VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 63 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 9. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG
2 - I. Sachverhalt: 1.Die B.________ Genossenschaft (nachfolgend B.) mit Sitz in Chur wurde am 7. November 2018 ins Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Als deren Mitglied der Verwaltung mit Kollektiv- unterschrift zu zweien amtete vom 7. November 2018 bis zum 18. Oktober 2019 A., wohnhaft in C.. Der Genossenschaftszweck bestand im Wesentlichen ˮin der Förderung und Sicherung der wirtschaft- lichen Interessen in gemeinsamer Selbsthilfe bei der Bewirtschaftung, Ver- marktung, Suche, Vermittlung, Entwicklung sowie dem Kauf und Verkauf von Beteiligungen an und die Verwaltung von Marken/Markenrechten so- wie Projekten wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Natur im In- und Ausland.ˮ Die B. war seit ihrer Gründung der AHV-Ausgleichs- kasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) an- geschlossen. Am 11. März 2020 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren mit Konkursentscheid des Regionalge- richts Plessur vom 4. Mai 2020 mangels Aktiven eingestellt. Am 2. Sep- tember 2020 wurde die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Graubünden gelöscht. 2.Weil die offenen Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der Gesellschaft aufgrund des Konkurses nicht mehr beglichen werden konn- ten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 15. März 2021 gegenüber A.________ gestützt auf Art. 52 AHVG eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von CHF 33'957.50 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2019 samt Verwaltungskosten. Mit gleichem Datum ergingen Schadenersatzverfügungen in gleicher Höhe gegen D., E., F.________ und G.________.
3 - 3.Am 12. April 2021 erhob A.________ gegen die ihn betreffende Schaden- ersatzverfügung vom 15. März 2021 bei der AHV-Ausgleichskasse Ein- sprache und beantragte deren Aufhebung sowie die Einstellung des Ver- fahrens. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Ge- gensatz zu den anderen Mitgliedern der Verwaltung intern nicht Arbeitneh- mer der Genossenschaft und damit auch nicht mit einer operativen Tätig- keit betraut gewesen sei. Vielmehr habe er ausschliesslich als Berater im Bereich Strategieentwicklung agiert. Er sei bei der Geschäftsführung we- der involviert gewesen, noch habe er über die entsprechenden Informati- onen verfügt, um zu reagieren und die Bezahlung der Rechnungen der SVA Graubünden veranlassen zu können, auch habe er nie irgendwelche Unterlagen unterzeichnet, die die Genossenschaft verpflichtet hätten. 4.Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2021, mitgeteilt am 4. Mai 2021, wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache mit der Begründung ab, dass der Ausgleichskasse aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch die Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversiche- rungsbeiträgen ein Schaden von CHF 33'957.50 entstanden sei, den A.________ als verantwortliches Organ der Gesellschaft zu ersetzen habe. Dem Einspracheentscheid beigelegt waren Kopien der Schadener- satzverfügungen in Sachen D., E., F.________ und G., obschon A. diese bereits mit der ihn betreffenden Schadenersatzverfügung zugestellt worden waren. Nicht zugestellt wur- den ihm jedoch die gleichentags ergangenen Einspracheentscheide ge- gen E.________ (Abweisung), F.________ (Gutheissung) und G.________ (Gutheissung).
4 - 5.Gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 30. April 2021 er- hob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. Juni 2021 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgen- den Anträgen: 1.Die Beschwerde ist gutzuheissen. 2.1. Primär: 2.1.1. Die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse gegenüber dem Be- schwerdeführer ist aufzuheben. 2.1.2. Allfällige Verfahrenskosten sind der Ausgleichskasse aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zulasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 2.2. Subsidiär: 2.2.1. Die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 2.2.2. Allfällige Verfahrenskosten sind der Ausgleichskasse aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zulasten der Ausgleichskasse zuzusprechen.
5 - den Einspracheentscheide gegen andere Beteiligte (formelle oder fakti- sche Organpersonen) einzureichen. Die von der Ausgleichskasse nicht vorgenommene Beiladung müsse nun vom Verwaltungsgericht nachge- holt werden. Gemäss Beschwerdeführer richtet sich die ˮvorliegende Be- schwerde im Falle des Unterliegens auch gegen die Entscheide der Aus- gleichskasse über die Einsprachen von G.________ und F.,ˮ da er aufgrund der Solidarhaftung und des Regressrechts im internen Ver- hältnis ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser Entscheide habe. Materiell begründet der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass ihn kein Verschulden treffe, da er nicht grob- fahrlässig gehandelt habe, und dass der adäquate Kausalzusammenhang nicht erfüllt sei, da sich am Eintritt des Schadens, selbst wenn er sich mehr informiert hätte, nichts geändert hätte. Es gehe um die Haftung der Organe einer Genossenschaft und nicht einer Aktiengesellschaft. Faktisch sei die Geschäftsführung der B. von D., unterstützt von Vize- direktor E., von Verkäuferin und Assistentin G.________ und von Vizedirektor F.________ wahrgenommen worden. Er selber habe le- diglich Informationen zu den zwei einzigen Sitzungen, an denen er teilge- nommen habe, vom 12. Februar 2019 und 8. August 2019, mit den trak- tandierten Themen und Protokolle der Sitzungen erhalten. Diese Sitzun- gen hätten nicht in den Räumlichkeiten der B.________ stattgefunden. Mit Ausnahme der Dokumente zur Eintragung der B.________ im Handelsre- gister und der Kündigungsschreiben nach der Betriebseinstellung habe er keinerlei Dokumente unterzeichnet. Er sei lediglich an den Entscheiden, die an den beiden Sitzungen im Februar und August 2019 gefällt worden seien, beteiligt gewesen. Er sei in keinem der Dossier involviert und auch nie als Immobilienmakler tätig gewesen. Seine Aufgabe habe einzig in der Strategieberatung der B.________ gelegen. Gemäss interner Unterschrif- tenregelung habe er auch keine interne Berechtigung zur Unterzeichnung von Dokumenten gehabt. An der Sitzung vom 8. August 2019, an welcher ein Zwischenabschluss des ersten Geschäftsjahres behandelt werden
