VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 22 109
3. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzPedretti
RichterInnenvon Salis und Audétat
Aktuarin ad hoc Casanova
URTEIL
vom 31. Januar 2023
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle,
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
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I. Sachverhalt:
1.A., geb. 1973, ist Vater von vier minderjährigen Kindern und war
zuletzt als Gerüstbauer über die B. AG bei der C._____ AG tätig.
Am 30. September 2013 zog er sich bei einem Sturz auf der Baustelle
stabile Impressionsfrakturen der BWK 7 und 9 sowie eine gering
dislozierte Tibiaschaftfraktur rechts mit intraartikulärer Beteiligung zu.
Letztere wurde gleichentags mit einer Tibiamarknagel-Osteosynthese
operativ versorgt. Zudem wurde eine konservative Rückentherapie
eingeleitet. Es bestand eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit.
2.Nach einer Dynamisierung einer Stellschraube an der rechten Tibia und
Infiltrationen sowohl lumbosakral wie auch thorakal meldete sich A._____
im April 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-
Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese zog die Akten der Suva bei. In der
Folge wurden bei persistierenden Schmerzen und einem grossen
osteochondrotischen, kartilaginären Defekt am 19. August 2014 eine
Kniearthroskopie rechts durchgeführt, bevor der Tibiamarknagel am
- November 2014 entfernt wurde.
3.Vom 3. Februar 2015 bis zum 10. März 2015 hielt sich A._____ zur
stationären Behandlung in der Rehaklinik D._____ auf. Mit Austrittsbericht
vom 11. März 2015 wurde eine leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeit
für ganztags zumutbar erachtet. Die diagnostizierte Anpassungsstörung
bzw. längere depressive Reaktion begründe keine arbeitsrelevante
Leistungsminderung.
4.Bei festgestellter Aussenrotationsfehlstellung der rechten Tibia wurde am
- April 2016 eine Korrekturosteotomie der rechten Tibia durchgeführt.
A._____ beklagte daraufhin weiterhin Rückenschmerzen sowie
Schmerzen im Bereich des Hüft-, Knie- und Sprunggelenks, weshalb eine
schmerztherapeutische Behandlung eingeleitet wurde.
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5.Am 6. Juli 2018 erfolgte sodann eine Osteosynthesematerialentfernung im
Bereich der rechten Tibia sowie eine Arthroskopie des rechten OSG mit
Weichteildebridément. Letzteres wurde in der Folge mittels Infiltrationen
behandelt.
6.Mit Bericht vom 11. September 2018 wies der behandelnde Psychiater
Dr. med. E._____ eine depressive Episode schweren Grades, eventuell
mit psychotischen Symptomen, sowie eine chronische Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Komponenten aus. Er schätzte die
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf mindestens 70 % ein.
7.Im Oktober 2019 fand eine funktionsorientierte medizinische Abklärung
mit Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im
Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergometrie und Hygiene (AEH) statt. Mit
Bericht vom 21. Oktober 2019 wurde ein Schonverhalten bei
unphysiologischer Beinposition und Belastung, eine Symptomausweitung
sowie eine Selbstlimitierung ausgewiesen. A._____ wurde im Minimum im
Bereich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten für ganztags arbeitsfähig
erachtet.
8.Mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 bestätigte
die Suva, dass A._____ mangels Erheblichkeit keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.
9.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ polydisziplinär in den
Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparats sowie Psychiatrie und
Psychotherapie begutachten, wobei der Auftrag der Neurologie
Toggenburg AG zugeteilt wurde (nachfolgend MEDAS-Gutachten). In der
am 19. April 2021 erstatteten Expertise wiesen die Gutachter eine
Funktionsstörung des linken (recte: rechten) Beines nach
Schienbeinschaftbruch am 30. September 2013 und
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Aufbrauchveränderungen des linken (recte: rechten) Kniegelenks sowie
leichte Funktionsbehinderungen der Brustwirbelsäule nach in geringer
Fehlstellung stabil abgeheilten Brüchen der Brustwirbelkörper 7 und 9 als
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Während sie die
bisherige Tätigkeit als Gerüstbauer seit dem Unfalldatum für nicht mehr
zumutbar erachteten, wiesen sie in einer angepassten Tätigkeit ab dem
- Oktober 2018 und auch davor vom 1. Januar 2015 bis zum
- April 2016 sowie ab dem 1. August 2016 mit einer vorübergehenden
Verschlechterung eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit aus.
10.Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die
Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Er sei seit
dem 30. September 2013 ohne wesentlichen Unterbruch in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
könnte er als Gerüstebauer ein Jahreseinkommen (per 2020) von
CHF 56'225.-- erzielen. Als solcher sei er nicht mehr arbeitsfähig. Indes
sei ihm aus medizinischer Sicht ab dem 1. Januar 2015 und erneut ab dem
- August 2016 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % möglich. Dabei könnte
er gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamts für Statistik (LSE) jährlich CHF 68'992.-- erwirtschaften.
Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist erstmals ab dem
- Januar 2015 werde die ganze Rente bis zum 31. März 2015 befristet.
Ab dem 1. Juli 2016 (Verschlechterung ab dem 22. April 2016) entstehe
erneut ein Anspruch auf eine ganze Rente bis zum 31. Oktober 2016.
Anschliessend liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, womit kein
Rentenanspruch mehr gegeben sei. Dagegen liess A._____ am
- August 2021, 14. September 2021 und 1. Oktober 2021 Einwand
erheben.
11.Am 20. Juli 2022 beschied die IV-Stelle, dass A._____ keinen Anspruch
auf berufliche Massnahmen (Umschulung bzw. Arbeitsvermittlung) habe.
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12.Mit Verfügungen vom 14. September 2022 entschied die IV-Stelle wie im
vorerwähnten Vorbescheid vom 24. Juni 2021 angekündigt und sprach
A._____ eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 2014 bis
zum 31. März 2015 sowie vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Oktober 2016 zu.
Dabei korrigierte die IV-Stelle das Valideneinkommen von CHF 56'225.--
auf CHF 68'022.74, indem sie es parallelisierte, ging von einer zumutbaren
Selbsteingliederung aus und verneinte einen Leidensabzug.
