VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 62 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Racioppi AktuarinKuster URTEIL vom 22. Oktober 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - sie das Vorliegen einer dauernden persönlichen Überwachung sowie einer lebenspraktischen Begleitung. Insgesamt schloss sie, die gesundheitliche Situation von A._____ habe sich geändert und die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit seien nicht mehr erfüllt. Dagegen liess A._____ durch seine Eltern am 19. Dezember 2020 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 28. April 2021 entschied die IV- Stelle wie vorbeschieden und hob die Hilflosenentschädigung auf das Ende des auf die Verfügungsdatierung folgenden Monats auf. 6.Mit dagegen am 1. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) neben der Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2021, ihm sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV- Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung weise insbesondere hinsichtlich der indirekten Hilfe eine ungenügende Abklärungstiefe auf, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. In der Lebensverrichtung "Körperpflege" liege eine Hilflosigkeit vor, zumal der Unterstützungsbedarf mit einer engen Begleitung, einer Interventionsbereitschaft und einem aktiven Tun über eine blosse Aufforderung hinausginge. Sodann liege auch ein relevanter Hilfebedarf in der Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" vor, da er sich nicht witterungsentsprechend kleiden könne und verschmutzte Kleider nicht wechsle. Schliesslich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein die Erheblichkeitsschwelle überschreitender Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen, da er auf umfassende Hilfe in sämtlichen Bereichen, wie Haushaltsarbeiten, Einkäufe, Wäsche, Planung der Woche, administrative Aufgaben, Freizeitgestaltung, Kontakt zu Ärzten, Behörden und Amtsstellen etc. angewiesen sei.
5 - 7.In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und verwies primär auf die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung. 8.Mit Replik vom 17. August 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte seine bisherige Argumentation. Zudem legte er insbesondere einen Arztbericht seines behandelnden Psychiaters dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
6 - der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Be- schwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer weder dauernd auf persönliche Überwachung noch regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe in den Lebensverrichtungen "Aufstehen, Absitzen, Abliegen", "Essen" und "Verrichten der Notdurft" angewiesen ist. Zudem anerkennt die IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung "Fortbewegung und Kontaktaufnahme" regelmässige und erhebliche Hilfe benötigt. Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob auch über den 31. Mai 2021 hinaus mindestens eine leichtgradige Hilflosigkeit vorliegt, indem der Beschwerdeführer in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen – d.h. in mindestens einer weiteren, zur "Fortbewegung und Kontaktaufnahme" hinzutretenden Lebensverrichtung – regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter oder aber dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 3.1.1.Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine
7 - Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E.7.2, 127 V 94 E.3c, 125 V 297 E.4a): (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 3.1.2.Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: (lit. a) ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; (lit. b) für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder (lit. c) ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt
8 - mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E.6.1, 133 V 450 E.6.2). 3.2.Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: (lit. a) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; (lit. b) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; (lit. c) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; (lit. d) wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder (lit. e) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: (lit. a) in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; (lit. b) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder (lit. c) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E.3b, 107 V 145 E.2). 3.3.Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruches unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle
9 - vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E.3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E.2.3, 8C_573/2018 vom
10 - Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG – wie hier bei der Hilflosenentschädigung – analog (vgl. BGE 137 V 424 E.3.1 mit Hinweis). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E.3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E.3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E.3.2 und E.3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_561/2018 und 9C_631/2018 vom 8. Februar 2019 E.3, 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E.1).
