Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2021 68
Entscheidungsdatum
09.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 68 (Hauptverfahren S 19 78 [8C_87/2021]) 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInPedretti und Audétat Aktuarin ad hoc Strässle Entscheid vom 9. Dezember 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Neubeurteilung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1959, wohnhaft gewesen in B./aktuell in C., war ab dem 1. Oktober 2001 als Zimmerei-Hilfsarbeiter für die Firma D., Holzbau, E., tätig und über dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 2.Erstmals am 14. Dezember 2005 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. August 2005 wegen eines Ekzems an den Händen in ärztlicher Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. med. F. stehe. Die SUVA bejahte das Vorliegen einer Berufskrankheit nach entsprechenden Abklärungen und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Im weiteren Verlauf stabilisierte sich die gesundheitliche Situation. 3.Mit Schadenmeldung vom 30. September 2010 wurde der SUVA ein Rückfall mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit angezeigt, nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sommer deutlich verschlechtert hatte. Die SUVA richtete erneut die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. 4.Am 26. Januar 2011 fiel der Beschwerdeführer während der Arbeit von einem Baugerüst auf die rechte Flanke/rechte hyperextendierte Hand. Die weiteren Abklärungen im Kantonsspital Graubünden (mit Operation vom
  1. März 2011 sowie vom 19. Mai 2011) ergaben, dass der Beschwerdeführer insbesondere eine komplette Ruptur des scapholunären und des lunotriquetralen Ligamentes Handwurzel rechts sowie eine TFCC-Läsion rechts erlitt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten).
  • 3 - 5.Am 13. Juni 2013 erliess die SUVA eine Nichteignungsverfügung und erklärte den Beschwerdeführer wegen seiner Berufskrankheit ab dem 1. Oktober 2013 für Arbeiten mit Exposition gegenüber Holzstaub als nicht geeignet. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6.Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I._____ vom 9. Juli 2013 für die bleibende unfallbedingte Beeinträchtigung am rechten Handgelenk eine Integritätsentschädigung von CHF 6'300.-- auf der Basis eines Integritätsschadens von 5 % zu. 7.Sodann sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2018 für die Folgen der Berufskrankheit und des Berufsunfalls vom 26. Januar 2011 ab dem 1. Februar 2018 eine Invalidenrente gemäss UVG auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 21 % und eines versicherten Jahresverdienstes von CHF 70'614.-- zu. Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hinsichtlich der Berufskrankheit und wies darauf hin, dass die Integritätsentschädigung für die Folgen des Berufsunfalls schon im Jahre 2013 zugesprochen wurde. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. August 2018 hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 teilweise gut, als sie den Invaliditätsgrad rückwirkend von 21 % auf 22 % erhöhte. Im Übrigen wies die SUVA die Einsprache ab. 8.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie ihm rückwirkend ab 1. Februar 2018 ein angemessenes Taggeld zahle und die Kosten der Heilbehandlung übernehme. Eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab
  1. Februar 2018 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von
  • 4 - mindestens 47 % und eines versicherten Verdienstes von mindestens CHF 103'364.65 sowie eine angemessene Integritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Berufskrankheit und des Unfalls vom 26. Januar 2011 zuzusprechen. Zur Begründung seines Hauptantrages führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund der beiden Arztberichte von Dr. med. G._____ vom 2. Oktober 2018 und 4. Februar 2019 sei offenkundig, dass sich während des Einspracheverfahrens der Gesundheitszustand am rechten Handgelenk trotz Behandlung deutlich verschlechtert habe. Die SUVA habe trotz Kenntnis dieser Berichte keine Abklärungen vorgenommen und damit ihre Untersuchungspflicht missachtet. Aufgrund der aktenkundigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei der Zeitpunkt für den Fallabschluss noch nicht gekommen. Die Sache sei somit an die SUVA zurückzuweisen, damit diese rückwirkend die Taggeldleistungen wieder aufnehme und die Kosten der Heilbehandlung übernehme. Falls das Gericht die Verschlechterung als Rückfall qualifiziere, sei die Höhe der Rente und der Integritätsentschädigung zu beurteilen. In Bezug auf den versicherten Verdienst sei Art. 24 Abs. 2 UVV anwendbar. Zudem seien die Zusatzeinkommen im Nebenerwerb beim versicherten Verdienst mitzuberücksichtigen (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der Nebenerwerbe resultiere ein versicherter Verdienst von total CHF 103'364.65 (CHF 80'112.50 + CHF 23'252.15). Zum Valideneinkommen führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund der Unfallfolgen habe er seine Nebenerwerbe als Nachtwache im Asylantenheim und als Türsteher Ende Dezember 2011 bzw. Ende 2013 aufgeben müssen. Daher sei das während Jahren vor dem Unfall erzielte Zusatzeinkommen aus den beiden Nebenerwerben zu dem von der SUVA ermittelten Valideneinkommen aus dem Haupterwerb hinzuzuzählen, womit ein Gesamtbetrag von CHF 105'152.15 resultiere. Sodann sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei der H._____ GmbH im Vollzeitpensum tätig. Das Bruttojahressalär habe sich von

