Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 68
Entscheidungsdatum
09.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 68 (Hauptverfahren S 19 78 [8C_87/2021]) 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInPedretti und Audétat Aktuarin ad hoc Strässle Entscheid vom 9. Dezember 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Neubeurteilung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1959, wohnhaft gewesen in B./aktuell in C., war ab dem 1. Oktober 2001 als Zimmerei-Hilfsarbeiter für die Firma D., Holzbau, E., tätig und über dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Fol- gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 2.Erstmals am 14. Dezember 2005 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. August 2005 wegen eines Ek- zems an den Händen in ärztlicher Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. med. F. stehe. Die SUVA bejahte das Vorliegen einer Berufskrank- heit nach entsprechenden Abklärungen und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Im weiteren Verlauf stabilisierte sich die gesund- heitliche Situation. 3.Mit Schadenmeldung vom 30. September 2010 wurde der SUVA ein Rück- fall mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit angezeigt, nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sommer deutlich ver- schlechtert hatte. Die SUVA richtete erneut die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen aus. 4.Am 26. Januar 2011 fiel der Beschwerdeführer während der Arbeit von einem Baugerüst auf die rechte Flanke/rechte hyperextendierte Hand. Die weiteren Abklärungen im Kantonsspital Graubünden (mit Operation vom
  1. März 2011 sowie vom 19. Mai 2011) ergaben, dass der Beschwerde- führer insbesondere eine komplette Ruptur des scapholunären und des lunotriquetralen Ligamentes Handwurzel rechts sowie eine TFCC-Läsion rechts erlitt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen die- ses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten).
  • 3 - 5.Am 13. Juni 2013 erliess die SUVA eine Nichteignungsverfügung und er- klärte den Beschwerdeführer wegen seiner Berufskrankheit ab dem 1. Ok- tober 2013 für Arbeiten mit Exposition gegenüber Holzstaub als nicht ge- eignet. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6.Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I._____ vom 9. Juli 2013 für die bleibende unfallbedingte Beein- trächtigung am rechten Handgelenk eine Integritätsentschädigung von CHF 6'300.-- auf der Basis eines Integritätsschadens von 5 % zu. 7.Sodann sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2018 für die Folgen der Berufskrankheit und des Berufsunfalls vom 26. Januar 2011 ab dem 1. Februar 2018 eine Invalidenrente gemäss UVG auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 21 % und eines versicherten Jahresverdienstes von CHF 70'614.-- zu. Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hinsichtlich der Berufskrank- heit und wies darauf hin, dass die Integritätsentschädigung für die Folgen des Berufsunfalls schon im Jahre 2013 zugesprochen wurde. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. August 2018 hiess die SUVA mit Einspra- cheentscheid vom 27. Mai 2019 teilweise gut, als sie den Invaliditätsgrad rückwirkend von 21 % auf 22 % erhöhte. Im Übrigen wies die SUVA die Einsprache ab. 8.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, der angefochtene Einspra- cheentscheid sei aufzuheben und die Sache an die SUVA zurückzuwei- sen, damit sie ihm rückwirkend ab 1. Februar 2018 ein angemessenes Taggeld zahle und die Kosten der Heilbehandlung übernehme. Eventuali- ter sei die SUVA zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2018 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 47 % und ei-

  • 4 - nes versicherten Verdienstes von mindestens CHF 103'364.65 sowie eine angemessene Integritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Be- rufskrankheit und des Unfalls vom 26. Januar 2011 zuzusprechen. Zur Be- gründung seines Hauptantrages führte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen aus, aufgrund der beiden Arztberichte von Dr. med. G._____ vom

  1. Oktober 2018 und 4. Februar 2019 sei offenkundig, dass sich während des Einspracheverfahrens der Gesundheitszustand am rechten Handge- lenk trotz Behandlung deutlich verschlechtert habe. Die SUVA habe trotz Kenntnis dieser Berichte keine Abklärungen vorgenommen und damit ihre Untersuchungspflicht missachtet. Aufgrund der aktenkundigen Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes sei der Zeitpunkt für den Fallab- schluss noch nicht gekommen. Die Sache sei somit an die SUVA zurück- zuweisen, damit diese rückwirkend die Taggeldleistungen wieder auf- nehme und die Kosten der Heilbehandlung übernehme. Falls das Gericht die Verschlechterung als Rückfall qualifiziere, sei die Höhe der Rente und der Integritätsentschädigung zu beurteilen. In Bezug auf den versicherten Verdienst sei Art. 24 Abs. 2 UVV anwendbar. Zudem seien die Zusatzein- kommen im Nebenerwerb beim versicherten Verdienst mitzuberücksichti- gen (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Unter Berücksichtigung der Nominalloh- nentwicklung und der Nebenerwerbe resultiere ein versicherter Verdienst von total CHF 103'364.65 (CHF 80'112.50 + CHF 23'252.15). Zum Vali- deneinkommen führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund der Unfallfol- gen habe er seine Nebenerwerbe als Nachtwache im Asylantenheim und als Türsteher Ende Dezember 2011 bzw. Ende 2013 aufgeben müssen. Daher sei das während Jahren vor dem Unfall erzielte Zusatzeinkommen aus den beiden Nebenerwerben zu dem von der SUVA ermittelten Vali- deneinkommen aus dem Haupterwerb hinzuzuzählen, womit ein Gesamt- betrag von CHF 105'152.15 resultiere. Sodann sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei der H._____ GmbH im Vollzeitpensum tätig. Das Brut- tojahressalär habe sich von Februar 2016 bis Januar 2017 auf CHF 52'035.80 belaufen. Im Jahr 2017 sei der Beschwerdeführer auf-
  • 5 - grund eines neuen Unfalls längerdauernd arbeitsunfähig gewesen. Die SUVA habe für die Zeitperiode vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2018 ein Jahreseinkommen von CHF 55'216.05 ermittelt. Demzufolge sei das Invalideneinkommen von CHF 64'036.-- deutlich zu hoch und dürfe maxi- mal CHF 55'216.05 betragen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 105'152.15 und einem Invalideneinkommen von CHF 55'216.05 resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 % und damit eine monatliche Rente von mindestens CHF 3'239.-- (80 % von CHF 103'364.65). In Bezug auf den Integritätsschaden brachte der Beschwerdeführer vor, weder die Be- urteilung des Kreisarztes Dr. med. I._____ noch diejenige von med. pract. J._____ beruhe auf einer persönlichen Untersuchung. Dr. med. I._____ hätten nicht einmal die MRI-Bilder vom 3. Januar 2018 vorgelegen. Auf dieser Grundlage sei keine verlässliche Schätzung für arthrotische Verän- derungen im Handgelenk möglich. Hinzu komme, dass sich der Gesund- heitszustand am rechten Handgelenk zwischenzeitlich deutlich ver- schlechtert habe. Der Integritätsschaden für die bleibenden Folgen der Be- rufskrankheit und des Berufsunfalls sei damit nicht korrekt abgeklärt, wes- halb die Sache für ergänzende, fachärztliche Abklärungen zurückzuwei- sen sei. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2019 beantragte die SUVA (Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2019. Die Beschwerdegegnerin bestritt, dass eine wesentliche Verschlechterung der medizinischen Situa- tion aus den beiden Arztberichten von Dr. med. G._____ hervorgehe. Die Berichte würden nur auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers be- ruhen und es lägen keine bildgebenden Abklärungsresultate vor. Die un- veränderten objektivierbaren Befunde liessen sich nicht mit der subjektiv geklagten massiven Schmerzzunahme und -ausweitung in Einklang brin- gen. Die Beschwerdegegnerin sei damit zu Recht von einem Endzustand per Ende Januar 2018 ausgegangen. Sofern von einer Verschlechterung

  • 6 - auszugehen sei, könne nur ein Rückfall vorliegen. Nach der Infiltration hät- ten bis Oktober 2018 aktenkundig keine Behandlungen mehr stattgefun- den bzw. seien solche nicht mehr nötig gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich die medizinische Situation seit dem Zeitpunkt, auf welchen der Endzustand festgelegt worden sei, kontinuierlich ver- schlechtert habe. Ein allfälliger Rückfall im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens wäre nicht zu beachten, weshalb vom medizinischen Endzustand per 31. Januar 2018 auszugehen sei. Mangels einer wesent- lichen Verschlechterung des Gesundheitszustands treffe sodann das de- finierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin zu. Der versicherte Verdienst der Haupttätigkeit sei korrekt bemessen und es bestehe kein Raum für ein Abstellen auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin. Sodann werde bestritten, dass der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbe aus ge- sundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Ausgehend von der Zumutbar- keitsbeurteilung seien keinerlei Einschränkungen bezüglich der Nebener- werbstätigkeiten ersichtlich. Gemäss IK-Auszug sei der Beschwerdeführer diesen auch weiterhin nachgegangen. Es bleibe damit beim hypotheti- schen Valideneinkommen von CHF 81‘900.--. Ginge man von der Argu- mentation des Beschwerdeführers aus, müsste das Nebenerwerbsein- kommen sowohl beim Invaliden- wie auch beim Valideneinkommen berücksichtigt werden, so dass der Invaliditätsgrad tiefer wäre. Für das Invalideneinkommen bilde die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers keine taugliche Grundlage, da damit die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausgeschöpft sei. Die Beschwerdegegnerin habe damit zu Recht auf die LSE 2016, Kompetenzniveau 1, abgestellt und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % auf ein Invalideneinkommen von CHF 64'036.-- geschlossen. Ausgehend vom hypothetischen Valideneinkommen von CHF 81'900.-- und vom hypothe- tischen Invalideneinkommen von CHF 64'036.-- resultiere gerundet ein In- validitätsgrad von 22 %. Der Argumentation des Beschwerdeführers fol- gend müsste das Nebenerwerbseinkommen hinzugerechnet werden, was

  • 7 - einen Invaliditätsgrad von gerundet 17 % ergäbe (100 - (CHF 87'288.15 / CHF 105'152.15) x 100). Das Gericht habe von Amtes wegen eine refor- matio in peius zu prüfen. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung sei eine Verschlechterung nicht ausgewiesen. Ebenso wenig seien arthrotische oder sonstige Veränderungen ausgewiesen, welche den Grad einer mäs- siggradigen Handwurzelarthrose übersteigen würden. Die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. I._____ sei beweiskräftig und die Festsetzung der Integritätsentschädigung korrekt. 10.In der Replik vom 3. September 2019 und der Duplik vom 26. September 2019 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und wiederholten und vertieften ihre Standpunkte. 11.Mit Urteil S 19 78 vom 27. Oktober 2020 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde im Sinne des Hauptantrags gut, hob den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 auf und wies die Be- schwerdegegnerin an, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2018 ein angemessenes Taggeld zu zahlen und die Kosten der Heilbe- handlung zu übernehmen. 12.Die dagegen von der Beschwerdegegnerin ans Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 27. Januar 2021 wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_87/2021 vom 15. Juni 2021 gutheissen. Das Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden S 19 78 vom 27. Oktober 2020 wurde aufgehoben und die Sache zum Entscheid über die Beschwerde hinsicht- lich des Rentenanspruchs an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, das kanto- nale Gericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und damit zu Un- recht erkannt, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei bezogen auf die Leistungseinstellung per 31. Januar 2018 eine namhafte Besse- rung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen.

