Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2022 105
Entscheidungsdatum
05.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 105 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse RichterInvon Salis und Righetti Aktuarin ad hoc Zindel URTEIL vom 5. Dezember 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Diane Günthart, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1995 und wohnhaft in C., war als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für D._____ der Universität L._____ (Kanton L.) angestellt und über ihre Arbeitgeberin obligatorisch bei der B. AG (nachfolgend B.) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. Februar 2022 meldete die Arbeitgeberin einen (Bagatell-)Unfall mit folgendem Inhalt: Unfall beim Trampolinspringen vom 9. Januar 2022; Verletzung 512- Knie Rechts; Schädigung-4 Prellung. 2.Am 19. März 2023 beschrieb A. das Ereignis vom 9. Januar 2022 im Fragebogen der Versicherung mit "Trampolinspringen im M.: kein besonderes Ereignis. Nach 1.5h leichte Knieschmerzen, wurden gegen Abend immer schlimmer." Zudem ist dem genannten Formular zu entnehmen, dass am 25. Januar 2022 die Erstbehandlung durch Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stattfand, anlässlich welcher eine Knochenkontusion am lateralen Tibiakopf diagnostiziert wurde. Gleichzeitig attestierte Dr. med. E._____ vom 26. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022 einen 100%ige Arbeitsunfähigkeit (nachfolgend AUF). Es folgten weitere Untersuchungen und Behandlungen durch Dr. med. E._____ sowie Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. 3.Mit formlosem Schreiben vom 28. März 2022 lehnte die B. die Erbringung von Leistungen nach UVG für das Ereignis vom 9. Januar 2022 ab und hielt fest, das Ereignis stelle keinen Unfall dar und es liege keine Listenverletzung vor. 4.Mit E-Mail vom 8. April 2022 teilte A._____ der B._____ mit, dass sie mit dem Schreiben nicht einverstanden sei, da es sich gemäss

  • 3 - Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ um einen Unfall handle. Daraufhin holte die B._____ beim beratenden Arzt Dr. med. G., ebenfalls Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Stellungnahme ein, in welcher er festhielt, ein tibiales Bone bruise sei keine Listendiagnose. 5.Mit formlosem Schreiben vom 2. Mai 2022 lehnte die B. erneut ab, für das Ereignis vom 9. Januar 2022 Versicherungsleistungen nach UVG zu erbringen, woraufhin A._____ am 10. Mai 2022 eine Verfügung verlangte. 6.Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 lehnte die B._____ formell ihre Leistungspflicht ab und bestätigte, das Ereignis vom 9. Januar 2022 sei weder als Unfall noch als Listenverletzung zu qualifizieren. 7.Dagegen erhob A._____ am 8. Juni 2022 vorsorglich Einsprache und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. Mai 2022 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Leistungspflicht der B._____ aufgrund des Ereignisses vom 9. Januar 2022 gegeben sei. Die B._____ setzte daraufhin Frist bis zum 28. Juli 2022 zur Ergänzung der Begründung der Einsprache. 8.Mit begründeter Einsprache vom 22. Juli 2022 beantragte A., es sei die Verfügung vom 25. Mai 2022 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Leistungspflicht der B. aufgrund des Ereignisses vom 9. Januar 2022 gegeben sei und die B._____ zu verpflichten, sämtliche gemäss UVG vorgesehenen Leistungen seit dem 9. Januar 2022 zu erbringen. Eventualiter sei die B._____ zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen bzw. Untersuchungen vorzunehmen. Als Beilage reichte A._____ einen Bericht ihrer beratenden Vertrauensärztin, Dr. med.

  • 4 - H., Fachärztin für Chirurgie, ein, demgemäss eine Listendiagnose vorliege und diese nicht vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. 9.Zur erneuten Prüfung der Tatfrage holte die B. einen weiteren Bericht beim beratenden Arzt Dr. med. I., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein. Der Versicherungsmediziner schloss in seiner Stellungnahme vom 5. September 2022, es liege keine Listendiagnose vor, und selbst wenn von einer solchen ausgegangen werden würde, wäre sie auf Abnützung im Sinne einer temporären Strukturüberlastung zurückzuführen. 10.Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2022 wies die B. die Einsprache vom 8. Juni 2022 respektive vom 22. Juli 2022 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 25. Mai 2022.

  1. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
  2. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Anträge:
  3. Der Einspracheentscheid vom 22.09.2022 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die Leistungen zuzusprechen.
  4. eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines orthopädischen und radiologischen Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 12.Begründend führte die Beschwerdeführerin an, in Würdigung der medizinischen Diagnose sei auf eine Listenverletzung zu erkennen. MR- tomografisch sei eine Knochenkontusion diagnostiziert worden. Eine degenerative oder krankhafte Ursache sei nicht ansatzweise dokumentiert
  • 5 - oder beschrieben, weshalb eine solche ausgeschlossen werden könne. Dr. med. H._____ habe in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2022 festgehalten, dass ein Bone bruise immer Folge eines Traumas im medizinischen, aber nicht im juristischen Sinne sei. Eine Knochenprellung sei eine Knochenverletzung. Diese Knochenverletzung entstehe durch eine direkte stumpfe Gewalteinwirkung. Eine Knochenprellung sei eindeutige Folge eines medizinischen Unfallgeschehens. Es handle sich um Mikrofrakturen des spongiösen Knochens mit Einblutungen, Ödemen und Reparaturprozessen. Eine Knochenprellung lasse sich nur mit Hilfe eines MRI diagnostizieren. Bei der Beurteilung und Interpretation des MRI- Befunds in Zusammenhang mit einem Unfallereignis seien die langen Intervalle, in denen eine Knochenprellung im MRI nachweisbar sei, in Erwägung zu ziehen. Weil eine Knochenprellung Mikrofrakturen darstelle und die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2022 eine Mikrofraktur am rechten posterolateralen Schienbein erlitten habe, liege eine Listendiagnose vor. Wenn eine Listendiagnose vorliege, dürfe nicht gefragt werden, ob das Ereignis an sich geeignet gewesen sei, die Listendiagnose zu verursachen. Bei einer Listendiagnose stelle sich die Kausalitätsfrage nicht wie beim Unfall. Die dazu gemachten Aussagen von Dr. med. I._____ seien verfehlt. Es frage sich vielmehr, ob eine Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes oder die Verschlimmerung von Abnützungserscheinungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es entspreche der medizinischen Evidenz, dass die diagnostizierte Verletzung nur ereignisgebunden entstanden sein könne. Die Diagnose entspreche einer Mikrofrakturierung [recte: Mikrofraktur] und sei daher als Listendiagnose zu verstehen. Da keine degenerative oder krankhafte Ursache vorliege, könne sich die B._____ auch nicht von der Leistungspflicht befreien.

  • 6 - 13.In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2022 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Einleitend stellt sie sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mit vorsorglicher Einsprache vom 8. Juni 2022 ein Feststellungsbegehren gestellt und das Leistungsbegehren erst mit der Einsprachebegründung vom 22. Juli 2022 nachgeschoben, weshalb die Beschwerdegegnerin gar nicht auf das verspätete Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin hätte eintreten dürfen. Bezüglich der medizinischen Tatfrage über das Vorliegen einer Listenverletzung sei in Würdigung der medizinischen Akten im Wesentlichen auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Versicherungsmediziners abzustellen. Dr. med. I._____ habe das Knochenmarködem als primär unspezifisch und überwiegend wahrscheinlich idiopathisch bewertet, d.h. unbekannter Ursache. Mangels morphologischer Zeichen handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um ein Trauma und damit auch nicht um eine Knochenprellung. Demgegenüber sei insbesondere die Stellungnahme von Dr. med. H._____ nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar, basiere nicht auf vollständigen Akten und sei daher unglaubhaft und unzuverlässig. Es bestünden keine Zweifel an der Stellungnahme von Dr. med. I._____. Die Beschwerdegegnerin sei im Einspacheentscheid vom 22. September 2022 sinngemäss zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass sich am 9. Januar 2022 kein Unfallereignis zugetragen habe, die Beschwerdeführerin keine Knochenprellung erlitten habe und die angeblichen Mikrofrakturen nicht erwiesen seien. Selbst wenn die Mikrofrakturen erwiesen wären, wären diese mangels eines Traumas (vorwiegend) auf (temporäre) Abnutzung zurückzuführen. 14.Die Beschwerdeführerin replizierte am 1. November 2022 bei unveränderten Rechtsbegehren und wiederholte ihren Standpunkt.

  • 7 - Ergänzend führte sie an, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass das sozialversicherungsrechtliche Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht werde und nicht von der Dispositionsmaxime. Zudem gelte der Untersuchungsgrundsatz und die Entscheidinstanz sei nicht an die Anträge gebunden, weshalb die Formulierung der Anträge nicht von entscheidender Bedeutung sei. Die Unzulässigkeit eines ergänzenden Rechtsbegehrens im Einspracheverfahren sei nicht mit dem Verbot des überspitzten Formalismus vereinbar, zumal in der vorsorglichen Einsprache ausdrücklich eine Ergänzung der Rechtsbegehren nach Erhalte der Akten vorbehalten worden sei. In materieller Hinsicht masse sich die Beschwerdegegnerin Wissen sowie Beurteilungen an, was sach- und fachfremd sei, und würdige das von Dr. med. I._____ Geschriebene als einzige Wahrheit in völliger Unkenntnis der medizinischen Definitionsfrage. Weshalb die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass das Trampolinspringen von eineinhalb Stunden zu einer Überlastung des rechten Knies führen soll, sei weder begründet noch zutreffend, sondern anmassend. 15.Die Beschwerdegegnerin hielt duplicando mit Eingabe vom 30. März 2022 an ihren gestellten Begehren und ihrer Begründung fest. Die Offizialmaxime befreie vor allem rechtskundige Parteien resp. rechtskundig vertretene Parteien nicht davon, einen rechtmässigen Antrag zu stellen; dazu gehöre bei einem Feststellungsantrag ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse darzutun und die Subsidiarität des Feststellungsantrags zu beachten. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, weshalb die Würdigung der Beschwerdegegnerin sach- und fachfremd sei. Die Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass Dr. med. H._____ die Stellungnahme von Dr. med. I._____ per dato nicht widerlege. Folglich bestehe kein Grund, an der Stellungnahme von Dr. med. I._____ zu

  • 8 - zweifeln. Man könne davon ausgehen, dass eineinhalb Stunden Trampolinspringen ein Knie überlaste. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2022. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren materiell unterlegene, formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

  • 9 - 2.Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der beschwerdeführenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin im Hauptbegehren, der Einspracheentscheid vom

  1. September 2022 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die Leistungen zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen. In ihrer Begründung führt sie aus, auf die Einsprache hätte sie mangels rechtsgenüglich gestelltem Leistungsbegehren nicht eintreten dürfen. Das ist insofern widersprüchlich, jedoch nicht weiter von Bedeutung, da für die Eingrenzung des Streitgegenstandes die Anträge der Beschwerdeführerin massgebend sind. 2.1.Zunächst und von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist oder nicht. Bejahendenfalls (die Vorinstanz ist zu Recht auf die Einsprache eingetreten) prüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid auch in materieller Hinsicht; verneinendenfalls (die Vorinstanz ist zu Unrecht auf die Einsprache eingetreten) kann es von einer solchen Prüfung (zumindest im Umfang der in der Einsprache erhobenen Rügen) absehen und der angefochtene Entscheid wäre schon aus diesem Grunde aufzuheben (BGE 140 V 22 E.4; 136 V 7 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E.2.1; 8C_515/2016 vom 22. Juni 2017 E.2.1.). 2.2.Mit ihrer vorsorglichen Einsprache vom 8. Juni 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr sämtliche Akten sowie das Bildmaterial zuzustellen und ein weiterer Schriftenwechsel unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zu gewähren, und behielt sich die Ergänzung und Abänderung der Anträge vor. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 setzte die Beschwerdegegnerin eine Nachfrist zur nachträglichen Begründung der Einsprache und verband die Nachfrist gestützt auf Art. 52 ATSG i.V.m.
  • 10 - mit Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) mit der Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf nicht auf die Einsprache eingetreten werde. Nach Erhalt der Begründung der Einsprache vom 22. Juli 2022 trat die Beschwerdegegnerin sodann auf die Einsprache ein. 2.3.Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.4.Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (BGE 142 V 152 E.2.2 m.H.). Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gelten die Anforderungen an eine Eingabe im Beschwerdeverfahren auch für Eingaben im Einspracheverfahren (BGE 142 V 152 E.2.3. mit Hinweisen). Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

  • 11 - Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 N 37 ATSG). 2.5.Die vorsorgliche Einsprache vom 8. Juni 2022 enthielt in materieller Hinsicht zwei Rechtsbegehren: Einerseits den Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Gestaltungsbegehren) und auf der anderen Seite den Antrag um Feststellung der Leistungspflicht (Feststellungsbegehren). Das Leistungsbegehren erfolgte mit Einreichung der Begründung der Einsprache am 22. Juli 2022 im Rahmen der gewährten Nachfrist. 2.6.Der Anwendungsbereich der Nachfristansetzung erstreckt sich zum einen auf die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Elemente. Aus dem in lit. a des Art. 61 ATSG verankerten Grundsatz des einfachen Verfahrens (bzw. dem daraus abgeleiteten Verbot des überspitzten Formalismus; BGE 120 V 413 E.4b, 5 und 6; KIESER, a.a.O., Art. 61 N 94 und 97) ist zudem zu folgern, dass diese auch bei weiteren formellen Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich noch erfüllt werden können, vorzunehmen ist. Namentlich hat eine Nachfrist dann zu erfolgen, wenn eine Begründung oder ein Begehren gänzlich fehlt (vgl. BGE 119 V 264 E.2.a; zum Sinn der Nachfrist BGE 142 V 249 E.6). Eine Nachfrist ist dann nicht zu gewähren, wenn die Eingabe die grundsätzlichen Formerfordnernisse erfüllt (SVR 2010 KV Nr. 7; Urteil des Bundesgerichts 9C_707/2009 vom 18. Dezember 2009 E.2.2). Der Sinn der Nachfrist schützt die rechtsunkundige Partei davor, erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreichen zu müssen. Sie soll - bei klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 162 E.5.1). Eine Nachfrist ist daher grosszügig zu gewähren (BOLLINGER, in: Frésard- Fellay/Klett/Leuzinger-Naef [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil

  • 12 - des Sozialversicherungsrechts, Basel 2019, Art. 61 N 33). Indes liegt ein offensichtlicher Missbrauch vor, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zu erwirken (BGE 142 V 152 E.5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E.4.2). Damit wären der Sinn und Zweck der Nachfrist entleert, weshalb eine solches Verhalten keinen Rechtschutz verdient, mithin rechtmissbräuchlich ist. Rechtsmissbrauch liegt hingegen nicht vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E.5.2). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtsvertretung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die konkreten Umstände (Urteile des Bundesgerichts 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E.3.2, 9C_248/2010 vom 23. Juni 2010 E.3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 7 S. 19). 2.7.Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen der vorsorglichen Einsprache vom 8. Juni 2022 in materieller Hinsicht mehrere Begehren, namentlich ein Gestaltungsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2022 sowie ein Feststellungsbegehren um Feststellung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt und auch später noch nicht alle

  • 13 - Akten vorlagen (vgl. auch Bg-act. 55), um ihre Einsprache zu begründen, weshalb sie prozessualiter um die Gewährung einer Nachfrist zur Begründung der Einsprache ersuchte. Sodann gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur nachträglichen Begründung der Einsprache (Bg-act. 52). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin frühestens am

  1. Mai 2022 zugestellt. Die per 1. Juni 2022 mandatierte Rechtsschutzversicherung erhob im Namen der Beschwerdeführerin am
  2. Juni 2022 vorsorglich Einsprache, mithin mindestens 26 Tage vor Ablauf der Einsprachefrist. Die Beschwerdeführerin hat demnach in keiner Weise rechtsmissbräuchlich eine Nachfrist erwirkt. 2.8.Unbestrittenermassen wurden das Gestaltungsbegehren sowie das Feststellungsbegehren durch die Beschwerdeführerin rechtzeitig innert der 30-tägigen Einsprachefrist gestellt. Rechtsprechungsgemäss müssen die Begehren so gestellt werden, dass sie zum Urteil erhoben werden können. Nur wer einen materiellen Antrag formuliert, der erhält ein reformatorisches Urteil, sofern der entscheidenden Instanz reformatorische Entscheidbefugnis zukommt; umgekehrt darf sich ein Begehren nicht nur auf Aufhebung bzw. Rückweisung beschränken (BGE 137 II 313 E.1.3). Im Sozialversicherungsrecht gilt es zusätzlich zu berücksichtigen, dass einer versicherten Person beim Erfüllen von Voraussetzungen ein anspruchsbegründender Status zukommen kann und daraus bei den am Rechtsverhältnis Beteiligten (Versicherer und Versicherte) bestimmte Rechte und Pflichten entstehen können (vgl. LANZ, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialversicherung, Zürich/Basel/Genf 2016 [= SzS 33], S. 67). Der Versicherer ist gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSV an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.
  • 14 - Daraus fliesst die Befugnis der Beschwerdegegnerin, im Einspracheverfahren Entscheide zu fällen, die von der ursprünglichen Verfügung abweichen. 2.9.Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach zu Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E.5.4.1). Vorliegend ist bereits bei einer allfälligen Gutheissung des Gestaltungsbegehrens die Rechtsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Versicherung ist von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet. Es wäre somit von der Vorinstanz überspitzt formalistisch, auf das Gestaltungs- jedoch nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, welches im Rahmen einer nicht rechtsmissbräuchlich erwirkten Nachfrist gestellt worden ist und sich im Gesamtkontext einfügt. 2.10.Insbesondere im Sozialversicherungsrecht verbietet es der soziale Charakter der Gesetzgebung, dass sich ein Versicherer von seiner Leistungspflicht befreien kann, indem er bei materieller Begründetheit des Hauptbegehrens die Subsidiarität von Feststellungsbegehren bemüht. Im

  • 15 - konkreten Fall ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführerin die Zusprache von Leistungen aus UVG verlangt. Die von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren gestellten Anträge können demnach nach Treu und Glauben als Leistungsbegehren in dem Sinne entgegengenommen werden, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Versicherung gemäss ihrer gesetzlichen Leistungspflicht die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen – sofern materiell gegeben – zuspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E.3.2.3; 8C_4/2022 vom 4. Mai 2022 E. 1.3.2 und 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E.1.1 ff.; BGE 105 II 149 E.2c). Ein solches Begehren wurde im Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2021 vom

  1. Juli 2021 (E.1) ohne Weiteres als zulässig erachtet. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Einsprache eingetreten. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 3.Die Beschwerdeführerin erkennt, dass das Ereignis vom 9. Januar 2022 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Streitig und im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist somit einzig, ob eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG vorliegt. 3.1.Nach Art. 6 Abs. 2 UVG ist der Unfallversicherer auch bei bestimmten Körperschädigungen (Listenverletzung gemäss lit. a-h) leistungspflichtig, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperverletzung besteht darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten des Versicherten zu vermeiden (vgl. BGE 139 V 327 E.3.1, 123 V 43 E.2b), spielen doch bei Eintritt eines solchen Gesundheitsschadens praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-)Ursachen mit (vgl. BGE 146 V 51 E.8.4, 129 V 466 E.2.1 mit
  • 16 - Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 2022 29 E.3.3.1). 3.2.Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung in der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG gilt es dabei Folgendes zu beachten: Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202, in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis auch nach der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter

  • 17 - resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C:22/2019 vom 24. September 2019 E.8.6). Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Der Begriff "vorwiegend" wird nicht näher definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Nachweis von Berufskrankheiten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, die auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG Geltung hat, ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (vgl. BGE 146 V 51 E.8.2.2.1, 119 V 200 E.2a mit Hinweis; HOFER, in: Frésard- Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 N 58). Demnach ist der Gegenbeweis des Unfallversicherers erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf "Abnützung oder Erkrankung" beruht (vgl. BGE 146 V 51 E.8.2.2.1; GEHRING, in: Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], Kommentar KVG UVG, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 8 und 11; NABOLD, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli, Basler Kommentar UVG-

  • 18 - Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 N 44; HÜSLER, Erste UVG- Revision, in: SZS 1/2017, S. 26, 34). Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (zum Ganzen BGE 146 V 51 E.8.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_679/2022 vom 6. April 2023 E.3, 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E.2.3, 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E.3.2 und 8C_267/2019 vom

  1. Oktober 2019 E.6 mit weiteren Hinweisen). Nach GEHRING ist der Begriff der "Abnützung" mit Abrieb, Verschleiss und in fachlich- medizinischer Terminologie "Usur" gleichzusetzen (vgl. GEHRING, a.a.O., Art. 6 UVG N 9 f.). Dies führt zum Ausschluss derjenigen Sachverhalte, bei denen Körperschädigungen durch wiederkehrende, immer gleiche Belastungen entstehen. Folgen solcher Vorgänge sollen nach der Wertung des Gesetzgebers nicht von der Unfallversicherung übernommen werden (BGE 146 V 51 E.8.2.2.2). 3.3.Die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis bleibt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nach der Revision des UVG relevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2020 vom
  2. Dezember 2020 E.3.2). 3.4.Ein Knochenbruch i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG kann auf Abnützung und auf Erkrankung oder auf ein Trauma, welches kein Unfallereignis nach Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1UVG i.V.m. Art. 4 ATSG darstellt, zurückzuführen sein. Die Frage nach einem anfänglichen erinnerlichen und benennbaren Ergebnis ist daher (mit) massgebend, um zu beurteilen, ob ein Knochenbruch vorwiegend auf Abnützung und auf Erkrankung zurückzuführen ist und damit der sog. Entlastungsbeweis gelingt. Im Übrigen lässt sich der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalls erfüllenden Ereignisses nur selten durch medizinische
  • 19 - Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (BGE 134 V 72 E.4.3.2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E.3.4). 4.1.Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4). Dem Gericht liegen die folgenden medizinischen Akten vor: • Erstkonsultation Dr. med. E._____ vom 25. Januar 202 (Dokumentation Stand 11. August 2022 [Bg-act. 79]): Am 9. Januar 2022 beim Trampolinspringen zunehmend Schmerzen am rechten Knie, konnte das Knie kaum mehr belasten, keine Schwellung initial, erst im Laufe der Zeit gegen Abend. Ibuprofeneinnahme ohne Effekt. Diagnose: Knieschmerzen rechts, Differentialdiagnose Meniskusläsion. Veranlassung MRI. • MRI-Bericht von Dr. med. J., K., vom 31. Januar 2022 (Bg- act. 25): Knochenkontusion der posterolateralen Tibia, angrenzend an das proximale Tibiofibulargelenk. Keine Fraktur, keine Kniebinnenverletzung. • Verlaufskontrolle von Dr. med. E._____ vom 15. Februar 2022 (Dokumentation Stand 11. August 2022 [Bg-act. 79]): Schmerzen klar besser. Diagnose: Knochenkontusion Tibiakopf medial. • Verlaufskontrolle von Dr. med. E._____ vom 11. März 2022 (Dokumentation Stand 11. August 2022 [Bg-act. 79]): Mit Entlastung viel besser, seit Arbeit wieder Schmerzen, v.a. abends. Diagnose gleich.