  • 5 - Februar 2016 bis Januar 2017 auf CHF 52'035.80 belaufen. Im Jahr 2017 sei der Beschwerdeführer aufgrund eines neuen Unfalls längerdauernd arbeitsunfähig gewesen. Die SUVA habe für die Zeitperiode vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2018 ein Jahreseinkommen von CHF 55'216.05 ermittelt. Demzufolge sei das Invalideneinkommen von CHF 64'036.-- deutlich zu hoch und dürfe maximal CHF 55'216.05 betragen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 105'152.15 und einem Invalideneinkommen von CHF 55'216.05 resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 % und damit eine monatliche Rente von mindestens CHF 3'239.-- (80 % von CHF 103'364.65). In Bezug auf den Integritätsschaden brachte der Beschwerdeführer vor, weder die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I._____ noch diejenige von med. pract. J._____ beruhe auf einer persönlichen Untersuchung. Dr. med. I._____ hätten nicht einmal die MRI-Bilder vom 3. Januar 2018 vorgelegen. Auf dieser Grundlage sei keine verlässliche Schätzung für arthrotische Veränderungen im Handgelenk möglich. Hinzu komme, dass sich der Gesundheitszustand am rechten Handgelenk zwischenzeitlich deutlich verschlechtert habe. Der Integritätsschaden für die bleibenden Folgen der Berufskrankheit und des Berufsunfalls sei damit nicht korrekt abgeklärt, weshalb die Sache für ergänzende, fachärztliche Abklärungen zurückzuweisen sei. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2019 beantragte die SUVA (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2019. Die Beschwerdegegnerin bestritt, dass eine wesentliche Verschlechterung der medizinischen Situation aus den beiden Arztberichten von Dr. med. G._____ hervorgehe. Die Berichte würden nur auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen und es lägen keine bildgebenden Abklärungsresultate vor. Die unveränderten objektivierbaren Befunde liessen sich nicht mit der subjektiv geklagten massiven Schmerzzunahme

  • 6 - und -ausweitung in Einklang bringen. Die Beschwerdegegnerin sei damit zu Recht von einem Endzustand per Ende Januar 2018 ausgegangen. Sofern von einer Verschlechterung auszugehen sei, könne nur ein Rückfall vorliegen. Nach der Infiltration hätten bis Oktober 2018 aktenkundig keine Behandlungen mehr stattgefunden bzw. seien solche nicht mehr nötig gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich die medizinische Situation seit dem Zeitpunkt, auf welchen der Endzustand festgelegt worden sei, kontinuierlich verschlechtert habe. Ein allfälliger Rückfall im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wäre nicht zu beachten, weshalb vom medizinischen Endzustand per 31. Januar 2018 auszugehen sei. Mangels einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands treffe sodann das definierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin zu. Der versicherte Verdienst der Haupttätigkeit sei korrekt bemessen und es bestehe kein Raum für ein Abstellen auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin. Sodann werde bestritten, dass der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbe aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Ausgehend von der Zumutbarkeitsbeurteilung seien keinerlei Einschränkungen bezüglich der Nebenerwerbstätigkeiten ersichtlich. Gemäss IK-Auszug sei der Beschwerdeführer diesen auch weiterhin nachgegangen. Es bleibe damit beim hypothetischen Valideneinkommen von CHF 81‘900.--. Ginge man von der Argumentation des Beschwerdeführers aus, müsste das Nebenerwerbseinkommen sowohl beim Invaliden- wie auch beim Valideneinkommen berücksichtigt werden, so dass der Invaliditätsgrad tiefer wäre. Für das Invalideneinkommen bilde die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers keine taugliche Grundlage, da damit die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausgeschöpft sei. Die Beschwerdegegnerin habe damit zu Recht auf die LSE 2016, Kompetenzniveau 1, abgestellt und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % auf ein Invalideneinkommen von CHF 64'036.-- geschlossen. Ausgehend vom hypothetischen

  • 7 - Valideneinkommen von CHF 81'900.-- und vom hypothetischen Invalideneinkommen von CHF 64'036.-- resultiere gerundet ein Invaliditätsgrad von 22 %. Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend müsste das Nebenerwerbseinkommen hinzugerechnet werden, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 17 % ergäbe (100 - (CHF 87'288.15 / CHF 105'152.15) x 100). Das Gericht habe von Amtes wegen eine reformatio in peius zu prüfen. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung sei eine Verschlechterung nicht ausgewiesen. Ebenso wenig seien arthrotische oder sonstige Veränderungen ausgewiesen, welche den Grad einer mässiggradigen Handwurzelarthrose übersteigen würden. Die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. I._____ sei beweiskräftig und die Festsetzung der Integritätsentschädigung korrekt. 10.In der Replik vom 3. September 2019 und der Duplik vom 26. September 2019 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und wiederholten und vertieften ihre Standpunkte. 11.Mit Urteil S 19 78 vom 27. Oktober 2020 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde im Sinne des Hauptantrags gut, hob den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 auf und wies die Beschwerdegegnerin an, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab

  1. Februar 2018 ein angemessenes Taggeld zu zahlen und die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen. 12.Die dagegen von der Beschwerdegegnerin ans Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 27. Januar 2021 wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_87/2021 vom 15. Juni 2021 gutheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 19 78 vom 27. Oktober 2020 wurde aufgehoben und die Sache zum Entscheid über die Beschwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesgericht im Wesentlichen
  • 8 - aus, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und damit zu Unrecht erkannt, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei bezogen auf die Leistungseinstellung per 31. Januar 2018 eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen. 13.Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich bis zum 20. August 2021 zu äussern. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Eventualantrag nicht nur die Höhe des Rentenanspruchs, sondern auch die Höhe der Integritätsentschädigung für die Folgen der Berufskrankheit und des Unfalls vom 26. Januar 2011 angefochten habe. Auch wenn das Bundesgericht in Ziffer 1 des Dispositivs die Integritätsentschädigung nicht ausdrücklich erwähnt habe, bedeute dies nicht, dass über diesen Antrag nun nicht mehr zu befinden wäre. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 17. Januar 2020 an seinem rechten Handgelenk erneut operiert werden müssen, wobei Frau Dr. G._____ die Totalarthrodese ausgeführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihm in der Folge mit Verfügung vom 16. März 2021 eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen und die Auseinandersetzung über die Höhe der Integritätsentschädigung aufgrund der Folgen des Unfalls vom 26. Januar 2011 dadurch gegenstandslos geworden. Strittig sei somit nebst der Höhe der Rente noch die Höhe der Integritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Berufskrankheit. 14.Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2021 im vorliegenden Verfahren beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2019. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf ihre Beschwerdeantwort vom 22. August 2019. Im Weiteren brachte sie vor, soweit der Beschwerdeführer betone, es sei nebst der Höhe der

  • 9 - Invalidenrente auch die Integritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Berufskrankheit angefochten, werde darauf hingewiesen, dass J._____, Facharzt für Arbeitsmedizin, am 12. Februar 2018 eindeutig festgehalten habe, die Erheblichkeitsgrenze für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung sei nicht erreicht. Er habe dargelegt, dass unter Berücksichtigung des Hautbildes der Kontrollen von 2016 und 2017 der Integritätsschaden unter 5 % liege. Dieser Beurteilung komme voller Beweiswert zu. Anderslautende Beurteilungen würden sich nicht in den Akten finden. 15.Mit Eingabe vom 30. August 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik und reichte seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften der beiden Verfahren S 19 78 und S 21 68 und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Einspracheentscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen

  • 10 - des Bundesgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643, vgl. dazu auch Rz. 1158). 2.Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts, wonach die Sache zum Entscheid über die Beschwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs an das kantonale Gericht zurückgewiesen wurde, ist im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden. Das Bundesgericht erwähnt zwar in Ziffer 1 seines Dispositivs nur den Entscheid über die Beschwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs. Es gilt allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Juni 2019 im Eventualstandpunkt nebst dem Rentenanspruch auch die Zusprechung einer angemessenen Integritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Berufskrankheit und des Unfalls vom 26. Januar 2011 beantragte. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 im vorliegenden Verfahren teilte der Beschwerdeführer unter Beilage der entsprechenden Verfügung mit, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 26. Januar 2011 mit Verfügung vom 16. März 2021 eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen habe, und dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Damit sei die Auseinandersetzung über die Höhe der Integritätsentschädigung aufgrund der Folgen des Unfalls vom 26. Januar 2011 gegenstandslos geworden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob die Integritätsentschädigung für die Folgen des Berufsunfalls überhaupt Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Frage ist tendenziell zu verneinen, da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2013 für die bleibenden Folgen des Berufsunfalls eine Integritätsentschädigung zugesprochen hat und diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Eine abschliessende Beurteilung kann jedoch unterbleiben, da die Auseinandersetzung in Bezug auf die Integritätsentschädigung für die Folgen des Berufsunfalls spätestens mit der rechtskräftigen Verfügung vom 16. März 2021

  • 11 - gegenstandslos wurde. Insoweit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer jedoch, dass die Beschwerde in Bezug auf die Integritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Berufskrankheit zu behandeln ist, da dieser Antrag bisher – wie derjenige hinsichtlich Rentenanspruch – noch nicht materiell behandelt wurde. Zunächst gilt es indes noch einige Vorbemerkungen formeller Natur zu machen. 3.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] II [Schaden-Nr. 13.25201.11.4]/159). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in C._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich alsdann aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 4.Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss

  • 12 - Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im Januar 2011, so dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechts- sätze keine Änderungen ergeben. 5.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers korrekt ermittelt sowie eine Integritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Berufskrankheit zu Recht verneint hat. In Bezug auf den Rentenanspruch ist zwischen den Parteien sowohl das Invalideneinkommen als auch das Valideneinkommen sowie der versicherte Verdienst strittig. 6.1.Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Art. 8 Abs. 1 ATSG beschreibt Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird wiederum als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezeichnet (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads ist Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 16 ATSG zu beachten. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr

  • 13 - zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Art. 20 Abs. 1 UVG zufolge beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. 6.2.Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet damit die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Dabei ist die rechtsanwende Behörde bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf medizinische Unterlagen angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E.4). 7.1.Hinsichtlich des Rentenanspruchs stützte die Beschwerdegegnerin betreffend das Zumutbarkeitsprofil auf die Beurteilung von med. pract. J., Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 12. Februar 2018 (Bg-act. I [Schaden-Nr. 13.25956.05.0]/326) und 9. April 2018 (Bg-act. I/331) sowie von Kreisarzt Dr. med. I., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 23. April 2018 (Bg- act. II/134) ab. Med. pract. J._____ hielt in seiner erstgenannten Beurteilung fest, unter Berücksichtigung der Auflagen der Nichteignungsverfügung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, was die Faktoren angingen, die zur Berufskrankheit geführt hätten. Es sei allerdings darauf aufmerksam zu machen, dass beim Beschwerdeführer das endogene Ekzem durchaus und gerade bei mechanischer Beanspruchung der Hände zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

