VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 84 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 2. November 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - I. Sachverhalt: 1.A., zuletzt tätig als Allrounderin bzw. Raumpflegerin und Hauswartin in einem Gesamtpensum von 80 %, meldete sich am 8. März 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. In der Folge traf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte namentlich die Akten bei der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein. 2.Den Akten ist zu entnehmen, dass A. ab dem 28. Oktober 2019 infolge von geklagten immobilisierenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und Rheuma zu 100 % krankgeschrieben wurde. Daraufhin veranlasste die Krankentaggeldversicherung eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bei med. pract. B., Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin. Dieser diagnostizierte mit Bericht vom 23. Januar 2020 (Untersuchungsdatum) in rheumatologischer Hinsicht ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) sowie anamnestisch einen Status nach Frozen shoulder links (ICD-10 M75.0). Er erachtete A. in einer körperlich leichten Putztätigkeit ohne repetitiven Armeinsatz, achsenferne Gewichtsbelastung und Überkopfarbeiten genauso wie in der Haushaltsführung zu mindestens 60 % arbeitsfähig. 3.Mit Bericht vom 3. Februar 2020 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer Anpassungsstörung und erachtete A. auch in einer adaptierten Tätigkeit für arbeitsunfähig. In der Folge veranlasste die Krankentaggeldversicherung eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Letztere wies in ihrem Bericht vom 9. Juni 2020
3 - (Untersuchungsdatum) in psychiatrischer Hinsicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, bei Arbeitsplatzproblematik (ICD-10 F43.21) aus, wobei sie A._____ als zu 100 % arbeitsfähig einstufte. 4.Am 18. April 2020 erlitt A._____ einen Unfall und verletzte sich an der linken Hand (nicht dislozierte Schaftfraktur MC-III links). In der Folge stellte sich eine vollständig konsolidierte Fraktur in regelrechter Stellung bei vorhandenen Restbeschwerden ein. 5.Vom 27. Juli 2020 bis zum 19. August 2020 befand sich A._____ in einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik I.. Im Austrittsbericht vom 14. August 2020 wurden folgende Diagnosen erwähnt: chronisches Schmerzsyndrom (Panvertebralsyndrom bei Hohlrundrücken und muskulärer Dysbalance, Polyarthralgien), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, nicht dislozierte Metacarpale-III- Schaft Fraktur links vom 18. April 2020 mit funktionellen Einschränkungen, Verdacht auf medikamentös induzierte Dauerkopfschmerzen, DD chronische Spannungskopfschmerzen. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, A. sei für die Dauer des stationären Aufenthaltes zu 100 % arbeitsunfähig; danach bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für mindestens leichte Tätigkeiten. Aus psychischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft durch die chronischen Schmerzen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % infolge eines erhöhten Pausenbedarfs. 6.Der behandelnde Psychiater Dr. med. C._____ hielt in seinem Bericht vom
7 - der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, wes- halb sie durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin, welcher angesichts der Anmeldung im März 2021 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. September 2021 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs) entsteht. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte von vornherein nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Vorliegend gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass das Wartejahr am 19. April 2021 erfüllt war (vgl. IV-act. 48 S. 14 f. [case report]), nach dessen Ablauf allerdings kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad vorlag. Streitig ist in erster Linie die Frage, ob das Vorliegen von Gesundheitsschäden mit Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit hinreichend abgeklärt worden ist. Zu beachten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin im Hauptbegehren die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur Einholung eines externen medizinischen Gutachtens und anschliessendem neuen Entscheid
8 - beantragt. Gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin ist im Gutheissungsfall also nicht reformatorisch, sondern bloss kassatorisch zu entscheiden. Unbestritten ist die Bemessung des Invaliditätsgrads anhand der gemischten Methode mit einer Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 %. 3.1.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 29 f.). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an die Verwaltung zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E.5).