6 - sollte und welche ursprünglich auf den 2. Juli 2019 einberufen gewesen sei, dann auf den 19. Juli 2021 verschoben und letztlich am 8. August 2019 abgehalten worden sei, hätten insbesondere der Beschwerdeführer und E.________ verschiedene Fragen die finanzielle Situation der Genos- senschaft betreffend aufgeworfen, wobei die beiden Mitglieder der Verwal- tung von D.________ auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden seien. Lohnempfänger und mithin an der Willensbildung der Gesellschaft Beteiligte seien D., F., G.________ und E.________ gewesen, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Einsprachen von G.________ und F.________ gutgeheissen worden seien. Zudem hätten G.________ und E.________ (Lohnbezüger) an der Sitzung vom 8. Au- gust 2019 keine ausstehenden Lohnzahlungen moniert, so dass es für den Beschwerdeführer keine Veranlassung gegeben habe, an der regelmässi- gen Lohnzahlung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu zweifeln. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden am 12. September 2019 in den Räumen der B.________ eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung der Ge- schäftsunterlagen durchgeführt habe. D.________ sei am gleichen Tag in Untersuchungshaft gesetzt worden, welche noch andauere, was zeige, dass es sich um schwerwiegende Vermögensdelikte handeln müsse. Es sei davon auszugehen, dass D.________ als Einzeltäter gehandelt habe. Mit dem Umstand, dass die AHV-Ausgleichskasse die Editionsanträge be- treffend das Strafverfahren gegen D.________ abgewiesen habe, sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Ebenso liege eine Gehörsverletzung vor aufgrund der nicht erfolgten Beiladungen des Beschwerdeführers in den Einspracheverfahren von E., G. und F.________.
7 - 6.Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 entsprach die Instruktionsrichterin dem Antrag auf Beiladung von G.________ und F.________ zum vorliegenden Verfahren (Art. 40 VRG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 61 ATSG). 7.Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 beantragte die AHV-Ausgleichs- kasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeabweisung und verwies grundsätzlich auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom
8 - Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und den ange- fochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 30. April 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Be- schwerdeführers vom 12. April 2021 abwies. Gegen sozialversicherungs- rechtliche Einspracheentscheide kann Beschwerde beim kantonalen Ver- sicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; KIESER, in: STAUFFER/CARDI- NAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 143 zu Art. 52 AHVG). Nachdem die B.________ vor ihrer Löschung in Chur und damit im Kanton Graubünden domiziliert war, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit dem- nach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden zuständig (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit örtlich und sachlich zuständig. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid über- dies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die von ihm frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit – vorbehältlich der Erwä- gung 1.2 hiernach – einzutreten (Art. 60 und 61 ATSG).
9 - 1.2.Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Ver- fügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. BGE 142 V 337 E.3.2.1 in fine, 140 V 70 E.4.2, 133 V 50 E.4.2.2, 132 V 368 E.6.1 und 131 V 407 E.2.1.2.1). Zwar verlangt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegeh- ren Ziff. 2.1.1. die Aufhebung der ˮSchadenersatzverfügungˮ, doch handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einen Verschrieb, betitelt er doch seine Eingabe vom 1. Juni 2021 als ˮBeschwerde gegen die Einspra- cheentscheide vom 30. April 2021 in Sachen A., G. und F.________ und beantragt er damit korrekterweise die Aufhebung des Einspracheentscheids des Beschwerdeführers vom 30. April 2021. 1.3.In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Recht- lichen Gehörs und macht geltend, mit den nicht erfolgten Beiladungen des Beschwerdeführers in den Einspracheverfahren von E., G. und F.________ habe eine Gehörsverletzung stattgefunden, ebenso mit der Abweisung der Editionsanträge betreffend Strafverfahren D.________ durch die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin legt hingegen dar, im Einspracheverfahren sei als Mitinteressierter ledig- lich der Solidarschuldner beizuladen, der gegen die an ihn selber gerich- tete Schadenersatzverfügung keine Einsprache erhoben habe. Die Akten der gegen D.________ geführten Strafuntersuchung würden zudem nichts Neues zur Beantwortung der Frage nach dem AHV-rechtlichen Verschul- den des Beschwerdeführers beitragen, würden sie doch nur (zu Unguns- ten des Beschwerdeführers) dessen Passivität bestätigen. Was die unterbliebene Beiladung des Beschwerdeführers in den Einspra- cheverfahren von E., G. und F.________ anbelangt, ist auf BGE 134 V 306 E.3 und E.4 ff. sowie auf die Ausführungen weiter hinten zur Solidarhaftung zu verweisen (Erwägung 5.1 ff. hiernach). Die
10 - Frage des Nicht-Beizugs der Strafakten in Sachen D.________ wird zu- dem bei der antizipierten Beweiswürdigung abgehandelt (Erwägung 4.2 hiernach). 2.Vorliegend geht es um die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG, wel- cher in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung wie folgt lautet: 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. 2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verant- wortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationen- rechts über die unerlaubten Handlungen. 4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. 5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versi- cherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohn- sitz hat. 6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. In materieller Hinsicht unbestritten ist die Organstellung des Beschwerde- führers als Mitglied der Verwaltung der B.________ im fraglichen Zeitraum von November 2018 bis Oktober 2019 (vgl. Akten der Beschwerdegegne- rin betreffend den Beschwerdeführer [Bg-act. – A.] 14) sowie der Schaden von CHF 33'957.50 (vgl. Bg-act. – A. 5 S. 1 und 5 S. 11) und die Widerrechtlichkeit (Verletzung der Beitragszahlungspflicht im Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 51 AHVG, Art. 34 ff. AHVV). Explizit be- stritten werden hingegen das Verschulden (Grobfahrlässigkeit) und der adäquate Kausalzusammenhang, da selbst wenn sich der Beschwerde- führer vermehrt informiert hätte, dies am Eintritt des Schadens nichts geändert hätte.
