Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 50 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat Aktuarin ad hoc Christen URTEIL Vom 21. September 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
8 - Aufmerksamkeitsstörung. Diese Diagnosen beruhen auf unterschiedli- chen Klassifikationssystemen, beschreiben aber alle dasselbe Syndrom (Leitlinie ADHS bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Langfas- sung, S. 11; einsehbar auf der Webseite der AWMF, https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/028-045l_S3_ADHS_2018- 06.pdf, zuletzt besucht am 21. September 2021). Durch diese Störung ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit Geburt beeinträchtigt. 4.Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität auf- grund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom- mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E.3.4.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2019 vom 27. August 2019 E.4.1). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invali- dität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver- dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-
9 - kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutba- rer Weise voll ausschöpft, so können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Ar- beitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 143 V 295 E.2.2, 139 V 592 E.2.3). 4.1.Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 26. März 2021 stand der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Zuvor hatte er vom 1. September 2019 bis zum 15. Januar 2021 für die Sennerei J._____ und die Gemeinde K._____ gearbeitet, zunächst im Rahmen eines von der IV unterstützten Arbeitsversuchs in einem Prakti- kum (IV-act. 120 S. 2 ff.) und einem befristeten Arbeitsverhältnis (IV- act. 121), ab dem 1. März 2020 mit unbefristeten Arbeitsverträgen (IV- act. 142 f.). Dabei hatte er bei der Sennerei bei einem 50%-Pensum CHF 400.00 pro Monat verdient, bei der Gemeinde bei einem 40%-Pensum CHF 320.00 (IV-act. 120 S. 2 ff., 121, 142, 143). 4.2.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Arbeitsleistung bei der Sennerei J._____ und der Gemeinde K._____ für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht herangezogen werden. Die von der Recht- sprechung geforderten besonders stabilen Arbeitsverhältnisse sind nicht gegeben. Die beiden Arbeitsverhältnisse dauerten nach dem Abschluss des Arbeitsversuchs nur rund zehn Monate, bevor sie vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung aufgelöst wurden. Der Beschwerdeführer übte fortan keine Arbeitstätigkeit mehr aus. Hinzu kommt, dass unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit einem Lohn von CHF 720.00 pro Monat seine verbleibende Arbeitsfähigkeit – namentlich aus erwerblicher Sicht – in zu- mutbarer Weise voll ausschöpfte. Dieser tiefe Lohn stand in Zusammen- hang damit, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von der Casa E._____, der Institution, in welcher er seine Ausbildung absolviert hatte, auf nur 30 % eingeschätzt wurde (IV-act. 114, 134, 135). Diese Ein-
10 - schätzung steht im Widerspruch dazu, dass die Arbeitsfähigkeit in der er- lernten Tätigkeit als Hauswartmitarbeiter oder in vergleichbaren einfachen Hilfstätigkeiten gemäss dem Gutachten L./D. bei 80 % lag (IV- act. 170 S. 46) und dass nach der Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. P., Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 26. Juni 2020 zumindest eine 50%ige Arbeitsfähig- keit bestand (IV-act. 152 S. 4). Die IV-Stelle hat aus diesen Gründen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht nicht auf den tatsächli- chen Verdienst abgestellt. 5.Bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ist von zentraler Bedeutung, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person in welchem Umfang noch zugemutet werden können, bzw. wie gross die Arbeitsfähigkeit in ei- ner optimal angepassten Tätigkeit ist. Vorliegend hat die IV-Stelle die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der erlernten Tätigkeit als Haus- wartmitarbeiter gestützt auf das Gutachten L./D._____ (IV-act. 170 S. 46) auf 80 % festgelegt. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, gestützt auf die Einschätzungen seiner Leistungsfähigkeit durch die Casa E._____ und die berufspraktischen Erfahrungen in den Arbeits- verhältnissen mit der Sennerei J._____ und der Gemeinde K._____ (IV- act. 114, 134, 135) sei die Arbeitsfähigkeit auf 30 % festzulegen oder durch eine ganzheitliche Abklärung der beruflichen Möglichkeiten und der Ein- gliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit interdisziplinärer Betreuung (BE- FAS) neu zu ermitteln. 5.1.Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind Verwaltung und Gerichte auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Aufgabe des Arztes bezie- hungsweise des Psychiaters ist es, den Gesundheitszustand der versi- cherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 261 E.4). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit können sich die IV-Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf den Regiona-
