VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 88 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 7. Februar 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eric Schuler, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1967, war als Chauffeur über die Arbeitgeberin B., in L., obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 16. Januar 2021 auf Eis ausrutschte und auf die linke Schulter stürzte. In der Folge war A. zu 100 % arbeitsunfähig, er litt an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der Schulter. Die Suva richtete die gesetzlichen Leistungen aus (Taggelder und Heilbehand- lungskosten). 2.Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 6. März 2021, suchte A. den Hausarzt bereits am Unfalltag auf, u.a. aufgrund von Schulterbeschwerden. Dr. med. C._____ stellte am Unfalltag an der linken Schulter den Befund einer Druckdolenz ventral, die Beweglichkeit war frei aktiv, es bestanden Schmerzen bei Jobe-Test ohne Kraftverlust und kein Impingement; im Röntgen war keine Fraktur ersichtlich. Im weiteren Verlauf bestand aber weiterhin eine schmerzhafte eingeschränkte Schulterbeweglichkeit. 3.Gestützt auf das am 11. Februar 2021 durchgeführte MRI mit klinischer Angabe u.a. eines Schulterimpingement links im Dezember 2019 und unter Vornahme einer MR-Arthrographie beurteilten die Dres. med. D._____ und E., Radiologen am Spital H. "1. Ruptur der SSP- Sehne mit Retraktion Grad I nach Patte. Anteriore Footprint-Läsion der ISP-Sehne. Dabei initiale fettige Degeneration des Musculus supra- und infraspinatus, jeweils Grad I nach Goutallier. 2. Superiore Ruptur der SSC- Sehne, Grad III nach Fox und Romeo. 3. Tendinose der Bizepssehne mit Aufweitung der Pulley-Schlinge. 4. ACG-Arthrose mit diskreter Aktivität."
3 - 4.In ihrem Konsultationsbericht vom 1. März 2021 diagnostizierten die Dres. med. F._____ und G._____ eine traumatische Rotatoren- manschettenläsion Schulter links (SSp, vordere ISP, SSc) und Bicepstendinopathie sowie eine aktivierte ACG-Arthrose bei St.n. Sturz auf Eis am 16. Januar 2021. Sie stellten folgenden Befund: "Schulter links: Symmetrische Schultersilhouette, keine Rötung oder Überwärmung. Deutliche Druckdolenz über dem ACG. [...] Beweglichkeit schmerzbedingt ganz stark eingeschränkt. [...] Die Prüfung der Rotatorenmanschette ist nicht konklusiv beurteilbar, da ubiquitär Schmerzen angegeben werden. [...]" Das Röntgen vom 1. März 2021 ergab folgenden Schulterstatus links: "Glenohumeral zentriert, keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen, ACG-Arthrose. Acromion Typ 1-2 nach Bigliani". Das MRI der linken Schulter vom 11. Februar 2021 (extern) zeigte eine Komplettruptur SSp-Sehne, Retraktion Grad I nach Patte; Anteriore Footprint-Läsion ISp; SSp- und ISp-Degeneration Goutallier Grad I; Craniale Ruptur SSc, Tendinopathie der intraartikulären LBS mit V.a. Partialruptur; Deutliche ACG-Arthrose, leichte Aktivierungszeichen. Die Dres. med. F._____ und G._____ empfahlen als Procedere bei trauma- tischer transmuraler Rotatorenmanschettenläsion einen arthroskopisch assistierten Rekonstruktionsversuch mit Bizepstenodese und AC Gelenksresektion sowie subacromialer Dekompression. Der Eingriff sollte eher zeitnahe durchgeführt werden, insbesondere da ein ausgeprägtes Schmerzniveau und eine beginnende Retraktion bestanden. 5.Am 12. März 2021 erfolgte am Spital H._____ durch Dr. med. F., Leitender Arzt Departement Chirurgie H., Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein operativer Eingriff an der linken Schulter mit Arthroskopie, Rotatorenmanschettennaht, subacromialer Dekompression und ACG Resektion.
4 - 6.Nach der kreisärztlichen Kurzbeurteilung durch Kreisarzt Dr. med. I., Facharzt für Orthopädie, vom 19. März 2021, ergaben sich aus dem MRI und der medizinischen Aktenlage Hinweise auf einen Vorzustand bei behandlungsbedürftigem Impingement an der linken Schulter 2019, sowie die Notiz im medizinischen Erstbehandlungsbericht einer aktiv freien Schulterbeweglichkeit. Zur abschliessenden Beantwortung der Fragen empfahl Kreisarzt Dr. med. I. das Einholen der medizinischen Vorzustandsakten und die Abklärung des Unfallhergangs sowie des Symptomverlaufs. 7.Laut E-Mail von Hausarzt Dr. med. C._____ vom 23. März 2021 sei A._____ im Dezember 2019 wegen Verdachts auf Schulterimpingement von ihm behandelt worden (Sprechstunde, NSAR). A._____ habe sich aber diesbezüglich nie mehr gemeldet und keine Beschwerden mehr angegeben. 8.Mit kreisärztlicher Kurzbeurteilung ebenfalls vom 23. März 2021 hielt Dr. med. I._____ fest, dass das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen (zusätzlichen) strukturellen Läsionen geführt habe, da das vom Versicherten geschilderte Unfallereignis nicht geeignet sei, den MR-morphologischen Befund vier Wochen nach Unfallereignis zu verursachen. Zudem spreche der klinische Echtzeitbefund an der linken Schulter eher gegen eine traumatische Ursache. Der operierte Schaden sei überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die Unfallfolgen spielten im Beschwerdebild spätestens drei Monate nach Unfallereignis keine Rolle mehr. 9.Mit Schreiben vom 12. April 2021 teilte die Suva A._____ die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. April 2021 mit, da die heutigen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien.
5 - 10.Dagegen intervenierten die behandelnden Ärzte, Hausarzt Dr. med. C._____ und Dr. med. F._____, mit Schreiben vom 16. April 2021 bzw.
8 - I._____, wonach aufgrund des Unfallmechanismus sowie der klinisch und bildgebend erhobenen Befunde das Unfallereignis vom 16. Januar 2021 zu keiner strukturell objektivierbaren Verletzung, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Beschwerdesymptomatik an der linken Schulter geführt habe und spätestens nach drei Monaten der Zustand erreicht gewesen sei, der sich – in Anbetracht des degenerativen Vorzustandes mit Behandlungsnotwendigkeit bereits im Dezember 2019 – auch ohne vorliegend in Frage stehendes Ereignis eingestellt hätte. Die Argumentation des Hausarztes und der behandelnden Orthopäden des KSGR, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfall asymptomatisch gewesen sei, laufe auf den beweisrechtlich unzulässigen Schluss "post hoc ergo propter hoc" hinaus. Es sei auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten, weshalb diese mit Vorbehalt zu würdigen und auch deshalb nicht geeignet seien, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. Kreisärzte verfügten überdies über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Die Vorbringen in der Beschwerde würden den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung in Form der medizinischen Aktenbeurteilung nicht zu schmälern vermögen. Auch nicht mit dem Hinweis auf die Stellungnahme von Swiss Orthopaedics vom 1. Oktober 2020, da der Kreisarzt den Unfallmechanismus lediglich als weiteres Begründungselement – neben verschiedenen anderen Argumenten, die gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprächen (z.B. die am Unfalltag klinisch befundete freie aktive Beweglichkeit im Schultergelenk und die bildgebend erhobenen Befunde mit fettigen Degenerationen) – erwähne; zudem sei die Haltung von Swiss Orthopaedics nicht wissenschaftlich belegt, daher nicht beweiskräftig und werde in der medizinischen Literatur kontrovers diskutiert. Ausserdem sehe es auch das Bundesgericht nicht als seine
9 - Aufgabe an, den Expertenstreit hinsichtlich der Unfallkausalität von Rotatorenmanschettenrupturen zu entscheiden. 20.Mit Replik vom 21. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren fest, unter Einreichung eines Arztberichts von Dr. med. F._____ vom 15. Oktober 2021, worin dieser ausführte, dass die Verletzungen des Supraspinatus und des anterioren Infraspinatus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgingen. Insbesondere der intraoperative Befund habe ergeben, dass es sich um eine traumatische Ablösung der Sehnenstrukturen handelte, da keine degenerativen Ausfaserungen oder Veränderungen an der Sehne zu erkennen gewesen seien. Allein die aktivierte AC-Gelenksarthrose sei eher als Aktivierung eines unfallfremden Vorzustands zu interpretieren. Hinsichtlich der Rotatorenmanschette hätten keine unfallfremden Ursachen vorgelegen; die kräftigen Strukturen der abgerissenen Sehnen deuteten nicht auf eine Vorschädigung hin. Nach der gelungenen Rotatorenmanschetten-Naht müsse mit einer Rehabilitationszeit von einem Jahr hinsichtlich der Kraft und einem halben Jahr hinsichtlich des stabilen Einwachsens der Sehnenstrukturen gerechnet werden, somit könne noch eine Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden. Die kreisärztliche Beurteilung sei nicht ganz nachvollziehbar. Aus der Aktenlage und den Berichten des Patienten gehe hervor, dass keine Vorzustände über der linken Schulter vor dem Unfallereignis bestanden hätten. Im Übrigen vertiefte der Beschwerdeführer seine bisherigen Standpunkte. 21.In ihrer Duplik vom 16. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest, unter Einreichung einer orthopädisch-chirurgischen Beurteilung von Versicherungsmediziner Dr. med. J._____, Facharzt für Chirurgie und Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. November 2021, worin insbesondere auch unter Hinweis auf die aktuelle medizinische Literatur
10 - und in detaillierter Analyse der im Zeitverlauf erhobenen klinischen Befunde (u.a. mit gut dokumentierten Erstbefunden am Unfalltag mit einer freien Beweglichkeit der linken Schulter sowie mit vorliegend fehlendem, bei einer traumatischen Läsion der Rotatorenmanschette in aller Regel zu erwartendem typischen Decrescendo-Verlauf) sowie unter Bezugnahme auf die bildgebend und intraoperativ erhobenen Befunde dargelegt wurde, dass die Operation vom 12. März 2021 nicht zur Behebung von Unfallfolgen gedient habe. Es sei nicht zu strukturellen Verletzungen, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Beschwerdesymptomatik an der linken Schulter gekommen und spätestens nach drei Monaten sei der Zustand erreicht gewesen, der sich – in Anbetracht des degenerativen Vorzustands – auch ohne das vorliegend in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte. In antizipierter Beweiswürdigung könne auf zusätzliche medizinische Abklärungsmassnahmen und damit auf die eventualiter beantragte Rückweisung zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens verzichtet werden. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. August 2021 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2021 (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 83). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall- versicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person
11 - im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.Unbestritten geblieben sind das Vorliegen eines Unfalls i.S.v. Art. 4 ATSG und die Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG (Heilbehandlung und Taggeld). Streitig und zu prüfen ist vorliegend eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 30. April 2021 hinaus. 3.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 3.2.1.Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Tod, Integritätseinbusse, Hilflosigkeit) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 147 V 161 E.3.1, 129 V 177 E.3; vgl.
12 - HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 221 f. und Rz. 249 ff.; RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 53 ff.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (siehe statt vieler: BGE 147 V 161 E.3.2). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal- zusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen und Beschwerden ist; vielmehr genügt es, dass das Unfallereignis eine Teilursache des Gesundheitsschadens ist (vgl. HÜRZELER/USINGER- EGGER, a.a.O., Rz. 252; NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER, Kommentar zum UVG, Bern 2018, Art. 6 Rz. 52), d.h. dass der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E.3.2, 129 V 177 E.3.1). 3.2.2.Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der leistungsansprechenden Person nachzuweisen ist, wobei die blosse Möglichkeit, dass ein solcher besteht, den Beweisanforderungen nicht genügt (BGE 146 V 51 E.5.1, 129 V 177 E.3.1; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53). Nicht tauglich für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist das Argument, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und deshalb auf das Unfallereignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" ist unzulässig (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3; vgl. HÜRZELER/ USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53).
13 - 3.2.3.Die Frage, ob ein bestimmter natürlicher Kausalzusammenhang adäquat ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erfolgt eine einfache Adäquanzprüfung. Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Leistungspflicht des Unfall- versicherers praktisch keine (selbständige) Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2; 138 V 248 E.4; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 62 f.). Daher erfolgt in solchen Fällen grundsätzlich keine Eingrenzung mittels der Adäquanzformel (vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271). 3.2.4.Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261). Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 262 f.; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 54). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse
14 - Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3, 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E.2.2 mit Hinweisen; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 264). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteile des Bundes- gerichts 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E.5.1, 8C_421/2018 vom
15 - kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2 mit Hinweisen). 3.3.Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozial- versicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis- führungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozial- versicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6;
16 - Urteile des Bundesgerichts 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E.4, 8C_382/2020 vom 3. Dezember 2020 E.3.3, 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). 3.4.Zur Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen sind die rechtsanwendenden Behörden auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (siehe zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). 3.5.Gemäss Rechtsprechung ist auch ein reines Aktengutachten beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der
17 - Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 mit Hinweisen). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1, je mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungs- interner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1 mit weiteren Hinweisen, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom
22 - Beschwerdeführers hin erstattete Dr. med. F._____ am 15. Oktober 2021 (vgl. Bf-act. 5), eingereicht zusammen mit der Replik, seine Stellung- nahme, wonach die Verletzungen des Supraspinatus und des anterioren Infraspinatus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgingen. Insbesondere der intraoperative Befund habe ergeben, dass sich noch eine Kongruenz des anterioren Anteils des Supraspinatus und zwei Drittel des Infraspinatus zeigte. Das Pulley sowie auch der lange Bizeps und die Subscapularissehne seien regelrecht. Somit hätten ausreichende Strukturen bestanden, um weiterhin eine gute Schulter- funktion zu gewährleisten. Damit wäre auch erklärt, dass nur durch die vermehrte Beanspruchung und durch eine scapulothorakale Dyskinesie die Schädigung im Verlauf nach dem Sturz zum Tragen gekommen und die weitere Diagnostik durchgeführt worden sei. Der intraoperative Befund bestätige diese Annahme, dass es sich um eine traumatische Ablösung der Sehnenstrukturen gehandelt habe, da keine degenerativen Ausfaserungen oder Veränderungen an der Sehne zu erkennen gewesen seien. Es habe keine grössere Retraktion von max. Grad I nach Pate bestanden. Während der Naht hätten sich sehr stabile Sehnenstrukturen gezeigt, die hätten genäht werden können. Bei degenerativen Schädigungen des Sehnenmaterials sei schnell eine Erweichung und Abschwächung der Sehnen und Muskelstrukturen wahrzunehmen und zu erkennen. Die aktivierte AC-Gelenksarthrose sei eher als Aktivierung eines Vorzustands zu interpretieren. Unfallfremd hätte nur ein Vorzustand einer Degeneration des AC-Gelenkes bestanden, welche bis dahin nicht symptomatisch gewesen und durch das Trauma aktiviert worden sei. Hinsichtlich der Rotatorenmanschette hätten keine unfallfremden Ursachen vorgelegen. Nur bei vorbestandener Degeneration der Rotatorenmanschetten-Sehnen durch entsprechende Vorbelastungen (Trauma, schwere Überkopfarbeit, Alter) wären als allfällige unfallfremde Ursachen zu interpretieren. Diese hätten jedoch nicht bestanden. Die kräftigen Strukturen der abgerissenen Sehnen deuteten nicht auf eine
23 - Vorschädigung hin. Die kreisärztliche Beurteilung sei nicht ganz nachvollziehbar. Aus seiner Aktenlage und den Berichten des Patienten gehe hervor, dass keine Vorzustände über der linken Schulter vor dem Unfallereignis bestanden hätten. Für ihn bestehe eindeutig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen der Schulterschädigung an der Rotatorenmanschette und dem Unfallereignis und mit Sicherheit nach unbehandelten drei Monaten keine vernachlässigbare Situation (vgl. Bf-act. 5). 4.5.Gerade was die Aktenlage anbelangt, überzeugt die Stellungnahme von Dr. med. F._____ nicht vollends – mutmasslich aufgrund unvollständiger Aktenlage und fehlender umfassender Information durch den Beschwerdeführer –, da anerkanntermassen bereits im Dezember 2019 eine Impingementsymptomatik an der linken Schulter vorlag, die mit NSAR behandelt wurde. Aus den Dr. med. F._____ zur Verfügung gestellten kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. I._____ vom 4. Mai 2021 und
24 - Operationsbericht sowie der Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 (vgl. Bg-Beilage 1 S. 3 ff.). So führt Dr. med. J._____ zunächst zur Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 15. Oktober 2021 aus, am Unfalltag habe eine "gute Schulterfunktion" bestanden, was Hausarzt Dr. med. C._____ dokumentiere mit einer aktiven freien Beweglichkeit und einem Jobe-Test ohne Kraftverlust; der Beschwerdeführer habe auch vier Tage nach dem Ereignis die linke Schulter aktiv bewegen können. Nach Hempfling et al. führe eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachte Zerreissung der Rotatorenmanschette jedoch unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust mit einem charakteristischen zeitlichen Verlauf; so bestünden in der akuten Phase, d.h. etwa bis drei Tage nach dem Unfallereignis, heftige Schmerzen und sei die aktive Beweglichkeit der Schulter in typischer Weise so massiv eingeschränkt, dass von einer Pseudoparalyse, d.h. einer scheinbaren Lähmung des Armes gesprochen werde. So wiesen Porschke et al. auf die enorme Bedeutung der Erstuntersuchung hin, wonach eine nach dem Unfall bestehende freie aktive Beweglichkeit des Schultergelenkes gegen eine frische Rotatorenmanschettenläsion spreche. Demgemäss habe eine "gute Schulterfunktion" nicht aufgrund "ausreichender Strukturen" bestanden, sondern weil die vorliegenden Strukturen keine strukturelle Schädigung am 16. Januar 2021 erfahren hätten. Dr. med. J._____ wies weiter darauf hin, dass der Spontanverlauf einer traumatischen Läsion der Rotatorenmanschette in aller Regel einen typischen Decrescendo-Verlauf zeige. Zeige sich hingegen ein Crescendo-Verlauf mit zunächst unfallnah leichten Beschwerden und Einschränkungen, die sich dann in den nächsten Tagen und Wochen verstärkten und ausdehnten, deute dies gemäss Hempfling et al. in der Regel auf eine unfallunabhängige Ursache hin. Vorliegend sei aus den ärztlichen Unterlagen kein typischer Decrescendo-Verlauf zu erkennen, im Gegenteil, die Beschwerden hätten persistiert, wenn nicht sogar zugenommen. Eine "vermehrte Beanspruchung", wie sie Dr. med. F._____ anführe, sei aus den
25 - Dokumenten hingegen nicht ersichtlich, sei dem Versicherten doch seit dem Unfallereignis bis zur Operation ununterbrochen eine Arbeits- unfähigkeit attestiert worden. Weiter wies er auf den Widerspruch zwischen dem Operationsbericht von Dr. med. F._____ über den Eingriff vom 12. März 2021 und dessen Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 bezüglich Sehnen-Ausfaserungen hin. So halte Dr. med. F._____ im Operationsbericht vom 15. März 2021 fest, dass er ein "Débridement randständig der Ausfaserung des Sehnenschadens" durchgeführt habe und somit im Bereich der Sehne Ausfaserungen vorgelegen hätten. Äusserst fraglich sei, inwiefern intraoperativ beurteilt werden könne, ob die Ausfaserungen degenerativer oder traumatischer Genese seien. So hielten Porschke et al. fest, dass lediglich "Blutauflagerung am Sehnenstumpf [...] als starker Hinweis auf ein stattgehabtes Trauma gewertet werden [sollen]." Ein Hinweis auf derartige Blutauflagerungen fehle jedoch im Operationsbericht vom 15. März 2021. Betreffend intraoperativ beobachteter Sehnenretraktion von Dr. med. F._____ ("keine grössere Retraktion von max. Grad I nach Pate") wies Dr. med. J._____ auf Porschke et al. hin, wonach bisher bezüglich Sehnenretraktion kein signifikanter Unterschied zwischen degenerativer und traumatischer Rotatorenmanschettenläsion habe gefunden werden können. Weiter erläuterte Dr. med. J._____ betreffend intraoperativ beobachteter Sehnenstruktur ("Während der Naht [...] sich sehr stabile Sehnen- strukturen [zeigten], die genäht werden konnten. Bei degenerativen Schädigungen des Sehnenmaterials ist schnell eine Erweichung und Abschwächung der Sehnen und Muskelstrukturen wahrzunehmen und zu erkennen"), sei keine Objektivierung und Unterscheidung zwischen degenerativer oder traumatischer Genese einer Sehnenläsion ohne histologische Untersuchungen (Gewebeproben) möglich. Derartige Aussagen beruhten auf dem durch keine Evidenz gestützten subjektiven Empfinden des Operateurs. Der Aussage von Dr. med. F._____, dass unfallfremd lediglich ein Vorzustand einer Degeneration des AC-Gelenkes
26 - bestanden habe, die nur durch das Trauma aktiviert worden sei, stimmte Dr. med. J._____ insoweit zu, als dass die AC-Gelenksarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Vorzustand zu werten sei. Hingegen ergäben sich weder aus dem MRI vom 11. Februar 2021 noch aus den KG-Einträgen des Hausarztes Dr. med. C._____ Hinweise darauf, dass das AC-Gelenk am 16. Januar 2021 eine strukturelle Schädigung erfahren habe. Unter Hinweis auf Beickert et al., auf das MRI vom
27 - entsprächen typischen degenerativen Befunden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Vorzustand zu werten seien. Eine (vorübergehende) Verschlimmerung durch den Unfall als Teilkausalität sei möglich. Unfallfolgen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach drei Monaten nicht mehr vorgelegen. 4.7.Den fachärztlichen Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med. I._____ und Versicherungsmediziner Dr. med. J._____ stehen keine (weiteren) fachärztlichen Beurteilungen entgegen, welche Zweifel daran zu wecken vermögen. Auch Dr. med. F._____ als behandelnder Orthopäde (zusammen mit Dr. med. K.) scheint der Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" zu folgen, wenn er auf die Ankündigung der Leistungs- einstellung am 22. April 2021 mit einem Schreiben anregte, diese bei klarem traumatischem Ereignis und zuvor asymptomatischer Schulter seines 53-jährigen Patienten nochmals zu überdenken (vgl. Bg-act. 47). Die kreisärztlichen (Kreisarzt Dr. med. I.) und versicherungsmedizinischen (Dr. med. J.) Feststellungen sind Aktenbeurteilungen und als solche beweiskräftig, denn die Akten – welche jeweils in Aktenzusammenstellungen umfassend genannt sind – ergeben ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status und diese Daten sind unbestritten. Die Untersuchungsbefunde lagen dem Kreisarzt wie auch dem Versicherungsmediziner jeweils lückenlos vor, so dass sie imstande waren, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3, 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E.3.1, 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.1, 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 mit Hinweisen). Dabei ging es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung des an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts und es rückte die direkte ärztliche Befassung mit dem Beschwerdeführer in den Hintergrund. Die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med. I. und Versicherungsmediziner Dr. med. J._____
28 - erscheinen schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und es sind keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit erkennbar. Dies zumal sie in Kenntnis und unter Bezugnahme auf sämtliche Arztberichte von Hausarzt Dr. med. C._____ und von den H.-Ärzten ergingen. Die fachliche Qualifikation ist sowohl bei Kreisarzt Dr. med. I. als Facharzt für Orthopädie wie auch beim Versicherungsmediziner Dr. med. J._____ als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Chirurgie unbestrittenermassen gegeben. Schliesslich sind die Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Im Verhältnis zu den Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spezialärztliche Stellung zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E.5.2, 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E.5.4, 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E.7.5.4). Der Unfallmechanismus ist lediglich eines der Begründungselemente – neben verschiedenen anderen schlüssig und nachvollziehbar vorgebrachten Argumenten –, die in casu gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprechen (z.B. die am Unfalltag klinisch befundete freie aktive Beweglichkeit im Schultergelenk mit Jobe-Test ohne Kraftverlust, die fehlenden Hinweise auf eine übermässige äussere Gewalteinwirkung [Weichteilschwellung, Muskelödem, Kapsel- /Bandläsion], die bildgebend erhobenen Befunde mit fettigen Degenerationen, fehlender typischer Decrescendo-Verlauf, degenerative Vorzustände). Der Unfallmechanismus sowie die klinisch und bildgebend erhobenen Befunde führten zu keiner strukturell objektivierbaren Verletzung, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Beschwerde- symptomatik an der linken Schulter und es ist überzeugend dargelegt,
29 - dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens nach drei Monaten der Zustand erreicht war, der sich – in Anbetracht des degenerativen Vorzustands (AC-Gelenksarthrose und Impingement, mit Behandlungs- notwendigkeit bereits im Dezember 2019) – auch ohne vorliegend in Frage stehendes Ereignis eingestellt hätte (Status quo sine). Die Operation vom