Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 64
Entscheidungsdatum
04.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 64 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 4. Oktober 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Der 1950 geborene A._____ bezog vom 1. April 2005 bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters im November 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente. 2.Mit Beitragsverfügungen vom 24. Januar 2013 setzte die AHV-Ausgleichs- kasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) die von A._____ als Selbständigerwerbender für die Jahre 2008 und 2009 zu ent- richtenden AHV/IV/EO-Beiträge inkl. Verwaltungskosten fest. Zudem ver- fügte die Ausgleichskasse am 28. Januar 2013 Verzugszinsen für diesel- ben Beitragsjahre. Die dagegen am 15. Februar 2013 erhobene Einspra- che wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. Juni 2013 respektive
  1. August 2013 ab. In der Folge wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit Urteil S 13 119 vom 11. März 2014 die gegen den Einspracheentscheid vom
  2. Juni 2013 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Schliess- lich wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_443/2014 vom 13. November 2014 die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 119 erhobene Beschwerde ab. 3.Mit Beitragsverfügungen vom 12. Juni 2014 verpflichtete die Ausgleichs- kasse A., für die Jahre 2010 und 2011 AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende inkl. Verwaltungskosten zu bezahlen. Im Weite- ren wurden A. Verzugszinsen auferlegt. Die dagegen am 13. Juli 2014 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse am 3. März 2015 mit Verweis auf das ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_443/2014 vom
  3. November 2014 ab. 4.Für die Jahre 2012 bis 2014 wurde A._____ der AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger unterstellt. Die entsprechenden Beitragsverfügungen blieben unangefochten.
  • 3 - 5.Mit provisorischer Beitragsverfügung vom 13. Februar 2015 forderte die Ausgleichskasse von A._____ für die Periode vom 1. Januar 2015 bis
  1. November 2015 Akontobeiträge AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige inkl. Verwaltungskosten von insgesamt CHF 5'452.70. Die dagegen am
  2. März 2015 erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Ein- spracheentscheid vom 29. Mai 2015 gut und hob die Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2015 vom 13. Februar 2015 auf. Gleichzeitig machte die Ausgleichskasse A._____ darauf aufmerksam, dass eine Neubeurteilung der AHV-Beitragspflicht für das Jahr 2015 vor- genommen werde müsse, falls die Einkommen, welche in der Einsprache angegeben worden seien, vom tatsächlichen Einkommen abweichen wür- den. 6.Mit Beitragsverfügung (Nachtragsverfügung) vom 4. Juni 2015 forderte die Ausgleichskasse von A._____ für das Jahr 2015 Akontobeiträge AHV/IV/EO/FAK für Selbständigerwerbende inkl. Verwaltungskosten von insgesamt CHF 4'579.80. 7.Am 6. November 2017 gingen bei der Ausgleichskasse die AHV-Steuer- meldungen betreffend das Steuerjahr 2015 und damit die effektiven Zah- len ein. Gestützt auf diese Angaben setzte die Ausgleichskasse mit Nach- tragsverfügung vom 6. Dezember 2017 für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige inkl. Verwaltungskosten auf insgesamt CHF 23'100.-- fest; diese Verfügung er- setzte die Beitragsverfügung vom 4. Juni 2015 explizit. Zudem erfolgte die entsprechende Verzugszinsverfügung ebenfalls am 6. Dezember 2017. 8.Dagegen erhob A._____ am 22. Dezember 2017 Einsprache und bean- tragte, es sei die Nachtragsverfügung vom 6. Dezember 2017 aufzuheben und festzustellen, dass er Beiträge als Erwerbstätiger zu entrichten habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass A._____ im
  • 4 - Jahr 2015 im Sinne von Art. 28 bis AHVV dauernd voll erwerbstätig gewe- sen sei, weshalb er nicht wie ein Nichterwerbstätiger beitragspflichtig sei. 9.Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Argumentation einer vollen Erwerbstätigkeit nicht zu überzeugen vermöge, weshalb bei Anwendung von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV die Ver- gleichsrechnung eine AHV-Beitragspflicht wie nichterwerbstätige Perso- nen ergebe. 10.Dagegen erhob A._____ am 21. Juni 2018 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 aufzuheben und festzustellen, dass er Beiträge als Erwerbstätiger zu entrichten habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass A._____ während des ganzen Jahres und zeitlich mindestens zu 50 % mit seiner Arbeit beschäftigt sei. 11.Mit Urteil S 18 84 vom 2. Dezember 2019 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 wurde aufgehoben und die Sache für weitere Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung über die AHV-Beitragspflicht von A._____ für das Jahr 2015 an die Aus- gleichskasse zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Ausgleichskasse die volle Erwerbstätigkeit von A._____ insbesondere aufgrund einer Gegenüberstellung der aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Jahresgewinne mit dem Jahres- verdienst von A._____ als Geschäftsführer in unselbständiger Stellung im Jahr 2007 verworfen habe. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung könne darauf nicht abgestellt werden. Massgebend seien nämlich die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, welche von der Ausgleichs- kasse noch abzuklären sein werden. Denn im konkreten Fall seien keine Unterlagen vorhanden, anhand derer der zeitliche Umfang der selbständi-

  • 5 - gen Erwerbstätigkeit von A._____ im Jahr 2015 festgestellt werden könnte. Mit anderen Worten lasse sich aufgrund der Aktenlage nicht prü- fen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit von A._____ im Jahr 2015 nur von bescheidenem Umfang gewesen sei oder ob mindesten 40 % (Pen- sum von ca. 10 % bei der B._____ GmbH ausgewiesen) der üblichen Ar- beitszeit eines Selbständigen im Bereich "Liegenschaftsverwaltung und - bewirtschaftung" beansprucht worden sei. 12.Am 24. Juli 2020 und 28. August 2020 forderte die Ausgleichskasse A._____ auf, die Steuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2017, eine Auf- listung des Zeitaufwandes für die selbständige Tätigkeit (ohne B._____ GmbH) der Jahre 2012 bis 2017 und die Gesellschaftsverträge der ver- schiedenen Baugesellschaften einzureichen. 13.Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 reichte A._____ der Ausgleichskasse die Steuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2017, die Steuerveranla- gungsverfügung 2017, die Jahresrechnung 2015 der B._____ GmbH und mehrere Gesellschaftsverträge ein. 14.Mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 16. Dezember 2020 wurde ent- schieden, dass A._____ für das Jahr 2015 Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätiger inkl. Verwaltungskosten in der Höhe von CHF 23'100.-- zu leisten habe. Zudem habe A._____ für das Jahr 2015 Erhebungsverzugszinsen in der Höhe von CHF 4'254.25 zu leisten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass A._____ im Jahr 2015 nebst seiner Tätigkeit für die B._____ GmbH weitere 40 % erwerbstätig gewesen sei. Die definitive Verfügung für das Jahr 2015 sowie die Verzugszinsverfü- gung für auszugleichende persönliche Beiträge 2015 ergingen ebenfalls am 16. Dezember 2020.

  • 6 - 15.Dagegen erhob A._____ am 28. Januar 2021 Einsprache und beantragte, es seien die Verfügung vom 16. Dezember 2020 betreffend AHV-Beitrags- pflicht als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2015, die definitive Verfügung für das Jahr 2015 vom 16. Dezember 2020 und die Verfügung betreffend Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2015 vom

  1. Dezember 2020 aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass er Bei- träge als Erwerbstätiger zu entrichten habe und er sei entsprechend zu veranlagen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung, wonach A._____ im Jahr 2015 nicht voll und dauernd er- werbstätig gewesen sei, nicht richtig sei. 16.Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass sich die Argumentation von A._____ bezüglich Umfang seiner Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den Vorjahren diametral verändert habe. Bis und mit im Jahr 2014 solle er wenig bis gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Ab dem Jahr 2015 sei er neu formell zu 10 % bei der B._____ GmbH an- gestellt und daneben solle eine gleichgelagerte selbständige Erwerbstätig- keit im Umfang von weiteren 40 % dazu gekommen sein. Warum und in welcher Form im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren ein höherer Zeitaufwand bzw. ein höherer Aufwand für die Beteiligungen an den Lie- genschaften angefallen sein solle, sei nicht ersichtlich. 17.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Einspra- cheentscheid vom 30. April 2021 betreffend AHV-Beitragspflicht als Nich- terwerbstätiger für das Jahr 2015 sei aufzuheben, er sei als Erwerbstätiger der AHV-Beitragspflicht für das Jahr 2015 zu unterstellen und die Aus- gleichskasse sei anzuweisen, die entsprechende Verfügung zu erstellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer zulasten der Ausgleichskasse. Begründend führte der Beschwer- deführer im Wesentlichen aus, dass die Interpretation einer vollen Er-
  • 7 - werbstätigkeit nach Art. 28 bis AHVV zu Ungleichbehandlungen führe. Mit dem Vorgehen der Ausgleichskasse werde er im Vergleich zu anderen Teilzeitbeschäftigten ungleich behandelt und diskriminiert. Der Wechsel in seiner Argumentation sei einerseits auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_443/2014 vom 13. November 2014 zurückzuführen. Anderseits habe er mit seiner Einsprache vom 28. Januar 2021 aufgezeigt, dass seine Tätigkeit in den Vorjahren nicht auf das Jahr 2015 zu übertragen sei. Die früheren Jahre seien in Bezug auf die Situation 2015 nicht präjudizierend, da er in den Jahren 2008 und 2009 nicht mit demselben Partner Bauge- sellschaften geführt habe wie im Jahr 2015. Damals sei C._____ Mitge- sellschafterin gewesen, welche mit Ausnahme der kaufmännischen Ange- legenheiten sämtliche Geschäftsführungsaufgaben übernommen habe. Bei den Gesellschaftsverträgen, welche er mit der D._____ AG abge- schlossen habe, sei es um den Erwerb und die Überbauung von Grunds- tücken mit Mehrfamilienhäusern und den anschliessenden Verkauf von Stockwerkeinheiten oder die Vermietung von Wohnungen gegangen. Für die Geschäftsführertätigkeit hätten die Gesellschafter ein Honorar von ins- gesamt 4 % der Bausumme, anfänglich 2 / 3 die D._____ AG und 1 / 3 der Beschwerdeführer, später je 50 %, zuzüglich Spesen, persönlich ausbe- zahlt erhalten. Geschuldet sei diese Entschädigung erst im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft gewesen; die Entschädigung sei somit zeit- verschoben erfolgt und bilde nicht zwingend den Umfang der Arbeitstätig- keit im Jahr der Auszahlung ab. Deshalb habe er im Jahr 2017 privat für verschiedene Gesellschaften CHF 199'000.-- erhalten. Im Jahr 2015 habe die B._____ GmbH einen Verlust verzeichnet, weil keine der Baugesell- schaften liquidiert worden sei. Somit sei es auch nicht zur Entschädigung der Geschäftsführertätigkeiten gekommen, was aber nicht heisse, dass er zur Erreichung des Gesellschaftszwecks nicht als Geschäftsführer aktiv und damit arbeitstätig gewesen sei. Die Höhe des im Jahr 2015 erzielten Erwerbseinkommens könne somit nicht als Indiz für eine nicht volle Er- werbstätigkeit gelten. Seine Tätigkeiten für die Baugesellschaften seien

  • 8 - vielfältig und zeitintensiv gewesen. Es liege auf der Hand, dass er für seine Geschäftsführertätigkeiten als (Bau-)Gesellschafter nicht über einen Ar- beitsvertrag verfüge. Da die Entschädigung in Prozenten der Bausumme festgelegt werde und die Abrechnung erst mit der Liquidation der Gesell- schaft erfolge, hätten er und die D._____ AG auch keine Stundenrapporte erstellt oder Zeiterfassungen geführt. Damit könne er im Nachhinein auch keine Belege über sein Arbeitspensum vorlegen. Bei einem steuerbaren Einkommen aus Nebenerwerb im Jahr 2017 von CHF 199'000.-- sei davon auszugehen, dass die dem zugrundeliegende, in den vergangenen Jahren erfolgte Tätigkeit nicht nur untergeordneter Natur gewesen sei und zusam- men mit der über die B._____ GmbH entschädigten Arbeit für die Vorjahre einem Pensum von mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit entspro- chen habe. 18.Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2021 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Verfügung vom 16. Dezember 2020 sowie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. April 2021. Zudem hielt sie erneut fest, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Unterlagen ein- gereicht habe, anhand derer er nachzuweisen vermöge, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 einen zeitlichen Umfang von mindestens 40 % der üblichen Arbeitszeit eines Selbständigen im Bereich "Liegenschaftsverwaltung und -bewirtschaftung" beansprucht habe. 19.Der Beschwerdeführer reichte keine weitere Stellungnahme ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 9 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen Verfügun- gen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versi- cherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vor- liegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Graubünden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwal- tungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als Adres- sat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2015 AHV-rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstäti- ger beitragspflichtig ist. Vorweg ist festzuhalten, dass einzig der Beitrags- status, nicht aber die für den Status Nichterwerbstätige ermittelte Beitrags- höhe strittig ist. 3.1.Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

