VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 63 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 9. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG
3 - 3.Am 12. April 2021 erhob A.________ gegen die ihn betreffende Schadenersatzverfügung vom 15. März 2021 bei der AHV- Ausgleichskasse Einsprache und beantragte deren Aufhebung sowie die Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Gegensatz zu den anderen Mitgliedern der Verwaltung intern nicht Arbeitnehmer der Genossenschaft und damit auch nicht mit einer operativen Tätigkeit betraut gewesen sei. Vielmehr habe er ausschliesslich als Berater im Bereich Strategieentwicklung agiert. Er sei bei der Geschäftsführung weder involviert gewesen, noch habe er über die entsprechenden Informationen verfügt, um zu reagieren und die Bezahlung der Rechnungen der SVA Graubünden veranlassen zu können, auch habe er nie irgendwelche Unterlagen unterzeichnet, die die Genossenschaft verpflichtet hätten. 4.Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2021, mitgeteilt am 4. Mai 2021, wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache mit der Begründung ab, dass der Ausgleichskasse aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch die Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen ein Schaden von CHF 33'957.50 entstanden sei, den A.________ als verantwortliches Organ der Gesellschaft zu ersetzen habe. Dem Einspracheentscheid beigelegt waren Kopien der Schadenersatzverfügungen in Sachen D., E., F.________ und G., obschon A. diese bereits mit der ihn betreffenden Schadenersatzverfügung zugestellt worden waren. Nicht zugestellt wurden ihm jedoch die gleichentags ergangenen Einspracheentscheide gegen E.________ (Abweisung), F.________ (Gutheissung) und G.________ (Gutheissung).
4 - 5.Gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 30. April 2021 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: 1.Die Beschwerde ist gutzuheissen. 2.1. Primär: 2.1.1. Die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer ist aufzuheben. 2.1.2. Allfällige Verfahrenskosten sind der Ausgleichskasse aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zulasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 2.2. Subsidiär: 2.2.1. Die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2.2. Allfällige Verfahrenskosten sind der Ausgleichskasse aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zulasten der Ausgleichskasse zuzusprechen.
5 - gutheissenden Einspracheentscheide gegen andere Beteiligte (formelle oder faktische Organpersonen) einzureichen. Die von der Ausgleichskasse nicht vorgenommene Beiladung müsse nun vom Verwaltungsgericht nachgeholt werden. Gemäss Beschwerdeführer richtet sich die ˮvorliegende Beschwerde im Falle des Unterliegens auch gegen die Entscheide der Ausgleichskasse über die Einsprachen von G.________ und F.,ˮ da er aufgrund der Solidarhaftung und des Regressrechts im internen Verhältnis ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser Entscheide habe. Materiell begründet der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass ihn kein Verschulden treffe, da er nicht grobfahrlässig gehandelt habe, und dass der adäquate Kausalzusammenhang nicht erfüllt sei, da sich am Eintritt des Schadens, selbst wenn er sich mehr informiert hätte, nichts geändert hätte. Es gehe um die Haftung der Organe einer Genossenschaft und nicht einer Aktiengesellschaft. Faktisch sei die Geschäftsführung der B. von D., unterstützt von Vizedirektor E., von Verkäuferin und Assistentin G.________ und von Vizedirektor F.________ wahrgenommen worden. Er selber habe lediglich Informationen zu den zwei einzigen Sitzungen, an denen er teilgenommen habe, vom 12. Februar 2019 und 8. August 2019, mit den traktandierten Themen und Protokolle der Sitzungen erhalten. Diese Sitzungen hätten nicht in den Räumlichkeiten der B.________ stattgefunden. Mit Ausnahme der Dokumente zur Eintragung der B.________ im Handelsregister und der Kündigungsschreiben nach der Betriebseinstellung habe er keinerlei Dokumente unterzeichnet. Er sei lediglich an den Entscheiden, die an den beiden Sitzungen im Februar und August 2019 gefällt worden seien, beteiligt gewesen. Er sei in keinem der Dossier involviert und auch nie als Immobilienmakler tätig gewesen. Seine Aufgabe habe einzig in der Strategieberatung der B.________ gelegen. Gemäss interner Unterschriftenregelung habe er auch keine interne Berechtigung zur Unterzeichnung von Dokumenten gehabt. An der Sitzung vom 8. August
6 - 2019, an welcher ein Zwischenabschluss des ersten Geschäftsjahres behandelt werden sollte und welche ursprünglich auf den 2. Juli 2019 einberufen gewesen sei, dann auf den 19. Juli 2021 verschoben und letztlich am 8. August 2019 abgehalten worden sei, hätten insbesondere der Beschwerdeführer und E.________ verschiedene Fragen die finanzielle Situation der Genossenschaft betreffend aufgeworfen, wobei die beiden Mitglieder der Verwaltung von D.________ auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden seien. Lohnempfänger und mithin an der Willensbildung der Gesellschaft Beteiligte seien D., F., G.________ und E.________ gewesen, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Einsprachen von G.________ und F.________ gutgeheissen worden seien. Zudem hätten G.________ und E.________ (Lohnbezüger) an der Sitzung vom 8. August 2019 keine ausstehenden Lohnzahlungen moniert, so dass es für den Beschwerdeführer keine Veranlassung gegeben habe, an der regelmässigen Lohnzahlung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu zweifeln. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden am 12. September 2019 in den Räumen der B.________ eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung der Geschäftsunterlagen durchgeführt habe. D.________ sei am gleichen Tag in Untersuchungshaft gesetzt worden, welche noch andauere, was zeige, dass es sich um schwerwiegende Vermögensdelikte handeln müsse. Es sei davon auszugehen, dass D.________ als Einzeltäter gehandelt habe. Mit dem Umstand, dass die AHV-Ausgleichskasse die Editionsanträge betreffend das Strafverfahren gegen D.________ abgewiesen habe, sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Ebenso liege eine Gehörsverletzung vor aufgrund der nicht erfolgten Beiladungen des Beschwerdeführers in den Einspracheverfahren von E., G. und F.________.
7 - 6.Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 entsprach die Instruktionsrichterin dem Antrag auf Beiladung von G.________ und F.________ zum vorliegenden Verfahren (Art. 40 VRG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 61 ATSG). 7.Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeabweisung und verwies grundsätzlich auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 30. April 2021. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, bei der Genossenschaft würden die Mitglieder der Verwaltung als formelle Organe gelten. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Passivität seine Überwachungs- und Aufsichtspflichten verletzt und damit grobfahrlässig gehandelt. Der adäquate Kausalzusammenhang sei erfüllt, da der Beschwerdeführer den Schadenseintritt nicht verhindert habe, was ihm möglich gewesen wäre. Die Beigeladenen G.________ und F.________ seien weder formelle, noch materielle oder faktische Organe der Gesellschaft gewesen, so dass die gutheissenden Einspracheentscheide zu Recht ergangen seien. 8.F.________ liess am 17. Juni 2021 eine Generalvollmacht einreichen und liess sich weiter nicht vernehmen. G.________ liess sich am 28. Juni 2021 über ihren Rechtsvertreter RA Schwarzenbach vernehmen, wonach sie nicht am Verfahren teilnehmen werde. 9.Am 13. Juli 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Erstattung einer Replik und liess die Honorarnote (Kostenliste) einreichen. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 nahm die Beschwerdegegnerin zur Honorarnote des Beschwerdeführers Stellung und beantragte deren Kürzung im Falle des Obsiegens. Am 23. Juli 2021 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme vom 15. Juli 2021 und beantragte die Herabsetzung des geltend gemachten Stundenansatzes sowie die Zusprechung eines Zuschlages.
8 - Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 30. April 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom
9 - Beschwerde ist damit – vorbehältlich der Erwägung 1.2 hiernach – einzutreten (Art. 60 und 61 ATSG). 1.2.Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. BGE 142 V 337 E.3.2.1 in fine, 140 V 70 E.4.2, 133 V 50 E.4.2.2, 132 V 368 E.6.1 und 131 V 407 E.2.1.2.1). Zwar verlangt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren Ziff. 2.1.1. die Aufhebung der ˮSchadenersatzverfügungˮ, doch handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einen Verschrieb, betitelt er doch seine Eingabe vom 1. Juni 2021 als ˮBeschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 30. April 2021 in Sachen A., G. und F.________ und beantragt er damit korrekterweise die Aufhebung des Einspracheentscheids des Beschwerdeführers vom 30. April 2021. 1.3.In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtlichen Gehörs und macht geltend, mit den nicht erfolgten Beiladungen des Beschwerdeführers in den Einspracheverfahren von E., G. und F.________ habe eine Gehörsverletzung stattgefunden, ebenso mit der Abweisung der Editionsanträge betreffend Strafverfahren D.________ durch die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin legt hingegen dar, im Einspracheverfahren sei als Mitinteressierter lediglich der Solidarschuldner beizuladen, der gegen die an ihn selber gerichtete Schadenersatzverfügung keine Einsprache erhoben habe. Die Akten der gegen D.________ geführten Strafuntersuchung würden zudem nichts Neues zur Beantwortung der Frage nach dem AHV-rechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers beitragen, würden sie doch nur (zu Ungunsten des Beschwerdeführers) dessen Passivität bestätigen.
10 - Was die unterbliebene Beiladung des Beschwerdeführers in den Einspracheverfahren von E., G. und F.________ anbelangt, ist auf BGE 134 V 306 E.3 und E.4 ff. sowie auf die Ausführungen weiter hinten zur Solidarhaftung zu verweisen (Erwägung 5.1 ff. hiernach). Die Frage des Nicht-Beizugs der Strafakten in Sachen D.________ wird zudem bei der antizipierten Beweiswürdigung abgehandelt (Erwägung 4.2 hiernach). 2.Vorliegend geht es um die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG, welcher in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung wie folgt lautet: 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. 2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. 5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. 6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. In materieller Hinsicht unbestritten ist die Organstellung des Beschwerdeführers als Mitglied der Verwaltung der B.________ im fraglichen Zeitraum von November 2018 bis Oktober 2019 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin betreffend den Beschwerdeführer [Bg-act. – A.] 14) sowie der Schaden von CHF 33'957.50 (vgl. Bg-act. – A. 5 S. 1 und 5 S. 11) und die Widerrechtlichkeit (Verletzung der Beitragszahlungspflicht im Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 51 AHVG, Art. 34 ff. AHVV). Explizit bestritten werden hingegen das Verschulden
11 - (Grobfahrlässigkeit) und der adäquate Kausalzusammenhang, da selbst wenn sich der Beschwerdeführer vermehrt informiert hätte, dies am Eintritt des Schadens nichts geändert hätte. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf den von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG zu prüfen. 3.1.Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von CHF 33'957.50 geltend (vgl. Bg-act. – A.________ 5 S. 1 und 5 S. 11). Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Verzugszinsen sowie Veranlagungs- und Betreibungskosten (vgl. REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 328 ff.; FORSTER, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014,
12 - Rz. 11.6; NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 145). In zeitlicher Hinsicht ist die Haftung beschränkt. Der Beitragsausstand, für den das Organ haftbar gemacht wird, muss im Zeitpunkt seines effektiven Austritts aufgelaufen sein bzw. die Beitragsforderungen müssen bis dahin fällig sein (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG-/IVG-Kommentar, Aufl. 2018, Rz. 7 zu Art. 52 AHVG; KIESER, a.a.O., Rz. 17 ff. zu Art. 52 AHVG). Der Schaden entsteht nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (siehe BGE 141 V 487 E.2.2, 136 V 268 E.2.2 und 2.6, 129 V 193 E.2.2; KIESER, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 52 AHVG). Die Schadenspositionen über die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten von gesamthaft CHF 33'957.50 sind belegt (vgl. Bg-act. – A.________ 5 S. 11) und im Übrigen nicht bestritten. Die B.________ wurde nach Einstellung des Konkursverfahrens am 4. Mai 2020 mangels Aktiven am 2. September 2020 im Handelsregister gelöscht (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf- act.] 14). Die infrage stehenden Sozialversicherungsbeiträge etc. können somit im ordentlichen Bezugsverfahren tatsächlich nicht mehr erhoben werden. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Schaden in der Höhe von CHF 33'957.50 erlitten, womit die Haftungsvoraussetzung des Schadens erfüllt ist. 3.2.1.Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung. Dabei geht es um eine doppelte Prüfung: Zum einen stellt sich die Frage, ob Vorschriften der AHV verletzt
13 - wurden; zum anderen ist zu beantworten, ob die entsprechende Verletzung der Arbeitgeberin bzw. dem Organ entgegenzuhalten ist (Verletzung der Organpflicht; siehe dazu KIESER, a.a.O, Rz. 39 f. zu Art. 52 AHVG). Anwendbar sind Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 Abs. 1 AHVG, wonach die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und von der Arbeitgeberin zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind. Weiter zu beachten sind Art. 34 ff. AHVV bezüglich Zahlungsperioden (Art. 34 ff. AHVV), Akontobeiträgen (Art. 35 AHVV) sowie Abrechnung und Ausgleich (Art. 36 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne und weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Unter die Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG gehört aber rechtsprechungsgemäss auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (Vorschriften im weiteren Sinne; vgl. ZAK 1985 E.5 S. 580 ff.). Wird letztere Pflicht verletzt, liegt demnach auch Widerrechtlichkeit vor, wenn keine AHV-Vorschriften verletzt sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es um die Beiträge aus einer noch nicht abgeschlossenen Zahlungsperiode oder um die Entrichtung von zwar bereits fälligen, aber noch nicht verfallenen Beiträgen geht (vgl. ZAK 1985 E.5 S. 581 f.). 3.2.2.Vorliegendenfalls wurden unbestrittenermassen die fälligen und verfallenen Lohnbeiträge ab Januar 2019 nicht bezahlt, was die in Art. 14 AHVG und Art. 34 AHVV vorgeschriebene Zahlungspflicht für die Beiträge ab Januar 2019 verletzt. Die B.________ als Arbeitgeberin hat sich damit widerrechtlich verhalten. Somit ist zu prüfen, ob die Verletzung durch die Arbeitgeberin auch eine Pflichtverletzung ihres Organs, d.h. des Beschwerdeführers, ist.
14 - Die Gesellschaftsform der Genossenschaft ist in Art. 828 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht [OR; SR 220] geregelt. Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens drei Personen; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen (Art. 894 Abs. 1 OR). Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen (Art. 898 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 902 OR hat die Verwaltung die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern (Abs. 1). Sie ist insbesondere verpflichtet, die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen (Abs. 2 Ziff. 1); und die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen (Abs. 2 Ziff. 2). Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden, dass die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden (Abs. 3). Die formellen Organe haften – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme. Wenn das Bundesgericht für die Ausdehnung der subsidiären Organhaftung auf faktische Organe auf den materiellen Organbegriff abstellt, so heisst dies
15 - auf der anderen Seite nicht, dass beispielsweise Personen, deren Einsitz im Verwaltungsrat bloss formeller Natur ist, indem er sich praktisch auf den Eintrag im Handelsregister beschränkt, aus dem Kreis der möglichen Schadenersatzpflichtigen ausscheiden. Denn wer im Rahmen einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Bei formellen Organen muss demnach nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 212 f. S. 51 f.). Gleiches gilt demnach auch für die Mitglieder der Verwaltung einer Genossenschaft – wie vorliegend der Beschwerdeführer ein Verwaltungsmitglied der B.________ war. 3.2.3.Als im Handelsregister eingetragenes Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft war der Beschwerdeführer zweifellos formelles Organ, unabhängig davon, welche Aufgaben er tatsächlich erfüllte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E.4.1 betreffend Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft). Die Organeigenschaft ist daher abweichend von der Darstellung des Beschwerdeführers ohne weiteres zu bejahen. Denn wenn der Beschwerdeführer moniert, er sei zwar im Handelsregister eingetragen, aber nicht an der Willensbildung der B.________ beteiligt gewesen und erfülle die Organqualität im Sinne von Art. 52 AHVG nicht, so geht er fehl. Bei einem formellen Organ erübrigt sich die Prüfung der Stellung als faktisches oder materielles Organ – und damit vermag sich der Beschwerdeführer als formell eingetragenes Organ einer Haftung unter Berufung auf eine fehlende Beteiligung an der Willensbildung der B.________ nicht zu entziehen. Angesichts der Beitragsausstände ab Januar 2019 hat die B.________ bzw. der Beschwerdeführer als deren Organ die Pflicht zur gesetzmässigen Abrechnung und Beitragszahlung missachtet, womit die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung zu bejahen ist.
