Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 89
Entscheidungsdatum
07.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 89 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 7. September 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren am B., war zuletzt als Kommissionierer in der Verteilzentrale der C._____ tätig. Mit Bericht vom 7. November 2012 wies sein Hausarzt, Dr. med. D., unter anderem ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei einer Chondrose L4 bis S1, einen St. n. medialer Teilmeniskektomie links im 2012, leichtgradige Gonarthrosen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens aus. Bei progredienten Knieschmerzen diagnostizierten die behandelnden Orthopäden, Dres. med. E. und F., im Bericht vom 26. Juli 2017 eine mediale Femorotibialarthrose links bei St. n. medialer Teilmeniskektomie links im 2012 und zweimaliger therapeutischer Infiltration im April und Juni 2017 mit kurzzeitig positivem Ansprechen, sowie einen Verdacht auf eine beginnende mediale Femorotibialarthrose rechts. Daraufhin wurde A. am 28. Juli 2017 operiert und mit einer unikompartimentellen Knieprothese medial links versorgt. Im postoperativen Verlauf berichtete Dr. med. F._____ ein halbes Jahr nach dem Eingriff von einem deutlich beschwerdeärmeren Patienten sowie einer guten Kniefunktion. Sie erachtete eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit für möglich. 2.Im Januar 2018 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Ab dem 21. Februar 2018 führte A._____ ein von der IV-Stelle unterstütztes Aufbautraining in der Küche der O._____ durch, das sein Hausarzt Dr. med. D._____ zu 50 % möglich erachtete. Daneben gewährte die IV-Stelle A._____ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Ab dem 2. August 2018 wurde der Einsatz bei der O._____ im Sinne eines Arbeitstrainings bzw. einer Vorbereitungsmassnahme verlängert.

  • 3 - 3.Mit Bericht vom 10. September 2018 wies der behandelnde Diabetologe Dr. med. G._____ einen Diabetes mellitus Typ 2 aus. Zudem berichtete der Hausarzt Dr. med. D._____ am 20. September 2018 von beidseitigen Kniebeschwerden sowie hinzutretenden Rückenproblemen infolge des bestehenden Lumbovertebralsyndroms. In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. H._____ sodann mit Bericht vom 8. Oktober 2018 eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und teilweise schweren depressiven Episoden. Daraufhin wurden die beruflichen Massnahmen per Ende Dezember 2018 beendet. 4.Am 28. Februar 2019 wies der neu behandelnde Psychiater Dr. med. M._____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, aus. Zudem nahm A._____ eine tagesklinische Behandlung auf und arbeitete in der Gärtnerei der P.. 5.Bei persistierenden, vor allem belastungsabhängigen Kniebeschwerden antero-medial und antero-lateral auf der linken Seite wurde am 9. April 2019 eine Kniegelenksarthroskopie mit Meniskoidresektion medial und bakteriologischem Sampling durchgeführt, die jedoch keinen Keimnachweis ergab und wovon er nicht wirklich profitieren konnte. Sodann erfolgte am 13. Januar 2020 eine Konversion auf eine Knietotalendoprothese links. Ein halbes Jahr postoperativ zeigte sich ein langsamer, aber kontinuierlicher Aufwärtstrend. 6.In der Folge liess die IV-Stelle A. polydisziplinär in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats sowie Psychiatrie und Psychotherapie begutachten, wobei der Auftrag der PMEDA AG zugeteilt wurde (nachfolgend PMEDA-Gutachten). In dem am 1. April 2021 erstatteten Gutachten wiesen die Experten folgende Diagnosen mit

  • 4 - Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus: Knie-TEP links 01/2020, leichtgradige Gonarthrose rechts, Rotatorenmanschettenläsion, Bizepstendinose und ACG-Arthrose beider Schultergelenke. Während sie die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachteten, wiesen sie in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus. Letzteres präzisierte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD), Dr. med. I._____, in seiner Abschlussbeurteilung vom

  1. April 2021 dahingehend, dass die 100%ige Arbeitsfähigkeit bereits seit August 2020 angenommen werden könne, da Ende Juli 2020 die postoperative Behandlung des linken Kniegelenks abgeschlossen worden sei und danach keine weiteren relevanten medizinischen Entwicklungen eingetreten seien. 7.Mit Vorbescheid vom 15. April 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Sie befand dabei namentlich, dass er als Kommissionierer gemäss den umfangreichen medizinischen Abklärungen nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine leichte körperliche, wechselbelastende Tätigkeit in geordnetem Rahmen sei aus medizinischer Sicht hingegen seit August 2020 zu 100 % möglich. Dabei sei auf die eingeschränkte Belastbarkeit beider Beine, beider Schultergelenke und des Rückens zu achten. Zudem sei ein Heben und Tragen mittelschwerer bis schwerer Lasten, Arbeiten über der Horizontalen, in ständig vorgeneigten Körperhaltungen oder in Zwangshaltungen genauso zu vermeiden wie überwiegendes Gehen und Stehen. Gestützt auf ein Jahreseinkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von CHF 66'833.35 und einem anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (nachfolgende LSE) im Kompetenzniveau 1 – ohne Leidensabzug – errechneten Lohn mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen von CHF 68'446.-- errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 %. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden
  • 5 - und sprach A._____ ab dem 1. Juli 2018 bis zum 31. August 2018 sowie vom 1. Januar 2019 bis zum 31. November 2020 eine ganze Invalidenrente zu. 8.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
  1. September 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2021 sowie die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2018 (unter Berücksichtigung der vom 2. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018 erhaltenen Taggelder), eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe keine formell korrekte Leistungsverfügung erhalten, da die Verfügung vom 12. Juli 2021 weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Zudem genüge der blosse Hinweis auf getätigte medizinische Abklärungen nicht. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb seit November 2020 keine Erwerbsunfähigkeit mehr bestehen solle. Vielmehr sei er auch nach der operativen Knie-Totalprothese sowohl aus somatischen als auch aus psychischen Gründen wesentlich und dauerhaft eingeschränkt. Des Weiteren sei der Invaliditätsbemessung ein unrealistisches Invalideneinkommen zugrunde gelegt worden. Als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, des fortgeschrittenen Alters und der konkreten Arbeitsmarktlage sei es ihm in den wenigen Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht mehr möglich, eine Erwerbstätigkeit – auch nur in Teilzeit – auszuüben. Ohnehin hätte ihm als Folge der stark eingeschränkten Verwertungsmöglichkeit ein leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt werden müssen. 9.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde
  • 6 - und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. 10.Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 auf die Einreichung einer Replik. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 12. Juli 2021 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 127, 129 und 131). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer über den
  1. November 2020 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
  • 7 - 2.1.Unstreitig sind dabei neben dem gestützt auf die bisherige Tätigkeit als Kommissionierer ermittelten Valideneinkommen von CHF 66'833.35 für das Jahr 2020 (vgl. Invaliditätsbemessungen [IV-act. 132 sowie IV- act. 133 S. 17] und Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Januar 2018 [IV-act. 19 S. 2]) die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2018 bis zum
  1. August 2018 sowie vom 1. Januar 2019 bis zum 30. November 2020 zugesprochenen (befristeten) ganzen Invalidenrenten (vgl. Bf-act. 2, IV- act. 127, 129 und 131). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während der Eingliederungsmassnahmen vom
  2. August 2018 bis insgesamt zum 31. Dezember 2018, anlässlich derer er ein Taggeld bezog (vgl. IV-act. 58, 61 und 69 f.), keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Art. 43 Abs. 2 IVG). 2.2.Uneinig sind sich die Parteien hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens und dabei im Wesentlichen bezüglich der (Rest- )Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer kritisiert die von der Beschwerdegegnerin ab August 2020 angenommene Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit. Er spricht dem PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 im Ergebnis den Beweiswert ab. Weiter sind sich die Parteien auch bezüglich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wegen fortgeschrittenen Alters und der Vornahme eines Leidensabzugs vom massgebenden LSE-Tabellenlohn sowie der (Un-)Zumutbarkeit der Selbsteingliederung des Beschwerdeführers nicht einig. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
  3. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Die der vorliegenden Streitigkeit zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 148 V 174 E.4.1, BGE 144
  • 8 - V 210 E.4.3.1, BGE 129 V 354 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Dasselbe ergibt sich auch aus lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juli 2020. Danach gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das alte Recht. Vorliegend entstand der Rentenanspruch unbestrittenermassen bereits am 1. Juli 2018 und der Beschwerdeführer war am 1. Januar 2022 bereits über 55 Jahre alt. 4.In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die (ihm zugestellte) Verfügung vom 12. Juli 2021 habe weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Bf-act. 2). Die Mitteilung des Beschlusses über die Invalidität vom 28. Mai 2021, die eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung beinhalte, sei ihm nicht – auch nicht in Kopie – zugestellt worden. Er habe daher keine formell korrekte Leistungsverfügung erhalten. Zudem genüge der blosse Hinweis auf getätigte medizinische Abklärungen nicht. 4.1.Mit seinem Einwand rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