11 - 4.2.Die bisherige Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades wurde – nach vorgängiger materieller Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit – letztmals am 22. Februar 2016 bestätigt (vgl. IV- act. 185 ff.). In der Beschwerde räumt der Beschwerdeführer ein, dass sich im Vergleich zur Abklärung im Jahr 2015 hinsichtlich der Teilfunktion "Rasieren" eine Veränderung ergeben habe, was jedoch nicht bedeute, dass in der Lebensverrichtung "Körperpflege" kein Hilfebedarf mehr vorliege. Tatsächlich lässt sich dem der Verfügung vom 22. Februar 2016 zugrundeliegenden Abklärungsbericht vom 17. Dezember 2015 entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig vom Vater habe zum Rasieren aufgefordert werden müssen, da er es nicht von sich aus gemacht habe. Zudem habe der Vater meistens noch nachbessern müssen (vgl. IV-act. 179 S. 5). Im Vergleich dazu wird im Abklärungsbericht vom 11. November 2020 festgehalten, der Vater müsse beim Rasieren nicht mehr nachbessern. Der Beschwerdeführer rasiere sich einmal in der Woche. Teilweise müsse er dazu aufgefordert werden, wenn er es vergesse; er komme dieser Aufforderung dann aber meist nach (vgl. IV-act. 257 S. 6). 4.3.Da sich insofern eine Veränderung in einer alltäglichen Lebensverrichtung eingestellt hat, liegt ein Revisionsgrund vor. Mithin kann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung umfassend überprüft werden (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3). 5.In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" eine Hilflosigkeit besteht. 5.1.1.Die Körperpflege umfasst mehrere Teilfunktionen: das Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden/Duschen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E.1 mit Verweis auf Rz. 8020 des
12 - Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Die Hilfe ist gemäss Rechtsprechung erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E.3.2.3, 9C_562/2016 vom
14 - Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E.5.2 mit Hinweisen). Die von der Rechtsprechung für grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungskonform befundene, in den Rz. 8050-8052 KSIH (gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021) vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E.9) bestimmt in Rz. 8050 u.a. was folgt: "Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung; Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.); Haushaltsführung." In Rz. 8051 KSIH wird zudem festgehalten: "Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc. [...])." 5.3.1.Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" seit Juli 2020 selbstständig. Bei der
15 - letzten Abklärung sei die Lebensverrichtung ausgewiesen gewesen. Der Beschwerdeführer habe regelmässig aufgefordert werden müssen, sich zu rasieren, da er es von sich aus nicht gemacht habe, und der Vater habe jeweils noch nachbessern müssen. Aktuell gebe der Vater an, dass er nicht mehr nachbessern müsse. Der Beschwerdeführer rasiere sich einmal in der Woche. Er müsse teilweise dazu aufgefordert werden, wobei er der Verrichtung dann meist nachkomme. Eine Aufforderung zum Zähneputzen genüge. Dies bedinge keine regelmässige und erhebliche Hilfestellung (vgl. IV-act. 257 S. 5 f.). Zudem ist dem Abklärungsbericht unter dem Titel "lebenspraktische Begleitung" zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Körperpflege zu vereinbarten Zeiten/Wochentagen selbstständig ausführe, wobei er gelegentlich dazu aufgefordert werden müsse. Mithilfe von Routinen komme er im normalen Alltag selbstständig zurecht. Er benötige die Hilfe seiner Schwester am Morgen, wenn er nicht gut geschlafen habe, weil sein Rhythmus dann gestört sei und er sich nicht zurechtfinde. Wie oft dies vorkomme, könne er nicht sagen (vgl. IV- act. 257 S. 7 f.). Gleichermassen wurde an anderer Stelle im Abklärungsbericht ausgeführt, der Beschwerdeführer könne seine Morgenroutine alleine durchführen, wenn er gut geschlafen habe. Ansonsten benötige er die Hilfe seiner Schwester. Seine Morgenroutine beinhalte das Aufstehen und Ankleiden, das Frühstücken und eine "Katzenwäsche" (vgl. IV-act. 257 S. 2). 5.3.2.Aus dem soeben Gesagten erhellt, dass die Feststellungen im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 unter dem Titel "lebenspraktische Begleitung" auch die Teilfunktion "Waschen" der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" beschlagen. Entgegen diesem Bericht überzeugt es allerdings nicht, die morgendliche Hilfe der Schwester nach Nächten mit schlechtem Schlaf bei der lebenspraktischen Begleitung einzuordnen. Vielmehr sprechen die Ausführungen zu der von
