VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 103 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse AktuarinMaurer URTEIL vom 13. Februar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - 10.Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. August 2022 wies die B._____ mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 mit der Begründung, es bestehe keine Veranlassung, an den Einschätzungen der Vertrauensärzte zu zweifeln, wonach die vorbestandene Listenverletzung zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, ab. 11.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Einspracheentscheid vom 8. September 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Behandlung des Unfalles vom 22. Januar 2022 gemäss UVG aufzukommen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründet wurde die Beschwerde nicht mit dem Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG; der Beschwerdeführer machte allein das Vorliegen einer Leistungspflicht aufgrund einer Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (Listenverletzung; Meniskusriss) geltend. Das erforderliche initiale erinnerliche und benennbare Ereignis liege vor und sei mit der Unfallmeldung vom 9. Februar 2022 dokumentiert. Die fehlende Leistungspflicht mit der Biomechanik des Unfallereignisses zu begründen, wonach das Ereignis biomechanisch nicht geeignet gewesen sei, eine traumatische Meniskusläsion zu begründen, wie es die RVK (Versicher- ungsmedizin; Stellungnahmen vom 4. Juni 2022 und vom 4. Juli 2022) tue, sei nicht richtig, ebensowenig wie das Argument der fehlenden obligaten Begleitverletzungen (Bandläsionen, bone bruise, etc.) oder der blosse Hinweis auf vorbestehende degenerative Veränderungen/keine ereigniskausalen strukturellen Schädigungen. Der biomechanische Unfallhergang sei ein Teilaspekt. Der Beschwerdeführer verwies auf Dr. med. G._____, der am 22. Juni 2022 intraoperativ einen basisnahen Längsriss beschreibe, welcher klar auf ein Unfallereignis zurückgehe, d.h. die Art der Verletzung spreche damit klar für ein Unfallereignis und gegen
5 - eine degenerative Veränderung. Im Weiteren erging der Hinweis auf das zwischenzeitlich eingeholte Gutachten von Dr. med. K._____ (L._____ AG) vom 30. September 2022, welches auf der Basis der gesamten verfügbaren Bildgebung erstellt worden sei und eine vertikal verlaufende Längsläsion, jedoch keine degenerativen Veränderungen feststelle, so dass eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vorliege, welche aber nicht vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. Auch das Alter von 31 Jahren des Beschwerdeführers spreche gegen degener- ative Veränderungen. Entscheidend sei das Ausmass der degenerativen Veränderungen und insbesondere die Art der Verletzung, womit sich die RVK hätte auseinandersetzen müssen. Aus diesen Gründen gelinge der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis nicht. 12.In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerdeführer aufzufordern, die intraoperativen Bilder ins Recht zu legen. Die Bilder seien der Beschwerdegegnerin auszuhändigen, damit sie gegebenenfalls eine Stellungnahme abgeben könne. Begründet wird die Beschwerdeabweisung im Wesentlichen mit dem fehlenden Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. K._____ als reine Parteibehauptung. Der Sturz, von dem Dr. med. K._____ spreche, habe sich offensichtlich nie ereignet. Der "Unfallmechanismus" spiele durchaus eine Rolle. Dr. med. K._____ erkenne keine Degeneration, was im Widerspruch zu den medizinischen Vorakten und sogar zum behandelnden Arzt, Dr. med. G., der dem Bericht des Radiologen vom 21. Februar 2022 nicht widersprochen habe, stehe. Bezüglich Vorzustand (Unfall in Italien als 13- Jähriger) sei – entgegen Dr. med. K. – offensichtlich dasselbe Knie verletzt worden, welches im Jahr 2022 operiert worden sei. Dr. med. K._____ befasse sich weder mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch während Wochen nach dem Ereignis vom 22. Januar 2022 praktisch
6 - beschwerdefrei habe Skifahren können, noch mit dem Umstand, dass das Klicken im Knie bereits vor dem 22. Januar 2022 bekannt gewesen sei. Dass ein gesunder Meniskus beim Hinknien einen Längsriss erleide, sei biomechanisch schlicht nicht nachvollziehbar. Traumatische Meniskus- verletzungen entstünden nur durch Distorsionen oder schwere Kontusionen, was beim Beschwerdeführer nicht erfolgt sei. Auch habe es keine Begleitverletzungen gegeben wie Bandläsionen, bone bruise, Ergussbildung oder ähnliches. Somit bleibe im gesamten Ursachen- spektrum allein die degenerative Entwicklung. Ein initiales Ereignis, das auf eine traumatische Entstehung schliessen liesse, fehle. Das Ereignis vom 22. Januar 2022 bilde keine auch nur geringe Teilursache des Meniskusrisses. Insofern sei auch Dr. med. G._____ Schreiben vom
7 - G._____ und Dr. med. K._____ abstellen könne. Der Rechtsvertreter reichte zudem seine Honorarnote ein. 14.In ihrer Duplik vom 9. November 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei ihr vor Erlass der Verfügung wahrheitswidrig ausgerichtet worden, eine intraoperative Bilddokumentation sei nicht vorhanden. Die Edition derselben sei bislang nicht erfolgt, womit der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht (Art. 28 und Art. 43 ATSG) verletzt habe und eine Leis- tungseinstellung (recte wohl: Leistungsverweigerung) gerechtfertigt sei. Dieses Verhalten sei zumindest bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. Insbesondere wäre der Beschwerdegegnerin ausnahmsweise eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Keinesfalls wäre sie zu einer ausseramtlichen Entschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten, unabhängig vom Verfahrensausgang. Im Weiteren unterstrich die Beschwerdegegnerin den Verfahrensantrag auf Edition der intra- operativen Bilddokumentation. 15.Am 23. Dezember 2022 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den intraoperativen Bildern, die vom Beschwerdeführer am 15. November 2022 editionsweise dem Verwaltungsgericht zugesandt worden waren. Sie hielt fest, dass die Versicherungsmediziner Dr. med. I._____ und Dr. med. M._____ in ihren jeweiligen Stellungnahmen auf eine degenerativ bedingte Läsion geschlossen hätten. 16.In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2023 hielt der Beschwerdeführer fest, PD Dr. med. N., O. in P._____, komme am 22. Januar 2023 zum Schluss, dass die zur Diskussion stehende posteromediale Meniskusläsion alle Kriterien einer durch einen Sportunfall ausgelösten, rampenähnlichen Strukturveränderung des Innenmeniskus erfülle. Unter Berücksichtigung des MRT vom 18. Februar 2022 sei die Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal.
