VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 79 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 11. Januar 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Diane Günthart, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang B., wohnhaft in C., ist seit dem 1. Mai 2011 bei der D., E., als Kundendienstberater angestellt und über dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle versichert. 2.Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 6. Februar 2020 erlitt A. am 22. Dezember 2019 einen Unfall, als er in F._____ beim Snowboarden stürzte und sich dabei das rechte Knie verdrehte/verstauchte. Die Erstbe- handlung erfolgte am 31. Januar 2020 bei Dr. med. G., Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, H.. Er stellte fol- gende Diagnose: Verdacht auf med. Meniskusläsion rechts. Das vordere Kreuzband und die Kollateralbänder erachtete er als in Ordnung. 3.Am 5. Februar 2020 wurde in der Radiologie I., Radiologie H., eine MRI-Untersuchung des rechten Knies durch Dr. med. J., Fach- arzt Radiologie FMH, durchgeführt. Im gleichentags verfassten Bericht be- urteilte der besagte Radiologe, dass bei Status nach TME (Anmerkung des Gerichts: Teilmeniskektomie) ein verkürzter Innenmeniskus vorliege, wobei sich aktuell eine horizontale, in die Unterfläche verlaufende Rissbil- dung des Hinterhorns und ein intrameniskaler Einriss der Pars intermedia nachweisen liessen. Zudem lägen deutliche Knorpelulzerationen/Einrisse femoralseits zentral im gewichttragenden Abschnitt leicht gegen popliteal gerichtet und eine leichte Zerrung/Reizung des Seitenbandes mit periliga- mentärem Weichteilödem vor. 4.Am 6. März 2020 erfolgte eine Untersuchung durch Prof. Dr. med. K., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, L._____. Dieser diagnostizierte in seinem gleichentags verfassten Sprech- stundenbrief unter anderem eine partielle mediale Meniskus-Hinterhornlä-
3 - sion rechts nach Kniedistorsion am 22. Dezember 2019 und einen Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts 1999 mit partieller medialer Menis- kektomie. Die Suva erbrachte bis am 8. März 2020 die gesetzlichen Leis- tungen. 5.Am 12. März 2020 führte Prof. Dr. med. K._____ eine Kniegelenksarthro- skopie rechts und eine partielle mediale Meniskektomie durch. Vom
5 - 14.Die Suva wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 ab. 15.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 30. Juni 2021 und die Zusprache der gesetzlichen Leistun- gen. Eventualiter wurde die Rückweisung der Sache an die Suva zwecks Einholung eines externen orthopädischen und radiologischen Gutachtens und hernach einen Neuentscheid über die gesetzlichen Ansprüche ver- langt. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. univ. M._____ ohne jede plausible und nachvollziehbare Begründung von zwei fachärztlichen Meinungen abweiche. Aufgrund des Vorzustandes und der Begleitverlet- zungen gebe es keinen Zweifel an der Unfallkausalität, wozu auch die rich- tungsgebende Verschlimmerung eines Vorzustandes zu zählen sei. 16.In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 sei zu bestätigen. Zur Begrün- dung hielt die Beschwerdegegnerin zusammenfassend fest, dass der Un- fall vom 22. Dezember 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustan- des am rechten Knie geführt habe und der Status quo sine spätestens nach zwei Wochen erreicht gewesen sei. Die Versicherungsleistungen seien somit zu Recht per 8. März 2020 eingestellt worden. 17.Mit Schreiben vom 20. September 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik.
6 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 sowie die übrigen Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2021. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Be- schwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben wer- den, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formel- ler und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.1.Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Beschwer- degegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begrün- dungspflicht verletzt, namentlich sei der Einspracheentscheid mit zusam- mengewürfelten Textbausteinen begründet worden, ohne dass auf die Einsprache eingegangen worden sei.
