VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 75 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 24. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG
4 - worden seien. Verjährt sei die Schadenersatzforderung, weil der Beschwerdegegnerin aufgrund der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge innert Frist bis 2. März 2018 sowie aufgrund der breiten medialen Berichterstattung über das ˮAusˮ der C._____ AG im April 2018 (Tageszeitungen und Regionalradio/TV) ˮunter Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeitˮ habe bewusst sein müssen, dass die Beiträge nicht mehr eintreibbar waren. Darüber hinaus bestreitet die Beschwerdeführerin auch ein Verschulden. Sie habe nicht absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt. Ihr könne höchstens eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, die indes nicht zu einer Verantwortlichkeit führe. Die Beschwerdeführerin führt zudem Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe an. Die C._____ AG habe einen Finanzchef und eine Treuhänderin beschäftigt, die für das Beitragswesen zuständig gewesen seien, nicht hingegen die Beschwerdeführerin als Organisationspräsidentin, deren Hauptaufgabe in der Organisation des Anlasses bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe aus ernsthaften und objektiven Gründen davon ausgehen können, die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2017, wie sie am 7. Februar 2018 in Rechnung gestellt worden seien, bezahlen zu können, hätten doch am Grossanlass Sponsoren wie auch die Gemeinde E._____ ein Interesse gehabt. Das Abspringen des Sponsors F._____ habe niemand vorhersehen können. Zudem handle es sich bei der C._____ AG um keine gewinnbringende Aktiengesellschaft, hätten doch alle Verwaltungsräte und weitere zahlreiche Helfer 2015 und 2016 zugunsten des Tourismus und der Verankerung von Sommerevents im O._____ bzw. in E._____ unentgeltlich gearbeitet oder auf Entschädigungen verzichtet. 6.Mit Vernehmlassung vom 2. September 2021 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die
5 - Beschwerdeabweisung, wobei sie zur Begründung grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 verwies. Ergänzend führte sie aus, die Beschwerdeführerin könne aus der (anscheinend) fehlenden Gewinnorientiertheit der C._____ AG, welche grundsätzlich auch als Verein hätte existieren können, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da den Mitgliedern eines Vereinsvorstandes ebenso wie dem Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft eine Aufsichtspflicht zukomme. Der Schaden in der Höhe von CHF 8'521.75 sei ausgewiesen und belegt sowie von der C._____ AG im Konkursverfahren explizit anerkannt worden. Die Beschwerdegegnerin habe erst mit dem Ende der Auflagefrist vom 2. Dezember 2019 Kenntnis des Schadens erhalten, so dass die Schadensforderung nicht verjährt sei. Dies gelte umso mehr, als dass der Schaden in keinem Fall bekannt sein könne, bevor er überhaupt eingetreten sei. Frühest möglicher Zeitpunkt der Schadenskenntnis sei der Zeitpunkt der Konkurseröffnung (14. Februar 2019). Die Beschwerdegegnerin sieht eine Verletzung der Meldepflicht über die Löhne, die im Jahr 2017 (im Gegensatz zum Jahr 2016) ausbezahlt wurden (Art. 35 Abs. 2 AHVV), sowie der Zahlungspflicht (Art. 14 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV). Sie bezeichnet das Verschulden der Beschwerdeführerin als grobfahrlässig, da sie mit ihrer Passivität der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht einer Verwaltungsrätin nicht nachgekommen sei und Exkulpationsgründe nicht vorlägen. Die Beschwerdegegnerin bejaht weiter auch den adäquaten Kausalzusammenhang, womit alle vier Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien. 7.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. September 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 53 VRG). 8.Mit Replik vom 8. September 2021 (Poststempel 9. September 2021) wiederholte die Beschwerdeführerin bei gleichbleibendem
6 - Rechtsbegehren im Wesentlichen die bisherigen Standpunkte und reichte ihre Honorarnote ein. 9.Mit Eingabe vom 15. September 2021 (Eingang 1. Oktober 2021) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik und nahm Stellung zur Honorarnote der Beschwerdeführerin. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom
9 - Beschwerdegegnerin nach Prüfung aller Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG die Einsprache der Beschwerdeführerin abwies. Jedenfalls war die Beschwerdeführerin, wie ihre Beschwerde zeigt, in der Lage, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Dass dies nicht der Fall gewesen sein sollte, macht sie selber nicht geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht verletzt. 2.Vorliegend geht es um die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG, welcher in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung wie folgt lautet: 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. 2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. 5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. 6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. In materieller Hinsicht unbestritten sind die Organstellung der Beschwerdeführerin als Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG im fraglichen Zeitraum des Jahres 2017 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin betreffend die C._____ AG [Bg-act.–P._____] 55) und die ausgebliebene Meldung der im Jahr 2017 ausbezahlten Löhne bis Januar 2018 bzw. die ausgebliebene Zahlung der darauf erhobenen Sozialversicherungsbeiträge. Bestritten werden hingegen explizit der
10 - Schaden (u.a. Geltendmachung der Verjährung), das Verschulden und der adäquate Kausalzusammenhang. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34, 35 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. 3.1.1.Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin trägt die Beweislast (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von CHF 8'521.75 geltend, bestehend aus nicht bezahlten Beiträgen auf Löhnen, die im Jahr 2017 ausbezahlt wurden (vgl. Einspracheentscheid S. 5; Bg-act.– P._____ 8, 10, 44 und 46). Die Beschwerdeführerin verneint hingegen einen Schaden unter Hinweis auf den Kollokationsplan im Konkurs der C._____ AG über angebliche Lohnforderungen von Januar – Juli 2018. Da im Jahr 2018 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt worden
11 - seien, könne der Beschwerdegegnerin dann auch kein Schaden entstanden sein. 3.1.2.Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Die Erwähnung von Lohnforderungen von Januar – Juli 2018 im Kollokationsplan im Konkurs Nr. 2190001 der C._____ AG (siehe Seite 2 des Kollokationsplans [B. Ungesicherte Forderungen, 2. Klasse, Ord. Nr. 1 / Nr. Eing. 19]) muss aufgrund der Gesamtumstände ein Verschrieb des Betreibungs- und Konkursamts der Region D._____ sein, wurden diese Lohnforderungen doch von G., wohnhaft in H., kolloziert (siehe Seite 3 des Kollokationsplans im Konkurs Nr. 2190001, C._____ AG [B. Ungesicherte Forderungen, 3. Klasse, Ord. Nr. 7 / Nr. Eing. 5]; Bf-act. 11). Da sich dies im Konkursverfahren zugetragen hat, besteht kein Grund, die Beschwerdegegnerin im Verfahren um Sozialversicherungsbeiträge darauf zu behaften. 3.1.3.Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten (vgl. REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 329 ff.; FORSTER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 11.6; NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 145). In zeitlicher Hinsicht ist die Haftung beschränkt. Der Beitragsausstand, für den das Organ haftbar gemacht wird, muss im Zeitpunkt seines effektiven Austritts aufgelaufen sein bzw. müssen die Beitragsforderungen bis dahin fällig sein (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG-/IVG-Kommentar, Aufl. 2018, Rz. 7 zu Art. 52 AHVG; KIESER, a.a.O., Rz. 17 ff. und 86 ff. zu Art. 52 AHVG). Der Schaden entsteht nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass
12 - die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (siehe BGE 141 V 487 E.2.2, 136 V 268 E.2.2 und 2.6, 129 V 193 E.2.2; KIESER, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 52 AHVG). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin über den Schadenseintritt spätestens mit Ablauf der verstrichenen Zahlungsfrist am 2. März 2018 gehen somit fehl. Die Schadenspositionen über die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 – resultierend aus einer beitragspflichtigen Lohnsumme von CHF 54'300.-- (vgl. Bf-act. 7; Bg-act.–P._____ 8 und 10) – zuzüglich Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren sowie Betreibungs- und Verfahrensspesen von gesamthaft CHF 8'521.75 sind belegt (vgl. Bf-act. 12; Bg-act.–P._____ 44 und 46) und von der C._____ AG im Konkursverfahren ausdrücklich anerkannt worden (vgl. Bg-act.–P._____ 53 S. 1). Aus dem Konkursverfahren resultierte ein Verlustschein vom 15. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 8'521.75 (vgl. Bf-act. 7; Bg-act.–P._____ 53 S. 2). Die infrage stehenden Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten können somit im ordentlichen Bezugsverfahren tatsächlich nicht mehr erhoben werden. 3.1.4.Ferner wird von der Beschwerdeführerin die Verjährung geltend gemacht. Seit dem 1. Januar 2020 gilt neu eine drei- statt der zuvor zweijährigen relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; SR 220). Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, der Schaden sei spätestens mit Ablauf der verstrichenen Zahlungsfrist am 2. März 2018
13 - eingetreten und es hätte der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt ˮunter Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeitˮ bewusst sein müssen, dass die Beiträge nicht mehr eintreibbar waren, so dass damit (sinngemäss) die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert drei Jahren seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt des Schadens. Massgebend für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, ab welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können. Die Schadenersatzforderung geht zurück auf die Veranlagungsverfügung vom 10. August 2018 gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVV, wonach die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen hat, wenn innert Frist die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt werden. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Bg-act.–P._____ 17, 15, 20). Der Konkurs über die C._____ AG wurde am 14. Februar 2019 eröffnet (vgl. Bg-act.–P._____ 29, 31); der Kollokationsplan im Konkursverfahren der C._____ AG war vom
16 - beitragsrechtlichen Bestimmungen von AHVG und AHVV erübrigen sich Weiterungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin. 3.2.3.Im Jahr 2017 war die Beschwerdeführerin alleiniges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der C._____ AG (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin betreffend A._____ [Bg-act.–A.] 6 S. 1). Als solches traf sie die Pflicht, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5 OR hat der Verwaltungsrat die folgenden unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben: die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Angesichts dieser unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben ist die Verletzung der Meldepflicht (Art. 35 AHVV) und der Abrechnungs- und Zahlungspflicht (Art. 14 und 51 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) der C. AG bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge auf den im Jahr 2017 für die zwei Mitarbeiterinnen G._____ und I._____ (vgl. Bg-act.–P._____ 8 S. 3) ausbezahlten Löhnen der C._____ AG als Arbeitgeberin wie auch der Beschwerdeführerin als einzigem formellem Organ anzulasten, womit die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung zu bejahen ist. 3.3.1.Was die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens anbelangt, statuiert Art. 52 Abs. 1 AHVG eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535; KIESER,
17 - a.a.O., Rz. 40 zu Art. 52 AHVG; BGE 136 V 268 E.3 zum qualifizierten Verschulden). Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt weiter für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Die Abrechnungs- und Beitragspflichten treffen subsidiär zur juristischen Person die natürlichen Personen, die eine Organstellung innehaben (BGE 114 V 219 E.3c). Es ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelt, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (vgl. NEDI, a.a.O, S. 146 ff.). Wenn auch die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grundsätzlich streng ist, ist doch das Ausmass der Sorgfaltspflicht nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 43 ff. zu Art. 52 AHVG). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Die Differenzierung des Sorgfaltsmasstabs richtet sich nach der Organisation und Rechtsform des Arbeitgebers, sie ist nicht abhängig von der Branche der Gesellschaft oder der Berufsgattung des Organs (vgl. dazu BGE 108 V 199 E.3a; FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz. 4 und 14 f. zu Art. 52 AHVG; siehe dazu auch FORSTER, a.a.O., Rz. 11.22 f.). Vom Verwaltungsratspräsidenten, der einziges ausführendes Organ einer Gesellschaft ist, ist ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als vom Organ eines Grossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind. Demnach ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben einer Arbeitgeberin ohne Weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe zu werten; vielmehr wird ein Normverstoss von einer gewissen Schwere verlangt.
18 - Der Verwaltungsrat kann sich aber seiner Überwachungspflicht im Sinne von Art. 716a OR durch eine Delegation seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an Dritte nicht entledigen. Auch wenn sich das Verwaltungsratsmitglied auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken darf, wird diesbezüglich verlangt, dass es sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt und sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte beizieht und Irrtümer abzuklären versucht. Massgebend sind dabei die gesetzlich nicht übertragbaren Pflichten des Verwaltungsrates (siehe dazu FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O, Rz. 15 zu Art. 52 AHVG; KIESER, a.a.O., Rz. 41 ff. zu Art. 52 AHVG m.H.). 3.3.2.Passivität trotz möglicher Kenntnis ausstehender Beitragszahlungen ist als grobfahrlässig zu bewerten. Auch der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat untersteht einer strengen Aufsichts- und Kontrollpflicht. So ist es zulässig, den Verkehr mit der Ausgleichskasse z.B. an eine Treuhandfirma zu delegieren, was aber nicht von der Überwachungspflicht entbindet, dass die Pflichten auch ausgeführt werden (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 52 AHVG; KIESER, a.a.O., Rz. 95 zu Art. 52 AHVG; BGE 108 V 199 E.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E.4.2.2 mit Hinweis auf 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E.6.2). Als Kriterien der Beurteilung des Verschuldens werden u.a. die Organisation und Aufgabendelegierung innerhalb des Arbeitgebers, die Passivität des Arbeitgebers und seiner Organe, die Dauer der Beitragsausstände sowie die Unternehmensgrösse berücksichtigt (vgl. NEDI, a.a.O., S. 148). Strengere Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten gelten bei Kleinunternehmen. Es wird vom zuständigen Organ erwartet, über sämtliche Belange der Gesellschaft inklusive des Beitragswesens im Bilde zu sein, selbst wenn die
19 - Befugnisse delegiert wurden (vgl. NEDI, a.a.O., S. 149). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E.4.1.1). 3.3.3.Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss allerdings davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (siehe BGE 119 V 401 E.4a, 108 V 199 E.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E.4.2.3, 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.2.1 ff.; vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 52 AHVG; NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. Fn. 93 mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E.1b). Unerheblich ist, dass die Beiträge in Ermangelung finanzieller Mittel nicht bezahlt worden sind, denn für die Beurteilung der Haftbarkeit der Beschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, dass die Gesellschaft nicht über ausreichende materielle Mittel verfügte (vgl. ZAK 1985 E.4 S. 621 f.). Entscheidend ist vielmehr, ob sie infolge Verschuldens der Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen (BGE 109 V 86 E.5f.). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte
20 - einleuchten müssen. Die Verschuldensfrage wird primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (BGE 124 V 255 E.3b); dabei stellt der Normverstoss von einer gewissen Schwere eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Rz. 41 ff. zu Art. 52 AHVG m.H.). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2021 vom 8. November 2021 E.3.2.2. ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV- Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. auch KIESER, a.a.O., Rz. 48 ff. zu Art. 52 AHVG). 3.3.4.Die Beschwerdegegnerin macht zumindest grobfahrlässiges Verschulden der Beschwerdeführerin geltend, weil die C._____ AG bzw. die Beschwerdeführerin als deren Organ von den rechtlichen Verpflichtungen – gerade auch im Beitragswesen – Kenntnis haben musste und dennoch das gebotene Handeln unterliess. Die Beschwerdeführerin wiederum macht bezüglich Verschulden geltend, dass sie lediglich für die Organisation des Anlasses, nicht aber für das Finanzielle verantwortlich gewesen sei, weil diesbezüglich ein Finanzchef und eine Treuhänderin geamtet hätten. Zudem sei die C._____ AG keine gewinnorientierte AG gewesen, es sei vielmehr ehrenamtlich gearbeitet worden. Ihr könne somit höchstens leichte
21 - Fahrlässigkeit, jedoch keine grobe Fahrlässigkeit (geschweige denn Absicht) vorgeworfen werden, so dass kein haftungsrechtlich relevantes Verschulden vorliege. 3.3.5.Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der C._____ AG um ein kleines Unternehmen mit einfacher, überschaubarer Verwaltungsstruktur. Die Beschwerdeführerin war als Verwaltungsrätin einziges formelles Organ (vgl. Bg-act.–A._____ 6 S. 1) und im Jahr 2017 arbeiteten lediglich zwei Angestellte für die Gesellschaft. Aufgrund ihrer alleinigen Organstellung bzw. ihrer Funktion als alleinige Verwaltungsrätin mit dem entsprechenden Pflichtenheft (Art. 717 OR und Art. 716a OR) und der einfachen, überschaubaren Verwaltungsstruktur, oblag ihr der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma, inklusive Beitragswesen. Zwar erhielten die beiden Angestellten ihren Lohn während des Jahres 2017, doch unterliess es die Beschwerdeführerin pflichtwidrig, für die Meldung der Löhne im Jahr 2017 an die Beschwerdegegnerin besorgt zu sein, obschon die C._____ AG – kurz nach ihrem Handelsregistereintrag und mit der Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin – bereits mit Schreiben vom 26. Januar 2016 auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden war (vgl. Bg- act.–P._____ 4). Auch war sie nicht für die periodische Abrechnung und die Bezahlung der (Akonto-)Beiträge besorgt, obschon sie für die Bezahlung dieser Beiträge hätte sorgen müssen. Indem die Beschwerdeführerin diese Sorgfaltspflicht missachtete, hat sie ausser Acht gelassen, ˮwas jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssenˮ. Bei pflichtgemässer Ausübung ihrer Sorgfalts-, Oberleitungs- und Überwachungspflichten als Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG hätte die Beschwerdeführerin mit erhöhter Aufmerksamkeit für die Meldung und die Begleichung der ausstehenden
22 - Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeitenden der C._____ AG sorgen müssen. Es ist den Akten nichts zu entnehmen, wonach sich die Beschwerdeführerin jemals um diese Thematik gekümmert hätte. Diese Passivität stellt eine Verletzung ihrer Sorgfalts-, Oberleitungs- und Überwachungspflichten als Verwaltungsratsmitglied dar, welche ihr zumindest als grobfahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist. Es wurden weder Umstände substanziiert dargetan, welche ihr Verhalten als berechtigt oder entschuldbar erscheinen liessen, noch ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte aus den Akten (vgl. BGE 108 V 199 E.3b). So greift auch nicht der Exkulpationsgrund, wonach rechtsprechungsgemäss die vorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise rechtmässig erscheint, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 108 V 183 E.2, bestätigt in BGE 121 V 243; 132 III 523 E.4.6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E.6.2, 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E.8.2, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.4; ZAK 1992 E.4b S. 248). Eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes schliesst zwar ein grobes Verschulden nicht zwingend aus, kann aber für sich allein – in Abwesenheit anderer Umstände – nicht als grobfahrlässig gewertet werden (BGE 121 V 243 E.4b). Eine kurze Dauer bzw. ˮnützliche Fristˮ in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E.8.2, 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E.4.1, 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E.3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt (vgl. Urteil des Eidgenössischen
23 - Versicherungsgerichts [EVGE] H 34/02 vom 4. März 2004 E.5.2) oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann (vgl. EVGE H 295/02 vom
24 - zu überwachen (vgl. BGE 108 V 199 E.3.a und 3.b; Urteile des Bundesgerichts 9C_619/2015 vom 13. November 2015 E.5.2, 9C_804/2011 vom 30. November 2011). Selbst die Ehrenamtlichkeit ist kein Rechtfertigungsgrund und stellt keinen Grund für eine weniger strenge Haftung dar. Die Ehrenamtlichkeit führt nicht dazu, dass die Organpflichten weniger sorgfältig wahrgenommen werden dürfen und ändert nichts daran, dass auf ausbezahlten Löhnen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen; sie ändert nichts an der Verantwortung gemäss Art. 52 AHVG (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 63 zu Art. 52 AHVG; REICHMUTH, a.a.O., Rz. 719 f. m.w.H.). 3.3.7.Zu ihrer Exkulpation macht die Beschwerdeführerin überdies implizit ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin geltend, da diese von den finanziellen Schwierigkeiten der C._____ AG seit der Nichtbezahlung der Beiträge bis März 2018 bzw. aufgrund der breiten medialen Berichterstattung im Frühjahr 2018 über das ˮAusˮ der C._____ AG Kenntnis gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung ist ein Mitverschulden der Ausgleichskasse gegeben, wenn sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat, und wenn zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 34 ff. und 71 ff. zu Art. 52 AHVG; NEDI, a.a.O., S. 149; EVGE H 235/03 vom 2. März 2004 E.7 mit Hinweisen). Die Frage eines allfälligen Mit- bzw. Selbstverschuldens der Ausgleichskasse ist ohne Einfluss auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Beitragsabrechnung und – zahlung besorgt zu sein und vermag daher den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 5V 13 308 vom 20. Mai 2014 E.5.3.3.1). Eine grobe
25 - Pflichtverletzung seitens der Ausgleichskasse kann jedoch dazu führen, dass die Ersatzpflicht in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird, ohne sie jedoch ganz wegzudenken (vgl. BGE 122 V 185 E.3c). Es sind vorliegend aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdegegnerin elementare Vorschriften missachtet hätte, indem sie die finanziell angespannte Lage der C._____ AG im Jahr 2017 hätte erkennen können, denn die Lohnmeldung obliegt der Arbeitgeberin und es ist nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die Gesellschaft bzw. deren Organe auf einen drohenden Schaden aufmerksam zu machen. Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin und damit auch eine Reduktion der Haftung der Beschwerdeführerin entfallen. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach ein Verschulden nur vorläge, wenn vorab das Geld für die AHV-Beiträge vorhanden gewesen wäre und diese vor den Lohnzahlungen hätten bezahlt werden können (siehe Beschwerde Rz. 14 S. 7), geht fehl. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten zumindest grobfahrlässig verletzt hat. Damit ist auch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu bejahen. 3.4.1.Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E.4a). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 128 V 124 E.4 f., 125 V 456 E.5a). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1). Oder wenn
