VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 111 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 11. Januar 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Evalotta Samuelsson, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
4 - davon ausgegangen, die Tätigkeit für die D._____ entspreche einer Erwerbstätigkeit, obwohl sie offenbar unentgeltlich erfolgt sei. Diesfalls wäre die gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsanteils von 90 % anzuwenden. Allerdings betrage das Einkommen ohne Invalidität für dieses 90 %-Pensum CHF 69'506.-- bzw. aufgerechnet auf ein volles Pensum CHF 77'228.90. Zusätzlich wäre noch das Erwerbseinkommen für die E._____ dazuzurechnen, wofür ein jährlicher Betrag von maximal CHF 2'500.-- gestützt auf die geleisteten Einsätze zu ermitteln sei. Das Valideneinkommen würde somit total CHF 79'728.90 betragen, was in Gegenüberstellung mit einem Invalideneinkommen (50 % Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit) bei einem Erwerbsanteil von 90 % und einer Einschränkung von 8 % im zu 10 % veranschlagten Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von 34.76 % ergebe. Andererseits könne die Tätigkeit bei der D._____ mangels Entlohnung auch als freiwillige Tätigkeit im Sinne einer Freizeittätigkeit qualifiziert werden, womit A._____ als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich betrachtet werden könnte. Das Erwerbspensum bei voller Gesundheit würde diesfalls 70 % betragen plus die Tätigkeit bei der E._____ im maximalen Betrag von CHF 2'500.--, was einer Tätigkeit von maximal 2.5 % entspreche. Mithin wäre von einem Erwerbspensum von 72.5 % und einem Einkommen von CHF 72'006.-- (= CHF 69'506.-- + CHF 2'500.--) auszugehen, was hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum einen Betrag von CHF 99'318.60 ergebe, woraus ein Invaliditätsgrad von 36.29 % resultierte. Demnach bestünde weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 7.Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde vom 21. Oktober 2022 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) neben der Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2022, ihr sei mindestens eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zu
5 - weiteren Abklärungen zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über die gesetzlichen Leistungen entscheide. In einer weiteren Eingabe vom
6 - 10.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 24. November 2022 bei unveränderten Anträgen und vertiefte ihren Standpunkt punktuell. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 21. September 2022. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Dieser entstünde angesichts der Anmeldung im April 2020
7 - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Oktober 2020 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), was vorliegend unbestrittenermassen zutrifft (vgl. angefochtene Verfügung vom
8 - angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 in Anwendung der gemischten Methode mit einer Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 70 % zu 30 % von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ausging, wendet die Beschwerdeführerin beschwerdeweise ein, sie wäre bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen sei. 3.2.Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheitsfall richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die zwangsläufig hypothetischen
9 - Beurteilungen (des Geschehensablaufes), die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind wesensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerungen auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 28 E.2.3 f., 141 V 15 E.3.1 f. und 137 V 334 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2021 vom 7. Februar 2022 E.2.1 f., 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E.3.1 f., 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E.5.3.2, 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.2 f. und 5.4.3, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5.1, 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E.3.3.1 f. und 9C_92/2018 vom
11 - dieser beratend zur Seite stand und er bei falschen Angaben interveniert hätte. Zudem ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin ausgeübten, halbtägigen Tätigkeit als Bereichsleiterin C._____ anzunehmen, dass sie über eine hinreichende Konzentrationsfähigkeit verfügte, um das ihr unterbreitete Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" entsprechend auszufüllen. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni bzw. 7. Juli 2022 wurde denn auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen klaren Eindruck vermittelt habe (vgl. IV-act. 67 S. 9). Abgesehen davon vermag auch der beschwerdeführerische Einwand, wonach erhebliche objektive Zweifel am Abklärungsbericht bestünden, weil darin die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der E._____ als gemeinnützige Tätigkeit ausgewiesen worden sei, nicht zu verfangen. So hielt die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni bzw. 7. Juli 2022 einzig in einer Anmerkung fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Freizeit sehr engagiert gewesen und habe sich – neben der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübten 70%igen Erwerbstätigkeit – zu 15 % weiteren gemeinnützigen Jobs gewidmet (vgl. IV-act. 67 S. 8). Im eigentlichen Berichtstext führte sie jedoch in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" aus, die Beschwerdeführerin mache eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 70 % geltend; zusätzlich gebe sie 15 % für die Leitung der E._____ und das Präsidium der D._____ an (vgl. IV-act. 67 S. 4 und S. 8). Insofern eröffnet sich keine Diskrepanz zu den an Ort und Stelle erhobenen Angaben, womit die Beschwerdeführerin denn auch keine Zweifel am Abklärungsbericht zu erwecken vermag. Darüber hinaus ist ihr aus der vorerwähnten Anmerkung der Abklärungsperson denn auch kein Nachteil erwachsen, da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 in ihrer Stellungnahme zum Einwand berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit bei der