  • 14 - bzw. Einsetzbarkeit führen könne (vgl. Bg-act. I/326 S. 2). Diese Einschätzung präzisierte med. pract. J._____ in seiner Beurteilung vom 9. April 2018 dahingehend, dass der Beschwerdeführer rein aufgrund der Folgen der Berufskrankheit sämtliche Arbeiten in vollem Umfang und bei vollem Pensum ausüben könne, sofern die Auflagen der Nichteignungsverfügung berücksichtigt würden (Kontakt zu Holzstaub). Sein Hinweis betreffend «mechanischer Beanspruchung der Hände» sei aus ärztlicher Sicht unter Berücksichtigung der zweiten Teilkomponente der Handekzeme, nämlich das vormals beschriebene endogene Ekzem, erfolgt, welches als berufskrankheitsfremd zu bewerten sei (Bg-act. I/331). Der Kreisarzt Dr. med. I._____ hielt sodann in seiner Aktenbeurteilung vom 23. April 2018 betreffend Zumutbarkeitsprofil fest, dem Beschwerdeführer sei zweifellos weiterhin die angestammte Tätigkeit im Holzbau nicht zumutbar. Zumutbar sei ihm aber eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, bei der mit der rechten Hand kein kraftvolles Zupacken erforderlich sei. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten, bei denen Schläge oder Vibrationen auf das rechte Handgelenk einwirkten sowie solche auf Leiter oder Gerüsten. Für eine derartige adaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags einsetzbar (Bg-act. II/134 S. 2). 7.2.Der Beschwerdeführer beanstandet das Abstellen auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss Aktenbericht von Dr. med. I._____ vom 1. Mai 2018 [recte: 23. April 2018], da diesem kein Beweiswert zukomme. So habe der Kreisarzt selber keine Untersuchung durchgeführt und die Akten ergäben kein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf sowie gegenwärtigen Status. Weiter liege kein lückenloser Befund vor und hätten dem Kreisarzt weder die Bilder der MRI-Untersuchung vom 3. Januar 2018 noch der Bericht des Radiologen zur Verfügung gestanden (vgl. Replik S. 3).

  • 15 - 7.3.Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert des Zumutbarkeitsprofils von Dr. med. I._____ in Frage stellt, da dieser den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht habe, zielt dieser Einwand ins Leere. Dr. med. I._____ war von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden, anhand der vorliegenden medizinischen Akten seine Einschätzung zur Frage betreffend Endzustand, Restfolgen, Zumutbarkeit, Integritätsentschädigung etc. abzugeben (vgl. Bg-act. I/133). Bei seiner vertrauensärztlichen Beurteilung handelt es sich somit um ein Aktengutachten. Reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2; 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3). Hier lag Dr. med. I._____ – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – aufgrund des in der Aktenbeurteilung vom 23. April 2018 wiedergegebenen aktenmässigen Verlaufs (Bg-act. II/134 S. 1) ein lückenloser Befund bis zum 4. April 2018 und somit über den medizinischen Endzustand per Ende Januar 2018 hinaus vor, welcher ihm ein vollständiges Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gab und ihm ermöglichte u.a. ein Zumutbarkeitsprofil zu erstellen. Er hatte im Wesentlichen nur einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt zu beurteilen und zu den obgenannten Fragen Stellung zu nehmen. Dass keine persönliche Untersuchung erfolgte, ist somit nicht zu beanstanden. Auch zielt der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, Dr. med. I._____ hätten weder die Bilder der MRI-Untersuchung vom 3. Januar 2018 noch der Bericht des Radiologen zur Verfügung gestanden. So lag Dr. med. I._____ der Befund der MRI-Untersuchung vom 3. Januar 2018 aufgrund der Besprechung mit Dr. med. G._____ vor, wonach sich bei der MRI-Untersuchung arthrotische Veränderungen sowohl radioskaphoidal als auch radiolunär und lunokapital zeigten. Diese Befunde wurden auch in der kreisärztlichen

  • 16 - Beurteilung aufgeführt (Bg-act. II/134 S. 2). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Röntgenbilder im PACS (digitales System zur Verarbeitung, Verwaltung und Archivierung von medizinischen Bildern und Daten [Picture Archiving and Communication System]) vorhanden waren (vgl. Bg-act. II/133). Welche zusätzlichen Erkenntnisse Dr. med. I._____ aus einer eigenen Sichtung der MRI-Aufnahmen hätte gewinnen können, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgetragen. Im Übrigen liegen keine anderweitigen ärztlichen Berichte bei den Akten, die die Beurteilung von Dr. med. I._____ in Zweifel zu ziehen vermögen. Zudem bringt der Beschwerdeführer auch in keiner Weise substanziiert vor, inwiefern das Zumutbarkeitsprofil nicht zutreffen sollte bzw. inwiefern die festgehaltene adaptierte Tätigkeit mit den beschriebenen Einschränkungen dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein soll. 7.4.Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für das Zumutbarkeitsprofil zu Recht auf die Beurteilungen von med. pract. J._____ vom 12. Februar 2018 (Bg-act. I/326) und 9. April 2018 (Bg- act. I/331) sowie von Kreisarzt Dr. med. I._____ vom 23. April 2018 (Bg- act. II/134) abgestellt hat und folglich zutreffend bezüglich der Folgen des Unfalls sowie der Berufskrankheit von einer dem Beschwerdeführer ganztags zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit den genannten Einschränkungen ausgegangen ist. 8.Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt und die medizinischen Berichte lassen eine ausreichende Aussage über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Folglich erübrigt sich in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, da hiervon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E.7;