16 - der Schwester geleisteten Unterstützung bei einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise für eine (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei der Körperpflege (Teilfunktion "Waschen") bzw. dafür, dass die von der Schwester geleistete Unterstützung über eine einfache Aufforderung bzw. ein blosses Erinnern oder Motivieren im Sinne einer Hilfestellung bei der Tagesstrukturierung hinausgeht. In welcher Art und Weise bzw. in welchem Ausmass diese Hilfe bei der Morgenroutine von der Schwester erbracht wird, lässt sich dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 nicht entnehmen. Dies rührt wohl daher, dass die Abklärung vor Ort in Abwesenheit der Schwester bei den Eltern des Beschwerdeführers in F._____ stattgefunden hat, wo sich der Beschwerdeführer nur noch am Wochenende aufhält. Unter der Woche lebt er zusammen mit seiner Schwester in G., was sich näher an seiner Ausbildungsstätte bei der B. GmbH in C._____ befindet (vgl. IV-act. 257 S. 1 ff.). Zudem scheint die Abklärungsperson übersehen zu haben, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vor Ort im November 2020 nicht mehr in der stabilen psychischen, schulischen und familiären Situation befand, wie sie sich noch bei der letzten Abklärung im Dezember 2015 präsentierte. Vielmehr führte die Doppelbelastung mit Lehre und Fernstudium vor allem in Vorbereitungs- und Prüfungszeiten, das angespannte Verhältnis zu seinem Ausbildner sowie der im Rahmen der Ausbildung zu absolvierende überbetriebliche Kurs zu vermehrten Spannungszuständen bzw. zu einer akuten Überforderungssituation mit suizidalen Gedanken (vgl. nachstehende Erwägung 6.2.2 zur alltäglichen Lebensverrichtung "An-/Auskleiden"; Bildungsbericht der B._____ zum
17 - Beanspruchung seiner Schwester im Rahmen der Morgenroutine führt, liegt dabei nahe. Da konkrete Angaben der Schwester zu der von ihr geleisteten Hilfestellung im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 fehlen, erweist sich die Abklärung der sich darauf abstützenden IV-Stelle bereits aus diesem Grund als unvollständig. 5.3.3.Dasselbe gilt mit Blick auf die der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" zugehörige Teilfunktion "Baden/Duschen". Wie auch im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 festgehalten (vgl. IV-act. 257 S. 2), führten die Eltern des Beschwerdeführers im Einwandverfahren aus, der Beschwerdeführer verbringe eine Nacht pro Woche bei seiner Patentante, weil diese eine geräumigere und hellere Dusche habe als die düstere, mit winziger Badewanne und Duschvorhang versehene Dusche in der mit seiner Schwester gemeinsam bewohnten Wohnung in G._____. Beide Frauen würden bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht alleine leben könnte. Ohne Hilfe in diesem Bereich würde er verwahrlosen, da er seine Hygienebedürfnisse nicht selber erkennen könne. Da er sich aufgrund seiner autistischen Hypersensibilität vor nassen Badetüchern "ekle", würde ihn dieser Umstand ohne Hilfe davon abhalten, überhaupt zu duschen. Trotz Unterstützung durch Drittpersonen werde die Hygiene vom Lehrbetrieb beanstandet. Der Beschwerdeführer müsse immer dazu aufgefordert werden, sich zu duschen (vgl. Einwand vom 19. Dezember 2020 [IV-act. 259 S. 1 f.]). Zwar weist die IV-Stelle in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf Rz. 8026.1 (vgl. auch Rz. 8029.1) KSIH hin, wonach die indirekte Dritthilfe eine gewisse Intensität aufweisen und über eine einfache Aufforderung hinausgehen muss. Einer versicherten Person mehrmals zu sagen, sie solle duschen, reicht beispielsweise nicht aus. Neben der Wiederholung der Aufforderung muss mindestens die