  • 10 - werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 3.2.Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG werden die Beiträge von Nichter- werbstätigen nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Erwerbs- tätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitge- berbeitrages, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nich- terwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG). Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG). Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gel- ten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorge- sehen ist, aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Ver- fügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Rentenein- kommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Ver- mögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatut einer Erwerbstätigen oder Nichterwerbstätigen unter- steht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfas- sung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Ar- beitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG) und von bestimmtem zeitlichem Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG i.V.m. Art. 28 bis AHVV) ausübte oder nicht (vgl. BGE 139 V 12 E.5.2, 115 V 161 E.4b). Nichterwerbstätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Er- werbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr un- regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. GROB, in: SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], AHV-Beitragsrecht, Praxis – Ent- wicklungen – Perspektiven, St. Gallen 2011, S. 75; vgl. auch Urteile des

  • 11 - Bundesgerichts 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E.3, 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E.2.2). 3.3.Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 Satz 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Bei- träge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müs- sen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28 bis Abs. 1 Satz 2 AHVV). Damit wird verhindert, dass die Beitrags- pflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann. Mit Art. 28 bis

AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtstheorie zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert (vgl. BGE 115 V 161 E.8; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_615/2018 vom 24. Januar 2019 E.3.6, 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1). Als nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten solche, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Je nach Ergebnis der Ver- gleichsrechnung gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV leisten sie Beiträge als Nichterwerbstätige. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbstständi- gen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2021, Rz. 2033 f.). Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben übli- chen Arbeitszeit tätig ist (vgl. BGE 140 V 338 E.1.2, 115 V 161 E.10d; Urteile des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1,

  • 12 - 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E.1; WSN Rz. 2039). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalen- derjahr ausgeübt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_272/2021 vom
  1. Oktober 2021 E.3.1, 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E.3; WSN Rz. 2035). 4.Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durch- führungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbind- lich. Indes berücksichtigt das Gericht diese Weisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisie- rung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungs- weisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (vgl. BGE 148 V 102 E.4.2, 140 V 543 E.3.2.2.1; siehe auch BGE 140 V 343 E.5.2). 5.Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozial- versicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da- nach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwal- tung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be- stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwen- dende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben
  • 13 - vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Unter- suchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis- führungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversiche- rungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversiche- rungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten je- ner Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (vgl. BGE 138 V 218 E.6 m.w.H.). 6.1.Der Beschwerdeführer beantragt, der Einspracheentscheid vom 30. April 2021 betreffend AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger sei aufzuhe- ben, er sei als Erwerbstätiger der AHV-Beitragspflicht für das Jahr 2015 zu unterstellen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die entspre- chende Verfügung zu erstellen. Er rügt eine falsche bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit eine Verlet- zung von Art. 10 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 28 bis AHVV. 6.2.Der Beschwerdeführer führt insbesondere aus, dass er bis zum Erreichen des AHV-Alters im November 2015 eine Invalidenrente bei einem Invali- ditätsgrad von 56 % bezogen habe. Nach seinem gesundheitlich beding- ten Ausscheiden aus der Burkhalter Gruppe sei er immer wieder und re- gelmässig an verschiedenen Baugesellschaften beteiligt gewesen und habe Einkommen erzielt. Er sei auch im Jahr 2015 (und später) erwerbs- tätig gewesen und habe Einkommen erzielt, einerseits als Angestellter der B._____ GmbH, anderseits im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätig- keit als Geschäftsführer von Baugesellschaften und der Bewirtschaftung

  • 14 - seiner Geschäftsliegenschaft in P.. Der Beschwerdeführer sei dem Wunsch der Beschwerdegegnerin nach weiteren Unterlagen mit Schrei- ben vom 30. Oktober 2020 nachgekommen, wobei der Zeitaufwand für seine Arbeitstätigkeiten nicht habe angegeben werden können, da er in Prozenten der Bausumme und nicht nach Zeitaufwand entschädigt wor- den sei und dementsprechend keine Arbeitsrapporte geführt habe. Die Be- schwerdegegnerin habe sämtliche Steuererklärungen, die Veranlagungs- verfügungen 2017, die Jahresrechnung 2015 der B. GmbH sowie die Gesellschaftsverträge mit den Baugesellschaften E., F., G., H. und I._____ erhalten. Weiter sei der Beschwerdegeg- nerin dargelegt worden, welche Aufgaben (Evaluation von zum Verkauf stehenden Grundstücken, Führen der Vertragsverhandlungen mit Veräus- serern und der Bank, Abklärungen mit Behörden wie Bauamt etc., Mitwir- ken bei der Planung, Verhandlungen mit den Bauunternehmern, Handwer- kern etc., Überwachung der Einhaltung des Baubudgets, Kontrolle der Un- ternehmerrechnungen) der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2017 zu erfüllen gehabt habe und auch erfüllt habe. Er sei regelmässig während mehreren Stunden pro Tag mit den genannten Arbeiten beschäf- tigt gewesen. Dies könne von J., K. und L._____ (recte wohl: M., vgl. E.7; Architekt bei N. Immobilien) bestätigt werden. Für das Jahr 2015 habe er mehr als den Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entrichtet. Die Interpretation einer vollen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 28 bis AHVV, die eine Tätigkeit während mindestens der halben übli- chen Arbeitszeit erfordere, führe zu Ungleichbehandlungen. Hätte der Be- schwerdeführer im April 2015 seinen Beschäftigungsumfang für die B._____ GmbH nicht mit nur 10 % angegeben, wäre die Beschwerdegeg- nerin aufgrund seines Einkommens nicht auf die Idee gekommen, die von ihm bis zur Pensionierung noch geschuldeten AHV-Beiträge einer Ver- gleichsrechnung nach Art. 28 bis AHVV zu unterziehen. Die Beschwerde- gegnerin müsste in diesem Fall solche Vergleichsrechnungen für eine Vielzahl von Teilzeitbeschäftigten vornehmen, was offensichtlich nicht er-