  • 17 - 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E.8.4; 8C_831/2019 vom

  1. Februar 2020 E.3.2; 8C_754/2019 vom 6. Februar 2020 E.5.3). 9.1.Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt berechnet hat. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen für das Jahr 2018 von CHF 81'900.--. Dabei stützte sie sich auf die Auskunft der Firma D., Holzbau, E., wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2018 ohne die Berufskrankheit und ohne den Unfall vom 26. Januar 2011 einen monatlichen Bruttolohn von CHF 6'100.-
  • zuzüglich eines 13. Monatslohns von CHF 6'100.-- und einer Gratifikation von CHF 2'600.-- verdient hätte (vgl. angefochtener Einspracheentscheid E.5 lit. b). Diese Angaben sind seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Hingegen ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass das während Jahren vor dem Unfall erzielte Zusatzeinkommen aus den beiden Nebenerwerben als Nachtwache im Asylantenheim sowie als Türsteher zum von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen aus dem Haupterwerb von CHF 81'900.-- hinzuzählen sei, so dass ein Gesamtbetrag von CHF 105'152.15 resultiere (vgl. Beschwerdeschrift S. 9). 9.2.Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns – vorliegend per 1. Februar 2018 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E.4.1). Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzusetzen. In der Praxis bildet das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte, tatsächlich bezogene Einkommen häufig Anhalts- und Ausgangspunkt, da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Dieser Lohn ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E.6.2.1 m.w.H.).

  • 18 - 9.3.Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 26. Januar 2011 nicht nur bei der Firma D., Holzbau, E., tätig war, sondern zugleich noch als Nachtwache in einem Asylantenheim (Arbeitgeber: Personalamt Graubünden) und als Türsteher für die K._____ GmbH, L._____, arbeitete. Gemäss IK-Auszug gab der Beschwerdeführer den Nebenerwerb als Nachtwache im Asylantenheim im März 2012 und denjenigen als Türsteher Ende 2013 auf (Bg-act. I/276 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe nach dem Unfall vom 26. Januar 2011 versucht, seine beiden Nebenerwerbstätigkeiten weiterhin zu erfüllen, habe dann aber feststellen müssen, dass er insbesondere der körperlichen Voraussetzungen wegen seiner doch erheblichen Verletzung an der rechten Hand nicht mehr gewachsen sei (vgl. Replik S. 2 f.). Nachvollziehbar ist, dass eine Tätigkeit nach einem Unfall nicht allzu schnell aufgegeben wird, sondern mit allen Mitteln versucht wird, diese weiterhin auszuüben. Eine solche Versuchsphase dauert aber in der Regel höchstens ein paar Monate und nicht eineinviertel bzw. knapp zwei Jahre. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung an der rechten Hand für die Berufsausübung in der Funktion als Nachtwache bzw. Türsteher einschränkend sein soll. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, dass es bei Ausübung dieser Tätigkeiten unter anderem zu Handgreiflichkeiten kommen könne, überzeugt dieses Vorbringen nicht. So wurden die beiden Nebentätigkeiten nicht gleichzeitig aufgegeben, sondern liegt ein grosser Zeitraum zwischen der Aufgabe der Tätigkeit als Nachtwache im Jahr 2012 und derjenigen als Türsteher Ende

  1. Wären diese Tätigkeiten tatsächlich nicht mit der Handverletzung vereinbar gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese gleichzeitig aufgegeben hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ab November 2013 seine Erwerbstätigkeit bei der H._____ GmbH als Sicherheitswächter aufnahm (vgl. Bg-act. II/216 S. 4 ff.) und demzufolge wieder eine Stelle in der Sicherheitsbranche antrat.
  • 19 - Gestützt auf das Ausgeführte sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Aufgabe der genannten Nebenerwerbe freiwillig und nicht unfallbedingt erfolgte. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen lediglich das Einkommen aus der Haupterwerbstätigkeit berücksichtigt hat. Somit ist der Rentenberechnung ein massgebendes Valideneinkommen des Beschwerdeführers von CHF 81'900.-- zu Grunde zu legen. 10.1.Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E.2.2; 135 V 297 E.5.2; 129 V 472 E.4.2.1). Im erstgenannten Fall sind die entsprechenden Angaben auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (vgl. BGE 124 V 321 E.3b/bb).

  • 20 - 10.2.Ein Abstellen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den tatsächlich erzielten Verdienst setzt demnach unter anderem voraus, dass die versicherte Person ihre ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (Urteile des Bundesgerichts 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017 E.6 und 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E.2.3). Eine versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte; selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E.9.1). 10.3.In Bezug auf das Invalideneinkommen hielt die Beschwerdegegnerin fest, für die Ermittlung könne nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers bei der H._____ GmbH abgestellt werden, da er mit dieser Tätigkeit die ihm zumutbare Resterwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfe. Vielmehr seien die Tabellenlöhne gemäss LSE beizuziehen und auf die Tabelle TA1 der LSE 2016, Kompetenzniveau 1, abzustellen.

