VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 56 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 4. Oktober 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4 - Kurzgutachten vom 26. März 2021 festhalte, sei es nicht nachvollziehbar, wie ein Arzt, der den Patienten im Januar 2021 erstmalig sehe, rückwirkend eine schwere psychische Erkrankung ab März 2020 feststellen könne, ohne den Patienten damals gesehen zu haben. Wie Dr. med. E._____ der PDGR weiter feststelle, sei auch die Behauptung, die Kündigung sei krankheitsbedingt erfolgt, nicht nachvollziehbar. Damit gelinge dem Beschwerdeführer der Nachweis der Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz im vorliegenden Fall nicht. 7.Mit Replik vom 8. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsstandpunkt und an seinen Beweisanträgen fest. 8.Der Beschwerdegegner verzichtete am 15. Juli 2021 auf die Einreichung einer Duplik. 9.Mit Schreiben vom 16. September 2021 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert verschiedene Unterlagen bezüglich der erfolgten Umstrukturierung seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein. 10.Am 24. September 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. April 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2020 abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 39 Tagen festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 20. Mai 2021 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.
6 - 1.2.Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2015 vom 16. Dezember 2015 E.5.2). Da der Einspracheentscheid vom 20. April 2021 an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung vom 30. Dezember 2020 getreten ist, hat jene jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BGE 132 V 368 E.6.1, 131 V 407 E.2.1.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_848/2019 vom 24. September 2020 E.1, 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E.1.2, 9C_386/2013 vom 20. September 2013 E.4). Auf das Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 30. Dezember 2020 ist somit nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E.1.2). 2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht für die Dauer von 39 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1.Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a bis d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.2.Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden,
7 - welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E.6.2.2 m.w.H.). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt immer dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6, 126 V 353 E.5b, 125 V 193 E.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 19 135 vom 18. Mai 2020 E.3.3; NUSSBAUMER, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828 und Rz. 835). 3.3.Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 AVIG; AVIG-Praxis ALE Rz. B311). Hierbei handelt es sich um die gesetzlich umschriebene Schadenverhütungs- und Schadenminderungspflicht. Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine
8 - Arbeitslosenversicherung gäbe (AVIG-Praxis ALE Rz. B311). Die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wird mithin nach der Vergangenheit beurteilt, d.h. nach den Umständen, die zur Auflösung des ehemaligen Arbeitsverhältnisses geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E.2.3 m.w.H.). 3.4.Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet. Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 838 m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.4, 8C_665/2018 vom 15. April 2019 E.4.2, 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.2.2). 3.5.Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige ("volontairement") Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe ("sans motif légitime") sanktioniert. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E.4b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2014 vom 15. Oktober 2014 E.2.2, 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E.2.2, 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E.2.2).
9 - 3.6.Als legitimer Grund im genannten Sinne gilt die Kündigung einer Arbeitsstelle, welche die Gesundheit der versicherten Person gefährdet. Gesundheitsgefährdende Arbeitsstellen sind nicht mehr zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234 E.4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.4, 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.2.2, 8C_107/2018 vom
10 - Unter dem Vorbehalt der gesundheitlich bedingten Unzumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG begründen den Arbeitnehmer belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz, beispielsweise ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses. Auch betriebliche Umstrukturierungen sind der arbeitnehmenden Person grundsätzlich zuzumuten (FAESI, a.a.O., S. 310 m.w.H.; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30/30a AVIG, unter Berücksichtigung des Übereinkommens Nr. 168 der IAO, Diss. Zürich 1998, S. 124). In einem nicht veröffentlichten Entscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht immerhin festgehalten, dass belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz zwar die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen vermögen, bei der Beurteilung des Verschuldens indessen zu berücksichtigen seien (vgl. CHOPARD, a.a.O., S. 124). Eine aufgrund eines angespannten Arbeitsklimas ausgesprochene Kündigung ohne zugesicherte Anschlussstelle darf wohl einzig in Betracht gezogen werden, wenn die Umstände am Arbeitsplatz geradezu unerträglich sind, weil etwa persönlichkeitsverletzende Diskriminierungen (z.B. Benachteiligungen aufgrund der Nationalität, der Hautfarbe, der sexuellen Neigung, des Geschlechts etc.) zu beklagen sind (CHOPARD, a.a.O., S. 124). 4.1.In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis bei der B._____ AG kündigte, ohne dass ihm eine unmittelbar anschliessende neue Stelle zugesichert war. Strittig ist jedoch die Frage, ob das Verbleiben am gekündigten Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre. Zu klären ist daher, ob sich der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV berufen kann. 4.2.Der Beschwerdeführer begründet seine Kündigung mit der Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz gemäss Art.
