen Entscheid für nicht geeignet angesehen worden, wenn es um die Beurteilung der natürlichen Unfallkausalität ginge. Die erlittene Schulter- kontusion sei bereits nach kurzer Zeit als ausgeheilt anzusehen, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Aufzeichnungen des Hausarztes offenbar auch in der Lage gewesen sei, sich an einer Zügelaktion zu beteiligen. Denselben Aufzeichnungen zufolge hätten bereits vor dem Sturzereignis Schulterbeschwerden bestanden. Eine Schulterprellung sei zudem rein anatomisch nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenläsion zu erzeugen. Es sei korrekt, dass keine Atrophie des Musculus supraspinatus vorgelegen habe, da die Sehnenmanschette des Musculus supraspinatus gemäss MRI ja auch nur eine partielle Zusammenhangstrennung aufgewiesen habe und auch der initiale Beschwerdeverlauf gegen eine substanzielle zusätzliche unfallkausale Läsion spreche. Bei einer gleichzeitig vorhandenen Tendinopathie zweier weiterer Hauptsehnen der Rotatorenmanschette und der Tatsache, dass die Sehne des Musculus supraspinatus unter dem Schulterdach anatomisch besonders für degenerative Läsionen prädisponiert sei, sei die verstärkte Degeneration der Supraspinatussehne unter dem Schulterdach mit der im MRI beschriebenen partiellen Zusammenhangstrennung nicht verwunderlich. Ferner sei diese nur in der flüssigkeitsgewichteten T2-Sequenz erkennbar, nicht jedoch in der T1-Sequenz. Dies erkläre sehr gut die Abwesenheit einer Muskelatrophie oder gar Verfettung, da es sich im vorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich um eine langsam schleichende degenerative Veränderung, nicht jedoch um eine traumatische Ruptur handle. Eine traumatische Ruptur müsse sowohl in der T1-Wichtung als auch in der T2- Wichtung im MRI zur Darstellung kommen, was jedoch nicht der Fall sei. Anzumerken sei ferner, dass in der flüssigkeitsgewichteten T2-Sequenz
19 - im MRI ödematöse Sehnenveränderungen ebenso wie auch Zusammen- hangstrennungen jeglicher Kausalität jeweils weiss zur Darstellung kämen, was seitens der Radiologen dann häufig zur Diagnose einer "Ruptur" führe, welche vorliegend jedoch weder mit der Anamnese oder dem Unfallmechanismus noch dem initialen klinischen Befund zu vereinbaren sei. 4.3.4.Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen wird (vgl. Beschwerde Rz. 12, S. 7 [Gerichtsakte A1]; vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E.5.2.3, 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E.4.1 und 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.1.3). Diese Beweisregel trägt jenen Fällen Rechnung, in denen der genaue Unfallmechanismus nicht genau rekonstruiert werden kann. Im hier vorliegenden Fall ist der Unfallmechanismus hingegen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers genau rekonstruiert und auch nicht bestritten. Inwiefern der Kreisarzt dem Kriterium des Unfallmechanismus jedoch mehr Beachtung als anderen geschenkt haben soll, wird seitens des Beschwerdeführers nicht näher ausgeführt und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 4.3.5.Sodann stört sich der Beschwerdeführer insbesondere daran, die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass er bereits vor dem Unfall an Schulterschmerzen gelitten habe (vgl. Beschwerde Rz. 14, S. 8 und Rz. 15.1 S. 9 [Gerichtsakte A1]). In der kreisärztlichen Beurteilung ist dieses Argument für die medizinischen Schlussfolgerungen nicht ausschlaggebend. Zudem muss eine vorbestehende Schulterproblematik nicht zwingend mit Schmerzen einhergehen. Insofern vermag auch dieses Argument keine Zweifel am kreisärztlichen Bericht zu begründen.