8 - 17.Mit Stellungnahme vom 23. März 2023 betonte die Beschwerdegegnerin, dass PD Dr. med. N._____ wiederholt von einem Unfallereignis bzw. von einer traumabedingten Kontusion schreibe, obschon ein Sportunfall, ein Trauma oder eine Kontusion nie stattgefunden hätten und er das "adäquate" Trauma, von dem er spreche, nicht erkläre. Es sei schlicht nicht vorstellbar, dass durch das Aufstehen aus der Hocke ein gesunder Meniskus derart verletzt werde. Dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis Beschwerden am Knie gehabt habe, darauf gehe PD Dr. med. N._____ mit keinem Wort ein. Dr. med. M._____ weise in seinem erneuten Bericht vom 20. März 2023 darauf hin, dass ein Unfall oder ein Trauma nicht stattgefunden hätten. Der von PD Dr. med. N._____ verwendete Begriff der "rampenähnlichen" Läsion finde sich in der medizinischen Literatur nicht. Die Beschwerdegegnerin führte weiter diverse Erwiderungen von Dr. med. M._____ zur Stellungnahme von PD Dr. med. N._____ vom 22. Januar 2023 an. 18.In seiner Stellungnahme vom 27. März 2023 führte der Beschwerdeführer aus, vorliegend sei offensichtlich die Interpretation der vorhandenen MRT- Bilder vom 18. Februar 2022 entscheidend. Gemäss der Beweislast, die bei der Beschwerdegegnerin liege, werde für den Fall, dass das Gericht nicht auf die Beurteilung von PD Dr. med. N._____ abstelle, der Eventualantrag auf ein gerichtliches radiologisches Gutachten gestellt. Im Weiteren liess der Rechtsvertreter dem Gericht die aktualisierte Honorarnote zugehen. 19.Am 24. April 2023 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. Sie hielt fest, dass sämtliche vom Beschwerdeführer beauftragten Gutachter von einer falschen Sachverhaltsannahme ausgegangen seien. In allen Beurteilungen sei von einem Unfall die Rede, welcher jedoch nicht stattgefunden habe. Im Falle eines Gerichtsgutachtens sei die Kosten- auferlegung zu Lasten der Beschwerdegegnerin nur dann angezeigt,
9 - wenn der Gerichtsgutachter den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen sollte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2022 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 44). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist in C._____ wohnhaft, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Unbestritten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG nicht vorliegt (vgl. Beschwerde Rz. 5 S. 4 [Gerichtsakte A1]). Der Beschwerdeführer strebt allerdings die Leistungs-
10 - pflicht gestützt auf eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (Listenverletzung; Meniskusriss) an. 3.1.Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund- heit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist das Gegen- stück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (vgl. BGE 134 V 72 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom
11 - Unfallversicherers erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf "Abnützung oder Erkrankung" beruht (vgl. BGE 146 V 51 E.8.2.2.1; GEHRING, in: KIESER/GEHRING/BOLLINGER [Hrsg.], Kommentar KVG UVG, Zürich 2018, Art. 6 UVG Rz. 8 und 11; NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz. 44 UVG; HÜSLER, Erste UVG-Revision, in: SZS 1/2017, S. 26, 34). Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (siehe zum Ganzen: BGE 146 V 51 E.8.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E.2.3, 8C_679/2022 vom 6. April 2023 E.3, 8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E.4.2). 3.3.Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers nach UVG setzt unter anderem einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und dem eingetretenen Gesundheits- schaden voraus. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal- zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen und Beschwerden ist; vielmehr genügt es, dass das Unfallereignis eine Teilursache des Gesundheitsschadens ist, d.h. dass der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E.3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E.3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund-
12 - heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 147 V 161 E.3.2, 146 V 51 E.5.1, 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1). Untauglich für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist das Argument, die gesundheit- lichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und daher auf das Unfallereignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" ist unzulässig (BGE 142 V 325 E.2.3.2.2, 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E.5.5.2 und 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E.6.4; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53). 3.4.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialver- sicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2023 vom 17. Januar 2024 E.2.4, 8C_593/2021 vom 6. Januar
13 - 2022 E.2.4 und 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.1.3). Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass praxisgemäss die versicherte Person die einzel- nen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft zu machen hat. D.h. sie muss über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft machen, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E.4.2). Kommt die versicherte Person dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfall- mässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 114 V 298 E.5b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3 und 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E.3.4). 3.5.1.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
14 - allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E.3.3, 8C_98/2023 vom