  • 9 - Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E.4.1, BGE 135 I 279 E.2.3, BGE 135 II 286 E.5.1; KIESER, Kommentar ATSG, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 42 Rz. 17 ff.). Des Weiteren folgt aus dieser Verfahrensgarantie mitunter die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 145 III 324 E.6.1, BGE 141 V 557 E.3.2.1, BGE 134 I 83 E.4.1; KIESER, a.a.O., Art. 42 Rz. 42 und Art. 49 Rz. 65 ff.). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E.5.2, BGE 141 III 28 E.3.2.4, BGE 130 II 530 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E.5.2). 4.2.Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 ein, dass der Beschwerdeführer offenbar den zweiten Teil der Verfügung vom 12. Juli 2021 mit der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung nicht erhalten hat, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (Bf-act. 2, IV-act. 129 S. 2). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer indes, wenn er vorbringt, der Hinweis auf die getätigten medizinischen Abklärungen genüge nicht. Denn rechtsprechungsgemäss ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen; vielmehr darf sie sich auf die wesentlichen Aspekte beschränken (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, BGE 145 III 324 E.6.1, BGE 141 III 28 E.3.2.4 und BGE 134 I 83 E.4.1). Insofern geht bereits aus dem hinsichtlich des Abklärungsergebnisses mit der angefochtenen Verfügung identischen Vorbescheid vom 15. April 2021 hervor, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kommissionierer aufgrund der getätigten

  • 10 - umfangreichen medizinischen Abklärungen nicht mehr zumutbar ist. Indes erachtete die Beschwerdegegnerin eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit in geordnetem Rahmen aus medizinischer Sicht seit August 2020 als zu 100 % möglich (IV-act. 126). Somit können die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, zumindest im Kern nachvollzogen werden (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, BGE 145 III 324 E.6.1, BGE 143 III 65 E.5.2 und BGE 142 III 433 E.4.3.2). Hätte der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid einen Einwand erhoben, – was vorliegend jedoch nicht der Fall war –, ist gerichtsnotorisch bekannt, dass die Beschwerdegegnerin sich in einlässlicheren Erwägungen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Daher ist nur insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszumachen, als dies die Beschwerdegegnerin einräumt, da der Beschwerdeführer den zweiten Teil der Verfügung vom 12. Juli 2021 mit der Begründung und Rechtmittelbelehrung offenbar nicht erhalten hat. Gegenteiliges lässt sich denn auch nicht aus den Akten rekonstruieren, erfolgte nach ergangenem Vorbescheid vom 15. April 2021, der noch dem Beschwerdeführer zugestellt worden war (IV-act. 126), am 28. Mai 2021 lediglich eine Mitteilung über den Beschluss an die zuständige Ausgleichskasse (IV- act. 128), ohne Zustellung der Verfügungskopie an den Beschwerdeführer (IV-act. 128 S. 2), und kann dem aktenkundigen Verfügungsteil mit der Begründung und Rechtmittelbelehrung nicht entnommen werden, an wen dieser versandt worden ist (vgl. IV-act. 127 und 129). Jedenfalls erscheint dieser nicht im IV-act. 131 mit der an den Beschwerdeführer adressierten Verfügung vom 12. Juli 2021, obwohl deren zweiter Teil darin ausdrücklich genannt wird (IV-act. 131 S. 1). Da sich der Beschwerdeführer jedoch – wie dargelegt – zumindest über die im Kern gemachten Überlegungen der Beschwerdegegnerin Rechenschaft geben konnte, ist ein solcher nicht besonders schwerwiegender Mangel praxisgemäss einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

  • 11 - einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 147 IV 340 E.4.11.3, BGE 140 III 159, nicht publ. E.3.2, BGE 137 I 195 E.2.3.2 und BGE 136 V 117 E.4.2.2.2). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung wäre sodann selbst bei einer gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E.4.11.3, BGE 142 II 218 E.2.8.1, BGE 137 I 195 E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E.4.4.1 und 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E.2.3). Aufgrund der einlässlichen Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 6. September 2021, die offensichtlich in Kenntnis der Akten (vgl. hierzu dem stattgegebenen Akteneinsichtsgesuch vom

  1. August 2021 [IV-act. 135 und 137]) und somit auch des zweiten Teils der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2021 verfasst worden ist, und worin eingehende Kritik am eingeholten PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 sowie weiteren Aspekten des Invalideneinkommens geübt wird, sowie der ebenfalls ausführlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2021 erwiese sich eine Rückweisung als dementsprechender formalistischer Leerlauf. Zudem kann das angerufene Verwaltungsgericht die aufgeworfenen Fragen sowohl mit Blick auf Rechtsverletzungen als auch hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen prüfen (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRG), weshalb hier kein Kognitionsgefälle besteht. Da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit zu der im Streit liegenden Angelegenheit umfassend äussern konnte, ist eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen).
  • 12 - 5.Im Nachfolgenden ist die Frage des Rentenanspruchs zu prüfen, wobei der Sachverhalt, wie er sich bis zum 12. Juli 2021 präsentierte (Erlass der angefochtenen Verfügung; IV-act. 127, 129 und 131, Bf-act. 2), massgeblich ist. 5.1.Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG gegeben, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (aArt. 28 Abs. 2 IVG).

  • 13 - 5.2.Gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 144 I 21 E.2.1, BGE 142 V 290 E.4, BGE 130 V 343 E.3.4.2). 5.3.Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach diesen Bestimmungen ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E.5.1, BGE 143 V 418 E.6, BGE 143 V 409 E.4.5.2 sowie BGE 141 V 281 E.2.1). Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 140 V 193 E.3.2, BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungs- gerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; aArt. 59 Abs. 2 bis

Satz 1 IVG bzw. Art. 54a IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (aArt. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Vielmehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3). Danach haben Versicherungsträger und

  • 14 - Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2 und BGE 125 V 351 E.3a). 5.4.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, BGE 135 V 645 E.4.4 und BGE 125 V 351 E.3b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E.2.2, 8C_784/2021 vom 9. Februar 2022 E.4.2, 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E.2.2.2 und 8C_38/2021 vom

  • 15 -

  1. August 2021 E.2, 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E.8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert]). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5 und BGE 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2022 vom
  2. Mai 2022 E.4 und 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E.11.2.2). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_246/2020 vom 10. September 2020 E.2.3, 8C_532/2020 vom 3. Februar 2021 E.4.4 und 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E.3.2). 6.Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 (IV-act. 124, Bf-act. 3) abgestellt hat
  • 16 - oder ob (konkrete) Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von den übrigen medizinischen Akten derart in Zweifel gezogen wird, dass von der Einschätzung, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, abzuweichen wäre. 6.1.Soweit der Beschwerdeführer das PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 in mehrfacher Hinsicht kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Experten sich in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. IV-act. 124 S. 11 ff.) mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die eigenen klinischen, bildgebenden, laborchemischen, testpsychologischen und weiteren Untersuchungen (EKG und Spirometrie) getroffen haben (vgl. IV-act. 124 S. 2, S. 50 ff., S. 72 ff. und S. 103 ff.). Auch flossen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zur Krankheitsentwicklung und zum jetzigen Leiden in die Gesamtbeurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit ein (vgl. IV-act. 124 S. 39 ff., S. 63 ff. und S. 92 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur versicherungsrechtlich relevanten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet (vgl. IV-act. 124 S. 53 ff., S. 79 ff. und S. 115 ff.). Dabei erfolgte auch eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der berufspraktischen Eingliederung (vgl. IV-act. 124 S. 81 f. und S. 86 f.). Ferner ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend. In der Konsensbeurteilung wiesen die Gutachter eine Knie-TEP links 01/2020, eine leichtgradige Gonarthrose rechts sowie eine Rotatorenmanschetten- läsion, Bizepstendinose und ACG-Arthrose beider Schultergelenke mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als ohne Einfluss darauf stuften sie namentlich das leichte obstruktive Schlafapnoesyndrom, die bildgebend leichtgradigen degenerativen Veränderungen der LWS ohne

  • 17 - namhaftes oder radikuläres Befundkorrelat sowie ein leichtes depressiv- ängstliches Syndrom im Rahmen eines Opioid-Fehlgebrauchs (DD Abhängigkeit) ein (IV-act. 124 S. 6 f.). Dazu führte Dr. med. J._____ im orthopädischen Teilgutachten im Wesentlichen aus, bei der hiesigen klinischen Untersuchung fänden sich das Achsenskelett betreffend eine mögliche lumbale Facettenstörung, ohne muskulären Hartspann sowie ohne namhafte funktionelle Restriktionen oder neurologische Störungen der Arme oder Beine. Klinische Befunde eines namhaften Vertebralsyndroms seien mithin nicht evident. Bildgebend bestünden degenerative Alterationen der kaudalen lumbalen Bewegungssegmente ohne spinale oder neuroforaminale Kompression; im Wesentlichen altersübliche Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke. Bezüglich der Schultergelenke liessen sich sowohl klinisch als auch bildgebend degenerative Alterationen der Rotatorenmanschette, der Bizepssehne und der Schultergelenke objektivieren, welche die geklagten lokalen Beschwerden mit funktioneller Beeinträchtigung und eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schlüssig begründeten. Im Bereich des linken Kniegelenks liege nach einer TEP-Implantation im Januar 2020 ein akzeptables OP-Ergebnis vor, sowohl hinsichtlich der Funktion als auch des Lokalbefunds ohne Instabilität oder Reizzeichen. Rechts fänden sich klinisch und auch bildgebend Zeichen einer leichtgradigen Gelenkdegeneration ohne Instabilität, ohne namhafte funktionelle Restriktionen oder lokale Reizzeichen. Die Gang- und Standprüfungen objektivierten keine relevanten Einschränkungen. Gehzeiten bis zu einer Stunde würden anamnestisch als möglich angegeben (vgl. IV-act. 124 S. 79 f.). Zur Konsistenz und Plausibilität führte Dr. med. J._____ ferner plausibel aus, für die in deutlicher Ausprägung reklamierten Schmerzen bestehe angesichts des erhobenen Befundes und der beobachteten Spontanmotorik mit fehlendem Schmerzeindruck keine ausreichende Plausibilität hinsichtlich der Schmerzquantität. Die Laboruntersuchung zeige zudem einen Serumspiegel der untersuchten Analgetika unterhalb