  • 21 - Die Beschwerdegegnerin gelangte auf Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden im Jahr 2018 und bei einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung im Jahr 2017 und 2018 und eines leidensbedingten Abzugs von 5 % auf ein Invalideneinkommen von CHF 64'036.-- (CHF 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.004 x. 1.005 x 0.95) (vgl. angefochtener Einspracheentscheid E.6.f). 10.4.Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt hat. Er arbeite in einem Vollzeitpensum für die H._____ GmbH und habe in der Zeitperiode vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 ein Bruttojahressalär von CHF 52'035.80 erzielt. Im Folgejahr sei der Beschwerdeführer aufgrund eines neuerlichen Unfalls längerdauernd arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe die Taggeldleistungen für ihre Überentschädigungsberechnung auf 100 % aufgerechnet und für die Zeitperiode vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2018 ein Jahreseinkommen von CHF 55'216.05 ermittelt. Für die Berechnung des Invalideneinkommens dürfe somit maximal von diesem Jahreseinkommen ausgegangen werden (vgl. Beschwerdeschrift S. 9 f.). 10.5.Wie unter Erwägung 7.1 vorstehend festgehalten, kamen med. pract. J._____ als auch Dr. med. I._____ in ihren Beurteilungen vom 12. Februar 2018 (Bg-act. I/326) und 9. April 2018 (Bg-act. I/331) bzw. vom 23. April 2018 (Bg-act. II/134) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer berufskrankheits- und unfallbedingt eine angepasste Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen ganztags zumutbar sei. Darauf kann vorliegend abgestellt werden (vgl. Erwägung 7.4 vorstehend). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob von der effektiv ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der H._____ GmbH auszugehen oder auf die Tabellenlöhne abzustellen ist.

  • 22 - Der Beschwerdeführer arbeitet seit November 2013 auf Vermittlung der IV-Stelle als Sicherheitswächter für die H._____ GmbH (vgl. Bg-act. II/216 S. 4 ff.) und verdiente vom Februar 2016 bis Januar 2017 ein Einkommen in der Höhe von CHF 52'035.80 (Bg-act. I/305). Damit ist grundsätzlich von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. Fraglich ist, ob das genannte Einkommen effektiv einem 100 %-Pensum und nicht eher einem 90 %-Pensum entspricht. Dies kann vorliegend aber offen bleiben. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, hätte der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein wesentlich höheres Einkommen erzielen können als mit seiner Tätigkeit bei der H._____ GmbH. Bei einer seiner Behinderung angepassten Betätigung könnte der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 ein Jahreseinkommen von CHF 64'036.-- erreichen. Dieser Betrag lässt sich herleiten aus dem Tabellenlohn der LSE für das Jahr 2016 bei den Parametern LSE 2016, TA1, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, indexiert, Leidensabzug 5 %. Das Kompetenzniveau 1 erfasst "einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art". Die Beschwerdegegnerin hat folglich das tiefste Niveau von insgesamt vier Kompetenzniveaus zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen. Den festgestellten Arbeitseinschränkungen gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. I._____ vom 23. April 2018 (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, kein kraftvolles Zupacken mit der rechten Hand, keine Tätigkeiten, bei denen Schläge oder Vibrationen auf das rechte Handgelenk einwirken, keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten [Bg-act. II/134]) wurde im konkreten Fall durch die Gewährung eines zusätzlichen Leidensabzugs von 5 % bei der Festlegung des Invalideneinkommens Rechnung getragen. Damit vermöchte der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen (CHF 64'036.--), das um mehr als CHF 12'000.-- höher liegt als dasjenige, das er im Rahmen der aktuell ausgeübten

  • 23 - Tätigkeit verdient (CHF 52'035.80). Nach dem Gesagten besteht zwischen dem beim aktuellen Arbeitgeber tatsächlich erzielten Einkommen sowie dem Einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne eine derart grosse Diskrepanz von mehr als CHF 12'000.--, weshalb der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausschöpft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E.6.2). Demzufolge ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf den Verdienst beim aktuellen Arbeitgeber abzustellen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin anstatt auf den tatsächlich erzielten Verdienst auf den höheren, auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielbaren Lohn bzw. auf die Tabellenlöhne abstellte. 11.Werden das Valideneinkommen von CHF 81'900.-- und das Invalideneinkommen von CHF 64'036.-- einander gegenüberstellt, führt dies im Ergebnis zu einer Erwerbseinbusse von CHF 17'864.-- bzw. einem IV-Grad von 22 % ([21.81 %]; zur Rundung vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2017 vom 17. Januar 2018 E.5.6; BGE 130 V 121 E.3.2). Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 22 % ab 1. Februar 2018 zugesprochen hat. 12.1.Streitig und zu prüfen bleibt damit die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der Berechnung des Rentenbetrages zu Grunde zu legen ist. 12.2.Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV gilt als versicherter Verdienst im Allgemeinen, vorbehältlich hier nicht zur Diskussion stehender Ausnahmetatbestände (lit. a-d), der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn. Art. 15 Abs. 3