18 - Handlung während der Ausführung überwacht und im Bedarfsfall eingegriffen werden. Dass vorliegend eine solche Hilfestellung einer Drittperson krankheitsbedingt notwendig ist, erscheint indes nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr geht bereits aus dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 4./18. März 2010 hervor, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht für den Sinn und Zweck der Körperpflege habe (vgl. IV-act. 105 S. 5). Desgleichen äusserten sich auch Dr. med. E._____ in seinem ärztlichen Bericht vom 20. Juli 2021 und dipl. med. D._____ mit Arztbericht vom 6. August 2021, indem sie ausführten, dem Beschwerdeführer fehle das Sensorium für die Notwendigkeit der Körperpflege bzw. er würde Hygienemassnahmen bereits nach kurzer Zeit sein lassen, da die Einsicht in deren Sinn nicht zwingend gegeben sei (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 f.). Insofern erstaunt es auch nicht weiter, dass der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen zur Hilflosenentschädigung vom 10. Juli 2020 ein Angewiesensein auf Unterstützung in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" verneinte (vgl. IV-act. 242 S. 2). Dass vor diesem Hintergrund eine intensivere und zeitlich ausgedehntere Hilfestellung erforderlich ist, als eine mehrmalige Aufforderung, sich zu duschen, im Sinne einer blossen lebenspraktischen Begleitung, erscheint durchaus möglich. Denn bereits aus den Arztberichten von Dr. med. H._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 15. Oktober 2003 und
19 - Beschwerde vorgebracht – ohne enge Begleitung, einem aktiven Zutun und weiteren Handlungsanweisungen einer Drittperson nicht duschen würde, um sich so nicht dem "Problem mit dem nassen Badetuch" stellen zu müssen. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer als Jugendlicher nicht möglich war, zu duschen (Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 4./18. März 2010 [IV-act. 105 S. 5]). Vielmehr wusch er sich beim Baden und spülte sich die Haare mit Badewasser aus (Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 6./12. Juni 2012 [IV- act. 128 S. 5]). Dies behielt er auch noch als Volljähriger bei, da er die Duschbrause nicht benutzte, was dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Dezember 2015 (vgl. IV-act. 179 S. 5) entnommen werden kann. Im aktuellen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 wird nun ohne weitere Ausführungen unter dem Titel der lebenspraktischen Begleitung festgehalten, der Beschwerdeführer könne die Körperpflege zu vereinbarten Zeiten/Wochentagen selbstständig ausführen, wobei er gelegentlich dazu aufgefordert werden müsse (vgl. IV-act. 257 S. 8). Soweit damit das Duschen gemeint ist, ist dies angesichts der genannten Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und erscheint erklärungsbedürftig. Insofern durfte sich die Abklärungsperson nicht damit begnügen, im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" nur auf das Rasieren und Zähneputzen einzugehen. Vielmehr hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung zum Duschen unter Einholung der notwendigen Auskünfte bei der Schwester und der Patentante des Beschwerdeführers und in Würdigung der Ausmasses der getätigten Hilfestellungen bedurft. Insofern ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die von der IV-Stelle getätigten Abklärungen als ungenügend zurückzuweisen sind.
20 - 6.Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei auf regelmässige und erhebliche Hilfe beim "An- und Auskleiden" angewiesen. 6.1.Eine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Sie ist aber auch gegeben, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (Rz. 8014 KSIH; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E.5.3.1). 6.2.1.Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 wurde zur alltäglichen Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" festgehalten, bei der letzten Abklärung habe der Beschwerdeführer nur gelegentlich daran erinnert werden müssen, die Socken zu wechseln. In den Frühlings- und Herbstferien seien die Sommer- bzw. Winterkleider in den Schrank eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe sich die Kleider dann selbstständig ausgesucht. Verschmutzte Kleider habe er nicht erkannt, sie aber zu einem vereinbarten, fixen Zeitpunkt gewechselt. Aktuell würden im Revisionsformular Hilfestellungen beim An- und Auskleiden verneint. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er sich nach dem Aussuchen der Sonntagskleidung eine Rückmeldung seiner Eltern einhole. Die Eltern äusserten, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Kalender und nicht nach dem Wetter kleide. Es würden keine Veränderungen zur letzten Abklärung beschrieben (vgl. IV-act. 257 S. 5). Zudem merkte die Abklärungsperson unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung an, der Beschwerdeführer werde gelegentlich dazu aufgefordert, seine Kleider zu wechseln (vgl. IV-act. 257 S. 8). Im Einwand vom 19. Dezember 2020 führten die Eltern des Beschwerdeführers an, er spüre nicht, ob er Sommer- oder Winterkleider anziehen solle, wenn es ihm niemand sage. Auch würde er die Wäsche
21 - nicht ohne Aufforderung wechseln (vgl. IV-act. 259). Dem hielt die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2021 entgegen, im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, dass der Kleiderschrank entsprechend den Jahreszeiten eingeräumt werde. Des Weiteren sei die Hilfestellung nicht als regelmässig und erheblich zu betrachten, da sie nur bei den Übergängen der Jahreszeiten notwendig sei (vgl. IV-act. 275 S. 5 und angefochtene Verfügung [IV-act. 274 S. 4]). Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, er sei in der fraglichen Lebensverrichtung zwar funktional selbstständig, aber auf indirekte Hilfe angewiesen. Dass er sich nicht witterungsentsprechend kleiden könne, begründe bereits einen relevanten Hilfebedarf. Jeweils Sommer- oder Winterkleider verfügbar zu haben, genüge schlichtweg nicht, um sich adäquat anzuziehen, da sich das Wetter nicht nach dem Kalender richte. Zudem bemerke er verschmutzte Kleider nicht bzw. nehme von sich aus notwendige Kleiderwechsel nicht vor. So habe seine Lehrfirma sein Erscheinungsbild kritisiert. Zu beachten sei ferner, dass er sonntags nicht eine Rückmeldung seiner Eltern einholen würde, wenn er eine adäquate Kleiderwahl treffen könnte. Schliesslich führte sein Hausarzt Dr. med. E._____ mit Bericht vom 20. Juli 2021 aus, der Beschwerdeführer brauche täglich Hilfe auch bei der Auswahl der Bekleidung; nicht nur saisonal, sondern auch situativ für den betreffenden Tag könne er seine Garderobe nicht selbstständig wählen (vgl. Bf-act. 4). 6.2.2.Der IV-Stelle ist zwar darin beizupflichten, dass es zumutbar erscheint, den Kleiderschrank des Beschwerdeführers den Jahreszeiten entsprechend einzuräumen, was hinsichtlich der Kleiderwahl bis zu einem gewissen Mass Abhilfe zu verschaffen mag. Dies vermag aber nicht über die auch innerhalb der Jahreszeiten bestehende Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich ohne Hilfe situativ der Witterung angepasst zu kleiden, hinwegzutäuschen. Ein solches fehlendes Sensorium für eine
22 - witterungsentsprechende Kleidung erscheint nicht nur aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar (vgl. hierzu Abklärungsberichte Hilflosenentschädigung vom 17. Dezember 2015 [IV-act. 179 S. 4], 6./12. Juni 2012 [IV-act. 128 S. 4] und 4./18. März 2010 [IV-act. 105 S. 4]), sondern drängt sich auch aufgrund des Umstandes auf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor am Sonntag, wenn er bei seinen Eltern wohnt, deren Rückmeldung zu seiner Kleiderwahl einholt (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 [IV- act. 257 S. 5]). Mit Blick auf die Hilfsbedürftigkeit verweist der Beschwerdeführer beschwerdeweise insofern zu Recht auf Rz. 8014 KSIH (vgl. vorstehende Erwägung 6.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer verschmutzte Kleidungsstücke nicht bemerkt (vgl. so schon Abklärungsberichte Hilflosenentschädigung vom 17. Dezember 2015 [IV-act. 179 S. 4], 6./12. Juni 2012 [IV-act. 128 S. 4] und 4./18. März 2010 [IV-act. 105 S. 4]). Zwar kann dem – wie im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Dezember 2015 [IV-act. 179 S. 4] angemerkt – durch vorzunehmende Kleiderwechsel zu bestimmten, im Voraus abgemachten Zeiten entgegengewirkt werden. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer damals in einer psychisch stabilen Situation befand, noch zu Hause bei seinen Eltern wohnte und sich im Gymnasium wohl fühlte, da er gut in der Schule integriert war und seine speziellen Bedürfnisse berücksichtigt wurden (vgl. IV-act. 179 S. 1 f.). Dass unter solchen Umständen eine Abmachung zur Vornahme von regelmässigen Kleiderwechseln zu bestimmten Zeiten auch eingehalten wird und dem Beschwerdeführer hilft, sich im Alltag besser zurecht zu finden, erscheint nachvollziehbar. Demgegenüber präsentierte sich die Situation des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vor Ort am 6. November 2020 weit weniger gut. Dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur noch an den Wochenenden
