Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 75
Entscheidungsdatum
24.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 75 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 24. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., wohnhaft in B., war als Verwaltungsrätin der C._____ AG, im Handelsregister eingetragen seit 5. Januar 2016, tätig; zu Be- ginn als Verwaltungsratspräsidentin mit Kollektivunterschrift zu zweien und ab dem 24. Januar 2017 als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelun- terschrift. Die C._____ AG war seit ihrer Gründung am 1. Januar 2016 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Entscheid vom 14. Februar 2019 eröffnete der Konkursrichter des Regionalgerichts D._____ den Konkurs über die C._____ AG, mit Konkursentscheid vom 20. Januar 2021 wurde das Konkursverfahren abgeschlossen. Die AHV-Aus- gleichskasse erhielt am 15. Dezember 2020 einen Verlustschein über CHF 8'521.75 ausgestellt. 2.Weil die offenen Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der Gesellschaft aufgrund des Konkurses nicht mehr beglichen werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 30. April 2021 gegenü- ber A._____ gestützt auf Art. 52 AHVG eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von CHF 8'521.75 für entgangene Sozialversicherungsbei- träge sowie für Verwaltungskosten samt Verzugszinsen, Mahnge- bühren und Betreibungskosten. 3.Am 26. Mai 2021 erhob A._____ gegen die Schadenersatzverfügung bei der AHV-Ausgleichskasse Einsprache mit den Anträgen auf deren Aufhebung und Feststellung, dass gegenüber der AHV keine absichtli- che oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der damaligen Verwaltungsratspräsidentin der liquidierten C._____ AG bestehe. 4.Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 wies die AHV-Ausgleichs- kasse die Einsprache von A._____ mit der Begründung ab, dass der AHV-Ausgleichskasse aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vor-

  • 3 - schriften durch die Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversiche- rungsbeiträgen ein Schaden von CHF 8'521.75 entstanden sei, den A._____ als verantwortliches Organ der Gesellschaft zu ersetzen habe. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:

  1. Es sei die Schadenersatzverfügung gegen A._____ vom 30. April 2021 (Abr.- Nr. 10.016.920) abzuweisen bzw. ersatzlos aufzuheben wegen eingetretener Verjährung und Fehlens von absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften der AHV und der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 sei abzu- weisen bzw. aufzuheben.
  2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwST zulasten der AHV Aus- gleichskasse Graubünden. Mit separater Eingabe wurde gleichentags das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentli- chen geltend, Zweck der C._____ AG sei die Durchführung eines Pfer- desportanlasses in E._____ in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gewe- sen, wobei der Anlass im Jahr 2018 nicht mehr habe durchgeführt wer- den können, insbesondere, weil einer der Hauptsponsoren (F.) seine Zahlungen nicht mehr geleistet habe. Die C. AG habe die- sen Sponsor deshalb im Mai 2018 (erfolglos) auf CHF 702'000.-- betrie- ben. Die Gesellschaft habe dadurch ihre Schulden nicht mehr beglei- chen können und Konkurs anmelden müssen. Aus ˮLohnforderungen vom Januar – Juli 2018ˮ, wie sie im Kollokationsplan der C._____ AG genannt seien, könne der Beschwerdegegnerin im Jahr 2018 gar kein Schaden mehr entstanden sein, da im Jahr 2018 keine beitragspflichti- gen Löhne ausbezahlt worden seien. Verjährt sei die Schadenersatz- forderung, weil der Beschwerdegegnerin aufgrund der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge innert Frist bis 2. März 2018 sowie auf-
  • 4 - grund der breiten medialen Berichterstattung über das ˮAusˮ der C._____ AG im April 2018 (Tageszeitungen und Regionalradio/TV) ˮun- ter Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeitˮ habe bewusst sein müssen, dass die Beiträge nicht mehr eintreibbar waren. Darüber hinaus bestreitet die Beschwerdeführerin auch ein Verschul- den. Sie habe nicht absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt. Ihr könne höchstens eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, die indes nicht zu einer Verantwortlichkeit führe. Die Beschwerdeführerin führt zu- dem Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe an. Die C._____ AG habe einen Finanzchef und eine Treuhänderin beschäftigt, die für das Beitragswesen zuständig gewesen seien, nicht hingegen die Beschwer- deführerin als Organisationspräsidentin, deren Hauptaufgabe in der Or- ganisation des Anlasses bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe aus ernsthaften und objektiven Gründen davon ausgehen können, die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2017, wie sie am 7. Fe- bruar 2018 in Rechnung gestellt worden seien, bezahlen zu können, hätten doch am Grossanlass Sponsoren wie auch die Gemeinde E._____ ein Interesse gehabt. Das Abspringen des Sponsors F._____ habe niemand vorhersehen können. Zudem handle es sich bei der C._____ AG um keine gewinnbringende Aktiengesellschaft, hätten doch alle Verwaltungsräte und weitere zahlreiche Helfer 2015 und 2016 zugunsten des Tourismus und der Verankerung von Sommerevents im O._____ bzw. in E._____ unentgeltlich gearbeitet oder auf Entschädi- gungen verzichtet. 6.Mit Vernehmlassung vom 2. September 2021 beantragte die AHV-Aus- gleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeab- weisung, wobei sie zur Begründung grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 verwies. Er- gänzend führte sie aus, die Beschwerdeführerin könne aus der (an- scheinend) fehlenden Gewinnorientiertheit der C._____ AG, welche