  • 20 - • Bericht von Dr. med. E._____ vom 18. März 2022 (Bg-act. 12, 20): Datum der Erstbehandlung: 25. Januar 2022, Anamnese: Beim Trampolinspringen akuter Zwick im Knie rechts, konnte Knie kaum mehr bewegen; Befund: Knie re: Streck- und Beugedefizit, kein Erguss, Druck- und Klopfdolenz am Tiabiakopf lateral. Röntgenbefund: keine ossären Läsionen; Diagnose: Knochenkontusion lateral Tibiakopf; AUF 100% vom 26. Januar 2022 bis am 28. Februar 2022. • Bericht von Dr. med. F._____ vom 23. März 2022, Beurteilung anlässlich der Sprechstunde vom 22. März 2022 (Bg-act. 17 f.): Die Patientin habe immer noch relativ starke Beschwerden und sei im Alltag eingeschränkt. Das Trauma liege rund drei Monate zurück. Die Beschwerden hätten eigentlich schon deutlich abnehmen sollen. Die Diagnose eines Zustandes nach einer Kniegelenksdistorsion am 9. Januar 2022 mit einer Knochenkontusion/Bonebruise am rechten postlateralen Schienbeinplateau (dem behandelnden Arzt lagen die MRI-Bilder vom 31. Januar 2023 nicht vor. Anmeldung Verlaufs-MRI). • (Kurz)Beurteilung vom Versicherungsarzt G., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 25 April 2022 (Bg-act. 33 f.): Ein tibiales "Bone-Bruise" als Knochenkontusion ohne sonstige strukturelle Veränderungen (Menisken, Muskeln, Bänder) ist als UKS-Diagnose nicht gelistet. Anmerkung zu Bildausschnitt MRI vom 31. Januar 2022: Radiologisch als "Bone-bruise" befundete Knochenveränderung eher krankhaft idiopathisch imponierend. • Beurteilung von der Vertrauensärztin Dr. med. H. vom

  1. Juli 2022 (Bg-act. 64): die Beschwerdeführerin sei gemäss handschriftlichem Sachverhalt am 9. Januar 2022 beim Trampolinspringen gewesen und habe nach eineinhalb Stunden leichte Knieschmerzen verspürt. Diese seien gegen Abend immer schlimmer geworden. Gemäss handschriftlichem Sachverhalt habe sich keine Kniedistorsion ereignet, wie mit orthopädischem Arztbericht vom 23.
  • 21 - März 2022 durch Dr. med. F._____ geltend gemacht worden sei. Im MRI-Bericht vom 31. Januar 2022 sei am rechten posterolateralen Schienbein, angrenzend an die Gelenkfläche des proximalen Tibiofibulargelenks, eine Knochenkontusion dokumentiert worden. Es seien keine Begleitverletzungen vorgelegen. Im Rahmen der Konsultation vom 22. März 2022 bei Dr. med. F._____ sei ein Verlaufs- MRI angemeldet worden. Dieses liege nicht vor. Es liege auch kein radiologischer Befund vor. Ein Bone bruise sei definitionsgemäss Folge eines Traumas. Es handle sich um Mikrofrakturen des spongiösen Knochens mit Einblutung, Ödemen und Reparaturprozessen (Verweis auf Rangger C, Goost H, Kabir K, Burger C: Bone bruise: Morphologische Veränderungen und klinische Relevanz, August 2006, Trauma und Berufskrankheit 8[2], DOI:10.1007/s10039-006-1134-y, abgerufen am 10. Oktober 2023). Eine Knochenprellung sei in der Regel innerhalb von drei bis sechs Monaten im MRI regredient. Es sei eine Kontroll-MRI geplant gewesen. Die Kontroll-MRI sei durch die Versicherung aber nicht abgewartet worden. Eine Regredienz des Bone bruise nach drei Monaten weise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine traumatische Ursache hin. Da es sich bei einem Bone bruise um Mikrofrakturen des Knochens handle, gehöre die Verletzung in die Listendiagnose der Knochenbrüche (lit. a). Der Ereignismechanismus "Trampolinspringen" erkläre sowohl das Auftreten als auch die Lokalisation des Bone bruise. Beim Trampolinspringen seien die Knie beim Abstossen in der Regel gebeugt. Die Belastung liege daher insbesondere dorsal (Bg-act. 65). Dr. med. H._____ kommt zusammenfassend zum Schluss, es liege eine Listendiagnose i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG vor, diese sei nicht vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen (Bg-act. 66).

  • 22 - • E-Mail von Dr. med. F._____ vom 26. Juli 2022 (Bg-act. 73-74): die Beschwerdeführerin habe einen vereinbarten Termin im April 2022 für das Verlaufs-MRI abgesagt. • Beurteilung vom Versicherungsarzt Dr. med. I._____ vom 5. September 2022 (Bg-act. 85-88): Aus medizinischer Sicht lasse sich festhalten, dass gemäss den eigenen Schilderungen der Beschwerdeführerin das Trampolinspringen am 9. Januar 2022 von seinem Ablauf her vollkommen unauffällig verlaufen sei und insbesondere keine einzelne Sequenz benannt werden könne, bei der es zum Auftreten von Beschwerden am rechten Kniegelenk gekommen sei. Ein Trauma im medizinischen Sinne lasse sich somit ausschlissen (Bg-act. 87). Da der Begriff "Bone bruise" übersetzt Knochenprellung bedeute, liege es auf der Hand, ein Trauma als dessen Ursache anzusehen. Damit sei dieser grundsätzlichen Aussage von Dr. med. H._____ selbstverständlich nicht zu widersprechen. Im MRI des rechten Kniegelenks vom 31. Januar 2022 sei aber primär ein Knochenmarksödem am lateralen Schienbeinplateau zu erkennen. Die Ursache dieses Knochenmarksödems müsse analysiert werden. Dabei könne vorliegend eine Kontusion/Prellung als Ursache weitgehend ausgeschlossen werden. Die Lokalisation und die Art des Knochenmarksödem seien für eine Knochenprellung nicht typisch. Es könne nur vermutet werden, dass die MRI-Bilder vom 31. Januar 2022 Dr. med. H._____ nicht zur eigenen Ansicht zur Verfügung standen, da ihr das ansonsten hätte auffallen müssen. Selbst wenn man davon ausginge, die erkennbaren Veränderungen seien die Folge eines einzelnen Traumas - was allerdings bereits deshalb auszuschliessen sei, weil es anamnestisch von der Beschwerdeführerin selbst ausgeschlossen worden sei - wäre die Argumentation von Dr. med. H._____ nicht stichhaltig. Entgegen ihren Angaben seien auch bei fokalen Knochenmarködemen als Folge einer Knochenprellung