  • 24 - UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis ein, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen, wovon dieser Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 23 f. UVV). So hält Art. 24 Abs. 2 UVV fest, dass, falls die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit beginnt, der Lohn massgebend ist, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. 12.3.Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2018 eine Invalidenrente ab 1. Februar 2018 zu (Bg-act. I/346). Damit beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall vom 26. Januar 2011 bzw. nach Ausbruch der Berufskrankheit. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist damit der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Im Jahr vor dem Unfall vom 26. Januar 2011, mithin vom 26. Januar 2010 bis 25. Januar 2011, erzielte der Beschwerdeführer gemäss der unbestrittenen Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2018 im Haupterwerb bei der Firma D._____, Holzbau, ein Einkommen in der Höhe von CHF 67'896.-- (Bg- act. II/135). Unter Berücksichtigung der statistischen Nominallohnentwicklung von 2011 bis 2017 resultiert für das Jahr 2017 ein Lohn von CHF 70'614.-- (vgl. Berechnung des Jahresverdienstes der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2018 [Bg-act. II/137]). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lohnangaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin über das im Jahr 2017 hypothetisch erzielte Einkommen seien der Lohntabelle zum GAV Holzbau entnommen worden und würden exakt die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsfeld wiederspiegeln, weshalb auf diese Lohnangaben in der Höhe von

  • 25 - CHF 79'950.-- abzustellen sei (Beschwerdeschrift S. 7). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 24 Abs. 2 UVV will einzig allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgleichen (BGE 127 V 165 E.3b). Dagegen sollen die Versicherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte. Daher ist nach der Rechtsprechung bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (BGE 147 V 213 E.3.4; 127 V 165 E.3b; 118 V 298 E.3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 79/06 vom

  1. September 2006 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_565/2014 vom 23. September 2014 E.4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2019.00253 vom 19. Juni 2020 E.2.4). Damit sind lediglich die allgemeinen statistischen Nominallohnentwicklungen und keine Lohnentwicklungen eines GAV zu berücksichtigen. Ebenfalls war der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall vom 26. Januar 2011 unbestrittenermassen im Nebenerwerb als Nachtwache für ein Asylantenheim (Arbeitgeber: Personalamt Graubünden) sowie als Türsteher für die K._____ GmbH tätig. Da als versicherter Verdienst grundsätzlich der AHV-massgebende Lohn gilt, sind die im IK-Auszug im Jahr 2010 ausgewiesenen Einkünfte aus diesen Nebenerwerben zu berücksichtigen. Gemäss IK-Auszug belief sich das Einkommen bei der K._____ GmbH im Jahr 2010 auf CHF 5'380.-- und dasjenige beim Personalamt Graubünden auf CHF 16'941.--, zusammen somit auf CHF 22'321.-- (vgl. Bg-act. I/276). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nun aber nur das Einkommen aus dem Haupterwerb entsprechend der Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV der Nominallohnentwicklung anzupassen, nicht hingegen das Zusatzeinkommen aus dem Nebenerwerb. Dies deshalb, da diese
  • 26 - Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Jahr 2012 bzw. 2013 freiwillig aufgegeben wurden (vgl. Erwägung 9.3 vorstehend) und diesbezügliche Einkommen unabhängig des Unfalls somit im Jahr vor dem Rentenbeginn, mithin im Jahr 2017, ohnehin nicht mehr generiert worden wären. Bei einem Vergleich des letzten vor dem Unfall erzielten Lohns in der Höhe von CHF 90'217.-- (CHF 67'896.-- + CHF 22'321.--) gegenüber dem im Jahr vor Rentenbeginn bezogenen Lohn in Höhe von CHF 70'614.-- ergibt sich, dass der im Jahr vor Rentenbeginn bezogene Lohn nicht höher ausfällt, weshalb für den versicherten Verdienst auf den höheren Lohn von CHF 90'217.-- im Zeitpunkt vor dem Unfall abzustellen ist. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den versicherten Verdienst auf CHF 90'217.-- festzusetzen. Von diesem Verdienst aus ist die Rente neu zu berechnen. 13.1.Letztlich bleibt noch die Höhe der Integritätsentschädigung für die Folgen der Berufskrankheit zu prüfen. 13.2.Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. 13.3.Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat in einer nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der

  • 27 - bundesrätlichen Skala hat die SUVA in diesem Zusammenhang weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen stellen keine Rechtssätze dar. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E.4.2; BGE 124 V 29 E.1b). 13.4.Gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG darf die Integritätsentschädigung den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Dabei wird die Schwere des Integritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Der Integritätsschaden wird abstrakt und egalitär bemessen. Er ist bei identischem medizinischem Befund für alle Versicherten gleich. Somit hängt die Bemessung des Integritätsschadens nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Die Feststellung des Integritätsschadens ist eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E.4.2; BGE 113 V 218 E.4). 13.5.Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen der Berufskrankheit gestützt auf die ärztliche Beurteilung von med. pract. J._____ vom 12. Februar 2018 (vgl. Bg-act. I/326) sowie vom 9. April 2018 (vgl. Bg-act. I/331) verneint. Med. pract. J._____ führte aus, dass unter Berücksichtigung des Hautbildes der Kontrollen von 2016 und 2017 der Integritätsschaden unter 5 % liege. 13.6.Der Beschwerdeführer moniert, dass keine persönliche Untersuchung durch med. pract. J._____ stattgefunden hat. Die Beurteilung des Integritätsschadens für die Folgen der Berufskrankheit beruhe im