13.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
- Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden erheben und beantragen, ihm sei ab dem 1. Oktober 2014
bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente samt entsprechender
Kinderrenten auszurichten. Eventualiter seien ihm berufliche
Massnahmen zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die IV-
Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. In seiner Begründung
stimmte er der IV-Stelle insofern zu, als er in einer "behindertengerechten
Tätigkeit" arbeitsfähig sei. Allerdings müsse klar festgestellt werden, dass
eine solche nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu finden sei. Das von der
IV-Stelle angenommene Invalideneinkommen von CHF 68'992.--, das
höher sei als sein Valideneinkommen, sei absolut absurd. Die auf dem
zweiten Arbeitsmarkt üblichen Stundenansätze beliefen sich auf CHF 1.--
bis CHF 3.-- pro Arbeitsstunde, was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden bestenfalls ein Jahreseinkommen von CHF 6'240.--
ergebe. Dies berechtige zu einer ganzen Invalidenrente. Ausserdem sei
es ihm als ungelernter portugiesischer Gerüstbauer mangels
entsprechender kognitiver Fähigkeiten nach neun Jahren Invalidität nicht
zumutbar, eine geeignete Selbsteingliederung vorzunehmen.
14.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer
Vernehmlassung vom 10. November 2022 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie
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mangels neuer rechtserheblicher Vorbringen seitens des
Beschwerdeführers auf die angefochtenen Verfügungen, an welchen sie
vollumfänglich festhielt.
15.Der Beschwerdefürer hielt replicando am 22. November 2022 an seinen
Anträgen fest und vertiefte seinen Standpunkt punktuell. Die
Beschwerdegegnerin duplizierte am 25. November 2022 bei
unverändertem Rechtsbegehren.
16.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen
Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können die
Verfügungen vom 14. September 2022 der IV-Stelle des Kantons
Graubünden, welche laut Bundesrecht der Beschwerde an das
Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegen, beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich
zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49
Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;
BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und
materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der
angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit
zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht
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eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f.
sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.
2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
samt Kinderrenten zwischen dem 1. April 2015 und dem 30. Juni 2016
sowie ab dem 1. November 2016 verneint hat. Soweit der
Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren seinen
Anspruch auf berufliche Massnahmen zu überprüfen bezweckt, ist ihm mit
der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass darüber bereits in
ablehnender Weise mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Juli 2022
befunden worden ist (vgl. Akten der IV-Stelle [IV-act.] 228). Wie der
Beschwerdebegründung entnommen werden kann, werden berufliche
Massnahmen und insbesondere eine Stellenvermittlung denn auch im
Rahmen der geltend gemachten Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung
anbegehrt (vgl. Beschwerde vom 20. Oktober 2022 Ziff. 3.14 S. 11 f. i.Vm.
Ziff. 3.11 S. 10). Das Eventualbegehren auf Zusprache von beruflichen
Massnahmen ist daher in diesem Sinne zu verstehen (zur Auslegung der
Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der
dazu gegebenen Begründung, vgl. Urteile des Bundesgerichts
4A_462/2017 vom 12. März 2018 E.3.2 und 9C_8/2012 vom
- März 2012 E.1.1, je m.w.H.).
2.2.Vorliegend entstand der Rentenanspruch angesichts der Anmeldung im
April 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem
- Oktober 2014 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt war (Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG), was vorliegend unbestrittenermassen zutrifft
(vgl. angefochtene Verfügungen vom 14. September 2022 [IV-act. 225]
und Case Report vom 20. September 2022 [IV-act. 230 S. 34]).
Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2014
bis zum 31. März 2015 sowie vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Oktober 2016
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einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente samt entsprechender
Kinderrenten hat. Ausserdem räumte der Beschwerdeführer
beschwerdeweise ausdrücklich ein, gegen das von der
Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von CHF 68'022.74
nichts einzuwenden. Ebenso wenig stellt er die Verneinung eines
Leidensabzugs durch die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen
Verfügungen vom 14. September 2022 in Abrede (vgl. IV-act. 225 S. 3 f.).
2.3.Uneinigkeit unter den Verfahrensbeteiligten herrscht insbesondere
hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens und dabei
bezüglich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (vgl.
dazu nachstehende Erwägungen 3.1 ff.), der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu
nachstehende Erwägungen 4.1 ff.), der Höhe des Invalideneinkommens
(vgl. dazu nachstehende Erwägungen 5.1 ff.) und der
Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu
nachstehende Erwägungen 6.1 ff.).
2.4.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
- Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG)
und der IVV in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Da der hier
umstrittene Rentenanspruch seine Begründung jedoch noch vor dem
- Januar 2022 findet, sind die bis zum 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. Übergangsbestimmungen
des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Kreisschreiben über Invalidität
und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar
2022, Rz. 9101). Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen
des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts
(statt vieler: BGE 144 V 210 E.4.3.1 und 129 V 354 E.1, je m.w.H.; Urteil
des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2).
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3.1.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person
invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss
Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2
Satz 1 ATSG).
3.2.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu
beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter
ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven
Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose
zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson
hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr
nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt
eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich
begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.
Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
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Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 361 E.3.2.1 f., 140 V 193
E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom
- Februar 2022 E.3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2 und
8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4).
3.3. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel
– frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(vgl. BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a; Urteile des
Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2,
8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.1, 8C_101/2021 vom
- Juni 2021 E.5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2 und
8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4). Ausschlaggebend für den
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Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a und
122 V 157 E.1c).
3.4. Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für
die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche
Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b m.w.H.). Den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von
externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb; vgl. auch Urteile des
Bundesgerichts 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E.2.2.2 und
9C_257/2020 vom 23. Juli 2020 E.3.2). In Bezug auf Berichte von
behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 4.5 und
125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits
und der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen
Experten (vgl. BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ‑
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für
weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen
oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.
Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom
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(amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die
Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E.4.1,
8C_277/2021 vom 25. August 2021 E.3 und 8C_105/2021 vom
- Juni 2021 E.3).
3.5.Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
auf das MEDAS-Gutachten vom 19. April 2021 abgestellt hat oder ob
konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von
der übrigen medizinischen Aktenlage derart in Zweifel gezogen wird, dass
von der darin ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter
Tätigkeit abzuweichen wäre. Während die Beschwerdegegnerin im
Ergebnis darauf abstellt, stimmt der Beschwerdeführer ihr insoweit zu, als
er in einer "behindertengerechten Tätigkeit" zu 100 % arbeitsfähig sei
(vgl. hierzu Beschwerde vom 20. Oktober 2022 Ziff. 3.7 S. 9 und Replik
vom 22. November 2022 Ziff. 3.2 S. 6 sowie Ziff. 3.5 f. S. 7 f.). Allerdings
ist er der Auffassung, dass eine solche nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt
zu finden sei.