  • 23 - keineswegs zwingend Mikrofrakturen zu finden. Die bildgebend sichtbaren Veränderungen seien im Wesentlichen vielmehr auf das Einfliessen von Gewebeflüssigkeit und/oder Blut zurückzuführen, während strukturelle Veränderungen der Knochenbälkchen nicht obligat seien. Zusammenfassend basiere die Argumentation von Dr. med. H._____ auf der Hypothese, die Veränderungen im Knochenmark des lateralen Schienbeinplateaus seien Folgen eines einzelnen Traumas. Die Beschwerdeführerin habe ein einzelnes Trauma jedoch verneint. Wenn man sich zudem am heutigen Stand der traumabiologischen Erkenntnisse orientiere, sei ein einzelnes Trauma auch aufgrund des morphologischen Erscheinungsbildes im MRI vom 31. Januar 2022 überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen. Wären die sichtbaren Veränderungen die Folge des eineinhalbstündigen Trampolinspringens, müsste zweifelsfrei von einer Abnützung im Sinne einer temporären Überlastung gesprochen werden. Es sei vorliegend jedenfalls definitiv nicht nachgewiesen, dass das bildgebend sichtbare Knochenmarködem Mikrofrakturen des Knochens enthalte (Bg-act. 87- 88). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nach eineinhalb Stunden Trampolinspringen am 9. Januar 2022 Schmerzen an ihrem rechten Kniegelenk verspürt. Auf entsprechende Nachfrage habe sie explizit einen einzelnen Vorfall verneint. Die Beschwerden hätten in der Folge zugenommen und hätten sich anfangs akzentuiert. In einem MRI vom

  1. Januar 2022 zeige sich als einziger pathologische Befund ein Knochenmarködem im lateralen Tibiaplateau. Dieses habe sich von seiner Morphologie her nicht schlüssig auf ein stattgefundenes Trauma zurückführen lassen und müsse am ehesten als idiopathisch angesehen werden. Trotz konsekutiver Entlastung des rechten Beins persistierten die Schmerzen am rechten Kniegelenk und seien zunehmend auch auf der medialen Seite aufgetreten. Dies lasse an eine
  • 24 - Ausbreitung des Knochenmarködems denken, zu deren Nachweis aber ein weiteres MRI notwendig gewesen wäre, welches auf Wunsch der Beschwerdeführerin nicht sattgefunden habe. Aus medizinischer Sicht lasse sich das Vorliegen eines Traumas als Ursache für die vorliegende Problematik ausschliessen. Es liege auch keine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Selbst wenn man von einer solchen ausginge, wäre sie auf Abnützung im Sinne einer temporären Strukturüberlastung zurückzuführen, da sie mangels eines einzelnen Traumas ausschliesslich auf die repetitiven Bewegungen beim Trampolinspringen zurückführen wäre (Bg-act. 88). 4.2.Der Sachverhalt erhellt, dass auf ein Ereignis vom 9. Januar 2022 zu schliessen ist. Das wird auch nicht von der Beschwerdegegnerin bestritten. Fraglich ist indes, ob es sich dabei um ein initiales erinnerliches und benennbares Ereignis handelt. Bejahendenfalls hat die Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass der Befund ganz untergeordneter resp. harmloser Natur ist, mithin kein Knochenbruch darstellt. Entscheidend ist in diesem Sinne die Frage, ob dieses Ereignis aus medizinischer Sicht als Trauma einzustufen ist, was vom Unfallbegriff gemäss UVG abzugrenzen ist und nur durch einen Mediziner beantwortet werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/03 vom 10. Mai 2004 E.1, nicht publ. in: BGE 130 V 380; Urteil 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E.4 m.w.H.). Zur Beantwortung dieser Frage stellt die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. I._____ ab. Dieser kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob mindestens geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. 4.3.Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zur Beurteilung von Dr. med. I._____ vor, die durch den Versicherungsmediziner gemachten

  • 25 - Aussagen zur Kausalitätsfrage seien aus juristischer Sicht verfehlt. Implizit führt sie aus, dass die Fragestellung nicht korrekt gewesen sei. Es sei dahingehend zu fragen gewesen, ob eine Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes oder die Verschlimmerung von Abnützungserscheinungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es entspreche der medizinischen Evidenz, dass die diagnostizierte Verletzung nur ereignisgebunden entstanden sein kann. Die Diagnose entspreche einer Mikrofraktur und sei daher als Listenverletzung zu verstehen. Eine degenerative krankhafte Ursache sei weder dokumentiert noch beschrieben, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne. Dieser Argumentation kann aufgrund der folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 4.4.Dr. med. I._____ lagen für seine Beurteilung sämtliche Fallakten vor und er konnte einen lückenlosen Befund zur Frage der Qualifikation des Ereignisses vom 9. Januar 2022 erstellen. Da es sich um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts handelt, rückt die ärztliche Befassung mit der Beschwerdeführerin in den Hintergrund, weshalb die Aktenbeurteilung von Dr. med. I._____ in dieser Hinsicht beweiskräftig ist. Augenfällig ist, dass Dr. med. I._____ als erster Mediziner von einem Knochenmarködem spricht, während der behandelnde Arzt Dr. med. E., der Versicherungsmediziner Dr. med. G. und die Vertrauensärztin Dr. med. H._____ von einer Knochenkontusion resp. einem Bone bruise sprechen. Diese Begriffe gilt es im Rahmen der Beweiswürdigung einzuordnen. 4.5.Dr. med. I._____ hält fest, dass die Beurteilung zum MRI, wonach es sich um eine Knochenkontusion handle, nachvollzogen werden könne, jedoch zu präzisieren sei. Die sichtbaren Veränderungen am lateralen Tibiaplateau würden primär einem Ödem des Knochenmarks entsprechen, das nicht per se einer bestimmten Ätiologie zuzuordnen sei.