15 - Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicher- ungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1 mit weiteren Hinweisen, BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2022 vom 27. November 2023 E.3.2). 3.5.3.In Bezug auf behandelnde (Fach-)Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_401/2022 vom 31. Januar 2023 E.4, 8C_549/2021 vom 7. Januar
16 - 2022 E.7.2 und 8C_819/2019 vom 26. Februar 2020 E.6.3.3), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E.7.2). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte zu wecken vermögen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E.7, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.4.2 und 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.2). 3.5.4.Gemäss Rechtsprechung ist auch eine reine medizinische Akten- beurteilung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind, sodass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E.5.1 mit weiteren Hinweisen), mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.2, 8C_787/2020 vom 26. Mai 2021 E.4.2 und 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2). 4.Ausgangspunkt im vorliegenden Verfahren ist die MRT-Beurteilung vom
17 - Beurteilungen der Fachärzte Dr. med. I., Dr. med. J. und Dr. med. M._____ zu wecken vermögen oder nicht, so dass – im ersten Fall – ein Gerichtsgutachten einzuholen oder – im zweiten Fall – die Beschwerde abzuweisen wäre. 4.1.Zur vorliegend zu beurteilenden Frage, ob die unbestrittenermassen vorhandene Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (Meniskusriss) dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Versicher- ungsleistungen gibt, weil sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, sei auf den Leitentscheid BGE 146 V 51 E.8.6 verwiesen: "Als Ergebnis der Auslegung kann festgehalten werden, dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV (vgl. E.7.5 hiervor) mehr vorausgesetzt ist. Insoweit führt grundsätz- lich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfall- versicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungs- punktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen; vgl. dazu HÜSLER, a.a.O., S. 36; vgl. auch UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 240 Fn. 97) – auch nach der UVG-Revision relevant. Wie dieses Ereignis konkret zu
18 - umschreiben ist, braucht im hier zu beurteilenden Fall nicht weiter erörtert zu werden. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berück- sichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten (als Hilfsmittel bei der medizinischen Beurteilung von Knieverletzungen bietet sich etwa ein Knietrauma-Check an, publiziert in der Schweizerischen Ärztezeitung [SÄZ] 2016 S. 1742 ff.). Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen." (vgl. statt vieler auch Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2023 vom
20 - -die Gewichtung aus medizinischer Sicht der verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, d.h. die für oder gegen eine traumatische oder degenerative Genese des Meniskusrisses sprechen. 4.3.Ausgehend von den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, hat er sich am Nachmittag des 22. Januar 2022 hingekniet, um einem Kind zu helfen, die Jacke zu schliessen, und beim Aufstehen habe er sein Bein nicht mehr ausstrecken können; als es endlich gelungen sei, habe er starke Schmerzen gehabt. Er beschrieb im Fragebogen am 1. Mai 2022 explizit, dass nichts Aussergewöhnliches geschehen sei, dass es sich um eine alltägliche Handlung gehandelt habe und dass er stets arbeitsfähig bzw. nie im Krankenstand gewesen sei (Bg-act. 17). Auch im Rahmen eines Telefongesprächs am 11. Mai 2022 mit einer Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin teilte er mit, er könne sich nicht erinnern, an diesem Tag (gemeint wohl am 22. Januar 2022) gestürzt zu sein (Bg-act. 19). Das initiale erinnerliche Ereignis erscheint bei dieser Beschreibung unbedeutend und harmlos. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer – gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. G._____ vom Vortag (Bg-act. 30) – am 21. Juni 2022 neuerdings von einem "Aufprall auf den eisigen Boden (mit Skischuhen) (= Anschlagen)" schreibt (Bg-act. 33). Dieses Vorgehen widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" zur Anwendung gelangt. Danach sind spontane Aussagen zu Beginn eines Verfahrens in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn Versicherte ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechseln, kommt ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen (vgl. BGE 143 V 168 E.5.2.2 und 121 V 45 E.2a; Urteile des
21 - Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E.5.1.2, 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E.4.2, 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.3 und 5.4.3, 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E.6, 8C_470/2018 vom
22 - 0-5°; Femoropatellar leichte Hyperlaxizität aber keine Instabilität; keine eindeutige Innenmeniskusklinik reproduzierbar; lateral femorotibial blande; Bandstabile Kreuz- und Seitenbänder. Beurteilt wurde der bildgebende Befund gemäss MRI vom 18. Februar 2022 eines basisnahen Längsrisses jedoch nur partiell und nicht die ganze Wanddicke des Meniskus involvierend. Dr. med. G._____ hielt weiter fest, dass der Versicherte über die letzten vier Wochen gut habe Skifahren können, ohne wesentliche Ergussneigung. Das Klicken, welches schmerzlos sei, habe zum Teil bereits vor dem Ereignis Ende Januar bestanden. Er empfahl, den Spontanverlauf abzuwarten (Bg-act. 12). 