  • 15 - folge. Der Beschwerdeführer werde mit dem Vorgehen der Beschwerde- gegnerin im Vergleich zu anderen Teilzeitbeschäftigten ungleich behan- delt und diskriminiert. Bei der Definition des Begriffs der "vollen Erwerbs- tätigkeit" handle es sich um keine gesetzliche, sondern bloss um eine in einer Verwaltungsweisung abgedruckte Interpretation (Arbeitstätigkeit während mindestens 9 Monaten im Jahr und Pensum von 50 %). Die An- wendung dieser Weisung führe dazu, dass sehr vermögende Erwerbs- tätige wie der Beschwerdeführer mit einem Pensum von unter 50 %, selbst wenn sie für ihre Tätigkeit ein durchaus angemessenes Erwerbseinkom- men beziehen würden, in Anwendung von Art. 28 bis AHVV erheblich höhere und somit unverhältnismässig hohe Beiträge an die Beschwerde- gegnerin bezahlen müssten, als wenn sie mit einem Pensum von 50 % oder mehr tätig wären. Demgegenüber würden Personen mit gleich ho- hem Vermögen, die gerade 50 % oder mehr arbeiteten, möglicherweise aber sogar weniger verdienten als der Beschwerdeführer, keiner Ver- gleichsrechnung unterworfen und erheblich geringere AHV-Beiträge be- zahlen. Es sei nicht Ziel der AHV-Gesetzgebung, den versicherten, in Teil- zeit erwerbstätigen Personen mit einem Gesamteinkommen, das im Be- reich eines Arbeiterlohns für ein Vollzeitpensum liege, wie das beim Be- schwerdeführer der Fall sei, ein Vielfaches der Erwerbstätigenbeiträge, berechnet auf dem steuerbaren Vermögen, aufzuerlegen. Die Anwendung der sog. Schwergewichtstheorie gehe bei Beitragspflichtigen wie dem Be- schwerdeführer, dessen massgebendes Vermögen nach Art. 28 AHVV zur Berechnung des Nichterwerbstätigenbeitrags weit über dem Vermögen, das zum Höchstbeitrag führe, liege, an der Sache vorbei und diskriminiere ihn im Vergleich zu weniger vermögenden Personen mit genau demselben Einkommen und Beschäftigungsgrad. Wie die Beitragsjahre 2008 und 2009 gezeigt hätten, habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer als Selbständigerwerbenden veranlagen dürfen, unabhängig davon, ob der Gewinn durch persönlichen Einsatz erzielt worden sei oder nicht. Da- mals sei C._____ Mitgesellschafterin gewesen, welche alle Geschäfts-

  • 16 - führertätigkeiten mit der gesamten Architektur und dem Verkauf übernom- men habe. Dass der Beschwerdeführer nun für das Jahr 2015 geltend ma- che, seine Investitionen in Baugesellschaften und die damit einhergehen- den Aktivitäten seien als Arbeitstätigkeit zu qualifizieren, sei legitim und eben gerade nicht widersprüchlich. 6.3.Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, im Jahr 2015 erwerbstätig gewesen zu sein, zielt er an der Sache vorbei. Das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV wird von der Beschwerdegegnerin nämlich nicht bestritten. Vielmehr zweifelt sie die volle Erwerbstätigkeit des Be- schwerdeführers an und geht demnach von einer nicht dauernd voll er- werbstätigen Person im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 Satz 1 AHVV aus. 6.4.Betreffend dem beschwerdeführerischen Einwand, wonach es sich bei der Interpretation des in Art. 28 bis Abs. 1 Satz 1 AHVV verwendeten Begriffs der "vollen Erwerbstätigkeit" nicht um eine gesetzliche Definition handle, sondern um eine bloss in einer Verwaltungsweisung abgedruckte Interpre- tation, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine von der bundesgericht- lichen Rechtsprechung geschützte Verwaltungspraxis handelt (vgl. vorste- hend E.3.3). Zudem ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen hinzuweisen (vgl. vorstehend E.4). So- dann wurde in BGE 143 V 254 (vgl. E.6.3.2 m.w.H.) zum vom Beschwer- deführer angesprochenen Thema "Erwerbstätige, bei denen die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen erhoben werden, und solchen, die gleichwohl nach Gesetz als Nichterwerbstätige gelten" bemerkt, die Festlegung des Grenzbetrages nach den sozialen Verhältnissen der versicherten Person gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 4 (bis 31. Dezember 2011: Satz 3) AHVG führe zwar dazu, dass bei einer nicht dauernd vollen Erwerbstätigkeit die Höhe des Erwerbseinkommens darüber entscheide, ob die Beiträge nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen zu bemessen seien, d.h. die be- treffende Person als nichterwerbstätig gelte. Darin liege ein zufälliges Ele-

  • 17 - ment und es bestehe die Möglichkeit der Beitragsumgehung. Diese Folgen ergäben sich indessen unmittelbar aus dem Gesetz. An dieses seien die kantonalen Versicherungsgerichte und auch das Bundesgericht im Rah- men konventions- und verfassungskonformer Auslegung gebunden (Hin- weis auf Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft [BV; SR 101]). Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 (bis 31. De- zember 2011: Satz 2) AHVG könnte die Beitragspflicht als Nichterwerbs- tätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Er- werbstätigkeit umgangen werden. Mit Art. 10 Abs. 1 Satz 4 (bis 31. De- zember 2011: Satz 3) AHVG wollte der Gesetzgeber dem Bundesrat die Möglichkeit einräumen, solche Missbräuche zu verhindern (vgl. BGE 115 V 161 E.8 m.w.H.; siehe auch vorstehend E.3.3). 6.5.Mit zwei Beitragsverfügungen vom 24. Januar 2013 setzte die Beschwer- degegnerin die vom Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender für die Jahre 2008 und 2009 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge inkl. Verwal- tungskosten fest (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 296, 297). Zudem verfügte die Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2013 Verzugs- zinsen für dieselben Beitragsjahre (vgl. Bg-act. 300). Auf Einsprache hin bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2013 respektive 30. August 2013 die Beitrags- und Verzugszinsverfügun- gen (vgl. Bg-act. 271, 272, 289). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil S 13 119 vom 11. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Bg-act. 255). Schliesslich wies das Bundes- gericht mit Urteil 9C_443/2014 vom 13. November 2014 die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 119 erhobene Beschwerde ab (vgl. Bg-act. 225). Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bezüglich der Beitragsjahre 2008 und 2009 als Selbständigerwerbenden veranlagen, unabhängig davon, ob der Gewinn durch persönliche Arbeitsleistung erzielt wurde oder nicht (vgl. Bg-act. 225 S. 6). Dasselbe gilt in Bezug auf die Beitragsjahre 2010 und 2011. Mit zwei

