VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 85 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 24. November 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Kurzarbeit
2 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ AG, B., ist ein mittelgrosses Handelsunternehmen mit 12 Mitarbeitenden, das Gastronomie, Spitäler und Heime im Kanton Graubünden mit Lebensmitteln beliefert. Das Unternehmen war bereits im Frühjahr und Sommer 2020 Bezügerin von Kurzarbeitsentschädigung sowie vom 23. Dezember 2020 bis letztmals am 31. März 2021. Am 7. Mai 2021 reichte die A. AG eine Voranmeldung für Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. April 2021 für den Gesamtbetrieb ein, wobei sie einen voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall pro Monat bzw. Abrechnungsperiode von 50 % angab. 2.Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 stimmte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) der Voranmeldung von Kurzarbeit nur teilweise zu und bewilligte die Kurzarbeit erst ab dem 7. Mai 2021 für längstens sechs Monate. 3.Dagegen erhob die A._____ AG am 20. Mai 2021 Einsprache, die mit Entscheid vom 29. Juni 2021 abgewiesen wurde. 4.Gegen den Einspracheentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 31. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Entscheid vom 29. Juni 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2021 auszurichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei von den Covid-19 bedingten Schliessungen der Restaurants erheblich betroffen und habe bereits im Frühjahr und Sommer 2020 Kurzarbeitsentschädigungen bezogen. Letztmals seien ihr am 23. Dezember 2020 weitere Entschädigungen bis zum 31. März 2021 zugesprochen worden. Gestützt auf die Meldung des Bundesrates vom 19. März 2021, wonach die
3 - Voranmeldungen für die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigungen nicht mehr lediglich drei Monate, sondern neu sechs Monate gültig seien, sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die bestehende Voranmeldung von Dezember 2020 automatisch verlängert werde und neu für sechs Monate gültig sei, weshalb sie es unterlassen habe, per
4 - (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Entscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, so dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 ATSG) ist damit einzutreten. 2.Vorliegend stellte der Beschwerdegegner in seinem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin die neuerliche Voranmeldung erst am 7. Mai 2021 und damit nach dem 30. April 2021 eingereicht habe, sodass die Kurzarbeit mangels Legitimation nicht mehr rückwirkend, sondern erst ab Gesucheinreichung bewilligt werden dürfe. Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdegegner den rückwirkenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2021 zu Recht
5 - abgelehnt hat oder ob normativ keine neue Voranmeldung für die Kurzarbeitsentschädigung ab April 2021 notwendig war, weil sich die bisherige Entschädigung von Dezember 2020 automatisch auf sechs Monate verlängerte. 3.Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz abweichende Bestimmungen erlassen über den Ablauf des Verfahrens zur Voranmeldung von Kurzarbeit und zur Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung sowie die Form von deren Auszahlung (Art. 17 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]). Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19- Gesetz (Stand 20. März 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Die Voranmeldung ist jedoch zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung wird bei Betrieben, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, der Beginn der Kurzarbeit rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt, wobei das Gesuch bis spätestens 30. April 2021 einzureichen ist. Schliesslich sind neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 in Abweichung von Art. 38 Abs. 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Daraus erhellt, dass zwar die 10- tägige Frist nicht einzuhalten, jedoch weiterhin eine Voranmeldung zu tätigen ist (vgl. dazu https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicher ungsleistungen/kurzarbeit-covid-19.html; letztmals besucht am
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