Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2022 111
Entscheidungsdatum
11.01.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 111 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 11. Januar 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Evalotta Samuelsson, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1965, ist verheiratet und seit November 2012 bei der Gemeinde B. in der C._____ zunächst als Mitarbeiterin und sodann als Bereichsleiterin tätig. Bei seit Kindheit bestehender Psoriasis- Arthropathie erkrankte sie im Jahr 2015 an einem Mammakarzinom links, das im Sinne einer Ablatio mammae operativ versorgt und mittels einer adjuvanten Radiotherapie sowie einer endokrinen Therapie behandelt werden musste. Im Sommer 2016 erfolgte eine operative Brustrekonstruktion mit anschliessendem Implantateinsatz. Aufgrund eines ausgeprägten Fatigue-Syndroms wurde A._____ im Verlauf des Jahres 2019 zu 100 % krankgeschrieben. 2.Im April 2020 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente). Diese sprach ihr zunächst Frühinterventionsmassnahmen in Form von Support am Arbeitsplatz (vgl. Mitteilung vom 21. August 2020) und sodann Beratung und Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt zu (vgl. Mitteilung vom 11. Mai 2021). Nachdem A._____ bei der bisherigen Arbeitgeberin ihre angestammte Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht über ein 50 %-Pensum hatte steigern können, wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom
  1. November 2021). 3.In ihrer Abschlussbeurteilung vom 23. November 2021 wies RAD-Ärztin Dr. med. H._____ bei einem Status nach Brustkrebs und einer Behandlung mit Tamoxifen eine Fatigue-bedingte funktionelle Einschränkung aus und attestierte A._____ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Bereichsleiterin C._____, welche als optimal leidensangepasst eingestuft wurde.
  • 3 - 4.Anlässlich der am 9. Juni 2022 durchgeführten Abklärung vor Ort gab A._____ an, bei Gesundheit zu 70 % in der Leitung der C._____ und zu 15 % im Präsidium der D._____ bzw. in der Leitung der E._____ tätig zu sein. Insgesamt wurde im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 8 % festgestellt. 5.Mit Vorbescheid vom 15. August 2022 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Ihr sei die bisherige Tätigkeit als Bereichsleiterin C._____ nach Ablauf des Wartejahres noch zu 50 % möglich. Ohne gesundheitliche Einschränkung würde sie in gleicher Tätigkeit in einem Pensum von 70 % arbeiten und ein Jahreseinkommen von CHF 69'506.-- erzielen. Die restlichen 30 % entfielen auf den Haushaltsbereich, in welchem laut Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 8 % bestehe. Bei einem gestützt auf die bisherige Tätigkeit als Bereichsleiterin C._____ ermittelten, auf ein volles Pensum aufgerechneten Valideneinkommen von CHF 99'294.-- und einem anhand der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der gleichen Tätigkeit bemessenen Invalideneinkommen von CHF 49'647.-- resultiere in Anwendung der gemischten Methode bei einer Gewichtung des Erwerbbereichs von 70 % und einer zu 8 % bestehenden Einschränkung im zu 30 % veranschlagten Haushaltsbereich aufgrund eines Invaliditätsgrads von 37.4 % kein Rentenanspruch. Dagegen liess A._____ am 25. August 2022 bzw.
  1. September 2022 Einwand erheben, in welchem sie geltend machte, dass sie neben ihrer 70%igen Erwerbstätigkeit ein Arbeitspensum von 20 % für die D._____ sowie eine Tätigkeit bei der E._____ im Stundenlohn ausübe, weshalb die Invalidität bei einem Erwerbsanteil von 90 % zu bemessen sei. 6.Mit Verfügung vom 21. September 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und lehnte einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Dazu führte sie zwei alternative Begründungsweisen an. Entweder werde
  • 4 - davon ausgegangen, die Tätigkeit für die D._____ entspreche einer Erwerbstätigkeit, obwohl sie offenbar unentgeltlich erfolgt sei. Diesfalls wäre die gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsanteils von 90 % anzuwenden. Allerdings betrage das Einkommen ohne Invalidität für dieses 90 %-Pensum CHF 69'506.-- bzw. aufgerechnet auf ein volles Pensum CHF 77'228.90. Zusätzlich wäre noch das Erwerbseinkommen für die E._____ dazuzurechnen, wofür ein jährlicher Betrag von maximal CHF 2'500.-- gestützt auf die geleisteten Einsätze zu ermitteln sei. Das Valideneinkommen würde somit total CHF 79'728.90 betragen, was in Gegenüberstellung mit einem Invalideneinkommen (50 % Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit) bei einem Erwerbsanteil von 90 % und einer Einschränkung von 8 % im zu 10 % veranschlagten Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von 34.76 % ergebe. Andererseits könne die Tätigkeit bei der D._____ mangels Entlohnung auch als freiwillige Tätigkeit im Sinne einer Freizeittätigkeit qualifiziert werden, womit A._____ als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich betrachtet werden könnte. Das Erwerbspensum bei voller Gesundheit würde diesfalls 70 % betragen plus die Tätigkeit bei der E._____ im maximalen Betrag von CHF 2'500.--, was einer Tätigkeit von maximal 2.5 % entspreche. Mithin wäre von einem Erwerbspensum von 72.5 % und einem Einkommen von CHF 72'006.-- (= CHF 69'506.-- + CHF 2'500.--) auszugehen, was hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum einen Betrag von CHF 99'318.60 ergebe, woraus ein Invaliditätsgrad von 36.29 % resultierte. Demnach bestünde weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 7.Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde vom 21. Oktober 2022 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) neben der Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2022, ihr sei mindestens eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zu