  • 5 - grundsätzlich auch als Verein hätte existieren können, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da den Mitgliedern eines Vereinsvorstandes ebenso wie dem Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft eine Aufsichtspflicht zu- komme. Der Schaden in der Höhe von CHF 8'521.75 sei ausgewiesen und belegt sowie von der C._____ AG im Konkursverfahren explizit an- erkannt worden. Die Beschwerdegegnerin habe erst mit dem Ende der Auflagefrist vom 2. Dezember 2019 Kenntnis des Schadens erhalten, so dass die Schadensforderung nicht verjährt sei. Dies gelte umso mehr, als dass der Schaden in keinem Fall bekannt sein könne, bevor er überhaupt eingetreten sei. Frühest möglicher Zeitpunkt der Scha- denskenntnis sei der Zeitpunkt der Konkurseröffnung (14. Februar 2019). Die Beschwerdegegnerin sieht eine Verletzung der Meldepflicht über die Löhne, die im Jahr 2017 (im Gegensatz zum Jahr 2016) aus- bezahlt wurden (Art. 35 Abs. 2 AHVV), sowie der Zahlungspflicht (Art. 14 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV). Sie bezeichnet das Verschulden der Beschwerdeführerin als grobfahrlässig, da sie mit ihrer Passivität der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht einer Verwaltungsrätin nicht nachge- kommen sei und Exkulpationsgründe nicht vorlägen. Die Beschwerde- gegnerin bejaht weiter auch den adäquaten Kausalzusammenhang, womit alle vier Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien. 7.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. September 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 53 VRG). 8.Mit Replik vom 8. September 2021 (Poststempel 9. September 2021) wiederholte die Beschwerdeführerin bei gleichbleibendem Rechtsbe- gehren im Wesentlichen die bisherigen Standpunkte und reichte ihre Honorarnote ein.

  • 6 - 9.Mit Eingabe vom 15. September 2021 (Eingang 1. Oktober 2021) ver- zichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik und nahm Stellung zur Honorarnote der Beschwerdeführerin. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und den an- gefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einspra- che der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2021 abwies. Gegen sozial- versicherungsrechtliche Einspracheentscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung die- ser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kanto- nale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitge- berin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; KIESER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 143 zu Art. 52 AHVG). Nachdem die Gesellschaft vor ihrer Löschung in E._____ und damit im Kanton Graubünden domiziliert war, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständig (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit örtlich und sach- lich zuständig. Als formelle und materielle Adressatin ist die Beschwer-

  • 7 - deführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittel- bar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtli- cher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die von ihr frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist damit – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2. – einzutreten (Art. 60 f. ATSG). 1.2.Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüng- liche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er- lasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. BGE 142 V 337 E.3.2.1 in fine, 140 V 70 E.4.2, 133 V 50 E.4.2.2, 131 V 407 E.2.1.2.1). Da der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 an die Stelle der vorgängig erlassenen Schadenersatzverfügung vom 30. April 2021 getreten ist, hat jene jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BGE 132 V 368 E.6.1; 131 V 407 E.2.1.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E.1.2, 9C_386/2013 vom 20. Sep- tember 2013 E.4). Auf das Begehren um Aufhebung der Schadener- satzverfügung vom 30. April 2021 ist somit nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E.1.2). 1.3.In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungs- pflicht verletzt, indem sie in der Verfügung lediglich einen Hinweis auf Art. 52 AHVG angebracht und erklärt habe, die Parteien müssten nicht angehört werden, wenn die Verfügung durch Einsprache anfechtbar sei. Die Beschwerdegegnerin äussert sich zu diesem Vorbringen nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (siehe Urteil des Bundesge- richts 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E.2.1.2) fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) die Pflicht

  • 8 - der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörden mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sich die Behörden auf die für einen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E.2.1; 138 I 232 E.5.1; 136 I 229 E.5.2). Vorliegend wird von der Beschwerdefüh- rerin bei ihrer Verletzungsrüge auf die Schadenersatzverfügung vom

  1. April 2021 Bezug genommen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1), nicht aber auf den angefochtenen Einspracheentscheid, welcher die Schadenersatzverfügung ersetzte. Hinsichtlich des ange- fochtenen Einspracheentscheids erhebt die Beschwerdeführerin keine Rüge der Gehörsverletzung, so dass sich Ausführungen dazu erübri- gen. Obiter dictum kann aber festgestellt werden, dass der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 mit seiner Begründung den Anforderungen des rechtlichen Gehörs genügt. Es lässt sich dem Einspracheentscheid genügend klar entnehmen, weshalb die Be- schwerdegegnerin nach Prüfung aller Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG die Einsprache der Beschwerdeführerin abwies. Jedenfalls war die Beschwerdeführerin, wie ihre Beschwerde zeigt, in der Lage, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Dass dies nicht der Fall gewesen sein sollte, macht sie selber nicht geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht ver- letzt.
  • 9 - 2.Vorliegend geht es um die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG, welcher in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung wie folgt lautet: 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. 2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verant- wortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligatio- nenrechts über die unerlaubten Handlungen. 4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. 5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versi- cherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. 6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. In materieller Hinsicht unbestritten sind die Organstellung der Be- schwerdeführerin als Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG im frag- lichen Zeitraum des Jahres 2017 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin betreffend die C._____ AG [Bg-act.–P._____] 55) und die ausgeblie- bene Meldung der im Jahr 2017 ausbezahlten Löhne bis Januar 2018 bzw. die ausgebliebene Zahlung der darauf erhobenen Sozialversiche- rungsbeiträge. Bestritten werden hingegen explizit der Schaden (u.a. Geltendmachung der Verjährung), das Verschulden und der adäquate Kausalzusammenhang. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbei- träge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34, 35 und 36 der Verordnung

