VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 56 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 4. Oktober 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4 - Arzt, der den Patienten im Januar 2021 erstmalig sehe, rückwirkend eine schwere psychische Erkrankung ab März 2020 feststellen könne, ohne den Patienten damals gesehen zu haben. Wie Dr. med. E._____ der PDGR weiter feststelle, sei auch die Behauptung, die Kündigung sei krankheitsbedingt erfolgt, nicht nachvollziehbar. Damit gelinge dem Be- schwerdeführer der Nachweis der Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz im vorliegenden Fall nicht. 7.Mit Replik vom 8. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechts- standpunkt und an seinen Beweisanträgen fest. 8.Der Beschwerdegegner verzichtete am 15. Juli 2021 auf die Einreichung einer Duplik. 9.Mit Schreiben vom 16. September 2021 reichte der Beschwerdeführer un- aufgefordert verschiedene Unterlagen bezüglich der erfolgten Umstruktu- rierung seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein. 10.Am 24. September 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Ein- reichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. April 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers ge- gen die Verfügung vom 30. Dezember 2020 abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 39 Tagen festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversi- cherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Be- reich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versi- cherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü- gungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwal- tungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Ein- spracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 20. Mai 2021 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzu- treten.
6 - 1.2.Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Ver- fügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_310/2015 vom 16. Dezember 2015 E.5.2). Da der Einspra- cheentscheid vom 20. April 2021 an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung vom 30. Dezember 2020 getreten ist, hat jene jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BGE 132 V 368 E.6.1, 131 V 407 E.2.1.2.1; Ur- teile des Bundesgerichts 9C_848/2019 vom 24. September 2020 E.1, 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E.1.2, 9C_386/2013 vom 20. Septem- ber 2013 E.4). Auf das Begehren um Aufhebung der Verfügung vom
8 - mithin nach der Vergangenheit beurteilt, d.h. nach den Umständen, die zur Auflösung des ehemaligen Arbeitsverhältnisses geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E.2.3 m.w.H.). 3.4.Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. Die Frage der Zumutbarkeit be- urteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Ar- beitsstelle vermutet. Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist nach gefestigter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen (NUSS- BAUMER, a.a.O., Rz. 838 m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.4, 8C_665/2018 vom 15. April 2019 E.4.2, 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.2.2). 3.5.Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Überein- kommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosig- keit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwil- lige ("volontairement") Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe ("sans motif légitime") sanktioniert. Vermag die versicherte Person für das Ver- lassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwil- ligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens ge- sprochen werden (BGE 124 V 234 E.4b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2014 vom 15. Oktober 2014 E.2.2, 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E.2.2, 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E.2.2). 3.6.Als legitimer Grund im genannten Sinne gilt die Kündigung einer Arbeits- stelle, welche die Gesundheit der versicherten Person gefährdet. Gesund- heitsgefährdende Arbeitsstellen sind nicht mehr zumutbar im Sinne von
9 - Art. 16 AVIG. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere ge- eignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234 E.4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.4, 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.2.2, 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E.5, 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E.2, 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E.2; AVIG-Praxis ALE Rz. B290). Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen der versicherten Person begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismit- tel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E.4b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom
10 - gen sind der arbeitnehmenden Person grundsätzlich zuzumuten (FAESI, a.a.O., S. 310 m.w.H.; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung, Art. 30/30a AVIG, unter Berücksichtigung des Übereinkommens Nr. 168 der IAO, Diss. Zürich 1998, S. 124). In einem nicht veröffentlichten Entscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht immerhin festge- halten, dass belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz zwar die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen vermögen, bei der Beurteilung des Verschuldens indessen zu berücksichtigen seien (vgl. CHOPARD, a.a.O., S. 124). Eine aufgrund eines angespannten Arbeitskli- mas ausgesprochene Kündigung ohne zugesicherte Anschlussstelle darf wohl einzig in Betracht gezogen werden, wenn die Umstände am Arbeits- platz geradezu unerträglich sind, weil etwa persönlichkeitsverletzende Dis- kriminierungen (z.B. Benachteiligungen aufgrund der Nationalität, der Hautfarbe, der sexuellen Neigung, des Geschlechts etc.) zu beklagen sind (CHOPARD, a.a.O., S. 124). 4.1.In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis bei der B._____ AG kündigte, ohne dass ihm eine unmittelbar anschlies- sende neue Stelle zugesichert war. Strittig ist jedoch die Frage, ob das Verbleiben am gekündigten Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer zumut- bar gewesen wäre. Zu klären ist daher, ob sich der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV berufen kann. 4.2.Der Beschwerdeführer begründet seine Kündigung mit der Unzumutbar- keit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG, wonach eine Arbeit unzumutbar ist, die dem Alter, den persön- lichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Per- son nicht angemessen ist. Sinngemäss vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, die Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen. Aufgrund der Beweisregel, wonach die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Ar-