  • 5 - weiteren Abklärungen zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über die gesetzlichen Leistungen entscheide. In einer weiteren Eingabe vom

  1. Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin bei im Wesentlichen unveränderten Rechtsbegehren ausführen, im Einwand sei leider unerwähnt geblieben, dass bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen geplant gewesen sei, die Tätigkeit als Bereichsleiterin C._____ von 70 % auf 100 % zu erhöhen. Da damals eine andere Mitarbeiterin der C._____ mit 30 %-Pensum krankheitsbedingt länger ausgefallen sei, sei mit der Arbeitgeberin besprochen und vereinbart worden, dass sie bei fortdauerndem Ausfall dieser Mitarbeiterin deren Pensum übernehmen würde. Dazu sei es dann aber nicht gekommen, da sie selber erkrankt sei, wobei die Arbeitgeberin mit der Neubesetzung der Stelle der anderen Mitarbeiterin zugewartet habe, bis feststehen würde, ob sie (gemeint: die Beschwerdeführerin) nach ihrer Heilung in der Lage sei, ihr 70 %-Pensum auf 100 % zu erhöhen. Damit sei ein reiner Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei mit einem Valideneinkommen von CHF 99'294.-- zu rechnen sei, was bei einem Invalideneinkommen von CHF 49'647.-- einen Invaliditätsgrad von 50 % ergebe. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zum beschwerdeführerischen Standpunkt Stellung. 9.Die Beschwerdeführerin replizierte am 18. November 2022 und präzisierte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass ihr mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen sei. Zudem reichte sie eine "Bestätigung betreffend möglichem Pensum von 100 %" der Gemeinde B._____ vom 2. November 2022 ein.
  • 6 - 10.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 24. November 2022 bei unveränderten Anträgen und vertiefte ihren Standpunkt punktuell. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 21. September 2022. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Dieser entstünde angesichts der Anmeldung im April 2020

  • 7 - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Oktober 2020 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), was vorliegend unbestrittenermassen zutrifft (vgl. angefochtene Verfügung vom

  1. September 2022 [IV-act. 76] und Case Report vom 21. September 2022 [IV-act. 77 S. 9]). Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades bzw. der sog. Statusfrage. Unbestritten sind demgegenüber die von der Beschwerdegegnerin angenommene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit bzw. im Erwerbsbereich sowie jene von 8 % im Haushaltsbereich. 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
  2. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der IVV in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Da der hier umstrittene Rentenanspruch seine Begründung jedoch noch vor dem
  3. Januar 2022 findet, sind die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9101). Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E.4.3.1 und 129 V 354 E.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin auf die neuen Bestimmungen der IVV Bezug nimmt, um eine Teilerwerbstätigkeit mit komplementärem Aufgabenbereich zu rechtfertigen, zielt ihr Vorbringen somit ins Leere. 3.1.Vorliegend steht die sogenannte Statusfrage im Zentrum, das heisst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ganz oder teilzeitlich erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin in der
  • 8 - angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 in Anwendung der gemischten Methode mit einer Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 70 % zu 30 % von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ausging, wendet die Beschwerdeführerin beschwerdeweise ein, sie wäre bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen sei. 3.2.Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheitsfall richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die zwangsläufig hypothetischen