  • 18 - der therapeutischen Bereiche, was die Annahme einer Beschwerdeverdeutlichung im intensiven Schmerzvortrag naheliegend erscheinen lasse (vgl. IV-act. 124 S. 81). Insofern erscheint es hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen nachvollziehbar, wenn Dr. med. J._____ mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten des Weiteren festhielt, der Beschwerdeführer sei aus gutachterlicher Sicht zumindest in körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten ohne Besteigen von Leitern, Treppen oder Gerüsten sowie ohne repetitive oder kraftaufwändige Tätigkeiten in Schulterhöhe oder über Kopf, als uneingeschränkt belastbar anzusehen. Hingegen seien aufgrund der Gelenksveränderungen (Schulter, Kniegelenk) körperlich häufig schwere Arbeiten – wie zuletzt als Lagerist bzw. Magaziner – ungeeignet und als nicht mehr leistbar anzusehen (vgl. IV-act. 124 S. 81 ff.). 6.2.Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er dagegen vorbringt, es sei widersprüchlich und mehr als nur erklärungsbedürftig, warum er in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Magaziner, die lediglich eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit darstelle, als vollumfänglich arbeitsunfähig angesehen werde, hinsichtlich vergleichbarer Verweisungstätigkeiten demgegenüber aber als voll arbeitsfähig gelten solle. Dabei scheint er zu übersehen, dass er anlässlich der gutachterlichen Exploration selbst angegeben hat, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Lagerist bzw. Kommissionierer in der Verteilzentrale bei C., bei der er habe Paletten rüsten müssen, um eine schwere körperliche Arbeit sowohl für die Wirbelsäule, die Kniegelenke als auch für beide Schulterregionen gehandelt habe (vgl. IV- act. 124 S. 71 und S. 80; vgl. ferner auch Bericht der Dres. med. E. und F._____ vom 7. Juni 2017 [IV-act. 108 S. 6 f.] und Bericht von Dr. med. D._____ vom 15. Januar 2018 [IV-act. 16 S. 2], wonach es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Verteilzentrale der

  • 19 - C._____ um eine körperlich belastende Arbeit handle). Damit übereinstimmend füllte er den Fragebogen zur Begutachtung dahingehend aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit immer Lasten bis zu 20 kg und häufig auch solche über 20 kg gehoben werden mussten. Zudem beinhaltete diese Arbeit immer Tätigkeiten im Gehen und häufig einseitige Körperhaltungen (vgl. IV-act. 124 S. 45, S. 69, S. 98 und S. 130). Da die angestammte Tätigkeit als Kommissionierer bzw. Magaziner somit Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit und an die einzunehmenden Körperhaltungen stellte, die weit über das vorerwähnte, als zumutbar erachtete Fähigkeitsprofil hinausgingen bzw. nicht damit übereinstimmten, ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, wenn im PMEDA-Gutachten vom

  1. April 2021 leidensangepasste – d.h. körperlich leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten ohne Besteigen von Leitern, Treppen oder Gerüsten sowie ohne repetitive oder kraftaufwändige Tätigkeiten in Schulterhöhe oder über Kopf – im Gegensatz zur bisherigen, ungeeigneten Tätigkeit als uneingeschränkt zumutbar erachtet wurden. Im Übrigen wies Dr. med. J._____ mit Blick auf die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen darauf hin, dass diese in ungeeigneten Tätigkeiten erfolgt seien, so dass deren Scheitern nicht als Hinweis auf eine nicht gegebene Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gewertet werden könne (vgl. IV-act. 124 S. 81 f. und S. 85 f.). Diese sei bei überwiegend stehender bzw. gehender Arbeitsposition und regelhaftem Hand-Arm-Einsatz perspektivisch als ungünstig zu bewerten hinsichtlich einer stabilen Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 124 S. 86). Dies leuchtet insofern ein, als der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Exploration selbst berichtete, von Februar 2018 bis Dezember 2018 in einem 50 %-Pensum in der O._____ ausschliesslich in stehender Arbeitsposition mit den notwendigen Armeinsätzen gearbeitet zu haben (vgl. IV-act. 124 S. 71 und S. 80), was sich denn auch aus den Unterlagen zum Einsatzprogramm ergibt (vgl. Besprechungsnotiz des
  • 20 - Einsatzprogramms O._____ vom 29. März 2018 [IV-act. 31 S. 1 f.]). Da eine ideal leidensangepasste Tätigkeit jedoch namentlich wechselbelastende und überwiegend sitzend auszuübende Arbeiten ohne repetitive und kraftaufwändige Arbeiten über Schultern- bzw. Kopfhöhe umfassen soll, lässt sich die gutachterliche Beurteilung der Eingliederungsmassnahme als ungeeignete, nicht das in einer Verweisungstätigkeit effektiv erreichbare Leistungsvermögen reflektierende Arbeit nachvollziehen. 6.3.Zwar trifft es zu, dass sich die PMEDA-Experten in der Konsensbeurteilung nicht retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit geäussert haben. Allerdings haben sie in ihren jeweiligen Teilgutachten dazu Stellung genommen (vgl. IV-act. 124 S. 57 f., S. 82 ff. und S. 121 f.). So hielt Dr. med. J._____ zu den funktionelle Auswirkungen zeitigenden orthopädischen Beeinträchtigungen hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten namentlich fest, nach erfolgter unikondylärer Prothesenimplantation ins linke Kniegelenk habe Dr. med. F._____ mit Bericht vom 11. Januar 2018 (Anmerkung des Gerichts: vgl. hierzu IV-act. 16 S. 39) eine zeitlich uneingeschränkte angepasste Arbeitsfähigkeit als begründet ausgewiesen. Im Verlauf seien temporäre Restriktionen der Belastbarkeit und auch der angepassten Arbeitsfähigkeit im Rahmen erfolgter weiterer operativer Revisionen schlüssig verstanden (IV-act. 124 S. 86). Der RAD- Arzt Dr. med. I._____ führte in seiner Abschlussbeurteilung vom 15. April 2021 dazu präzisierend aus, die 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe spätestens mit Erstellung des Gutachtens am 1. April 2021. Da aber bereits Ende Juli 2020 die postoperative Behandlung des operierten linken Kniegelenks abgeschlossen gewesen sei und danach keine weiteren relevanten medizinischen Entwicklungen eingetreten seien, könne die Arbeitsfähigkeit von 100 % bereits seit August 2020 angenommen werden (IV-act. 133 S. 15 f.). Dem stimmt auch der Beschwerdeführer in seiner

  • 21 - Beschwerde vom 6. September 2021 insoweit zu, als er ausdrücklich einräumt, dass die postoperative Behandlung nach der Implantation der Knie-TEP Anfang Herbst 2020 geendet habe (vgl. dortige Rz. 20 S. 6). Auch aus dem Bericht von Dr. med. K._____ vom 15. Juli 2020 geht hervor, dass sich ein halbes Jahr postoperativ eine reizlose Operationsnarbe, kein intraartikulärer Erguss, keine periartikulare Schwellung, eine freie Beweglichkeit, ein stabiler Seitenbandapparat medio-lateral am gesamten Bewegungsumfang, ein schönes Patellatracking und eine gute sagittale Stabilität gezeigt habe. Bei einem anamnestisch schleppenden und schmerzhaften Verlauf zeige sich ein langsamer, aber kontinuierlicher Aufwärtstrend (IV-act. 112). Indem dem Beschwerdeführer somit seit der Knie-TEP-Operation im Januar 2020 eine sechsmonatige Rekonvaleszenzzeit mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit eingeräumt worden ist und zudem weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass sich seither aus orthopädischer Sicht eine weitere relevante medizinische Entwicklung eingestellt hätte, erscheint es nachvollziehbar, ab August 2020 von der im PMEDA-Gutachten ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen. Daran vermag nichts zu ändern, dass RAD-Arzt Dr. med. I._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 15. April 2021 auf gewisse Therapiemassnahmen hingewiesen hat (Gewichtsabnahme, sportliche Betätigung, Physiotherapie und Überprüfung der Medikamente, vgl. IV- act. 133 S. 16). Denn die 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten wurde nicht von der erfolgreichen Durchführung dieser Therapiemassnahmen abhängig gemacht. Vielmehr wurden sie von gutachterlicher Seite vornehmlich zum Erhalt der adaptierten Tätigkeit empfohlen (vgl. IV-act. 124 S. 87 und S. 58; vgl. ferner IV-act. 124 S. 8 und S. 123), um insofern eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands zu erzielen. Ausgehend von der 100%igen Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten ab August 2020 ist angesichts