16 - 3.3.1.Das Verschulden der Arbeitgeberin bzw. des Beschwerdeführers als Organ aus Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535; KIESER, a.a.O., Rz. 40 zu Art. 52 AHVG; BGE 136 V 268 E.3 zum qualifizierten Verschulden). Bei der Genossenschaft gelten die Mitglieder der Verwaltung als formelle Organe (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 205 S. 50). Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit der Arbeitgeberin voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Es ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelt, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (vgl. NEDI, a.a.O, S. 146 ff). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt hängt von den Umständen ab, die von jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betroffene Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (vgl. ZAK 1985 S. 51). Als Kriterien der Beurteilung des Verschuldens werden u.a. die Organisation und Aufgabendelegierung innerhalb der Arbeitgeberin, die Passivität der Arbeitgeberin und ihrer Organe, die Dauer der Beitragsausstände sowie die Unternehmensgrösse berücksichtigt (vgl. NEDI, a.a.O., S. 148). Strengere Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten gelten bei Kleinunternehmen. Es wird vom zuständigen Organ erwartet, über sämtliche Belange der Gesellschaft inklusive des Beitragswesens im Bilde zu sein, selbst wenn die Befugnisse delegiert wurden (vgl. NEDI, a.a.O., S. 149). Dies ergibt sich auch aus der verwaltungsgerichtlichen Praxis, wonach bei mehreren Verwaltungsräten – in casu übertragbar auf Verwaltungsmitglieder einer Genossenschaft –, von denen einer die Geschäftsführung besorgt, die anderen schuldhaft handeln, wenn sie die
17 - nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Bei zwei Mitgliedern beurteilen sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab. [...] Unsorgfältig handelt demnach ein Verwaltungsrat, der eine ihm zukommende Aufgabe gar nicht erkennt oder wenn er trotz der Erkenntnis nicht handelt (PVG 1999 Nr. 9 E.5c S. 48 f.). Ein nicht geschäftsführender Verwaltungsrat – in casu ohne Weiteres übertragbar auf Verwaltungsmitglieder einer Genossenschaft – darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsgangs beschränken, er muss sich aber laufend über den Geschäftsgang orientieren; insbesondere muss er sich wegen der Bedeutung des Beitragswesens mit diesem befassen (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 15 E.6b; ZAK 1989 S. 104 f; vgl. BGE 114 V 219 E.4). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E.4.1.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (siehe BGE 119 V 401 E.4a, 108 V 199 E.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.2.1 ff., 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E.4.2.3; vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 52 AHVG; NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. Fn. 93, mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E.1b). Unerheblich ist, dass die Beiträge in Ermangelung finanzieller Mittel nicht bezahlt worden sind, denn für die Beurteilung der Haftbarkeit des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, dass die Gesellschaft nicht über ausreichende materielle Mittel
18 - verfügte. Entscheidend ist vielmehr, ob sie infolge Verschuldens des Beschwerdeführers nicht in der Lage war, ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen (vgl. BGE 109 V 86 E.5 f.). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Die Verschuldensfrage wird primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (BGE 124 V 255 E.3b); dabei stellt der Normverstoss von einer gewissen Schwere eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Rz. 41 ff. zu Art. 52 AHVG m.H.). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2021 vom 8. November 2021 E.3.2.2 ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher die Arbeitgeberin die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. auch KIESER, a.a.O., Rz. 48 ff. zu Art. 52 AHVG). Entscheidend für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist demnach, ob die verantwortlichen Organe (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2021 vom 8. November 2021 E.4.3 m.w.H.).
19 - 3.3.2.Die Beschwerdegegnerin macht zumindest grobfahrlässiges Verschulden des Beschwerdeführers infolge Passivität und Verletzung der Aufsichtspflicht als Verwaltungsmitglied der B.________ geltend, wofür sie beweispflichtig ist (Art. 8 ZGB). Allerdings darf sie Grobfahrlässigkeit annehmen, sofern der Beschwerdeführer passiv blieb, weil er seine Pflichten nicht erkannte oder ihnen trotz Kenntnis nicht nachging. Es sei denn, es liegen Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe vor, welche indes vom Beschwerdeführer zu beweisen sind. Der Beschwerdeführer wiederum macht bezüglich Verschulden geltend, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Seine Aufgabe als Mitglied der Verwaltung sei von Anfang an klar definiert worden und habe sich auf die Beratung in Bezug auf die Strategie beschränkt. Aus dem Handelsregisterauszug ergebe sich, dass er nicht mit Geschäftsführungsaufgaben betraut gewesen sei. Er habe denn auch nie an massgebenden Entscheidungen der Genossenschaft mitgewirkt und deren Willensbildung beeinflusst. Bis zur Verhaftung von D.________ habe er nur Unterlagen zur Eintragung der Genossenschaft unterzeichnet und auch lediglich an zwei Sitzungen der Verwaltung im Februar und August 2019 teilgenommen. E.________ und er hätten an der zweiten Sitzung, an welcher der Zwischenabschluss des ersten Geschäftsjahres hätte vorgelegt werden müssen, verschiedene Fragen aufgeworfen. Eine weitergehende Kontrollpflicht sei angesichts der ihm zugewiesenen Aufgabe weder zumutbar noch vernünftig gewesen, zumal keine Hinweise bestanden hätten, dass die Genossenschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkomme. Darum habe der Beschwerdeführer keine weitergehende Möglichkeit gehabt, als von D.________, Präsident der Verwaltung und Direktor, Auskünfte zu verlangen. Die Betriebsschliessung am
21 - Überwachungspflichten im Rahmen der ihm von der juristischen Person übertragenen Verantwortung und den Kompetenzen, wobei ein objektiver Verschuldensmassstab anzuwenden ist. Die Differenzierung des Sorgfaltsmasstabs richtet sich nach der Organisation und Rechtsform der Arbeitgeberin, sie ist nicht abhängig von der Branche der Gesellschaft oder der Berufsgattung des Organs (vgl. dazu BGE 108 V 199 E.3a; FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz. 4 und 14 f. zu Art. 52 AHVG; siehe dazu auch FORSTER, a.a.O., Rz. 11.22 f.). Vom Verwaltungsratspräsidenten, der einziges ausführendes Organ einer Gesellschaft ist, ist ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als vom Organ eines Grossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind (vgl. BGE 108 V 199 E.3a) – in casu übertragbar auf die Verwaltung einer Genossenschaft. Passivität trotz möglicher Kenntnis ausstehender Beitragszahlungen ist als grobfahrlässig zu bewerten. Auch der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat untersteht einer strengen Aufsichts- und Kontrollpflicht (vgl. dazu FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O, Rz. 15 zu Art. 52 AHVG; KIESER, a.a.O., Rz. 41 ff. zu Art. 52 AHVG m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, den Verkehr mit der Ausgleichskasse z.B. an eine Treuhandfirma zu delegieren, was aber nicht von der Überwachungspflicht, dass die Pflichten auch ausgeführt werden, entbindet (vgl. BGE 108 V 202 E.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E.4.2.2 m.H.a. 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E.6.2). 3.3.4.1. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der B.________ um eine Genossenschaft mit einfacher, überschaubarer Verwaltungsstruktur. Als formelles Organ war der Beschwerdeführer zunächst mit drei weiteren, ab dem 25. März 2019 noch zwei weiteren Verwaltungsmitgliedern tätig (vgl. Bf-act. 14). Den Beschwerdeführer als Mitglied der Verwaltung dieser kleinen Genossenschaft traf damit eine sehr hohe Sorgfaltspflicht. Dem Beschwerdeführer wird Passivität als AHV-rechtlich relevantes
22 - Verschulden vorgeworfen (Nichtwahrnehmung seiner Aufsichtspflichten). Es ist erwiesen, dass sich die B.________ seit Anbeginn im November 2018 resp. anfangs des Jahres 2019 in Zahlungsschwierigkeiten für die ab Oktober 2018 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge befand (diverse Mahnungen für ausstehende (Akonto-)Zahlungen vom 31. Januar 2019 an und für Verzugszinsen, Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehle, Fortsetzungsbegehren, Verlustscheine; siehe Akten der Beschwerdegegnerin betreffend die B.________ [Bg-act. – B.] 26, 31, 32, 33, 36, 37, 38, 41, 46 S. 1, 53 S. 3, 54, 55, 57, 58, 60, 63, 64, 66, 67, 72, 74, 76, 77, 78, 83, 84, 87, 88, 90, 91, 92, 93, 97, 98, 100, 104, 105, 106, 107, 114, 116, 129, 142, 144, 145, 146, 149, 150, 162, 164, 166, 169 ff.). 3.3.4.2. Dem Beschwerdeführer als Verwaltungsmitglied einer Genossenschaft mit überschaubarer Verwaltungsstruktur und mit seinem beruflichen betriebswirtschaftlichen Hintergrund (Bachelor in Betriebswirtschaft 2015 und Executive MBA 2018; siehe Einsprache vom 12. April 2021, Bg-act. – A. 11 S. 5) musste bewusst sein, dass er sich im Rahmen seiner Sorgfalts- und Aufsichtspflichten für das Beitragswesen interessieren und engagieren musste, so dass nicht Löhne ausbezahlt worden wären, deren Sozialversicherungsbeiträge nicht gedeckt waren. Indem der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht missachtete, hat er das ausser Acht gelassen, ˮwas jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssenˮ. Es sind weder Umstände dargetan worden, welche sein Verhalten als berechtigt oder entschuldbar erscheinen liessen, noch ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte aus den Akten (vgl. BGE 108 V 199 E.3b). Bei pflichtgemässer Ausübung seiner Sorgfalts- und Überwachungspflichten als Verwaltungsmitglied der B.________ hätte der Beschwerdeführer die finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich die B.________ spätestens ab Januar 2019 erwiesenermassen befand,
23 - erkennen und mit erhöhter Aufmerksamkeit für die Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeitenden der B.________ sorgen müssen. Stattdessen geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst hervor, dass er sich als Strategieberater nie um die operativen Belange wie z.B. das Beitragswesen gekümmert hat. Auch den Akten ist nichts zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer um diese Thematik gekümmert hätte. Immerhin aber war gemäss E-Mail von D.________ (Präsident der Verwaltung und Direktor B.) vom 11. Februar 2019 an den Beschwerdeführer vorgesehen, dass seine Aufgabe darin lag, ˮMitglied der Verwaltung mit Schwerpunkt Strategie/Logistik/Managementˮ zu sein (vgl. Bf-act. 10). Damit ist widerlegt, dass sich der Beschwerdeführer allein der Strategieentwicklung widmen sollte. Um das Beitragswesen hat er sich unbestrittenermassen nicht gekümmert. Diese Passivität stellt eine Verletzung seiner Sorgfalts- und Überwachungspflichten als Verwaltungsmitglied dar, welche ihm zumindest als grobfahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist (Art. 902 OR). 3.3.4.3. Exkulpationsgründe, wonach rechtsprechungsgemäss die vorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise rechtmässig erscheint, wenn feststeht, dass die Arbeitgeberin bzw. das Organ aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen durfte, seine Beitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.4), sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer und weitere Involvierte nach eigenen Angaben erst nach der Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung von Akten, Festnahme von D. und der Einstellung der operativen Tätigkeit der B.________ das Ausmass der finanziellen Schieflage erkannten. Auch betraf der Ausstand nicht eine kurze Dauer, sondern mindestens acht Monate von Januar bis August 2019 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E.4.5.3, wo Beitragsausstände von 11 Monaten nicht als von kurzer Dauer oder infolge
24 - eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses bezeichnet wurden). Durch die Passivität des Beschwerdeführers und der Weiterführung der B., welche die Lohnbeiträge ab Oktober 2018 nicht vorschriftsgemäss bezahlt hat, entstanden fortlaufend Schulden bei der Beschwerdegegnerin, die voraussehbarerweise nicht mehr gedeckt werden konnten. Aufgrund der Aktenlage fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die B. oder der Beschwerdeführer hätten davon ausgehen dürfen, innert nützlicher Frist die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge der B.________ begleichen zu können, hatte sich der Beschwerdeführer doch in diesem Zeitraum nie um das Beitragswesen gekümmert. Weitere Entlastungsgründe werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass er seine Pflichten zumindest grobfahrlässig verletzt hat. Damit ist auch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu bejahen. 3.4.1.Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 119 V 401 E.4a). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 128 V 124 E.4 f., 125 V 456 E.5a). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1, 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E.4.6 m.w.H.). Diese Annahme darf nicht eine blosse Hypothese sein, sondern muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 16; Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E.4.3.1). Auch kann
25 - das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1, 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E.4.3.1 = SVR 2011 AHV Nr. 16; vgl. PVG 1999 Nr. 9 E.7 S. 50). Die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs fällt insbesondere in Betracht, wenn ein Verwaltungsrat durch strafrechtlich relevante Machenschaften eines anderen Organs der Gesellschaft über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse hinters Licht geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert wird. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht aber bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1, 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E.4.6 m.w.H.; REICHMUTH, a.a.O., Rz. 768 ff., 793 f.). Dass der Beschwerdegegnerin eine grobe Pflichtverletzung wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs vorzuwerfen wäre (vgl. NEDI, a.a.O., S. 151), wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. 3.4.2.Der Beschwerdeführer führt aus, dass hier eine ausgesprochen exzeptionelle Sachlage vorliege, womit der adäquate
26 - Kausalzusammenhang unterbrochen sei. D., Initiator, Präsident der Verwaltung, Direktor und Motor der Genossenschaft, habe ganz offensichtlich alle Mitbeteiligten belogen und mit erheblicher krimineller Energie der B. Schaden zugefügt. Die Zwangsmassnahmen der Strafuntersuchungsbehörden (Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung der Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten der B., Verhaftung von D.) hätten zur unverzüglichen Beendigung der Geschäftstätigkeit geführt. Die strafbaren Handlungen von D.________ hätten dazu geführt, dass die Beitragszahlungen der Beschwerdegegnerin nicht mehr bezahlt werden konnten und diese zu Schaden gekommen sei. Dies sei ein Schock gewesen für die übrigen Beteiligten, zumal es während der 10-monatigen Betriebstätigkeit absolut keine Anzeichen gegeben habe, dass in finanzieller Hinsicht Unstimmigkeiten bestünden. Die Beteiligten hätten vielmehr am 13. September 2019 feststellen müssen, vom Präsidenten und Direktor D.________ hinters Licht geführt worden zu sein. 3.4.3.Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die (allfälligen) deliktischen Tätigkeiten von D.________ oder die ab 12. September 2019 eingetretenen Ereignisse (Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung, Verhaftung von D., faktische Betriebsschliessung, Konkurs) etwas am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen, schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden zu ändern vermögen. Denn die B. habe die Lohnbeiträge von Anfang an nicht vorschriftsgemäss bezahlt, so dass der Schaden der Beschwerdegegnerin aufgrund entgangener Sozialversicherungsbeiträge der Monate Januar bis August 2019 entstanden sei (vgl. Bg-act. – B.________ 155 und 209). Die Beiträge des letzten Monats (August 2019) seien am 31. August 2019 fällig geworden und spätestens am 10. September 2019 und damit vor den ab
27 - Der Beschwerdeführer habe seine Pflichten ab dem 7. November 2018 bezogen auf den Zeitraum bis 12. September 2019 während zehn Monaten nie wahrgenommen und sei durch die (allenfalls) deliktischen Tätigkeiten von D.________ nicht an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert worden. Es liege damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine exzeptionelle Sachlage vor, vielmehr hätte ein pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers den Schaden verhindern können. Entgegen den spekulativen Ausführungen des Beschwerdeführers könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Schaden auch bei einem pflichtgemässen Verhalten eingetreten wäre. 3.4.4.Der Beschwerdeführer war stimmberechtigtes Verwaltungsmitglied der zunächst vier- und ab 25. März 2019 dreiköpfigen Verwaltung, d.h. er hatte die Möglichkeit, die Willensbildung der B.________ an den Verwaltungssitzungen vom 12. Februar 2019 und 8. August 2019 zu beeinflussen (vgl. Bg-act. – A.________ 11 S. 17–21). Anlässlich der Sitzung vom 8. August 2019 gab D.________ gemäss Protokoll einen Situationsüberblick ab. Demnach konnte ein Verkauf ˮdie Liquidität wieder kurzfristig herstellenˮ (vgl. Bf-act. 13 Traktandum 3. S. 3). Dies ist zumindest ein Indiz dafür, dass die finanzielle Situation der B.________ zumindest liquiditätsmässig angespannt war. Während zu jedem anderen Traktandum 1.–16. Ausführungen gemacht wurden, blieb allein das Traktandum 6. ˮFinanzen – Status Quo und Ausblickˮ offenbar unbesprochen, da diesbezüglich nichts protokolliert wurde (vgl. Bf-act. 13, Traktandum 6. S. 4). Dies ist auffällig und befremdlich. Dennoch unternahm der Beschwerdeführer soweit ersichtlich und unbestrittenermassen weiterhin nichts, was seinen Pflichten als Verwaltungsmitglied entsprochen hätte, bis es am 12. September 2019 zur Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung von Akten und der Festnahme von D.________ kam. Die Beitragsausstände entstanden bereits ab Oktober 2018. Die Erkennbarkeit der finanziellen Schieflage ist klar zu