3.6.Mit Blick auf die Beweiswertigkeit des MEDAS-Gutachtens vom
- April 2021 ist festzustellen, dass sich die Gutachter in ihrer Beurteilung
in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. IV-act. 196 S. 14 ff., S. 32 ff.
und S. 60 ff.) mit den gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen
gestützt auf die eigenen Untersuchungen getroffen haben (vgl. IV-act. 196
S. 23 f., S. 41 ff. und S. 69 ff.). Auch flossen die von dem
Beschwerdeführer gemachten Angaben zur Krankheitsentwicklung und
zum jetzigen Leiden in die Gesamtbeurteilung zum Gesundheitszustand
und zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit ein (vgl. IV-act. 196 S. 19 ff.,
S. 37 ff. und S. 65 ff.). Dabei wurden insbesondere auch die vom
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Beschwerdeführer beklagten (belastungsabhängigen) Fuss-,
Unterschenkel-, Knie-, Hüft- und Rückenschmerzen, welche ausstrahlten,
genauso wie die Schlafstörungen berücksichtigt (vgl. IV-act. 196 S. 19,
S. 37 f. und S. 65). Die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur
versicherungsrechtlich relevanten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar begründet (vgl. IV-act. 196 S. 5 ff., S. 24 ff., S. 44 ff. und
S. 71 ff.). Ferner ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend.
In der Konsensbeurteilung wiesen die Gutachter folgende Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus: Funktionsstörung des linken
(recte: rechten) Beines nach Schienbeinschaftbruch am
- September 2013 und Aufbrauchveränderungen des linken (recte:
rechten) Kniegelenks sowie leichte Funktionsbehinderungen der
Brustwirbelsäule nach in geringer Fehlstellung stabil abgeheilten Brüchen
der Brustwirbelkörper 7 und 9. Ohne funktionellen Einfluss seien
namentlich ein Pincer Impingement der rechten Hüfte, eine Neigung zu
Halswirbelsäulenbeschwerden sowie eine Dysthymia. Dazu führten die
Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, bei einem
Arbeitsunfall habe sich der Beschwerdeführer, welcher nach seinen
Angaben bisher gesund und seit seiner Einwanderung in die Schweiz mit
17 Jahren berufstätig gewesen sei, neben zwei unkomplizierten
Brustwirbelbrüchen insbesondere einen anscheinend banalen
Schienbeinbruch links (recte: rechts) zugezogen. Wegen fortdauernder
und in andere Körperregionen ausgeweiteter Schmerzproblematik sei er
jahrelang nachbehandelt, immer wieder bildgebend untersucht und lokal
reoperiert worden, ohne dass eine Besserung eingetreten sei. Die Suva
habe den Fall mit einer zu 100 % zumutbaren Restarbeitsfähigkeit
abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Unfalldatum vor acht
Jahren im Alter von ca. 40 Jahren aus dem Berufsleben ausgeschieden.
Orthopädischerseits bestehe aufgrund der angegebenen Diagnosen keine
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medizinische Zumutbarkeit mehr für die zuletzt noch angenommene
schwere Arbeit auf Baugerüsten. Psychiatrischerseits könne in
Übereinstimmung mit der Aktenlage keine Diagnose mit anhaltender
Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Es habe sich aus
versicherungsmedizinischer Sicht um wechselnd leichtgradige reaktive
psychische Störungen auf das Unfallgeschehen (Entwicklung einer
Dysthymie) gehandelt. Die aktuelle Einschätzung des behandelnden
Psychiaters mit einer schweren Depression und einer chronischen
Schmerzstörung könne nicht nachvollzogen werden (IV-act. 196 S. 5). Zur
Konsistenzbeurteilung hielten die Gutachter im Weiteren fest, schon
aufgrund der Aktenlage sei ein aggravatorisches Verhalten nachweisbar.
Es habe zu nicht enden wollenden Nachuntersuchungen und im Rückblick
wohl fragwürdigen Behandlungen geführt, so dass die Voraussetzungen
für eine Reintegration nach acht Jahren nun denkbar schlecht seien. Um
seine Ansprüche geltend zu machen, habe sich der Beschwerdeführer
eine (scheinbar) nach der Verletzung ausser Funktion stehende untere
Extremität angeeignet – in der Untersuchungssituation demonstriert als
"schonende" Fehlstellung des operierten Beines –, die im Laufe der Jahre
immer grotesker, ja schon fast tragisch wirke. Im Sinne einer Inkonsistenz
könne bei der orthopädischen Untersuchung nachgewiesen werden, dass
aufgrund der völlig symmetrischen Bemuskelung und
Fusssohlenbeschwielung die Belastung der unteren Extremitäten
ausserhalb der Untersuchungssituation effektiv seitengleich sein müsse.
Der Beschwerdeführer habe allgemein wenig glaubwürdig gewirkt
(allgemein diffuse, irritierende und ausufernde Schilderungen; angesichts
der aktuellen orthopädischen Befunde übertriebene Angaben zur
Schmerzintensität; unklare Angaben zu konkreten Einschränkungen bzw.
unglaubwürdige Angaben zur Medikation) (IV-act. 196 S. 6; siehe zu den
festgestellten Inkonsistenzen gleichermassen auch AEH-Bericht vom
- Oktober 2019 [IV-act. 156 S. 3 und S. 14], kreisärztliche Beurteilungen
von Dr. med. F._____ vom 23. Juni 2020 [IV-act. 163 S. 18 f.] sowie
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kreisärztliche Untersuchungen 12. Juni 2019, vom 26. März 2018 und vom
- August 2017 durch Dr. med. F._____ [IV-act. 148 S. 14, IV-act. 125
S. 29 und IV-act. 116 S. 10], Bericht des Inselspitals vom 26. Mai 2015 [IV-
act. 67 S. 3] und kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. G._____ vom
- Oktober 2014 [IV-act. 32 S. 5]).