  • 22 - der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit somit per Ende November 2020 zu berücksichtigen. 6.4.Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass auch nach der Knie-TEP im Januar 2020 eine reduzierte Belastbarkeit des linken Knies bestand und sich daraus erhebliche Restbeschwerden ergaben (vgl. auch Bericht von Dr. med. K._____ vom 15. Juli 2020 [VI-act. 112]). Dies anerkannten denn auch die PMEDA-Experten im Gutachten vom 1. April 2021, indem sie ausführten, die Befunde einer vorrangigen Knie- Totalendoprothese links, einer leichtgradigen Gonarthrose rechts sowie einer Rotatorenmanschettenlästion, Bizepstendinose und ACG-Arthrose beider Schultergelenke bedingten schlüssig eine erheblich reduzierte Belastbarkeit, vor allem in körperlich schweren, überwiegend gehend und stehend auszuübenden und mit kräftigem Armeinsatz über Kopfhöhe einhergehenden Arbeiten (IV-act. 124 S. 4 und S. 7). In ähnlicher Weise führte denn auch der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Exploration aus, dass er die ausschliesslich stehende Arbeitspositionen beinhaltende Tätigkeit bei der O._____ im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen wegen der Knie- und Rückenschmerzen sowie der notwendigen Armeinsätze nicht habe fortsetzen können (vgl. IV- act. 124 S. 71 und S. 80; vgl. so auch Standortgespräche in der O._____ vom 16. Mai 2018 und vom 29. März 2018 [IV-act. 46 S. 2], wonach sich die körperlichen Beschwerden vorwiegend bei längerem Stehen zeigten). Ferner lässt sich dem Bericht des vormals behandelnden Psychiaters, Dr. med. H._____ vom 8. Oktober 2018 entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben wegen der Knie- und Rückenschmerzen nicht länger als eine Stunde stehen könne, wobei er sich Linderung verschaffen könne, indem er absitze (IV-act. 71 S. 5). Zudem wurden die Schmerzen auch durch längeres Gehen oder durch ein Verharren in der gleichen Körperhaltung evoziert (vgl. Bericht von Dr. med. F._____ vom 11. Januar 2018 [IV-act. 16 S. 37],

  • 23 - Evaluationsgespräch Eingliederung vom 16. Januar 2018 [IV-act. 21 S. 1]). Da insofern eine erheblich reduzierte Belastbarkeit in körperlich schweren, vornehmlich gehenden und stehenden Tätigkeiten mit kraftaufwändigen Überkopfarbeiten besteht, leuchtet es ein, dass sich diese Funktionseinschränkungen in körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeiten ohne repetitive oder kraftvolle Arbeiten in Schulterhöhe oder über Kopf nicht leistungsmindernd auswirken. Vielmehr können diese in solchen leidensangepassten Tätigkeiten kompensiert werden. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeiten, die dem ausgewiesenen Fähigkeitsprofil entsprechen, vermehrter Pausen bedürfte, kann er sich doch durch körperlich leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeiten von Arbeiten im Stehen oder Gehen durch Absitzen Entlastung verschaffen. Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb er in Verweisungstätigkeiten ein geringeres Arbeitstempo bzw. eine verminderte Arbeitseffizienz aufweisen würde. Zwar zeigten die im Rahmen der psychiatrischen Exploration durchgeführte test- psychologische Untersuchung namentlich formal unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Allerdings ergaben die Symptomvalidierungstests einen deutlichen Hinweis auf ein nicht authentisches Antwortverhalten. Daraus schloss der psychiatrische PMEDA-Gutachter Dr. med. L._____ plausibel, dass die formal auffälligen Leistungen aufgrund der erheblich auffälligen Symptomvalidierung nicht im Sinne einer kognitiven Störung interpretierbar seien. Zudem zeigte der Beschwerdeführer anlässlich der testpsychologischen Untersuchung auch keine Ermüdungserscheinungen und verlangte auch keine Pausen (vgl. IV-act. 124 S. 110 f.). Darüber hinaus benennt der Beschwerdeführer auch keine neuen, von den bereits bekannten und gutachterlich gewürdigten Einschränkungen abweichende Befunde, aufgrund derer sich eine Andersbeurteilung aufdrängen würde. Insofern sind keine Anhaltspunkte

  • 24 - ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilungen der funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde sprechen würden. 6.5.Ebenso wenig vermag der Einwand des Beschwerdeführers zu verfangen, wonach es irritierend sei, dass das PMEDA-Gutachten erst am 1. April 2021 verfasst worden sei, nachdem er im Dezember 2020 und im Januar 2021 von den Gutachtern untersucht worden sei. Vielmehr ist gerichtsnotorisch bekannt, dass zwischen den gutachterlichen Explorationen und der Gutachtenserstattung mehrere Monate liegen können. Auch vorliegend lässt die Zeitspanne zwischen den Untersuchungen am 15. Dezember 2020 (orthopädisch und psychiatrisch) bzw. am 27. Januar 2021 (internistisch) und der Fertigstellung des Gutachtens am 1. April 2021 keine Unregelmässigkeit erkennen (vgl. IV- act. 124 S. 1). 6.6.Sodann kritisiert der Beschwerdeführer auch das psychiatrische PMEDA- Teilgutachten. Die vom Momentum eines einmaligen Treffens geprägte Feststellung, wonach er wenig beeinträchtigt wirke und sich deshalb keine invalidisierende psychiatrische Erkrankung feststellen lasse, irritiere, weil der behandelnde Psychiater als Folge von wechselhaft verlaufenden depressiven Störungen von einer eingeschränkten funktionellen Leistungsfähigkeit ausgehe. Der Gutachter mache es sich allzu einfach, die Beurteilung des behandelnden Psychiaters diametral infrage zu stellen, weil er am Untersuchungstag ein ausgeprägtes Beschwerdebild nicht mit der gebotenen Sicherheit habe feststellen können. Es möge zutreffen, dass er im Zeitpunkt des Gesprächs mit dem begutachtenden Psychiater ein freundlicher Explorand ohne momentane Zeichen von konzentrativen Defiziten gewesen sei. Daraus könne aber weder rückwirkend noch zukünftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass keine psychisch relevanten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit bestünden.

  • 25 - 6.6.1.Soweit der Beschwerdeführer damit die Einschätzung seines behandelnden Psychiaters als zutreffender erachtet als die momentane Beurteilung des PMEDA-Gutachters, der ihn am Untersuchungstag maximal während eineinhalb Stunden gesehen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie auf die Dauer des Explorationsgesprächs ankommt; massgebend ist vielmehr, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_210/2021 vom 2. Juni 2021 E.3.2.4 und 8C_290/2019 vom

  1. September 2018 E.4.2). Diesbezüglich geht aus dem psychiatrischen PMEDA-Teilgutachten von Dr. med. L._____ hervor, dass der Beschwerdeführer vorrangig beklage, seit Jahren unter depressiven Verstimmungen, Ängsten, einer Neigung zu Panikattacken, Ein- und Durchschlafstörungen, einer Grübelneigung sowie einer allgemein geminderten psychischen und physischen Belastbarkeit gelitten zu haben. Er berichte, seit dem Jahr 2003 unter depressiven Verstimmungen zu leiden und sich seinerzeit erstmals ambulant psychiatrisch vorgestellt zu haben. Seit Februar 2019 befinde er sich in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei den P., wobei der behandelnde Therapeut Dr. med. M. in einem Befundbericht vom 27. Mai 2019 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie die Diagnose einer psychischen Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, kommuniziere. Darin werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktuell an leicht- bis mittelgradigen Konzentrations- sowie Gedächtnisstörungen und formalen Denkstörungen mit Gedankenkreisen leide, wobei in der Affektivität eine mittelgradige Verflachung zu beobachten, der Antrieb leicht- bis mittelgradig reduziert und die Belastbarkeit aktuell mittelgradig reduziert seien. Zudem werde eine Medikation mit suchtinduzierenden Pharmaka (Opioid, Benzodiazepin) beschrieben. Im aktuell psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freundlicher Explorand, der
  • 26 - ohne Zeichen mnestischer oder konzentrativer Defizite über seinen Werdegang und seine Beschwerden berichte. Die Auffassungsgabe und die geistige Spannkraft seien nicht beeinträchtigt, die Schwingungsfähigkeit unauffällig und die Auslenkung zum positiven Pol gelinge. Die Stimmung sei zum dysthymen Pol hin verschoben, wobei sich keine klinischen Zeichen einer erheblichen Depressivität ergäben (keine vitale Antriebs-, Freud- und Interessenreduktion). Beschrieben würden diffuse Ängste sowie eine Neigung zu Panikattacken, wobei die diagnostischen Kriterien einer eigenständigen Angsterkrankung hierbei nicht erfüllt seien. Hinweise für eine psychotische Erkrankung, eine hirnorganische Wesensänderung oder eine Persönlichkeitsstörung fänden sich ebenfalls nicht. Synoptisch sei somit ein leicht depressiv-ängstliches Syndrom festzustellen, das jedoch unter Berücksichtigung der festgestellten Inkonsistenzen (Zweifel an der Medikamenten-Compliance, auffällige Beschwerdevalidierungstests, Diskrepanz zwischen den im Alltag erheblich behindernd beschriebenen Beeinträchtigungen und dem hiesigen wenig eingeschränkten, psychiatrischen Untersuchungsbefund bzw. der Verhaltensbeobachtung, vgl. IV-act. 124 S. 118 ff.) nicht näher zu klassifizieren sei. Das aktenkundig berichtete mittelgradige depressive Syndrom sei angesichts des jetzigen Befundes als gebessert anzusehen (IV-act. 124 S. 113 ff.). 6.6.2.Diese Schlussfolgerung erscheint entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers angesichts des im Vergleich zum wiedergegebenen, im Bericht von Dr. med. M._____ vom 27. Mai 2019 ausgewiesenen Psychostatus (vgl. hierzu IV-act. 87 S. 2) verbesserten Untersuchungsbefunds anlässlich der psychiatrischen Exploration (vgl. hierzu IV-act. 124 S. 103 ff.) nachvollziehbar. Weshalb darauf nicht abgestellt werden darf, leuchtet bei der hier im Fokus stehenden depressiven Symptomatik und dem nach AMDP erhobenen Befund nicht ein. Auch berücksichtigte Dr. med. L._____ die vom Beschwerdeführer