23 - bei seinen Eltern in F._____ wohnt; unter der Woche lebt er zusammen mit seiner Schwester in G., da er bei der B. GmbH in C._____ eine Lehre absolviert (vgl. IV-act. 211, 216, 220 f.) und daneben in seiner Freizeit einem Fernstudium an einer Fachhochschule nachgeht (vgl. IV- act. 227 S. 3, 229 S. 5, 234 S. 5). Diese Doppelbelastung führte ausweislich der Akten vor allem in Vorbereitungs- und Prüfungszeiten zu viel Stress und wenig Erholung, was gemäss dem Ausbildungsbetrieb in vermehrten Spannungszuständen mündete (vgl. Bildungsberichte der B._____ zum 3. Semester [IV-act. 234 S. 5], zum 4. Semester [IV-act. 244 S. 5] und zum 5. Semester [IV-act. 269 S. 7]). Neben einem schwierigen Verhältnis zu seinem Ausbildner (vgl. IV-act. 257 S. 1) führte zudem ein überbetrieblicher Kurs im Rahmen seiner Ausbildung zu einer akuten Überforderungssituation, in welcher der Beschwerdeführer sich unangemessen verhielt, Suizidgedanken äusserte und an mehreren Bildungsstätten eine Bombendrohung vermeldete (vgl. Bildungsbericht der B._____ zum 5. Semester [IV-act. 269 S. 7] und Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom 30. November 2020 [separate Bg-Beilage]). Dass in solchen psychisch belastenden Situationen Abmachungen zu Kleiderwechseln an bestimmten Zeiten vernachlässigt werden, liegt nahe (vgl. hierzu auch ärztlicher Bericht von Dr. med. E._____ vom
24 - blossen lebenspraktischen Begleitung hinausgehen und bei der alltäglichen Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" zu berücksichtigen sind, kann letztlich mangels entsprechender Abklärungen bei der Schwester des Beschwerdeführers und dessen Eltern aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls vermag der Hinweis im Abklärungsbericht vom 11. November 2020, wonach der Beschwerdeführer gelegentlich zum Kleiderwechsel aufgefordert werden müsse (vgl. IV-act. 257 S. 8), angesichts der vorerwähnten belastenden Entwicklungen, welche von der Abklärungsperson unberücksichtigt blieben, nicht zu überzeugen. Die Angelegenheit ist somit auch in diesem Punkt zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 7.Zu prüfen ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 7.1.Bei der lebenspraktischen Begleitung handelt es sich – wie bereits dargelegt – um ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe für Personen, die ausserhalb eines Heimes leben. Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (BGE 146 V 322 E.6.2). Lebenspraktische Begleitung besteht mit anderen Worten nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen, mithin ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (vgl. Rz. 8040 und 8050.3 KSIH). Wie bereits erwähnt, gilt die lebenspraktische Begleitung als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E.6.1, 133 V 450 E.6.2).
25 - 7.2.1.Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 wurde beim Bedarf des Beschwerdeführers an lebenspraktischer Begleitung insgesamt ein Zeitaufwand von 40 Minuten pro Woche festgehalten (vgl. IV-act. 257 S. 7 ff.). Diese Zeitangabe erscheint in Anbetracht der krankheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers gesamtheitlich betrachtet bisweilen rigide, wobei eine solche für gewisse Bereiche sogar gänzlich fehlt. So benötigt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung nachweislich ein hohes Mass an Strukturierung im Alltag. Bereits Dr. med. J., Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, führte mit Berichten vom 12./29. Juni 2006 aus, typisch sei, dass solche Kinder trotz guter bzw. hoher Intelligenz im Alltag grosse Mühe bekunden, weil sie oft verträumt seien resp. Aufträge vergessen und ganz klar strukturierte Tagesabläufe benötigten (vgl. IV-act. 26 S. 4 und IV-act. 147 S. 4). Dies bestätigte sich im Falle des Beschwerdeführers anlässlich der neuropsychologischen Abklärung im Oktober 2006, aufgrund welcher lic. phil. K., Fachpsychologe für Neuropsychologie, auch für den Alltag einen hohen Grad an räumlicher, zeitlicher und aufgabenmässiger Strukturierung empfahl (vgl. neuropsychologischer Untersuchungsbericht vom