7 - 2.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betrof- fene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E.5.2, 141 III 28 E.3.2.4, 138 IV 81 E.2.2, 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E.4.1, 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E.4.1). 2.3.Die Beschwerdegegnerin hat die dargelegten Grundsätze eingehalten. Sie legte im angefochtenen Einspracheentscheid dar, weshalb sie die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. univ. M._____ als beweiskräftig ansieht bzw. für sie kein Anlass besteht, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Dabei erfolgte eine umfassende Darstellung der medizinischen Ak- tenlage und Würdigung derselben inkl. der Zusatzbeurteilung des Kreisa- rztes Dr. med. univ. M._____ vom 21./23. April 2021, welche nach Eingang der Einsprache des Beschwerdeführers eingeholt wurde (vgl. beschwer- deführerische Akten [Bf-act.] 2 S. 6 ff.). Insbesondere setzte sich die Be- schwerdegegnerin auch mit dem beschwerdeführerischen Einwand, wo- nach eine unfallbedingte Zerrung der Seitenbänder am rechten Knie vor- liege, auseinander und erläuterte, weshalb sich dieser Einwand ihrer An-
8 - sicht nach als unbegründet erweist (vgl. Bf-act. 2 S. 11). Die Überlegun- gen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, können daher im Kern nachvollzogen werden. Da ihre Motive mit genügender Klarheit aus dem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 hervorgehen, war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, diesen sachgerecht anzufech- ten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Be- gründungspflicht liegt somit nicht vor. 3.In materieller Hinsicht ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf ge- setzliche Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aufgrund von Kniebe- schwerden rechts nach einem Unfallereignis vom 22. Dezember 2019 (Sturz beim Snowboarden) über den 8. März 2020 hinaus umstritten. 4.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Ver- sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs- krankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 4.2.1.Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetre- tenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Tod, Integrität- seinbusse, Hilflosigkeit) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusam- menhang besteht (vgl. BGE 147 V 161 E.3.1, 129 V 177 E.3; HÜRZELER/ USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungs- recht, Bern 2021, Rz. 221 f. und Rz. 249 ff.; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/L._____/Genf 2012, Art. 6, S. 53 ff.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam-
9 - menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetre- tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (vgl. statt vieler: BGE 147 V 161 E.3.2). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be- jahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheit- lichen Störungen und Beschwerden ist; vielmehr genügt es, dass das Un- fallereignis eine Teilursache des Gesundheitsschadens ist (vgl. HÜRZELER/ USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 252; NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER, Kommen- tar zum UVG, Bern 2018, Art. 6 Rz. 52), d.h. dass der Unfall nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 147 V 161 E.3.2, 129 V 177 E.3.1). 4.2.2.Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der leistungsansprechenden Per- son nachzuweisen ist, wobei die blosse Möglichkeit, dass ein solcher be- steht, den Beweisanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 146 V 51 E.5.1, 129 V 177 E.3.1; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53). Nicht tauglich für den Beweis des natürlichen Kau- salzusammenhangs ist das Argument, die gesundheitlichen Beeinträchti- gungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und deshalb auf das Un- fallereignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" ist unzulässig (vgl. BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteil des Bundesge- richts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53 Fn. 94). 4.2.3.Die Frage, ob ein bestimmter natürlicher Kausalzusammenhang adäquat ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Bei organisch objektiv ausgewiesenen Un- fallfolgen erfolgt eine einfache Adäquanzprüfung. Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kau-
10 - salzusammenhang ergebenden Leistungspflicht des Unfallversicherers praktisch keine (selbständige) Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 140 V 356 E.3.2; 138 V 248 E.4; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 62 f.). Daher erfolgt in solchen Fällen grundsätzlich keine Eingrenzung mit- tels der Adäquanzformel (vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271). 4.3.Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifestiert bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der er- forderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzte- rer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261). Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheits- zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 262 f.; NA- BOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 54). Ebenso wie der leistungsbegründende natür- liche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu- tung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver-
11 - sicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E.2.2 mit Hinweisen; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 264). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege- leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E.5.1, 8C_421/2018 vom
12 - Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er- weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E.4, 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). 4.5.Zur Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen sind die rechtsanwendenden Behörden auf verlässliche medizinische Ent- scheidungsgrundlagen angewiesen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweis- würdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Gericht alle Beweis- mittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs- sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro- zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange um- fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. zum Ganzen: BGE