4.6.Der Versicherungsmediziner Dr. med. I., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gab am 4. Juni 2022 seine Stellungnahme (Bg-act. 27) ab, wonach zwar eine Listenverletzung im Sinne eines Meniskusrisses vorliege, diese aber zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückgehe. Dokumentiert sei ein Vorzustand (Unfall mit 13 Jahren) mit kleiner Läsion am Meniskus sowie ein Klicken im Kniegelenk bereits vor dem Ereignis vom 22. Januar 2022. Das Ereignis vom 22. Januar 2022 sei biomechanisch ungeeignet gewesen für die Verursachung einer traumatischen Läsion. Der MRI-Befund vom 21. Februar 2022 habe eine degenerative Läsion des medialen Meniskushinterhorns ergeben (Zitat MRI-Bericht: "Schräg horizontale Ruptur am Hinterhorn des medialen Meniskus mit begleitender Degeneration der hinteren Meniskuswurzel. Keine dislozierten Meniskusfragmente." [Bg-act. 21]). Im MRI fehlten die obligaten Begleitverletzungen (Bandläsionen, Bone bruise, etc.). Kein Nachweis von ereigniskausalen strukturellen Schädigungen. Es bestehe keine (leistungsauslösende) UKS; der Eingriff vom 5. Mai 2022 habe ausschliesslich der Behandlung des Vorzustands gedient. Auch der Versicherungsmediziner Dr. med. J., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kam am 4. Juli
23 - 2022 (Bg-act. 34) zum Schluss, anhand der anamnestischen Angaben sei eine isolierte Meniskusverletzung wie die vorliegende biomechanisch nicht zu begründen. Er stützte sich dabei auf die Fachliteratur gemäss HEMPFLING/KRENN. 4.7.Dem Bericht von Dr. med. G._____ vom 20. Juni 2022 (Bg-act. 30) ist zu entnehmen, dass sich intraoperativ ein basisnaher Längsriss gezeigt habe, welcher aus orthopädisch-chirurgischer Sicht klar unfallkausal sei. Dr. med. G._____ richtete explizit einen Nachtrag an die Unfallversich- erung, welche die Unfallkausalität verneint hatte, wonach die Verletzung unfallkausal und nicht degenerativ bedingt sei. Die Beurteilung von Dr. med. G._____ vom 20. Juni 2022 ist aus folgenden Gründen beweismässig nicht geeignet, Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu schüren: Dr. med. G._____ erwähnt am 20. Juni 2022, nachdem er den Beschwerdeführer zuvor am 22. Februar 2022 untersucht und am 5. Mai 2022 operiert hatte, neu ein "Unfallereignis durch das hinknien mit Aufprall auf dem Boden (Hinknien mit Skischuhen) auf das Kniegelenk". Damit widerspricht er der Anamnese, wie er sie am
26 - dass er das Bein nicht mehr habe strecken können und folgend starke Schmerzen gehabt habe (vgl. Gutachten Dr. med. K._____ [Bf-act. 13 S. 2]). Die Gutachterin setzt sich nicht mit den Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dr. med. I._____ vom Juni 2022 und Dr. med. J._____ vom Juli 2022 (Bg-act. 27 und 34) auseinander, sondern stellt ihnen einfach ihre eigene Einschätzung gegenüber, ohne sie weiter zu begründen. Insbesondere setzt sie sich nicht mit dem Argument auseinander, dass bereits vor dem Ereignis vom 22. Januar 2022 ein Klicken im Kniegelenk (Vorzustand) bestanden hat und auch nicht mit den Gesamtumständen des fraglichen Ereignisses, der Morphologie der Läsion oder den (fehlenden) Begleitumständen, so dass eine schlüssige Herleitung ihrer Schlussfolgerung fehlt, womit keine geringen Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen aufkommen. 4.10.Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die (verfahrensrechtliche) Mitwirkungspflicht bildet das Korrelat zur Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG. Unter die allgemeine Mitwirkungspflicht der versicherten Person gemäss Art. 43 ATSG fällt u.a. das Ausfüllen der Anmeldeformulare, die Teilnahme an Untersuchungen und Begutachtungen, das Einreichen von Unterlagen oder die Meldung bei veränderten Verhältnissen (vgl. KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl., Zürich et al. 2020, Art. 28 Rz. 12, 19 und 29 f.). Die Folgen der (unentschuldbaren) verweigerten Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts bezüglich eines Leistungsbegehrens ergeben sich aus Art. 43 Abs. 3 ATSG. Danach kann der Versicherungsträger nach vorgängiger Ermahnung, dem Hinweis auf die Rechtsfolgen und dem Einräumen einer Bedenkzeit, auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 101 und 103 f.). Tatsächlich lagen den Versicherungs-
27 - medizinern Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ bei ihren Beurteilungen im Juni resp. Juli 2022 (Bg-act. 27 und 34) lediglich das MRI vom 18. Februar 2022 vor, nicht hingegen die intraoperativen Bilder. Dies, obschon jene durch die Beschwerdegegnerin mit E-Mail am 11. Mai 2022 eingefordert wurden, aber am 27. Mai 2022 die Antwort einging, es sei keine intraoperative Bilddokumentation erstellt worden (Bg-act. 42). Der Parteigutachterin Dr. med. K._____ hingegen wurden intraoperative Videoprints zur Verfügung gestellt (vgl. Bf-act. 13 S. 2). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze im Sinne von Art. 28 ATSG liegt damit nahe, zumal der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde und er dies am 1. Mai 2022 unterschriftlich bestätigte (vgl. Fragebogen vom 1. Mai 2022 [Bg-act. 17]) und dennoch die intraoperativen Bilder erst editionshalber im November 2022 dem Gericht einreichte. Ob die Mitwirkungspflicht tatsächlich verletzt wurde, kann jedoch ausgangsgemäss offen bleiben. Das Verhalten des Beschwerdeführers verdient aber zumindest insoweit keinen Schutz, als er ein Gerichtsgutachten anbegehrt, sollte auf die Beurteilungen von Dr. med. G._____ und das Gutachten von Dr. med. K._____ nicht abgestellt werden. Nach übereinstimmender Auffassung der involvierten Fachärzte sind die radiologischen Aufnahmen im MRI vom 18. Februar 2022 und der entsprechende Befund im Bericht vom 21. Februar 2022 unbestrittenermassen entscheidrelevant und ändert bzw. beeinflusst die intraoperative arthroskopische Bilddokumentation daran nichts. 4.11.Nachdem auch der Beschwerdegegnerin die intraoperative Bilddokumen- tation nach gerichtlicher Edition im November 2022 zur Prüfung und Stellungnahme zugesandt wurde, äusserten sich die Versicherungs- mediziner Dr. med. M., Facharzt für Radiologie, und Dr. med. I. seitens der Beschwerdegegnerin und PD Dr. med. N._____, Facharzt für Radiologie, seitens des Beschwerdeführers hierzu.