3.7.Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die angefochtenen Verfügungen
schweigten sich darüber aus, welche gesundheitlichen Änderungen ab
dem 1. April 2015 bis zum 30. Juni 2016 und sodann ab dem
- November 2016 hätten eintreten sollen, um auf eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu schliessen, kann ihm nicht
gefolgt werden. Dabei scheint er zu übersehen, dass die MEDAS-
Gutachter eine detaillierte retrospektive Arbeitsfähigkeitseinschätzung für
Verweisungstätigkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung seines
Gesundheitsschadens vorgenommen haben (vgl. IV-act. 196 S. 7 und
S. 50 f.), auf welche auch die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
Abschlussbeurteilung vom 26. Mai 2021 von RAD-Arzt H._____ abstellte
(vgl. IV-act. 230 S. 31 f.). Danach war der Beschwerdeführer im hier
massgeblichen Zeitraum ab Ablauf des Wartejahres im Oktober 2014
zunächst aufgrund der am rechten Kniegelenk durchgeführten
Arthroskopie und sodann wegen der am 19. November 2014
vorgenommenen Marknagelentfernung im Bereich der rechten Tibia bis
Ende Dezember 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. hierzu auch ärztliche
Zeugnisse vom 2. Dezember 2014, 25. November 2014, 30. Oktober 2014
und 21. Oktober 2014 [IV-act. 41 S. 2 ff.], Austrittsbericht vom
- November 2014 [IV-act. 40 S. 20 ff.], Operationsbericht vom
- November 2014 [IV-act. 40 S. 18 f.], Sprechstundenbericht vom
- Oktober 2014 [IV-act. 40 S. 16 f.], Austrittsbericht vom 21. August 2014
[IV-act. 40 S. 10 f.] und Operationsbericht vom 19. August 2014 [IV-
act. 40 S. 6 f.]). Dass die MEDAS-Gutachter nach der Genesung ab dem
- Januar 2015 in einer Verweisungstätigkeit auf einen verbesserten
- 16 -
Gesundheitszustand mit 100%iger Arbeitsfähigkeit schlossen, welcher
sich unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist gemäss Art. 88a
Abs. 1 IVV ab dem 1. April 2015 im Sinne einer Rentenaufhebung
auswirkte, ist nicht zu beanstanden. Denn so erachteten auch die med.
pract. I._____ und J._____ der Rehaklinik D._____ im Austrittsbericht vom
- März 2015 zur stattgehabten mehrwöchigen stationären Behandlung
den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren beruflichen
Tätigkeit für ganztags arbeitsfähig (vgl. IV-act. 47 S. 3). Dazu führten sie
in der somatischen Beurteilung was folgt aus: Anderthalb Jahre nach dem
Sturz bei der Arbeit mit konservativ behandelter Impressionsfrakturen der
BWK 7 und 9 ohne kernspintomographische Hinweise für neuronale
Affektionen sowie mit osteosynthetisch versorgter Tibiaschaftfraktur
rechts, rund sieben Monate nach der arthroskopischen Chondroplastik
und Pridiebohrungen im Bereich des lateralen Kondylus bei grossem
osteochondrotsichem, kartilaginärem Defekt rechts, vier Monate nach
Metallentfernung im Bereich der Tibia rechts sowie zuletzt
kernspintomographischem Nachweis einer progredienten Arthrose, eines
leicht zunehmenden Gelenkergusses und von Hinweisen für ein
entzündliches Geschehen lasse sich das Ausmass der Einschränkungen
mit den Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden
Abklärungen sowie den Diagnosen vor allem am Rücken aus somatischer
Sicht nur zum Teil erklären. Der Beschwerdeführer zeige ein auffälliges
Schmerz- und Leistungsverhalten sowie Inkonsistenzen (vgl. IV-act. 47
S. 4; vgl. auch Sprechstundenbericht von Dr. med. K._____ vom
- Januar 2015, wonach die beklagten Beschwerden jeweils diskrepant
zur morphologischen Diagnostik gewesen seien [IV-act. 40 S. 25 f.]; so
auch kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. G._____ vom
- Oktober 2014 [IV-act. 32 S. 5]). Da sie insofern die seit Ende
Dezember 2014 erhobenen Befundungen berücksichtigten (vgl. IV-act. 47
S. 1 f.), erscheint es daher plausibel, wenn die Zumutbarkeit einer
ganztags ausübbaren Verweisungstätigkeit bereits seit dem
- Januar 2015 angenommen wurde. Hinzu kommt, dass auch die im
psychosomatischen Konsilium festgestellte Anpassungsstörung bzw.
längere depressive Reaktion von Dr. med. L._____ und Psychologin
M._____ mit Bericht vom 13. März 2015 nicht mit einer arbeitsrelevanten
Leistungsminderung einhergehend eingestuft wurde (vgl. IV-act. 47
S. 14).
3.8.Sodann verschlechterte sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ab dem 22. April 2016, welcher wiederum gemäss
Art. 88a Abs. 2 IVV nach dreimonatiger Wartefrist ab dem 1. Juli 2016 im
Sinne einer erneuten Rentenzusprache zu berücksichtigen war, infolge
der aufgrund der festgestellten Aussenrotationsfehlstellung der rechten
Tibia durchgeführten Korrekturosteotomie (vgl. hierzu auch Austritts- und
Operationsbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 25. bzw.
- April 2016 [IV-act. 89 S. 1 ff.], ärztliche Zeugnisse vom 19. Juli 2016,
- Juni 2016 und 22. April 2016 [IV-act. 90], kreisärztliche Beurteilung vom
- März 2016 [IV-act. 84], Sprechstundenbericht vom 11. Januar 2016
[IV-act. 82 S. 2 f.] und CT-Untersuchung vom 7. Januar 2016 [IV-act. 82]).
Die MEDAS-Gutachter gingen von einer vollständig aufgehobenen
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bis Ende Juli 2016 aus,
womit sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Rekonvaleszenzzeit
einräumten, bevor sie wiederum ab dem 1. August 2016 auf eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % in Verweistätigkeiten schlossen (vgl. IV-
act. 196 S. 7), was wiederum zu einer Rentenaufhebung per
- November 2016 führte (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Diese vollständige
Arbeitsfähigkeitsattestierung wurde durch die am 6. Juli 2018
durchgeführte Osteosynthesematerialentfernung im Bereich der rechten
Tibia sowie der Arthroskopie des rechten OSG mit Weichteildebridément
nur vorübergehend aufgehoben (vgl. hierzu Austritts- und
Operationsbericht vom 8. bzw. 6. Juli 2018 [IV-act. 128 S. 12 ff.]) und
deckt sich im Übrigen mit der im Bericht des AEH vom 21. Oktober 2019
- 18 -
ausgewiesenen Zumutbarkeit einer ganztags ausgeübten, mindestens
mittelschweren Tätigkeit ohne Besteigen von Gerüsten und
längerdauerndem oder wiederholtem Gehen auf unebenem Boden
(vgl. IV-act. 156 S. 4 f.; siehe ferner auch kreisärztliche Beurteilungen von
Dr. med. F._____ vom 23. Juni 2020 [IV-act. 163 S. 19 f.] und vom
- November 2019 [IV-act. 158 S. 14] sowie rechtskräftiger
Einspracheentscheid der Suva vom 19. Januar 2021 [IV-act. 183 S. 11
und 200] und die Verfügung vom 30. September 2020 [IV-act. 168 S. 3]).
Dieses Belastungsprofil stimmt denn auch weitgehend mit dem
gutachterlichen überein (siehe ferner auch Austrittsbericht der Rehaklinik
D._____ vom 11. März 2015 [IV-act. 47 S. 3]). Danach sind dem
Beschwerdeführer Arbeiten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten
über 10 kg, die überwiegend sitzend und ohne häufiges Bücken, ohne
dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie ohne Treppen- oder
Leiternsteigen vollschichtig zumutbar (vgl. MEDAS-Gutachten vom
- April 2021 [IV-act. 196 S. 7 und S. 50]). Eine funktionelle
Auswirkungen zeitigende psychische Erkrankung wird in einer
nachvollziehbaren, sich auch mit abweichenden vorbefundlichen
Diagnosen auseinandersetzenden Beurteilung durch den psychiatrischen
MEDAS-Experten verneint (vgl. IV-act. 196 S. 71 ff.; siehe ferner auch
Bericht vom 13. März 2015 zum psychosomatischen Konsilium [IV-act. 47
S. 13 f.]). Indem die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen
Verfügungen vom 14. September 2022 auf diese medizinischen
Abklärungen und in der Vernehmlassung vom 10. November 2022
ausdrücklich auf das MEDAS-Gutachten vom 19. April 2021 hinwies, kann
ihr von dem bereits im Einwandverfahren anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gereichen, keine Begründung für die
gesundheitlichen Änderungen oder das Belastbarkeitsprofil angegeben zu
haben. Vielmehr können die Überlegungen, von denen sich die
Beschwerdegegnerin leiten liess, angesichts der Aktenlage nachvollzogen
werden (vgl. BGE 145 III 324 E.6.1, 143 III 65 E.5.2 und 142 III 433
- 19 -
E.4.3.2), weshalb auch sinngemäss – soweit überhaupt rechtsgenüglich
geltend gemacht – keine Gehörsverletzung auszumachen ist.
3.9.Des Weiteren leuchtet nicht ein, weshalb die dem Beschwerdeführer
verbliebene Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit nur auf
dem zweiten Arbeitsmarkt umgesetzt werden können soll. Den
gutachterlichen Ausführungen sind denn auch keine entsprechenden
Anhaltspunkte zu entnehmen. Vielmehr beziehen sich diese – wie auch
die Angaben in den medizinischen Berichten der Rehaklinik D._____ vom
- März 2015 und des AEH vom 21. Oktober 2019 (vgl. IV-act. 47 S. 3
und IV-act. 156 S. 4 f.) – auf berufliche Verweisungstätigkeiten auf dem
ersten Arbeitsmarkt (vgl. IV-act. 196 S. 6 f., S. 26, S. 50 f. und S. 77 f.). Es
ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die dem Beschwerdeführer noch
zumutbaren, überwiegend in sitzender Position auszuübenden leichten
Arbeiten nur im geschützten Rahmen verwertbar sein sollen, werden doch
solche Tätigkeiten – wie hernach aufzuzeigen sein wird (vgl. dazu
nachstehende Erwägung 4.2) – auch auf dem ersten Arbeitsmarkt
nachgefragt.
4.1Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, es sei nicht
abgehandelt worden, wie eine leidensangepasste Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt für einen ungelernten Arbeiter aussehen solle, sinngemäss
die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit in Abrede zu stellen trachtet, ist
ihm vorab entgegenzuhalten, dass der Referenzpunkt für die Frage der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der hypothetisch ausgeglichene
Arbeitsmarkt ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; Urteile des
Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.1,
8C_811/2018 vom 10. April 2019 E.4.4.1 f., 8C_611/2018 vom
- Januar 2019 E.4.3 und 8C_187/2018 vom 10. September 2018 E.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um
einen theoretischen abstrakten Begriff, der dazu dient, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der
- 20 -
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits
ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der
Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der
von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält
und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen
Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob
die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu
verwerten (vgl. BGE 134 V 64 E.4.2.1 und110 V 273 E.4b; Urteile des
Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.1,
8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E.7.1 und 8C_458/2018 vom
- Oktober 2018 E.4.2; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVGE] I 350/89 vom 30. April 1991 E.3b, in: ZAK
1991 S. 318 ff. S. 320 f.). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung
nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf,
ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom
- Juni 2021 E.5.3.1, 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E.7.3.1,
8C_231/2010 vom 12. Juli 2010 E.3.1 und 9C_610/2007 vom 23. Oktober
2007 E.4.2, je m.H. auf EVGE I 198/97 vom 7. Juli 1998 E.3b, in: AHI-
Praxis 6/1998 S. 287 ff. S. 291). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst
auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei
welchen versicherte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit
kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit
nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein
- 21 -
ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022
vom 10. Januar 2023 E.5.1, 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1,
8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1, 8C_170/2021 vom
- September 2021 E.5.1.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1).
Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch
zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen
persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein
herrschenden Auffassungen andererseits (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_170/2021 vom
- September 2021 E.5.1.1 und 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020
E.4.). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine
objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss
subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit
durch den Versicherten ankommt (vgl. MEYER/REICHMUTH, in:
STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl., Zürich/Genf
2022, Art. 28a Rz. 28 m.H.a. BGE 109 V 25 [E.3c]).
4.2.Vorliegend wurde im MEDAS-Gutachten vom 19. April 2021 ein
Belastungsprofil definiert. Danach sind dem Beschwerdeführer Arbeiten
ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, die überwiegend
sitzend und ohne häufiges Bücken, ohne dauernde Zwangshaltungen der
Wirbelsäule sowie ohne Treppen- oder Leiternsteigen vollschichtig
zumutbar (vgl. IV-act. 196 S. 7; siehe ferner IV-act. 196 S. 48, und S. 50).
Dieses Belastungsprofil, wonach zusammengefasst überwiegend in
sitzender Position auszuübende leichte Tätigkeiten zumutbar sind,
erscheint aber nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene
Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch nicht kennt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E.4.2.6,
8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2 und 9C_253/2017 vom
- Juli 2017 E.2.2.1, je m.w.H.). Vielmehr umfasst das hier anwendbare
- 22 -
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art) auch dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeiten,
welche körperlich leicht sowie kognitiv einfach sind und überwiegend in
sitzender Arbeitsposition mit ergonomischen Körperhaltungen ausgeführt
werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_383/2022 vom
- November 2022 E.4.2.6, 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.2,
8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.6.3, 8C_369/2021 vom
- Oktober 2021 E.8.2.2, 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.3.2,
8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.3, 9C_507/2020 vom
- Oktober 2020 E.3.3.3.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2,
9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E.4.3.2, 8C_82/2019 vom
- September 2019 E.6.3.2 und 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.2.2.1).
Wie die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen
ausführte, wäre dabei beispielsweise an leichte Kontroll- oder
Überwachungsfunktionen sowie an leichte Sortier- oder Prüfarbeiten zu
denken (vgl. IV-act. 225 S. 3 f. und Urteile des Bundesgerichts
8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.3, 8C_535/2021 vom
- November 2021 E.5.4.3 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.2.3
und 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.2.2). Vor diesem Hintergrund kann
der Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch nicht vorgeworfen werden, in Frage kommende
Betätigungsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht abgehandelt
zu haben.
4.3.Hinzu kommt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
(Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden kann (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E.5.1, 9C_464/2021
vom 16. September 2022 E.4.3.1, 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1
und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1, je m.w.H.). Dass der für den
Beschwerdeführer nötige Betreuungsaufwand derart gross wäre, dass das
- 23 -
entsprechende Entgegenkommen realistischerweise von einem
durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erwartet
werden kann (vgl. ähnlich Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom
- Oktober 2018 E.5 m.w.H.), ist auch mit Blick auf die gesundheitlichen
Einschränkungen nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer
insbesondere darauf hinweist, dass er über keine abgeschlossene
Berufslehre verfüge und eine seit September 2013 dauernde ständige
Absenz vom Arbeitsmarkt aufweise, übersieht er, dass für Hilfsarbeiten
rechtsprechungsgemäss weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen
oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1). Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer neben einer schulischen Grundausbildung
(vgl. IV-act. 196 S. 20, S. 38 und S. 66) aufgrund seiner bisherigen
beruflichen Laufbahn mit verschiedenen Anstellungen im Baugewerbe als
Gerüstbauer, in der Hotellerie als Allrounder, in der Gastronomie als Koch
sowie im Gemüse- und Früchtehandel als Magaziner bzw. Spediteur
(vgl. IK-Auszug vom 8. Juni 2022 [IV-act. 224], MEDAS-Gutachten vom
- April 2021 [IV-act. 196 S. 20, S. 38 und S. 67], AEH-Bericht vom
- Oktober 2019 [IV-act. 156 S. 12], Bericht des Schweizer Paraplegiker
Zentrums vom 17. Juli 2018 [IV-act. 220 S. 4], Suva-Bericht vom
- April 2014 [IV-act. 11 S. 56]) über verschiedene Fertigkeiten verfügt,
die er durchaus in einer geeigneten Verweistätigkeit nutzbar machen
könnte. Bezeichnenderweise räumte der Beschwerdeführer
beschwerdeweise auch ein, einfache manuelle Hilfsarbeiten ausführen zu
können (vgl. Beschwerde vom 20. Oktober 2022 Ziff. 3.11 S. 10).
Aufgrund der bisher ausgeübten praktischen Tätigkeiten und seinen
manuellen Fähigkeiten dürfte sich auch der Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand in eine Verweistätigkeit in Grenzen halten. Es
fehlen somit Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie den weiteren
personenbezogenen und beruflichen Merkmalen seine verbliebene
- 24 -
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht
verwerten könnte. Vielmehr stehen dem Beschwerdeführer – wie
aufgezeigt – genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten
Tätigkeit offen.
4.4.Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin
für den hier massgeblichen Zeitraum zwischen dem 1. April 2015 und dem
- Juni 2016 sowie ab dem 1. November 2016 auf die
gutachterlicherseits ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit abstellte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
sind nicht geeignet, konkrete Zweifel am MEDAS-Gutachten vom
- April 2021 zu erwecken und dessen Beweiswert zu schmälern.
Konkrete Anhaltspunkte, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser
Expertise sprechen würden, brachte der Beschwerdeführer denn auch
nicht vor. Zudem deckt sich die gutachterliche
Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit jenen in den Berichten der Rehaklinik
D._____ vom 11. März 2015 und des AEH vom 21. Oktober 2019 (vgl. IV-
act. 47 S. 3 und IV-act. 156 S. 3 f.). Letztlich räumt der Beschwerdeführer
denn auch im vorliegenden Verfahren ein, in einer "behindertengerechten
Tätigkeit" zu 100 % arbeitsfähig zu sein (vgl. hierzu Beschwerde vom
- Oktober 2022 Ziff. 3.7 S. 9 und Replik vom 22. November 2022
Ziff. 3.2 S. 6 sowie Ziff. 3.5 f. S. 7 f.).
5.1.Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Höhe des den
angefochtenen Verfügungen zugrunde gelegten Invalideneinkommens.
Es sei absolut absurd anzunehmen, er würde mit Invalidität ein höheres
Erwerbseinkommen als dasjenige erzielen können, das er als Gerüstbauer
habe realisieren können.
5.2.Mit diesem Vorbringen vermag er nicht durchzudringen. Übt die
versicherte Person – wie hier – nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
- 25 -
aus, können die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden
(BGE 148 V 174 E.6.2 und 143 V 295 E.2.2). Dabei wird in der Regel der
Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE
vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe
A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die
Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (Urteil des
Bundesgerichts 8C_18/2022 vom 5. Mai 2022 E.3.1). Im erst kürzlich
ergangenen BGE 148 V 174 vom 9. März 2022 hat das Bundesgericht
unter anderem mit Bezugnahme auf die jüngsten Erkenntnisse aus der
Wissenschaft und auch auf inzwischen publizierte Beiträge entschieden,
dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die
Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die
Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte
grundsätzlich die Zentralbzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. dortige
E.9.2.5; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_667/2021 vom
- Juni 2022 E.6.1.2, 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022 E.5.1, 8C_55/2022
vom 19. Mai 2022 E.6.3.2 und 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E.4.1, je
m.w.H.). Es wies darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch
von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde, und
andererseits als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte
Betrachtung die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die
Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung stünden (vgl.
BGE 148 V 174 E.9.2.2 f.). Da das Bundesgericht mit diesem zu der bis
zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der
Invalidenversicherung ergangenen Urteil somit eine
Rechtsprechungsänderung verworfen hat, erübrigen sich Weiterungen
dazu.