  • 8 - 13.Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 gab die Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit, sich bis zum 20. August 2021 zu äussern. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Eventualantrag nicht nur die Höhe des Rentenanspruchs, sondern auch die Höhe der Integritätsentschädigung für die Folgen der Berufs- krankheit und des Unfalls vom 26. Januar 2011 angefochten habe. Auch wenn das Bundesgericht in Ziffer 1 des Dispositivs die Integritätsentschä- digung nicht ausdrücklich erwähnt habe, bedeute dies nicht, dass über die- sen Antrag nun nicht mehr zu befinden wäre. Im Weiteren führte der Be- schwerdeführer aus, er habe am 17. Januar 2020 an seinem rechten Handgelenk erneut operiert werden müssen, wobei Frau Dr. G._____ die Totalarthrodese ausgeführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihm in der Folge mit Verfügung vom 16. März 2021 eine zusätzliche Integritäts- entschädigung von 10 % zugesprochen. Diese Verfügung sei in Rechts- kraft erwachsen und die Auseinandersetzung über die Höhe der Inte- gritätsentschädigung aufgrund der Folgen des Unfalls vom 26. Januar 2011 dadurch gegenstandslos geworden. Strittig sei somit nebst der Höhe der Rente noch die Höhe der Integritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Berufskrankheit. 14.Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2021 im vorliegenden Verfahren beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde so- wie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2019. Zur Be- gründung verwies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Er- wägungen im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf ihre Be- schwerdeantwort vom 22. August 2019. Im Weiteren brachte sie vor, so- weit der Beschwerdeführer betone, es sei nebst der Höhe der Invaliden- rente auch die Integritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Be- rufskrankheit angefochten, werde darauf hingewiesen, dass J._____, Facharzt für Arbeitsmedizin, am 12. Februar 2018 eindeutig festgehalten habe, die Erheblichkeitsgrenze für die Ausrichtung einer Integritätsent-

  • 9 - schädigung sei nicht erreicht. Er habe dargelegt, dass unter Berücksichti- gung des Hautbildes der Kontrollen von 2016 und 2017 der Integritäts- schaden unter 5 % liege. Dieser Beurteilung komme voller Beweiswert zu. Anderslautende Beurteilungen würden sich nicht in den Akten finden. 15.Mit Eingabe vom 30. August 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik und reichte seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften der beiden Verfahren S 19 78 und S 21 68 und auf den angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 27. Mai 2019 sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Einspracheentscheid bloss aufheben oder die Ange- legenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Bei einer Rückwei- sung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643, vgl. dazu auch Rz. 1158). 2.Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts, wonach die Sa- che zum Entscheid über die Beschwerde hinsichtlich des Rentenan- spruchs an das kantonale Gericht zurückgewiesen wurde, ist im vorliegen-

  • 10 - den Verfahren darüber zu entscheiden. Das Bundesgericht erwähnt zwar in Ziffer 1 seines Dispositivs nur den Entscheid über die Beschwerde hin- sichtlich des Rentenanspruchs. Es gilt allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Juni 2019 im Eventual- standpunkt nebst dem Rentenanspruch auch die Zusprechung einer an- gemessenen Integritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Be- rufskrankheit und des Unfalls vom 26. Januar 2011 beantragte. Mit Ein- gabe vom 7. Juli 2021 im vorliegenden Verfahren teilte der Beschwerde- führer unter Beilage der entsprechenden Verfügung mit, dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom

  1. Januar 2011 mit Verfügung vom 16. März 2021 eine zusätzliche Inte- gritätsentschädigung von 10 % zugesprochen habe, und dass diese Ver- fügung in Rechtskraft erwachsen sei. Damit sei die Auseinandersetzung über die Höhe der Integritätsentschädigung aufgrund der Folgen des Un- falls vom 26. Januar 2011 gegenstandslos geworden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob die Integritätsentschädigung für die Fol- gen des Berufsunfalls überhaupt Streitgegenstand des vorliegenden Ver- fahrens ist. Diese Frage ist tendenziell zu verneinen, da die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2013 für die bleibenden Folgen des Berufsunfalls eine Integritätsentschädigung zuge- sprochen hat und diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Eine ab- schliessende Beurteilung kann jedoch unterbleiben, da die Auseinander- setzung in Bezug auf die Integritätsentschädigung für die Folgen des Be- rufsunfalls spätestens mit der rechtskräftigen Verfügung vom 16. März 2021 gegenstandslos wurde. Insoweit ist das vorliegende Beschwerdever- fahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer jedoch, dass die Beschwerde in Bezug auf die In- tegritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Berufskrankheit zu behandeln ist, da dieser Antrag bisher – wie derjenige hinsichtlich Renten- anspruch – noch nicht materiell behandelt wurde. Zunächst gilt es indes noch einige Vorbemerkungen formeller Natur zu machen.
  • 11 - 3.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 (Beila- gen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] II [Schaden-Nr. 13.25201.11.4]/159). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in C._____, weshalb die ört- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ge- geben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich alsdann aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angeru- fenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu beja- hen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspra- cheentscheids ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspra- cheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 4.Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkraft- treten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im Januar 2011, so dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmun-

  • 12 - gen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechts- sätze keine Änderungen ergeben. 5.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers korrekt ermittelt sowie eine Inte- gritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Berufskrankheit zu Recht verneint hat. In Bezug auf den Rentenanspruch ist zwischen den Parteien sowohl das Invalideneinkommen als auch das Valideneinkom- men sowie der versicherte Verdienst strittig. 6.1.Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Art. 8 Abs. 1 ATSG beschreibt Invalidität als die voraussichtlich blei- bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig- keit. Erwerbsunfähigkeit wird wiederum als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezeichnet (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads ist Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 16 ATSG zu beachten. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Art. 20 Abs. 1 UVG zufolge beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. 6.2.Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet damit die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeits-

  • 13 - unfähig ist. Dabei ist die rechtsanwende Behörde bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit auf medizinische Unterlagen angewiesen. Aufgabe des Arz- tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E.4). 7.1.Hinsichtlich des Rentenanspruchs stützte die Beschwerdegegnerin betref- fend das Zumutbarkeitsprofil auf die Beurteilung von med. pract. J., Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 12. Februar 2018 (Bg-act. I [Schaden- Nr. 13.25956.05.0]/326) und 9. April 2018 (Bg-act. I/331) sowie von Kreis- arzt Dr. med. I., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates FMH, vom 23. April 2018 (Bg-act. II/134) ab. Med. pract. J._____ hielt in seiner erstgenannten Beurteilung fest, un- ter Berücksichtigung der Auflagen der Nichteignungsverfügung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, was die Faktoren angingen, die zur Berufs- krankheit geführt hätten. Es sei allerdings darauf aufmerksam zu machen, dass beim Beschwerdeführer das endogene Ekzem durchaus und gerade bei mechanischer Beanspruchung der Hände zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. Einsetzbarkeit führen könne (vgl. Bg-act. I/326 S. 2). Diese Einschätzung präzisierte med. pract. J._____ in seiner Beurteilung vom 9. April 2018 dahingehend, dass der Beschwerdeführer rein aufgrund der Folgen der Berufskrankheit sämtliche Arbeiten in vollem Umfang und bei vollem Pensum ausüben könne, sofern die Auflagen der Nichteig- nungsverfügung berücksichtigt würden (Kontakt zu Holzstaub). Sein Hin- weis betreffend «mechanischer Beanspruchung der Hände» sei aus ärzt- licher Sicht unter Berücksichtigung der zweiten Teilkomponente der Hand- ekzeme, nämlich das vormals beschriebene endogene Ekzem, erfolgt,

  • 14 - welches als berufskrankheitsfremd zu bewerten sei (Bg-act. I/331). Der Kreisarzt Dr. med. I._____ hielt sodann in seiner Aktenbeurteilung vom

  1. April 2018 betreffend Zumutbarkeitsprofil fest, dem Beschwerdeführer sei zweifellos weiterhin die angestammte Tätigkeit im Holzbau nicht zu- mutbar. Zumutbar sei ihm aber eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, bei der mit der rechten Hand kein kraftvolles Zupacken erforderlich sei. Aus- geschlossen seien Tätigkeiten, bei denen Schläge oder Vibrationen auf das rechte Handgelenk einwirkten sowie solche auf Leiter oder Gerüsten. Für eine derartige adaptierte Tätigkeit sei der Be- schwerdeführer ganztags einsetzbar (Bg-act. II/134 S. 2). 7.2.Der Beschwerdeführer beanstandet das Abstellen auf das Zumutbar- keitsprofil gemäss Aktenbericht von Dr. med. I._____ vom 1. Mai 2018 [recte: 23. April 2018], da diesem kein Beweiswert zukomme. So habe der Kreisarzt selber keine Untersuchung durchgeführt und die Akten ergäben kein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf sowie gegenwärtigen Sta- tus. Weiter liege kein lückenloser Befund vor und hätten dem Kreisarzt weder die Bilder der MRI-Untersuchung vom 3. Januar 2018 noch der Be- richt des Radiologen zur Verfügung gestanden (vgl. Replik S. 3). 7.3.Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert des Zumutbarkeitsprofils von Dr. med. I._____ in Frage stellt, da dieser den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht habe, zielt dieser Einwand ins Leere. Dr. med. I._____ war von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden, anhand der vorliegenden medizinischen Akten seine Einschätzung zur Frage betref- fend Endzustand, Restfolgen, Zumutbarkeit, Integritätsentschädigung etc. abzugeben (vgl. Bg-act. I/133). Bei seiner vertrauensärztlichen Beurtei- lung handelt es sich somit um ein Aktengutachten. Reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. u.a. Urteile des Bun- desgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2; 8C_322/2020
  • 15 - vom 9. Juli 2020 E.3). Hier lag Dr. med. I._____ – entgegen den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers – aufgrund des in der Aktenbeurteilung vom
  1. April 2018 wiedergegebenen aktenmässigen Verlaufs (Bg-act. II/134 S. 1) ein lückenloser Befund bis zum 4. April 2018 und somit über den medizinischen Endzustand per Ende Januar 2018 hinaus vor, welcher ihm ein vollständiges Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers gab und ihm ermöglichte u.a. ein Zumutbarkeitsprofil zu erstellen. Er hatte im Wesentlichen nur einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt zu beurteilen und zu den obgenannten Fragen Stellung zu nehmen. Dass keine persönliche Untersuchung erfolgte, ist somit nicht zu beanstanden. Auch zielt der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, Dr. med. I._____ hätten weder die Bilder der MRI-Untersuchung vom
  2. Januar 2018 noch der Bericht des Radiologen zur Verfügung gestan- den. So lag Dr. med. I._____ der Befund der MRI-Untersuchung vom
  3. Januar 2018 aufgrund der Besprechung mit Dr. med. G._____ vor, wo- nach sich bei der MRI-Untersuchung arthrotische Veränderungen sowohl radioskaphoidal als auch radiolunär und lunokapital zeigten. Diese Be- funde wurden auch in der kreisärztlichen Beurteilung aufgeführt (Bg-act. II/134 S. 2). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Röntgenbilder im PACS (digitales System zur Verarbeitung, Verwaltung und Archivierung von medizinischen Bildern und Daten [Picture Archiving and Communica- tion System]) vorhanden waren (vgl. Bg-act. II/133). Welche zusätzlichen Erkenntnisse Dr. med. I._____ aus einer eigenen Sichtung der MRI-Auf- nahmen hätte gewinnen können, ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht substanziiert vorgetragen. Im Übrigen liegen keine anderweitigen ärztlichen Berichte bei den Akten, die die Beurteilung von Dr. med. I._____ in Zweifel zu ziehen vermögen. Zudem bringt der Beschwerdeführer auch in keiner Weise substanziiert vor, inwiefern das Zumutbarkeitsprofil nicht zutreffen sollte bzw. inwiefern die festgehaltene adaptierte Tätigkeit mit den beschriebenen Einschränkungen dem Be- schwerdeführer nicht zumutbar sein soll.
  • 16 - 7.4.Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für das Zumutbarkeitsprofil zu Recht auf die Beurteilungen von med. pract. J._____ vom 12. Februar 2018 (Bg-act. I/326) und 9. April 2018 (Bg- act. I/331) sowie von Kreisarzt Dr. med. I._____ vom 23. April 2018 (Bg- act. II/134) abgestellt hat und folglich zutreffend bezüglich der Folgen des Unfalls sowie der Berufskrankheit von einer dem Beschwerdeführer ganz- tags zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit den genannten Einschränkungen ausgegangen ist. 8.Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt und die medizinischen Be- richte lassen eine ausreichende Aussage über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Folglich erübrigt sich in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, da hiervon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E.7; 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E.8.4; 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2; 8C_754/2019 vom
  1. Februar 2020 E.5.3). 9.1.Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt berechnet hat. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Validenein- kommen für das Jahr 2018 von CHF 81'900.--. Dabei stützte sie sich auf die Auskunft der Firma D., Holzbau, E., wonach der Be- schwerdeführer im Jahr 2018 ohne die Berufskrankheit und ohne den Un- fall vom 26. Januar 2011 einen monatlichen Bruttolohn von CHF 6'100.-- zuzüglich eines 13. Monatslohns von CHF 6'100.-- und einer Gratifikation von CHF 2'600.-- verdient hätte (vgl. angefochtener Einspracheentscheid E.5 lit. b). Diese Angaben sind seitens des Beschwerdeführers unbestrit- ten. Hingegen ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass das während Jahren vor dem Unfall erzielte Zusatzeinkommen aus den beiden Nebenerwerben als Nachtwache im Asylantenheim sowie als Türsteher
  • 17 - zum von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen aus dem Haupterwerb von CHF 81'900.-- hinzuzählen sei, so dass ein Ge- samtbetrag von CHF 105'152.15 resultiere (vgl. Beschwerdeschrift S. 9). 9.2.Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver- sicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns – vorlie- gend per 1. Februar 2018 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E.4.1). Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzuset- zen. In der Praxis bildet das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte, tatsächlich bezogene Einkommen häufig An- halts- und Ausgangspunkt, da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Die- ser Lohn ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensent- wicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E.6.2.1 m.w.H.). 9.3.Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 26. Januar 2011 nicht nur bei der Firma D., Holzbau, E., tätig war, sondern zugleich noch als Nacht- wache in einem Asylantenheim (Arbeitgeber: Personalamt Graubünden) und als Türsteher für die K._____ GmbH, L._____, arbeitete. Gemäss IK- Auszug gab der Beschwerdeführer den Nebenerwerb als Nachtwache im Asylantenheim im März 2012 und denjenigen als Türsteher Ende 2013 auf (Bg-act. I/276 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe nach dem Unfall vom 26. Januar 2011 versucht, seine beiden Nebe- nerwerbstätigkeiten weiterhin zu erfüllen, habe dann aber feststellen müs- sen, dass er insbesondere der körperlichen Voraussetzungen wegen sei- ner doch erheblichen Verletzung an der rechten Hand nicht mehr gewach- sen sei (vgl. Replik S. 2 f.). Nachvollziehbar ist, dass eine Tätigkeit nach einem Unfall nicht allzu schnell aufgegeben wird, sondern mit allen Mitteln versucht wird, diese weiterhin auszuüben. Eine solche Versuchsphase