  • 9 - Beurteilungen (des Geschehensablaufes), die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind wesensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerungen auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 28 E.2.3 f., 141 V 15 E.3.1 f. und 137 V 334 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2021 vom 7. Februar 2022 E.2.1 f., 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E.3.1 f., 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E.5.3.2, 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.2 f. und 5.4.3, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5.1, 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E.3.3.1 f. und 9C_92/2018 vom

  1. April 2018 E.2.1 m.H.a. BGE 133 V 504 E.3.3; vgl. zudem Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E.4.2 f., 9C_161/2019 vom
  2. Juni 2019 E.5.4.3, 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E.4.4). Mithin sind für die Beantwortung der Statusfrage im Gesundheitsfall verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, wozu neben dem Vorgenannten und der finanziellen Notwendigkeit namentlich auch die Erwerbskarriere zu zählen ist. Die in jedem Fall hypothetische Frage nach dem (Erwerbs-)Status einer versicherten Person – unter Berücksichtigung der sich bis zum Verfügungserlass verwirklichten Gegebenheiten – ist also aufgrund einer umfassenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubündens [VGU] S 22 34 vom
  3. Juni 2022 E.4.1, S 20 98 vom 22. Dezember 2020 E.6.2, S 20 88 vom
  4. Dezember 2020 E.6.1, S 19 105 vom 6. August 2020 E.4.1 und S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.3.1 und 3.4).
  • 10 - 3.3.1.Vorliegend schloss die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der am 9. Juni 2022 durchgeführten Abklärung vor Ort auf eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall (vgl. IV-act. 77 S. 4 und S. 9). Dabei gab die Beschwerdeführerin auf dem Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" an, ohne den Gesundheitsschaden zu 70 % in der Leitung der C._____ und zu 15 % in der Leitung der E._____ sowie im Präsidium der D._____ erwerbstätig zu sein (vgl. IV-act. 66). Gleichermassen ist dem Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni bzw.
  1. Juli 2022 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit bei Gesundheit von 70 % zzgl. 15 % für die Leitung der E._____ und das Präsidium der D._____ geltend mache (vgl. IV-act. 67 S. 4 und S. 8). Darüber hinaus wurde im Abklärungsbericht angemerkt, dass die geltend gemachte Erwerbstätigkeit von 70 % für den Abklärungsdienst nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Freizeit sehr engagiert gewesen und habe sich weiteren gemeinnützigen Jobs gewidmet, dies zu 15 % (vgl. IV-act. 67 S. 8). Soweit die Beschwerdeführerin die von ihr getätigten Angaben zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall beschwerdeweise insoweit in Zweifel zieht, als sie sich anlässlich der Haushaltsabklärung in einem mental und körperlich erschöpften Zustand befunden habe, ist ihr zwar darin beizupflichten, dass dies von Seiten der Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni bzw. 7. Juli 2022 im Sinne eines Eindrucks entsprechend vermerkt wurde (vgl. IV-act. 67 S. 9). Allerdings geht daraus auch hervor, dass die Beschwerdeführerin das Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" insbesondere mit Unterstützung ihres Ehemannes ausgefüllt habe, was unbestritten ist (vgl. IV-act. 67 S. 4; siehe ferner auch IV-act. 67 S. 8 für die Hilfestellung durch die Abklärungsfachperson). Es ist somit davon auszugehen, dass ihr
  • 11 - dieser beratend zur Seite stand und er bei falschen Angaben interveniert hätte. Zudem ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin ausgeübten, halbtägigen Tätigkeit als Bereichsleiterin C._____ anzunehmen, dass sie über eine hinreichende Konzentrationsfähigkeit verfügte, um das ihr unterbreitete Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" entsprechend auszufüllen. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni bzw. 7. Juli 2022 wurde denn auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen klaren Eindruck vermittelt habe (vgl. IV-act. 67 S. 9). Abgesehen davon vermag auch der beschwerdeführerische Einwand, wonach erhebliche objektive Zweifel am Abklärungsbericht bestünden, weil darin die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der E._____ als gemeinnützige Tätigkeit ausgewiesen worden sei, nicht zu verfangen. So hielt die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni bzw. 7. Juli 2022 einzig in einer Anmerkung fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Freizeit sehr engagiert gewesen und habe sich – neben der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübten 70%igen Erwerbstätigkeit – zu 15 % weiteren gemeinnützigen Jobs gewidmet (vgl. IV-act. 67 S. 8). Im eigentlichen Berichtstext führte sie jedoch in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" aus, die Beschwerdeführerin mache eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 70 % geltend; zusätzlich gebe sie 15 % für die Leitung der E._____ und das Präsidium der D._____ an (vgl. IV-act. 67 S. 4 und S. 8). Insofern eröffnet sich keine Diskrepanz zu den an Ort und Stelle erhobenen Angaben, womit die Beschwerdeführerin denn auch keine Zweifel am Abklärungsbericht zu erwecken vermag. Darüber hinaus ist ihr aus der vorerwähnten Anmerkung der Abklärungsperson denn auch kein Nachteil erwachsen, da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 in ihrer Stellungnahme zum Einwand berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit bei der