11 - beitsstelle vermutet wird, ist es am Beschwerdeführer, Beweismittel zu be- zeichnen und vorzulegen, welche die Unzumutbarkeit im Zeitpunkt der Kündigung im Mai 2020 belegen, wobei hierfür rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab gilt (vgl. vorstehend E.3.4 und E.3.6). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Arztzeugnis von Dr. med. C., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Ja- nuar 2021. Dr. med. C. hielt im besagten Arztzeugnis insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer ab März 2020 im Zusammenhang mit ei- ner konfliktträchtigen sich stark verändernden Arbeits- und Informationssi- tuation, herbeigeführt durch die Arbeitgeberin, in eine schwere psychische Erkrankung geschlittert sei. Der Beschwerdeführer habe sich krankheits- bedingt zur Kündigung seines bisherigen Anstellungsverhältnisses ent- schlossen, ohne überblicken zu können, was dies für ihn beruflich und pri- vat für Folgen zeigen würde. Diese krankheitsbedingte Fehlbeurteilung der eigenen Situation könne dem Patienten nicht zur Last gelegt werden. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung, könne sich aber dank dieser weiter- hin um neue Arbeitsstellen bewerben (beschwerdeführerische Akten [Bf- act.] 3). Am 26. März 2021 erstattete Dr. med. E., Chefarzt Spezial- psychiatrie der PDGR, im Auftrag des Beschwerdegegners eine vertrau- ensärztliche Beurteilung/Kurzgutachten (Bf-act. 6). Diese vertrauensärztli- che Beurteilung/Kurzgutachten wurde eingeholt, weil es aufgrund des im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Einstellung in der An- spruchsberechtigung eingereichten Arztzeugnisses von Dr. med. C. sowie zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers einer solchen bedurfte (Bf-act. 4). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Kompetenzüberschreitung durch Dr. med. E., wel- cher sich zur Vermittlungsfähigkeit wie auch zum Arztzeugnis von Dr. med. C. vom 11. Januar 2021 – welches Dr. med. E._____ notabene vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt wurde (Bf-act. 6) – äusserte, zielen so- mit ins Leere. Bezüglich des besagten Arztzeugnisses von Dr. med. C._____ hielt der Vertrauensarzt Dr. med. E._____ in seiner Beurtei-
12 - lung/Kurzgutachten vom 26. März 2021 fest, dass fachärztlich die Argu- mentation in diesem Zeugnis nicht nachvollzogen werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein Arzt, der den Patienten im Januar 2021 erst- malige sehe, rückwirkend eine schwere psychische Erkrankung ab März 2020 feststellen könne, ohne den Patienten damals gesehen zu haben. Auch die Behauptung, die Kündigung sei krankheitsbedingt erfolgt, sei nicht nachvollziehbar (Bf-act. 6). Tatsächlich führte der Beschwerdeführer noch in seiner Stellungnahme an die ALK vom 28. Dezember 2020 sinn- gemäss aus, er habe aufgrund der Situation bei seiner Arbeitgeberin im Frühjahr 2020 nicht mehr schlafen können, Mühe mit der Ernährung ge- habt, und weil es so – auch psychisch bedingt – nicht mehr habe weiter- gehen können, gekündigt, bevor er professionelle Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen (Hervorhebung durch das Gericht; Bf-act. 2 S. 2). Es ist somit erstellt – und beschwerdeführerischerseits auch nicht bestritten –, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Kündigung am 13. Mai 2020 nicht in ärztlicher Behandlung war und daher nicht über eine echt- zeitliche ärztliche Bescheinigung über eine Krankheit bzw. eine Arbeitsun- fähigkeit verfügte. Auch das Arztzeugnis von Dr. med. C._____ vom
13 - sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Insgesamt vermag das Arzt- zeugnis von Dr. med. C._____ vom 11. Januar 2021 keine konkreten Indi- zien gegen die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der vertrauensärztlichen Beurteilung/Kurzgutachten von Dr. med. E._____ vom 26. März 2021 zu begründen, wonach einerseits nicht nachvollziehbar sei, wie ein Arzt, der den Patienten im Januar 2021 erstmalige sehe, rückwirkend eine schwere psychische Erkrankung ab März 2020 feststellen könne, ohne den Patien- ten damals gesehen zu haben, und anderseits auch die Behauptung, die Kündigung sei krankheitsbedingt erfolgt, nicht nachvollziehbar sei. Dr. med. E._____ weist zudem darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer als voll leistungsfähig empfinde (Bf-act. 6 S. 2), was sich mit der eigenen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2020 deckt, wonach er sich – da er arbeiten wolle – ab dem Zeitpunkt seiner Freistel- lung um einen neuen Job bemüht und sein gesamtes Netzwerk kontaktiert habe (Bf-act. 2 S. 3). Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht abgespro- chen werden, dass ihn die berufliche und betriebliche Situation bei der da- maligen Arbeitgeberin im Frühjahr 2020 belastete, was mit zur Kündigung führte, doch war ihm das Verbleiben an diesem Arbeitsplatz – zumindest bis zum Finden einer neuen Stelle, wofür er sich nach der Kündigung bzw. Freistellung offenbar mit Engagement einsetzte (Bf-act. 2, 9) – nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Andere Gründe einer Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG wie das Alter oder persönliche Verhältnisse, zu denen der Zivilstand, Betreu- ungspflichten gegenüber Angehörigen, Wohnverhältnisse (Eigenheim, geographische Mobilität), konfessionelle Einschränkungen usw. gehören (AVIG-Praxis ALE Rz. B288), werden vom Beschwerdeführer nicht gel- tend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 4.3.Gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. D27 ist das Verbleiben am Arbeitsplatz un- zumutbar, wenn wichtige Gründe im Sinne von Art. 337 ff. des Bundesge- setzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