13 - 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). 4.6.Gemäss Rechtsprechung ist auch ein reines Aktengutachten beweiskräf- tig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und ge- genwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Unter- suchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter im- stande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom
17 - zurückzuführen sei. Es sei eine Voroperation (Anmerkung des Gerichts: im Jahr 1999) erwähnt und es fänden sich keine Befunde einer wahr- scheinlich unfallbedingten Läsion. Ein Ereignis vorausgesetzt, würden die Unfallfolgen nach einigen Tagen bis zwei Wochen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen (vgl. Bg-act. 20 S. 1). Sodann gelangte der Kreisarzt Dr. med. univ. M._____ im Rah- men seiner Beurteilung vom 13./16. Oktober 2020 zum Ergebnis, dass die vorgefundenen und operierten Befunde nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit Folge oder Teilfolge des geltend gemachten Ereignisses seien, sondern Folgen/Teilfolgen der im Jahr 1999 durchgeführten Teilme- niskektomie. Zur Begründung wurde ausgeführt, im vorliegenden MRI (An- merkung des Gerichts: gemeint ist dasjenige vom 5. Februar 2020 von Dr. med. J.) fänden sich keine Hinweise für eine wahrscheinliche unfall- bedingte Verletzung, sondern die typischen zu erwartenden Befunde nach Teilmeniskektomie im zeitlichen Verlauf von 20 Jahren in Form einer Ho- rizontalläsion des Meniskus und von Knorpelulzerationen. Eine vom Ra- diologen diagnostizierte Zerrung des Seitenbandes lasse sich bei Durch- sicht der Bilder nicht nachvollziehen. Das Seitenband selbst weise keine Signalanhebung auf, es finde sich ein geringer Flüssigkeitssaum entlang des medialen Seitenbandes. Die Argumentation von Prof. Dr. med. K. im Auftrag des Rechtsvertreters, dass das beschwerdefreie Inter- vall von 20 Jahren für eine Unfallkausalität der Befunde spreche, decke sich nicht mit der einschlägigen Fachliteratur. Es sei allgemein bekannt, dass es nach Teilmeniskektomie zu fortschreitenden degenerativen Ver- änderungen komme, insbesondere nach Rissen. Zudem zeige sich auch eine typisch degenerative Knorpelulzeration. Entsprechend würden von Prof. Dr. med. K._____ im Operationsbericht in der Indikation und auch intraoperativ die Befunde korrekt festgehalten. Auf welcher Grundlage er nunmehr insbesondere auch in Anbetracht der ausgeübten Sportarten (Skaten und Schwingen) einen unfallkausalen Zusammenhang postuliere,
18 - lasse sich anhand der vorliegenden Dokumentationen und insbesondere auch der medizinischen Fachliteratur, in welcher Nachrisse nach Teilme- niskektomie unbestritten seien, nicht nachvollziehen. Festzuhalten sei auch, dass die Angaben eines beschwerdefreien Intervalls von 20 Jahren nachweislich nicht korrekt seien. Im Jahr 2003 sei ein MRI des rechten Knies wegen Beschwerden nach einem ebenfalls nachträglich geltend ge- machten Ausrutschen mit in Folge Sturz auf das rechte Knie angefertigt worden, welches folgenden Befund gezeigt habe: "Bestätigung einer aus- geprägten Läsion des medialen Meniskus mit horizontaler bis schräger Ruptur zwischen Korpus und Hinterhorn, ohne Nachweis eines Fragmen- tes. Keine anderweitig posttraumatische Veränderung, begleitender mäs- sig ausgeprägter Gelenkerguss." Ausser der bereits damals bestehenden degenerativen Meniskusläsion hätten keine Befunde erhoben werden kön- nen, insbesondere welche die Angaben des geltend gemachten Traumas bestätigen würden. Der Kapsel-Bandapparat habe sich ebenso wie die knöchernen Strukturen unauffällig ohne Signalanhebung dargestellt. Gel- tend gemacht worden sei ein Ereignis vom 15. Dezember 2002, das MRI sei am 23. Januar 2003 durchgeführt worden, eine Konsultation sei am
19 - hätten aus einer Studie an 991 Probanden geschlossen, dass unabhängig von Beschwerden kernspintomographisch auffällige Befunde der Menis- ken in Personen mittleren und höheren Alters häufig seien ("common among middle-age and elderly persons, irrespect of knee symptoms"). Weber kommentiere die Arbeit von Englund et al. folgendermassen: "In diesem Kontext ist die vorliegende Studie sehr interessant, denn sie de- monstriert eindrucksvoll, dass [diese kernspintomographischen Befunde, Anm. des Unterz.] [...] in der Mehrzahl asymptomatisch sind." Der bildmor- phologisch in vorliegendem Fall sich typisch degenerativ bedingt darstel- lende kernspintomographische Befund, der gemäss Literatur häufig bis "in der Mehrzahl" keine Beschwerden auslöse, habe somit überwiegend wahrscheinlich schon vor dem angeschuldigten Ereignis bestanden. In diesem Sinne beschrieben Rupp et al. eine Degeneration als Ursache ei- nes Meniskusschadens als die Regel, die Verletzung sei die Ausnahme. Das vorliegende Ereignis möge vielleicht eine vorübergehende Beschwer- deauslösung verursacht haben, nicht jedoch die im MRI vorgefundene strukturelle Läsion. Zudem sei es dem Beschwerdeführer gemäss vorlie- gender Dokumentation auch möglich gewesen, noch Snowboard zu fah- ren und weiterhin Sport zu betreiben. Die Argumentation von Prof. Dr. med. K._____ entspreche einer "post hoc, ergo propter hoc"-Argumenta- tion. Ein geltend gemachtes Ereignis als Ursache für die vorliegenden Be- funde sei problemlos, insbesondere in Anbetracht des zeitlichen Verlaufs und der ausgeübten Sportarten, wegzudenken (vgl. Bg-act. 52 S. 3 ff.). Ferner hielt der besagte Kreisarzt nach Eingang der Einsprache des Be- schwerdeführers an seiner Beurteilung vom 13./16. Oktober 2020 fest, wo- bei er in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegte, dass seine Be- urteilung den Befunden der Radiologen nicht widerspricht (vgl. ärztliche Beurteilung vom 21./23. April 2021, Bg-act. 79). Zudem wies er korrekter- weise darauf hin, dass der Satz, wonach das Begleitödem mit Sicherheit als Unfallfolge zu werten sei, nicht vom radiologischen Facharzt Dr. med.
