VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 67 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 15. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Thurgauer Gewerbeverbandes, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG
3 - zurzeit auf Pump und habe alles verkauft, was er verkaufen konnte. Es sei unmöglich, diesen Betrag zu bezahlen, zurzeit auch nicht auf Abzahlung. Er habe sich keinesfalls etwas zu Schulden kommen lassen. Nachdem er bereits bei der Übernahme der C.________ AG anfangs 2018 festgestellt habe, dass die Gesellschaft Probleme mit ihrer Liquidität gehabt habe, habe er ab April 2018 für sich keinen Lohn mehr bezogen und selbst Geld in das Unternehmen gesteckt. Nachdem 2019 eine weitere Erhöhung des Baukredits abgelehnt worden sei, habe der Bau nicht beendet werden können. Indes seien bis zum Schluss alle Löhne, ausser sein eigener, bezahlt worden. 4.Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit der Begründung ab, dass der Ausgleichskasse aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen ein Schaden entstanden sei, den A.________ zu begleichen habe. 5.Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 und die Verneinung einer Schadenersatzpflicht im Sinne der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im März 2018 das Verwaltungsratspräsidium der C.________ AG übernommen. Damals hätten gute Geschäftsaussichten für Projekte in E.________ und im Tessin bestanden. Er habe bereits im Frühling 2018 feststellen müssen, dass es bei der Rechnungsführung der C.________ AG Probleme gegeben habe. Die Liquidität sei als Folge der schleppenden Zahlungen des Bauprojekts in E.________ sehr knapp geworden. Die Löhne der Angestellten habe er zahlen müssen, damit diese nicht die Arbeit niedergelegt hätten und die Bauarbeiten hätten zu Ende gebracht werden können. Schliesslich hätten sie die Schlussarbeiten
4 - in E.________ nicht mehr tätigen können, was eine Beschäftigungslücke und Nichtbezahlung der Endforderungen zur Folge gehabt habe. Auch hätten sie den Bauauftrag im Tessin nicht ausführen können. Als Demonstration seines guten Willens zur Zahlung der offenen AHV- Beiträge habe er aus seinem eigenen Vermögen Zahlungen an die Ausgleichskasse getätigt und auf seinen Lohn verzichtet. Die ganze negative Entwicklung sei in sehr kurzer Zeit geschehen und er habe nicht mehr reagieren können. Diese Ausgangslage hätte seinen Plan zur Zahlung der AHV-Beiträge zunichtegemacht; es sei aber nie sein Gedanke gewesen, die AHV-Beiträge nicht zu bezahlen. Er habe auch nicht grobfahrlässig gehandelt, vielmehr alles getan, um den Schaden auf ein Minimum zu senken. 6.Mit Vernehmlassung vom 3. August 2021 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeabweisung und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2021. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass bei länger andauernden Beitragsausständen keine Rechtfertigung in Betracht komme. Bei längerfristigen Engpässen gelte uneingeschränkt der Grundsatz, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden dürfe, als die darauf geschuldeten Beiträge gedeckt werden könnten. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom
6 - 2.Vorliegend geht es um die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG, welcher in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung wie folgt lautet: 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. 2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. 5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. 6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. In materieller Hinsicht unbestritten sind die Organstellung des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident bzw. –Mitglied der C.________ AG im fraglichen Zeitraum der Jahre 2018 und 2019 (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3), der Schaden (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1 bis 10) und die Widerrechtlichkeit (Verletzung der Beitragszahlungspflicht im Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 51 AHVG, Art. 34 ff. AHVV). Bestritten wird hingegen das Verschulden (Grobfahrlässigkeit). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf den von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG; Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV;
7 - SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. 3.1.Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von CHF 26'837.55 geltend für die Periode vom 1. Januar 2018 bis zur Einstellung des Konkursverfahrens der C.________ AG (in Liquidation) mangels Aktiven am 8. November 2019 (vgl. Bg-act. 10). Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Verzugszinsen sowie Veranlagungs- und Betreibungskosten (vgl. REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 329 ff.; FORSTER, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 11.6; NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 145). In zeitlicher Hinsicht ist die Haftung beschränkt. Der Beitragsausstand, für den das Organ haftbar gemacht wird, muss im Zeitpunkt seines effektiven Austritts aufgelaufen sein bzw. müssen die Beitragsforderungen bis dahin fällig sein (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG-/IVG-Kommentar, Aufl. 2018, Rz. 7 zu Art. 52 AHVG; KIESER, a.a.O., Rz. 17 ff. und 86 ff. zu Art. 52 AHVG). Der Schaden entsteht nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst im Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus
8 - rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (siehe BGE 141 V 487 E.2.2, 136 V 268 E.2.2 und 2.6, 129 V 193 E.2.2; KIESER, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 52 AHVG). Die Schadenspositionen über die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten von gesamthaft CHF 26'837.55 sind belegt (vgl. Bg-act. 10) und im Übrigen nicht bestritten. Die C.________ AG (in Liquidation) wurde nach Einstellung des Konkursverfahrens am 8. November 2019 mangels Aktiven am 11. März 2020 im Handelsregister gelöscht (vgl. Bf-act. 3). Die infrage stehenden Sozialversicherungsbeiträge etc. können somit im ordentlichen Bezugsverfahren tatsächlich nicht mehr erhoben werden. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Schaden in der Höhe von CHF 26'837.55 erlitten, womit die Haftungsvoraussetzung des Schadens erfüllt ist. 3.2.1.Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung. Dabei geht es um eine doppelte Prüfung: Zum einen stellt sich die Frage, ob Vorschriften der AHV verletzt wurden; zum anderen ist zu beantworten, ob die entsprechende Verletzung dem Arbeitgeber bzw. dem Organ entgegenzuhalten ist (Verletzung der Organpflicht; siehe dazu KIESER, a.a.O, Rz. 39 f. zu Art. 52 AHVG). Anwendbar sind Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 Abs. 1 AHVG, wonach die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind. Weiter zu beachten sind Art. 34 ff. AHVV. Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung
9 - von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als er über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und eine Zahlung an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Die Haftung des Organs setzt mit dem Eintritt in den Verwaltungsrat ein; dabei wird auf den Tag des effektiven Eintritts und nicht auf den Zeitpunkt des Handelsregistereintrags abgestellt (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 86 ff. zu Art. 52 AHVG). 3.2.2.Der Beschwerdeführer war ab März 2018 bis Januar 2019 Verwaltungsratspräsident und ab Januar 2019 bis zur Löschung der C.________ AG (in Liquidation) im März 2020 Verwaltungsratsmitglied, jeweils mit Einzelunterschrift (vgl. Bf-act. 3). Die C.________ AG war der Beschwerdegegnerin angeschlossen und die Verletzung der pflichtgemässen Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist unbestritten. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident bzw. -mitglied mit der damit verbundenen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR; SR 220]), und der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR) seiner Verantwortung nicht entziehen. Aktenkundig ist, dass der Ausstand der Sozialversicherungsbeiträge der C.________ AG Ende Februar 2018 mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2017 sprunghaft von CHF 4'206.-- um CHF 35'878.30 auf CHF 40'084.30 anstieg (vgl. Bg-act. 10). Angesichts der finanziellen Schieflage der C.________ AG, in welcher sie sich nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers bereits im Frühling 2018 befand, was ihm auch
10 - bewusst war (siehe Beschwerde S. 1; Einsprache, Bf-act. 1), hat die C.________ AG bzw. der Beschwerdeführer als deren Organ die Pflicht zur gesetzesmässigen Abrechnung und Beitragszahlung missachtet, womit die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung (unbestrittenermassen) zu bejahen ist. 3.3.1.Das Verschulden der Arbeitgeberin bzw. des Beschwerdeführers als Organ aus Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535; KIESER, a.a.O., Rz. 40 zu Art. 52 AHVG; BGE 136 V 268 E.3 zum qualifizierten Verschulden). Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt weiter für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Als Kriterien der Beurteilung des Verschuldens werden u.a. die Organisation und Aufgabendelegierung innerhalb des Arbeitgebers, die Passivität des Arbeitgebers und seiner Organe, die Dauer der Beitragsausstände sowie die Unternehmensgrösse berücksichtigt (vgl. NEDI, a.a.O., S. 148 f.). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E.4.1.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss allerdings davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (siehe BGE 119 V 401 E.4a, 108 V 199 E.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.2.1 ff., 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E.4.2.3; vgl.
11 - FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 52 AHVG; NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E.1b). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Die Verschuldensfrage wird primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (vgl. BGE 124 V 255 E.3b); dabei stellt der Normverstoss von einer gewissen Schwere eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Rz. 41 ff. zu Art. 52 AHVG m.H.). Das Nichtmelden von Änderungen der massgebenden Lohnsumme und die daraus resultierende Nichtanpassung der Beiträge ist grundsätzlich als grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten (siehe SVR 2006 AHV Nr. 8). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2021 vom
12 - zentral sind. So vermag der Einwand der Einbringung beachtlicher privater Mittel in die Gesellschaft nichts an der Verpflichtung zu ändern, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Nach der Rechtsprechung stellt auch die Tatsache, dass ein Organ der Gesellschaft dieser ohne rechtliche Verpflichtung eigene Mittel zuwendet oder auf Lohnansprüche verzichtet, grundsätzlich keinen Entlastungsgrund dar und schliesst auch das geforderte qualifizierte Verschulden nicht aus. Ist doch für die Beurteilung der Verschuldensfrage nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung des Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern, ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (siehe zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2021 vom 8. November 2021 E.3.2.2 und E.4.3, 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E.7.3.2 m.w.H., 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E.5.2 [Bejahung des Verschuldens, weil der Arbeitgeber höhere Akontozahlungen hätte vornehmen müssen]; KIESER, a.a.O., Rz. 48 ff. zu Art. 52 AHVG). 3.3.2.Wenn auch die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grundsätzlich streng ist, ist doch das Ausmass der Sorgfaltspflicht nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 43 ff. zu Art. 52 AHVG). Ob das Verhalten eines Organs als schuldhaft zu werten ist, beurteilt sich aufgrund der ihm obliegenden obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten im Rahmen der ihm von der juristischen Person übertragenen Verantwortung und den Kompetenzen, wobei ein objektiver Verschuldensmassstab anzuwenden ist. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist seinerseits entsprechend der Sorgfaltspflicht abzustufen, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Die Differenzierung des Sorgfaltsmasstabs richtet
13 - sich nach der Organisation und Rechtsform des Arbeitgebers, sie ist nicht abhängig von der Branche der Gesellschaft oder der Berufsgattung des Organs (vgl. dazu BGE 108 V 199 E.3a; FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz. 4 und 14 f. zu Art. 52 AHVG; siehe dazu auch FORSTER, a.a.O., Rz. 11.22 f.). So sieht Art. 717 Abs. 1 OR vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Vom Verwaltungsratspräsidenten, der einziges ausführendes Organ einer Gesellschaft ist, ist ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als vom Organ eines Grossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind. Der Verwaltungsrat kann sich seiner Überwachungspflicht im Sinne von Art. 716a OR durch eine Delegation seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an Dritte nicht entledigen. Auch wenn sich das Verwaltungsratsmitglied auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken darf, wird diesbezüglich verlangt, dass es sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt und sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte beizieht und Irrtümer abzuklären versucht. Massgebend sind dabei die gesetzlich nicht übertragbaren Pflichten des Verwaltungsrates (siehe dazu FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O, Rz. 15 zu Art. 52 AHVG; KIESER, a.a.O., Rz. 41 ff. zu Art. 52 AHVG m.H.). Passivität trotz möglicher Kenntnis ausstehender Beitragszahlungen ist als grobfahrlässig zu bewerten (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 52 AHVG). 3.3.3.Die Beschwerdegegnerin bejaht das Verschulden des Beschwerdeführers und weist darauf hin, dass bei länger andauernden Beitragsausständen keine Rechtfertigung in Betracht komme und bei längerfristigen Engpässen nur so viel Lohn ausbezahlt werden dürfe, als die darauf
14 - geschuldeten Beiträge gedeckt werden könnten. Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet, grobfahrlässig gehandelt zu haben. 3.3.4.Unter Hinweis auf obige Rechtsprechung und Lehre ist das Verschulden des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund nachfolgender Überlegungen zu bejahen. Rechtsprechungsgemäss darf die Ausgleichskasse bei einer Beitragspflichtverletzung davon ausgehen, dass Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (vgl. BGE 108 V 199 E.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.2.1 ff., 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E.4.2.3). Als Exkulpationsgrund für die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt werden, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.4 m.w.H.). 3.3.5.Aktenmässig erstellt sind die seit Anfang 2018 bestehenden Ausstände bei der Beschwerdegegnerin u.a. bezüglich Sozialversicherungsbeiträge. Der Beschwerdeführer beschreibt zunächst gute Geschäftsaussichten bezüglich zweier Bauvorhaben in E.________ und im Tessin, welche jedoch nicht seinen Vorstellungen gemäss realisiert werden konnten, was sich insbesondere in der immer knapper werdenden Liquidität niederschlug und wiederum zu den Zahlungsausständen bei der Beschwerdegegnerin führte. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Exkulpationsgründen bzw. dafür, dass der Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss objektiv und ernsthaft hätte davon ausgehen können, dass er die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist, d.h.
15 - innert eines Jahres, leisten könnte, wodurch eine vorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise rechtmässig erscheint, werden nicht substanziiert geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es lag auch kein gezieltes, in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vor, welches eine Sanierung hätte erwarten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.4 m.w.H.). Im Mai 2019 und im Juni 2019 überwies der Beschwerdeführer von seinem (mutmasslichen) Privatkonto insgesamt CHF 8'878.55 an die Beschwerdegegnerin (vgl. Bf-act. 4), als die Zahlungsausstände sich jedoch bereits auf CHF 48'713.30 bzw. CHF 37'958.15 beliefen (vgl. Bg- act. 10). Zudem wurden die Akontobeiträge just ab Mai/Juni 2019 massiv (auf CHF 13.00) reduziert (vgl. Bg-act. 8 bis 10), was ein starkes Indiz dafür ist, dass die C.________ AG damals nicht mehr operativ tätig war. Damit kann die Liquiditätsspritze des Beschwerdeführers nicht als Exkulpationsgrund gewertet werden. 3.3.6.Die Beitragsausstände waren (wenn auch in unterschiedlicher Höhe) nicht von relativ kurzer Dauer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom
16 - der Sozialversicherungsbeiträge vorhanden gewesen wäre. Selbst wenn die Einbringung der eigenen finanziellen Mittel etwas an der desolaten finanziellen Situation der Gesellschaft hätte ändern können, so hätte dem Beschwerdeführer doch bewusst sein müssen, dass er es gar nicht so weit hätte kommen lassen dürfen, und dass er nicht weiterhin von den Löhnen paritätische Beiträge abziehen durfte, ohne diese – zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen – der Ausgleichskasse zu überweisen. In Anbetracht der zunehmend desolaten finanziellen Lage der C.________ AG hätte der Beschwerdeführer somit erst recht für die Bezahlung dieser Beiträge sorgen müssen. Indem der Beschwerdeführer seine ihm obliegende Sorgfaltspflicht missachtete, hat er das ausser Acht gelassen, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Es sind weder Umstände dargetan worden, welche sein Verhalten als berechtigt oder entschuldbar erscheinen lassen, noch ergeben sich hierfür relevante Anhaltspunkte aus den Akten (vgl. BGE 108 V 199 E.3b). Zusammenfassend hätte der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Ausübung seiner Sorgfalts-, Oberleitungs- und Überwachungspflichten als Verwaltungsratspräsident bzw. -mitglied der C.________ AG die finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich die Gesellschaft spätestens ab März 2018 erwiesenermassen befand, erkennen und mit erhöhter Aufmerksamkeit für die Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeitenden sorgen müssen. Seine Passivität stellt eine Verletzung seiner Sorgfalts-, Oberleitungs- und Überwachungspflichten als Verwaltungsratspräsident bzw. -mitglied dar, welche ihm zumindest als grobfahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E.4.2.3). Damit ist auch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu bejahen. 3.4.Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein
17 - adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 119 V 406 E.4a). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 128 V 124 E.4 f., 125 V 456 E.5a). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1). Vorliegend hat das pflichtwidrige Verhalten der C.________ AG bzw. des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident bzw. -mitglied dazu geführt, dass Beitragszahlungen mangels Liquidität nicht geleistet werden konnten. Wären die C.________ AG bzw. der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident bzw. -mitglied ihren Zahlungs- und Meldepflichten rechtzeitig nachgekommen und wären die Löhne nur insoweit ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten bzw. geringer ausgefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E.3.4). Ihre Unterlassungen waren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den eingetretenen Erfolg (Schaden) herbeizuführen. Somit ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 52 AHVG gegenüber dem Beschwerdeführer erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführer als Haftpflichtigen zu Recht verpflichtet, Ersatz für den entstandenen Schaden zu leisten. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
18 - 4.1.In Anwendung der geänderten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 21 48 vom 8. Februar 2022 E.4.1. ff. und S 21 49 vom 8. Februar 2022 E.3.1. ff.) richtet sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG bei Verfahren mit Einleitung ab dem