11 - Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf den von ihnen ausgerichteten Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die er- forderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung die- ser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffent- lichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müs- sen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Scha- den eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Ver- halten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwi- schen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Scha- den ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG zu prüfen. 3.1.Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von CHF 33'957.50 gel- tend (vgl. Bg-act. – A.________ 5 S. 1 und 5 S. 11). Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Verzugszinsen sowie Ver- anlagungs- und Betreibungskosten (vgl. REICHMUTH, Die Haftung des Ar- beitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 328 ff.; FORSTER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 11.6; NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 145). In zeitlicher Hinsicht ist die Haftung beschränkt. Der Beitragsausstand, für den das Organ haftbar gemacht wird, muss im Zeitpunkt seines effektiven Austritts aufgelaufen sein bzw. die Beitragsforderungen müssen bis dahin
12 - fällig sein (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG-/IVG-Kommentar, Aufl. 2018, Rz. 7 zu Art. 52 AHVG; KIESER, a.a.O., Rz. 17 ff. zu Art. 52 AHVG). Der Schaden entsteht nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Bei- träge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer- den können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsun- fähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (siehe BGE 141 V 487 E.2.2, 136 V 268 E.2.2 und 2.6, 129 V 193 E.2.2; KIESER, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 52 AHVG). Die Schadenspositionen über die ausstehenden Sozialversicherungsbei- träge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten von gesamthaft CHF 33'957.50 sind belegt (vgl. Bg- act. – A.________ 5 S. 11) und im Übrigen nicht bestritten. Die B.________ wurde nach Einstellung des Konkursverfahrens am 4. Mai 2020 mangels Aktiven am 2. September 2020 im Handelsregister gelöscht (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 14). Die infrage stehenden Sozialversicherungsbeiträge etc. können somit im ordentlichen Bezugs- verfahren tatsächlich nicht mehr erhoben werden. Die Beschwerdegegne- rin hat folglich einen Schaden in der Höhe von CHF 33'957.50 erlitten, wo- mit die Haftungsvoraussetzung des Schadens erfüllt ist. 3.2.1.Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung. Dabei geht es um eine doppelte Prüfung: Zum einen stellt sich die Frage, ob Vorschriften der AHV verletzt wurden; zum anderen ist zu beantworten, ob die entsprechende Verlet- zung der Arbeitgeberin bzw. dem Organ entgegenzuhalten ist (Verletzung der Organpflicht; siehe dazu KIESER, a.a.O, Rz. 39 f. zu Art. 52 AHVG). Anwendbar sind Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 Abs. 1 AHVG, wonach die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei je- der Lohnzahlung in Abzug zu bringen und von der Arbeitgeberin zusam-
13 - men mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind. Weiter zu beachten sind Art. 34 ff. AHVV bezüglich Zahlungsperioden (Art. 34 ff. AHVV), Akontobeiträgen (Art. 35 AHVV) sowie Abrechnung und Ausgleich (Art. 36 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne und weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforder- lich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Unter die Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG gehört aber rechtsprechungsgemäss auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen ge- botene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (Vorschriften im weiteren Sinne; vgl. ZAK 1985 E.5 S. 580 ff.). Wird letz- tere Pflicht verletzt, liegt demnach auch Widerrechtlichkeit vor, wenn keine AHV-Vorschriften verletzt sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es um die Beiträge aus einer noch nicht abgeschlossenen Zahlungsperiode oder um die Entrichtung von zwar bereits fälligen, aber noch nicht verfallenen Beiträgen geht (vgl. ZAK 1985 E.5 S. 581 f.). 3.2.2.Vorliegendenfalls wurden unbestrittenermassen die fälligen und verfalle- nen Lohnbeiträge ab Januar 2019 nicht bezahlt, was die in Art. 14 AHVG und Art. 34 AHVV vorgeschriebene Zahlungspflicht für die Beiträge ab Ja- nuar 2019 verletzt. Die B.________ als Arbeitgeberin hat sich damit wider- rechtlich verhalten. Somit ist zu prüfen, ob die Verletzung durch die Arbeit- geberin auch eine Pflichtverletzung ihres Organs, d.h. des Beschwerde- führers, ist. Die Gesellschaftsform der Genossenschaft ist in Art. 828 ff. des Bundes- gesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (Obligationenrecht [OR; SR 220] geregelt. Die Verwaltung der Ge- nossenschaft besteht aus mindestens drei Personen; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen (Art. 894 Abs. 1 OR). Die Statuten kön- nen die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Ge- schäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine
14 - oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen (Art. 898 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 902 OR hat die Verwaltung die Geschäfte der Genos- senschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern (Abs. 1). Sie ist insbesondere verpflichtet, die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Be- schlüsse auszuführen (Abs. 2 Ziff. 1); und die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Ge- setze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen (Abs. 2 Ziff. 2). Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden, dass die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt über Ein- tritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden (Abs. 3). Die for- mellen Organe haften – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – we- gen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Ge- sellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme. Wenn das Bundesgericht für die Ausdeh- nung der subsidiären Organhaftung auf faktische Organe auf den materi- ellen Organbegriff abstellt, so heisst dies auf der anderen Seite nicht, dass beispielsweise Personen, deren Einsitz im Verwaltungsrat bloss formeller Natur ist, indem er sich praktisch auf den Eintrag im Handelsregister be- schränkt, aus dem Kreis der möglichen Schadenersatzpflichtigen aus- scheiden. Denn wer im Rahmen einer juristischen Person formelle Organ- stellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Bei formellen Organen muss demnach nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen (vgl. REICHMUTH, a.a.O.,
15 - Rz. 212 f. S. 51 f.). Gleiches gilt demnach auch für die Mitglieder der Ver- waltung einer Genossenschaft – wie vorliegend der Beschwerdeführer ein Verwaltungsmitglied der B.________ war. 3.2.3.Als im Handelsregister eingetragenes Mitglied der Verwaltung der Genos- senschaft war der Beschwerdeführer zweifellos formelles Organ, unab- hängig davon, welche Aufgaben er tatsächlich erfüllte (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E.4.1 betreffend Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft). Die Organeigenschaft ist daher abweichend von der Darstellung des Beschwerdeführers ohne wei- teres zu bejahen. Denn wenn der Beschwerdeführer moniert, er sei zwar im Handelsregister eingetragen, aber nicht an der Willensbildung der B.________ beteiligt gewesen und erfülle die Organqualität im Sinne von Art. 52 AHVG nicht, so geht er fehl. Bei einem formellen Organ erübrigt sich die Prüfung der Stellung als faktisches oder materielles Organ – und damit vermag sich der Beschwerdeführer als formell eingetragenes Organ einer Haftung unter Berufung auf eine fehlende Beteiligung an der Willens- bildung der B.________ nicht zu entziehen. Angesichts der Beitrags- ausstände ab Januar 2019 hat die B.________ bzw. der Beschwerdefüh- rer als deren Organ die Pflicht zur gesetzmässigen Abrechnung und Bei- tragszahlung missachtet, womit die Haftungsvoraussetzung der Wider- rechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung zu bejahen ist. 3.3.1.Das Verschulden der Arbeitgeberin bzw. des Beschwerdeführers als Or- gan aus Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert eine Verschuldenshaftung aus öf- fentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin wie auch das allfällige Arbeit- geberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppel- tes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535; KIE- SER, a.a.O., Rz. 40 zu Art. 52 AHVG; BGE 136 V 268 E.3 zum qualifizier- ten Verschulden). Bei der Genossenschaft gelten die Mitglieder der Ver- waltung als formelle Organe (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 205 S. 50). Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit der Arbeitgeberin voraus,
16 - dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässi- ger Weise erfolgt ist. Es ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen recht- liche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelt, hängt demnach entscheidend von der Verant- wortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (vgl. NEDI, a.a.O, S. 146 ff). Das Mass der zu verlan- genden Sorgfalt hängt von den Umständen ab, die von jener Arbeitgeber- kategorie, welcher die betroffene Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (vgl. ZAK 1985 S. 51). Als Kriterien der Beurteilung des Verschuldens werden u.a. die Organisation und Aufgabendelegierung innerhalb der Arbeitgeberin, die Passivität der Arbeitgeberin und ihrer Or- gane, die Dauer der Beitragsausstände sowie die Unternehmensgrösse berücksichtigt (vgl. NEDI, a.a.O., S. 148). Strengere Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten gelten bei Kleinunternehmen. Es wird vom zuständigen Organ erwartet, über sämtliche Belange der Gesell- schaft inklusive des Beitragswesens im Bilde zu sein, selbst wenn die Be- fugnisse delegiert wurden (vgl. NEDI, a.a.O., S. 149). Dies ergibt sich auch aus der verwaltungsgerichtlichen Praxis, wonach bei mehreren Verwal- tungsräten – in casu übertragbar auf Verwaltungsmitglieder einer Genos- senschaft –, von denen einer die Geschäftsführung besorgt, die anderen schuldhaft handeln, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Bei zwei Mitgliedern beurteilen sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab. [...] Unsorgfäl- tig handelt demnach ein Verwaltungsrat, der eine ihm zukommende Auf- gabe gar nicht erkennt oder wenn er trotz der Erkenntnis nicht handelt (PVG 1999 Nr. 9 E.5c S. 48 f.). Ein nicht geschäftsführender Verwaltungs- rat – in casu ohne Weiteres übertragbar auf Verwaltungsmitglieder einer Genossenschaft – darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Ge- schäftsleitung und des Geschäftsgangs beschränken, er muss sich aber laufend über den Geschäftsgang orientieren; insbesondere muss er sich
