Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 52
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 52 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 28. September 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren B. und gelernter Metzger, meldete sich am
  1. November 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfol- gend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab
  2. Januar 2014 wegen "24 Stunden Schmerz im ganzen Körper" zum Be- zug von Leistungen an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheit- lichen Situation wurde A._____ mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ab
  3. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2015 bis 30. Sep- tember 2015 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. 2.Am 31. Januar 2018 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an mit der Begründung, er könne körperlich und psychisch nicht mehr arbeiten; dies nach 3-jähriger Haft ab Februar 2007 mit Folter und Misshandlungen in einem afrikanischen Gefängnis wegen eines Cannabis-Deliktes. 3.Nach Einholung diverser medizinischer Berichte, u. a. des Arztberichtes der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 12. Juli 2018, er- folgte am 26. März 2019 eine bidisziplinäre Abklärung von A._____ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie. Darüber erstatteten die Dres. med. C._____ und D._____ am 6. Mai 2019 Bericht, wobei sie mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit feststellen konnten. 4.Nach Konsultation des fallführenden RAD-Arztes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._____ mit Verfügung vom 4. Juli 2019 ab und hielt zum Abklärungsergebnis fest, eine invalidisierende Gesundheitsbe- einträchtigung sei gestützt auf die medizinischen Abklärungen nicht aus- gewiesen. Die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde blieb erfolg-
  • 3 - los: Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte die Ver- fügung vom 4. Juli 2019 mit rechtskräftigem Urteil S 19 85 vom 15. Sep- tember 2020. 5.Am 18. Juni 2020 erfolgte wieder eine Neuanmeldung zum Leistungsbe- zug bei der IV-Stelle. Darin gab A._____ eine posttraumatische Belas- tungsstörung, Depression und Zwangsstörung sowie Angstattacken und ständige Flashbacks aufgrund einer mehr als dreijährigen Inhaftierung auf dem afrikanischen Kontinent, in Spanien und der Schweiz infolge eines Cannabis-Delikts an. Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Ver- schlechterung des Gesundheitszustands berief er sich auf einen Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 11. Juni 2020 von Dr. med. E._____ und Psychologin F.. Nach dessen Prüfung durch den RAD stellte die IV-Stelle A. mit Vorbescheid vom 25. März 2021 in Aussicht, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Daraufhin erhob Letzterer einen Einwand. Mit Verfügung vom 29. April 2021 hielt die IV- Stelle an ihrem Vorbescheid fest und trat mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht auf das Leistungsbegehren ein. 6.Mit dagegen am 17. Mai 2021 erhobener und am 25. Mai 2021 ergänzter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bean- tragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss, es sei auf seine Neuanmel- dung einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, sein Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung sei von der IV-Stelle nicht mit dem nötigen Respekt behandelt worden. Er kritisierte, dass die IV-Stelle eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit annehme. Er könne einen norma- len Tag kaum überstehen und sei psychisch niedergeschlagen. Er habe während seiner Haft in G._____ auf dem afrikanischen Kontinent abscheu- liche Gräueltaten miterleben müssen. Auch im Hochsicherheitsgefängnis

  • 4 - auf dem spanischen Festland habe er täglich Gewalt miterlebt und es seien in der Nacht Männer vergewaltigt worden, deren Schreie er nicht mehr aus dem Kopf bekomme. Zudem bekomme er nur schon beim Ge- danken, Kontakt zu anderen Menschen zu haben, Schweissausbrüche, Panikattacken und immobilisierende Verspannungen. Seine psychischen Beschwerden sähe man ihm nicht auf den ersten Blick an, da er aufgrund seiner Gefängniserfahrungen gelernt habe, seine Ängste zu verstecken. Sie bestünden aber schon seit seinem Gefängnisaufenthalt in H._____, wo er dies einem Arzt mitgeteilt habe. Aufgrund der Gewärtigung der Haft- strafe habe er ein krasses Trauma mit extremen Angstzuständen und Pa- nikattacken, wobei er sich ständig unter Druck fühle und deshalb nicht mehr belastbar sei. 7.In der Vernehmlassung vom 14. Juni 2021 schloss die IV-Stelle (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und verwies primär auf die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung. 8.Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist für eine freigestellte Stellungnahme keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 29. April 2021 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1, Akten der Beschwerdegegnerin

  • 5 - [Bg-act.] 142) stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversi- cherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Der Streitgegenstand erschöpft sich in der Frage, ob die Beschwerdegeg- nerin zu Recht mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Ge- sundheitszustands durch den Beschwerdeführer nicht auf dessen Leis- tungsbegehren eingetreten ist. Darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers sind von vornherein nicht zu hören. 3.1.Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Urteil des Bundesge- richts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E.2.2.). Eine solche Ände- rung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlech- terung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeits- fähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesent- lichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen. Dage- gen stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine relevante Änderung dar (Urteile