28 - bejahen, hätte denn der Beschwerdeführer seine Pflichten wahrgenommen. Abweichend vom vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2009 vom 18. November 2009 E.6 (vgl. Beschwerde Rz. 10.1 S. 15) sind den Mitgliedern der Verwaltung von D., dem Präsidenten der Verwaltung und alleinigen Direktor, – so muss den Akten entnommen werden – keine frei erfundenen Betriebsrechnungen, Zahlen, Berichte oder dergleichen bzw. unterschriftsgefälschte Unterlagen vorgelegt worden, womit der Beschwerdeführer hinters Licht geführt und dadurch gehindert worden wäre, seine Pflicht als Verwaltungsmitglied wahrzunehmen. Die den Mitgliedern der Verwaltung mit der Einladung zur Sitzung vom 8. August 2019 zugestellte Liste der vermittelten Liegenschaften (vgl. Bf-act. 8) ändert daran nichts, zumal nicht protokolliert ist, dass sie bzw. finanzielle Belange am 8. August 2019 an der Verwaltungssitzung besprochen wurden (vgl. Bf-act. 13 Traktandum 6). Die Hypothese des Beschwerdeführers, D. hätte bei Rückfragen die übrigen Beteiligten getäuscht oder angelogen, ist nicht mit Gewissheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit bewiesen. Vielmehr musste D.________ u.a. aufgrund der Passivität des Beschwerdeführers nicht über die finanziellen Belange wie z.B. das Beitragswesen Rechenschaft gegenüber der Verwaltung ablegen, was den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und Schaden nicht unterbricht. Der Beschwerdeführer tritt in den Akten nur in Erscheinung als im Handelsregister als kollektiv zu zweien berechtigtes Verwaltungsmitglied (vgl. Bf-act. 14), als Teilnehmer an zwei Verwaltungssitzungen am
29 - den Beschwerdeführer davon abhielten, seine Pflichten wahrzunehmen, sondern schlicht die Passivität des Beschwerdeführers, wie auch seinen eigenen Ausführungen entnommen werden muss, wenn er seine Aufgabe allein als Berater in der Strategieentwicklung sah und sich allein mit der Teilnahme an zwei Verwaltungssitzungen und dem Unterzeichnen von Gründungs- und Kündigungsdokumenten dementsprechend passiv verhielt (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 3 und 10, 12 f.). Vorliegend hat das pflichtwidrige Verhalten der B.________ bzw. des Beschwerdeführers als Verwaltungsmitglied dazu geführt, dass Beitragszahlungen mangels Liquidität nicht vorschriftsgemäss geleistet wurden. Der Beschwerdeführer tut dar, dass selbst pflichtgemässes Handeln, d.h. die Einholung von Informationen bei D., den Schaden nicht verhindert hätte, weil er von diesem angelogen oder getäuscht worden wäre. Dabei handelt es sich indes – wie bereits ausgeführt – um eine Hypothese, die nicht mit Gewissheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Das schuldhafte Fehlverhalten des Beschwerdeführers tritt nicht dermassen eindeutig in den Hintergrund, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine ausgesprochen exzeptionelle Sachlage verneint. Hätte nämlich der Beschwerdeführer seine Funktion pflichtgemäss erfüllt, so wäre die B. ihren Zahlungspflichten rechtzeitig nachgekommen bzw. wären die Löhne nur insoweit ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können. Damit wäre der Schaden nicht eingetreten bzw. geringer ausgefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E.3.4). Die Unterlassungen der B.________ bzw. des Beschwerdeführers als Verwaltungsmitglied waren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung somit geeignet, den eingetretenen Erfolg (Schaden)
30 - herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist damit ebenfalls zu bejahen. 4.1.1.Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsprinzips gemäss Art. 43 ATSG bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Strafakten in Sachen D.________ nicht beigezogen worden seien, trotz der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der B.________, der Beschlagnahmung von Geschäftsunterlagen am
31 - gleichen Sache ergangenes Strafurteil nicht gebunden (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 111 zu Art. 52 AHVG). Von einem Beizug der Strafakten betreffend D.________ wären somit keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten. Damit hat auch die Beschwerdegegnerin vorinstanzlich auf den Beizug der Strafakten verzichten können. 4.3.Zusammenfassend kann vorderhand festgehalten werden, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Ersatz für den Schaden zu leisten. 5.1.Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Gemäss BGE 134 V 306 E.3.1 erlaubt die solidarische Haftung der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen (vgl. auch BGE 119 V 86 E.5a; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 365/01 vom 15. April 2002 E.3a m.H.). Die Haftung mehrerer ändert zwar nichts daran, dass der Einzelne gegenüber der Ausgleichskasse den ganzen von ihm zu verantwortenden Betrag schuldet. Die rechtliche und tatsächliche Stellung eines Schadenersatzpflichtigen wird aber dadurch verändert, dass er gegebenenfalls gegen allfällige Mithaftende Regress nehmen kann (vgl. BGE 132 III 523) oder die Ausgleichskasse möglicherweise die Forderung zuerst gegen andere Mithaftende vollstreckt. Er hat daher ein rechtliches und faktisches Interesse daran, dass neben ihm auch andere Personen für haftbar erklärt werden. Dieses Interesse kann es rechtfertigen, den in Anspruch Genommenen auch an Verfahren gegen andere potenziell Schadenersatzpflichtige zu beteiligen. Allerdings kann der ins Recht Gefasste nicht potenziell mithaftenden Dritten, welche von der Ausgleichskasse nicht in Anspruch genommen wurden, den Streit verkünden (vgl. BGE 134 V 306 E.3.2).
32 - 5.2.Vorliegendenfalls sind von den vier ebenfalls in Anspruch genommenen Personen D., E., F.________ und G., zwei Personen, nämlich F. und G., durch die Einspracheentscheide vom 30. April 2021 von der Haftung befreit worden, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht mittels Entscheidzustellung mitgeteilt worden ist, weil er zuvor auch nicht zu den Einspracheverfahren von E., G.________ und F.________ beigeladen worden war. Dadurch hat der Beschwerdeführer potenziell Mithaftende verloren, was seine rechtliche und faktische Stellung verschlechterte (vgl. BGE 134 V 306 E.3.2.1 f.). Die Rechtsfolgen, wenn einem Dritten zu Unrecht nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich an einem Verfahren zu beteiligen, insbesondere, wenn er eine Parteistellung geltend machen könnte, lassen sich nicht in allgemeiner Weise umschreiben. Sie hängen vom Einzelfall ab und ergeben sich aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die betroffene Person vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. BGE 134 V 306 E.4 m.H.a. das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 91/04 vom 5. Oktober 2005 E.3.3). Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen in den Einspracheverfahren der anderen vier Personen nicht beigeladen. Im Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung hatte er allerdings von den gutheissenden Einspracheentscheiden von G.________ und F.________ Kenntnis, wie sich aus den Rechtsbegehren der Beschwerde zeigt, ficht er doch für den Fall der Beschwerdeabweisung die gutheissenden Einspracheentscheide von G.________ und F.________ an und formuliert damit seinen Anfechtungswillen. Das streitberufene Gericht hat die durch die Vorinstanz unterlassene Beiladung des Beschwerdeführers zum Verfahren nachgeholt (Gerichtsakte D1). 5.3.Der Beschwerdeführer stellt für den Fall der Abweisung seiner Beschwerde, d.h. seines Unterliegens, die Rechtsbegehren, die
33 - Einspracheentscheide von G.________ und F.________ seien aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 3.1.) und die Einsprachen von G.________ und F.________ gegen die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin seien abzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3.2.). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3.2 ist durch das Verwaltungsgericht, da es nicht Einspracheinstanz ist und damit betreffend das Rechtsbegehren Ziff. 3.2 nicht zuständig ist, nicht einzutreten. Zudem ist das Rechtsbegehren Ziff. 3.1, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, abzuweisen. 5.4.1Das Bundesgericht hielt in BGE 109 V 86 E.10 fest: ˮEs ist gerade die Eigentümlichkeit der Solidarschuldnerschaft, dass es im Belieben des Gläubigers steht, welchen Solidarschuldner er in Anspruch nehmen will (BGE 108 V 195 E.3). Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er seine einseitige Inanspruchnahme für rechtsungleich hält. Ebenso unerheblich ist es, ob sich das Vorgehen der Ausgleichskasse auf das Regressrecht des Beschwerdeführers, zu dem sich das Eidg. Versicherungsgericht nicht zu äussern hat, allenfalls nachteilig auswirken wird.ˮ Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch gemäss seinem Eventualantrag mit dem Rechtsbegehren Ziff. 3.1 gegen die Einspracheentscheide von G.________ und F.________ hat. Dies auch weil der Beschwerdeführer selbst verschiedentlich begründet, weshalb er eine Haftung von G.________ und F.________ ausschliesst. Im vorliegenden Verfahren wurden G.________ und F.________ beigeladen. Beide haben auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet. Die Beiladung ist auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs; aus dem Urteil kann aber für Beigeladene keine Pflicht entstehen (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 1098 f.; BGE 134 V 306 E.4.2 und insgesamt zum Vorgehen bei einer zu Unrecht unterlassenen Beiladung eines potenziell Mithaftenden im Einspracheverfahren E.3.2.2 ff.), d.h. als Beigeladenen können G.________ und F.________ im vorliegenden Urteil nicht Pflichten auferlegt werden oder Rechte genommen werden, stattdessen geht es nur
34 - darum, dass das Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund der Beiladung auch für die Beigeladenen verbindlich wird (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 40 VRG). 5.4.2.Den Akten ist nichts zu entnehmen, was eine faktische Organstellung von G.________ oder F.________ begründet, weil sie den Organen vorbehaltene Entscheidungen getroffen und massgebend Einfluss auf die Willensbildung der B.________ genommen hätten. Im Gegenteil – G.________ war zwar im Handelsregister mit Kollektivprokura zu zweien eingetragen (vgl. Bf-act. 14), erhielt aber eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Insolvenzentschädigung (vgl. Bg-act. – B.________ 196 und 199), auf welche von der Arbeitslosenversicherung nur Anspruch hat, wer nicht in der Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen der Arbeitgeberin bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (Art. 51 Abs. 2 AVIG; siehe auch Bg-act. – B.________ 190 [Schreiben von G.________ an SVA GR, wonach sie zu keinem Zeitpunkt Leitungs- oder Arbeitgeberfunktionen gehabt habe, sondern Vermittlung von Immobilien im Oberengadin und Assistenzarbeiten erledigte] und Akten der Beschwerdegegnerin betreffend G.________ [Bg-act. – G.] 9 S. 5 f. [Einsprache]). Eine gegenteilige Einschätzung ist im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt. Auch F. war im Handelsregister als Vizedirektor mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen (vgl. Bf-act. 14), wobei der Handelsregistereintrag als solcher nicht aussagekräftig ist über die Organstellung. F.________ war Lohnempfänger der B.________ (vgl. Bg-act. – B.________ 13, 132 S. 4 und 201; Akten der Beschwerdegegnerin betreffend F.________ [Bg-act. – F.________] 4 und 8 [Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Freistellung am
36 - Verfahren gemäss Art. 61 ATSG mit Einleitung nach dem 1. Januar 2021 (Art. 82a ATSG), die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG gelten, wie insbesondere Auseinandersetzungen bezüglich der Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG). 6.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.-- festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 ATSG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
37 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF844.-- ZusammenCHF1'844.-- gehen zulasten von A.________. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]