  • 12 - E._____ ein Entgelt auf Stundenlohnbasis erhielt (vgl. IV-act. 76 S. 3 f.), was sich denn auch aus den Akten ergibt (vgl. IV-act. 75 S. 4 ff.). 3.3.2.Dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre, brachte die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde bzw. Eingabe vom

  1. Oktober 2022 vor. Demgegenüber präzisierte sie die anlässlich der Abklärung vor Ort am 9. Juni 2022 getätigten Angaben in ihrem Einwand vom 12. September 2022 noch einzig dahingehend, dass aus den zusätzlichen Erwerbstätigkeiten bei der E._____ und der D._____ ein Anteil im Erwerb von 90 % resultiere (vgl. IV-act. 75 S. 2). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, der beschwerdeweise geltend gemachte Sachverhalt, wonach bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen geplant gewesen sei, die Tätigkeit als Bereichsleiterin C._____ von 70 % auf 100 % zu erhöhen, scheine von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst zu sein. Zwar reichte die Beschwerdeführerin mit der Replik im vorliegenden Verfahren eine "Bestätigung betreffend möglichem Pensum von 100 %" der Gemeinde B._____ vom 2. November 2022 ein. Darin hielt der Gemeindeschreiber und Abteilungsleiter der Gemeindekanzlei B._____ jedoch einzig fest, dass zwischen der Beschwerdeführerin und seiner Vorgängerin im Jahr 2015 offenbar vereinbart worden sei, das Pensum der Beschwerdeführerin von 70 % aufzustocken, wenn durch Pensionierung, Krankheit oder Kündigung einer der Mitarbeiterinnen der C._____ Stellenprozente frei würden (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2, Hervorhebung durch das Gericht). Er selbst bestätigte nur, dass er, nachdem eine der Mitarbeiterinnen der C._____ im Sommer 2019 einen Unfall erlitten hatte, mit der Beschwerdeführerin über eine mögliche Aufstockung ihres Pensums auf 100 % gesprochen hätte, wenn sie im Herbst 2019 nicht krank geworden wäre (vgl. Bf-act. 2). Ob die Beschwerdeführerin ihr
  • 13 - Pensum von 70 % als Bereichsleiterin C._____ tatsächlich aufgestockt hätte, bleibt indessen offen bzw. erscheint angesichts der übrigen Indizien nicht überwiegend wahrscheinlich, wenngleich die Beschwerdeführerin keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern hat und sehr gut ausgebildet ist. So ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Gymnasiums von 1985 bis 1992 an der Universität F._____ studiert und ab Ende Oktober 2005 ein zweijähriges Nachdiplomstudium (MAS) in I._____ an der Universität G._____ absolviert hat (vgl. Anmeldung vom 6. April 2020 [IV-act. 12 S. 5], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 23. April 2020 [IV-act. 25 S. 2] und Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni bzw. 7. Juli 2022 [IV-act. 67 S. 4]). Zwar ist dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zu entnehmen, dass sie zeitlebens grösstenteils einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. IV- act. 57). Angesichts der darin aufgeführten Jahreseinkommen ist indessen davon auszugehen, dass sie überwiegend wahrscheinlich kaum je vollzeitlich erwerbstätig war (vgl. IV-act. 57 [...]). Eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall drängt sich angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – mitunter eines Jahreseinkommens von gerundet CHF 69'506.-- als Bereichsleiterin C._____ für ein 70 %- Pensum (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. April 2020 [IV- act. 23 S. 3 und S. 6]) – und ihres als Vize-Direktor des J._____ erwerbstätigen Ehemannes (vgl. IV-act. 67 S. 6 und IV-act. 25 S. 3) denn auch nicht unbedingt auf. Zudem war die Beschwerdeführerin seit September 2013 in einem Umfang von 20 % als Präsidentin der D._____ tätig (vgl. IV-act. 75 S. 3), welche unentgeltliche Tätigkeit sie im Falle einer Aufstockung ihres Pensums als Bereichsleiterin C._____ auf 100 % wohl kaum hätte weiter ausüben können und welches Mandat sie trotz ihrer