  • 27 - berichteten, seit dem Jahr 2003 auftretenden depressiven Verstimmungen und die vom behandelnden Psychiater Dr. med. M._____ ausgewiesene Symptomatik. Wenn der Beschwerdeführer sich auf Letzteren beruft, um eine aus psychischer Sicht eingeschränkte Leistungs- und Erwerbsfähigkeit geltend zu machen, ist ihm entgegenzuhalten, dass Dr. med. M._____ bereits im besagten Bericht vom 27. Mai 2019 in prognostischer Hinsicht von einem guten Eingliederungspotenzial in geeigneten Tätigkeiten ausging (IV-act. 87 S. 3). Im weiteren Verlauf berichtete Dr. med. M._____ sodann am 11. Oktober 2019, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers unter einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen sowie teilstationären Behandlung habe verbessern können. Nach einer vorübergehenden Verschlechterung im August 2019 mit mittel bis starken depressiven Symptomen sei eine medikamentöse Anpassung vorgenommen worden, gestützt auf welche es wieder zu einer Verbesserung des psychischen Zustands gekommen sei. Es bestünden noch leichte Stimmungsschwankungen mit leicht- bis mittelgradig vermindertem Antrieb und bedrückter Stimmung sowie Konzentrationsstörungen und Ängste. In prognostischer Hinsicht führte Dr. med. M._____ aus, es könne von einer weiteren Verbesserung ausgegangen werden. Zudem definierte er ein Belastungsprofil, indem er festhielt, dass auf psychischer und kognitiver Ebene die Konzentration, Aufmerksamkeit und Belastbarkeit weiterhin beeinträchtigt erschienen, woraus sich die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit ergeben würden (Beschäftigungsprogramm, gleichmässige Belastung üben, ohne hohe Niveauanforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit) (vgl. IV-act. 95). Insofern ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bereits gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen, insbesondere auch was eine leidensadaptierte (dem Kompetenzniveau 1 entsprechende) Verweistätigkeit anbelangt. Dass sich im weiteren Verlauf und insbesondere im hier massgeblichen Zeitraum ab August 2020 eine

  • 28 - medizinisch relevante Veränderung im Sinne einer Zustands- verschlechterung eingestellt hätte, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies vom Beschwerdeführer behauptet. Insofern ist es nachvollziehbar, wenn der psychiatrische PMEDA-Gutachter angesichts des von ihm erhobenen, wenig beeinträchtigt wirkenden psychiatrischen Untersuchungsbefunds lediglich ein leicht depressiv-ängstliches Syndrom feststellen konnte, dem er jedoch unter Berücksichtigung der festgestellten Inkonsistenzen (vgl. IV-act. 124 S. 120 mit Zweifeln an der Medikamenten- Compliance, auffällige Beschwerdevalidierungstests, Diskrepanz zwischen den im Alltag als erheblich behindernd beschriebenen Beeinträchtigungen und dem hiesigen wenig eingeschränkten, psychiatrischen Untersuchungsbefund bzw. der Verhaltensbeobachtung) keinen invalidisierenden Krankheitswert zuschreiben konnte. Damit erwies sich auch eine entsprechende Standardindikatorenprüfung als entbehrlich (vgl. BGE 145 V 215 E.7, BGE 143 V 418 E.6 f. und 8.1, BGE 143 V 409 E.4.5.2 f. und BGE 141 V 281 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E.2.3, 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E.5.4.1, 8C_62/2020 vom 22. September 2020 E.4.3 und 8C_415/2018 vom 12. Dezember 2018 E.4.2). 6.6.3.In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die depressive Symptomatik auch im Rahmen der vom vormaligen behandelnden Psychiater Dr. med. H._____ ausgewiesenen posttraumatischen Belastungsstörung und der Anpassungsstörung im Vordergrund stand (vgl. so ausdrücklich im Bericht vom 8. Oktober 2018 [IV-act. 71 S. 2 f.], vgl. ferner auch den Bericht vom 10. Oktober 2012 [IV- act. 16 S. 12]), weshalb das soeben Ausgeführte auch in dieser Hinsicht Geltung beansprucht. Abgesehen davon wurden diese beiden Diagnosen weder anhand der klassifikatorischen Diagnosekriterien leitliniengerecht hergeleitet (vgl. Berichte vom 10. Oktober 2012 [IV-act. 16 S. 12] und vom

  1. Oktober 2018 [IV-act. 71 S. 2 f.]) noch war der Beschwerdeführer seit
  • 29 - der im Jahr 2000 begonnenen Behandlung bei Dr. med. H._____ wegen der PTBS in seiner zu 100 % ausgeübten Erwerbstätigkeit in der Verteilzentrale der C._____ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. auch Bericht von Dr. med. R._____ vom 11. Juni 2014 [IV-act. 16 S. 21]). Hinzu kommt, dass der aktuell behandelnde Psychiater Dr. med. M._____ diese Diagnose genauso wenig wie jene einer Anpassungsstörung in seinen Berichten aufgriff. Vielmehr wies er – wie bereits ausgeführt und diskutiert – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, aus (vgl. Berichte vom 28. Februar 2019 [IV-act. 88 S. 5 f.], vom 27. Mai 2019 [IV-act. 87 S. 2] und vom 11. Oktober 2019 [IV- act. 95]). 6.6.4.Der psychiatrische PMEDA-Experte Dr. med. L._____ äusserte sich zudem zu der von ihm ausgewiesenen Differenzialdiagnose eines Abhängigkeitssyndroms. So führte er aus, das hiesige Labor weise Tramadol (Opioid) nach und der Benzodiazepin-Nachweis sei negativ. Beide Substanzen seien – dessen ungeachtet – potenziell suchtinduzierend, wobei der erfolgte Einsatz eines Benzodiazepins nicht leitliniengerecht sei. Eine Revision der Medikation sei mithin zu empfehlen. Auch Opioide seien kontraindiziert, zumal diese psychische Störungen bedingen oder zumindest negativ beeinflussen könnten. Diese Aspekte erschienen bislang nicht hinreichend berücksichtigt worden zu sein. Eine Korrektur der Fehlmedikation lasse auch eine Besserung der psychischen Beschwerden erwarten. Es bestünden also noch Behandlungsoptionen (IV-act. 124 S. 114, S. 117 und S. 119). Insofern empfahl Dr. med. L._____, es sei unter psychischer und suchttherapeutischer Supervision eine schrittweise Reduktion mit dem Ziel einer kompletten Abstinenz der Benzodiazepin- und Opioidbehandlung anzustreben (IV-act. 124 S. 120 f. und S. 123). Zudem stellte er fest, dass sich keine Hinweise auf irreversible Suchtfolgeschäden finden liessen (vgl. IV-act. 124 S. 120). Solche lassen sich denn auch genauso wenig aus der übrigen Aktenlage

  • 30 - entnehmen, wie Anhaltspunkte dafür, dass das (differenzialdiagnostische) Abhängigkeitssyndrom funktionelle Auswirkungen zeitigen würde. Zwar wies Dr. med. M._____ in seinem Bericht vom 28. Februar 2019 die Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2) als Nebendiagnose aus (IV-act. 88 S. 6) und führte diese im Bericht vom 27. Mai 2019 den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (IV-act. 87 S. 2). Allerdings stand damals nachweislich die depressive Symptomatik im Vordergrund und in den Berichten wurden mögliche funktionelle Auswirkungen eines Abhängigkeitssyndroms nicht thematisiert (vgl. IV- act. 88 S. 5 und 87 S. 3, wonach Funktionseinschränkungen im Sinne von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Nervosität, Unruhe und rasche Überforderung bestünden). Bezeichnenderweise wies Dr. med. M._____ in seinem Bericht 11. Oktober 2019 diese Diagnose sodann auch nicht mehr als eine solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 95 S. 1), womit er ihr auch keine funktionellen Auswirkungen (mehr) zuschrieb. Gleichermassen macht auch der Beschwerdeführer selbst keine Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit in Zusammenhang mit der Benzodiazepin- und Opioidbehandlung geltend. Da diesbezüglich darüber hinaus gemäss den gutachterlichen Ausführungen Behandlungsoptionen im Sinne einer supervidierten, schrittweisen Reduktion mit dem Ziel einer kompletten Abstinenz bestehen, bei denen zudem keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz ersichtlich sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, von der mit dem letzten Bericht des behandelnden Psychiaters übereinstimmenden gutachterlichen Beurteilung eines fehlenden Einflusses der Suchtproblematik auf die Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Damit erübrigen sich auch entsprechende weitere Abklärungen in dieser Hinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2020 vom 19. Mai 2020 E.5.1.4).