  • 6 - des Bundesgerichts 8C_514/2019 vom 23. Dezember 2019 E.3.1 und 8C_606/2019 vom 5. Dezember 2019 E.3.2 m. H.). Es obliegt der versi- cherten Person, die Voraussetzung des veränderten Gesundheitszustan- des glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2020 vom

  1. Oktober 2020 E.3.1 m. H.). Mit dem Beweismass des Glaubhaftma- chens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungs- recht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E.3.2) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhanden- sein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs- tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die be- hauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesge- richts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2 und 9C_733/2019 vom
  2. Dezember 2019 E.2.2.). 3.2.Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2). Da der Untersuchungsgrund- satz somit rechtsprechungsgemäss erst greift, wenn die Verwaltung auf ein Gesuch eintritt, folglich ein Verfahren eröffnet und verpflichtet ist, den massgeblichen Sachverhalt abzuklären (BGE 130 V 64 E.5.2.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E.6.5), zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen vorgenommen und ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, von vornherein ins Leere.
  • 7 - 4.1.Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Ver- änderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung (mit rechtskonformer Sachverhaltsab- klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver- gleichs). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü- fung und Beurteilung des Gesuchs, d. h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E.6.1). 4.2.Im hier zu beurteilenden Fall ist somit als Vergleichsbasis auf die Verfü- gung vom 4. Juli 2019 abzustellen, mit welcher das Leistungsbegehren nach einlässlichen medizinischen Abklärungen abgewiesen wurde (Bg-act. 114). Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil S 19 85 vom 15. September 2020 geschützt (Bg-act. 133). Die Beschwer- degegnerin verneinte in der Verfügung vom 4. Juli 2019 einen Rentenan- spruch mit der Begründung, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht hätten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können, weshalb weiterhin eine uneingeschränkte Arbeits- fähigkeit gegeben sei (Bg-act. 114, S. 1). Wie den Beurteilungen des fall- führenden RAD-Arztes Dr. med. L.________ entnommen werden kann (Bg-act. 115, S. 11 und 13), stützte sie sich dabei auf die bidisziplinäre RAD-Abklärung der Dres. med. C._____ und D._____ vom 6. Mai 2019 ab (Bg-act. 106), derer das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid volle Be- weiskraft beimass (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 19 85 vom
  1. September 2020 E.5.2.7). Aus den vorgenannten RAD-Abklärungen geht im Wesentlichen was folgt hervor: 4.2.1.Der RAD-Arzt, Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, hielt im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 (psychiatrischer Teilbericht) hinsichtlich der Diagnosenkriterien einer posttraumatischen
  • 8 - Belastungsstörung fest, abstellend alleine auf die anamnestischen Anga- ben des Beschwerdeführers sei das A-Kriterium (Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt) erfüllt. Ebenso sei das B-Kriterium (Symptome des Wiedererle- bens) mit den wiederkehrenden aufdrängenden belastenden Erinnerun- gen und den wiederkehrenden belastenden Träumen, basierend auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, erfüllt. Auch das C-Kri- terium (anhaltende Vermeidung von Reizen, die mit dem Ereignis verbun- den seien) sei erfüllt: Der Beschwerdeführer gäbe beispielsweise an, ei- nen stationären Aufenthalt zu meiden, weil er Leute und Besteck dort ver- meiden möchte. Überhaupt vermeide er den Kontakt mit Leuten, weil er sehr schnell im "Verteidigungsmodus" des Gefängnisses sei. Auch eine negative Veränderung von Kognition und Stimmung im Sinne eines an- dauernd negativen emotionalen Zustandes und deutliches vermindertes Interesse an wichtigen Aktivitäten (Sport) werde berichtet. Mit angegebe- nen Konzentrationsschwierigkeiten sei auch das E-Kriterium (Verände- rung des Erregungsniveaus und der Reaktivität) erfüllt. Rein auf den ana- mnestischen Angaben des Beschwerdeführers basierend sei also die Dia- gnose der posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar. Der Be- weiswert der Aussagen des Beschwerdeführers sei allerdings gering (Bg- act. 106, S. 12). So hätten sich im Rahmen der sorgfältigen Konsistenzü- berprüfung zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. Die Art und Weise wie der Beschwerdeführer die Zustände in spanischen Gefängnis- sen schildere, sei nicht plausibel. In verschiedenen Details mache der Be- schwerdeführer Falschangaben (er sei ein Jahr in afrikanischen Gefäng- nissen gewesen, er habe 3kg Cannabis geschmuggelt). Sodann habe er gegenüber dem Vorgutachter Dr. med. I._____ (vgl. dazu Bg-act. 26, S. 23 ff.) eine völlig andere Geschichte als gegenüber ihm berichtet und auch die Checklisten Dressing Förster betreffend Begutachtung der post- traumatischen Belastungsstörung zeige einige klare Anhaltspunkte, die

  • 9 - auf eine Aggravation resp. Simulation der posttraumatischen Belastungs- störung hindeuten würden. Zusammenfassend lasse sich somit eine Dia- gnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen (Bg-act. 106, S. 17). Auch die Schmerzen habe der Beschwer- deführer auf die Frage nach seinen aktuellen Beschwerden gar nicht er- wähnt. Erst auf Nachfrage habe er einige wenige oberflächliche Anmer- kungen dazu gemacht. Ein andauernder schwerer und quälender Schmerz als vorherrschende Beschwerde, wie er zur Diagnose einer anhaltend so- matoformen Schmerzstörung notwendig wäre, lasse sich eindeutig nicht nachweisen. Rein auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdefüh- rers beruhend liesse sich mit leicht gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit und Antriebsmangel, Konzentrationsstörungen, Schuldgefühlen, negative Zukunftsaussicht, zudem eine mittelgradig depressive Episode diagnosti- zieren. Allerdings gelte auch bezüglich der Depression das Ausgeführte, wonach der Beweiswert der Aussagen des Beschwerdeführers gering sei, so dass sich die Diagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stellen lasse (Bg-act. 106, S. 12). 4.2.2.Der RAD-Arzt, Dr. med. D., FMH Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Abklärungsbe- richt vom 6. Mai 2019 (rheumatologischer Teilbericht) aus, seit 2014 habe sich ein chronifiziertes Schmerzsyndrom entwickelt mit weitgehender The- rapieresistenz. Dieses könne durch die rheumatologisch objektivierbaren Befunde nicht genügend erklärt werden und sei am ehesten im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen. Weiter hielt Dr. med. D. fest, es lägen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenni- veaus in vergleichbaren Lebensbereichen vor. Inkonsistent sei die Angabe des Beschwerdeführers bei der Beschreibung des Tagesablaufes. So müsse sich dieser viel an der frischen Luft aufhalten und viel bewegen. Andererseits gebe der Beschwerdeführer an, nach einem Kilometer Ge-

  • 10 - hen schon vollständig erschöpft zu sein und die Beine hochlagern zu müs- sen. Er empfinde das eigene Gangbild als "verkrüppelt", die Leute würden ihm nachschauen. Davon sei bei der heutigen Untersuchung nichts zu se- hen. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Sodann gebe der Beschwer- deführer an, nach maximal einer halben Stunde sitzen, messerstichartige starke Schmerzen im Rücken und in den Beinen zu spüren. Bei der heuti- gen Untersuchung habe der Beschwerdeführer problemlos länger als eine Stunde anhaltend sitzen können, ohne Schmerzäusserungen oder sicht- bare Schmerzbereiche. Sämtliche Bewegungsabläufe hätten sich unpro- blematisch gezeigt. Schmerzbedingte Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke hätten sich nicht gefunden. Zusammenfassend hielt Dr. med. D._____ fest, aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers nicht bzw. nur im Rahmen einer zu vermuten- den allgemeinen Dekonditionierung bei gegebener Reversibiliät einge- schränkt (Bg-act. 106, S. 26). 4.2.3.Dres. med. C._____ und D._____ kamen in ihrem Abklärungsbericht vom