  • 10 - über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschul- denshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatz- pflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrecht- liches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurück- zuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Per- son und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen- hang gegeben sein. 3.1.1.Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin trägt die Be- weislast (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von CHF 8'521.75 geltend, bestehend aus nicht bezahlten Beiträgen auf Löhnen, die im Jahr 2017 ausbezahlt wurden (vgl. Einspracheentscheid S. 5; Bg-act.–P._____ 8, 10, 44 und 46). Die Beschwerdeführerin verneint hingegen einen Scha- den unter Hinweis auf den Kollokationsplan im Konkurs der C._____ AG über angebliche Lohnforderungen von Januar – Juli 2018. Da im Jahr 2018 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt worden seien, könne der Beschwerdegegnerin dann auch kein Schaden entstanden sein. 3.1.2.Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Die Erwäh- nung von Lohnforderungen von Januar – Juli 2018 im Kollokationsplan im Konkurs Nr. 2190001 der C._____ AG (siehe Seite 2 des Kollokati- onsplans [B. Ungesicherte Forderungen, 2. Klasse, Ord. Nr. 1 / Nr. Eing. 19]) muss aufgrund der Gesamtumstände ein Verschrieb des Betreibungs- und Konkursamts der Region D._____ sein, wurden diese Lohnforderungen doch von G., wohnhaft in H., kolloziert

  • 11 - (siehe Seite 3 des Kollokationsplans im Konkurs Nr. 2190001, C._____ AG [B. Ungesicherte Forderungen, 3. Klasse, Ord. Nr. 7 / Nr. Eing. 5]; Bf-act. 11). Da sich dies im Konkursverfahren zugetragen hat, besteht kein Grund, die Beschwerdegegnerin im Verfahren um Sozialversiche- rungsbeiträge darauf zu behaften. 3.1.3.Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die ge- schuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahnge- bühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten (vgl. REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 329 ff.; FORSTER, in: STEIGER-SACK- MANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 11.6; NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 145). In zeitlicher Hinsicht ist die Haftung beschränkt. Der Beitragsausstand, für den das Organ haftbar gemacht wird, muss im Zeitpunkt seines effektiven Austritts aufgelaufen sein bzw. müssen die Beitragsforderungen bis dahin fällig sein (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG-/IVG-Kommentar, Aufl. 2018, Rz. 7 zu Art. 52 AHVG; KIESER, a.a.O., Rz. 17 ff. und 86 ff. zu Art. 52 AHVG). Der Schaden entsteht nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, son- dern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschul- deten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird be- jaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein aus- gestellt wurde (siehe BGE 141 V 487 E.2.2, 136 V 268 E.2.2 und 2.6, 129 V 193 E.2.2; KIESER, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 52 AHVG). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin über den Schadenseintritt spätestens mit Ablauf der verstrichenen Zahlungsfrist am 2. März 2018 gehen somit fehl. Die Schadenspositionen über die

  • 12 - ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 – resul- tierend aus einer beitragspflichtigen Lohnsumme von CHF 54'300.-- (vgl. Bf-act. 7; Bg-act.–P._____ 8 und 10) – zuzüglich Verwaltungskos- ten, Verzugszinsen, Mahngebühren sowie Betreibungs- und Verfah- rensspesen von gesamthaft CHF 8'521.75 sind belegt (vgl. Bf-act. 12; Bg-act.–P._____ 44 und 46) und von der C._____ AG im Konkursver- fahren ausdrücklich anerkannt worden (vgl. Bg-act.–P._____ 53 S. 1). Aus dem Konkursverfahren resultierte ein Verlustschein vom 15. De- zember 2020 in der Höhe von CHF 8'521.75 (vgl. Bf-act. 7; Bg-act.– P._____ 53 S. 2). Die infrage stehenden Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten können somit im ordentlichen Bezugsver- fahren tatsächlich nicht mehr erhoben werden. 3.1.4.Ferner wird von der Beschwerdeführerin die Verjährung geltend ge- macht. Seit dem 1. Januar 2020 gilt neu eine drei- statt der zuvor zwei- jährigen relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; SR 220). Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, der Schaden sei spätestens mit Ablauf der verstrichenen Zahlungsfrist am 2. März 2018 eingetreten und es hätte der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt ˮunter Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeitˮ bewusst sein müs- sen, dass die Beiträge nicht mehr eintreibbar waren, so dass damit (sinngemäss) die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR verjährt die Schadener- satzforderung, wenn sie nicht innert drei Jahren seit Kenntnis des Scha- dens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt des Schadens. Massgebend für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, ab welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Auf- merksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten

  • 13 - nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Scha- denersatzpflicht begründen können. Die Schadenersatzforderung geht zurück auf die Veranlagungsverfü- gung vom 10. August 2018 gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVV, wonach die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungs- verfügung festzusetzen hat, wenn innert Frist die Arbeitgeber- oder Ar- beitnehmerbeiträge nicht bezahlt werden. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Bg-act.–P._____ 17, 15, 20). Der Konkurs über die C._____ AG wurde am 14. Februar 2019 eröffnet (vgl. Bg-act.–P._____ 29, 31); der Kollokationsplan im Konkurs- verfahren der C._____ AG war vom 12. November 2019 – 2. Dezember 2019 aufgelegt (vgl. Bf-act. 11; Bg-act.–P._____ 48). Darin liess die Be- schwerdegegnerin die vorliegend geltend gemachte Schadenersatzfor- derung in der Höhe von CHF 8'521.75 kollozieren. Die Beschwerdegeg- nerin sieht den Beginn der Verjährungsfrist, d.h. die Schadenskenntnis frühestens ab Konkurseröffnung am 14. Februar 2019 bzw. im vorlie- genden Fall ab Ende der Auflagefrist des Kollokationsplans am 2. De- zember 2019 (siehe Beschwerdeantwort S. 3 unten mit Hinweis auf REICHMUTH, a.a.O., Rz. 839, wonach frühester Zeitpunkt der Schadens- kenntnis der Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist) und damit die Ver- jährung als nicht eingetreten. Der Verlustschein aus dem Konkursver- fahren datiert vom 15. Dezember 2020 (vgl. Bf-act. 7; Bg-act.–P._____ 53 S. 2). In Anwendung des neuen Verjährungsrechts, welches zum Zeitpunkt der Schadenersatzverfügung vom 30. April 2021 und des an- gefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Juni 2021 in Kraft stand, ist bezüglich der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten für das Jahr 2017 die Verjährung nicht eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen einforderbaren Schaden in der Höhe von CHF 8'521.75 erlitten, womit die Haftungsvoraussetzung des Schadens erfüllt ist.