11 - 16 Abs. 2 lit. c AVIG, wonach eine Arbeit unzumutbar ist, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Sinngemäss vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, die Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen. Aufgrund der Beweisregel, wonach die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet wird, ist es am Beschwerdeführer, Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, welche die Unzumutbarkeit im Zeitpunkt der Kündigung im Mai 2020 belegen, wobei hierfür rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab gilt (vgl. vorstehend E.3.4 und E.3.6). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Arztzeugnis von Dr. med. C., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 2021. Dr. med. C. hielt im besagten Arztzeugnis insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer ab März 2020 im Zusammenhang mit einer konfliktträchtigen sich stark verändernden Arbeits- und Informationssituation, herbeigeführt durch die Arbeitgeberin, in eine schwere psychische Erkrankung geschlittert sei. Der Beschwerdeführer habe sich krankheitsbedingt zur Kündigung seines bisherigen Anstellungsverhältnisses entschlossen, ohne überblicken zu können, was dies für ihn beruflich und privat für Folgen zeigen würde. Diese krankheitsbedingte Fehlbeurteilung der eigenen Situation könne dem Patienten nicht zur Last gelegt werden. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung, könne sich aber dank dieser weiterhin um neue Arbeitsstellen bewerben (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3). Am
12 - Beschwerdeführers einer solchen bedurfte (Bf-act. 4). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Kompetenzüberschreitung durch Dr. med. E., welcher sich zur Vermittlungsfähigkeit wie auch zum Arztzeugnis von Dr. med. C. vom 11. Januar 2021 – welches Dr. med. E._____ notabene vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt wurde (Bf-act. 6) – äusserte, zielen somit ins Leere. Bezüglich des besagten Arztzeugnisses von Dr. med. C._____ hielt der Vertrauensarzt Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung/Kurzgutachten vom 26. März 2021 fest, dass fachärztlich die Argumentation in diesem Zeugnis nicht nachvollzogen werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein Arzt, der den Patienten im Januar 2021 erstmalige sehe, rückwirkend eine schwere psychische Erkrankung ab März 2020 feststellen könne, ohne den Patienten damals gesehen zu haben. Auch die Behauptung, die Kündigung sei krankheitsbedingt erfolgt, sei nicht nachvollziehbar (Bf-act. 6). Tatsächlich führte der Beschwerdeführer noch in seiner Stellungnahme an die ALK vom 28. Dezember 2020 sinngemäss aus, er habe aufgrund der Situation bei seiner Arbeitgeberin im Frühjahr 2020 nicht mehr schlafen können, Mühe mit der Ernährung gehabt, und weil es so – auch psychisch bedingt – nicht mehr habe weitergehen können, gekündigt, bevor er professionelle Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen (Hervorhebung durch das Gericht; Bf-act. 2 S. 2). Es ist somit erstellt – und beschwerdeführerischerseits auch nicht bestritten –, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Kündigung am 13. Mai 2020 nicht in ärztlicher Behandlung war und daher nicht über eine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung über eine Krankheit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit verfügte. Auch das Arztzeugnis von Dr. med. C._____ vom 11. Januar 2021 führt zu keinem anderen Schluss. Zudem ist dem besagten Arztzeugnis weder eine Diagnose nach ICD-10 zu entnehmen, noch enthält es (Test-)Befunde einer Untersuchung oder die Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass es allein auf der Schilderung des Beschwerdeführers beruht (vgl. ARV 2005 S. 55, Urteil
13 - des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 207/03 vom 4. Februar 2004 E.3.2; siehe auch MÜLLER, in: AJP 2/2010, S. 172; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR,
15 - schuldmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E.3.2). Es ist in casu davon auszugehen, dass die Unzumutbarkeit, bei der B._____ AG zu verbleiben, nicht hinreichend belegt ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist somit nicht zu beanstanden. 5.1.Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 39 Tagen angemessen ist. 5.2.Die Einstellungsdauer richtet sich nach dem Grad des Verschuldens, beschlägt eine typische Ermessensfrage (AVIG-Praxis ALE Rz. D59-D61, D72, D75) und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). In Art. 45 Abs. 3 AVIV (Sanktionsraster; vgl. AVIG- Praxis ALE Rz. D72 ff.) wird präzisierend zur Einstellungsdauer bestimmt: 1-15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a); 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b); 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei der Festsetzung der Einstellungsdauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige des kantonalen Gerichts in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E.4.4, 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E.4.1 f., 8C_138/2017 und
16 - 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). Dabei ist auch den Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E.4.2). Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle muss grundsätzlich gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV im Bereich des schweren Verschuldens sanktioniert werden. Zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden ist gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen – d.h. 45 Tagen – auszugehen (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV); erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sind zu berücksichtigen (BGE 123 V 150 E.3c). Dieser Grundsatz gilt auch bei leichtem und mittelschwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a und b AVIV) (AVIG-Praxis ALE Rz. D77). Gemäss Einstellraster ALK liegt das Verschulden bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle im schweren Bereich (AVIG-Praxis ALE Rz. D75 Ziff. 1.D). 5.3.In casu hat die ALK bzw. der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit 39 Einstellungstagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens sanktioniert. Dies ist nicht zu beanstanden, ist doch davon auszugehen, dass die Ankündigung einer Umstrukturierung seiner damaligen Arbeitgeberin in der ersten Hälfte des Monats April 2020 beim Beschwerdeführer berufliche Unannehmlichkeiten, Unruhe und Unsicherheiten weckte, welche aber unstreitig nicht mit einem konkreten Kündigungsrisiko für ihn selbst verbunden waren (vgl. Bf-act. 2). Die vom Beschwerdeführer nur gerade einen Monat später ausgesprochene Kündigung ohne Zusage einer neuen Arbeitsstelle vermag damit sein
17 - Verschulden nicht zu schmälern. Somit hat die ALK bzw. der Beschwerdegegner mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 39 Tagen, also im unteren Bereich des schweren Verschuldens, ihr resp. sein Ermessen rechtskonform ausgeübt. 6.In antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3) kann auf die angebotene Zeugenaussage des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ verzichtet werden, zumal daraus keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu gewinnen wären. Gleiches gilt für die Parteiaussage des Beschwerdeführers aufgrund des Umstands, dass er anwaltlich vertreten ist und ein ausführlicher Schriftenwechsel stattgefunden hat. 7.Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E.1.2). 8.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
18 - 3.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]