  • 26 - Zwar komme eine Kontusion als Auslöser infrage, wozu passen würde, dass die Veränderungen ganz dorsal am Tibiaplateau stärker ausgeprägt seien als weiter ventral. Es stelle sich allerdings die Frage, welche Art von Trauma stattgefunden haben müsste, um genau an dieser Lokalisation Veränderungen zu führen. Nach medizinischen Ausführungen zu möglichen Konstellationen schlussfolgert der Versicherungsmediziner, es bestünden morphologisch keine Zeichen eines stattgehabten Traumas; insbesondere seien auch die oberflächlichen Konturen aller abgebildeten Knochen intakt, womit die typischen Kriterien einer Fraktur nicht erfüllt seien (Bg-act. 85 f.). Diesbezüglich bestehe Einigkeit mit dem Radiologen Dr. med. J._____, der ebenfalls das "Fehlen einer Kniebinnenläsion" und "keine Fraktur" beschreibt. Das Trampolinspringen insgesamt als Trauma einzustufen, entspreche aus medizinischer Sicht einer kaum zulässigen Dehnung des Begriffs. Andernfalls müsste jegliche nicht ganz alltägliche Bewegung/Belastung als Trauma angesehen werden. Im konkreten Fall sei auch zu beachten, dass keine relevanten Schmerzen bei der Beschwerdeführerin während des Trampolinspringens und schon gar nicht bei einem einzelnen Sprung auftraten, sondern erst im Anschluss daran mit einer Akzentuierung am Abend und in den folgenden Tagen (Bg-act. 87). Diese Schlussfolgerungen des Versicherungsmediziners, dass Trampolinspringen kein Trauma ist und der Befund die Kriterien einer Fraktur nicht erfüllt, erscheint aufgrund der Akten zulässig und nachvollziehbar. 4.6.Ein körperliches Trauma liegt im medizinischen Sinne nur dann vor, wenn ein akut entstandener körperlicher Schaden mit Gewebezerstörung durch äussere Einwirkung (mechanisch, thermisch, chemisch, aktinisch) und entsprechender Funktionsstörung diagnostiziert wird (vgl. NABOLD, Sportunfall – ein Blick auf die Rechtsprechung, in: Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen

  • 27 - 2016, S. 65 ff., S. 73 mit weiterem Hinweis). Eine Leistungspflicht nach UVG setzt demnach voraus, dass die Störung vorwiegend auf ein Trauma im medizinischen Sinn zurückzuführen ist (NABOLD, a.a.O., Art. 6 N 45); ob hier wiederum ein gewisser äusserer Faktor einbezogen werden müsste, ist in der Literatur (noch) nicht klar. Ebenfalls von der Leistungspflicht der Unfallversicherungen ausgeschlossen sind diejenigen Sachverhalte, bei denen Körperschädigungen durch wiederkehrende, immer gleiche Belastungen entstehen (GEHRING, in: Gehring/Ueli/Bollinger, KVG/UVG Kommentar: Bundesgesetz über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], mit weiteren Erlassen, OFK, Zürich 2018, Art. 6 N 9). In der Literatur ist diesbezüglich bei unzweckmässigem oder übertriebenen Training von einem Ermüdungsbruch oder einer Stressfraktur die Rede, erzeugt von einer allgemeinen Überbeanspruchung. Alsdann liegt eine „unvollständige Fraktur, durch Mikrotraumen infolge ungewohnter Überbeanspruchung bei gleichzeitigen Reparationsvorgängen" vor (Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 628; DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, L._____ 2002, S. 630). 4.7.Eine Diagnose des Ermüdungsbruchs oder einer Stressfraktur liegt i.c. nicht vor resp. wurde von keinem der behandelnden oder beurteilenden Mediziner diagnostiziert. Dr. med. I._____ führt schliesslich aus, dass selbst wenn von einer UKS ausgegangen werde, wäre diese auf Abnützung im Sinne einer temporären Strukturüberbelastung zurückzuführen, da sie mangels eines einzelnen Traumas nur auf die repetitive Bewegung beim Trampolinspringen zurückzuführen wäre (Bg- act. 88). Im Lichte der soeben ausgeführten Literatur ist diese Einschätzung des Versicherungsmediziners schlüssig und begründet. Der Schluss des Versicherungsmediziners, wonach trotz konsekutiver