11 - len Ärztlichen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2 bis IVG), auf die Berichte der be- handelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachver- ständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Arztberichte unterliegen wie sämtli- che Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 143 V 124 E.2.2.2). Der Be- weiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der Recht- sprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berück- sichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Richt- linien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizini- scher Berichte und Gutachten sind indessen mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar. So ist rechtsprechungsgemäss den im Rah- men des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von versiche- rungsexternen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht er- statten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). 5.2.Die Rolle der medizinischen Experten besteht indessen keineswegs darin, über die Arbeitsfähigkeit selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung
12 - unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E.3.1 f.; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI Ziff. 2073). Zwar obliegt die Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung und der beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden
13 - medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.5.2.1 und 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E.4.2). 5.3. Vorliegend stellte die IV-Stelle wie erwähnt auf das Gutachten L./D. ab. Lic. phil. D._____ hatte festgehalten, es lägen eine normvariante Intelligenz und eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktions- störung mit Beeinträchtigungen von Teilbereichen attentionaler, mnesti- scher und exekutiver Funktionen sowie Hinweise auf ADHS vor (IV-act. 170 S. 57). Rein die intellektuellen/kognitiven Voraussetzungen betreffend liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Hilfsarbeiter vor, allfällige Einschränkungen durch emotional/motivati- onale Faktoren seien denkbar, deren Ausmass könne aber nicht einge- schätzt werden (IV-act. 170 S. 62). Dr. med. L._____ hatte eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gemäss ICD-10 F90.0 diagnosti- ziert (IV-act. 170 S. 40). Die erlernte Tätigkeit sei für den Beschwerdefüh- rer ideal adaptiert (IV-act. 170 S. 47). In dieser Tätigkeit könne er ganztags arbeiten, dabei sei von einer etwa 20%igen Einschränkung der Leistungs- fähigkeit auszugehen, die Arbeitsfähigkeit liege demnach bei 80 % (IV-act. 170 S. 46). 5.4.Holt die IV-Stelle wie vorliegend ein Gutachten bei versicherungsexternen Fachpersonen ein, so hat sie dessen Qualität nach den Regeln des Kreis- schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) zu prü- fen. Dabei hat sie den RAD einzubeziehen, welcher überprüft, ob die spe- zifischen Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der ent- sprechenden Fachgesellschaften eingehalten sind, ob die medizinischen Angaben und Ausführungen zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 fallbezogen ausreichend sind, ob das Gutachten anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette nachvoll- ziehbar ist und ob relevante Verstösse gegen das Neutralitätsgebot vorlie- gen (KSVI Ziff. 2080). Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfor-
14 - dern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gut- achter oder der Gutachterstelle (KSVI Ziff. 2081). Der RAD muss in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung festhalten und kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit sei- nem versicherungsmedizinischen Wissen erklären bzw. ergänzen (KSVI Ziff. 2082). Vorliegend führte Dr. med. M._____ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2021 aus, er verweise auf das Gutachten L./D.. Es werde die Diagnose eines ADHS bestätigt. Der Beschwerdeführer sei vollschichtig arbeitsfähig mit leichtgradiger Leistungsminderung (IV-act. 187 S. 13). Weitere Angaben machte Dr. med. M._____ nicht. Diese Stellungnahme ist äusserst knapp. Sie lässt nicht in der von Ziff. 2082 KSVI geforderten Weise erkennen, ob Dr. med. M._____ das Gutachten tatsächlich eingehend im Sinne von Ziff. 2080 KSVI überprüft hat. Unklar bleibt auch, ob Dr. med. M._____ den Widerspruch zwischen der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in der Berufspraxis gebührend berücksichtigte (vgl. hierzu E.5.5.5 hernach). Zweifel weckt auch eine frühere Stellungnahme von Dr. med. M.. Am 11. Mai 2020 führte er aus, immerhin sei noch im Mai 2019 von der Eingliederungsstelle eine 100%ige Präsenz mit 70 bis 80%iger Leistungsfähigkeit als möglich erachtet worden (IV-act. 187 S. 7). Er bezog sich damit auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die Casa E. vom 3. Mai 2019, in welcher dem Beschwerdeführer eine 70 bis 80%ige Leistungsfähigkeit bei 100%iger Anwesenheit attestiert und ein Lohn von Fr. 1'000.00 pro Monat als realisierbar angegeben worden war (IV-act. 110 S. 2). Diese widersprüchliche Einschätzung war indessen am 6. Juni 2019 auf Veranlassung der IV-Berufsberatung (IV-act. 111 S. 9) angepasst worden auf eine 30%ige Leistungsfähigkeit bei 100%iger Anwesenheit (IV-act. 114), was der RAD allem Anschein nach übersah.