  • 28 - Wesentlichen auf visuellen Beeinträchtigungen, weshalb offenkundig sei, dass ohne persönliche Untersuchung keine verlässliche Schätzung des Integritätsschadens abgegeben werden könne (Beschwerdeschrift S. 10). 13.7.Wie bereits unter Erwägung 7.3 erwähnt, kann einem reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2; 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3). Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin med. pract. J._____ das Dossier vor und bat ihn u.a. zur Integritätsentschädigung Stellung zu nehmen. Dieser legte schlüssig und nachvollziehbar dar, wie sich die Hautbeschwerden und das Hautbild über die Jahre seit Beginn der Beschwerden im Jahre 1992 verändert hat, indem er ausführte, während im Jahr 2014 von einem kompletten Normalbefund der Hände berichtet werde, habe sich das Hautbild im Jahr 2015 erneut verschlechtert. Auch in den Berichten 2016 und 2017 würden Hyperkeratosen beschrieben bei insgesamt gebessertem Hautstatus. Von einer Abteilung (recte wohl: Abheilung) des Ekzems könne aktuell keine Rede sein. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur die (damals schon als knapp überwiegend bezeichneten) beruflichen Faktoren (Holzstaub) einen Einfluss auf die Hautbeschwerden gehabt hätten, sondern auch Nichtberufliche. Diese nichtberuflichen Faktoren (das früher erwähnte endogene Ekzem) seien mitverantwortlich für die Hautbeschwerden. Es komme hinzu, dass die mechanische Beanspruchung der Hände ein Ekzem verschlechtern könnten. Unter Berücksichtigung der Auflagen der Nichteignungsverfügung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, was die Faktoren angingen, die zur Berufskrankheit geführt hätten (Bg-act. I/326 S. 2). In seiner Präzisierung bezüglich Zumutbarkeit von Arbeiten mit mechanischer Belastung der Hände bestätigte med. pract. J._____ dieses Zumutbarkeitsprofil für sämtliche

  • 29 - Arbeiten in vollem Umfang und bei vollem Pensum, sofern die Auflagen der Nichteignungsverfügung berücksichtigt würden (Bg-act. I/331). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Schätzung des Integritätsschadens gestützt auf die beschriebenen Hautbilder durchaus möglich. Da med. pract. J._____ ein lückenloser Befund vorlag und er einen an sich feststehenden Sachverhalt zu beurteilen hatte, ist sodann nicht zu beanstanden, dass keine persönliche Untersuchung erfolgte. Das Gericht erachtet die kreisärztliche Beurteilung als nachvollziehbar und voll beweiswertig. Es sind keine Berichte von behandelnden Ärzten vorhanden, die einen höheren Integritätsschaden angeben, vielmehr äussert sich nur med. pract. J._____ zu dieser Thematik und dies zuverlässig und schlüssig. Weitere medizinische Abklärungen hierzu erübrigen sich und in antizipierter Beweiswürdigung kann darauf verzichtet werden, da keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3). Vorliegend erfolgte die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen der Berufskrankheit zu Recht. 14.Gestützt auf die Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst zur Bemessung der Rente nicht korrekt ermittelt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 erweist sich demzufolge in Bezug auf die Höhe des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente als nicht rechtens, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Im Übrigen (Invaliditätsgrad für die Rente, Integritätsentschädigung für die Folgen der Berufskrankheit) ist die Beschwerde abzuweisen bzw. bezüglich der Integritätsentschädigung für die Folgen des Berufsunfalls vom 26. Januar 2011 ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 15.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz

  • 30 - vorgesehen ist. Das UVG sieht keine Kostenpflicht vor. Die Parteien haben vorliegend also keine Kosten zu tragen. 15.2.Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, welche vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 30. August 2021 eine Honorarrechnung für seine anwaltlichen Aufwendungen im Umfang von 21.6 Stunden im Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis 30. August 2021 zuzüglich Spesen in Höhe von CHF 146.20 und zuzüglich MWST ein. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz geht aus der Honorarnote nicht hervor, doch ist in Analogie zur eingereichten Honorarrechnung im Verfahren S 19 78 davon auszugehen, dass dieser bei CHF 260.-- liegt. Eine Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) wurde weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren S 19 78 eingereicht, womit praxisgemäss für den Rechtsanwalt der im Kanton übliche Stundenansatz von CHF 240.-- nach Art. 3 Abs. 1 HV zur Anwendung gelangt. Beim entsprechend korrigierten Stundenansatz ergibt sich neu eine Honorarforderung von total CHF 5'740.60 (zusammengesetzt aus: 21.6 Stunden à CHF 240.-- [CHF 5'184.--] zuzüglich Spesen [CHF 146.20] und 7.7 % MWST [CHF 410.40]). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des lediglich teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist die Parteientschädigung ermessensweise auf ein Drittel, mithin CHF 1'913.50 inkl. MWST, festzusetzen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin kann keine Parteientschädigung beanspruchen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 31 - III. Demnach erkennt und beschliesst das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 wird bezüglich der Höhe des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente aufgehoben. Die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) wird angewiesen, den versicherten Verdienst auf CHF 90'217.-- festzusetzen und davon ausgehend die Rente neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 1'913.50 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. September 2022 teilweise gutgeheissen (8C_12/2022).

Zitate

Gesetze

16

ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

HV

  • Art. 3 HV

UVG

  • Art. 15 UVG
  • Art. 18 UVG
  • Art. 20 UVG
  • Art. 24 UVG
  • Art. 25 UVG

UVV

  • Art. 22 UVV
  • Art. 23 UVV
  • Art. 24 UVV
  • Art. 36 UVV

Gerichtsentscheide

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