17 - wegen der Bedeutung des Beitragswesens mit diesem befassen (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 15 E.6b; ZAK 1989 S. 104 f; vgl. BGE 114 V 219 E.4). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Ver- waltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmass- stab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E.4.1.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss davon ausgehen, dass die Vorschriften ab- sichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (siehe BGE 119 V 401 E.4a, 108 V 199 E.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom
19 - den und habe sich auf die Beratung in Bezug auf die Strategie beschränkt. Aus dem Handelsregisterauszug ergebe sich, dass er nicht mit Geschäfts- führungsaufgaben betraut gewesen sei. Er habe denn auch nie an mass- gebenden Entscheidungen der Genossenschaft mitgewirkt und deren Wil- lensbildung beeinflusst. Bis zur Verhaftung von D.________ habe er nur Unterlagen zur Eintragung der Genossenschaft unterzeichnet und auch lediglich an zwei Sitzungen der Verwaltung im Februar und August 2019 teilgenommen. E.________ und er hätten an der zweiten Sitzung, an wel- cher der Zwischenabschluss des ersten Geschäftsjahres hätte vorgelegt werden müssen, verschiedene Fragen aufgeworfen. Eine weitergehende Kontrollpflicht sei angesichts der ihm zugewiesenen Aufgabe weder zu- mutbar noch vernünftig gewesen, zumal keine Hinweise bestanden hätten, dass die Genossenschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkomme. Darum habe der Beschwerdeführer keine weitergehende Möglichkeit gehabt, als von D., Präsident der Verwaltung und Direktor, Auskünfte zu verlangen. Die Betriebsschliessung am 12. September 2019 durch die Staatsanwaltschaft habe die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft been- det. Aufgrund der Beschlagnahmung der Unterlagen habe sich der Be- schwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr informieren kön- nen. Der Eintritt des Schadens habe nicht mehr abgewendet werden kön- nen. Die pauschale Begründung der Beschwerdegegnerin, der Beschwer- deführer sei seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen, greife zu kurz, zumal sie mit der Begründung des Einspracheentscheids von E. praktisch deckungsgleich sei. 3.3.3.Der Beschwerdeführer argumentiert nicht überzeugend, wenn er einer- seits ausführt, lediglich zur Strategieberatung berufen gewesen zu sein, dann aber vorbringt, anlässlich der Sitzung vom 8. August 2019 ˮverschie- dene Fragen die finanzielle Situation der Genossenschaft betreffend auf- geworfenˮ zu haben (siehe Beschwerde S. 8). Dies auch im Lichte seiner Darstellung, dass bis zur Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung von Ak-
20 - ten und der Festnahme von D.________ am 12. September 2019 ˮabsolut keine Anzeichenˮ für finanzielle Unstimmigkeiten bestanden hätten (siehe Beschwerde S. 15). Auffällig ist, dass gemäss Protokoll jener Sitzung vom
22 - und Executive MBA 2018; siehe Einsprache vom 12. April 2021, Bg-act. – A.________ 11 S. 5) musste bewusst sein, dass er sich im Rahmen seiner Sorgfalts- und Aufsichtspflichten für das Beitragswesen interessieren und engagieren musste, so dass nicht Löhne ausbezahlt worden wären, deren Sozialversicherungsbeiträge nicht gedeckt waren. Indem der Beschwer- deführer seine Sorgfaltspflicht missachtete, hat er das ausser Acht gelas- sen, ˮwas jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei- chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssenˮ. Es sind weder Umstände dargetan worden, welche sein Verhalten als berechtigt oder entschuldbar erscheinen liessen, noch ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte aus den Akten (vgl. BGE 108 V 199 E.3b). Bei pflicht- gemässer Ausübung seiner Sorgfalts- und Überwachungspflichten als Verwaltungsmitglied der B.________ hätte der Beschwerdeführer die fi- nanziellen Schwierigkeiten, in denen sich die B.________ spätestens ab Januar 2019 erwiesenermassen befand, erkennen und mit erhöhter Auf- merksamkeit für die Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungs- beiträge der Mitarbeitenden der B.________ sorgen müssen. Stattdessen geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst hervor, dass er sich als Strategieberater nie um die operativen Belange wie z.B. das Beitragswesen gekümmert hat. Auch den Akten ist nichts zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer um diese Thematik gekümmert hätte. Immerhin aber war gemäss E-Mail von D.________ (Präsident der Ver- waltung und Direktor B.________) vom 11. Februar 2019 an den Be- schwerdeführer vorgesehen, dass seine Aufgabe darin lag, ˮMitglied der Verwaltung mit Schwerpunkt Strategie/Logistik/Managementˮ zu sein (vgl. Bf-act. 10). Damit ist widerlegt, dass sich der Beschwerdeführer allein der Strategieentwicklung widmen sollte. Um das Beitragswesen hat er sich un- bestrittenermassen nicht gekümmert. Diese Passivität stellt eine Verlet- zung seiner Sorgfalts- und Überwachungspflichten als Verwaltungsmit- glied dar, welche ihm zumindest als grobfahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist (Art. 902 OR).
23 - 3.3.4.3. Exkulpationsgründe, wonach rechtsprechungsgemäss die vorüberge- hende Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise rechtmässig er- scheint, wenn feststeht, dass die Arbeitgeberin bzw. das Organ aus ernst- haften und objektiven Gründen annehmen durfte, seine Beitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.4), sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer und weitere Involvierte nach eigenen Angaben erst nach der Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung von Akten, Festnahme von D.________ und der Einstellung der operativen Tätigkeit der B.________ das Ausmass der finanziellen Schieflage erkannten. Auch be- traf der Ausstand nicht eine kurze Dauer, sondern mindestens acht Mo- nate von Januar bis August 2019 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E.4.5.3, wo Beitragsausstände von 11 Monaten nicht als von kurzer Dauer oder infolge eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses bezeichnet wurden). Durch die Passivität des Be- schwerdeführers und der Weiterführung der B., welche die Lohnbeiträge ab Oktober 2018 nicht vorschriftsgemäss bezahlt hat, ent- standen fortlaufend Schulden bei der Beschwerdegegnerin, die voraus- sehbarerweise nicht mehr gedeckt werden konnten. Aufgrund der Akten- lage fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die B. oder der Be- schwerdeführer hätten davon ausgehen dürfen, innert nützlicher Frist die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge der B.________ begleichen zu können, hatte sich der Beschwerdeführer doch in diesem Zeitraum nie um das Beitragswesen gekümmert. Weitere Entlastungsgründe werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass er seine Pflichten zumindest grob- fahrlässig verletzt hat. Damit ist auch die Haftungsvoraussetzung des Ver- schuldens zu bejahen. 3.4.1.Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin muss sodann ein adäqua-
24 - ter Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 119 V 401 E.4a). Ein Er- gebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebens- erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 128 V 124 E.4 f., 125 V 456 E.5a). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1, 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E.4.6 m.w.H.). Diese Annahme darf nicht eine blosse Hypothese sein, sondern muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 16; Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E.4.3.1). Auch kann das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehl- verhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1, 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E.4.3.1 = SVR 2011 AHV Nr. 16; vgl. PVG 1999 Nr. 9 E.7 S. 50). Die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs fällt insbeson- dere in Betracht, wenn ein Verwaltungsrat durch strafrechtlich relevante Machenschaften eines anderen Organs der Gesellschaft über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse hinters Licht geführt und da- durch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert wird. Eine Haf- tungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solida- risch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht aber bloss als eher theoreti- sche Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausge- sprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann;
25 - so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflich- tigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1, 9C_27/2017 vom
27 - führungen gemacht wurden, blieb allein das Traktandum 6. ˮFinanzen – Status Quo und Ausblickˮ offenbar unbesprochen, da diesbezüglich nichts protokolliert wurde (vgl. Bf-act. 13, Traktandum 6. S. 4). Dies ist auffällig und befremdlich. Dennoch unternahm der Beschwerdeführer soweit er- sichtlich und unbestrittenermassen weiterhin nichts, was seinen Pflichten als Verwaltungsmitglied entsprochen hätte, bis es am 12. September 2019 zur Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung von Akten und der Festnahme von D.________ kam. Die Beitragsausstände entstanden bereits ab Okto- ber 2018. Die Erkennbarkeit der finanziellen Schieflage ist klar zu bejahen, hätte denn der Beschwerdeführer seine Pflichten wahrgenommen. Abwei- chend vom vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2009 vom 18. November 2009 E.6 (vgl. Beschwerde Rz. 10.1 S. 15) sind den Mitgliedern der Verwaltung von D., dem Präsi- denten der Verwaltung und alleinigen Direktor, – so muss den Akten ent- nommen werden – keine frei erfundenen Betriebsrechnungen, Zahlen, Be- richte oder dergleichen bzw. unterschriftsgefälschte Unterlagen vorgelegt worden, womit der Beschwerdeführer hinters Licht geführt und dadurch gehindert worden wäre, seine Pflicht als Verwaltungsmitglied wahrzuneh- men. Die den Mitgliedern der Verwaltung mit der Einladung zur Sitzung vom 8. August 2019 zugestellte Liste der vermittelten Liegenschaften (vgl. Bf-act. 8) ändert daran nichts, zumal nicht protokolliert ist, dass sie bzw. finanzielle Belange am 8. August 2019 an der Verwaltungssitzung bespro- chen wurden (vgl. Bf-act. 13 Traktandum 6). Die Hypothese des Be- schwerdeführers, D. hätte bei Rückfragen die übrigen Beteilig- ten getäuscht oder angelogen, ist nicht mit Gewissheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit bewiesen. Vielmehr musste D.________ u.a. aufgrund der Passivität des Beschwerdeführers nicht über die finanziellen Belange wie z.B. das Beitragswesen Rechenschaft gegenüber der Verwaltung ab- legen, was den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidri- gem Verhalten und Schaden nicht unterbricht.