  • 18 - Beitragsverfügungen vom 12. Juni 2014 setzte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender für die besagten Jahre zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge inkl. Verwaltungskosten fest (vgl. Bg-act. 246, 248). Zudem verfügte die Beschwerdegegnerin am

  1. Juni 2014 Verzugszinsen für dieselben Beitragsjahre (vgl. Bg-act. 250). Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Beschwerdegeg- nerin am 3. März 2015 mit Verweis auf das ergangene Urteil des Bundes- gerichts 9C_443/2014 vom 13. November 2014 rechtskräftig abgewiesen (vgl. Bg-act. 205, 239). Somit erfasste die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer hinsichtlich der Beitragsjahre 2010 und 2011 ebenfalls korrekterweise als Selbständigerwerbenden. Bezüglich der Beitragsjahre 2012 bis 2014 ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin ohne Beanstandungen seinerseits als Nichterwerbs- tätiger veranlagt wurde. So verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer mit Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige vom 17. Februar 2012, 15. Februar 2013 und 14. Februar 2014 provisorische AHV/IV/EO-Beiträge inkl. Verwaltungskosten zu bezahlen (vgl. Bg-act. 257, 294, 305). Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Veranlagungen für die Jahre 2012 bis 2014 als Nichterwerbstätiger erkennen können, nach welchen (zeitlichen) Kriterien die Veranlagung als Nichterwerbstäti- ger erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer noch im Juni 2014 bzw. Juli 2014 unter anderem ausführt, dass er sich während eines grossen Teils des Jahres in Südfrankreich aufhalte, seit 2004 nicht mehr (selbständig) er- werbstätig sei, weder über ein Büro noch Personal verfüge und seine In- vestitionen jeweils zufällig erfolgt seien (vgl. Bg-act. 239 S. 1, 252 S. 4), so leuchtet der Wechsel in seiner Argumentation in Bezug auf das Bei- tragsjahr 2015 nicht ein. Insbesondere, zumal es dem Beschwerdeführer mit den ins Recht gelegten Unterlagen nicht gelingt, frühere Aussagen zu den Beitragsjahren 2008 bis 2011 zu korrigieren bzw. zu belegen, was sich denn im Jahr 2015 – abgesehen von der Anstellung bei der B._____ GmbH – in Bezug auf den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit geändert ha-
  • 19 - ben soll im Vergleich zu den Veranlagungen der Jahre 2012 bis 2014 als Nichterwerbstätiger. 6.6.1.Der Beschwerdeführer bestreitet die Verbindlichkeit des Zwischenfazits in Erwägung 5.3 des Urteils des Verwaltungsgerichts S 18 84 vom 2. De- zember 2019 mit der Begründung, die Angabe seines Pensums habe er noch im ersten Trimester des Jahres 2015 machen müssen, ohne zu wis- sen, wie sich die Geschäftstätigkeit entwickeln würde. Die von ihm über- nommenen Arbeiten seien neben der Verwaltung des Geschäftsvermö- gens mit einem Pensum von 10 % nicht zu bewältigen gewesen. 6.6.2.Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung oder eines Ur- teils zugänglich ist einzig die Entscheidformel (das Dispositiv); die Rechts- kraft erstreckt sich hingegen nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten. Verweist das Dispositiv auf die Erwägungen, nehmen diese jedoch an der Rechtsverbindlichkeit teil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2021 vom 14. Juni 2021 E.3.1 m.w.H.). 6.6.3.Mit Urteil S 18 84 vom 2. Dezember 2019 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wurde der Ein- spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2018 aufgeho- ben und die Sache für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen so- wie zum Erlass von neuen Verfügungen über die AHV-Beitragspflicht des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für das Jahr 2015 an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1). Als Zwischenfazit wurde in der Erwägung 5.3 festgehalten, dass der Beschwerdeführer be- treffend die unselbständige Erwerbstätigkeit bei der B._____ GmbH im Jahr 2015 im Umfang von ca. 10 % im Sinne des AHVG erwerbstätig ge- wesen sei; eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV sei damit nicht ausgewiesen. Zudem führte das Verwaltungsgericht in der Erwägung 5.5 insbesondere aus, aufgrund der Aktenlage lasse sich nicht

  • 20 - überprüfen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nur von bescheidenem Umfang gewesen sei oder ob min- destens 40 % (Pensum von ca. 10 % bei der B._____ GmbH ausgewiesen, vgl. E.5.2 f.) der üblichen Arbeitszeit eines Selbständigen im Bereich "Lie- genschaftsverwaltung und -bewirtschaftung" beansprucht worden sei. Ge- gen das verwaltungsgerichtliche Urteil S 18 84 vom 2. Dezember 2019 wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Somit wurde mit besagtem Urteil rechts- verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 für die B._____ GmbH im Umfang von ca. 10 % unselbständig erwerbstätig war. Abgesehen davon vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar- zulegen, welches Arbeitspensum er als Angestellter der B._____ GmbH im Jahr 2015 tatsächlich geleistet hat, sollte es denn höher gewesen sein als das von ihm selbst angegebene Pensum von ca. 10 % (vgl. Bg-act. 200). Die Rüge des Beschwerdeführers geht demnach fehl. 6.7.1.Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die selbständige Erwerbstätig- keit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 (Beteiligungen an einfachen Ge- sellschaften [CHF 5'898.--] und selbständige Nebenerwerbstätigkeit [Ge- winn aus der Geschäftsliegenschaft an der O., P., CHF 31'924.--]) nur von bescheidenem Umfang war oder ob mindestens 40 % der üblichen Arbeitszeit eines Selbständigen im Bereich "Liegen- schaftsverwaltung und -bewirtschaftung" beansprucht wurde und damit eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 Satz 1 AHVV bejaht werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 18 84 vom 2. Dezember 2019 E.5.4 f.). 6.7.2.Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Ar- gumentation des Beschwerdeführers bezüglich des Umfangs seiner Er- werbstätigkeit im Vergleich zu den Vorjahren diametral verändert habe. Bis und mit im Jahr 2014 solle er wenig bis gar keine Erwerbstätigkeit aus- geübt haben. Ab dem Jahr 2015 solle er neu formell zu 10 % bei der B._____ GmbH angestellt gewesen und daneben solle eine gleichgela-

  • 21 - gerte selbständige Erwerbstätigkeit im Umfang von weiteren 40 % dazu gekommen sein. Warum und in welcher Form im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren ein höherer Zeitaufwand bzw. ein höherer Aufwand für die Beteiligungen an den Liegenschaften angefallen sein solle, sei nicht ersichtlich. Mit den eingereichten Unterlagen vermöge der Beschwerde- führer nicht zu beweisen, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 einen zeitlichen Umfang von mindestens 40 % der üblichen Arbeits- zeit eines Selbständigen im Bereich "Liegenschaftsverwaltung und -be- wirtschaftung" beansprucht habe. 6.7.3.Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass er gemäss den Ge- sellschaftsverträgen, welche er mit der D._____ AG abgeschlossen habe, an den Gesellschaften persönlich, später dann über die B._____ GmbH beteiligt gewesen sei. Bei allen Verträgen sei es um den Erwerb und die Überbauung von Grundstücken mit Mehrfamilienhäusern und den ansch- liessenden Verkauf von Stockwerkeinheiten oder die Vermietung von Wohnungen gegangen. Für die Geschäftsführertätigkeit hätten die Gesell- schafter gemäss den Verträgen ein Honorar von insgesamt 4 % der Bau- summe, anfänglich 2 / 3 die D._____ AG und 1 / 3 der Beschwerdeführer, später je die Hälfte, zuzüglich Spesen, persönlich ausbezahlt erhalten. Ge- schuldet sei die Entschädigung erst im Zeitpunkt der Liquidation der Ge- sellschaft gewesen; die Entschädigung sei somit zeitverschoben erfolgt und bilde nicht zwingend den Umfang der Arbeitstätigkeit im Jahr der Aus- zahlung ab. Darum habe der Beschwerdeführer im Jahr 2017 privat unter diesem Titel für die Gesellschaften H., Q. und R._____ (alles Gesellschaften, an denen die B._____ GmbH beteiligt sei) CHF 199'000.-- – die Früchte seiner Arbeit in den Jahren zuvor – erhalten und diesen Be- trag privat als Nebenerwerb versteuert. Diese Entschädigung habe nichts zu tun mit dem Gewinn aus der Liquidation der Baugesellschaften, welcher heute in die B._____ GmbH fliesse. Im Jahr 2015 habe die B._____ GmbH einen Verlust verzeichnet, weil keine der Baugesellschaften liquidiert wor-

  • 22 - den sei. Dementsprechend sei es auch nicht zur Entschädigung der Ge- schäftsführertätigkeiten gekommen, was aber nicht heisse, dass der Be- schwerdeführer zur Erreichung des Gesellschaftszwecks nicht als Ge- schäftsführer (neben J.) aktiv und damit arbeitstätig gewesen sei. Die Zeugen J., K._____ und L._____ (recte wohl: M., vgl. E.7) könnten bestätigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig in seinem Büro für die Baugesellschaften tätig gewesen sei. Die Höhe des im Jahr 2015 erzielten Erwerbseinkommens könne somit entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin nicht als Indiz für eine nicht volle Erwerbs- tätigkeit gelten. Wesentlich sei vielmehr, in welchem Umfang der Be- schwerdeführer tätig gewesen sei. Ob er seine auf Erwerb ausgerichteten Aktivitäten im Namen der B. GmbH oder im eigenen Namen aus- geübt habe, sei nicht von Belang. Seine Tätigkeiten für die Baugesell- schaften seien vielfältig und zeitintensiv gewesen; es habe sich durchwegs um grössere Projekte (Mehrfamilienhäuser) gehandelt und im Jahr 2015 seien fünf solche Gesellschaften aktiv gewesen. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer für seine Geschäftsführertätigkeiten als (Bau- )Gesellschafter nicht über einen Arbeitsvertrag verfüge. Auch als Ange- stellter seiner GmbH müsse er keinen schriftlichen Arbeitsvertag abge- schlossen haben. Da die Entschädigung – wie das in der Branche üblich sei – in Prozenten der Bausumme festgelegt werde und die Abrechnung erst mit der Liquidation der Gesellschaft erfolge, hätten der Beschwerde- führer und die D._____ AG auch keine Stundenrapporte erstellt oder eine Zeiterfassung geführt. Damit könne der Beschwerdeführer im Nachhinein auch keine Belege über sein Arbeitspensum vorlegen. Wenn der Be- schwerdeführer im Jahr 2017 ein steuerbares Einkommen aus Nebener- werb von CHF 199'000.-- erlangt habe, sei davon auszugehen, dass die dem zugrundeliegende, in den vergangenen Jahren erfolgte Tätigkeit nicht nur untergeordneter Natur gewesen sei und zusammen mit der über die B._____ GmbH entschädigten Arbeit für die Vorjahre einem Pensum von mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit entsprochen habe.

  • 23 - 6.7.4.Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, änderte er seine Argumenta- tion nach Erhalt des Urteils des Bundesgerichts 9C_443/2014 vom 13. No- vember 2014, in welchem er für die Beitragsjahre 2008 und 2009 als Selbständigerwerbender qualifiziert wurde. Tatsächlich änderte er seine Argumentationslinie diametral: In der Beschwerde an das Bundesgericht vom 4. Juni 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 119 vom

  1. März 2014, welches die Beitragsjahre 2008 und 2009 betraf, führte er insbesondere aus, dass er sich während eines grossen Teils des Jahres in Südfrankreich aufhalte, seit 2004 nicht mehr erwerbstätig sei, eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit infolge Invalidität bestehe, er nur Mittel aus seinem Privatvermögen zur Verfügung gestellt habe, nicht aber seine Arbeitskraft und der Rücklauf der investierten Mittel bzw. der damit er- langte Gewinn nicht Ausfluss seiner Arbeitstätigkeit sei, sondern das Re- sultat einer guten Anlage eines grossen Vermögens (vgl. Bg-act. 252 S. 4 und S. 9 ff.). Sodann hielt der Beschwerdeführer in der Einsprache vom
  2. Juli 2014 gegen die Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende vom 12. Juni 2014 für die Jahre 2010 und 2011 fest, dass er nicht selbstän- dig erwerbstätig sei, weder über ein Büro noch über Personal verfüge, seine Investitionen jeweils zufällig erfolgt seien und er lediglich die Gele- genheit wahrgenommen habe, sein Vermögen in Immobilien zu investie- ren (vgl. Bg-act. 239 S. 1 ff.). In der Einsprache vom 28. Januar 2021, welche zum vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. April 2021 führte, brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass er vor seiner Pensionierung noch erwerbstätig gewesen sei und es heute noch sei (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5 S. 2 f.). Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer für die Jahre 2012 bis 2014 der AHV-Bei- tragspflicht als Nichterwerbstätiger unterstellt, wobei die entsprechenden Beitragsverfügungen unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Hinsicht- lich der Beitragsveranlagung für das Jahr 2015, mit welcher er ebenfalls wie in den Vorjahren als Nichterwerbstätiger qualifiziert wurde, stellt er sich auf den Standpunkt, aufgrund seiner Arbeit für die B._____ GmbH im
  • 24 - Anstellungsverhältnis zu formell 10 % und seiner zusätzlichen Arbeitstätig- keit als Selbständigerwerbender im gleichgelagerten Tätigkeitsfeld im Um- fang von mindestens weiteren 40 % (Beteiligungen an Baugesellschaften, Verwaltung der in seinem Eigentum stehenden und vermieteten Gewerbe- liegenschaft; vgl. Bf-act. 3 S. 2 f.) dauernd voll erwerbstätig zu sein. Neu im Vergleich zu den Vorjahren 2012 bis 2014 ist in Bezug auf das Jahr 2015 einzig, dass der Beschwerdeführer nun als Angestellter der B._____ GmbH, bei welcher er Geschäftsführer und als Einziger zeichnungsbe- rechtigt (Einzelunterschrift) ist, fungiert, was nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers einem Pensum von ca. 10 % entspricht (vgl. Bg-act. 200). Aus den im Recht liegenden Baugesellschaftsverträgen geht hervor, dass die Geschäftsführung jeweils nicht durch den Beschwerdeführer per- sönlich, sondern durch die D._____ AG ausgeübt und die Buchhaltungs- sowie Abschlussarbeiten durch die S._____ AG ausgeführt wurden (vgl. Bf-act. 3). Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb ein halbes Jahr später, d.h. ab dem Jahr 2015, nicht mehr gelten soll, was in den Vorjahren unbestritten war und inwiefern im Jahr 2015 ein höherer Arbeits- aufwand in Bezug auf die Beteiligungen an den Baugesellschaften bzw. die Verwaltung seiner Geschäftsliegenschaft angefallen sein soll. Denn Beteiligungen an Baugesellschaften bestanden bereits im Jahr 2014 (vgl. Bilanz der B._____ GmbH per 31. Dezember 2015, Bf-act. 3). Ein Ver- gleich des Formulars 8b ("Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung") der Steuererklärungen 2013, 2014 und 2015 bzw. darüber hinaus der Jahre 2016 und 2017 zeigt, dass der Beschwerdeführer über all diese Jahre keine grossen Unterschiede bezüglich seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgewiesen hat. So erzielte der Be- schwerdeführer gemäss dem oben genannten Formular in den besagten Jahren ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 39'601.-- (Jahr 2013), CHF 35'646.-- (Jahr 2014), CHF 31'924.-- (Jahr 2015, tiefer als in den Vorjahren), CHF 30'954.-- (Jahr 2016) bzw. CHF 33'937.-- (Jahr 2017; vgl. Bf-act. 3). Den definitiven Veranlagungs-

  • 25 - verfügungen direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer 2015 kann entnommen werden, dass das Einkommen des Beschwerde- führers aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit CHF 19'213.--, aus Beteiligungen an einfachen Gesellschaften CHF 5'898.-- und aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit CHF 31'924.-- betrug (vgl. Bg-act. 125 S. 40 und S. 43). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass bei einem Einkommen von CHF 19'213.-- für ein Arbeitspensum von ca. 10 % bei der B._____ GmbH das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 in der Höhe von CHF 5'898.-- (Einkommen aus Beteiligungen an einfachen Gesellschaften) und CHF 31'924.-- (Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit, Gewinn aus der Geschäftsliegen- schaft), insgesamt CHF 37'822.--, einem Arbeitspensum von mindestens 40 % entsprochen haben soll. Vielmehr dürfte das Einkommen von CHF 37'822.--, welches knapp das Doppelte des Entgelts für die ca. 10%ige Tätigkeit bei der B._____ GmbH darstellt, ein Arbeitspensum von ungefähr 20 % entschädigen. Letzteres lässt sich denn auch in etwa mit dem Valideneinkommen in der Höhe von CHF 171'110.55, welches der damaligen Berechnung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers von 56 % zugrunde gelegt und revisionsweise bestätigt wurde, plausibili- sieren (vgl. Bg-act. 89 S. 17, 116 S. 4, 119 S. 2, 125 S. 2). Damit entspricht das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 19'213.-- (B._____ GmbH) einem Pensum von ca. 10 % und es ist davon auszuge- hen, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einerseits von CHF 5'898.-- (Einkommen aus Beteiligungen an einfachen Gesell- schaften) und anderseits von CHF 31'924.-- (Einkommen aus selbständi- ger Nebenerwerbstätigkeit, Gewinn aus der Geschäftsliegenschaft) einem Arbeitspensum von ungefähr 20 % entsprochen hat, so dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2015 insgesamt ein Arbeitspensum von ungefähr 30 % versehen haben mag, womit die Voraussetzung einer vollen Er- werbstätigkeit nicht erfüllt ist. Unbestrittenermassen liegen keine Arbeits- verträge, Arbeitszeitabrechnungen, Stundenrapporte etc. vor, da der zeit-

  • 26 - liche Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers weder rapportiert noch mittels System erfasst wurde. Der Beschwerdefüh- rer möchte aus den von ihm aufgezählten und als Gesellschafter der ver- schiedenen Baugesellschaften zu erbringenden Aufgaben (vgl. Bf-act. 3 S. 1 f.) sowie aus den für seine Tätigkeit vereinbarten Entschädigungen (zunächst 1 / 3 , später 1 / 2 von 4 % der Bausumme, vgl. Bf-act. 3) auf eine erhebliche Arbeitszeit bzw. auf eine Arbeitsleistung von nicht untergeord- neter Natur schliessen lassen und damit den Nachweis einer dauernd vol- len Erwerbstätigkeit erbringen, was nicht gelingt. Soweit der Beschwerde- führer auf das in den definitiven Veranlagungsverfügungen direkte Bun- dessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuer 2017 ausgewiesene Ein- kommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 199'000.-- verweist (vgl. Bg-act. 39 S. 19 und S. 21), ist festzuhalten, dass sich anhand der Akten nicht feststellen lässt, dass und inwieweit es sich dabei um die Früchte seiner Tätigkeit im Jahr 2015 handelt. Auch er- hellt das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer für die Baugesell- schaften mehr Arbeit investiert habe, als dies früher und vor allem mit der früheren Gesellschafterin C._____ der Fall gewesen sei, nicht, zumal so- wohl der in den Jahren 2007 bis 2009 als auch der später erbrachte zeitli- che Arbeitsaufwand bzw. die diesbezügliche Arbeitsleistung nicht belegt sind. Hinsichtlich des Arbeitsumfangs kann der Beschwerdeführer auch aus der Baukostenabrechnung Umbau T., P., vom 23. Sep- tember 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Bf-act. 5, Beilage 3); ebensowenig aus dem Nachtrag I vom 27. November 2012 zum Gesell- schaftsvertrag vom 8. Mai 2012 der Baugesellschaft H., gemäss dem der Beschwerdeführer aus der besagten Baugesellschaft austrat und stattdessen die B. GmbH eintrat (vgl. Bf-act. 5, Beilage 4). Denn damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberech- tigter Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH bereits im Jahr 2012 für Letztere tätig war, es aber nicht beanstandete, für dieses Jahr als Nichterwerbstätiger veranlagt worden zu sein. Was sich im Ver-

  • 27 - gleich dazu bezüglich Umfang der Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitsleistung im Jahr 2015 geändert haben soll, so dass der Beschwerdeführer während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig gewesen sein soll, ist von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden. 6.8.Somit erübrigen sich Weiterungen zur Voraussetzung der dauernden Er- werbstätigkeit (mehr als 9 Monate im Kalenderjahr bzw. im Falle des Be- schwerdeführers, der nur von Januar 2015 bis November 2015 beitrags- pflichtig ist, während mehr als 3 / 4 der Dauer der Beitragspflicht, d.h. mehr als 8.25 Monate im Jahr 2015; siehe WSN Rz. 2037 f.). Hierzu bringt der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes vor. Dieses Kriterium dürfte vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers über seine Aufent- halte in Südfrankreich während eines grossen Teils des Jahres und über seine "regelmässigen" Tätigkeiten während mehreren Stunden pro Tag für die Baugesellschaften während seiner Aufenthalte in der Schweiz eben- falls nicht erfüllt sein. 7.Der Beschwerdeführer beantragt die Anhörung der Zeugen J., K. und L._____ (recte wohl: M.). Nach Angaben des Be- schwerdeführers könnten diese drei Personen bestätigen, dass er regel- mässig während mehreren Stunden pro Tag in seinem Büro für die Bau- gesellschaften tätig gewesen sei. Alle angebotenen Zeugen sind zumin- dest Mitarbeitende der N. Immobilien AG. In Bezug auf J._____ ist festzuhalten, dass dieser Inhaber der N._____ Immobilien AG ist (vgl. Bg- act. 125 S. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts S 18 84 vom 2. Dezember 2019 E.5.2). K._____ ist unter anderem Mitinhaberin der N._____ Immo- bilien AG. Schliesslich ist hinsichtlich M._____ darauf hinzuweisen, dass dieser Architekt bei der N._____ Immobilien AG ist (vgl. Beschwerde S. 5). Die N._____ Immobilien AG ist in der zum Geschäftsvermögen des Be- schwerdeführers gehörenden Liegenschaft an der O., P., ein- gemietet (vgl. Bf-act. 3, Formular 2.1, Wertschriftenverzeichnis 2012; Bg- act. 125 S. 44 und 289 S. 48; Urteil des Verwaltungsgerichts S 18 84 vom

  • 28 -

  1. Dezember 2019 E.5.2). Von dort aus übt der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aus (vgl. Bg-act. 125 S. 3), so dass auf die angebotenen Zeugen- aussagen der Mitarbeitenden/Gesellschafter der N._____ Immobilien AG aufgrund der geschäftlichen, möglicherweise auch privaten Nähe verzich- tet werden kann, da sie keine entscheidrelevanten Erkenntnisse hervor- bringen würden. Der Sachverhalt ist damit ausreichend abgeklärt (Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). In antizipierter Beweiswürdigung erweist sich die Angelegenheit als spruchreif (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.7, 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.5.2, 8C_754/2019 vom 6. Februar 2020 E.5.3). 8.Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9.1.In Anwendung der geänderten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts S 21 48 vom 8. Februar 2022 E.4.1 ff. und S 21 49 vom 8. Februar 2022 E.3.1 ff.) richtet sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG bei Verfahren mit Einleitung ab dem 1. Januar 2021 (vgl. Art. 82a ATSG) im Anwendungsbereich des ATSG, die nicht als Leis- tungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG gelten, wie insbeson- dere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmit- tel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG). 9.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Be- schwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsge- bühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.-- festzusetzen
  • 29 - (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 ATSG). Der obsiegenden Beschwerde- gegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF618.-- ZusammenCHF1'618.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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AHV

  • Art. 2011 AHV

AHVG

  • Art. 1 AHVG
  • Art. 3 AHVG
  • Art. 4 AHVG
  • Art. 10 AHVG

AHVV

  • Art. 6 AHVV
  • Art. 28 AHVV

ATSG

  • Art. 43 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG
  • Art. 82a ATSG

VRG

  • Art. 72 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG

Gerichtsentscheide

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