  • 18 - dauert aber in der Regel höchstens ein paar Monate und nicht eineinviertel bzw. knapp zwei Jahre. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ver- letzung an der rechten Hand für die Berufsausübung in der Funktion als Nachtwache bzw. Türsteher einschränkend sein soll. Soweit der Be- schwerdeführer diesbezüglich ausführt, dass es bei Ausübung dieser Tätigkeiten unter anderem zu Handgreiflichkeiten kommen könne, über- zeugt dieses Vorbringen nicht. So wurden die beiden Nebentätigkeiten nicht gleichzeitig aufgegeben, sondern liegt ein grosser Zeitraum zwischen der Aufgabe der Tätigkeit als Nachtwache im Jahr 2012 und derjenigen als Türsteher Ende 2013. Wären diese Tätigkeiten tatsächlich nicht mit der Handverletzung vereinbar gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese gleichzeitig aufgegeben hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ab November 2013 seine Erwerbstätigkeit bei der H._____ GmbH als Sicherheitswächter aufnahm (vgl. Bg-act. II/216 S. 4 ff.) und demzufolge wieder eine Stelle in der Sicherheitsbranche antrat. Gestützt auf das Ausgeführte sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich davon auszuge- hen, dass die Aufgabe der genannten Nebenerwerbe freiwillig und nicht unfallbedingt erfolgte. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin beim Valideneinkommen lediglich das Einkommen aus der Haupterwerbstätigkeit berücksichtigt hat. Somit ist der Rentenberech- nung ein massgebendes Valideneinkommen des Beschwerdeführers von CHF 81'900.-- zu Grunde zu legen. 10.1.Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invali- dität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er-

  • 19 - scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver- dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein- kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre- chung entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta- tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E.2.2; 135 V 297 E.5.2; 129 V 472 E.4.2.1). Im erstgenannten Fall sind die entspre- chenden Angaben auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeits- zeit umzurechnen, da die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (vgl. BGE 124 V 321 E.3b/bb). 10.2.Ein Abstellen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den tatsächlich erzielten Verdienst setzt demnach unter anderem voraus, dass die versicherte Person ihre ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höhe- ren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypo- thetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypotheti- schen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenmin- derungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (Urteile des Bundesgerichts 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017 E.6 und 8C_237/2011 vom 19. August 2011

  • 20 - E.2.3). Eine versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte; selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Ein- künfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (Urteil des Bundesge- richts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E.9.1). 10.3.In Bezug auf das Invalideneinkommen hielt die Beschwerdegegnerin fest, für die Ermittlung könne nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers bei der H._____ GmbH abgestellt werden, da er mit dieser Tätigkeit die ihm zumutbare Resterwerbsfähigkeit nicht voll aus- schöpfe. Vielmehr seien die Tabellenlöhne gemäss LSE beizuziehen und auf die Tabelle TA1 der LSE 2016, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Die Beschwerdegegnerin gelangte auf Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden im Jahr 2018 und bei einer 100%- igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung einer Nominallohner- höhung im Jahr 2017 und 2018 und eines leidensbedingten Abzugs von 5 % auf ein Invalideneinkommen von CHF 64'036.-- (CHF 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.004 x. 1.005 x 0.95) (vgl. angefochtener Einspracheentscheid E.6.f). 10.4.Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne ab- gestellt hat. Er arbeite in einem Vollzeitpensum für die H._____ GmbH und habe in der Zeitperiode vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 ein Brut- tojahressalär von CHF 52'035.80 erzielt. Im Folgejahr sei der Beschwer- deführer aufgrund eines neuerlichen Unfalls längerdauernd arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe die Taggeldleistungen für ihre Überentschädigungsberechnung auf 100 % aufgerechnet und für die Zeit- periode vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2018 ein Jahreseinkommen

  • 21 - von CHF 55'216.05 ermittelt. Für die Berechnung des Invalideneinkom- mens dürfe somit maximal von diesem Jahreseinkommen ausgegangen werden (vgl. Beschwerdeschrift S. 9 f.). 10.5.Wie unter Erwägung 7.1 vorstehend festgehalten, kamen med. pract. J._____ als auch Dr. med. I._____ in ihren Beurteilungen vom 12. Februar 2018 (Bg-act. I/326) und 9. April 2018 (Bg-act. I/331) bzw. vom 23. April 2018 (Bg-act. II/134) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer berufs- krankheits- und unfallbedingt eine angepasste Tätigkeit mit gewissen Ein- schränkungen ganztags zumutbar sei. Darauf kann vorliegend abgestellt werden (vgl. Erwägung 7.4 vorstehend). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob von der effektiv ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der H._____ GmbH auszugehen oder auf die Tabellenlöhne abzustel- len ist. Der Beschwerdeführer arbeitet seit November 2013 auf Vermittlung der IV-Stelle als Sicherheitswächter für die H._____ GmbH (vgl. Bg-act. II/216 S. 4 ff.) und verdiente vom Februar 2016 bis Januar 2017 ein Einkommen in der Höhe von CHF 52'035.80 (Bg-act. I/305). Damit ist grundsätzlich von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. Fraglich ist, ob das ge- nannte Einkommen effektiv einem 100 %-Pensum und nicht eher einem 90 %-Pensum entspricht. Dies kann vorliegend aber offen bleiben. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, hätte der Beschwerdefüh- rer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein wesentlich höheres Einkom- men erzielen können als mit seiner Tätigkeit bei der H._____ GmbH. Bei einer seiner Behinderung angepassten Betätigung könnte der Beschwer- deführer nach den Feststellungen der Beschwerdegegnerin im Einspra- cheentscheid vom 27. Mai 2019 ein Jahreseinkommen von CHF 64'036.-

  • erreichen. Dieser Betrag lässt sich herleiten aus dem Tabellenlohn der LSE für das Jahr 2016 bei den Parametern LSE 2016, TA1, Privater Sek- tor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, indexiert, Leidensabzug 5 %. Das Kompetenzniveau 1 erfasst "einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand-

  • 22 - werklicher Art". Die Beschwerdegegnerin hat folglich das tiefste Niveau von insgesamt vier Kompetenzniveaus zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers angenommen. Den festgestellten Arbeitseinschränkungen gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. I._____ vom 23. April 2018 (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, kein kraftvolles Zupacken mit der rechten Hand, keine Tätigkeiten, bei denen Schläge oder Vibrationen auf das rechte Handgelenk einwirken, keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten [Bg-act. II/134]) wurde im konkreten Fall durch die Gewährung eines zusätzlichen Leidensabzugs von 5 % bei der Fest- legung des Invalideneinkommens Rechnung getragen. Damit vermöchte der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen (CHF 64'036.--), das um mehr als CHF 12'000.-- höher liegt als dasjenige, das er im Rahmen der aktuell ausgeübten Tätigkeit verdient (CHF 52'035.80). Nach dem Gesagten besteht zwischen dem beim aktu- ellen Arbeitgeber tatsächlich erzielten Einkommen sowie dem Einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne eine derart grosse Diskrepanz von mehr als CHF 12'000.--, weshalb der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Ar- beitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausschöpft (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E.6.2). Demzufolge ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf den Verdienst beim aktuellen Arbeitgeber abzustellen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin anstatt auf den tatsächlich erzielten Verdienst auf den höheren, auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielbaren Lohn bzw. auf die Tabellenlöhne abstellte. 11.Werden das Valideneinkommen von CHF 81'900.-- und das Invalidenein- kommen von CHF 64'036.-- einander gegenüberstellt, führt dies im Ergeb- nis zu einer Erwerbseinbusse von CHF 17'864.-- bzw. einem IV-Grad von 22 % ([21.81 %]; zur Rundung vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2017 vom 17. Januar 2018 E.5.6; BGE 130 V 121 E.3.2). Als Er- gebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde-

  • 23 - führer zu Recht eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 22 % ab 1. Februar 2018 zugesprochen hat. 12.1.Streitig und zu prüfen bleibt damit die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der Berechnung des Rentenbetrages zu Grunde zu legen ist. 12.2.Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem ver- sicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV gilt als versicher- ter Verdienst im Allgemeinen, vorbehältlich hier nicht zur Diskussion ste- hender Ausnahmetatbestände (lit. a-d), der nach der Bundesgesetzge- bung über die AHV massgebende Lohn. Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis ein, Bestimmungen über den versicherten Ver- dienst in Sonderfällen zu erlassen, wovon dieser Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 23 f. UVV). So hält Art. 24 Abs. 2 UVV fest, dass, falls die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrank- heit beginnt, der Lohn massgebend ist, den der Versicherte ohne den Un- fall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. 12.3.Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2018 eine Invalidenrente ab 1. Februar 2018 zu (Bg-act. I/346). Damit beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall vom 26. Januar 2011 bzw. nach Ausbruch der Berufskrankheit. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist damit der Lohn massge- bend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Im Jahr vor dem Unfall vom 26. Januar 2011, mithin vom 26. Januar 2010 bis 25. Januar 2011, erzielte der Beschwerdeführer gemäss der un-