28 - 4.11.1. Versicherungsmediziner Dr. med. M._____, dem sämtliche Akten, das MRI und der intraoperative Bericht mit Bildern vorlag, hat sich am
29 - auf die Vorgeschichte mit rezidivierenden Gelenkergüssen; im Unter- suchungszeitpunkt läge ein kleiner bis mittelgrosser Gelenkerguss vor. Es fänden sich keine auf eine Knochenkontusion deutenden ödemartigen Knochenmarkveränderungen subchondral im Condylus medialis femoris oder entlang des medialen Tibia-Plateaus. Bei der beschriebenen Läsion des Meniscus medialis sei eine degenerative Genese wahrscheinlicher als eine traumatische; die Läsion habe ihren Ursprung in der dorsalen Wurzel des Meniscus, wo sie auch am stärksten ausgeprägt sei und von wo ein auf ein höheres Alter der Läsion deutendes kleines, parameniskales Ganglion ausgehe. Sodann seien Läsionen der dorsalen Wurzel des Meniscus medialis im Gegensatz zu denjenigen des entsprechenden Abschnitts des Meniscus lateralis in den allermeisten Fällen und unabhängig von ihrer Form degenerativ bedingt. Weiter spreche der basisnahe, vorwiegend horizontale Verlauf mit Einstrahlung in die untere Fläche des Meniscus klar für eine Läsion degenerativen Ursprungs. Dr. med. M._____ schloss nicht mit absoluter Sicherheit aus, dass es beim gemeldeten Ereignis zu einer zusätzlichen Läsion des bereits degenerativ vorgeschädigten Meniscus medialis gekommen sei. Aber mehrere Befunde sprächen für eine degenerative Genese und im Bild deute kein einziger Befund auf eine traumatische Entstehung hin. Die radiologischen Bilder (d.h. das MRI vom 18. Februar 2022) seien aussagekräftiger als die intraoperativen, arthroskopischen Bilder (Befunde z.T. nicht nachweisbar, okkult, nur ein kleiner Abschnitt des Ganzen, dienen der Dokumentation aber nicht der Diagnosestellung, invasive Methode verändert Befunde) und sprächen gegen eine etwa vier Wochen zuvor stattgehabte relevante Traumatisierung des Kniegelenks. Die nachgewiesene Läsion der dorsalen Hälfte des Meniscus medialis sei als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein degenerativ bedingt zu werten. Versicherungs- mediziner Dr. med. I._____ bestätigte am 22. Dezember 2022, dass auch aufgrund der intraoperativen Bilder auf eine degenerativ bedingte Läsion zu schliessen sei (Bg-act. 48).
30 - 4.11.2. PD Dr. med. N._____ beschränkte sich in der radiologischen Stellung- nahme vom 22. Januar 2023 (Beilage des Beschwerdeführers) explizit auf die Analyse der MRT-Untersuchung vom 18. Februar 2022, d.h. die intra- operative Bildgebung im Rahmen der Arthroskopie wurde von ihm nicht berücksichtigt. Zudem erwähnte er gleich initial einen Skisturz des Beschwerdeführers, welcher aber als solcher nicht erstellt ist. Daran krankt der Beweiswert seiner Stellungnahme; denn auch er, wie zuvor Dr. med. G._____ und Dr. med. K., gehen von einem Unfallereignis aus und prüfen, ob eine Unfallkausalität des stattgehabten Meniskusrisses vorliegt, was aber an der Sache vorbeizielt. So geht es vorliegend unbe- strittenermassen nicht um die Prüfung von unfallversicherungsrechtlichen Ansprüchen aufgrund eines Unfallereignisses, sondern vielmehr aufgrund einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (Meniskusrisse), welche dem Entlastungsbeweis offensteht, sofern die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung überwiegend zurückzuführen ist. 4.11.3. In der Gegenüberstellung zeigt sich Folgendes: Während der Versicherungsmediziner Dr. med. M. ausführt, es liege keine meniskokapsuläre Verletzung nach Greif vor, sondern es handle sich um eine einzelne komplexe Läsion als Ausläufer der in der dorsalen Wurzel des Meniscus beginnenden Läsion (Bg-act. 47 S. 2), werden gemäss PD Dr. med. N._____ das meniskotibiale Ligament oder die Gelenkskapsel bei einer Typ IIIA-Läsion nach Greif nicht zwingend mitverletzt, sondern die Läsion sei grundsätzlich durch die basisnahe Meniskusläsion charakterisiert (Beilage des Beschwerdeführers S. 5). Während Dr. med. M._____ harmonische Übergänge zu den medialen bzw. lateralen Anteilen der Läsion beschreibt (Bg-act. 47 S. 2), kann PD Dr. med. N._____ nicht nachvollziehen, was damit zu beweisen sei, da es sich um eine durchgehende longitudinal-zirkuläre Läsion handle (Beilage des Beschwerdeführers S. 5). Während Dr. med. M._____ fehlende Hinweise