14 - (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) vorliegen, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Vorliegend kündigte der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis mit der B._____ AG am 13. Mai 2020, dies aber nicht fristlos, sondern unter Einhaltung der ordentlichen sechsmonatigen Kündigungsfrist per 30. November 2020, wobei sein letz- ter Arbeitstag aufgrund der Freistellung der 7. Juni 2020 war und ihm der Lohn bis am 30. November 2020 ausbezahlt wurde (beschwerdegegneri- sche Akten [Bg-act.] 5, 6, 7). Dieses "geordnete" Ausscheiden aus dem Betrieb spricht gegen das Vorliegen eines Grundes für eine fristlose Kün- digung und damit gegen die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Ar- beitsstelle. 4.4.Objektiv ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen oder beweisbar, dass dem Beschwerdeführer das Verbleiben an der bis- herigen Arbeitsstelle bis zum Finden einer Folgestelle unzumutbar war. Vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er für die Dauer der Arbeitssuche bei der B._____ AG verbleibt und erst nach Zu- sage einer neuen Stelle kündigt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E.2 a.E.). Subjektiv mögen für den Beschwerdeführer die Gründe für die Kündigung des Arbeitsver- hältnisses ausgereicht haben, aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht aber können diese höchstens schuldmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/06 vom
15 - 5.2.Die Einstellungsdauer richtet sich nach dem Grad des Verschuldens, be- schlägt eine typische Ermessensfrage (AVIG-Praxis ALE Rz. D59-D61, D72, D75) und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). In Art. 45 Abs. 3 AVIV (Sanktionsraster; vgl. AVIG- Praxis ALE Rz. D72 ff.) wird präzisierend zur Einstellungsdauer bestimmt: 1-15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a); 16-30 Tage bei mittelschwe- rem Verschulden (lit. b); 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Ar- beitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei der Festsetzung der Einstellungsdauer handelt es sich um eine typi- sche Ermessensfrage. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige des kantonalen Gerichts in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurtei- lung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E.4.4, 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E.4.1 f., 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). Dabei ist auch den Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behand- lung der Versicherten zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E.4.2). Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung. Bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusiche- rung einer neuen Arbeitsstelle muss grundsätzlich gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV im Bereich des schweren Verschuldens sanktioniert werden. Zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung
16 - der Einstellung bei schwerem Verschulden ist gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen – d.h. 45 Tagen – auszugehen (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV); erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sind zu berücksichtigen (BGE 123 V 150 E.3c). Dieser Grundsatz gilt auch bei leichtem und mittelschwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a und b AVIV) (AVIG-Praxis ALE Rz. D77). Gemäss Einstellraster ALK liegt das Verschulden bei Auflösung des Ar- beitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle im schweren Bereich (AVIG-Praxis ALE Rz. D75 Ziff. 1.D). 5.3.In casu hat die ALK bzw. der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit 39 Einstellungstagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens sanktioniert. Dies ist nicht zu beanstanden, ist doch davon auszugehen, dass die Ankündigung einer Umstrukturierung seiner damaligen Arbeitge- berin in der ersten Hälfte des Monats April 2020 beim Beschwerdeführer berufliche Unannehmlichkeiten, Unruhe und Unsicherheiten weckte, wel- che aber unstreitig nicht mit einem konkreten Kündigungsrisiko für ihn selbst verbunden waren (vgl. Bf-act. 2). Die vom Beschwerdeführer nur gerade einen Monat später ausgesprochene Kündigung ohne Zusage ei- ner neuen Arbeitsstelle vermag damit sein Verschulden nicht zu schmä- lern. Somit hat die ALK bzw. der Beschwerdegegner mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 39 Tagen, also im unteren Bereich des schweren Verschuldens, ihr resp. sein Ermessen rechtskonform ausgeübt. 6.In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3) kann auf die angebotene Zeugenaussage des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ verzichtet werden, zumal daraus keine entscheidwe- sentlichen Erkenntnisse zu gewinnen wären. Gleiches gilt für die Partei- aussage des Beschwerdeführers aufgrund des Umstands, dass er anwalt- lich vertreten ist und ein ausführlicher Schriftenwechsel stattgefunden hat.
17 - 7.Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E.1.2). 8.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Ein- zelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mut- willig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorlie- gen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsie- genden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikos- ten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]