Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2021 95
Entscheidungsdatum
13.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 95 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGees URTEIL vom 13. Juni 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren B., war zuletzt als Gouvernante tätig. Am 6. April 2021 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 7. April 2021 an. 2.Auf die Stellenmeldung des Hotels C._____ in D._____ einer vom 16. Juni 2021 bis 15. Oktober 2021 befristeten Vollzeitstelle als Zimmermädchen schlug das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV) A._____ als Kandidatin vor. Mit Rückmeldung vom 5. Juli 2021 hielt besagtes Hotel fest, die Kandidatin habe telefonisch mitgeteilt, sie suche wegen ihres Babys und der Kita eine Stelle im Umfang von 50 % für den Sommer 2021. Nachdem das Hotel ihr eine solche Stelle angeboten und zugesagt habe, sei A._____ nicht mehr erreichbar gewesen. Anlässlich eines zufälligen Treffens im Dorf habe sie mitgeteilt, sie sei nicht mehr an der Stelle interessiert. Am 8. Juli 2021 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A._____ zur Stellungnahme auf, welche sodann verspätet und nur mit einem Stempel des Hotels und einer Unterschrift versehen beim KIGA einging. 3.Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 stellte das KIGA den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Tagen ein. Begründend führte es aus, die Versicherte sei vom Hotel C._____ in D._____ betreffend eine offene Stelle als Zimmermädchen kontaktiert worden. Gemäss Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers habe die Versicherte einer Anstellung per 5. Juli 2021 im Umfang von 50 % vorerst zugesagt, diese in der Folge aber dennoch nicht antreten wollen. Damit habe die Versicherte eine nicht amtlich zugewiesene Stelle durch ihr Verhalten faktisch abgelehnt. Bei der Festlegung der Anzahl Einstelltage sei berücksichtigt worden, dass es sich um eine befristete Anstellung gehandelt habe.

  • 3 - 4.Dagegen erhob A._____ am 9. August 2021 sinngemäss Einsprache. Sie habe am Vorstellungsgespräch zugesagt und sei noch am gleichen Tag in der Kita gewesen. Dort habe sie die Antwort erhalten, ihr Kind müsse für mindestens vier Monate bleiben, was ungefähr CHF 1'500.-- gekostet hätte. Die Arbeit sei jedoch auf zwei Monate befristet gewesen, weswegen sie die Arbeit nicht akzeptiert habe. 5.Mit Entscheid vom 12. August 2021 wies das KIGA die Einsprache gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung ab, das Hotel in D._____ habe der Versicherten mindestens eine befristete Stelle angeboten, welche diese abgelehnt habe. Sie sei offenbar nicht in der Lage bzw. nicht gewillt gewesen, zwecks Stellenantritts eine Kinderbetreuung zu organisieren. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. September 2021 (Datum Poststempel; Posteingang beim KIGA am 10. September 2021; Weiterleitung zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 16. September 2021) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der 30 Einstellungstage in der Anspruchsberechtigung. Begründend brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie hätte bei der Annahme der angebotenen Stelle bei zwei Monaten Arbeit die Kosten von vier Monaten Betreuung ihres Sohnes in der Kindertagesstätte zu tragen gehabt. 7.Mit Stellungnahme vom 30. September 2021 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Ausführungen im Einspracheentscheid vom 12. August 2021 fest. Er wiederholte im Wesentlichen seine bereits im Einspracheentscheid genannte Begründung hinsichtlich des abgelehnten Stellenantritts sowie der Organisation der Kinderbetreuung, welche in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liege.

  • 4 - Am 5. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdegegner mit einer Eingabe an das Gericht mit dem Hinweis, bei der Stellungnahme samt Beweismitteln sei ihm ein Fehler unterlaufen. Anstelle der fälschlicherweise eingereichten Aufforderung zur Stellungnahme vom 28. Juli 2021, welche eine andere Bewerbung betraf, sowie der Stellungnahme vom 20. Juli 2021 reichte er die korrekte Aufforderung vom

  1. Juli 2021 sowie die entsprechende Stellungnahme nach. 8.In ihrer Replik vom 12. Oktober 2021 (Datum Poststempel), verfasst auf dem Briefpapier von Frau Dr. med. E., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Medizinischen Zentrum Gesundheit D. AG sowie von der Ärztin und der Beschwerdeführerin unterzeichnet, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Begründung. Sie führte aus, sie sei im Juli/August 2021 von der Verantwortlichen des Hotels C._____ zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, bei dem ihr mitgeteilt worden sei, dass es sich um eine 2 Monate dauernde Temporärstelle handle, nämlich für Juli und August
  2. Daraufhin hätte man ihr in der Kita erklärt, nur Kinder mit einer Verweildauer von mind. 4 Monaten aufzunehmen. Andere Auskünfte habe sie – entgegen dem Bericht des RAV – nicht erhalten. Sie habe keinen Spielraum gehabt auszuweichen, dies aus psychischen Gründen und der Unmöglichkeit, das Kind selber zu betreuen (Alternativen gebe es keine), oder die zwei Monate zu bezahlen, ohne dass das Kind in der Kita wäre, so dass sie abgesagt habe. 9.Am 20. Oktober 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. 10.Am 5. Mai 2022 forderte die Instruktionsrichterin beim Beschwerdegegner die Basisangaben zur im Jahr 2021 ausgeschriebenen Stelle des Hotels C._____ an (Stellen-Nr. F./Job-Room-Nr. G.). Diese wurden
  • 5 - der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur freigestellten Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. 11.Am 16. Mai 2022 ging die Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Gericht ein; wiederum verfasst von Frau Dr. med. E., sowie von dieser und der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Sie wiederholte erneut ihre Begründung in der Beschwerde bzw. der Replik und hielt fest, sie könne nicht bestätigen, dass es sich bei besagtem Hotel um eine Anstellung vom 16. Juni 2021 bis zum 15. Oktober 2021 im Umfang von 100 % gehandelt habe. Die Chefin des Hotels habe ihr nur eine Stelle zu 50 % für die beiden Monate Juli und August 2021 angeboten. Sie hätte gerne eine längerfristige Anstellung gehabt, vor allem eine mehr als zwei Monate dauernde. 12.Am 17. Mai 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdegegner zu einer Stellungnahme dazu auf, ob es sich bei der der Beschwerdeführerin vom Hotel C. anfangs Juli 2021 angebotenen Stelle um die ausgeschriebene Stelle (100 % vom 16. Juni 2021 bis 15. Oktober 2021) oder um eine andere Stelle gehandelt habe, welche den Angaben der Beschwerdeführerin (50 % für die beiden Monate Juli und August 2021) entsprach. Der Beschwerdegegner führte in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2022 aus, die Stellenmeldung erfolge durch die Eingabe von Basisdaten über die Internetseite im Job-Room. Die Arbeitgeber würden die Basisangaben für die Stelle entsprechend eintragen, welche durch die Mitarbeitenden des Beschwerdegegners nicht verändert werden können. 13.Mit letzter Stellungnahme vom 11. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin am bereits Vorgebrachten fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2021 sowie

  • 6 - auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 12. August 2021, womit er die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 9. August 2021 gegen die Verfügung vom 29. Juli 2021 abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 30 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2.Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

  • 7 - oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am

  1. September 2021 eingereichte Beschwerde (Art. 30 ATSG, Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 3'535.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt (vgl. Bg-act. 1). Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 130.30 (ermittelt aus CHF 3'535.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 3'909.-- (30 x CHF 130.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden,
  • 8 - den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17, ähnlich N. 16 zu Art. 17; vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1). 3.2.Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumutbare Stelle annehmen (Satz 1). Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2). Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu

  • 9 - bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (vgl. BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom

  1. Oktober 2020 E.5.2). Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich der arbeitslose Versicherte trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. 3.3Unbestritten ist der Nichtantritt der – der Beschwerdeführerin vom Hotel C._____ als potenzielle Arbeitgeberin angebotenen – befristeten Stelle. Die Beschwerdeführerin begründete den Nichtantritt der Stelle damit, dass sie für die zwei Monate dauernde Arbeitstätigkeit eine mindestens vier Monate dauernde Betreuung in der Kindertagesstätte für ihren Sohn hätte organisieren müssen, was sie ca. CHF 1'500.-- gekostet hätte. Sie rügt damit sinngemäss die Unzumutbarkeit der Arbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. 3.4.Grundsätzlich ist nach Art. 16 Abs. 1 AVIG jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände liege vor (vgl. BGE 124 V 62 E.3b). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (vgl. BGE 124 V 234 E.4bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.4; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Oktober 2012, Rz. B287 ff.). Unter die persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG fallen insbesondere der Zivilstand, die Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder und die Intensität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigenheims (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 20 129 vom 3. Dezember 2021 E.4.3.2., S 16 75 vom 16. August 2016 E.5c; GERHARDS, a.a.O., N. 27 zu Art. 16). Bezüglich der Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern gilt es zu beachten, dass diese grundsätzlich keinen persönlichen Grund darstellen, der eine
  • 10 - arbeitsmarktliche Massnahme – respektive wie vorliegend eine Stellenannahme – unzumutbar macht. Dies ist höchstens dann denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell nicht infrage kommt, was nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs regelmässig nicht mehr der Fall sein dürfte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C_43/04 vom 25. Juni 2004 E.2.2.; VGU S 20 129 vom 3. Dezember 2021 E.4.3.2, S 16 125 vom
  1. Februar 2017 E.4d; BUCHER KUPFER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 123 f.). 3.5.Die Beschwerdeführerin hat sich für einen Beschäftigungsgrad von 100 % (ganztags) zur Stellensuche bzw. -vermittlung bei der Arbeitslosenkasse Graubünden angemeldet (vgl. Bg-act. 1 und 4). Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2021 (S. 3 f.) zu Recht vorbringt, muss eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern hinsichtlich Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE Rz. B225). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte bei einer Stellenannahme zwei Monate arbeiten können, für ihr Kind jedoch eine mindestens viermonatige Betreuung in der Kindertagesstätte organisieren und bezahlen müssen, verfängt folglich nicht. Aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die ihr zugewiesene Stelle anzunehmen und anzutreten, zumal ihr die potenzielle Arbeitgeberin entgegenkam und sie zu dem von ihr gewünschten Arbeitspensum von 50 % anzustellen bereit war. Auch wäre nicht auszuschliessen gewesen, dass sich nach Ablauf der befristeten
  • 11 - Anstellung eine Anschlusslösung beispielsweise im Hotel C._____ in D._____ ergeben hätte, so dass der Sohn der Beschwerdeführerin weiter in der Kindertagesstätte hätte betreut werden können. Es ist jedenfalls – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der befristeten Arbeitsstelle ihre Zeit zu Hause hätte verbringen und trotzdem die Kita hätte bezahlen müssen. In ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin Frau Dr. E., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ausführen, sie habe die Stelle aus psychischen Gründen und aufgrund der Unmöglichkeit, das Kind selber zu betreuen, weil keine Alternativen bestanden hätten, auf die sie hätte ausweichen können, abgesagt, respektive weil sie zwei Monate Betreuung in der Kindertagesstätte hätte bezahlen müssen, ohne dass das Kind dort gewesen wäre. Daraus geht jedoch nicht hervor und ist überdies nicht mit einem Arztzeugnis belegt, inwiefern der Beschwerdeführerin der Antritt der Stelle aus psychischen Gründen unzumutbar gewesen sein sollte, was aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein müsste (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.2.2, 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E.2; AVIG-Praxis ALE Rz. B290). 3.6.Obschon das Hotel C. der Beschwerdeführerin auf deren Wunsch hin eine 50 %-Anstellung angeboten hatte, nach welcher sie unbestrittenermassen suchte und für die sie ihre Zusage bereits erteilt hatte, war sie in der Folge für die potenzielle Arbeitgeberin nicht mehr erreichbar (vgl. Bg-act. 5) und trat die Stelle ebenfalls unbestrittenermassen nicht an. Daraus, dass es sich bei der vermittelten Arbeitsstelle nicht um eine Anstellung im Umfang von 100 %, sondern nur von 50 % gehandelt habe, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, war die 50 %-Anstellung doch ein Entgegenkommen

  • 12 - der potenziellen Arbeitgeberin, welche eine 100 %-Anstellung ausgeschrieben hatte (vgl. edierte Bf-act. 2), gegenüber der Beschwerdeführerin. Ein Unzumutbarkeitsgrund (persönliche Verhältnisse oder Gesundheitszustand der Versicherten) im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist nicht ersichtlich. Mit ihrem Verhalten lehnte sie in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht eine nicht amtlich zugewiesene Stelle ab und befolgte damit Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich ist somit nicht zu beanstanden (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 30. Abs. 1 lit. d AVIG). 4.1.Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 30 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). 4.2.Die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund stellt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV grundsätzlich ein schweres Verschulden dar. Liegt jedoch ein entschuldbarer Grund vor, ist nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen (vgl. BGE 130 V 125 E.3.5).

  • 13 - Bei entschuldbaren Gründen im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV handelt sich mithin um Gründe, die – ohne zur Unzumutbarkeit zu führen – das Verschulden mittelschwer oder leicht erscheinen lassen können. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können sich aus der subjektiven Situation der betroffenen Person (beispielsweise gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder aus objektiven Gegebenheiten (beispielsweise befristete Stelle) ergeben. Liegt ein solcher Grund vor, wiegt das Verschulden nicht schwer im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV und bemisst sich die Einstellungsdauer nach der allgemeinen Regel von Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG (BGE 130 V 125 E.3.4.3 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2.1; TRABER, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022, S. 160 ff.; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2524, Rz. 864). Danach bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). 4.3.Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr eine befristete Stelle zugewiesen wurde, für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Grundsätzlich ist mit der (faktischen) Ablehnung der Arbeitsstelle durch die Beschwerdeführerin von schwerem Verschulden auszugehen. Die Tatsache, dass es sich um eine befristete Stelle handelte, berücksichtigte der Beschwerdegegner sanktionsmildernd und entschied auf mittelschweres Verschulden. Die verfügte Sanktion liegt im obersten Bereich des Rahmens des mittelschweren und an der Grenze zum schweren Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. b und c AVIV und im mittleren Bereich des Rahmens der AVIG-Praxis ALE bei einer Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren, auf vier Monate befristeten Stelle bzw.

  • 14 - eines Zwischenverdienstes (27-34 Einstelltage, D79 Ziff. 2.2.A/7). Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, es habe sich nicht um eine vom

  1. Juni 2021 bis zum 15. Oktober 2021 befristete – mithin viermonatige – Anstellung gehandelt, sondern lediglich für die beiden Monate Juli und August 2021, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus der Stellenmeldung des Hotels C._____ geht hervor, dass die bezeichnete Stelle vom 16. Juni 2021 bis zum 15. Oktober 2021, also auf vier Monate, befristet war (BUR-Nr. H., Stellen-Nr. F., Job-Room-Nr. G._____; vgl. edierte Bg-act. 2 und Gerichtsakte D5). Der Beschwerdeführerin misslingt indessen der Nachweis nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der ihr angebotenen Stelle – in Abweichung der Basisangaben besagter Stelle – lediglich um eine auf zwei Monate befristete Stelle gehandelt haben sollte. Vielmehr substanziiert sie dieses Vorbringen nicht weiter, weshalb es als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Im Resultat sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von der verfügten Anzahl Einstellungstage rechtfertigen würden. 5.Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2021 sowohl bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstellungsdauer als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen.
  • 15 - 6.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 16 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 30 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 16 AVIG
  • Art. 17 AVIG
  • Art. 22 AVIG
  • Art. 23 AVIG
  • Art. 30 AVIG
  • Art. 30. AVIG
  • Art. 85 AVIG
  • Art. 100 AVIG

AVIV

  • Art. 40a AVIV
  • Art. 45 AVIV

VRG

  • Art. 43 VRG

Gerichtsentscheide

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