12 - E._____ ein Entgelt auf Stundenlohnbasis erhielt (vgl. IV-act. 76 S. 3 f.), was sich denn auch aus den Akten ergibt (vgl. IV-act. 75 S. 4 ff.). 3.3.2.Dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre, brachte die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde bzw. Eingabe vom
13 - Pensum von 70 % als Bereichsleiterin C._____ tatsächlich aufgestockt hätte, bleibt indessen offen bzw. erscheint angesichts der übrigen Indizien nicht überwiegend wahrscheinlich, wenngleich die Beschwerdeführerin keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern hat und sehr gut ausgebildet ist. So ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Gymnasiums von 1985 bis 1992 an der Universität F._____ studiert und ab Ende Oktober 2005 ein zweijähriges Nachdiplomstudium (MAS) in I._____ an der Universität G._____ absolviert hat (vgl. Anmeldung vom 6. April 2020 [IV-act. 12 S. 5], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 23. April 2020 [IV-act. 25 S. 2] und Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Juni bzw. 7. Juli 2022 [IV-act. 67 S. 4]). Zwar ist dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zu entnehmen, dass sie zeitlebens grösstenteils einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. IV- act. 57). Angesichts der darin aufgeführten Jahreseinkommen ist indessen davon auszugehen, dass sie überwiegend wahrscheinlich kaum je vollzeitlich erwerbstätig war (vgl. IV-act. 57 [...]). Eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall drängt sich angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – mitunter eines Jahreseinkommens von gerundet CHF 69'506.-- als Bereichsleiterin C._____ für ein 70 %- Pensum (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. April 2020 [IV- act. 23 S. 3 und S. 6]) – und ihres als Vize-Direktor des J._____ erwerbstätigen Ehemannes (vgl. IV-act. 67 S. 6 und IV-act. 25 S. 3) denn auch nicht unbedingt auf. Zudem war die Beschwerdeführerin seit September 2013 in einem Umfang von 20 % als Präsidentin der D._____ tätig (vgl. IV-act. 75 S. 3), welche unentgeltliche Tätigkeit sie im Falle einer Aufstockung ihres Pensums als Bereichsleiterin C._____ auf 100 % wohl kaum hätte weiter ausüben können und welches Mandat sie trotz ihrer
14 - gesundheitlichen Einschränkungen erst per Ende 2020 niederlegte (vgl. IV-act. 75 S. 3). 3.3.3.In Gesamtwürdigung der Sachlage erscheint es daher überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor in einem Pensum von 70 % in der Leitung der C._____ (vgl. IV-act. 23 S. 3) und zu 20 % als Präsidentin der D._____ (vgl. die Bestätigung der Vizepräsidentin der D._____ vom 8. September 2022 [IV-act. 75 S. 3]; vgl. auch die Präzisierung im Einwand vom 12. September 2022 [vgl. IV- act. 75 S. 2]) sowie auf Stundenlohnbasis für die E._____ tätig wäre (vgl. IV-act. 75 S. 4 ff.). Hierfür veranschlagte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Jahreseinkommen von maximal CHF 2'500.-- ein Pensum von 2.5 % (vgl. angefochtene Verfügung vom 21. September 2022). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich keinerlei Abklärungen getätigt, kann ihr nicht gefolgt werden. So hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom
15 - noch CHF 40.85 betrug), und die allgemeine Arbeitszeit in der C._____ der Gemeinde B._____ 42 Stunden beträgt (vgl. Fragebogen Arbeitsgebende vom 30. April 2020 [IV-act. 23 S. 3]), zu der auch jene bei der E._____ zu zählen ist (vgl. IV-act. 75 S. 6 ff.). Daher ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin einem (maximalen) 2.5 %-Pensum entspreche, bei welcher ein Jahreseinkommen von (maximal) CHF 2'500.-- erwirtschaftet werde (vgl. angefochtene Verfügung vom 21. September 2022 [IV-act. 76 S. 3]), im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts Substanziiertes vor, was gegen diese Annahme spräche, weshalb der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten ist, dass von weiteren Abklärungen keine rentenrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach dem Gesagten würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall somit nach wie vor – die Haupt- und Neben(erwerbs)tätigkeiten zusammengenommen – Beschäftigungen im Umfang von insgesamt 92.5 % nachgehen. Mithin ist der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode zu bemessen (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 4.1 ff.). 4.1.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Art. 27 bis Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; sog. gemischte Methode). Gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b)
16 - sowie die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Art. 27 bis Abs. 2 lit. c IVV und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). 4.2.Wie bereits dargelegt, ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor Beschäftigungen im Umfang von insgesamt 92.5 % nachgehen würde: So wäre sie zu 70 % in der Leitung der C., zu 2.5 % in der Leitung der E. und zu 20 % als Präsidentin der D._____ tätig (vgl. zum Ganzen vorstehende Erwägung 3.3.3). Während die Beschwerdeführerin im Einwand eine Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 90 % zu 10 % (recte wohl: von 92.5 % zu 7.5 %) geltend macht, ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einer solchen von 70 % zu 30 % (recte wohl: von 72.5 % zu 27.5 %) aus. Umstritten ist somit die Einordnung der Tätigkeit für die D., welche die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unentgeltlich ausgeübt hat bzw. im Gesundheitsfall nach wie vor ausüben würde (vgl. auch das Schreiben der Vizepräsidentin der D. vom 8. September 2022, wonach die Beschwerdeführerin ihr Mandat aus gesundheitlichen Gründen per Ende 2020 niedergelegt habe [IV-act. 75 S. 3]). 4.3.1.Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer entgeltlich ausgeübten Tätigkeiten in einem 70 %-Pensum als Bereichsleiterin C._____ sowie einem 2.5 %-Pensum als Leiterin der
17 - E._____ ein Einkommen von insgesamt CHF 72'005.80 (= CHF 69'505.80