20 - N._____ stammt, sondern vom Beschwerdeführer, womit dieser Satz al- lein seine juristische Wertung darstellt (vgl. Bg-act. 51 S. 2, 77 S. 3 f. und 79 S. 1). Des Weiteren wurde der in der radiologischen Beurteilung vom
21 - April 2021 hinwies (vgl. Bg-act. 79 S. 2). Die fachärztlichen, radiologischen Beurteilungen der Dres. med. J._____ und N._____ stehen nicht im Wi- derspruch zu denjenigen des Kreisarztes Dr. med. univ. M., welche für die streitigen Belange umfassend sind, die beklagten Beschwerden berücksichtigen und in Kenntnis der Vorakten (ärztliche Berichte, Bildge- bung) ergingen. Sie sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge und in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtend und der Kreisarzt Dr. med. univ. M. begründet seine Schlussfolgerungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Seinen Schlussfolgerun- gen stehen keine fachärztlichen Beurteilungen gegenüber, die auch nur geringe Zweifel daran zu wecken vermögen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der besagte Kreisarzt kein Radiologe sei und ihm damit die notwendige Fachlichkeit zur Beurteilung der medizinischen Aktenlage und Bildgebung abgehe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Kreisärzte der Be- schwerdegegnerin nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und über besondere traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, so dass ihren Aktenbeurteilungen durchaus besonderes Gewicht beigemessen werden kann, was unabhän- gig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel gilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E.7.2, 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.3.2, 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E.4.2.1, 8C_326/2021 vom 5. November 2021 E.3.2.1.2, 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E.5.2). Der Beschwerdeführer argumen- tiert nach der rechtsprechungsgemäss unzulässigen Beweisregel "post hoc ergo propter hoc", wenn er mit Blick auf den Bericht von Prof. Dr. med. K._____ vom 2. Juli 2020 die Kniebeschwerden rechts als auf das Unfal- lereignis vom 22. Dezember 2019 zurückgehend bezeichnet haben will, weil sie nach diesem aufgetreten sind (vgl. Bg-act. 35 S. 2 und Bf-act. 2 S. 10; siehe auch vorstehende Erwägung 4.2.2). Da das besagte Unfaller- eignis zu keiner strukturellen Läsion im Bereich des rechten Knies, son-
22 - dern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenera- tiven Vorzustands geführt hat, fiel – wie die Beschwerdegegnerin rechts- konform festgestellt hat – die (Teil-)Kausalität mit dem Eintritt des Status quo sine spätestens nach zwei Wochen weg. 5.3.Zu verneinen ist somit auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, was denn auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wird (vgl. BGE 146 V 51 E.9.1 und E.9.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E.2.3). 5.4.Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, so dass es keiner weiteren Abklärungen mehr bedarf, auch nicht der Einholung ei- nes Gutachtens im Sinne des beschwerdeführerischen Eventualantrags. 6.Es ist somit rechtskonform, dass die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2021 die Einstellung der Versicherungsleistungen betreffend die Kniebe- schwerden rechts des Beschwerdeführers per 8. März 2020 verfügte und dies mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 bestätigte. Dieser Ein- spracheentscheid ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16. August 2021 führt. 7.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kosten- pflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauf- lage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
23 - Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]