  • 28 - Entlastung des rechten Beines persistierende Schmerzen an eine Ausbreitung des Knochemarködems zu denken sei, zu deren Nachweis aber weitere MRI notwendig gewesen seien, diese aber auf Wunsch der Beschwerdegegnerin sistiert worden seien, ist im Lichte des Gesagten nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Eine Regredienz, wie sie zu erwarten wäre, lässt sich aus den Akten effektiv nicht entnehmen (insb. Verlaufsbericht Dr. med. F._____ [Bg-act. 17 f.]). Zum Beurteilungszeitpunkt hätte die Frage, ob eine Regredienz binnen drei bis sechs Monaten stattgefunden hat, auch nicht mehr bildgebend beantworten können. 4.8.Zusammenfassend ist der aktenbasierende Bericht des Versicherungsmediziners umfassend, detailliert und einleuchtend. Der Versicherungsmediziner geht auf jedes der Aktenstücke sorgfältig ein und setzt sich auch mit dem - seiner Beurteilung entgegenstehenden - Bericht von Dr. med. H._____ auseinander. Er begründet überzeugend und nachvollziehbar, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht auf eine Knochenfraktur im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a UVG zurückzuführen sind, sondern auf eine temporäre Strukturüberbelastung nicht traumatischer Natur. Diese sind am ehesten idiopathischer Natur, was sich mit der Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. med. G._____ deckt. Der medizinische Sachverhalt zeigt auf, dass ein erinnerliches Trauma im medizinischen Sinne nicht gegeben ist. Im Lichte dessen erweist sich der Bericht des erstbehandelnden Arztes, wonach die Beschwerdeführerin beim Trampolinspringen einen akuten Zwick im rechten Knie verspürt habe (Bg-act. 12 und 20), als unzutreffend und widerspricht auch den eigenen Akten, wonach beim Trampolinspringen die Schmerzen zugenommen hätten (Bg-act. 79). Ebenfalls als unzutreffend erweist sich auch der Befund von Dr. med. F._____, der von einer Kniedistorsion spricht.

  • 29 - 4.9.Entgegen der impliziten Kritik der Beschwerdeführerin, es sei dem Versicherungsmediziner die falsche Frage gestellt worden, ist zu erhellen, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein initiales erinnerliches Ereignis vorliegt. Damit erübrigt sich die Frage, ob eine degenerative krankhafte Ursache vorgelegen hat. 4.10.Vor diesem Hintergrund vermag auch die von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren beigebrachte Beurteilung von Dr. med. H._____ keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von Dr. med. I._____ zu begründen. Dr. med. H._____ geht - wie der Versicherungsmediziner - bei ihrer Beurteilung davon aus, dass die Schmerzen erst nach eineinhalb Stunden Trampolinspringen eingesetzt hätten; zunächst leicht, im Verlauf des Abends immer stärker werdend. Den Ausführungen von Dr. med. H., wonach es auf der Hand liege, dass bei einem Bone bruise, übersetzt Knochenprellung, ein Trauma als dessen Ursache anzusehen sei, kann der Versicherungsmediziner nicht widersprechen. Er ergänzt indes diesen Befund differenziert und führt an, dass für das im MRI ersichtlich Knochenmarködem eine Kontusion/Prellung als dessen Ursache ausgeschlossen werden könne, da hierfür die Lokalisation und die Art des Ödems nicht typisch seien (Bg- act. 87). Diese ergänzende Einschätzung findet in den medizinischen Akten keinen Widerspruch und zeigt auf, dass die Beurteilung von Dr. med. H. in dieser Hinsicht zu kurz greift. Aufgrund des nicht regredienten Verlaufs der Schmerzen der Beschwerdeführerin erweist sich die Schlussfolgerung von Dr. med. H., dass aufgrund der Regredienz des Bone bruise nach drei Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine traumatische Ursache hinweise, als unzutreffend. Im Übrigen kann gesagt werden, dass Dr. med. H. im Weiteren das Vorliegen einer UKS mit dem Ereignismechanismus begründet. Dem Unfallmechanismus wird keine übergeordnete Bedeutung

  • 30 - mehr beigemessen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.1.3; 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E.5.4; 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E.4.1; 8C_593/2021 vom 6. Januar 202 E.5.2.3). 4.11.Zusammengefasst vermag die Einschätzung von Dr. med. H._____ keine Zweifel an der Schlussfolgerung des Versicherungsmediziners Dr. med. I._____ zu begründen. 5.Selbst wenn im vorliegenden Fall der Beurteilung von Dr. med. H._____ gefolgt würde, ist die Beschwerde abzuweisen. Einerseits kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht infrage (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5). Auf der anderen Seite hat das Verwaltungsgericht von Graubünden bis dato die Frage, ob ein Bone bruise (Mikrofraktur oder Knochenprellung [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E.4]) überhaupt unter dem Begriff der UKS subsumiert werden kann, offen gelassen (vgl. VGU S 10 181 E.3.e). In der Rechtsprechung anderer kantonaler Versicherungsgerichte zu aArt. 9 Abs. 2 UVV resp. Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG wurde ein Bone bruise nicht als Knochenbruch im Sinne einer UKS qualifiziert, wenn die Schädigung nicht durch ein singuläres Trauma, sondern vielmehr durch chronisch-repetitive Einwirkung verursacht worden ist (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht Zürich UV.2014.00078 vom 31. März 2015 E.3.5 und 5.2; vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt UV.2018.53 vom 24. Juli 2019 E.4.5.3 zur Stressfraktur als Form von Bone bruise). Dass im vorliegenden Fall kein medizinisches Trauma vorliegt, sondern eine temporäre Strukturüberbelastung, welche eineinhalbstündigem repetitivem Trampolinspringen zuzuschreiben ist, würde auch ein allenfalls daraus resultierender Bone bruise keiner UKS entsprechen.

  • 31 - 6.Lässt die vorhandene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden medizinischen Sachverhaltes zu, so ist dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei und weitere orthopädischen sowie radiologischen Gutachten einzuholen seien, abzuweisen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 60 E.3.3; 136 I 229 E.5.3). In diesem Sinne erübrigen sich weitere Abklärungen, wie die Einholung eines Gutachtens, weil davon keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären. 7.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung von Dr. med. I._____ abgestellt hat. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als genügend abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die durch die Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden keine UKS im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG darstellen, da mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein Trauma erinnerlich ist. Demnach ist die erfolgte Leistungsablehnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2022 ist damit zu bestätigen.

  • 32 - Im Lichte des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 8.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel weiterhin kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG), was in casu nicht zutrifft. Somit sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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