26 - 205, 207). Zwar ist – wie im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 ausgeführt – davon auszugehen, dass das Einhalten von routinierten Abläufen bei der Bewältigung des normalen Alltags Abhilfe verschafft (vgl. IV-act. 257 S. 7 f.). Aber auch diese bedürfen bisweilen der Anpassung und Neustrukturierung durch Dritte, was sich gerade anlässlich der im Zeitraum der Abklärung vor Ort im November 2020 aufgetretenen psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ausbildungssituation (Teilnahme an einem überbetrieblichen Kurs, angespanntes Verhältnis zum Ausbildner, Doppelbelastung durch Lehre und Fernstudium) gezeigt hat (vgl. dazu die Ausführungen in vorstehender Erwägung 6.2.2 sowie IV-act. 255 S. 1 [Reduktion der im Fernstudium zu absolvierenden ECTS-Punkte pro Semester]). Insofern hätte es im Rahmen der Bedarfsabklärung an lebenspraktischer Begleitung bei der Hilfe bei der Tagesstrukturierung neben dem Hinweis auf die routinierten Abläufe einer vertieften Abklärung der tatsächlich geleisteten Strukturierungshilfe unter Einbezug der durch die Schwester unter der Woche geleisteten bedurft. 7.2.2.Dasselbe gilt mit Blick auf die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen. Neben dem bereits oben Ausgeführten zur alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" geht aus den Akten insbesondere hervor, dass die Kostengutsprache der IV-Stelle für die erstmalige berufliche Ausbildung bei der B._____ GmbH ohne Vergütung des Mittagessens erfolgte (vgl. IV-act. 250), da der Beschwerdeführer zwar in der Ausbildungsstätte esse, aufgrund seiner krankheitsbedingten Einschränkung auf gewisse Speisen (Teigwaren ohne Sauce) das Essen aber meist selber mitbringe (vgl. IV-act. 222). In Übereinstimmung mit dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020, wonach der Beschwerdeführer selbstständig Cervelats und Salzsachen im Laden kaufen könne (vgl. IV-act. 257 S. 8), führten die Eltern im Einwand
27 - vom 19. Dezember 2020 aus, der Beschwerdeführer würde sich selber überlassen nur genau dies essen. Gemüse esse er – wie viele Autisten – sowieso nicht, von Früchten nur Bananen und Äpfel, welche jeweils von Dritten gerüstet werden müssen, wobei darauf zu achten sei, dass die Schnitze keine andere Frucht berührten, ansonsten sie nicht von ihm verzehrt würden. Es brauche eine ständige Anstrengung von aussen, damit er sich beim Essen nicht auf die vertrauten Speisen (Cervelats und Party-Gebäck) zurückziehe (vgl. IV-act. 259 S. 2). Aufgrund dieser – nachweislich der Akten (vgl. auch IV-act. 271) – plausiblen Ausführungen zum Essverhalten des Beschwerdeführers liegt es nahe, dass er beim Thema (ausgewogene[re]) Ernährung auf Unterstützung angewiesen ist. Entsprechende Erhebungen zur Bewältigung von Alltagssituationen bzw. zur Vor- und Zubereitung von Mahlzeiten, insbesondere auch bei der Schwester, mit der er unter der Woche zusammenwohnt, fehlen indes im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 (vgl. IV-act. 257 S. 8). 7.2.3.Bei der Haushaltsführung wurde im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 kein Zeitaufwand für Hilfestellungen Dritter veranschlagt (vgl. IV-act. 257 S. 8). Soweit die weitgehend fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers im Haushalt – wie im Abklärungsbericht angedeutet – auf einen freiwilligen Verzicht der Familie, ihn aufgrund seiner Ausbildungen einzubinden, zurückgeführt wird, vermag dies nicht restlos zu überzeugen. Abgesehen von seiner nachweislichen, autismusspezifischen Einengung auf Spezialinteressen (Mathematik, Informatik, PC-Spiele und Fernsehserien [vgl. etwa IV- act. 257 S. 2 und 9, IV-act. 259 S. 3, IV-act. 201 S. 1 f., IV-act. 212 S. 7 und 11]), deutet auch der im Abklärungsbericht beschriebene Umstand, dass der Beschwerdeführer das Aufräumen und Staubsaugen seines Zimmers in G._____ nur einmal alle zwei, drei Monate für notwendig hält