20 - 4.3.6.Nicht hilfreich sind schliesslich die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beteiligung an einer Zügelaktion zwischen dem 2. Dezember 2020 und dem 7. Januar 2021 (vgl. Beschwerde Rz. 15.2 S. 10 [Gerichtsakte A1]). Er muss sich vielmehr darauf behaften lassen, dass während dieser Zeit offenbar eine gewisse Arbeitsfähigkeit gegeben war, bei welcher die Schmerzen in der rechten Schulter offenbar keine Rolle spielten. 4.4.Zusammenfassend ist der auf medizinischen Akten basierende Bericht des Kreisarztes Dr. med. F._____ umfassend, detailliert und einleuchtend. Der Kreisarzt geht auf jedes der Aktenstücke sorgfältig ein und setzt sich auch mit den – seiner Beurteilung entgegenstehenden – Berichten des Operateurs auseinander. Er begründet überzeugend und nachvollziehbar, dass das direkte Prellungstrauma nicht geeignet sei, die im MRI festgestellten degenerativen Veränderungen an der Rotatorenmanschette zu erzeugen. Diese seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ vorbestehend, erkennbar unter anderem auch an den geröllzystenartigen Veränderungen am Sehnenansatz des Musculus supraspinatus. Für diese Schlussfolgerung spricht der unbestrittener- massen erstellte medizinische Sachverhalt, worin die Schmerzen in der rechten Schulter anfänglich und bis mindestens zwei Monate nach dem Unfall nur im Liegen bestanden, während die Infraspinatus/Subscapularis- Tests unauffällig verliefen. Erst nach der Durchführung der Physiotherapie im April 2021 wurden die Schmerzen akuter. Dieser medizinische Sachverhalt ist ebenfalls nicht bestritten. Der medizinische Verlauf zeigt vielmehr, dass infolge des Trauma beim Beschwerdeführer keine unmittelbare Beeinträchtigung der Schultermobilität oder gar eine Pseudoparalyse der Schulter eingetreten ist. Eine strukturelle Läsion wurde unmittelbar nach dem Unfall nicht diagnostiziert. Die beklagten Schmerzen traten erst Monate nach dem Trauma auf. Insofern ist die
21 - Annahme eines degenerativen Vorzustandes schlüssig und plausibel. Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation des Beschwerdeführers, welche nachfolgend vertieft wird, nicht stand zu halten. 4.5.1.Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei für die Beurteilung der Unfallkausalität bloss auf die Einschätzung von Dr. med. E._____ abzustellen. Dies insbesondere, weil der Operateur in seinem Bericht vom 10. Juni 2021 einen painful arc bei annähernd freier Schulterbeweglichkeit festgestellt habe, passend zu einer Impingement- symptomatik, die gerne nach Schulterprellungen infolge schmerzbedingter initialer Schonhaltung funktional entstehe (vgl. Beschwerde Rz. 14, S. 8 [Gerichtsakte A1]). Wie sich hiervor gezeigt hat, verkennt der Beschwerdeführer bei dieser Argumentation, dass das zeitnahe Geschehen unmittelbar nach dem Trauma auf eine Abheilung der Prellung hinwies und keine strukturellen Läsionen vorlagen. 4.5.2.Bezüglich des Berichts von Dr. med. E._____ vom 10. September 2021 (Bf-act. 7) kann festgestellt werden, dass dieser auf den ersten drei Seiten allgemeine Ausführungen radiologischer und orthopädischer Art enthält und in diesem Umfang irrelevant ist. Eine konkrete medizinische Einschätzung wird knapp auf der letzten Seite wiedergegeben. In seiner Anamnese stellt Dr. med. E._____ übereinstimmend mit dem Kreisarzt Dr. med. F._____ fest, dass nach konventionell-radiologischem Ausschluss einer Fraktur mit einer symptomatisch-konservativen Therapie inklusive Infiltration im März 2021 begonnen worden sei. Hernach habe sich eine passagere Beschwerdelinderung gezeigt; eine komplette Beschwerdefreiheit habe jedoch nicht etabliert werden können. In der Folge sei mit einer physiotherapeutischen Beübung begonnen worden, wobei dadurch eher vermehrt Schmerzen ausgelöst worden seien. Nach wie vor könne ein rein degenerativer Vorzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Mit überwiegender
22 - Wahrscheinlichkeit seien die Läsionen unfallbedingt bzw. durch das Unfallereignis sei eine richtungsgebende Verschlimmerung eingetreten. Die Läsionen seien auf ein Trauma zurückzuführen. 4.5.3.Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc), kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auch nicht infrage (BGE 135 V 465 E.4.5). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert zu begründen (BGE 125 V 351 E.3b/dd). Im Vergleich zum Bericht vom