31 - auf eine stattgehabte Traumatisierung festhält (Bg-act. 47 S. 3), argumentiert PD Dr. med. N._____ damit, dass zwischen Unfall und MRT ein mehrwöchiges Intervall liege und Ödeme sich in dieser Zeit zurück- bilden könnten (Beilage des Beschwerdeführers S. 5). Das von Dr. med. M._____ beschriebene Ganglion, das auf ein höheres Alter der Läsion hindeute (Bg-act. 47 S. 2), könne sich gemäss PD Dr. med. N._____ innerhalb von vier Wochen aus einem frischen Meniskusriss bilden und tauge deshalb nicht als Beweis für eine chronische Läsion (Beilage des Beschwerdeführers S. 5). Gegen das Argument von Dr. med. M., dass ein degeneratives Kniegelenk vorgelegen habe (Bg-act. 47 S. 3), bringt PD Dr. med. N. vor, dass der hyaline Gelenkknorpel des medialen femorotibialen Gelenkes keine über die Altersnorm hinaus- gehenden Veränderungen aufweise, sondern intakt sei. Es zeige sich keine Verschmälerung und mögliche minime Signalheterogenitäten und Oberflächenirregularitäten würden sich bestenfalls an der Bildauflösungs- grenze bewegen. Es gebe keine Argumente für ein degenerativ verändertes Gelenk (Beilage des Beschwerdeführers S. 5). Den von Dr. med. M._____ festgestellten ödemartigen Knochenmark- veränderungen als Reaktion auf die mukoide Degeneration des Bandes (Bg-act. 47 S. 2), widerspricht PD Dr. med. N., wonach keine mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes (VKB) vorliege. Entgegen Dr. med. M. Einschätzung zeige das VKB eine norm- gerechte Darstellung mit kräftigen Strängen ohne Mukoideinlagerungen. Das bestehende femorale und tibiale Knochenmarksödem sei nicht in einen solchen Kontext einzuordnen. Bei markanter mukoider Auftreibung könne das VKB raumfordernde Eigenschaften annehmen und dadurch aufgrund des Drucks zu einem Knochenmarksödem führen. Gemäss Dr. med. M._____ werde die mukoide Degeneration aber als leicht ausge- prägt eingestuft, was wiederum in Widerspruch stehe zu einem potentiellen Knochenmarksödem. Gemäss PD Dr. med. N._____ sei das VKB weder aufgetrieben noch raumfordernd, das erkläre das tibiale und
32 - femorale Knochenmarksödem nicht. Die von Dr. med. M._____ behauptete mukoide Transformation des Ligamentes sei als Argument für eine Gelenkdegeneration somit widerlegt (Beilage des Beschwerdeführers S. 6). Dr. med. M._____ argumentiert mit einer Baker-Zyste als Hinweis auf eine Vorgeschichte mit rezidivierenden Gelenkergüssen (Bg-act. 47 S. 2). PD Dr. med. N._____ beschreibt die Baker-Zyste als in der Aus- dehnung lediglich minimal. Zudem sei sie kein Ausdruck von rezidivierenden Gelenkergüssen, sondern im Rahmen der Norm bzw. allenfalls durch einen leichten stattgehabten Reizerguss im Gelenk erklärt. Bei einer Baker-Zyste nach rezidivierenden Gelenkergüssen sei eine andere Grössendimension zu erwarten. Es sei damit keine chronische Gelenksveränderung bewiesen (Beilage des Beschwerdeführers S. 6). Während Dr. med. M._____ ausführt, es handle sich um eine Horizontal- läsion der Meniskusbasis, die horizontal verlaufe und ein Ausläufer der in der dorsalen Wurzel des Meniscus beginnenden Läsion sei, weshalb sie degenerativ verursacht sei (Bg-act. 47 S. 2), widerspricht PD Dr. med. N._____, denn es handle sich nicht um eine typische, radiäre Wurzelläsion des Innenmeniskus, die häufig degenerativ verursacht sei und eine andere Altersgruppe betreffe, mit völlig differenter Rissmorphologie und Ausdehnung, und nicht 30-jährige Patienten betreffend (Beilage des Beschwerdeführers S. 6). Bei der vorliegenden Verletzung handle es sich um eine longitudinal ausgedehnte, rampenähnliche posteromediale Meniskusläsion, die durch Sportunfälle, wie im vorliegenden Fall, oder durch Instabilitäten bei VKB-Rupturen verursacht seien. In casu läge keine VKB-Ruptur, jedoch ein Sportunfall vor. Rissform und Ausdehnung erklärten sich vollumfassend durch die anatomischen Gegebenheiten bei adäquatem Trauma. Ausserdem lägen keine relevanten, degenerativen Begleitveränderungen im Kniegelenk vor (Beilage des Beschwerdeführers S. 7).
33 - 4.12.Dr. med. K._____ hielt am 27. Januar 2023 gestützt auf die radiologische Beurteilung von PD Dr. med. N._____ an ihrer bisherigen Auffassung fest, wonach die erlittene posteromediale Meniskusverletzung unfallkausal sei, ohne sich jedoch mit den versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. M._____ vom 16. Dezember 2022 bzw. von Dr. med. I._____ vom 22. Dezember 2022 näher auseinander zu setzen (Beilage des Beschwerdeführers). 5.1.Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts betont die Beschwerde- gegnerin in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 (Gerichtsakte A7) gestützt auf eine weitere Beurteilung von Dr. med. M._____ vom 20. März 2023 (Bg-act. 49) zu Recht, dass PD Dr. med. N._____ wiederholt von einem Unfallereignis bzw. von einer traumabedingten Kontusion schreibt, obschon ein Sportunfall, ein Trauma oder eine Kontusion nie statt- gefunden haben und er das "adäquate" Trauma, von dem er spricht, nicht erklärt. Es sei schlicht nicht vorstellbar, dass durch das Aufstehen aus der Hocke ein gesunder Meniskus derart verletzt werde. Dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis Beschwerden am Knie gehabt habe, darauf gehe PD Dr. med. N._____ mit keinem Wort ein. Der von PD Dr. med. N._____ verwendete Begriff der "rampenähnlichen" Läsion finde sich in der medizinischen Literatur nicht. Zudem stütze sich PD Dr. med. N._____ auf Studien, in welcher keine isolierten Rampenläsionen aufgetreten seien, sondern die Studienteilnehmer auch das VKB gerissen hätten. Weiter stütze sich PD Dr. med. N._____ bezüglich Lokalisation und Ausdehnung fälschlicherweise auf Studien, in welchen der Riss an anderer Stelle beschrieben werde, als der Meniskusriss, der in casu zu beurteilen sei. Die Rückbildung eines Knochenmarködems innert vier Wochen nach stattgehabtem Ereignis sei gemäss Dr. med. M._____ sehr unwahrscheinlich; gemäss Literatur bildeten sich traumatisch bedingte ödemartige Knochenmarkveränderungen innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem Trauma kaum zurück. Die Wahrscheinlichkeit, dass
34 - sich gar keine ödemartigen Knochenmarkveränderungen ereignet hätten, sei wesentlich höher, als die Wahrscheinlichkeit, dass es beim Ereignis zu einer traumatisch bedingten Knochenmarkveränderung gekommen sei, die sich innerhalb von nur vier Wochen vollständig zurückgebildet hätte. Dr. med. M._____ verweise erneut auf den Umstand, dass PD Dr. med. N._____ von einem Skisturz ausgehe, obwohl es sich beim Ereignis um ein normales Hinknien des Versicherten gehandelt habe und es wirklich erstaunlich wäre, wenn es durch Hinknien zur Ausbildung von ödem- artigen Knochenmarkveränderungen kommen könnte. Dr. med. M._____ bekräftige, dass eine lange, komplexe, von der Wurzel des Meniskus ausgehende Läsion vorliege, die degenerativ bedingt sei. Auch wenn – was unwahrscheinlich sei – von einer Rampenläsion vom Typ 3A auszugehen wäre, wäre auch diese mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht traumatisch bedingt. In einer Studie aus dem Jahr 2022 über isolierte Rampenläsionen würde kein einziger Studienteilnehmer von einem stattgehabten Trauma berichten. In einer weiteren Studie aus dem Jahr 2021 sei festgehalten, dass isolierte Rampenläsionen z.T. bei Individuen nachgewiesen worden seien, bei denen degenerative Veränderungen oder longitudinale Spaltungen des VKB vorlagen. Die longitudinalen Spaltungen des VKB gingen u.a. auf täglich wiederholte Rollbewegungen im Kniegelenk zurück; es sei hier zu bedenken, dass Rollbewegungen im Kniegelenk zu den wahrscheinlich häufigsten Bewegungen beim Skifahren, also bei einer vom Versicherten in seiner Funktion als Skilehrer sehr häufig ausgeübten Tätigkeit, gehörten. Auch dies wäre eine degenerative Entstehung. Der Knorpel des medialen femorotibialen Kompartiments sei – entgegen der Ansicht von PD Dr. med. N._____ – nicht intakt. Die Veränderungen seien gemäss Dr. med. M._____ problem- los auf den Bildern erkennbar und im Operationsbericht bestätigt worden. Die zu hohe Signalintensität des posterolateralen Bündels führe bei gestrecktem und ununterbrochenem Verlauf der Fasern des Bündels zur Annahme leichter mukoider Veränderungen des Bandes. Weiter fänden
35 - sich breitbasig aufliegende, kleine, zystoide Strukturen, die am ehesten kleinen Ganglien entsprächen. Ganglien im Bereich der Kreuzbänder würden häufig mit mukoiden Veränderungen assoziiert. Die Wahrschein- lichkeit eines Ganglions sei wesentlich höher als diejenige einer eigentlichen Läsion des Bandes. Die Baker-Zyste mit wesentlich grösseren Ausmassen (transversaler Durchmesser 7 mm x 5 mm, Länge aber gut 75 mm) als von PD Dr. med. N._____ dargestellt, sei ein klarer Hinweis auf einen intraartikulären pathologischen Zustand oder Prozess. Da die Schlussfolgerung von PD Dr. med. N._____ mit aller Deutlichkeit zeige, dass er von einem Sportunfall bzw. einem traumatischen Ereignis ausgegangen sei, obschon es an einem solchen fehle, und der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis vom 22. Januar 2022 Beschwerden am Knie gehabt habe, was PD Dr. med. N._____ fälsch- licherweise ausblende, gehe er von einem falschen Auslöser aus. 5.2.Sämtliche Stellen, an denen PD Dr. med. N._____ ein adäquates Trauma oder eine Sportverletzung erwähnt oder von einem Unfall ausgeht, stützen sich auf eine falsche Annahme. Dasselbe gilt für die Beurteilung von Dr. med. G._____ und von Dr. med. K.. Zusammenfassend hält Dr. med. M. fest, dass das vorliegende MRT vom 18. Februar 2022 als einzigen in der vorliegenden Situation relevanten Befund eine lange, vom Ansatz der dorsalen Wurzel des Meniscus medialis durchgehend bis zur Mitte der Pars intermedia reichende, basisnahe, komplexe Läsion zeige. Dies entspreche zwar einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG, sei aber aufgrund der Form, der Lage und des Verlaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf Abnutzung zurück- zuführen. Weitere Befunde, die als Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu betrachten wären, fänden sich nicht. Die Ausführungen von Dr. med. M._____ – ebenso die von Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ erstatteten Beurteilungen – erscheinen schlüssig; sie sind nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es finden
36 - sich keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. PD Dr. med. N., Dr. med. G. und Dr. med. K._____ vermögen die Schlüsse der Versicherungsmediziner Dr. med. M., Dr. med. I. und Dr. med. J._____ nicht zu erschüttern. 5.3.Um auf das gesamte Ursachenspektrum zurückzukommen, welches zu prüfen ist: Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für die Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E.8.6). Fehlt es an einem initialen Ereignis, welches auf eine traumatische Schädigung schliessen liesse, dann sind die Beschwerden vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen (BGE 146 V 51 E.8.6). Vorliegendenfalls bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das In-die-Hocke-Gehen bzw. das kontrollierte Hinknien als gewöhnliche, alltägliche Handlung, um einem Kind beim Schliessen der Jacke zu helfen, ohne Aufschlagen, ohne Sturz, ohne Verdrehen und ohne besonders starkes Anschlagen (siehe Fragebogen vom 1. Mai 2022 [Bg-act. 17]) ein initiales erinnerliches Ereignis darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass damit kein Ereignis erstellt ist, das geeignet gewesen wäre, den Meniskusriss zu verursachen. Das Ereignis vom 22. Januar 2022 war nicht Teilursache des Meniskusrisses, und selbst wenn, so überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass die Verletzung vorwiegend degenerativ bedingt war. Auch, weil von einem Vorzustand am besagten Meniskus aufgrund eines Unfalls, den der Beschwerdeführer als 13-Jähriger erlitten hatte, auszugehen ist, welcher zu einem vorbestehenden "Klicken und Knacken" geführt hat. Zwar wird nicht spezifiziert, um welches Knie es sich dabei gehandelt hatte, aber aus dem Kontext darf geschlossen werden, dass es sich um das rechte Knie handeln muss, da im Laufe des gesamten Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2022 an keiner Stelle das betroffene Knie genannt wird, es aber stets um das
37 - rechte Knie geht, so dass auch der Vorzustand der Meniskusverletzung, wie der Beschwerdeführer sie erwähnt, dasselbe Knie betreffen muss (Bg- act. 19). Das angebliche Ereignis vom 22. Januar 2022 blieb ohne Begleit- erscheinungen wie Bandläsion, bone bruise, Schwellung, Erguss oder ähnliches. D.h. die Beschwerden, die am 5. Mai 2022 arthroskopiert wurden, sind zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurück- zuführen. Demnach folgt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen der unzulässigen Beweislastregel "post hoc ergo propter hoc" (vgl. dazu obige Erwägung 3.3). 5.4.Nach dem Gesagten liegt kein Unfallereignis (Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG) und keine leistungsauslösende Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, da der Meniskusriss gemäss überzeugender versicherungsmedizinischer Darstellung vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen ist. Damit kann, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen oder die Beweiswürdigungsregeln zu missachten, in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Erhebungen – so auch von der Einholung eines Gerichtsgutachtens – abgesehen werden (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 144 II 427 E.3.1.3, 136 I 229 E.5.3). 5.5.Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonder- bestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leicht- sinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundes-
38 - recht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leicht- sinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mut- willige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_442/2023 vom 15. Januar 2024 E.4.2 mit weiteren Hinweisen auf BGE 128 V 323 E.1b; zusammengefasst in Anwaltsrevue 6-7/2009 S. 333; vgl. dazu auch KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 78 f.). 6.2.Das Gericht verzichtet vorliegend auf eine Kostenauflage, obschon der Beschwerdeführer bzw. die H._____ im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin wahrheitswidrig mitteilte, es bestehe keine intraoperative Bilddokumentation, und der Beschwerde- führer die Bilddokumentation sodann erst editionsweise herausgab. Letzten Endes war die arthroskopische intraoperative Bilddokumentation
39 - aber nach übereinstimmender Meinung der radiologischen Fachärzte nicht ausschlaggebend, stützte sich doch selbst PD Dr. med. N._____ für seine Beurteilung nicht darauf und legte der Versicherungsmediziner Dr. med. M._____ ausserdem ausführlich und nachvollziehbar dar, dass sich gewisse Befunde arthroskopisch nicht nachweisen liessen und damit die radiologischen Bilder aussagekräftiger seien (Bg-act. 47 S. 4). Nach Auffassung des Gerichts kann im Verhalten des Beschwerdeführers keine geradezu mutwillige oder leichtsinnige Verfahrensführung im Sinne der genannten Rechtsprechung gesehen werden, zumal nicht ersichtlich ist, dass er Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder sich gar wissentlich auf einen unrichtigen Sachverhalt abgestützt hat. Vielmehr beabsichtigte der Beschwerdeführer, seinen Standpunkt, dass die Körperschädigung gerade nicht auf Abnützung oder Erkrankung beruhe, durch das Gericht beurteilen zu lassen. 6.3.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung, wenn von der Kostenlosigkeit des kantonalen Gerichtsverfahrens wegen mutwilligen bzw. leichtsinnigen Verhaltens abzuweichen ist. In einem solchen Fall kann – bei erheblichem Aufwand – der Versicherungsträger bei Obsiegen eine Parteientschädigung beanspruchen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 218 mit Hinweisen). Vorliegend ist die geschilderte strenge Voraussetzung für die ausnahmsweise Zusprechung einer Partei- entschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin jedoch nicht erfüllt, da ihr durch die spätere Prüfung der intraoperativen Bilddokumen- tation kein erheblicher zusätzlicher Aufwand entstanden ist, was die Beschwerdegegnerin auch nicht substanziiert dartut, und überdies auch kein Gerichtsgutachten eingeholt werden muss.
40 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 8C_185/2024 vom 1. Oktober 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]