28 - (vgl. IV-act. 257 S. 8), auf eine gesundheitsbedingte Einschränkung in der Haushaltsführung hin (vgl. für das Kochen auch IV-act. 271). Diese Veranlagung ist denn auch geeignet, dass der Beschwerdeführer innert relativ kurzer Zeit ohne Hilfestellung Dritter verwahrlosen bzw. in ein Heim eingewiesen werden müsste (vgl. dazu auch Arztbericht von dipl. med. D._____ vom 6. August 2021 [Bf-act. 3]). Zwar ist der IV-Stelle darin beizupflichten, dass der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht im Bereich der Haushaltsführung grosses Gewicht zukommt und von Angehörigen im gleichen Haushalt eine Hilfe verlangt werden kann, welche über das Mass hinausgeht, das im Gesundheitsfalle üblicherweise erwartet werden kann (vgl. BGE 141 V 642 E.4.3.2; Rz. 8050.3 KSIH). Angesichts der im Haushalt anfallenden Arbeiten, der Vorbereitung von Mahlzeiten und der Erledigung von Einkäufen (vgl. dazu auch nachfolgend) erscheint es fraglich, ob bzw. wie viel einer solchen Mithilfe insbesondere der Schwester, welche selber einem Studium nachgeht, noch zugemutet werden kann, so dass keine untragbare Belastungssituation entstünde. Derartige Abklärungen und entsprechende Zeitaufwanderfassungen fehlen im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020. 7.2.4.Für das Einkaufen wurde anlässlich der Abklärung vor Ort ein Zeitaufwand von fünf Minuten pro Woche ausgewiesen (vgl. IV-act. 257 S. 8). Dies erscheint sehr knapp bemessen, denn abgesehen vom Vorerwähnten wird ausweislich des Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom
29 - zudem am liebsten in seinem Zimmer aufhält und sich alleine beschäftigt (vgl. IV-act. 257 S. 9), erscheint es durchaus plausibel, dass er für ausserhäusliche Verrichtungen, wie Freizeitaktivitäten, Ferien etc., besonders motiviert werden muss (vgl. Einwand vom 19. Dezember 2020 [IV-act. 259 S. 3]). Schliesslich wird im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. November 2020 anerkannt, dass der Beschwerdeführer zu Arztterminen von seinen Eltern begleitet werden muss, da er sich alleine nicht zurecht finde an einem für ihn unbekannten Ort mit fremden Menschen. Da er jedoch seit Jahren nicht mehr zum Arzt müsse, wurde kein Zeitaufwand für Kontakte mit Medizinpersonen festgehalten (vgl. IV-act. 257 S. 9). Dabei wird indes ausser Acht gelassen, dass bereits im Zeitraum der Abklärung vor Ort im November 2020 wegen der sich aufgrund der Ausbildungssituation verschlechterten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers (vgl. hierzu insbesondere vorstehende Erwägung 6.2.2) eine psychiatrische Behandlung indiziert war (vgl. dazu Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 20. November 2020, 30. November 2020, 4. Dezember 2020 und 18. Dezember 2020 [separate Bg-Beilage]), welche dann auch bei dipl. med. D._____ im Januar 2021 aufgenommen wurde (vgl. Arztbericht vom 6. August 2021 [Bf-act. 3]). 7.3.Insgesamt hat die IV-Stelle demnach anhand einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung erneut abzuklären und dabei zu prüfen, ob deren Voraussetzungen hinsichtlich Regelmässigkeit, Intensität und Dauer erfüllt sind. 8.In Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ist die IV- Stelle ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG somit nur ungenügend nachgekommen. Die Beschwerde ist aus diesem Grund im Eventualstandpunkt gutzuheissen, die Verfügung vom 28. April 2021
30 - aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. 9.1.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. 9.1.2.Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der IV-Stelle zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 9.2.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der IV-Stelle. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom
31 - f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote vom 7. September 2021 ein Honorar von CHF 3'248.-- geltend (18.3 Stunden à CHF 160.-- zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MWST). Dies erscheint angemessen und berücksichtigt den praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundenansatz für Hilfsorganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist (PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32).
32 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom