Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 85
Entscheidungsdatum
24.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 85 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 24. November 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Kurzarbeit

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ AG, B., ist ein mittelgrosses Handelsunternehmen mit 12 Mitarbeitenden, das Gastronomie, Spitäler und Heime im Kanton Graubünden mit Lebensmitteln beliefert. Das Unternehmen war bereits im Frühjahr und Sommer 2020 Bezügerin von Kurzarbeitsentschädigung so- wie vom 23. Dezember 2020 bis letztmals am 31. März 2021. Am 7. Mai 2021 reichte die A. AG eine Voranmeldung für Kurzarbeitsentschä- digung ab dem 1. April 2021 für den Gesamtbetrieb ein, wobei sie einen voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall pro Monat bzw. Abrech- nungsperiode von 50 % angab. 2.Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 stimmte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) der Voranmeldung von Kurzarbeit nur teil- weise zu und bewilligte die Kurzarbeit erst ab dem 7. Mai 2021 für längs- tens sechs Monate. 3.Dagegen erhob die A._____ AG am 20. Mai 2021 Einsprache, die mit Ent- scheid vom 29. Juni 2021 abgewiesen wurde. 4.Gegen den Einspracheentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend Be- schwerdeführerin) am 31. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Entscheid vom
  1. Juni 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Kurzar- beitsentschädigung für den Monat April 2021 auszurichten. Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei von den Covid-19 bedingten Schliessungen der Restaurants erheblich betroffen und habe bereits im Frühjahr und Sommer 2020 Kurzarbeitsentschädigungen bezogen. Letzt- mals seien ihr am 23. Dezember 2020 weitere Entschädigungen bis zum
  2. März 2021 zugesprochen worden. Gestützt auf die Meldung des Bun- desrates vom 19. März 2021, wonach die Voranmeldungen für die Aus-
  • 3 - richtung der Kurzarbeitsentschädigungen nicht mehr lediglich drei Monate, sondern neu sechs Monate gültig seien, sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die bestehende Voranmeldung von Dezember 2020 automatisch verlängert werde und neu für sechs Monate gültig sei, wes- halb sie es unterlassen habe, per 31. März 2021 eine weitere Voranmel- dung einzureichen. Der ablehnende Entscheid des Beschwerdegegners betreffend Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2021 habe für die Beschwerdeführerin erhebliche finanzielle Auswirkungen zur Folge und bringe sie in eine schwere finanzielle Schieflage. 5.Mit Vernehmlassung vom 20. September 2021 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Der Beschwerdegegner begründete seinen Ent- scheid im Wesentlichen damit, dass das Gesuch um Kurzarbeit erst am
  1. Mai 2021 und damit nach dem 30. April 2021 eingereicht worden sei, so dass er als bewilligende Behörde die Kurzarbeit gestützt auf die gesetzli- chen Vorgaben nicht mehr habe rückwirkend bewilligen dürfen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 29. Juni 2021, worin der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung erst ab dem 7. Mai 2021 bestätigt wurde. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bun-
  • 4 - desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Entscheide aus dem Bereich der Arbeits- losenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht er- hoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolven- zentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwer- den gegen Entscheide einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsge- richt desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Entscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG er- lassen, so dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gege- ben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwer- deführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 ATSG) ist damit ein- zutreten. 2.Vorliegend stellte der Beschwerdegegner in seinem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin die neuerliche Vor- anmeldung erst am 7. Mai 2021 und damit nach dem 30. April 2021 ein- gereicht habe, sodass die Kurzarbeit mangels Legitimation nicht mehr rückwirkend, sondern erst ab Gesucheinreichung bewilligt werden dürfe. Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, so dass sich weitere Aus- führungen dazu erübrigen. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Be- schwerdegegner den rückwirkenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2021 zu Recht abge- lehnt hat oder ob normativ keine neue Voranmeldung für die Kurzarbeits-

  • 5 - entschädigung ab April 2021 notwendig war, weil sich die bisherige Ent- schädigung von Dezember 2020 automatisch auf sechs Monate verlän- gerte. 3.Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz abweichende Bestimmungen erlassen über den Ablauf des Verfahrens zur Voranmel- dung von Kurzarbeit und zur Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung sowie die Form von deren Auszahlung (Art. 17 Abs. 1 lit. d des Bundesge- setzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes- rates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]). Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 20. März

  1. ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Die Voranmeldung ist jedoch zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpas- sungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung wird bei Betrieben, die aufgrund der seit dem
  1. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurz- arbeit betroffen sind, der Beginn der Kurzarbeit rückwirkend auf das In- krafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt, wobei das Gesuch bis spätestens 30. April 2021 einzureichen ist. Schliesslich sind neu ent- standene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 in Ab- weichung von Art. 38 Abs. 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zustän- digen Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Daraus erhellt, dass zwar die 10-tägige Frist nicht einzuhalten, jedoch weiterhin eine Voranmeldung zu tätigen ist (vgl. dazu https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/un- ternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19.html; letztmals besucht am 24. November 2021). Unbestritten ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin die Voranmeldung erst am 7. Mai 2021 und damit nicht bis spätestens am 31. März 2021 bzw. auf das Ende der bewilligten
  • 6 - Voranmeldung hin geltend gemacht hat und aber auch die Frist zur rück- wirkenden Anpassung der bestehenden Voranmeldung vom 30. April 2021 nicht eingehalten hat (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1–3). 4.Nach Auskunft des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 18. Juni 2021 handelt es sich bei den in Art. 17b Abs. 1 bis 3 Covid-19-Gesetz genannten Fristen um sog. Verwirkungsfristen (siehe dazu AVIG-Praxis KAE [Kurzarbeitsentschädigung, gültig ab 1. Januar 2021], https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreis- schreiben---avig-praxis.html). Verwirkungsfristen sind dadurch gekenn- zeichnet, dass ein materielles oder prozessuales Recht erlischt, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb der Frist vorgenommen wird. Das Bundesgericht geht in der Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festge- legt werden müssen, ohne dass diese durch eine Unterbrechungshand- lung verlängert werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E.3.2, 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E.3.2.2 mit Verweis auf BGE 125 V 262 E.5a; PVG 2015 Nr. 17). Wird also eine der beiden Fristen verpasst, d.h. wird entweder das Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit oder aber werden die neuen Abrechnungen nicht fristgerecht bis zum 30. April 2021 eingereicht, so geht der Anspruch auf Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit ver- loren (vgl. Art. 17b Abs. 1 bis 3 Covid-19-Gesetz). Ein Ermessensspiel- raum der zuständigen Behörde sieht Art. 17b Covid-19-Gesetz nicht vor (vgl. dazu Schreiben des SECO vom 18. Juni 2021, Bg-act. 6). 5.Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung; SR 101) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, war sie doch mit dem Instrument der Kurzarbeitsent-

  • 7 - schädigung bereits vertraut, da sie bereits im Frühjahr und Sommer 2020 eine solche Entschädigung bezog bzw. mittels Verfügung vom 23. Dezem- ber 2020 bis letztmals am 31. März 2021 Kurzarbeitsentschädigungen zu- gesprochen erhielt und damit Kenntnis von der Notwendigkeit einer Vor- anmeldung für Kurzarbeit hatte (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf- act.] 2). Es hätte der Beschwerdeführerin somit bewusst sein müssen, dass gemäss Art. 17b Covid-19-Gesetz eine neue, separate Voranmel- dung bis am 31. März 2021 bzw. für eine rückwirkende Anpassung der laufenden Bewilligung das Gesuch bis am 30. April 2021 einzureichen war (vgl. dazu Informationen des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreis- schreiben---avig-praxis.htm; letztmals besucht am 24. November 2021). Die Beschwerdeführerin hat indes beide (Verwirkungs-)Fristen verpasst, so dass es sich als rechtens erweist, dass der Beschwerdegegner eine Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf die laufende Bewilligung bis am

  1. März 2021 ausrichtete und dann wieder ab dem 7. Mai 2021 bewilligte. Auch kann die Beschwerdeführerin aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis keinen Vorteil ableiten (vgl. BGE 111 V 402 E.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2021 vom 25. Januar 2021), wenn sie vorbringt, dass sie gestützt auf die Änderung des Covid-19-Gesetzes davon ausgegangen sei, dass die bestehende Voranmeldung für die Ausrichtung der Kurzarbeitsent- schädigung nicht mehr lediglich drei Monate sondern neu sechs Monate gültig sei, erschliesst sich doch aus den Informationen des SECO, dass nur neue Bewilligungen eine Dauer von bis zu sechs Monaten haben. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin auch keine Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung vor, und es sind auch keine solchen ersicht- lich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2021 vom 14. Juni 2021, 8C_425/2021 vom 25. Juni 2021).
  • 8 - 6.Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid vom
  1. Juni 2021 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren – vorbehältlich der mutwil- ligen oder leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Ein Parteikostenersatz ist dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
  • 9 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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