  1. Mai 2019 nach einer Konsensbesprechung zum Schluss, dass weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Sie hielten fest, es bestünden erhebli- che Inkonsistenzen und Diskrepanzen. Auffällig sei, dass der Beschwer- deführer dem rheumatologischen Gutachter ganz andere Beschwerden beklagt habe als dem psychiatrischen Gutachter. Während in der rheuma- tologischen Abklärung zahlreiche Schmerzklagen vorgetragen worden seien, spielten die Schmerzen in der psychiatrischen Begutachtung prak- tisch keine Rolle. Sodann sei dem Voruntersucher Dr. med. I._____ eine ganz andere biographische Anamnese berichtet worden, als im Rahmen der aktuellen Abklärungen. Zahlreiche Ausführungen des Beschwerdefüh- rers seien nicht glaubwürdig. Es sei diesbezüglich auf die umfassenden
  • 11 - Ausführungen zur Konsistenzprüfung im psychiatrischen Teilbericht ver- wiesen (Bg-act. 106, S. 28 f.). 5.1.In der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2021 trat die Beschwerde- gegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein (Bg-act. 142). Dabei stützte sie sich namentlich auf die Beurteilungen von RAD-Arzt M.________ vom 25. März und 29. April 2021 ab. Darin verglich dieser den vom Beschwerdeführer in seiner Anmeldung erwähnten PDGR-Bericht von Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ vom
  1. Juni 2020 mit jenem der bidisziplinären RAD-Abklärung der Dres. med. C._____ und D._____ vom 6. Mai 2019 und kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ver- schlechtert habe. Auch heute werde seitens der PDGR mit leicht modifi- zierten Diagnosen auf eine posttraumatische (psychiatrische) Symptoma- tik mit somatischer (rheumatologischer) Begleitsymptomatik hingewiesen. Seit vielen Jahren gelte der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsun- fähig. Im aktuellen PDGR-Bericht fehle (mit Ausnahme der Angabe, wo- nach sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe) indes jeglicher Hinweis, dass sich die Leistungsfähigkeit auf der "Seins-Ebene" tatsäch- lich verändert habe. RAD-Arzt M.________ schloss daraus, dass es sich bei der Einschätzung der PDGR um eine Andersbeurteilung eines im We- sentlichen unveränderten Gesundheitszustands handle (Bg-act. 143, S. 5 f.). 5.2.Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Be- schwerdegegnerin habe sein Leistungsbegehren nicht mit der gebühren- den Sorgfalt behandelt. Aufgrund seiner Erfahrungen in Gefängnissen auf dem afrikanischen Kontinent und dem spanischen Festland leide er an ei- nem krassen Trauma mit namentlich extremen Angstzuständen, Panikat-
  • 12 - tacken, immobilisierenden Verspannungen und Schweissausbrüchen. Er sei deshalb nicht mehr belastbar. 5.3.Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheitszu- stands beruft sich der Beschwerdeführer auf den PDGR-Bericht von Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ vom 11. Juni 2020, in wel- chem insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben wird. Dazu wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter einer schweren Ausprägung der Angstsymptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung durch Traumasituationen, die er in einem afrikanischen und spanischen Gefängnis wegen eines Cannabis-Delikts erlitten habe. Die Tages- und Nachtflashbacks, Panikattacken und massive körperliche Anspannung (die starke Schmerzen und bis zu eingeschränkter Mobilität verursachten) würden den Beschwerdeführer massiv im Alltag einschrän- ken. Eine erwerbliche Arbeitstätigkeit sei aufgrund des psychischen Zu- stands nicht möglich. Des Weiteren hielten Dr. med. E._____ und Psycho- login F._____ zu den therapeutischen Massnahmen und zur Prognose fest, neben psychotherapeutischen Gesprächen und einer psychiatrischen Behandlung seien weitere Massnahmen, wie eine Anbindung an die Ta- gesklinik oder ein stationärer Aufenthalt aufgrund der schwergradigen Angstsymptomatik nicht möglich. Mehrmalige Expositionsversuche seien gescheitert. Die Prognose sei ungünstig. Insgesamt schlossen Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Januar 2019 (Bg-act. 132). 5.4.In Würdigung dieses Berichts geht aus dem Vergleich der im Verfügungs- zeitpunkt am 29. April 2021 gegebenen medizinischen Situation und der- jenigen, wie sie sich anlässlich der Verfügung am 4. Juli 2019 präsentierte, nicht hervor, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hätte, dass sich sein Gesundheitszustand in einer für den Leistungsanspruch erhebli-

  • 13 - chen Weise verschlechtert hat. Wie im Bericht von Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ vom 11. Juni 2020 wiesen bereits die seinerzeitigen Behandlerinnen Dr. med. J._____ und Psychologin K._____ eine posttrau- matische Belastungsstörung aufgrund von traumatischen Erfahrungen in Gefängnissen in Afrika und Spanien und eine gestützt darauf bestehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit aus (Berichte vom 15. Mai 2018 [Bg-act. 82], vom 28. Juni 2018 [Bg-act. 90, S. 1 ff.] und vom 12. Juli 2018 [Bg-act. 90, S. 6 ff.]). RAD-Arzt Dr. med. C._____ setzte sich in seinem Abklärungsbe- richt vom 6. Mai 2019 – wie bereits erwähnt – eingehend mit den Diagno- sekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung auseinander. Da- bei trug er den vom Beschwerdeführer geschilderten traumatisierenden Erlebnissen in verschiedenen Gefängnissen (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers unter dem Titel "Exploration", Bg-act. 106, S. 6 f.) in- soweit Rechnung, als er das A-Kriterium (Konfrontation mit tatsächlichem und drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt) allein gestützt auf die anamnestischen Angaben als erfüllt erachtete. Ebenfalls fanden die von Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ berichteten Tages- und Nachtflashbacks bereits Berücksichtigung, indem Dr. med. C._____ das B-Kriterium (Symptome des Wiedererlebens) mit den wieder- kehrenden aufdrängenden belastenden Erinnerungen und den wiederkeh- renden belastenden Träumen basierend auf den Angaben des Beschwer- deführers als erfüllt ansah. Dasselbe gilt mit Blick auf die von den behan- delnden Fachpersonen angegebene schwergradige Angstsymptomatik und die Panikattacken, würdigte Dr. med. C._____ doch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er einen stationären Aufenthalt aufgrund der Leute und des dort vorhandenen Bestecks sowie ganz allgemein den Kon- takt mit Menschen vermeiden würde, dahingehend, als er das C-Kriterium (anhaltende Vermeidung von Reizen, die mit dem Ereignis verbunden sind) gestützt auf die anamnestischen Angaben bejahte (Bg-act. 106, S. 12). Hinweise dafür, dass sich diese Symptome in ihrer Beschaffenheit

  • 14 - oder ihrem Ausmass substanziell verändert hätten, finden sich im Bericht von Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ vom 11. Juni 2020 nicht. Der sich darauf abstützende Beschwerdeführer vermag daher keine Ver- schlechterung des psychischen Zustands glaubhaft zu machen, wurde dieses Beschwerdebild denn schon anlässlich der seinerzeitigen RAD-Ab- klärungen und somit in der damaligen Verfügung vom 4. Juli 2019 mit- berücksichtigt. Dasselbe gilt hinsichtlich der von den Behandlern beschrie- benen, durch massive Körperanspannungen verursachten Schmerzsym- ptomatik bis hin zu eingeschränkter Mobilität. Sowohl Dr. med. C._____ als auch Dr. med. D._____ haben sich mit den vom Beschwerdeführer an- gegebenen Schmerzen anlässlich der RAD-Abklärung am 26. März 2019 auseinandergesetzt (Bg-act. 106, S. 12 ff. und 25 f.) und dabei auf erheb- liche Diskrepanzen hingewiesen (Bg-act. 106, S. 13 f., 26 und 28 f.). Diese und zahlreiche weitere Inkonsistenzen, welche sich erst bei einer vertieften Auseinandersetzung mit der Vorakte, den Ergebnissen der test- psychologischen Abklärungen, den vom Beschwerdeführer angesproche- nen Zeitungsartikeln und den Details der Anamnese erkennen liessen, be- wogen Dr. med. C._____ letztlich dazu, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers abweichend von den Behandlerinnen als gering einzustufen. Er kam daher in einer für das Gericht aufgrund der nachweis- lichen erheblichen Diskrepanzen nachvollziehbaren und schlüssigen Weise zum Schluss, dass sich die Diagnose einer posttraumatischen Be- lastungsstörung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit beweisen liesse (VGU S 19 85 vom 15. September 2020 E.5, insbesondere E.5.2.4). Mit dieser Beurteilung setzten sich Dr. med. E._____ und Psychologin F._____ in ihrem Bericht vom 11. Juni 2020 ge- nauso wenig auseinander wie mit den vielen nachgewiesenen Inkonsis- tenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers. Vielmehr liegt nahe, dass ihre Diagnosestellung genauso wie jene ihrer Vorgängerinnen auf den weitgehend identischen anamnestischen Angaben des Beschwerde-

  • 15 - führers beruht, deren Beweiswert jedoch als gering eingestuft wurde (vgl. Bg-act. 106, S. 12 und 17). 6.Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des psychischen Ge- sundheitszustands durch den Beschwerdeführer nicht auf das Leistungs- begehren eingetreten ist. 7.1.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Laut Art. 61 lit. f bis ATSG i. V. m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerde- verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten wer- den nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. 7.2.Bei diesem Prozessausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 122 I 267 E.2b). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht her- vor, dass er wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht (vgl. dazu Leistungsent-

  • 16 - scheid wirtschaftliche Sozialhilfe der Dienststelle Gesellschaft Sozialhilfe- leistung der Stadt Chur vom 11. März 2021). Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Da die Beschwerde zudem gerade noch nicht als aussichts- los einzustufen ist, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ent- sprochen werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Kosten von CHF 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. No- vember 2021 nicht eingetreten (BGU 8C_699/2021).

Zitate

Gesetze

6

ATSG

  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 1 IVG

VRG

  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG

Gerichtsentscheide

11