  • 14 - 3.2.1.Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung. Dabei geht es um eine dop- pelte Prüfung: Zum einen stellt sich die Frage, ob Vorschriften der AHV verletzt wurden; zum anderen ist zu beantworten, ob die entsprechende Verletzung dem Arbeitgeber bzw. dem Organ entgegenzuhalten ist (Verletzung der Organpflicht; siehe dazu KIESER, a.a.O, Rz. 39 f. zu Art. 52 AHVG). Anwendbar sind Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 Abs. 1 AHVG, wonach die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Ar- beitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrich- ten sind. Weiter zu beachten sind Art. 34 ff. AHVV. Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobei- träge zu entrichten; diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse auch wesentliche Änderungen der Lohn- summe während des laufenden Jahres zu melden (Abs. 2). 3.2.2.Die Beschwerdeführerin war ohne Zweifel als Verwaltungsratsmitglied formelles Organ der C._____ AG (vgl. Bg-act.–P._____ 1; REICHMUTH, a.a.O., Rz. 205, 631). Gleich nach dem Handelsregistereintrag im Ja- nuar 2016 wurde die C._____ AG mit Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 25. Januar 2016 wie folgt über die AHV-Abrechnungs- und Beitragspflicht informiert: ˮNach Ihren Angaben im Anmeldeformular richtet Ihr Unternehmen keine Lohnzahlungen wie ordentliche Löhne, Verwaltungsratshonorare oder Tantièmen aus. Somit bezahlen Sie vor- läufig keine Beiträge. Wenn sich Ihre unternehmerischen Verhältnisse verändern, informieren Sie uns bitte, damit Ihre regelmässige Beitrags- zahlung vorbereitet werden kann.ˮ (vgl. Bg-act.–P._____ 4). Die Dar- stellung der Beschwerdegegnerin, wonach es die C._____ AG bzw. die Beschwerdeführerin in Verletzung von Art. 35 Abs. 2 AHVV im Laufe des Jahres 2017 trotzdem unterliess, der Beschwerdegegnerin zu mel-

  • 15 - den, dass sie im Jahr 2017 – im Gegensatz zum Jahr 2016 – Löhne ausbezahlte, was erst mit der am 26. Januar 2018 (Eingang bei der Be- schwerdegegnerin) für das Jahr 2017 erstatteten Lohnmeldung getan wurde, ist belegt (vgl. Bg-act.–P._____ 8 und 10). Damit hat sich die C._____ AG bzw. die Beschwerdeführerin als ihr formelles Organ wi- derrechtlich verhalten. Dieser Umstand der Nichtmeldung und Nichtab- rechnung der im Jahr 2017 ausbezahlten Löhne bis im Januar 2018 sowie die Nichtbezahlung der abgerechneten Beiträge wird von der Be- schwerdeführerin nicht bestritten. Sie stellt sich lediglich der Rechtsauf- fassung entgegen, dass es – wie die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Einspracheentscheid ausführt – zur Pflicht gehöre, nach objekti- ven Umständen und den persönlichen Verhältnissen dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintrete (Hinweis auf ZAK 1985 E.5 S. 580 ff.), da bei der Verletzung dieser Pflicht auch Widerrechtlichkeit vorliege, wenn keine AHV-Vorschriften verletzt seien. Angesichts des in casu gegebenen – und unbestritten gebliebenen – Verstosses gegen die beitragsrechtlichen Bestimmungen von AHVG und AHVV erübrigen sich Weiterungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin. 3.2.3.Im Jahr 2017 war die Beschwerdeführerin alleiniges Verwaltungsrats- mitglied mit Einzelunterschrift der C._____ AG (vgl. Akten der Be- schwerdegegnerin betreffend A._____ [Bg-act.–A._____] 6 S. 1). Als solches traf sie die Pflicht, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5 OR hat der Verwaltungsrat die folgenden unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben: die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nöti- gen Weisungen; die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanz- kontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Ge- sellschaft notwendig ist; und die Oberaufsicht über die mit der Ge- schäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be-

  • 16 - folgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Ange- sichts dieser unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben ist die Verletzung der Meldepflicht (Art. 35 AHVV) und der Abrechnungs- und Zahlungspflicht (Art. 14 und 51 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) der C._____ AG bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge auf den im Jahr 2017 für die zwei Mitarbeiterinnen G._____ und I._____ (vgl. Bg-act.– P._____ 8 S. 3) ausbezahlten Löhnen der C._____ AG als Arbeitgebe- rin wie auch der Beschwerdeführerin als einzigem formellem Organ an- zulasten, womit die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung zu bejahen ist. 3.3.1.Was die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens anbelangt, statuiert Art. 52 Abs. 1 AHVG eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistu- figes Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535; KIESER, a.a.O., Rz. 40 zu Art. 52 AHVG; BGE 136 V 268 E.3 zum qualifizierten Ver- schulden). Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt weiter für die Haftbarkeit des Ar- beitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtli- cher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Die Abrechnungs- und Bei- tragspflichten treffen subsidiär zur juristischen Person die natürlichen Personen, die eine Organstellung innehaben (BGE 114 V 219 E.3c). Es ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung ei- nem Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung in- nerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelt, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompe- tenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (vgl. NEDI, a.a.O, S. 146 ff.). Wenn auch die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grundsätzlich streng ist, ist doch das Ausmass der Sorgfaltspflicht nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 43 ff. zu Art. 52 AHVG). Das Mass der zu verlan-

  • 17 - genden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher der Be- troffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Die Differenzierung des Sorgfaltsmasstabs richtet sich nach der Organisa- tion und Rechtsform des Arbeitgebers, sie ist nicht abhängig von der Branche der Gesellschaft oder der Berufsgattung des Organs (vgl. dazu BGE 108 V 199 E.3a; FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz. 4 und 14 f. zu Art. 52 AHVG; siehe dazu auch FORSTER, a.a.O., Rz. 11.22 f.). Vom Verwaltungsratspräsidenten, der einziges ausführendes Organ ei- ner Gesellschaft ist, ist ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als vom Organ eines Grossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind. Demnach ist nicht jede Verletzung der öffentlich- rechtlichen Aufgaben einer Arbeitgeberin ohne Weiteres als qualifizier- tes Verschulden ihrer Organe zu werten; vielmehr wird ein Normver- stoss von einer gewissen Schwere verlangt. Der Verwaltungsrat kann sich aber seiner Überwachungspflicht im Sinne von Art. 716a OR durch eine Delegation seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an Dritte nicht entledigen. Auch wenn sich das Verwaltungsratsmitglied auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Ge- schäftsganges beschränken darf, wird diesbezüglich verlangt, dass es sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt und sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte beizieht und Irrtümer abzuklären versucht. Massgebend sind dabei die gesetzlich nicht übertragbaren Pflichten des Verwaltungsrates (siehe dazu FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O, Rz. 15 zu Art. 52 AHVG; KIESER, a.a.O., Rz. 41 ff. zu Art. 52 AHVG m.H.). 3.3.2.Passivität trotz möglicher Kenntnis ausstehender Beitragszahlungen ist als grobfahrlässig zu bewerten. Auch der nicht geschäftsführende Ver- waltungsrat untersteht einer strengen Aufsichts- und Kontrollpflicht. So ist es zulässig, den Verkehr mit der Ausgleichskasse z.B. an eine Treu-

  • 18 - handfirma zu delegieren, was aber nicht von der Überwachungspflicht entbindet, dass die Pflichten auch ausgeführt werden (vgl. FREY/MOSI- MANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 52 AHVG; KIESER, a.a.O., Rz. 95 zu Art. 52 AHVG; BGE 108 V 199 E.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E.4.2.2 mit Hinweis auf 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E.6.2). Als Kriterien der Beurteilung des Verschul- dens werden u.a. die Organisation und Aufgabendelegierung innerhalb des Arbeitgebers, die Passivität des Arbeitgebers und seiner Organe, die Dauer der Beitragsausstände sowie die Unternehmensgrösse berücksichtigt (vgl. NEDI, a.a.O., S. 148). Strengere Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten gelten bei Kleinunternehmen. Es wird vom zuständigen Organ erwartet, über sämtliche Belange der Gesellschaft inklusive des Beitragswesens im Bilde zu sein, selbst wenn die Befugnisse delegiert wurden (vgl. NEDI, a.a.O., S. 149). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Ver- waltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmass- stab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom

  1. Juli 2019 E.4.1.1). 3.3.3.Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missach- tung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf recht- sprechungsgemäss allerdings davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (siehe BGE 119 V 401 E.4a, 108 V 199 E.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E.4.2.3, 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.2.1 ff.; vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 52 AHVG; NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. Fn. 93 mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E.1b). Un-
  • 19 - erheblich ist, dass die Beiträge in Ermangelung finanzieller Mittel nicht bezahlt worden sind, denn für die Beurteilung der Haftbarkeit der Be- schwerdeführerin kommt es nicht darauf an, dass die Gesellschaft nicht über ausreichende materielle Mittel verfügte (vgl. ZAK 1985 E.4 S. 621 f.). Entscheidend ist vielmehr, ob sie infolge Verschuldens der Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihrer Zahlungspflicht ge- genüber der Ausgleichskasse nachzukommen (BGE 109 V 86 E.5f.). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Grob- fahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missach- tet bzw. ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in glei- cher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuch- ten müssen. Die Verschuldensfrage wird primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (BGE 124 V 255 E.3b); dabei stellt der Normverstoss von einer gewissen Schwere eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Rz. 41 ff. zu Art. 52 AHVG m.H.). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2021 vom 8. November 2021 E.3.2.2. ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitver- schulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion ei- nes Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine be- sondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. auch KIESER, a.a.O., Rz. 48 ff. zu Art. 52 AHVG).

  • 20 - 3.3.4.Die Beschwerdegegnerin macht zumindest grobfahrlässiges Verschul- den der Beschwerdeführerin geltend, weil die C._____ AG bzw. die Be- schwerdeführerin als deren Organ von den rechtlichen Verpflichtungen – gerade auch im Beitragswesen – Kenntnis haben musste und den- noch das gebotene Handeln unterliess. Die Beschwerdeführerin wie- derum macht bezüglich Verschulden geltend, dass sie lediglich für die Organisation des Anlasses, nicht aber für das Finanzielle verantwortlich gewesen sei, weil diesbezüglich ein Finanzchef und eine Treuhänderin geamtet hätten. Zudem sei die C._____ AG keine gewinnorientierte AG gewesen, es sei vielmehr ehrenamtlich gearbeitet worden. Ihr könne somit höchstens leichte Fahrlässigkeit, jedoch keine grobe Fahrlässig- keit (geschweige denn Absicht) vorgeworfen werden, so dass kein haf- tungsrechtlich relevantes Verschulden vorliege. 3.3.5.Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Im vorlie- genden Fall handelt es sich bei der C._____ AG um ein kleines Unter- nehmen mit einfacher, überschaubarer Verwaltungsstruktur. Die Be- schwerdeführerin war als Verwaltungsrätin einziges formelles Organ (vgl. Bg-act.–A._____ 6 S. 1) und im Jahr 2017 arbeiteten lediglich zwei Angestellte für die Gesellschaft. Aufgrund ihrer alleinigen Organstellung bzw. ihrer Funktion als alleinige Verwaltungsrätin mit dem entsprechen- den Pflichtenheft (Art. 717 OR und Art. 716a OR) und der einfachen, überschaubaren Verwaltungsstruktur, oblag ihr der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma, inklusive Beitragswesen. Zwar erhiel- ten die beiden Angestellten ihren Lohn während des Jahres 2017, doch unterliess es die Beschwerdeführerin pflichtwidrig, für die Meldung der Löhne im Jahr 2017 an die Beschwerdegegnerin besorgt zu sein, ob- schon die C._____ AG – kurz nach ihrem Handelsregistereintrag und mit der Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin – bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2016 auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden war (vgl. Bg-act.–P._____ 4). Auch war sie nicht für

  • 21 - die periodische Abrechnung und die Bezahlung der (Akonto-)Beiträge besorgt, obschon sie für die Bezahlung dieser Beiträge hätte sorgen müssen. Indem die Beschwerdeführerin diese Sorgfaltspflicht missach- tete, hat sie ausser Acht gelassen, ˮwas jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte ein- leuchten müssenˮ. Bei pflichtgemässer Ausübung ihrer Sorgfalts-, Oberleitungs- und Überwachungspflichten als Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG hätte die Beschwerdeführerin mit erhöhter Aufmerk- samkeit für die Meldung und die Begleichung der ausstehenden Sozia- lversicherungsbeiträge für die Mitarbeitenden der C._____ AG sorgen müssen. Es ist den Akten nichts zu entnehmen, wonach sich die Be- schwerdeführerin jemals um diese Thematik gekümmert hätte. Diese Passivität stellt eine Verletzung ihrer Sorgfalts-, Oberleitungs- und Überwachungspflichten als Verwaltungsratsmitglied dar, welche ihr zu- mindest als grobfahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist. Es wurden weder Umstände substanziiert dargetan, welche ihr Verhalten als berechtigt oder entschuldbar erscheinen liessen, noch ergeben sich hierfür irgend- welche Anhaltspunkte aus den Akten (vgl. BGE 108 V 199 E.3b). So greift auch nicht der Exkulpationsgrund, wonach rechtsprechungs- gemäss die vorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge ausnahms- weise rechtmässig erscheint, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentli- che andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 108 V 183 E.2, bestätigt in BGE 121 V 243; 132 III 523 E.4.6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E.6.2, 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E.8.2, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.4; ZAK 1992 E.4b S. 248). Eine relativ kurze Dauer des Bei- tragsausstandes schliesst zwar ein grobes Verschulden nicht zwingend

  • 22 - aus, kann aber für sich allein – in Abwesenheit anderer Umstände – nicht als grobfahrlässig gewertet werden (BGE 121 V 243 E.4b). Eine kurze Dauer bzw. ˮnützliche Fristˮ in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E.8.2, 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E.4.1, 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E.3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] H 34/02 vom 4. März 2004 E.5.2) oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäfts- gang erwartet werden kann (vgl. EVGE H 295/02 vom 2. Dezember 2003 E.5.2.1). Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (vgl. EVGE H 28/84 vom 21. August 1985 E.3; siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.4). Als Verwaltungsrätin und Organisationspräsidentin konnte sich die Be- schwerdeführerin trotz Beizugs eines Finanzchefs und einer Treuhän- derin ihrer Sorgfalts-, Oberleitungs- und Überwachungspflichten – zu welchen das Beitragswesen für die im Jahr 2017 ausbezahlten Löhne gehörte – nicht entledigen. Sie verhielt sich passiv, so dass es ihr ge- rade im relevanten Jahr 2017 nicht aus einer ˮÜberlebens-Strategieˮ für die C._____ AG heraus darum ging, andere Forderungen vorzuziehen, weil objektive und ernsthafte Gründe bestanden hätten, die ausstehen- den Beiträge innert nützlicher Frist bezahlen zu können. Eine Sanierung war in jenem Jahr 2017 kein Thema. Die Aufmerksamkeit und die Be- reitschaft, sanierende Massnahmen zu ergreifen, liess die Beschwer- deführerin vermissen, was umso gravierender ist, als dass der Sponsor F._____ seinen Sponsorenbeitrag bereits im Jahr 2016 nicht bezahlt hatte (vgl. Bg-act.–P._____ 49). Auch betraf der Ausstand nicht eine kurze Dauer, sondern das gesamte Jahr 2017.

  • 23 - 3.3.6.Als Exkulpationsgrund nennt die Beschwerdeführerin den Umstand, dass nicht sie, sondern ein Finanzchef bzw. eine Treuhänderin für das Finanzielle verantwortlich gewesen sein sollen. Dazu ist festzuhalten, dass es zwar zulässig ist, den Verkehr mit der Ausgleichskasse z.B. an einen Geschäftsführer oder eine Treuhänderin zu delegieren, dass dies aber nicht von der Pflicht entbindet, die Einhaltung der Lohnabrechnung zu überwachen (vgl. BGE 108 V 199 E.3.a und 3.b; Urteile des Bundes- gerichts 9C_619/2015 vom 13. November 2015 E.5.2, 9C_804/2011 vom 30. November 2011). Selbst die Ehrenamtlichkeit ist kein Rechtfer- tigungsgrund und stellt keinen Grund für eine weniger strenge Haftung dar. Die Ehrenamtlichkeit führt nicht dazu, dass die Organpflichten we- niger sorgfältig wahrgenommen werden dürfen und ändert nichts daran, dass auf ausbezahlten Löhnen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen; sie ändert nichts an der Verantwortung gemäss Art. 52 AHVG (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 63 zu Art. 52 AHVG; REICHMUTH, a.a.O., Rz. 719 f. m.w.H.). 3.3.7.Zu ihrer Exkulpation macht die Beschwerdeführerin überdies implizit ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin geltend, da diese von den fi- nanziellen Schwierigkeiten der C._____ AG seit der Nichtbezahlung der Beiträge bis März 2018 bzw. aufgrund der breiten medialen Berichter- stattung im Frühjahr 2018 über das ˮAusˮ der C._____ AG Kenntnis ge- habt hätte. Nach der Rechtsprechung ist ein Mitverschulden der Aus- gleichskasse gegeben, wenn sich die Verwaltung einer groben Pflicht- verletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat, und wenn zwischen dem rechtswidri- gen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 34 ff. und 71 ff. zu Art. 52 AHVG; NEDI, a.a.O., S. 149; EVGE H 235/03 vom 2. März 2004 E.7 mit Hinweisen). Die Frage eines allfälligen Mit- bzw. Selbstverschuldens der Aus-

  • 24 - gleichskasse ist ohne Einfluss auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Beitragsabrechnung und –zahlung besorgt zu sein und vermag daher den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhal- ten und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 5V 13 308 vom 20. Mai 2014 E.5.3.3.1). Eine grobe Pflichtverletzung seitens der Ausgleichskasse kann jedoch dazu führen, dass die Ersatzpflicht in sinngemässer An- wendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird, ohne sie jedoch ganz wegzudenken (vgl. BGE 122 V 185 E.3c). Es sind vorliegend aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwer- degegnerin elementare Vorschriften missachtet hätte, indem sie die fi- nanziell angespannte Lage der C._____ AG im Jahr 2017 hätte erken- nen können, denn die Lohnmeldung obliegt der Arbeitgeberin und es ist nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die Gesellschaft bzw. deren Organe auf einen drohenden Schaden aufmerksam zu machen. Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin und damit auch eine Reduktion der Haftung der Beschwerdeführerin entfallen. Die Rechtsauffassung der Beschwerde- führerin, wonach ein Verschulden nur vorläge, wenn vorab das Geld für die AHV-Beiträge vorhanden gewesen wäre und diese vor den Lohn- zahlungen hätten bezahlt werden können (siehe Beschwerde Rz. 14 S. 7), geht fehl. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin ihre Pflichten zumindest grobfahrlässig verletzt hat. Damit ist auch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu bejahen. 3.4.1.Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E.4a). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des einge-

  • 25 - tretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 128 V 124 E.4 f., 125 V 456 E.5a). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1). Oder wenn der Aus- gleichskasse eine grobe Pflichtverletzung wie die Missachtung elemen- tarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs vorzuwerfen ist, was für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war. In diesem Fall kann der Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (vgl. NEDI, a.a.O., S. 151). Letz- teres wurde indes bereits verneint (siehe oben Erwägung E.3.3.7). 3.4.2.Die Beschwerdeführerin verweist auf den fehlenden adäquaten Kausa- lzusammenhang unter Hinweis auf die geschilderten Umstände (vgl. Beschwerde Rz. 14 S. 7, Rz. 19 S. 10 [z.B. Abspringen des Sponsors F., Reduktion der Sponsorengelder des Hauptsponsors J. um CHF 200'000.--, Verlegung des Austragungsorts auf die hintere Wiese hinter dem Hotel K._____ mit dadurch notwendigen neuen In- vestitionen]). Die Beschwerdegegnerin bejaht dagegen den adäquaten Kausalzusammenhang, da die Beschwerdeführerin durch die Wahrneh- mung ihrer Pflichten den Eintritt des Schadens hätte verhindern können. 3.4.3.Vorliegend hat trotz der geschilderten Umstände ohne Zweifel das pflichtwidrige Verhalten der C._____ AG bzw. der Beschwerdeführerin als Verwaltungsratsmitglied dazu geführt, dass Beitragszahlungen für die im Jahr 2017 ausbezahlten Löhne erst aufgrund der Meldung im Januar 2018 berechnet werden und mangels Liquidität nicht geleistet werden konnten. Wäre die C._____ AG bzw. die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratsmitglied ihren Melde-, Abrechnungs- und Zahlungs- pflichten rechtzeitig nachgekommen und wären die Löhne nur insoweit ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten

  • 26 - bzw. geringer ausgefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E.3.4). Die Unterlassungen der C._____ AG bzw. der Beschwerdeführerin als Verwaltungsratsmitglied waren nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ge- eignet, den eingetretenen Erfolg (Schaden) herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 3.4.4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Haf- tungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG gegenüber der Be- schwerdeführerin erfüllt sind. Demgemäss ist die Beschwerde abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 3.5In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich weitere Beweismass- nahmen wie z.B. die Einholung einer schriftlichen Auskunft der Ge- meinde E._____ (vgl. Beschwerde Rz. 4 S. 3), da daraus keine ent- scheidrelevanten Erkenntnisse gewonnen würden (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3). 4.1.In Anwendung der geänderten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu VGU S 21 48 vom 8. Februar 2022 E.4.1. ff. und S 21 49 vom