28 - Der Beschwerdeführer tritt in den Akten nur in Erscheinung als im Han- delsregister als kollektiv zu zweien berechtigtes Verwaltungsmitglied (vgl. Bf-act. 14), als Teilnehmer an zwei Verwaltungssitzungen am 12. Februar 2019 und 8. August 2019 (vgl. Bf-act. 12 und 13) und als Unterzeichner der Kündigungen von G.________ und E.________ am 13. September 2019 (vgl. Bg-act. – B.________ 118 und 125). Es waren daher nicht die allfälligen strafbaren Handlungen von D.________ oder dessen angebli- ches 'Hinters-Licht-Führen' des Beschwerdeführers, die den Beschwerde- führer davon abhielten, seine Pflichten wahrzunehmen, sondern schlicht die Passivität des Beschwerdeführers, wie auch seinen eigenen Aus- führungen entnommen werden muss, wenn er seine Aufgabe allein als Be- rater in der Strategieentwicklung sah und sich allein mit der Teilnahme an zwei Verwaltungssitzungen und dem Unterzeichnen von Gründungs- und Kündigungsdokumenten dementsprechend passiv verhielt (vgl. angefoch- tener Einspracheentscheid S. 3 und 10, 12 f.). Vorliegend hat das pflicht- widrige Verhalten der B.________ bzw. des Beschwerdeführers als Ver- waltungsmitglied dazu geführt, dass Beitragszahlungen mangels Liquidität nicht vorschriftsgemäss geleistet wurden. Der Beschwerdeführer tut dar, dass selbst pflichtgemässes Handeln, d.h. die Einholung von Informatio- nen bei D., den Schaden nicht verhindert hätte, weil er von die- sem angelogen oder getäuscht worden wäre. Dabei handelt es sich indes – wie bereits ausgeführt – um eine Hypothese, die nicht mit Gewissheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Das schuldhafte Fehlverhalten des Beschwerdeführers tritt nicht dermassen eindeutig in den Hintergrund, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine ausgesprochen exzep- tionelle Sachlage verneint. Hätte nämlich der Beschwerdeführer seine Funktion pflichtgemäss erfüllt, so wäre die B. ihren Zahlungs- pflichten rechtzeitig nachgekommen bzw. wären die Löhne nur insoweit ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit
29 - hätten beglichen werden können. Damit wäre der Schaden nicht eingetre- ten bzw. geringer ausgefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E.3.4). Die Unterlassungen der B.________ bzw. des Beschwerdeführers als Verwaltungsmitglied waren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung somit geeignet, den eingetretenen Erfolg (Schaden) herbeizu- führen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist damit ebenfalls zu beja- hen. 4.1.1.Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsprinzips gemäss Art. 43 ATSG bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend, da die Strafakten in Sachen D.________ nicht beigezogen worden seien, trotz der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der B.________, der Beschlagnahmung von Geschäftsunterlagen am
30 - getäuscht oder belogen worden wäre. Es ist davon auszugehen, dass ge- rade im Fehlen entsprechender Belege die Passivität des Beschwerdefüh- rers bestätigt würde, wie er selber sie beschreibt. Damit liegt keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs vor (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 108 ff. zu Art. 52 AHVG). Das Sozialversiche- rungsgericht ist zudem selbst an ein in der gleichen Sache ergangenes Strafurteil nicht gebunden (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 111 zu Art. 52 AHVG). Von einem Beizug der Strafakten betreffend D.________ wären somit keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten. Damit hat auch die Beschwerdegegnerin vorinstanzlich auf den Beizug der Strafakten ver- zichten können. 4.3.Zusammenfassend kann vorderhand festgehalten werden, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt sind. Die Be- schwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Ersatz für den Schaden zu leisten. 5.1.Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haf- ten sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Gemäss BGE 134 V 306 E.3.1 erlaubt die solidarische Haftung der Aus- gleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur ei- nen einzelnen, vorzugehen (vgl. auch BGE 119 V 86 E.5a; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 365/01 vom 15. April 2002 E.3a m.H.). Die Haf- tung mehrerer ändert zwar nichts daran, dass der Einzelne gegenüber der Ausgleichskasse den ganzen von ihm zu verantwortenden Betrag schul- det. Die rechtliche und tatsächliche Stellung eines Schadenersatzpflichti- gen wird aber dadurch verändert, dass er gegebenenfalls gegen allfällige Mithaftende Regress nehmen kann (vgl. BGE 132 III 523) oder die Aus- gleichskasse möglicherweise die Forderung zuerst gegen andere Mithaf- tende vollstreckt. Er hat daher ein rechtliches und faktisches Interesse daran, dass neben ihm auch andere Personen für haftbar erklärt werden. Dieses Interesse kann es rechtfertigen, den in Anspruch Genommenen
31 - auch an Verfahren gegen andere potenziell Schadenersatzpflichtige zu beteiligen. Allerdings kann der ins Recht Gefasste nicht potenziell mithaf- tenden Dritten, welche von der Ausgleichskasse nicht in Anspruch genom- men wurden, den Streit verkünden (vgl. BGE 134 V 306 E.3.2). 5.2.Vorliegendenfalls sind von den vier ebenfalls in Anspruch genommenen Personen D., E., F.________ und G., zwei Personen, nämlich F. und G., durch die Einspra- cheentscheide vom 30. April 2021 von der Haftung befreit worden, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht mittels Entscheidzustellung mitgeteilt worden ist, weil er zuvor auch nicht zu den Einspracheverfahren von E., G.________ und F.________ beigeladen worden war. Da- durch hat der Beschwerdeführer potenziell Mithaftende verloren, was seine rechtliche und faktische Stellung verschlechterte (vgl. BGE 134 V 306 E.3.2.1 f.). Die Rechtsfolgen, wenn einem Dritten zu Unrecht nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich an einem Verfahren zu beteiligen, insbe- sondere, wenn er eine Parteistellung geltend machen könnte, lassen sich nicht in allgemeiner Weise umschreiben. Sie hängen vom Einzelfall ab und ergeben sich aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die betroffene Person vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. BGE 134 V 306 E.4 m.H.a. das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 91/04 vom 5. Oktober 2005 E.3.3). Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen in den Einsprache- verfahren der anderen vier Personen nicht beigeladen. Im Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung hatte er allerdings von den gutheissenden Einspra- cheentscheiden von G.________ und F.________ Kenntnis, wie sich aus den Rechtsbegehren der Beschwerde zeigt, ficht er doch für den Fall der Beschwerdeabweisung die gutheissenden Einspracheentscheide von G.________ und F.________ an und formuliert damit seinen Anfechtungs- willen. Das streitberufene Gericht hat die durch die Vorinstanz unterlas-