  • 31 - 6.7.Insgesamt ergibt sich daher, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm referenzierten Angaben seiner Behandler nicht geeignet sind, den Beweiswert des PMEDA-Gutachtens vom 1. April 2021 in Frage zu stellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die darin ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellte, von der gestützt auf die Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. I._____ vom 15. April 2021 ab August 2020 auszugehen war. Vor diesem Hintergrund kann auf eine (Rückweisung zur) Einholung eines Gutachtens verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1.3, BGE 141 I 60 E.3.3, BGE 136 I 229 E.5.3 und BGE 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom

  1. August 2021 E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 7.Des Weiteren rügt der Beschwerdefürher, der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2021 sei ein unrealistisches Invalideneinkommen zugrunde gelegt worden. Es sei zynisch, ihm mitzuteilen, er hätte ab Ende November 2020 ein höheres Erwerbseinkommen als dasjenige erzielen können, das er während seiner gesamten Erwerbsbiografie habe realisieren können. 7.1.Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Übt die versicherte Person – wie hier – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 148 V 174 E.6.2, BGE 143 V 295 E.2.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei
  • 32 - üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2022 vom 5. Mai 2022 E.3.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 321 E.3b/aa, BGE 126 V 75 E.7a). Im erst kürzlich ergangenen BGE 148 V 174 (Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022) hat das Bundesgericht unter anderem mit Bezugnahme auf die jüngsten Erkenntnisse aus der Wissenschaft und auch auf inzwischen publizierte Beiträge entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. dortige E.9.2.1 ff.; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_667/2021 vom 8. Juni 2022 E.6.1.2, 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022 E.5.1, 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.6.3.2 und 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E.4.1, je mit Hinweisen). Es wies darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte Betrachtung die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung stünden (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 f.). Da das Bundesgericht mit diesem zu der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangenen Urteil somit eine Rechtsprechungsänderung verworfen hat, erübrigen sich Weiterungen dazu. 7.2.Ferner stellt der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter in Abrede. Als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, des fortgeschrittenen Alters und der konkreten Arbeitsmarktlage sei es ihm in den wenigen Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht mehr möglich, eine Erwerbstätigkeit – auch nur in Teilzeit – auszuführen.

  • 33 - 7.2.1.Wie vom Beschwerdeführer im Grundsatz korrekt vorgebracht, anerkennt die Rechtsprechung, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Massgebend für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E.4.4.1 f., 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E.4.3 und 8C_187/2018 vom

  1. September 2018 E.2). Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 16 E.7.1, BGE 145 V 2 E.5.3.1, BGE 138 V 457 E.3, BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1, 8C_109/2021 vom 6. September 2021 E.5.2.1 und 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.3). 7.2.2.Im hier zu beurteilenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (spätestens) mit der Erstattung des PMEDA-Gutachtens vom 1. April 2021 fest (siehe IV-act. 124). Im massgebenden Zeitpunkt war der Beschwerdeführer N._____ Jahre und vier Monate alt (vgl. zum Geburtsdatum z.B. Anmeldung vom 8. Januar 2018 [IV-act. 10 i.V.m. IV- act. 2 S. 1 und IV-act. 4 S. 1]). Bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-
  • 34 - Pensionsalter verblieb ihm somit eine Aktivitätsdauer von über acht Jahren. Gemäss dem PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Kommissionierer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. IV-act. 124/8), wobei für das Fähigkeitsprofil auf das orthopädische Teilgutachten abzustellen ist. Danach sind körperlich leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten ohne Besteigen von Leitern, Treppen oder Gerüsten sowie ohne repetitive oder kraftaufwändige Tätigkeiten in Schulterhöhe oder über Kopf uneingeschränkt möglich (vgl. IV-act. 124/84 f.). Insofern wird im PMEDA- Gutachten vom 1. April 2021 hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar ein relativ detailliertes Anforderungsprofil definiert. Dieses Belastungsprofil, wonach zusammengefasst leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position zumutbar sind, erscheint aber nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_170/2021 vom
  1. September 2021 E.5.1.1, 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.2, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2, 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.1 ff. und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Vielmehr umfasst mit Blick auf den massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt das vorliegend anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auch dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeiten, die körperlich leicht sind und in überwiegend sitzender Arbeitsposition ausgeführt werden können (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.3.2, 8C_139/2020
  • 35 - vom 30. Juli 2020 E.6.3.3, 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E.4.3.3, 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E.4.2.1 f. und 8C_528/2019 vom
  1. November 2019 E.4.1 und E.4.2.2). Zu denken wäre beispielsweise an leichte Überwachungs‑, Kontroll- oder Prüffunktionen sowie leichte Montagearbeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom
  2. Dezember 2021 E.5.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3 und 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.2.3). Denn auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden praxisgemäss auch reine – ohne körperliche Anstrengung zu verrichtende – Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.2 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E.4.2). Zudem umfasst der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen‑ und Arbeitsangebote, bei denen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers (Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.1.3, 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E.2.2.2). Als unbehelflich erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf die konkrete Arbeitsmarktlage, ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch ein theoretischer und abstrakter Begriff, weshalb nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1, BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E.5.3, 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.2.3, 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E.5.2 und 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E.3.3). Da praxisgemäss für Hilfsarbeiten weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.2.1 und 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1), fällt die fehlende Berufsausbildung
  • 36 - genauso wenig ins Gewicht (vgl. Anmeldung vom 8. Januar 2018 [IV-act. 4 S. 4 und IV-act. 10], undatierter Lebenslauf [IV-act. 39], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 16. Januar 2018 [IV-act. 21 S. 2], internistisches Gutachten [IV-act. 124 S. 47], psychiatrisches Gutachten [IV-act. 124 S. 101]). Dass der für den Beschwerdeführer nötige Betreuungsaufwand bei einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt derart gross wäre, dass das entsprechende Entgegenkommen realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erwartet werden kann (vgl. ähnlich den Urteilen des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.5 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.3), ist auch mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen beruflichen Laufbahn mit verschiedenen Anstellungen als Kommissionierer bzw. Magaziner in der Verteilzentrale der C., als Mitarbeiter in der Küche bei der O., in der Gärtnerei der P._____ oder bei der Q._____ im Bereich Minibar und im Speisewagen sowie als LKW-Chauffeur und Metzger (vgl. undatierter Lebenslauf [IV-act. 39], Aktennotiz vom 9. Januar 2018 [IV- act. 12], PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 [IV-act. 124 S. 101 f.], Bericht von Dr. med. D._____ vom 4. November 2019 [IV-act. 97 S. 1], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 16. Januar 2018 [IV-act. 21 S. 2], IK-Auszug vom 9. Juli 2019 [IV-act. 90]) über Fertigkeiten verfügt, die er durchaus in einer geeigneten Verweistätigkeit nutzbar machen könnte. In dieser Hinsicht bestätigten auch die beruflichen Abklärungspersonen, dass der Beschwerdeführer konstante Arbeitseinsätze leisten könne, exakt und selbstständig arbeite, über eine gute Auffassungsgabe verfüge und das Gelernte zeitgerecht und gewissenhaft umsetzen könne (vgl. Abschlussbericht des Einsatzprogramms O._____ vom 31. Dezember 2018 [IV-act. 81 S. 2], Schlussbericht zum Einsatzprogramm vom
  1. Dezember 2018 [IV-act. 81 S. 4], Arbeitszeugnis des Einsatzprogramms O._____ vom 31. Dezember 2018 [IV-act. 82],
  • 37 - Besprechungsnotiz Einsatzprogramm O._____ vom 11. Juli 2018 [IV- act. 52 S. 2], Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 11. Juli 2018 [IV-act. 77 S. 1]). Insofern stellen seine nur vorhandenen mündlichen Deutschkenntnisse keine Hürde dar. Aufgrund der bisher ausgeübten praktischen und auch kontrollierenden Tätigkeiten dürfte sich zudem der Umstellungs‑ und Einarbeitungsaufwand in eine Verweisungstätigkeit in Grenzen halten. Dies ist mit Blick auf die kürzere Aktivitätsdauer positiv zu werten, genauso wie seine Persönlichkeitsstruktur als pflichtbewusste, vielseitig interessierte, engagierte und belastbare Person (vgl. Arbeitszeugnis des Einsatzprogramms O._____ vom 31. Dezember 2018 [IV-act. 82], Abschlussbericht des Einsatzprogramms O._____ vom
  1. Dezember 2018 [IV-act. 81 S. 2], Schlussbericht zum Einsatzprogramm vom 31. Dezember 2018 [IV-act. 81 S. 4], Besprechungsnotiz des Einsatzprogramms O._____ vom 29. März 2018 [IV-act. 31 S. 1], undatierte Initiativbewerbung [IV-act. 39 S. 3]). Es fehlen somit jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters sowie den weiteren personenbezogenen und beruflichen Merkmalen seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht relativ hohe Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen annimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1, 9C_755/2020 vom
  2. März 2021 E.5.4.3, 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E.5 und 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.3). Vielmehr stehen dem Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – trotz seines Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen. 7.3.Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, ihm sei insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen mit stark
  • 38 - eingeschränkten Verwertungsmöglichkeiten ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung damit, da sich das Invalideneinkommen für das Jahr 2020 selbst bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten, rechtsprechungsgemäss maximalen Leidensabzug von 25 % (vgl. hierzu BGE 146 V 16 E.4.1, BGE 135 V 297 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E.4.2.2) auf CHF 51'334.50 (LSE 2018, TA 1, Kompetenzniveau 1, Männer, umgerechnet auf die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufindexiert, Arbeitsfähigkeit 100 %, Leidensabzug 25 % = CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.005 x 1.005 x 0.75 [vgl. hierfür IV-act. 132]) beläuft, was in Gegenüberstellung zum unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von CHF 66'833.35 für das Jahr 2020 einen Invaliditätsgrad von gerundet 23 % ergibt. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). 7.4.Zu prüfen bleibt die Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Selbsteingliederung des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin führte dazu in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 aus, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der ersten Rentenaufhebung per 31. August 2018 das
  1. Altersjahr noch nicht überschritten. Für die seither weiterhin bestehende Abstinenz vom Arbeitsmarkt im Rahmen der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit bestünden invaliditätsfremde Gründe. Sodann verhalte es sich keineswegs so, dass der Beschwerdeführer einfach sich selbst überlassen worden wäre. Entscheidend sei, dass er von ihr ab Februar 2018 über einen längeren Zeitraum im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen begleitet worden sei. 7.4.1.Rechtsprechungsgemäss ist eine verbesserte oder neu festgestellte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu
  • 39 - verwerten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.5.2.1). Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. BGE 145 V 209 E.5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1). Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn – wie hier – zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (vgl. BGE 145 V 209 E.5.2-5.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom
  1. Juni 2021 E.2.4, 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E.3.2, 8C_80/2020 vom
  2. Mai 2020 E.2.3 und 9C_685/2019 vom 8. April 2020 E.3.1). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (vgl. dazu BGE 145 V 209 E.5.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1 und 9C_685/2019 vom 8. April 2020 E.3.1). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (vgl. BGE 145
  • 40 - V 209 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.3, 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E.3.1, 9C_768/2019 vom
  1. September 2020 E.3.4.1). 7.4.2.Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, das heisst, ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.3, 9C_50/2020 vom
  2. Juli 2020 E.3.1, 9C_797/2018 vom 10. September 2019 E.5.1, je mit Hinweisen). 7.4.3.Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein soll – der Zeitpunkt der Verfügung selbst (hier: der 12. Juli 2021), derjenige der darin verfügten Rentenaufhebung (vgl. BGE 141 V 5 E.4.2; hier: Ende November 2020) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457 E.3.2. ff.; hier: Gutachtenserstattung am 1. April 2021) –, kann im vorliegenden Fall offen bleiben (wie auch in BGE 145 V 209 E.5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4). Denn der am B._____ geborene Beschwerdeführer hat die entsprechende Schwelle so oder anders überschritten. Nicht wesentlich ist jedoch – wie von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 ausgeführt –, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ersten Rentenaufhebung per 31. August 2018 das 55. Altersjahr noch nicht
  • 41 - überschritten hatte, geht es doch hier um die Frage des Rentenanspruchs über den 30. November 2020 hinaus. 7.4.4.Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – neben mehreren Anstellungen im Gastronomie-, Transport-, Gärtnerei- und Fleischverarbeitungsgewerbe insbesondere eine rund 22-jährige Arbeitstätigkeit als Kommissionierer bzw. Magaziner in der Verteilzentrale der C._____ vorweisen (vgl. undatierter Lebenslauf [IV-act. 39], Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Januar 2018 [IV-act. 19 S. 1], psychiatrisches PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 [IV-act. 124 S. 101 f.], Bericht von Dr. med. D._____ vom 4. November 2019 [IV-act. 97 S. 1], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 16. Januar 2018 [IV-act. 21 S. 2], IK-Auszug vom 9. Juli 2019 [IV-act. 90]), in der er Fertigkeiten und Berufserfahrung erworben hat, die sich in einer Verweistätigkeit durchaus als nützlich erweisen. Insofern ist die langjährige berufliche Erfahrung als Ressource zu werten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar seit Ende Juli 2017 eine Absenz vom Arbeitsmarkt aufweist (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Januar 2018 [IV-act. 19 S. 1]), diese aber zu der hier ab August 2020 angenommenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten angesichts des auch zwischenzeitlich geleisteten, mehrmonatigen Einsatzes in der O._____ und der Tätigkeit in der Gärtnerei der P._____ nicht geradezu auf eine arbeitsmarktliche Desintegration schliessen lässt (vgl. Mitteilung betreffend Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings vom
  1. Februar 2018 [IV-act. 26], Verlaufsprotokolle Eingliederung vom
  2. Juni 2018 [IV-act. 45] und vom 17. Dezember 2018 [IV-act. 77], Mitteilungen betreffend Kostengutsprache für ein Arbeitstraining/Verlängerung vom 13. August 2018 [IV-act. 58] und vom
  3. Oktober 2018 [IV-act. 69], Berichte von Dr. med. D._____ vom
  4. September 2018 [IV-act. 64 S. 1], vom 7. Juli 2018 [IV-act. 64 S. 6]
  • 42 - und vom 4. November 2019 [IV-act. 97 S. 1], PMEDA-Gutachten vom
  1. April 2021 [IV-act. 124 S. 4 und S. 91]). Mit Blick auf die Ressourcen des Beschwerdeführers geht aus dem PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 des Weiteren hervor, dass eine Alltagsselbstständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit und soziale Integration bestehen. Der Beschwerdeführer besorge seinen Haushalt, sei selbstständig und ausreichend mobil. Belastungsfaktoren im sozialen Umfeld seien nicht ersichtlich (IV-act. 124 S. 4, S. 7 und S. 56). Dies ist allerdings insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer ausweislich des Gutachtens zwar Kontakte zu seiner Ex-Freundin, seiner Mutter und seinem in der Schweiz lebenden Cousin pflegt, ansonsten aber sozial zurückgezogen in einer 1-Zimmer-Wohnung lebt und wenige soziale Kontakte hat (vgl. PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 [IV-act. 124 S. 49, S. 70, S. 99 und S. 102]; vgl. auch Berichte von Dr. med. M._____ vom
  2. Mai 2019 [IV-act. 87 S. 1 f.] und vom 28. Februar 2019 [IV-act. 88 S. 5 f.], Bericht von Dr. med. H._____ vom 8. Oktober 2018 [IV-act. 71 S. 6], Bericht von Dr. med. R._____ vom 11. Juni 2014 [IV-act. 16 S. 21]). Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin beizupflichten, dass sie den Beschwerdeführer in berufspraktischer Hinsicht begleitet hat. So wurde er ab dem 21. Februar 2018 zunächst im Rahmen von Frühinterventions- massnahmen in Form eines Aufbautrainings (IV-act. 26 und 45) und sodann im Sinne eines Arbeitstrainings bzw. einer Vorbereitungs- massnahme bei der O._____ unterstützt (IV-act. 58 und 69). Zudem gewährte sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Arbeitssuche (IV- act. 38, 48, 56 und 73). Abgesehen davon, dass diese Massnahmen bereits eine Weile zurückliegen, ist mit Blick auf die Frage der Selbsteingliederung indes die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich. Diesbezüglich ist dem im Rahmen der Begutachtung bei der PMEDA AG ausgefüllten Fragebogen zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Frage nach noch leistbaren
  • 43 - Tätigkeiten verneint hat (vgl. IV-act. 124 S. 41, S. 65, S. 94 und S. 126) und auch anlässlich der internistischen Exploration angab, sich nicht mehr für arbeitsfähig zu halten (vgl. IV-act. 124 S. 49). Aus einer allfälligen überhöhten Krankheitsüberzeugung allein darf rechtsprechungsgemäss jedoch nicht ohne Weiteres auf die Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden, da solche durchaus geeignet sein können, den Eingliederungswillen zu fördern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 19. Juni 2017 E.3.3.2 und 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E.4.2.3, nicht publiziert in BGE 141 V 5). Im Rahmen des orthopädischen Explorationsgesprächs tat der Beschwerdeführer denn auch neben einer beruflichen Perspektiven- losigkeit kund, er könne zumindest keine schweren Arbeiten mehr verrichten und habe angesichts seiner Bildungsdefizite keine konkreten Vorstellungen (vgl. IV-act. 124 S. 71). Eine gänzlich fehlende aktivierbare Motivation für Reintegrationsmassnahmen lässt sich daraus kaum ableiten. Im Gegenteil lässt sich der übrigen Aktenlage entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich verschiedentlich dahingehend geäussert hat, wieder arbeiten zu wollen (vgl. Evaluationsgespräch Eingliederung vom
  1. Januar 2018 [IV-act. 21 S. 3] und Bericht von Dr. med. H._____ vom
  2. Oktober 2018 [IV-act. 71 S. 3]), wobei sich sein Hausarzt Dr. med. D._____ für eine intensive Begleitung bei der Eingliederung und Wiederaufnahme der Arbeit durch die Beschwerdegegnerin aussprach (vgl. Bericht vom 15. Januar 2018 [IV-act. 16 S. 6]). Überdies zeigte sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen seines von der Beschwerdegegnerin unterstützten Einsatzes in der O._____ sehr motiviert, wobei ihm die ausgeübte Tätigkeit grosse Freude bereitete (vgl. Schlussbericht zum Einsatzprogramm vom 31. Dezember 2018 [IV-act. 81 S. 4 f.], Besprechungsnotizen des Einsatzprogramms O._____ vom
  3. Juli 2018 [IV-act. 52 S. 2 f.] und vom 29. März 2018 [IV-act. 31 S. 2 f.]; vgl. ferner Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 25. Januar 2018 [IV-act. 46 S. 1]). Dabei attestierten ihm denn auch die beruflichen
  • 44 - Abklärungspersonen, sich gut integriert und mit den Zielen identifiziert zu haben, engagiert und motiviert gewesen zu sein und die ihm übertragenen Aufgaben selbstständig und gewissenhaft erledigt zu haben (vgl. Abschlussbericht des Einsatzprogramms O._____ vom 31. Dezember 2018 [IV-act. 81 S. 2], Schlussbericht zum Einsatzprogramm vom
  1. Dezember 2018 [IV-act. 81 S. 4], Arbeitszeugnis des Einsatzprogramms O._____ vom 31. Dezember 2018 [IV-act. 82], Besprechungsnotiz Einsatzprogramm O._____ vom 11. Juli 2018 [IV- act. 52 S. 2], Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 11. Juli 2018 [IV-act. 77 S. 1]). Die Eingliederungsmassnahmen wurden letztlich denn auch nicht infolge fehlenden Eingliederungswillens beendet, sondern weil sich die Wiedereingliederungsbemühungen aus gesundheitlichen Gründen nicht als zielführend erwiesen (vgl. Zusammenfassung vom
  2. Dezember 2018 im Verlaufsprotokoll Eingliederung [IV-act. 77 S. 3]; siehe ferner Bericht von Dr. med. D._____ am 20. September 2018 [IV- act. 64 S. 1], Bericht von Dr. med. H._____ vom 8. Oktober 2018 [IV- act. 71] sowie Berichte von Dr. med. M._____ vom 28. Februar 2019 [IV- act. 88 S. 5] und vom 27. Mai 2019 [IV-act. 87 S. 1]). Dabei empfahl die Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin, mögliche berufliche Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen (vgl. Zusammenfassung vom 17. Dezember 2018 im Verlaufsprotokoll Eingliederung [IV-act. 77 S. 2 f.]; vgl. ferner Mitteilungen vom
  3. Dezember 2018 [IV-act. 79]). Insofern kann nicht auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft geschlossen werden. Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Akten über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (vgl. Anmeldung vom 8. Januar 2018 [IV-act. 4 S. 4 und IV-act. 10] und Evaluationsgespräch Eingliederung vom 16. Januar 2018 [IV-act. 21 S. 2]). Auch kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die Absenz vom Arbeitsmarkt nicht überwiegend wahrscheinlich auf
  • 45 - invaliditätsfremde Gründe zurückgeführt werden (vgl. hierzu die in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2021 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit und die gestützt darauf zugesprochenen Rentenleistungen [IV-act. 127, 129 und 131]). So war der Beschwerdeführer nachweislich ab dem 1. März 2017 mit kleineren Unterbrüchen und sodann ab dem 27. Juli 2017 mit der tags darauf durchgeführten Operation (Implantation einer unikompartimentellen Knieprothese links) ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Berichte von Dr. med. D._____ vom 15. Januar 2018 [IV-act. 16 S. 2] und vom
  1. November 2017 [IV-act. 29 S. 4], verschiedene Arztzeugnisse [IV- act. 30], Austrittsbericht der Dres. med. F._____ und E._____ vom
  2. August 2017 [IV-act. 16 S. 34 ff.]), bis er ab Ende Februar 2018 einen Einsatz in der O._____ bei nunmehr 50 %iger Arbeitsfähigkeit leistete (Berichte von Dr. med. D._____ vom 15. Januar 2018 [IV-act. 16 S. 4 und S. 6], vom 7. Juli 2018 [IV-act. 64 S. 6] sowie vom 20. September 2018 [IV-act. 64 S. 1], Mitteilung betreffend Frühinterventions- massnahmen in Form eines Aufbautrainings vom 27. Februar 2018 [IV- act. 26], Verlaufsprotokolle Eingliederung vom 6. Juni 2018 [IV-act. 45] und vom 17. Dezember 2018 [IV-act. 77], Mitteilungen betreffend Kostengutsprache für ein Arbeitstraining/Verlängerung vom 13. August 2018 [IV-act. 58] und vom 2. Oktober 2018 [IV-act. 69], PMEDA- Gutachten vom 1. April 2021 [IV-act. 124 S. 4 und S. 91]), der jedoch bei Vorliegen eines verschlechterten Gesundheitszustands Ende Dezember 2018 beendet wurde (Zusammenfassung vom 17. Dezember 2018 im Verlaufsprotokoll Eingliederung [IV-act. 77 S. 3]; vgl. ferner Bericht von Dr. med. D._____ vom 20. September 2018 [IV-act. 64 S. 1], Bericht von Dr. med. H._____ vom 8. Oktober 2018 [IV-act. 71] sowie Berichte von Dr. med. M._____ vom 28. Februar 2019 [IV-act. 88 S. 5] und vom 27. Mai 2019 [IV-act. 87 S. 1]). Ab dem 1. Januar 2019 bestand wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Berichte von Dr. med. D._____ vom
  3. Juni 2019 [IV-act. 88 S. 1 und S. 4] und vom 7. April 2020 [IV-act. 106
  • 46 - S. 1]). Neben einer Kniegelenksarthroskopie am 9. April 2019 (vgl. Operationsbericht vom 10. April 2019 [IV-act. 88 S. 14]) wurde der Beschwerdeführer im Januar 2020 zudem mit einer Totalendoprothese am linken Knie versorgt (vgl. Operationsbericht vom 14. Januar 2020 [IV- act. 108 S. 50 f.] und Austrittsbericht vom 19. Januar 2020 [IV-act. 106 S. 10 f.]), wobei der postoperative Verlauf per Ende Juli 2020 abgeschlossen werden konnte (vgl. Erwägungen 6.3, 6.7 und 7.2.2; ferner RAD-Abschlussbeurteilung vom 15. April 2021 [IV-act. 133 S. 15 f.]). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer zwar gut auf Deutsch verständigen kann (vgl. undatierte Initiativbewerbung [IV-act. 39 S. 3]), er aber über keine schriftlichen Kenntnisse verfügt. Vielmehr gibt er an, Analphabet zu sein (vgl. Evaluationsgespräch Eingliederung vom
  1. Januar 2018 [IV-act. 21 S. 1 und S. 4]; vgl. auch Bericht von Dr. med. H._____ vom 8. Oktober 2018 [IV-act. 71 S. 5] und Gesprächsnotiz vom
  2. Mai 2020 [IV-act. 109]). Dies bestätigte sich anlässlich der testpsychologischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung durch die PMEDA AG, indem Dr. med. L._____ feststellte, dass der Beschwerdeführer weder lesen noch schreiben könne (IV-act. 124 S. 111). 7.4.5.Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer in Gesamtwürdigung der Sachlage trotz gewisser Ressourcen somit als ausser Stande zu betrachten, sich trotz seines fortgeschrittenen Alters ohne behördliche Hilfestellung in einer leidensadaptierten Tätigkeit in das Erwerbsleben zu integrieren. Denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, wonach der Beschwerdeführer über eine besondere Agilität, Gewandtheit und Integration im gesellschaftlichen Leben oder über besonders breite Ausbildungen verfügen würde, welche die Vermutung der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung umzustossen vermöchten. Vielmehr stellt bereits der Umstand, dass er Analphabet ist, ein wesentliches Hindernis bei der Stellensuche dar. Darüber hinaus ist die Absenz vom Arbeitsmarkt
  • 47 - nicht überwiegend wahrscheinlich auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Mithin durfte der Beschwerdeführer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Demnach obliegt es der Beschwerdegegnerin, berufliche Massnahmen zu prüfen und (gegebenenfalls) an die Hand zu nehmen, während der Beschwerdeführer Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente hat, was allerdings nicht bedeutet, dass sich die versicherte Person auf eine Bestandesgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (gegebenenfalls) eingestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E.3.2.1 f. und E.4.5 und 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.5.3). 7.5.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2021 ist daher in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als der Rentenanspruch per
  1. November 2020 befristet wurde. Der Beschwerdeführer hat im Sinne der Erwägungen über den 30. November 2020 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 8.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. 8.1.Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zumindest dem Grundsatz nach obsiegt hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten im
  • 48 - Betrag von CHF 700.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. PVG 2020 Nr. 7 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 20 27 vom 23. Februar 2021 E.12). Dadurch wird auch der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin Rechnung getragen. 8.2.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E.2.2, 9C_64/2019 vom 25. April 2019 E.4, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2 [in BGE 144 V 380 nicht publiziert], 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie vom (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte gemäss dem mit seiner Eingabe vom 18. Oktober 2021 eingereichten detaillierten Leistungsjournal insgesamt einen Aufwand von 6.4167 Stunden geltend, wobei er mangels Kenntnis die Anwendung des im Kanton Graubünden üblichen Stundenansatzes beantragte, zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 43.05 und 7.7 % MWST. Praxisgemäss wird bei Nichtvorliegen einer Honorarvereinbarung ein Stundenansatz von CHF 240.-- angewendet (vgl. VGU U 22 37 vom 31. Mai 2022 E.2.2.3, R 22 25 vom

  • 49 -

  1. Mai 2022 E.2.1.2, R 21 28 vom 29. April 2021 E.1 und statt vieler: R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Insgesamt ist somit eine Entschädigung von CHF 1'704.95 (6 Stunden 25 Minuten [= 6.4167 Stunden] à CHF 240.-- [CHF 1'540.--] zzgl. Auslagen [CHF 43.05] und 7.7 % MWST [CHF 121.90]) angemessen. In diesem Umfang hat die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. 8.3.Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
  2. Juli 2021 wird insoweit aufgehoben, als der Rentenanspruch per
  3. November 2020 befristet wurde. A._____ hat im Sinne der Erwägungen über den 30. November 2020 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 1'704.95 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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