  • 24 - bestrittenen Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2018 im Haupterwerb bei der Firma D._____, Holzbau, ein Einkommen in der Höhe von CHF 67'896.-- (Bg-act. II/135). Unter Berücksichtigung der statisti- schen Nominallohnentwicklung von 2011 bis 2017 resultiert für das Jahr 2017 ein Lohn von CHF 70'614.-- (vgl. Berechnung des Jahresverdienstes der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2018 [Bg-act. II/137]). Der Be- schwerdeführer macht geltend, die Lohnangaben seiner ehemaligen Ar- beitgeberin über das im Jahr 2017 hypothetisch erzielte Einkommen seien der Lohntabelle zum GAV Holzbau entnommen worden und würden exakt die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsfeld wiederspie- geln, weshalb auf diese Lohnangaben in der Höhe von CHF 79'950.-- ab- zustellen sei (Beschwerdeschrift S. 7). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 24 Abs. 2 UVV will einzig allfällige Nachteile als Folge der Verzöge- rung in der Rentenfestsetzung ausgleichen (BGE 127 V 165 E.3b). Dage- gen sollen die Versicherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte. Daher ist nach der Rechtsprechung bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allge- meine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeits- bereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber ab- zustellen (BGE 147 V 213 E.3.4; 127 V 165 E.3b; 118 V 298 E.3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 79/06 vom 19. September 2006 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_565/2014 vom 23. Sep- tember 2014 E.4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2019.00253 vom 19. Juni 2020 E.2.4). Damit sind lediglich die allgemeinen statistischen Nominallohnentwicklungen und keine Lohnent- wicklungen eines GAV zu berücksichtigen. Ebenfalls war der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall vom 26. Ja- nuar 2011 unbestrittenermassen im Nebenerwerb als Nachtwache für ein Asylantenheim (Arbeitgeber: Personalamt Graubünden) sowie als Türste-

  • 25 - her für die K._____ GmbH tätig. Da als versicherter Verdienst grundsätz- lich der AHV-massgebende Lohn gilt, sind die im IK-Auszug im Jahr 2010 ausgewiesenen Einkünfte aus diesen Nebenerwerben zu berücksichtigen. Gemäss IK-Auszug belief sich das Einkommen bei der K._____ GmbH im Jahr 2010 auf CHF 5'380.-- und dasjenige beim Personalamt Graubünden auf CHF 16'941.--, zusammen somit auf CHF 22'321.-- (vgl. Bg-act. I/276). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nun aber nur das Einkommen aus dem Haupterwerb entsprechend der Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV der Nominallohnentwicklung anzupassen, nicht hingegen das Zusatzeinkommen aus dem Nebenerwerb. Dies deshalb, da diese Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Jahr 2012 bzw. 2013 freiwillig aufgegeben wurden (vgl. Erwägung 9.3 vorstehend) und diesbe- zügliche Einkommen unabhängig des Unfalls somit im Jahr vor dem Ren- tenbeginn, mithin im Jahr 2017, ohnehin nicht mehr generiert worden wären. Bei einem Vergleich des letzten vor dem Unfall erzielten Lohns in der Höhe von CHF 90'217.-- (CHF 67'896.-- + CHF 22'321.--) gegenüber dem im Jahr vor Rentenbeginn bezogenen Lohn in Höhe von CHF 70'614.-- ergibt sich, dass der im Jahr vor Rentenbeginn bezogene Lohn nicht höher aus- fällt, weshalb für den versicherten Verdienst auf den höheren Lohn von CHF 90'217.-- im Zeitpunkt vor dem Unfall abzustellen ist. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den versicherten Verdienst auf CHF 90'217.-- festzusetzen. Von diesem Verdienst aus ist die Rente neu zu berechnen. 13.1.Letztlich bleibt noch die Höhe der Integritätsentschädigung für die Folgen der Berufskrankheit zu prüfen. 13.2.Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemes- sene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Inte-

  • 26 - grität erleidet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes- tens im gleichen Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. 13.3.Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach den Richt- linien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundes- rat in einer nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typi- sche Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrät- lichen Skala hat die SUVA in diesem Zusammenhang weitere Bemes- sungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen stellen keine Rechtssätze dar. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit de- nen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E.4.2; BGE 124 V 29 E.1b). 13.4.Gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG darf die Integritätsentschädigung den am Un- falltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Dabei wird die Schwere des Integritäts- schadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Der Integritätsscha- den wird abstrakt und egalitär bemessen. Er ist bei identischem medizini- schem Befund für alle Versicherten gleich. Somit hängt die Bemessung des Integritätsschadens nicht von den besonderen Umständen des Ein- zelfalls ab. Die Feststellung des Integritätsschadens ist eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E.4.2; BGE 113 V 218 E.4). 13.5.Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen der Berufskrankheit gestützt auf die ärztliche Beurteilung von med. pract. J._____ vom 12. Februar

  • 27 - 2018 (vgl. Bg-act. I/326) sowie vom 9. April 2018 (vgl. Bg-act. I/331) ver- neint. Med. pract. J._____ führte aus, dass unter Berücksichtigung des Hautbildes der Kontrollen von 2016 und 2017 der Integritätsschaden unter 5 % liege. 13.6.Der Beschwerdeführer moniert, dass keine persönliche Untersuchung durch med. pract. J._____ stattgefunden hat. Die Beurteilung des Inte- gritätsschadens für die Folgen der Berufskrankheit beruhe im Wesentli- chen auf visuellen Beeinträchtigungen, weshalb offenkundig sei, dass ohne persönliche Untersuchung keine verlässliche Schätzung des Inte- gritätsschadens abgegeben werden könne (Beschwerdeschrift S. 10). 13.7.Wie bereits unter Erwägung 7.3 erwähnt, kann einem reinen Aktengutach- ten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. u.a. Urteile des Bun- desgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2; 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3). Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin med. pract. J._____ das Dossier vor und bat ihn u.a. zur Integritätsentschädi- gung Stellung zu nehmen. Dieser legte schlüssig und nachvollziehbar dar, wie sich die Hautbeschwerden und das Hautbild über die Jahre seit Beginn der Beschwerden im Jahre 1992 verändert hat, indem er ausführte, während im Jahr 2014 von einem kompletten Normalbefund der Hände berichtet werde, habe sich das Hautbild im Jahr 2015 erneut verschlech- tert. Auch in den Berichten 2016 und 2017 würden Hyperkeratosen be- schrieben bei insgesamt gebessertem Hautstatus. Von einer Abteilung (recte wohl: Abheilung) des Ekzems könne aktuell keine Rede sein. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur die (damals schon als knapp überwiegend bezeichneten) beruflichen Faktoren (Holzstaub) einen Einfluss auf die Hautbeschwerden gehabt hätten, sondern auch Nichtbe- rufliche. Diese nichtberuflichen Faktoren (das früher erwähnte endogene Ekzem) seien mitverantwortlich für die Hautbeschwerden. Es komme

  • 28 - hinzu, dass die mechanische Beanspruchung der Hände ein Ekzem ver- schlechtern könnten. Unter Berücksichtigung der Auflagen der Nichteig- nungsverfügung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, was die Faktoren an- gingen, die zur Berufskrankheit geführt hätten (Bg-act. I/326 S. 2). In sei- ner Präzisierung bezüglich Zumutbarkeit von Arbeiten mit mechanischer Belastung der Hände bestätigte med. pract. J._____ dieses Zumutbar- keitsprofil für sämtliche Arbeiten in vollem Umfang und bei vollem Pensum, sofern die Auflagen der Nichteignungsverfügung berücksichtigt würden (Bg-act. I/331). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Schätzung des Integritätsschadens gestützt auf die beschriebenen Haut- bilder durchaus möglich. Da med. pract. J._____ ein lückenloser Befund vorlag und er einen an sich feststehenden Sachverhalt zu beurteilen hatte, ist sodann nicht zu beanstanden, dass keine persönliche Untersuchung erfolgte. Das Gericht erachtet die kreisärztliche Beurteilung als nachvoll- ziehbar und voll beweiswertig. Es sind keine Berichte von behandelnden Ärzten vorhanden, die einen höheren Integritätsschaden angeben, viel- mehr äussert sich nur med. pract. J._____ zu dieser Thematik und dies zuverlässig und schlüssig. Weitere medizinische Abklärungen hierzu erü- brigen sich und in antizipierter Beweiswürdigung kann darauf verzichtet werden, da keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3). Vorliegend erfolgte die Ver- neinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritätsent- schädigung für die Folgen der Berufskrankheit zu Recht. 14.Gestützt auf die Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst zur Bemessung der Rente nicht korrekt ermittelt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 erweist sich demzufolge in Bezug auf die Höhe des ver- sicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente als nicht rechtens, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Im Übrigen (Invaliditäts- grad für die Rente, Integritätsentschädigung für die Folgen der Berufs-

  • 29 - krankheit) ist die Beschwerde abzuweisen bzw. bezüglich der Integritäts- entschädigung für die Folgen des Berufsunfalls vom 26. Januar 2011 ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 15.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leis- tungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das UVG sieht keine Kostenpflicht vor. Die Parteien haben vorliegend also keine Kosten zu tragen. 15.2.Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat der teilweise obsiegende Beschwerde- führer Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, welche vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen wird. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 30. August 2021 eine Honorarrechnung für seine anwaltlichen Aufwendungen im Umfang von 21.6 Stunden im Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis 30. August 2021 zuzüglich Spesen in Höhe von CHF 146.20 und zuzüglich MWST ein. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz geht aus der Honorarnote nicht hervor, doch ist in Analogie zur eingereichten Honorarrechnung im Ver- fahren S 19 78 davon auszugehen, dass dieser bei CHF 260.-- liegt. Eine Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorar- verordnung [HV]; BR 310.250) wurde weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren S 19 78 eingereicht, womit praxisgemäss für den Rechtsanwalt der im Kanton übliche Stundenansatz von CHF 240.-- nach Art. 3 Abs. 1 HV zur Anwendung gelangt. Beim entsprechend korrigierten Stundenansatz ergibt sich neu eine Honorarforderung von total CHF 5'740.60 (zusammengesetzt aus: 21.6 Stunden à CHF 240.-- [CHF 5'184.--] zuzüglich Spesen [CHF 146.20] und 7.7 % MWST [CHF 410.40]). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des lediglich teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist die Parteientschädigung

  • 30 - ermessensweise auf ein Drittel, mithin CHF 1'913.50 inkl. MWST, festzu- setzen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beschwer- degegnerin kann keine Parteientschädigung beanspruchen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt und beschliesst das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 wird bezüg- lich der Höhe des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente auf- gehoben. Die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) wird angewiesen, den versicherten Verdienst auf CHF 90'217.-- festzuset- zen und davon ausgehend die Rente neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit das Verfahren nicht infolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 1'913.50 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. Sep- tember 2022 teilweise gutgeheissen (8C_12/2022).

Zitate

Gesetze

16

ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

HV

  • Art. 3 HV

UVG

  • Art. 15 UVG
  • Art. 18 UVG
  • Art. 20 UVG
  • Art. 24 UVG
  • Art. 25 UVG

UVV

  • Art. 22 UVV
  • Art. 23 UVV
  • Art. 24 UVV
  • Art. 36 UVV

Gerichtsentscheide

29