  • 14 - gesundheitlichen Einschränkungen erst per Ende 2020 niederlegte (vgl. IV-act. 75 S. 3). 3.3.3.In Gesamtwürdigung der Sachlage erscheint es daher überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor in einem Pensum von 70 % in der Leitung der C._____ (vgl. IV-act. 23 S. 3) und zu 20 % als Präsidentin der D._____ (vgl. die Bestätigung der Vizepräsidentin der D._____ vom 8. September 2022 [IV-act. 75 S. 3]; vgl. auch die Präzisierung im Einwand vom 12. September 2022 [vgl. IV- act. 75 S. 2]) sowie auf Stundenlohnbasis für die E._____ tätig wäre (vgl. IV-act. 75 S. 4 ff.). Hierfür veranschlagte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Jahreseinkommen von maximal CHF 2'500.-- ein Pensum von 2.5 % (vgl. angefochtene Verfügung vom 21. September 2022). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich keinerlei Abklärungen getätigt, kann ihr nicht gefolgt werden. So hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom

  1. November 2022 fest, aus den mit dem Einwand eingereichten Unterlagen seien für das Jahr 2018 total 54.5 Stunden, für das Jahr 2017 40 Stunden, für das Jahr 2015 55.5 Stunden, für das Jahr 2014 47.25 Stunden und für das Jahr 2013 27 Stunden ausgewiesen, was im Durchschnitt 44.85 Stunden entspreche. Letztere beliefen sich im Vergleich zu einem 100 %-Pensum (entsprechend 42 Stunden pro Woche oder 2'184 Stunden brutto pro Jahr) auf ein Pensum von 2.05 %, was bei einem Stundenlohn von CHF 44.-- ein Bruttoeinkommen von durchschnittlich CHF 1'973.40 ergäbe (vgl. S. 4 der Duplik). Dies lässt sich insoweit nachvollziehen, als sich die vorerwähnten Stundenangaben und der angerechnete Stundenlohn mit den im Einwandverfahren von der Beschwerdeführerin eingereichten Abrechnungen zu ihrer Tätigkeit für die E._____ decken bzw. sich sogar zu ihren Gunsten auswirken (vgl. IV- act. 75 S. 4 ff., wobei in den Jahren 2013 und 2014 der Stundenansatz
  • 15 - noch CHF 40.85 betrug), und die allgemeine Arbeitszeit in der C._____ der Gemeinde B._____ 42 Stunden beträgt (vgl. Fragebogen Arbeitsgebende vom 30. April 2020 [IV-act. 23 S. 3]), zu der auch jene bei der E._____ zu zählen ist (vgl. IV-act. 75 S. 6 ff.). Daher ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin einem (maximalen) 2.5 %-Pensum entspreche, bei welcher ein Jahreseinkommen von (maximal) CHF 2'500.-- erwirtschaftet werde (vgl. angefochtene Verfügung vom 21. September 2022 [IV-act. 76 S. 3]), im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts Substanziiertes vor, was gegen diese Annahme spräche, weshalb der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten ist, dass von weiteren Abklärungen keine rentenrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach dem Gesagten würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall somit nach wie vor – die Haupt- und Neben(erwerbs)tätigkeiten zusammengenommen – Beschäftigungen im Umfang von insgesamt 92.5 % nachgehen. Mithin ist der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode zu bemessen (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 4.1 ff.). 4.1.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Art. 27 bis Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; sog. gemischte Methode). Gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b)

  • 16 - sowie die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Art. 27 bis Abs. 2 lit. c IVV und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). 4.2.Wie bereits dargelegt, ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor Beschäftigungen im Umfang von insgesamt 92.5 % nachgehen würde: So wäre sie zu 70 % in der Leitung der C., zu 2.5 % in der Leitung der E. und zu 20 % als Präsidentin der D._____ tätig (vgl. zum Ganzen vorstehende Erwägung 3.3.3). Während die Beschwerdeführerin im Einwand eine Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 90 % zu 10 % (recte wohl: von 92.5 % zu 7.5 %) geltend macht, ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einer solchen von 70 % zu 30 % (recte wohl: von 72.5 % zu 27.5 %) aus. Umstritten ist somit die Einordnung der Tätigkeit für die D., welche die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unentgeltlich ausgeübt hat bzw. im Gesundheitsfall nach wie vor ausüben würde (vgl. auch das Schreiben der Vizepräsidentin der D. vom 8. September 2022, wonach die Beschwerdeführerin ihr Mandat aus gesundheitlichen Gründen per Ende 2020 niedergelegt habe [IV-act. 75 S. 3]). 4.3.1.Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer entgeltlich ausgeübten Tätigkeiten in einem 70 %-Pensum als Bereichsleiterin C._____ sowie einem 2.5 %-Pensum als Leiterin der

  • 17 - E._____ ein Einkommen von insgesamt CHF 72'005.80 (= CHF 69'505.80

  • CHF 2'500.--) erzielen würde (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom
  1. April 2020 [IV-act. 23 S. 3 und S. 6]). Aufgerechnet auf ein 100 %- Pensum ergibt dies ein Einkommen von CHF 99'318.30, wobei in Gegenüberstellung zu dem gestützt auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50 % in der als optimal angepasst erachteten Tätigkeit als Bereichsleiterin C._____ ermittelten Invalideneinkommen von CHF 49'647.-- (= 0.5 x [100 x CHF 69'505.80 / 70]) eine Erwerbseinbusse von 50 % resultiert (vgl. auch IV-act. 69). Geht man davon aus, dass die restlichen 27.5 % auf den Haushalt entfallen, worin die Beschwerdeführerin gemäss Abklärung vor Ort zu 8 % eingeschränkt ist, resultiert im Ergebnis ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (= [72.5 x 0.5]
  • [27.5 x 0.08]; vgl. zum Runden: BGE 130 V 121). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente ist damit nicht ausgewiesen. 4.3.2.Würde die unentgeltliche Tätigkeit für die D._____ in die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit miteinbezogen bzw. die Invalidität mit einem Erwerbsanteil von 92.5 % bemessen, präsentierte sich die Berechnung wie folgt: Das Einkommen von CHF 72'005.80 entspräche diesfalls einem Pensum von 92.5 %. Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergäbe dies ein Einkommen von CHF 77'844.10, wobei in Gegenüberstellung zu dem gestützt auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50 % in der als optimal angepasst erachteten Tätigkeit als Bereichsleiterin C._____ ermittelten Invalideneinkommen von CHF 49'647.-- eine Erwerbseinbusse von 36 % resultierte. Geht man davon aus, dass die restlichen 7.5 % auf den Haushalt entfallen, worin die Beschwerdeführerin gemäss Abklärung vor Ort zu 8 % eingeschränkt ist, resultiert im Ergebnis ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (= [92.5 x 0.36] + [7.5 x 0.08]). Auch insofern wäre ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen.
  • 18 - 5.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind diese der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

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