VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 55 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 20. September 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - Beschwerdegegnerin anzuerkennen. Inkl. rechtmässiger Entschädigung der angefallenen materiellen Kosten, gemäss beigefügter Liste." Der Beschwerdeführer führte begründend im Wesentlichen aus, der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig, weil der Anschein aufkomme, als würde der Kopfaufprall in keinem Zusammenhang stehen mit dem entstandenen Grauen Star. Die augenärztlichen Berichte von Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ könnten immerhin eine Kausalität zwischen den zwei Ereignissen (Anm. des Gerichts: Schlittelunfall mit Kopfanprall am 24. Februar 2016 und Entstehen des Grauen Stars) nicht ausschliessen. Die Versicherungsmediziner hätten mit einer "Ferndiagnose" bzw. ohne Untersuchung, einen Rückschluss auf den Status quo gezogen, was sehr kühn sei. Auch halte die Behauptung, eine Kausalität könne schon wegen der grossen Zeitspanne zwischen den Ereignissen nicht bestehen, nicht Stand. Die Kausalität zwischen der Verletzung des linken Auges mit dem walnussgrossen Stein, bei der der Schliessmuskel beeinträchtigt worden und damit jahrzehntelang die vierfache UV-Strahlung auf die linke Linse getroffen sei, jedoch ohne Beeinträchtigung des Sehvermögens aufgrund Linsentrübung, und dem Schlittelunfall mit Kopfaufprall und daraus folgendem traumatischem Katarakt – wie er von Dr. med. D._____ am 13. Januar 2020 bezeichnet worden sei, was die SUVA ignoriere – sei gegeben. Mit dem rechten Auge habe er bis heute keinerlei Probleme. 5.In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2021 schloss die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid, welcher zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeantwort erklärt wurde. Ergänzend führte sie im Wesentlichen an, der Ansicht des Beschwerdeführers, dass ein Kausalzusammenhang nicht ausgeschlossen werden könne, könne sie beipflichten. Vom
4 - Beschwerdeführer nicht widerlegbare Tatsache sei aber, dass er erst beinahe eineinhalb Jahre nach dem Schlittelunfall erstmals einen Augenarzt aufgesucht habe, während eine Kopfprellung mit Schädigung des linken Auges gemäss den erfahrenen Ärzten der Versicherungsmedizin derart starke Symptome bewirkt hätte, dass der Beschwerdeführer zwangsläufig gleichentags oder zumindest innert weniger Tage einen Augenarzt aufgesucht hätte. Dass dies nicht erfolgt sei, vermöge der Beschwerdeführer nicht stichhaltig zu begründen. Auch nicht damit, dass eine sofortige Konsultation die entstandene Katarakt nicht hätte vermeiden können und auch nicht mit dem Hinweis, dass er Laie sei, weil auch ein Laie sofort einen Arzt konsultiere, wenn er irgendwelche Verletzungen erlitten habe und erst recht, wenn das Augenlicht betroffen sei. Angesichts der Vorschädigung des linken Auges seit den Jugendjahren sei umso unverständlicher, dass er nach dem Schlittelunfall nicht unverzüglich einen Augenarzt aufgesucht habe. Die Kausalität könne nicht bewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin verwies dazu auf die Versicherungsmedizinerin Dr. med. G._____, Fachärztin für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie FMH, welche am
5 - zusammenhang zwischen der Augenschädigung und dem Unfallereignis vom 24. Februar 2016 aufzuzeigen, was den unfallversicherungs- rechtlichen Beweisanforderungen aber nicht genüge. 6.Mit Replik vom 28. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinem Rechtsbegehren fest und bezeichnete die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Berichte als Parteibehauptung mit herbeigewünschtem Symptomverlauf ohne Beweiskraft. Er führte aus, dass er zeitnah einen Arzt aufgesucht hätte, wären die Beschwerden unmittelbar aufgetreten und/oder nicht abgeklungen. Der zeitnächste Befund stamme von zwei Monaten nach dem Unfall, als der Optiker im Augapfel einen schwarzen Fleck festgestellt habe. Im Übrigen vertiefte er im Wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt. 7.Am 5. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest unter Verzicht auf die Einreichung einer Duplik. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2021 (vgl. Akten der Beschwerde- gegnerin [Bg-act.] 61). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einsprache- entscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem
6 - die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 60, Art. 61 ATSG). 2.Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auf die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, wobei eine Arbeitsunfähigkeit nie bestanden hat, so dass es einzig um die Heilbehandlungs- und Hilfsmittelkosten gehen kann (Art. 10 f. UVG; Art. 15 ff. Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 3.1.Versicherungsleistungen werden gewährt für Berufs- und Nichtberufs- unfälle sowie für Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG). Definition eines Unfalls ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Gestützt auf Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen durch die Unfall- versicherung auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung; von Spätfolgen wird gesprochen, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere
7 - revisionsrechtliche Tatbestände dar (vgl. BGE 144 V 245 E.6.1 f. mit Hinweis auf BGE 127 V 456 E.4b und 118 V 293 E.2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_230/2021 vom 1. Juni 2021 E.2, 8C_382/2018 vom
13 - postoperative Halo-Wahrnehmung (wegen Pupillendurchmesser)" (vgl. Bg-act. 35). 4.6.Im Untersuchungsbericht vom 13. Februar 2019 diagnostizierte Dr. med. F., Ophtalmologe, eine "Pseudophakie 08/2017 nach Cataract, DD Cataracta traumatica". Er befundete u.a. einen unauffälligen Augenbulbus. Weiter hielt er fest, ob die Cataract unfallbedingt sei, könne er zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher beantworten. Für eine Cataracta traumatica spreche sicherlich die Anamnese des Versicherten (Visusminderung nach Schlittelunfall) sowie fehlende Linsentrübungen auf der Gegenseite (vgl. Bg-act. 42). 4.7.Am 31. Mai 2019 und 7. Juni 2019 erfolgte die erneute Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. I. und der Versicherungs- medizinerin Dr. med. G., worin sie festhielten, der Beschwerde- führer habe sich erstmals 17 Monate nach dem Ereignis einem Augenarzt vorgestellt; es sei kein Befund zeitnah zum Unfall vorhanden. Anlässlich der Erstuntersuchung habe der Augenarzt Dr. med. D. eine altersbedingte Katarakt in seinem Bericht dokumentiert, eine traumatische Ursache hielt er für unwahrscheinlich. Die vorhandenen Berichte liessen keine morphologischen Veränderungen erkennen, welche auf eine traumatische Ursache der Katarakt hinwiesen. Wäre ein hinreichend direktes Trauma erfolgt, sei davon auszugehen, dass die akute Schädigung des linken Auges so starke Symptome bewirkt hätte, dass der Beschwerdeführer kurzfristig nach dem Unfall (gleichentags oder maximal wenige Tage später) einen Augenarzt aufgesucht hätte. Somit sei überwiegend wahrscheinlich, dass keine Kausalität zwischen dem Unfallereignis (Kopfprall, indirektes Trauma) vom 24. Februar 2016 und der ab 12. Juli 2017 erfolgten augenärztlichen Behandlung bestehe. Es sei von einer krankhaften Veränderung auszugehen. Aufgrund dessen sei der
14 - Graue Star nicht unfallkausal und gehe nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Bg-act. 44). 4.8.Mit erneuter Stellungnahme vom 21. Januar 2021 hielt die Versicherungsmedizinerin Dr. med. G._____ an ihrer früheren Stellung- nahme fest. Zusätzlich führte sie an, es gebe keinen klinisch-objektiven Arztbefund, welcher die Angaben betreffend angeblicher Kopf- oder Augenprellung unterstützen würde (vgl. Bg-act. 50). 4.9.Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin – wie bereits formlos am 28. November 2018 mitgeteilt – einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 24. Februar 2016 und den Beschwerden des Beschwerdeführers am linken Auge zeigten (vgl. Bg-act. 55). 4.10.Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin erfolgte der Einsprache- entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2021 mit deren Abweisung (vgl. Bg-act. 61). 5.1.In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 11. März 2016 gab der Beschwerdeführer an, auf den Kopf gefallen zu sein bzw. das Gesicht angeschlagen zu haben. Aus der Meldung geht nicht hervor, welche Körperseite betroffen war (vgl. Bg-act. 1). Erst in der Rückfallmeldung vom
17 - Stellungnahme als behandelnder Facharzt beschränkt, womit er nicht die notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit darzutun vermag. 5.6.Dass versicherungsmedizinisch lediglich Aktenbeurteilungen ergangen sind, ist unproblematisch, ergeben die Akten doch ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status und sind diese Daten unbestritten, sodass unbestrittenermassen ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit dem Beschwerdeführer nicht ausschlaggebend war (vgl. oben E.3.4.3). Der Beschwerdeführer substanziiert denn auch nicht, inwiefern der Sachverhalt unrichtig und unvollständig sein soll. Zudem argumentiert er nach der unzulässigen Beweisregel von "Post hoc ergo propter hoc", wenn er ausführt, dass die Beschwerden am linken Auge erst nach dem Unfallereignis aufgetreten seien und er mit dem rechten Auge nie Probleme gehabt habe. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt (Art. 43 ATSG), so dass es keiner weiteren Abklärungen mehr bedarf. Der vom Beschwerdeführer zu beweisende Kausalzusammenhang der Augenbeschwerden links mit dem Unfallereignis vom 24. Februar 2016 ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 5.7.Da der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen ist zwischen dem Schlittelunfall vom 24. Februar 2016 und den geltend gemachten Beschwerden bzw. der Katarakt am linken Auge, erübrigen sich aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht auch Weiterungen zur eingereichten Kostenaufstellung des Beschwerdeführers (vgl. Bf-act. 3), weil die Beschwerdegegnerin hierfür nicht leistungspflichtig ist.
18 - 5.9.Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom