VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 95 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGees URTEIL vom 13. Juni 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren B., war zuletzt als Gouvernante tätig. Am 6. April 2021 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 7. April 2021 an. 2.Auf die Stellenmeldung des Hotels C._____ in D._____ einer vom 16. Juni 2021 bis 15. Oktober 2021 befristeten Vollzeitstelle als Zimmermädchen schlug das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfol- gend RAV) A._____ als Kandidatin vor. Mit Rückmeldung vom 5. Juli 2021 hielt besagtes Hotel fest, die Kandidatin habe telefonisch mitgeteilt, sie su- che wegen ihres Babys und der Kita eine Stelle im Umfang von 50 % für den Sommer 2021. Nachdem das Hotel ihr eine solche Stelle angeboten und zugesagt habe, sei A._____ nicht mehr erreichbar gewesen. Anläss- lich eines zufälligen Treffens im Dorf habe sie mitgeteilt, sie sei nicht mehr an der Stelle interessiert. Am 8. Juli 2021 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A._____ zur Stel- lungnahme auf, welche sodann verspätet und nur mit einem Stempel des Hotels und einer Unterschrift versehen beim KIGA einging. 3.Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 stellte das KIGA den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Tagen ein. Begründend führte es aus, die Versicherte sei vom Hotel C._____ in D._____ betreffend eine offene Stelle als Zimmermädchen kontaktiert wor- den. Gemäss Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers habe die Ver- sicherte einer Anstellung per 5. Juli 2021 im Umfang von 50 % vorerst zu- gesagt, diese in der Folge aber dennoch nicht antreten wollen. Damit habe die Versicherte eine nicht amtlich zugewiesene Stelle durch ihr Verhalten faktisch abgelehnt. Bei der Festlegung der Anzahl Einstelltage sei berück- sichtigt worden, dass es sich um eine befristete Anstellung gehandelt habe.
3 - 4.Dagegen erhob A._____ am 9. August 2021 sinngemäss Einsprache. Sie habe am Vorstellungsgespräch zugesagt und sei noch am gleichen Tag in der Kita gewesen. Dort habe sie die Antwort erhalten, ihr Kind müsse für mindestens vier Monate bleiben, was ungefähr CHF 1'500.-- gekostet hätte. Die Arbeit sei jedoch auf zwei Monate befristet gewesen, weswegen sie die Arbeit nicht akzeptiert habe. 5.Mit Entscheid vom 12. August 2021 wies das KIGA die Einsprache gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung ab, das Hotel in D._____ habe der Versicherten mindestens eine befristete Stelle angeboten, welche diese abgelehnt habe. Sie sei offenbar nicht in der Lage bzw. nicht gewillt gewesen, zwecks Stellenantritts eine Kinderbetreu- ung zu organisieren. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) am 9. September 2021 (Datum Poststempel; Postein- gang beim KIGA am 10. September 2021; Weiterleitung zuständigkeits- halber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 16. Sep- tember 2021) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der 30 Einstellungstage in der Anspruchsberechtigung. Begründend brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie hätte bei der Annahme der angebotenen Stelle bei zwei Monaten Arbeit die Kosten von vier Mo- naten Betreuung ihres Sohnes in der Kindertagesstätte zu tragen gehabt. 7.Mit Stellungnahme vom 30. September 2021 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Ausführungen im Einspracheentscheid vom 12. August 2021 fest. Er wiederholte im Wesentlichen seine bereits im Einspracheentscheid ge- nannte Begründung hinsichtlich des abgelehnten Stellenantritts sowie der Organisation der Kinderbetreuung, welche in der Verantwortung der Be- schwerdeführerin liege.
4 - Am 5. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdegegner mit einer Eingabe an das Gericht mit dem Hinweis, bei der Stellungnahme samt Beweismit- teln sei ihm ein Fehler unterlaufen. Anstelle der fälschlicherweise einge- reichten Aufforderung zur Stellungnahme vom 28. Juli 2021, welche eine andere Bewerbung betraf, sowie der Stellungnahme vom 20. Juli 2021 reichte er die korrekte Aufforderung vom 8. Juli 2021 sowie die entspre- chende Stellungnahme nach. 8.In ihrer Replik vom 12. Oktober 2021 (Datum Poststempel), verfasst auf dem Briefpapier von Frau Dr. med. E., Fachärztin FMH für Psychia- trie und Psychotherapie, vom Medizinischen Zentrum Gesundheit D. AG sowie von der Ärztin und der Beschwerdeführerin unterzeich- net, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Begrün- dung. Sie führte aus, sie sei im Juli/August 2021 von der Verantwortlichen des Hotels C._____ zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, bei dem ihr mitgeteilt worden sei, dass es sich um eine 2 Monate dauernde Temporärstelle handle, nämlich für Juli und August 2021. Daraufhin hätte man ihr in der Kita erklärt, nur Kinder mit einer Verweildauer von mind. 4 Monaten aufzunehmen. Andere Auskünfte habe sie – entgegen dem Be- richt des RAV – nicht erhalten. Sie habe keinen Spielraum gehabt auszu- weichen, dies aus psychischen Gründen und der Unmöglichkeit, das Kind selber zu betreuen (Alternativen gebe es keine), oder die zwei Monate zu bezahlen, ohne dass das Kind in der Kita wäre, so dass sie abgesagt habe. 9.Am 20. Oktober 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einrei- chung einer Duplik. 10.Am 5. Mai 2022 forderte die Instruktionsrichterin beim Beschwerdegegner die Basisangaben zur im Jahr 2021 ausgeschriebenen Stelle des Hotels C._____ an (Stellen-Nr. F./Job-Room-Nr. G.). Diese wurden der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur freigestellten Stellung- nahme zur Kenntnis gebracht.
5 - 11.Am 16. Mai 2022 ging die Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Gericht ein; wiederum verfasst von Frau Dr. med. E._____, sowie von die- ser und der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Sie wiederholte erneut ihre Begründung in der Beschwerde bzw. der Replik und hielt fest, sie könne nicht bestätigen, dass es sich bei besagtem Hotel um eine Anstellung vom
7 - 2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 3'535.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Ver- dienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt (vgl. Bg-act. 1). Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 130.30 (ermittelt aus CHF 3'535.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochte- nen Einstellungsdauer von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 3'909.-- (30 x CHF 130.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fün- ferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzel- richterin gegeben. 3.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Ar- beitsbemühungen der versicherten Person selbst (GERHARDS, Kommentar
8 - zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewis- sermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17, ähnlich N. 16 zu Art. 17; vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1). 3.2.Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumut- bare Stelle annehmen (Satz 1). Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung ein- zustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtan- nahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2). Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Ar- beitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (vgl. BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Ok- tober 2020 E.5.2). Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich der arbeits- lose Versicherte trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Auf- nahme von Vertragsverhandlungen bemüht. 3.3Unbestritten ist der Nichtantritt der – der Beschwerdeführerin vom Hotel C._____ als potenzielle Arbeitgeberin angebotenen – befristeten Stelle.
9 - Die Beschwerdeführerin begründete den Nichtantritt der Stelle damit, dass sie für die zwei Monate dauernde Arbeitstätigkeit eine mindestens vier Mo- nate dauernde Betreuung in der Kindertagesstätte für ihren Sohn hätte or- ganisieren müssen, was sie ca. CHF 1'500.-- gekostet hätte. Sie rügt damit sinngemäss die Unzumutbarkeit der Arbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. 3.4.Grundsätzlich ist nach Art. 16 Abs. 1 AVIG jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände liege vor (vgl. BGE 124 V 62 E.3b). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (vgl. BGE 124 V 234 E.4bb; Urteil des Bundesge- richts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.4; AVIG-Praxis ALE [Ar- beitslosenentschädigung], Oktober 2012, Rz. B287 ff.). Unter die persön- lichen Verhältnisse gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG fallen insbesondere der Zivilstand, die Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder und die Inten- sität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigen- heims (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 20 129 vom 3. De- zember 2021 E.4.3.2., S 16 75 vom 16. August 2016 E.5c; GERHARDS, a.a.O., N. 27 zu Art. 16). Bezüglich der Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern gilt es zu beachten, dass diese grundsätzlich kei- nen persönlichen Grund darstellen, der eine arbeitsmarktliche Mass- nahme – respektive wie vorliegend eine Stellenannahme – unzumutbar macht. Dies ist höchstens dann denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell nicht infrage kommt, was nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs regelmäs- sig nicht mehr der Fall sein dürfte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts C_43/04 vom 25. Juni 2004 E.2.2.; VGU S 20 129 vom
10 - KUPFER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 123 f.). 3.5.Die Beschwerdeführerin hat sich für einen Beschäftigungsgrad von 100 % (ganztags) zur Stellensuche bzw. -vermittlung bei der Arbeitslosenkasse Graubünden angemeldet (vgl. Bg-act. 1 und 4). Wie der Beschwerdegeg- ner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2021 (S. 3 f.) zu Recht vorbringt, muss eine versicherte Person mit betreuungsbedürfti- gen Kindern hinsichtlich Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Perso- nen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Be- schäftigungsgrades einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE Rz. B225). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte bei einer Stellenannahme zwei Monate arbeiten können, für ihr Kind jedoch eine mindestens viermonatige Betreuung in der Kindertagesstätte organisieren und bezahlen müssen, verfängt folglich nicht. Aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewe- sen, die ihr zugewiesene Stelle anzunehmen und anzutreten, zumal ihr die potenzielle Arbeitgeberin entgegenkam und sie zu dem von ihr gewünsch- ten Arbeitspensum von 50 % anzustellen bereit war. Auch wäre nicht aus- zuschliessen gewesen, dass sich nach Ablauf der befristeten Anstellung eine Anschlusslösung beispielsweise im Hotel C._____ in D._____ ergeben hätte, so dass der Sohn der Beschwerdeführerin weiter in der Kindertagesstätte hätte betreut werden können. Es ist jedenfalls – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach Ab- lauf der befristeten Arbeitsstelle ihre Zeit zu Hause hätte verbringen und trotzdem die Kita hätte bezahlen müssen. In ihrer Replik liess die Be- schwerdeführerin Frau Dr. E._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ausführen, sie habe die Stelle aus psychischen Gründen
11 - und aufgrund der Unmöglichkeit, das Kind selber zu betreuen, weil keine Alternativen bestanden hätten, auf die sie hätte ausweichen können, ab- gesagt, respektive weil sie zwei Monate Betreuung in der Kindertages- stätte hätte bezahlen müssen, ohne dass das Kind dort gewesen wäre. Daraus geht jedoch nicht hervor und ist überdies nicht mit einem Arztzeug- nis belegt, inwiefern der Beschwerdeführerin der Antritt der Stelle aus psy- chischen Gründen unzumutbar gewesen sein sollte, was aber nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein müsste (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.2.2, 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E.2; AVIG- Praxis ALE Rz. B290). 3.6.Obschon das Hotel C._____ der Beschwerdeführerin auf deren Wunsch hin eine 50 %-Anstellung angeboten hatte, nach welcher sie unbestritte- nermassen suchte und für die sie ihre Zusage bereits erteilt hatte, war sie in der Folge für die potenzielle Arbeitgeberin nicht mehr erreichbar (vgl. Bg-act. 5) und trat die Stelle ebenfalls unbestrittenermassen nicht an. Dar- aus, dass es sich bei der vermittelten Arbeitsstelle nicht um eine Anstel- lung im Umfang von 100 %, sondern nur von 50 % gehandelt habe, ver- mag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, war die 50 %-Anstellung doch ein Entgegenkommen der potenziellen Arbeitgebe- rin, welche eine 100 %-Anstellung ausgeschrieben hatte (vgl. edierte Bf- act. 2), gegenüber der Beschwerdeführerin. Ein Unzumutbarkeitsgrund (persönliche Verhältnisse oder Gesundheitszustand der Versicherten) im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist nicht ersichtlich. Mit ihrem Verhalten lehnte sie in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht eine nicht amtlich zugewiesene Stelle ab und befolgte damit Kontrollvorschriften und Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht. Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung an sich ist somit nicht zu beanstanden (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 30. Abs. 1 lit. d AVIG).
12 - 4.1.Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung von 30 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschul- den, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Er- messen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegen- der erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesge- richts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). 4.2.Die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund stellt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV grundsätzlich ein schweres Verschulden dar. Liegt jedoch ein entschuldbarer Grund vor, ist nicht zwingend von ei- nem schweren Verschulden auszugehen (vgl. BGE 130 V 125 E.3.5). Bei entschuldbaren Gründen im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV handelt sich mithin um Gründe, die – ohne zur Unzumutbarkeit zu führen – das Ver- schulden mittelschwer oder leicht erscheinen lassen können. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können sich aus der subjektiven Situation der betroffenen Person (beispielsweise gesundheitliche Pro- bleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder aus objektiven Gegebenheiten (beispielsweise befristete Stelle) ergeben. Liegt ein sol- cher Grund vor, wiegt das Verschulden nicht schwer im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV und bemisst sich die Einstellungsdauer nach der allgemeinen Regel von Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG (BGE 130 V 125 E.3.4.3 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2.1; TRA-
13 - BER, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslo- senversicherung, in: SZS 2022, S. 160 ff.; NUSSBAUMER, Arbeitslosenver- sicherung in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2524, Rz. 864). Danach bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Ver- schuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). 4.3.Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr eine befristete Stelle zugewiesen wurde, für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Grundsätzlich ist mit der (fakti- schen) Ablehnung der Arbeitsstelle durch die Beschwerdeführerin von schwerem Verschulden auszugehen. Die Tatsache, dass es sich um eine befristete Stelle handelte, berücksichtigte der Beschwerdegegner sankti- onsmildernd und entschied auf mittelschweres Verschulden. Die verfügte Sanktion liegt im obersten Bereich des Rahmens des mittelschweren und an der Grenze zum schweren Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. b und c AVIV und im mittleren Bereich des Rahmens der AVIG-Praxis ALE bei einer Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumut- baren, auf vier Monate befristeten Stelle bzw. eines Zwischenverdienstes (27-34 Einstelltage, D79 Ziff. 2.2.A/7). Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, es habe sich nicht um eine vom 16. Juni 2021 bis zum 15. Oktober 2021 befristete – mithin viermonatige – Anstellung gehandelt, sondern lediglich für die beiden Monate Juli und August 2021, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus der Stellenmeldung des Ho- tels C._____ geht hervor, dass die bezeichnete Stelle vom 16. Juni 2021 bis zum 15. Oktober 2021, also auf vier Monate, befristet war (BUR-Nr. H., Stellen-Nr. F., Job-Room-Nr. G._____; vgl. edierte Bg-act. 2 und Gerichtsakte D5). Der Beschwerdeführerin misslingt indessen der Nachweis nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der ihr angebotenen Stelle – in Abweichung der Basisan-
14 - gaben besagter Stelle – lediglich um eine auf zwei Monate befristete Stelle gehandelt haben sollte. Vielmehr substanziiert sie dieses Vorbringen nicht weiter, weshalb es als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Im Resultat sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von der verfügten Anzahl Einstellungstage rechtfertigen würden. 5.Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2021 sowohl bezüglich der Einstellung in der Anspruchs- berechtigung an sich als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstel- lungsdauer als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Ein- zelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mut- willig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorlie- gen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. 6.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
15 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]