32 - sene Beiladung des Beschwerdeführers zum Verfahren nachgeholt (Ge- richtsakte D1). 5.3.Der Beschwerdeführer stellt für den Fall der Abweisung seiner Be- schwerde, d.h. seines Unterliegens, die Rechtsbegehren, die Einspra- cheentscheide von G.________ und F.________ seien aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 3.1.) und die Einsprachen von G.________ und F.________ gegen die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin seien abzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3.2.). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3.2 ist durch das Verwaltungsgericht, da es nicht Einspracheinstanz ist und damit betreffend das Rechtsbegehren Ziff. 3.2 nicht zuständig ist, nicht einzutreten. Zudem ist das Rechtsbegehren Ziff. 3.1, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, abzuweisen. 5.4.1Das Bundesgericht hielt in BGE 109 V 86 E.10 fest: ˮEs ist gerade die Eigentümlichkeit der Solidarschuldnerschaft, dass es im Belieben des Gläubigers steht, welchen Solidarschuldner er in Anspruch nehmen will (BGE 108 V 195 E.3). Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er seine ein- seitige Inanspruchnahme für rechtsungleich hält. Ebenso unerheblich ist es, ob sich das Vorgehen der Ausgleichskasse auf das Regressrecht des Beschwerdeführers, zu dem sich das Eidg. Versicherungsgericht nicht zu äussern hat, allenfalls nachteilig auswirken wird.ˮ Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch gemäss seinem Eventual- antrag mit dem Rechtsbegehren Ziff. 3.1 gegen die Einspracheentscheide von G.________ und F.________ hat. Dies auch weil der Beschwerdefüh- rer selbst verschiedentlich begründet, weshalb er eine Haftung von G.________ und F.________ ausschliesst. Im vorliegenden Verfahren wurden G.________ und F.________ beigeladen. Beide haben auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet. Die Beiladung ist auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs; aus dem Urteil kann aber für Beigeladene keine Pflicht entstehen (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 1098 f.; BGE 134 V 306 E.4.2 und insgesamt zum Vorgehen bei einer zu Unrecht unterlassenen Beiladung
33 - eines potenziell Mithaftenden im Einspracheverfahren E.3.2.2 ff.), d.h. als Beigeladenen können G.________ und F.________ im vorliegenden Urteil nicht Pflichten auferlegt werden oder Rechte genommen werden, stattdes- sen geht es nur darum, dass das Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund der Beiladung auch für die Beigeladenen verbindlich wird (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 40 VRG). 5.4.2.Den Akten ist nichts zu entnehmen, was eine faktische Organstellung von G.________ oder F.________ begründet, weil sie den Organen vorbehal- tene Entscheidungen getroffen und massgebend Einfluss auf die Willens- bildung der B.________ genommen hätten. Im Gegenteil – G.________ war zwar im Handelsregister mit Kollektivprokura zu zweien eingetragen (vgl. Bf-act. 14), erhielt aber eine arbeitslosenversicherungsrechtliche In- solvenzentschädigung (vgl. Bg-act. – B.________ 196 und 199), auf wel- che von der Arbeitslosenversicherung nur Anspruch hat, wer nicht in der Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen der Arbeitgeberin bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (Art. 51 Abs. 2 AVIG; siehe auch Bg-act. – B.________ 190 [Schreiben von G.________ an SVA GR, wonach sie zu keinem Zeitpunkt Leitungs- oder Arbeitgeberfunktionen gehabt habe, sondern Vermittlung von Immobilien im Oberengadin und Assistenzarbeiten erledigte] und Ak- ten der Beschwerdegegnerin betreffend G.________ [Bg-act. – G.] 9 S. 5 f. [Einsprache]). Eine gegenteilige Einschätzung ist im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt. Auch F. war im Han- delsregister als Vizedirektor mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetra- gen (vgl. Bf-act. 14), wobei der Handelsregistereintrag als solcher nicht aussagekräftig ist über die Organstellung. F.________ war Lohnempfän- ger der B.________ (vgl. Bg-act. – B.________ 13, 132 S. 4 und 201; Ak- ten der Beschwerdegegnerin betreffend F.________ [Bg-act. – F.________] 4 und 8 [Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger
34 - Freistellung am 30. Mai 2019]) und trat aktenkundig zu keinem Zeitpunkt als Entscheidungsträger der B.________ in Erscheinung, erst recht nicht, was das Beitragswesen anbelangt, so dass die faktische bzw. materielle Organstellung von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint wurde. Auch der Beschwerdeführer selbst argumentiert widersprüchlich und be- züglich einer Haftung von G.________ und F.________ halbherzig, geht er doch letztlich auch nicht von deren Haftung aus, wenn er z.B. darlegt: ˮDer Beschwerdeführer geht davon aus, dass G.________ und F., welche massgebend an der Willensbildung der Genossen- schaft beteiligt waren, keine Kenntnis der Machenschaften von D. hatten und ebenfalls hinters Licht geführt wurden.ˮ (siehe Be- schwerde Rz. 10.3 S. 16) und ˮVor diesem Hintergrund ist zusammenfas- send festzuhalten, dass grundsätzlich über D.________ hinaus keine im Handelsregister aufgeführte Person für den bei der Ausgleichskasse ent- standenen Schaden haftet.ˮ (siehe Beschwerde Rz. 12 S. 18). Die Ein- spracheentscheide betreffend die Entlassung von G.________ und F.________ aus der Haftung sind somit nicht zu beanstanden und die Aus- führungen des Beschwerdeführers geben zu keinem anderen Schluss An- lass. Das Eventual-Rechtsbegehren nach Ziff. 3.1 ist demnach abzuwei- sen. 5.5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Haftungs- voraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt sind. Als Solidarschuldner hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen und die Ausgleichskasse braucht sich um die internen Beziehungen zwischen ih- nen nicht zu kümmern. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwer- deführer zu Recht verpflichtet, Ersatz für den gesamten Schaden zu leis- ten. Demgemäss ist die Beschwerde vom 1. Juni 2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1.In Anwendung der geänderten Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 21 48 vom 8. Februar 2022
35 - E.4.1. ff. und S 21 49 vom 8. Februar 2022 E.3.1. ff.) richtet sich die Kos- tenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfah- ren gemäss Art. 61 ATSG mit Einleitung nach dem 1. Januar 2021 (Art. 82a ATSG), die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG gelten, wie insbesondere Auseinandersetzungen bezüglich der Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverle- gungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwal- tungsgericht (Art. 72 ff. VRG). 6.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Be- schwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsge- bühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.-- festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 ATSG). Der obsiegenden Beschwerde- gegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
36 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF844.-- ZusammenCHF1'844.-- gehen zulasten von A.________. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]