9 - 3.2.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Er- werbsfähigkeit der versicherten Person sind die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu- chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt jedoch keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr gibt er eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Aus- künfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemu- tet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4). 3.2.2.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be- weise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so- wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdever- fahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig da- von, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
10 - abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um- fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom
11 - sig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versi- cherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, wel- che den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzule- gen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh- men (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E.3.2, 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4.Vorliegend sind zur Feststellung des Gesundheitszustands und Beurtei- lung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin im We- sentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen: 4.1.Im Bericht vom 5. Januar 2004 führte med. pract. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, in psychiatrischer Hinsicht bestünden bei der Beschwerdeführerin seit über zwei Jahren somatisch nicht ausreichend erklärbare und wechselhaft in Erscheinung tretende Beschwerden, wie verschiedentliche Schmerzsensationen, Kraftlosigkeit und vegetative Phänomene. Die Beschwerden seien in Zusammenhang mit anhaltendem psychosozialem Stress bei Überforderung am Arbeitsplatz und wiederholten Kränkungserlebnissen bei einer sehr auf Perfektion und Leistungsbewusstsein ausgelegten Persönlichkeit aufgetreten. Dazu falle eine ausgeprägte Weigerung auf, die Schmerzen als nicht körperlich erklärbar zu akzeptieren, wobei eine andauernde Angst vor einem schweren körperlichen Leiden geäussert werde.
12 - Zusammenfassend könne daher eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) diagnostiziert werden. Als Empfehlung hielt med. pract. G._____ namentlich fest, medikamentös sei ein erneuter Behandlungsversuch mit einem Antidepressivum indiziert, um die das Krankheitsbild begleitende Depressivität und Ängstlichkeit günstig zu beeinflussen. So könnte mit einer Viertel-Tablette Deroxat 20 mg begonnen werden mit einer wöchentlichen Steigerung um je ein weiteres Viertel bis auf eine ganze Tablette (vgl. IV-act. 16 S. 19). 4.2.Mit Bericht vom 23. Januar 2020 stellte med. pract. B._____ in rheumatologischer Hinsicht folgende Diagnosen: generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) bei u.a. einem deutlich positiven WPI-Index mit Summenwerten von 13 (Schmerzareale) und 11 (Symptomscore), aktuell ohne Limitierung der Arbeitsfähigkeit in leichter Putztätigkeit bzw. in der Führung des eigenen Haushalts, sowie anamnestisch ein Statuts nach Frozen shoulder links (ICD-10 M75.0) ohne aktuell klinisch fassbarer höhergradiger Funktionsstörung, bei aber vorstellbarer Minderbelastbarkeit bei langdauernden und repetitiven Überkopfarbeiten (vgl. IV-act. 16 S. 6). Zu den Untersuchungsbefunden hielt med. pract. B._____ fest, es bestehe eine generalisierte Schmerzhaftigkeit mit Akzentuierung im Bereich der LWS, des thorakolumbalen Übergangs, im Beckengürtel und der Nackenregion. Alle Gelenke der oberen und unteren Extremitäten seien auf Palpation dolent, ohne dass in der klinischen Untersuchung eine diesbezüglich hinreichend erklärende Pathologie fassbar werde. Neben dieser diffusen Schmerzhaftigkeit lasse sich auch mit den seit 2010 zur Diagnose chronischer Schmerzsyndrome angewendeten Patientenangaben ein Summenwert erreichen, der die Diagnose einer Fibromyalgie begründen könne (vgl. IV-act. 16 S. 6). Zur Arbeitsfähigkeit führte med. pract. B._____ aus, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Putztätigkeit ohne
13 - repetitiven Armeinsatz, achsenferne Gewichtsbelastung und Überkopfarbeiten genauso wie in der Haushaltsführung zu mindestens 60 % arbeitsfähig (vgl. IV-act. 16 S. 7). Leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im unteren Drittel erschienen zumutbar und würden auch in der eigenen Haushaltsführung beim Wäsche waschen und feuchten Aufnehmen der Böden bewältigt (IV-act. 16 S. 9). Zudem erachtete er eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Beurteilung für sinnvoll (vgl. IV-act. 16 S. 8). 4.3.Der behandelnde Psychiater Dr. med. C._____ diagnostizierte am