  1. Februar 2022 E.3.1. ff.) richtet sich die Kostenpflicht und der Kosten- rahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG bei Verfahren mit Einleitung ab dem 1. Januar 2021 (Art. 82a ATSG) im Anwendungsbereich des ATSG, die nicht als Leistungsstrei- tigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechts- mittel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache so- wie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Ge-
  • 27 - richtskosten von CHF 1'000.-- grundsätzlich durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Zu prüfen bleibt damit, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist. 4.2.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialver- sicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren in Art. 61 lit. f ATSG kon- kretisiert. Demnach muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, ge- währleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Be- schwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewil- ligt (siehe auch BGE 135 I 1 E.7.1). 4.3.Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben über ihre finanzielle Situation ist deren Bedürftigkeit als ausgewiesen zu er- achten. Gemäss Lohnausweis der Hotel Rest. L._____ GmbH, M._____, vom 16. November 2020, erzielte die Beschwerdeführerin von Mai bis Oktober 2020 Einnahmen von insgesamt CHF 25'144.--. Die Beschwerdeführerin deklarierte gegenüber der Steuerbehörde am
  1. Februar 2021, d.h. vor Erlass der Schadenersatzverfügung vom
  2. April 2021, ein steuerbares Einkommen von CHF 4'805.-- (Kanton und Gemeinde) bzw. CHF 14'437.-- (Bund) sowie ein steuerbares Ver- mögen von CHF 0.--. Die Beschwerdeführerin erhielt im Jahr 2020 eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 4'325.-- zugesprochen (vgl. Auszug der Helsana für die Steuererklärung 2020) und im Jahr 2021 mutmasslich in der Höhe von CHF 4'524.--. Aus der Steuererklärung 2020 ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin Privatschulden in der Höhe von CHF 9'842.-- hat und darauf Schuldzinsen von
  • 28 - CHF 1'009.-- bezahlt. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Be- schwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2021 offenbar arbeitslos war, weshalb sie sich (erfolglos) an die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden wandte und das Sozialamt kontaktierte (vgl. Bg-act.– A._____ 3 S. 15-17). Massgebende Veränderungen in der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, welche eine Prozessarmut aussch- liessen würden, sind keine ersichtlich. Da die Streitsache zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die rechts- unkundige Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf ei- nen fachkundigen Rechtsbeistand angewiesen war, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 4.4.Ausgangspunkt für die Kostenübernahme der Rechtsvertretung bildet die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos vom 8. Septem- ber 2021, worin dieser eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'444.40 geltend macht (Honorar nach Zeitaufwand von CHF 3'105.-- [= 11.5 Std. à CHF 270.--] + Barauslagen von CHF 93.15
  • 7.7 % MWST von CHF 246.25; vgl. Bf-act. 14). Die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung richtet sich nach kantonalem Recht (siehe BGE 131 V 153 E.6.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_433/2019 vom 25. März 2020 E.4.1, 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016 E.3.1 und 8C_48/2016, 8C_49/2016 vom 15. März 2016 E.4.1.1; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 194 zu Art. 61) und damit vorliegend nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) beträgt das Honorar für den berechtigten Aufwand im Rah- men der bewilligten unentgeltlichen Vertretung CHF 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die in der
  • 29 - Leistungsaufstellung vom 8. September 2021 geltend gemachten 11.5 Stunden umfassen u.a. insgesamt 5 Stunden für das Studium der Schadenersatzverfügung vom 30. April 2021, für die Einsprache und für das Studium des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2021. Die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote enthält damit Positionen, die sich auf die Zeit vor dem vorliegenden Beschwerdeverfahren beziehen (Studium der Schadenersatzverfügung und Einsprache), so dass die Honorarnote – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Duplik an- gemerkt hat – zu kürzen ist. Dem Rechtsvertreter sind demnach insge- samt 7 Stunden Aufwand zuzugestehen, bestehend aus (gekürzten) 0.5 Stunden für das Studium des Einspracheentscheides, sowie die gel- tend gemachten 5 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift und weitere 1.5 Stunden für das Studium der Vernehmlassung mitsamt Verfassen der Replik. Die so korrigierte Honorarnote des Rechtsvertre- ters beläuft sich demnach auf total CHF 1'553.-- (bestehend aus: 7 Stunden à CHF 200.-- [CHF 1'400.--] zzgl. praxisgemässe 3 % Pau- schalspesen [CHF 42.--] und 7.7 % MWST [CHF 111.--]). 4.5.Damit gehen die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.-- sowie die Entschädigung im Betrag von CHF 1'553.-- für Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vorläufig) zu Lasten der Gerichtskasse. Hinzuweisen bleibt auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern sollten. 4.6.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädi- gung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 5.Nach BGE 137 V 51 E.4.3 muss die Rechtsmittelbelehrung die subsi- diäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG

  • 30 - i.V.m. Art. 52 AHVG vorsehen, sofern die Streitwertgrenze von CHF 30'000.-- nicht erreicht wird, was hier der Fall ist (vgl. dazu VGU S 19 98 vom 24. November 2020 E.4.2 und S 18 88 vom 27. August 2019).

  • 31 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.1.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF608.-- zusammenCHF1'608.-- gehen zulasten von A.. 2.2.In Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten von CHF 1'608.-- zulasten von A. vorläufig von der Gerichtskasse übernommen. 2.3.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird vorläufig durch die Gerichtskasse mit CHF 1'553.-- (inkl. Spesen und MWST) ent- schädigt. 2.4.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten des Rechtsbeistands zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

24

AHVG

AHVV

ATSG

BGG

BVG

herabgesetzt

  • Art. 44 herabgesetzt

VRG

  • Art. 53 VRG
  • Art. 72 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG

zu

  • Art. 14 zu
  • Art. 71 zu
  • Art. 86 zu

Gerichtsentscheide

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