5.3.Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend die LSE 2020 hätte
angewendet werden sollen, da diese am 23. August 2022 – und damit
- 26 -
noch vor Erlass der angefochtenen Verfügungen vom
- September 2022 – veröffentlicht worden ist (vgl. BGE 143 V 295 und
Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3). Danach
beläuft sich das Invalideneinkommen (per 2020) somit auf CHF 65'815.11
(Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, Männer, Zeile "Total", umgerechnet
auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden,
Arbeitsfähigkeit von 100 %, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
zeitidentischen Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen
[vgl. BGE 129 V 222 E.4.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2019
vom 25. Oktober 2019 E.5.5] = CHF 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1). Aufgrund
der dem Beschwerdeführer verbliebenen vollen Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten und deren Verwertbarkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt bleibt entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kein Raum dafür, das Invalideneinkommen anhand
von auf dem zweiten Arbeitsmarkt erzielbaren Jahreseinkommen zu
bemessen. Anzumerken bleibt dabei, dass selbst bei einem maximal
möglichen leidensbedingten Abzug von 25 % kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultierte. Denn in Gegenüberstellung zum unbestritten
gebliebenen, parallelisierten Valideneinkommen von CHF 68'022.74 (vgl.
angefochtene Verfügungen vom 14. September 2022 [IV-act. 225])
resultierte bei einem mit einem Leidensabzug von 25 % bemessenen
Invalideneinkommen von CHF 49'361.33 (= CHF 65'815.11 x 0.75) ein
Invaliditätsgrad von gerundet 27 %, was keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente verliehe.
6.1.Zu prüfen bleibt die Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Selbsteingliederung
des Beschwerdeführers.
6.2.Rechtsprechungsgemäss ist eine verbesserte oder neu festgestellte
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu
verwerten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020
E.4.1 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.5.2.1). Bei Personen,
- 27 -
deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll,
sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das
- Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig
Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind,
das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial
mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten
(vgl. BGE 145 V 209 E.5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1). Diese Rechtsprechung findet auch
dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend
über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (vgl. BGE 145 V
209 E.5.2-5.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021
E.2.4, 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E.3.2, 8C_80/2020 vom 19. Mai 2020
E.2.3 und 9C_685/2019 vom 8. April 2020 E.3.1). Demgegenüber kann
von einer die Rentenaufhebung hindernden Unzumutbarkeit der
Selbsteingliederung bei unter 55-jährigen Versicherten und weniger als
15 Jahre dauerndem Rentenbezug nur dann ausgegangen werden, wenn
eine Hilfestellung erforderlich ist, die über den allgemeinen, bei einer
Rentenaufhebung regelmässig gegebenen Eingliederungsbedarf
hinausgeht (vgl. BGE 145 V 209 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts
8C_337/2022 vom 22. November 2022 E.5.1, 8C_597/2019 vom
- Dezember 2019 E.8.1, 8C_84/2019 vom 29. August 2019 E.7.3,
9C_584/2015 vom 15. April 2016 E.7 und 9C_572/2012 vom 18. Oktober
2012 E.2.3.2).
6.3.Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit,
das heisst, ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden
Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von
Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt
oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter
anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne
- 28 -
einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es
bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer
entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des
Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.3, 9C_50/2020 vom
- Juli 2020 E.3.1 und 9C_797/2018 vom 10. September 2019 E.5.1, je
m.w.H.).
6.4.Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist
rechtsprechungsgemäss auf den Zeitpunkt der Verfügung selbst
abzustellen (vgl. BGE 148 V 321 E.7.3), hier also der 14. September
- Damals war der am N._____ 1973 geborene Beschwerdeführer
knapp 49 Jahre alt und hatte demnach die entsprechende Schwelle von
55 Altersjahren noch nicht überschritten. Ebenso wenig lag ein mehr als
15 Jahre dauernder Rentenbezug vor. Diese Umstände sprechen
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen eine
Selbsteingliederung (vgl. BGE 145 V 209 E.5.1).
6.5.Im vorliegenden Fall ist mit dem Beschwerdeführer zwar festzustellen,
dass er bildungsfern aufgewachsen ist, über keine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügt, mässige Deutschkenntnisse aufweist und seit
Ende September 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist
(vgl. MEDAS-Gutachten vom 19. April 2019 [IV-act. 196 S. 20, S. 38 und
S. 66], kreisärztliche Untersuchung vom 28. August 2017 durch Dr. med.
F._____ [IV-act. 116 S. 6] und Suva-Bericht vom 5. Juli 2016 [IV-act. 88
S. 8]). Wie bereits dargelegt, fallen diese persönlichen und beruflichen
Merkmale im hier anwendbaren, auch kognitiv einfache Tätigkeiten
umfassenden Kompetenzniveau 1 trotz erforderlicher Neuorientierung
aber nicht massgeblich ins Gewicht; denn für (einfache manuelle)
Hilfsarbeiten werden rechtsprechungsgemäss weder eine
Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse
vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom
- Juni 2021 E.5.2.1). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer – wie
- 29 -
ebenfalls schon aufgezeigt – in der Vergangenheit trotz dieser
Erschwernisse und zeitweiser Arbeitslosigkeit in der Lage, verschiedene
Anstellungen im Baugewerbe, in der Hotellerie und Gastronomie sowie im
Gemüse- und Früchtehandel zu finden und diesen nachzugehen (vgl.
dazu nachstehende Erwägung.4.3). In Übereinstimmung mit dem
MEDAS-Gutachten vom 19. April 2021 ist daher seine berufliche
Vorgeschichte als Ressource zu werten (vgl. IV-act. 196 S. 26). Insofern
wird ihm darin denn auch zu Recht positiv angerechnet, dass er trotz
seiner Herkunft und seinen knappen bildungsmässigen und sprachlichen
Voraussetzungen im hiesigen Arbeitsmarkt flexibel einsetzbar war (vgl. IV-
act. 196 S. 6). Darüber hinaus hat er in seiner bisherigen beruflichen
Laufbahn Fertigkeiten und Erfahrung erworben, die sich in einer
Verweistätigkeit durchaus als nützlich erweisen. Mit Blick auf die
Fähigkeiten des Beschwerdeführers geht aus dem MEDAS-Gutachten
vom 19. April 2021 des Weiteren hervor, dass er genügend Ressourcen
hat, um seinen Alltag zu bewältigen und für sich selbst zu sorgen,
Aufgaben zu planen und strukturieren sowie sein Wissen anzuwenden,
und dass er soziale Kontakte unterhält (vgl. IV-act. 196 S. 49, S. 72 und
S. 77; siehe ferner Bericht des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom
- Juli 2018 [IV-act. 220 S. 3]). Insofern durfte der Beschwerdeführer, da
keine Hilfestellung erforderlich ist, die den allgemeinen
Eingliederungsbedarf bei einer Rentenaufhebung übersteigt, auf die
Selbsteingliederung verwiesen werden.
6.6.Was die vom Beschwerdeführer angeführte, seit Ende September 2013
bestehende Absenz vom Arbeitsmarkt anbelangt, ist zudem anzumerken,
dass diese nicht durch die Invalidität begründet ist bzw. war. Denn wie
bereits hiervor ausführlich dargelegt (vgl. dazu Erwägungen 3.6 f. oben),
ist der Beschwerdeführer gemäss den vorerwähnten medizinischen
Unterlagen und gutachterlichen Ausführungen seit langem, wenn auch mit
Unterbrüchen, zumindest in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig.
- 30 -
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist seine langjährige
Absenz vom Arbeitsmarkt somit überwiegend wahrscheinlich auf
invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Zudem hat ihn die
Beschwerdegegnerin auch in berufspraktischer Hinsicht abgeklärt. Dabei
verneinte sie jeweils einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
(vgl. Mitteilung vom 1. Mai 2015 [IV-act. 50]), letztmals mit Verfügung vom
- Juli 2022 mangels Erfüllung der Voraussetzungen für eine
Umschulung bzw. Arbeitsvermittlung (vgl. IV-act. 228). Hinsichtlich der mit
Blick auf die Selbsteingliederung ebenfalls massgeblichen Frage der
subjektiven Eingliederungsfähigkeit kann den Akten entnommen werden,
dass sich der Beschwerdeführer verschiedentlich dahingehend geäussert
hat, sich aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen kaum bzw.
nicht vorstellen zu können, wieder eine Arbeit aufzunehmen (vgl. Bericht
des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom 17. Juli 2018 [IV-act. 220 S. 3],
Telefonnotiz vom 19. September 2016 [IV-act. 94 S. 6] und Suva-Berichte
vom 12. Juni 2019 und vom 5. Juli 2016 [IV-act. 145 S. 6 und IV-act. 88
S. 7]). Zwar darf aus einer allfälligen überhöhten Krankheitsüberzeugung
allein rechtsprechungsgemäss nicht ohne Weiteres auf die
Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden,
da solche durchaus geeignet sein können, den Eingliederungswillen zu
fördern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_597/2022 und 8C_598/2022
vom 11. Januar 2023 E.6.2.1, 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E.3.3.2
und 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E.4.2.3 nicht publiziert in
BGE 141 V 5). Inwiefern vorliegend auf einen solchen Willen geschlossen
werden können soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Gegenteil lässt sich
dem MEDAS-Gutachten vom 19. April 2021 diesbezüglich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme irgendeiner
Arbeitstätigkeit ausschloss und aussagte, er könne überhaupt nichts mehr
arbeiten (vgl. IV-act. 196 S. 20, S. 38 und S. 67). Dies deutet auf eine
gänzlich fehlende aktivierbare Motivation für Reintegrationsmassnahmen
hin.
-
31 -
6.7.Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer – sofern überhaupt von
einer ausreichenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen
werden kann – in Gesamtwürdigung der Sachlage neben der Absenz vom
Arbeitsmarkt aus invaliditätsfremden Gründen aufgrund der vorerwähnten
Fähigkeiten, seiner beruflichen Vorgeschichte sowie seinen Ressourcen
als im Stande zu betrachten, sich ohne behördliche Hilfestellung in einer
leidensadaptierten Tätigkeit in das Erwerbsleben zu integrieren. Mithin
durfte er von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Weg der
Selbsteingliederung verwiesen werden.
7.1.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Laut Art. 69 Abs. 1
bis
IVG i.V.m. Art. 61 lit. f
bis
ATSG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.--
festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein
durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in
Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.--
fest. Bei diesem Prozessausgang wird der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings hat er um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Voraussetzungen dafür
gegeben sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Demzufolge gehen
die Gerichtskosten von CHF 700.-- (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse.
7.2.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht mit
Schreiben vom 30. Januar 2023 seine Honorarnote eingereicht. Darin
machte er einen Aufwand von 12.16 Stunden à CHF 200.-- (CHF 2'432.--
) zuzüglich Spesen in der Höhe von CHF 162.50 und 7.7 % MWST,
insgesamt CHF 2'794.25, geltend. Allerdings werden dabei auch
Positionen betreffend den Zeitraum vor dem Erlass der hier strittigen
Verfügungen am 14. September 2022 aufgeführt. Diese können von
-
32 -
vornherein keinen entschädigungsberechtigten Aufwand im vorliegenden
gerichtlichen Verfahren darstellen, weshalb die entsprechenden
Positionen zu streichen sind. Der Arbeits- und Zeitaufwand beläuft sich
demnach auf acht Stunden. Der geltend gemachte Stundenansatz von
CHF 200.-- ist nicht zu beanstanden, zumal gemäss Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (Honorarverordnung, HV;
BR 310.250) der Honoraransatz für den berechtigten Aufwand im Rahmen
der bewilligten unentgeltlichen Vertretung CHF 200.-- pro Stunde beträgt.
Zudem sind die Barauslagen mit der praxisgemäss anzuerkennenden
Spesenpauschale von 3 % des Honorars zu veranschlagen (vgl. Urteile
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 2022 28 vom
- Juni 2022 E.6.2, S 2022 4 vom 24. März 2022 E.9.2, S 2021 117 vom
- Januar 2022 E.9 und S 2020 67 vom 8. Dezember 2020 E.7), womit
sie vorliegend CHF 48.-- betragen. Demnach wird der Beschwerdeführer
im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Vertretung mit CHF 1'774.90
(8 Stunden à CHF 200.-- + CHF 48.-- + CHF 126.90 [7.7% MWST])
entschädigt.
7.3.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden
die Kosten von CHF 700.00 zulasten von A._____ von der Gerichtskasse
übernommen.
- 33 -
2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger
ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die
Gerichtskasse mit CHF 1'774.90 (inkl. MWST) entschädigt.
2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____
gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und
die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilung]
[Mit Urteil 8C_193/2023 vom 25. Mai 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]