14 - gewesen. Die Beschwerdeführerin leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Dr. med. D._____ erachtete die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (vgl. IV- act. 16 S. 24 f.). 4.5.Mit neurologischem Konsil vom 6. August 2020 berichtete Dr. med. H., Facharzt für Neurologie, dass bei der Beschwerdeführerin zusammenfassend auf dem Boden einer Migräne und eines chronischen HWS-Syndroms bei dauerhafter, unregelmässiger und übermässiger Einnahme von nicht steroidalen Antiphlogistika zusätzlich zur regelmässigen Einnahme am ehesten ein medikamentös induzierter Dauerkopfschmerz vorliege (vgl. IV-act. 16 S. 28 f.). 4.6.Im Austrittsbericht vom 14. August 2020 der Klinik I. zum stationären Rehabilitationsaufenthalt wurden neben dem Verdacht auf medikamentös induzierte Dauerkopfschmerzen (DD chronische Spannungskopfschmerzen) und der nicht dislozierten Metacarpale-III- Schaftfraktur links vom 18. April 2020 mit funktionellen Einschränkungen folgende Diagnosen gestellt: chronisches Schmerzsyndrom mit Panvertebralsyndrom bei Hohlrundrücken bzw. muskulärer Dysbalance und Polyarthralgien sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Für die Zeit nach der stationären Behandlung wurde eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für mindestens leichte Tätigkeiten ausgewiesen. Aus psychischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft durch die chronischen Schmerzen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % infolge eines erhöhten Pausenbedarfs (vgl. IV-act. 16 S. 30 f.). 4.7.Mit Bericht vom 31. August 2020 diagnostizierte Dr. med. C._____ aus psychiatrischer Sicht eine mindestens mittelstarke Depression und führte
15 - dazu aus, die Beschwerdeführerin leide an gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, Antriebsarmut, übermässiger Erschöpfbarkeit, vermindertem Selbstwertgefühl, Mühe bei der Konzentration, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, vermindertem Appetit und Unruhe. Während er die bisherige Tätigkeit für unzumutbar erachtete, sei die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab August 2020 höchstens stundenweise einsetzbar. Die Arbeitsfähigkeit sei teilweise auch durch die körperlichen Beschwerden limitiert. Dr. med. C._____ äusserte sich auch zur Beurteilung von Dr. med. D._____ gestützt auf die Untersuchung vom 9. Juni 2020. Dazu führte er aus, dass die im besagten Bericht erwähnten Symptome wie gedrückte Stimmung, psychomotorische Unruhe, verminderter Selbstwert (Demütigung), Schlafstörungen, kognitive Beeinträchtigung (Vergesslichkeit) und das beschriebene Gedankenkreisen nach ICD ausreichen würden für die Diagnose einer mittelstarken depressiven Episode. Zudem bemängelte er, dass im Bericht von Dr. med. D._____ keine explorativen Elemente erkennbar seien. Die Beurteilung stütze sich offenbar rein auf Beobachtungen und spontane Angaben der Beschwerdeführerin. Es werde explizit erwähnt, dass die Depression nicht näher beschrieben werden könne; dies trotz der Äusserung der Beschwerdeführerin zur Demütigung (was auch ein verminderter Selbstwert bedeute), Vergesslichkeit, verminderten Belastbarkeit im Alltag, Schlafstörungen und die beobachtete gedrückte Stimmung (vgl. IV-act. 16 S. 46 f.). 4.8.Im Bericht vom 16. Mai 2021, in welchem der Hausarzt Dr. med. E._____ einlässlich auf die Vor- und Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sowie die aktuelle medizinische Symptomatik einging, Untersuchungsbefunde erhob sowie sich zum Behandlungsplan und zur Prognose äusserte, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen: mittelschwere Depression im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung mit allgemeiner
16 - Adynamie, chronischem Schmerzsyndrom mit Panvertebralsyndrom, muskulären Ansatztendinosen, Polyarthralgien, muskulärer Dysbalance sowie nicht dislozierte Metacarpale-III-Schaftfraktur links vom 18. April 2020 mit funktioneller Einschränkung und Status nach beginnender Sudeckdystrophie der linken Hand. Dazu führte Dr. med. E._____ namentlich aus, das Hauptproblem bestehe einerseits in der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und andererseits in den damit verbundenen körperlichen Schmerzen in den Gelenken, Muskelansätzen und im Rücken. In den letzten Jahren habe die Beschwerdeführerin sehr viel dazu beigetragen, um ihre körperlichen Beschwerden auf ein erträgliches Mass zu reduzieren. Die aktuelle Kränkung und Depression führten zu einem Teufelskreis, der sich im Moment kaum lösen lasse. Die Beschwerdeführerin sei deshalb regelmässig in psychiatrischer Behandlung. Zudem sei sie aufgrund ihrer körperlichen, generalisierten und diffusen Beschwerden in der Klinik I._____ zur Rehabilitation gewesen. Dieser Aufenthalt habe wenig Effekt gezeigt, da sie sich dort wenig verstanden gefühlt habe. Dr. med. E._____ erachtete leichte Arbeiten in einem Umfang von 50 % als möglich, sofern sich die Psyche verbessere (vgl. IV-act. 28). 5.1.Die IV-Stelle gelangte in der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2021 zum Schluss, es sei von einer somatisch bedingten Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, während in psychischer Hinsicht keine Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit bestehe. Dabei stützte sie sich – abgesehen von einer geringfügigen Korrektur der Arbeitsfähigkeitseinschätzung – auf die Abschlussbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. F._____ vom 14. Juni 2021 ab. Diese führte darin Folgendes aus: Zusammengefasst finde sich eine Somatisierungsstörung auf dem Boden einer psychosozialen Belas- tungssituation. Die depressive Entwicklung im Rahmen der Anpassungs- störung (per definitionem auf dem Boden von psychosozialen Belastungs- faktoren) habe sich nicht verselbstständigt und existiere nicht als ei-
17 - genständige Komorbidität. Der psychosoziale Stress stehe im Zusammen- hang mit einer Überforderung am Arbeitsplatz und wiederholten Krän- kungserlebnissen. Psychiatrischerseits bestehe gemäss psychiatrischer Begutachtung keine bzw. nur eine geringe Arbeitsunfähigkeit, auch wenn diese vom behandelnden Psychiater Dr. med. C._____ weiterhin höher- gradig attestiert werde (Arbeitsunfähigkeit von 50 %), auch unter Berück- sichtigung der somatischen Situation. Gemäss psychiatrischer Begutach- tung hätten nur wenige der limitierenden, subjektiv geäusserten Be- schwerden – auf welche Dr. med. C._____ abstelle und woraus er eine eigenständige Komorbidität ableite – objektiviert werden können. Bei- spielsweise hätten anlässlich der Begutachtung keine kognitive Beein- trächtigung, psychomotorische Unruhe, Demütigungsgefühle und kein verminderter Selbstwert festgestellt werden können und es habe nur eine leicht gedrückte Stimmung vorgelegen. Hingegen weise die Beschwerde- führerin eine sehr auf Perfektion und Leistungsbewusstsein ausgelegte Persönlichkeit auf. Betreffend Schlafstörung habe die Beschwerdeführerin verschiedentlich angegeben, einen guten Nachtschlaf (zwar mit Proble- men beim Ein- und Durchschlafen) zu haben. Das Trazodon habe sie müde gemacht, weshalb sie es abgesetzt habe. Sie sei nur noch mit Bal- drian phytotherapeutisch behandelt worden. Dies sei aus psychiatrischer Sicht widersprüchlich. Die neu aufgetretenen Schmerzübergebrauchs- Kopfschmerzen und die wechselnd demonstrierten Funktionseinschrän- kungen der linken Hand (nach gut verheiltem Mittelhandbruch im April
22 - 418 E.8.1, 143 V 409 E.4.5.2, 141 V 281 E.2.1, 130 V 396 E.6.2 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E.4.2, 8C_175/2018 vom 27. September 2018 E.4, 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E.4.2.1). 6.2.Darüber hinaus legte Dr. med. D._____ nicht in nachvollziehbarer Weise unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren und Kompensationspotenzialen dar, weshalb die von ihr ausgewiesenen Diagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion bei einer Arbeitsplatzsympto- matik) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen. Hinzu kommt, dass – wie bereits in vorstehender Erwägung 6.1 dargelegt – sich widersprechende ärztliche Diagnosen mit unterschiedlichen Beurteilungen zu deren Auswirkungen auf das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin im Recht liegen. So hielt Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 31. August 2020 fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine mindestens mittelstarke Depression vorliege und in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab August 2020 eine Arbeitsfähigkeit stundenweise denkbar wäre (vgl. IV-act. 16 S. 47; vgl. ferner den Austrittsbericht der Klinik I._____ vom 14. August 2020 [IV- act. 16 S. 31]). Dieser Einschätzung kann der Beweiswert nicht grundsätzlich abgesprochen werden; insbesondere mangelt es Dr. med. C._____ als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nicht an der nötigen fachärztlichen Qualifikation. Zudem erhob er einen Psychostatus, setzte sich mit der Beurteilung von Dr. med. D._____ einlässlich auseinander und zeigte nachvollziehbar auf, weshalb auch anhand der darin erhobenen Befunde auf eine mittelgradige depressive Episode zu schliessen gewesen wäre (vgl. IV-act. 16 S. 46 f.). 6.3.Aufgrund der von der RAD-Abschlussbeurteilung und der Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 9. Juni 2020 abweichenden fachärztlichen Einschätzung mit Diagnose einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden,
23 - mindestens mittelgradigen depressiven Störung, der aktenkundigen somatoformen Schmerzstörung und einer somatischen Komorbidität (vgl. dazu nachstehend) geht es nicht an, wenn die IV-Stelle ohne weitere medizinische Abklärungen annahm, es liege keine psychische Erkrankung mit funktionellen Auswirkungen vor. Vielmehr wäre bei den ausgewiesenen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen gewesen (vgl. BGE 143 V 409 E.4.5.2, 143 V 418 E.6). Eine solche Auseinandersetzung mit den massgeblichen Beweisthemen ist vorliegend weder in der Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 9. Juni 2020 noch in der RAD-Abschlussbeurteilung vom 14. Juni 2021 erfolgt, weshalb das aus psychiatrischer Sicht tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann. Da auch die in den Akten liegenden fachärztlichen Berichte keine umfassende Beurteilung anhand der systematisierten Indikatoren erlauben, präsentiert sich – wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht – der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 7.1.Des Weiteren vermag die RAD-Abschlussbeurteilung vom 14. Juni 2021 auch mit Blick auf die Beurteilung der somatischen Beschwerden nicht restlos zu überzeugen. Zwar hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2021 eine Korrektur der von der RAD-Ärztin Dr. med. F._____ – gestützt auf die rheumatologische Beurteilung von med. pract. B._____ und die hausärztlichen Einschätzung – als plausibel erachteten Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 65 % vorgenommen und diese auf 60 % reduziert. Begründend führte sie aus, der behandelnde Arzt Dr. med. E._____ habe die von ihm attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit, vgl. dazu IV-act. 28 S. 1 und IV- act. 36 S. 16) aufgrund der Unfallfolgen ausgestellt und gehe ansonsten global von einer aus somatischer Sicht 50%igen Arbeitsfähigkeit aus.
24 - Damit könne vorliegend nicht gestützt auf den Hausarzt von einer höheren als der 40%igen Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) gemäss der rheumatologischen Beurteilung von med. pract. B._____ ausgegangen werden (vgl. IV-act. 47 S. 4). Abgesehen davon, dass diese Begründung für die vorgenommene Korrektur der Arbeitsfähigkeit nicht einleuchtet, vermag die rheumatologische Beurteilung von med. pract. B._____ vom
25 - I._____ vom 22. Dezember 2003 [IV-act. 16 S. 16]) – die Möglichkeit einer Fibromyalgie an. Das entsprechend (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) diagnostizierte generalisierte Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie hat seiner Auffassung nach aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Putztätigkeit zur Folge (vgl. IV-act. 16 S. 6). Dennoch attestiert er aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 60 % in einer körperlich leichten Putztätigkeit ohne repetitiven Armeinsatz, achsenferne Gewichtsbelastung und Überkopfarbeiten (vgl. IV-act. 16 S. 7). Diese lässt sich aber mit der weiteren von ihm gestellten anamnestischen Diagnose eines Status nach Frozen shoulder links nicht hinreichend erklären, sind deren funktionellen Auswirkungen nach seinen Angaben doch insoweit zu relativieren, als eine Minderbelastbarkeit bei langdauernden und repetitiven Überkopfarbeiten lediglich vorstellbar sei (vgl. IV-act. 16 S. 6). Andere versicherte, gesundheitliche Beeinträchtigungen aus dem rheumatologischen Fachgebiet, welche die Arbeits‑ bzw. Erwerbsfähigkeit einschränken, werden nicht genannt. Insoweit kann der Beurteilung von med. pract. B._____ vom 23. Januar 2020 somit keine Beweiskraft beigemessen werden. 7.2.Zu beachten ist zudem was folgt: Wenn aufgrund einer mit psychischen Leiden vergleichbaren rheumatologischen Erkrankung im Sinne einer Fibromyalgie eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit attestiert wird, ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zur Klärung deren invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E.4.1.3). Eine solche Indikatorenprüfung wurde vorliegend unterlassen, obwohl sich das von med. pract. B._____ diagnostizierte generalisierte Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie seiner Ansicht nach (zumindest) in qualitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
26 - 8.Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach externer ergänzender sachverständiger bzw. fachärztlicher Abklärung des medizinischen Sachverhalts (mindestens) in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen und – gegebenenfalls – unter Abklärung der Einschränkungen im Haushalt neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur spezifischen fachärztlichen Qualifikation der RAD-Ärztin Dr. med. F._____, wobei anzumerken bleibt, dass diese im Jahr 2021 den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie erlangt hat (vgl. www.doctorfmh.ch, zuletzt besucht am 2. November 2021). 9.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der IV-Stelle zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 9.2.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der IV-Stelle. Die Bemessung der
27 - Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom