Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2021 85
Entscheidungsdatum
24.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 85 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 24. November 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Kurzarbeit

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ AG, B., ist ein mittelgrosses Handelsunternehmen mit 12 Mitarbeitenden, das Gastronomie, Spitäler und Heime im Kanton Graubünden mit Lebensmitteln beliefert. Das Unternehmen war bereits im Frühjahr und Sommer 2020 Bezügerin von Kurzarbeitsentschädigung sowie vom 23. Dezember 2020 bis letztmals am 31. März 2021. Am 7. Mai 2021 reichte die A. AG eine Voranmeldung für Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. April 2021 für den Gesamtbetrieb ein, wobei sie einen voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall pro Monat bzw. Abrechnungsperiode von 50 % angab. 2.Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 stimmte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) der Voranmeldung von Kurzarbeit nur teilweise zu und bewilligte die Kurzarbeit erst ab dem 7. Mai 2021 für längstens sechs Monate. 3.Dagegen erhob die A._____ AG am 20. Mai 2021 Einsprache, die mit Entscheid vom 29. Juni 2021 abgewiesen wurde. 4.Gegen den Einspracheentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 31. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Entscheid vom 29. Juni 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2021 auszurichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei von den Covid-19 bedingten Schliessungen der Restaurants erheblich betroffen und habe bereits im Frühjahr und Sommer 2020 Kurzarbeitsentschädigungen bezogen. Letztmals seien ihr am 23. Dezember 2020 weitere Entschädigungen bis zum 31. März 2021 zugesprochen worden. Gestützt auf die Meldung des Bundesrates vom 19. März 2021, wonach die

  • 3 - Voranmeldungen für die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigungen nicht mehr lediglich drei Monate, sondern neu sechs Monate gültig seien, sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die bestehende Voranmeldung von Dezember 2020 automatisch verlängert werde und neu für sechs Monate gültig sei, weshalb sie es unterlassen habe, per

  1. März 2021 eine weitere Voranmeldung einzureichen. Der ablehnende Entscheid des Beschwerdegegners betreffend Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2021 habe für die Beschwerdeführerin erhebliche finanzielle Auswirkungen zur Folge und bringe sie in eine schwere finanzielle Schieflage. 5.Mit Vernehmlassung vom 20. September 2021 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Gesuch um Kurzarbeit erst am 7. Mai 2021 und damit nach dem 30. April 2021 eingereicht worden sei, so dass er als bewilligende Behörde die Kurzarbeit gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr habe rückwirkend bewilligen dürfen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 29. Juni 2021, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung erst ab dem 7. Mai 2021 bestätigt wurde. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
  • 4 - (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Entscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, so dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 ATSG) ist damit einzutreten. 2.Vorliegend stellte der Beschwerdegegner in seinem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin die neuerliche Voranmeldung erst am 7. Mai 2021 und damit nach dem 30. April 2021 eingereicht habe, sodass die Kurzarbeit mangels Legitimation nicht mehr rückwirkend, sondern erst ab Gesucheinreichung bewilligt werden dürfe. Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdegegner den rückwirkenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2021 zu Recht

  • 5 - abgelehnt hat oder ob normativ keine neue Voranmeldung für die Kurzarbeitsentschädigung ab April 2021 notwendig war, weil sich die bisherige Entschädigung von Dezember 2020 automatisch auf sechs Monate verlängerte. 3.Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz abweichende Bestimmungen erlassen über den Ablauf des Verfahrens zur Voranmeldung von Kurzarbeit und zur Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung sowie die Form von deren Auszahlung (Art. 17 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]). Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19- Gesetz (Stand 20. März 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Die Voranmeldung ist jedoch zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung wird bei Betrieben, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, der Beginn der Kurzarbeit rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt, wobei das Gesuch bis spätestens 30. April 2021 einzureichen ist. Schliesslich sind neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 in Abweichung von Art. 38 Abs. 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Daraus erhellt, dass zwar die 10- tägige Frist nicht einzuhalten, jedoch weiterhin eine Voranmeldung zu tätigen ist (vgl. dazu https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicher ungsleistungen/kurzarbeit-covid-19.html; letztmals besucht am

  • 6 -

  1. November 2021). Unbestritten ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin die Voranmeldung erst am 7. Mai 2021 und damit nicht bis spätestens am 31. März 2021 bzw. auf das Ende der bewilligten Voranmeldung hin geltend gemacht hat und aber auch die Frist zur rückwirkenden Anpassung der bestehenden Voranmeldung vom 30. April 2021 nicht eingehalten hat (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1–3). 4.Nach Auskunft des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 18. Juni 2021 handelt es sich bei den in Art. 17b Abs. 1 bis 3 Covid-19-Gesetz genannten Fristen um sog. Verwirkungsfristen (siehe dazu AVIG-Praxis KAE [Kurzarbeitsentschädigung, gültig ab 1. Januar 2021], https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschr eiben---avig-praxis.html). Verwirkungsfristen sind dadurch gekennzeichnet, dass ein materielles oder prozessuales Recht erlischt, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb der Frist vorgenommen wird. Das Bundesgericht geht in der Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass diese durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E.3.2, 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E.3.2.2 mit Verweis auf BGE 125 V 262 E.5a; PVG 2015 Nr. 17). Wird also eine der beiden Fristen verpasst, d.h. wird entweder das Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit oder aber werden die neuen Abrechnungen nicht fristgerecht bis zum 30. April 2021 eingereicht, so geht der Anspruch auf Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit verloren (vgl. Art. 17b Abs. 1 bis 3 Covid-19-Gesetz). Ein Ermessensspielraum der zuständigen Behörde sieht Art. 17b Covid-19-
  • 7 - Gesetz nicht vor (vgl. dazu Schreiben des SECO vom 18. Juni 2021, Bg- act. 6). 5.Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung; SR 101) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, war sie doch mit dem Instrument der Kurzarbeitsentschädigung bereits vertraut, da sie bereits im Frühjahr und Sommer 2020 eine solche Entschädigung bezog bzw. mittels Verfügung vom 23. Dezember 2020 bis letztmals am 31. März 2021 Kurzarbeitsentschädigungen zugesprochen erhielt und damit Kenntnis von der Notwendigkeit einer Voranmeldung für Kurzarbeit hatte (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Es hätte der Beschwerdeführerin somit bewusst sein müssen, dass gemäss Art. 17b Covid-19-Gesetz eine neue, separate Voranmeldung bis am 31. März 2021 bzw. für eine rückwirkende Anpassung der laufenden Bewilligung das Gesuch bis am 30. April 2021 einzureichen war (vgl. dazu Informationen des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschr eiben---avig-praxis.htm; letztmals besucht am 24. November 2021). Die Beschwerdeführerin hat indes beide (Verwirkungs-)Fristen verpasst, so dass es sich als rechtens erweist, dass der Beschwerdegegner eine Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf die laufende Bewilligung bis am
  1. März 2021 ausrichtete und dann wieder ab dem 7. Mai 2021 bewilligte. Auch kann die Beschwerdeführerin aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis keinen Vorteil ableiten (vgl. BGE 111 V 402 E.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2021 vom 25. Januar 2021), wenn sie vorbringt, dass sie gestützt auf die Änderung des Covid-19-Gesetzes davon ausgegangen sei, dass die bestehende Voranmeldung für die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung nicht mehr lediglich drei Monate sondern neu sechs Monate gültig sei, erschliesst sich doch aus den Informationen des
  • 8 - SECO, dass nur neue Bewilligungen eine Dauer von bis zu sechs Monaten haben. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin auch keine Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung vor, und es sind auch keine solchen ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2021 vom 14. Juni 2021, 8C_425/2021 vom 25. Juni 2021). 6.Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid vom
  1. Juni 2021 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren – vorbehältlich der mutwilligen oder leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Ein Parteikostenersatz ist dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
  • 9 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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