26 - der Ausgleichskasse eine grobe Pflichtverletzung wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs vorzuwerfen ist, was für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war. In diesem Fall kann der Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (vgl. NEDI, a.a.O., S. 151). Letzteres wurde indes bereits verneint (siehe oben Erwägung E.3.3.7). 3.4.2.Die Beschwerdeführerin verweist auf den fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang unter Hinweis auf die geschilderten Umstände (vgl. Beschwerde Rz. 14 S. 7, Rz. 19 S. 10 [z.B. Abspringen des Sponsors F., Reduktion der Sponsorengelder des Hauptsponsors J. um CHF 200'000.--, Verlegung des Austragungsorts auf die hintere Wiese hinter dem Hotel K._____ mit dadurch notwendigen neuen Investitionen]). Die Beschwerdegegnerin bejaht dagegen den adäquaten Kausalzusammenhang, da die Beschwerdeführerin durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten den Eintritt des Schadens hätte verhindern können. 3.4.3.Vorliegend hat trotz der geschilderten Umstände ohne Zweifel das pflichtwidrige Verhalten der C._____ AG bzw. der Beschwerdeführerin als Verwaltungsratsmitglied dazu geführt, dass Beitragszahlungen für die im Jahr 2017 ausbezahlten Löhne erst aufgrund der Meldung im Januar 2018 berechnet werden und mangels Liquidität nicht geleistet werden konnten. Wäre die C._____ AG bzw. die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratsmitglied ihren Melde-, Abrechnungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig nachgekommen und wären die Löhne nur insoweit ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten bzw. geringer ausgefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E.3.4). Die Unterlassungen der C._____ AG bzw. der Beschwerdeführerin als Verwaltungsratsmitglied waren
27 - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den eingetretenen Erfolg (Schaden) herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 3.4.4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG gegenüber der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.5In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich weitere Beweismassnahmen wie z.B. die Einholung einer schriftlichen Auskunft der Gemeinde E._____ (vgl. Beschwerde Rz. 4 S. 3), da daraus keine entscheidrelevanten Erkenntnisse gewonnen würden (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3). 4.1.In Anwendung der geänderten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu VGU S 21 48 vom 8. Februar 2022 E.4.1. ff. und S 21 49 vom
30 - der Leistungsaufstellung vom 8. September 2021 geltend gemachten 11.5 Stunden umfassen u.a. insgesamt 5 Stunden für das Studium der Schadenersatzverfügung vom 30. April 2021, für die Einsprache und für das Studium des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2021. Die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote enthält damit Positionen, die sich auf die Zeit vor dem vorliegenden Beschwerdeverfahren beziehen (Studium der Schadenersatzverfügung und Einsprache), so dass die Honorarnote – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Duplik angemerkt hat – zu kürzen ist. Dem Rechtsvertreter sind demnach insgesamt 7 Stunden Aufwand zuzugestehen, bestehend aus (gekürzten) 0.5 Stunden für das Studium des Einspracheentscheides, sowie die geltend gemachten 5 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift und weitere 1.5 Stunden für das Studium der Vernehmlassung mitsamt Verfassen der Replik. Die so korrigierte Honorarnote des Rechtsvertreters beläuft sich demnach auf total CHF 1'553.-- (bestehend aus: 7 Stunden à CHF 200.-- [CHF 1'400.--] zzgl. praxisgemässe 3 % Pauschalspesen [CHF 42.--] und 7.7 % MWST [CHF 111.--]). 4.5.Damit gehen die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.-- sowie die Entschädigung im Betrag von CHF 1'553.-- für Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vorläufig) zu Lasten der Gerichtskasse. Hinzuweisen bleibt auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern sollten. 4.6.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
31 - 5.Nach BGE 137 V 51 E.4.3 muss die Rechtsmittelbelehrung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 52 AHVG vorsehen, sofern die Streitwertgrenze von CHF 30'000.-- nicht erreicht wird, was hier der Fall ist (vgl. dazu VGU S 19 98 vom 24. November 2020 E.4.2 und S 18 88 vom 27. August 2019).
32 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.1.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF608.-- zusammenCHF1'608.-- gehen zulasten von A.. 2.2.In Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten von CHF 1'608.-- zulasten von A. vorläufig von der Gerichtskasse übernommen. 2.3.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird vorläufig durch die Gerichtskasse mit CHF 1'553.-- (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 2.4.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten des Rechtsbeistands zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]