15 - Aus all diesen Gründen bestehen an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme des RAD somit mehr als nur geringe Zweifel (vgl. zur Beweiswürdigung von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen: Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.5.5 m.H.). Ebenso wenig stärkt sie die Beweiskraft des Gutachtens L./D.. 5.5.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es lägen verschiedene Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens L./D. spre- chen würden. Dem Gutachten fehle die Abklärungstiefe, es sei unvollstän- dig und es beachte die vorgeschriebene Indikatorenprüfung nicht. Im Fol- genden werden die Kritikpunkte im Detail untersucht. 5.5.1.Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Gutachter Dr. med. L._____ keine Drittauskünfte einholte. Dies ist unbehelflich. Das Einholen frem- danamnestischer Auskünfte liegt im Ermessen des Experten und wird ver- anlasst, wenn der Gutachter zur Klärung der gestellten Fragen auf diese angewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2019 vom 26. Sep- tember 2019 E.3.5.1 m.H.). Entsprechend sieht die KSVI Drittauskünfte in der Vorlage für die Gliederung von invalidenversicherungsrechtlichen Gut- achten nicht zwingend, sondern nur unter dem Titel "Allfällige Angaben von Dritten" vor (KSVI Anhang VII Ziff. 5). Nach der Rechtsprechung kön- nen sogar reine Aktengutachten ohne Untersuchung der betroffenen Per- son und ohne Drittauskünfte voll beweiskräftig sein (Urteil des Bundesge- richts 9C_201/2016 vom 18. Juli 2016 E.4.6). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, welche das Einholen von Drittauskünften als nötig erscheinen lassen würden. Dr. med. L._____ standen zahlreiche Un- terlagen von qualifizierten Fachpersonen zur Verfügung. Diese Unterlagen beschreiben das Verhalten und die psychischen Auffälligkeiten des Be- schwerdeführers im Verlauf seiner Kindheit und Jugend detailliert. Hervor- zuheben sind die Berichte von Dr. med. N._____, Facharzt FMH für Psych- iatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer ab dem Jahr
16 - 2010 viele Jahre lang therapeutisch begleitete (IV-act. 53, 55), sodann die ausführlichen und anschaulichen Berichte des Schulheims und der Son- derschule C._____ (IV-act. 47, 50, 74, 85), der Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (IV-act. 70), der Bericht zur neuropsycho- logischen Abklärung im Jahr 2015 von lic. phil. D._____ (IV-act. 62), die detaillierten und plastischen Berichte der Casa E._____ (IV-act. 95, 104, 105, 110, 114, 118), der Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. P._____ (IV-act. 152) und schliesslich vor allem auch der ausführliche Be- richt von lic. phil. D._____ über die aktuelle neuropsychologische Unter- suchung (IV-act. 170 S. 51 ff.). Von diesen Unterlagen hatte der Gutachter Kenntnis, wie der Aktenauszug in Kapitel 2 des Gutachtens belegt (IV-act. 170 S. 6 ff.). Dadurch konnte er auch ohne Drittauskünfte eine fundierte, objektive Einsicht in die Biographie, die Persönlichkeitsentwicklung, die Fähigkeiten und die Probleme des Beschwerdeführers erlangen. Der Be- schwerdeführer gibt denn bezeichnenderweise auch nicht konkret an, wel- che unberücksichtigt gebliebenen Drittauskünfte die gutachterliche Beur- teilung wesentlich hätten beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E.6.2). 5.5.2.Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle habe dem Gutachter Dr. med. L._____ falsche Vorgaben gemacht. Er bezieht sich dabei auf Kapitel 1.2. des Gutachtens (IV-act. 170 S. 3) und auf das Schreiben der IV-Stelle vom 14. August 2020 (IV-act. 159), wo der Kontext des Gutach- tens wie folgt umschrieben wurde: 18-jähriger Versicherter, ledig, Schweizer. Der Versicherte erhielt Unterstützung bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Hauswartmitarbeiter BPA in der Casa E.. Er hat nun einen Anstellungsvertrag in der freien Wirtschaft als Hilfskraft (Sennerei und Gemeinde). Die Leistungsfähigkeit wird auf 40 % geschätzt, bei einem 50%-Pensum. (...) Diese Vorgabe ist tatsächlich nicht korrekt. Das Arbeitspensum lag nicht bei 50 %, sondern bei 90 %, nämlich 50 % bei Sennerei J. plus 40 % bei der Gemeinde K._____. Dies geht aus den entsprechenden Arbeits- verträgen vom 3. bzw. 14. Mai 2020 zweifelsfrei hervor (IV-act. 142, 143).
17 - Diesen Verträgen ist – wie bereits erwähnt – zudem zu entnehmen, dass der Lohn bei der Sennerei bei CHF 400.00 pro Monat lag, bei der Ge- meinde K._____ bei CHF 320.00, nachdem die Leistungsfähigkeit in den Berichten der Casa E._____ vom 14. Februar 2020 nur auf 30 % geschätzt worden war (IV-act. 134 S. 2 und 135 S. 2). Die falsche Vorgabe der IV- Stelle stammte allem Anschein nach aus dem Abschlussbericht zur Ar- beitsvermittlung der Casa E._____ vom 21. Februar 2020. Dieser Bericht gab an, der Beschwerdeführer werde bei beiden Arbeitgebern insgesamt in einem 50%-Pensum arbeiten, wobei die Arbeitsleistung bei ca. 40 % liegen werde (IV-act. 136 S. 3). Der Bericht enthielt eine Prognose, welche sich in der Folge indes nicht bestätigte. Statt des erwarteten 50%-Pen- sums konnte der Beschwerdeführer am 1. März 2020 zwei unbefristete Stellen mit einem Pensum von insgesamt 90 % und einem tiefen Lohn antreten (IV-act. 142, 143). Dr. med. L._____ stützte sich allem Anschein nach auf die falsche Vorgabe der IV-Stelle. Er zitierte den Bericht der Casa E._____ vom 21. Februar 2020 kommentarlos (IV-act. 170 S. 21) und be- zog sich bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung auf ihn (IV-act. 170 S. 44 f.). Die Arbeitsverträge mit den effektiven Arbeitspensen und den der reduzierten Leistungsfähigkeit entsprechenden Löhnen erwähnte er hingegen nicht. Er stützte sich auf die unpräzisen Aussagen des Be- schwerdeführers zu seiner Arbeitssituation ohne einen Abgleich mit den Akten vorzunehmen und bemerkte so den Irrtum nicht (IV-act. 170 S. 41 und S. 30). Verzerrt wurde die Vorstellung des Gutachters über die dama- lige Arbeitssituation des Beschwerdeführers zudem dadurch, dass der Gutachter allem Anschein nach die Aussage des Beschwerdeführers missverstand, wonach man "da nicht den ganzen Tag arbeiten könne" (IV- act. 170-30). Der Beschwerdeführer bezog sich mit dieser Aussage auf die Tätigkeit in der Sennerei. Der Gutachter leitete daraus aber fälschlicher- weise ab, dass es für den Beschwerdeführer an beiden Arbeitsstellen zu- sammen nicht mehr als ein rund 50%-Pensum zu arbeiten gebe (IV-act. 170 S. 44). Daraus wiederum schloss er zu Unrecht, dass das "vielleicht
18 - der Grund für die nun plötzlich angegebene zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit" sei (IV-act. 170 S. 44). Der Gutachter ging gar noch einen Schritt weiter und unterstellte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. P., sie attestiere zu Unrecht nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, weil sie annehme, der Beschwerdeführer schöpfe seine Arbeitsfähigkeit mit dem 50%-Pensum aus (IV-act. 170 S. 44). Während der Beschwerdefüh- rer also in den beiden Anstellungen bei der Sennerei und der Gemeinde K. vom Antritt des Praktikums am 1. September 2019 bis zur Kündi- gung per 15. Januar 2021 effektiv eine Präsenzzeit von 90 % bei einer Leistungsfähigkeit von 30% hatte, ging der Gutachter davon aus, die Prä- senzzeit liege bei 50 % mit einer Leistung von 40% (wie auch im vorer- wähnten Abschlussbericht zur Arbeitsvermittlung vom 21. Februar 2020 angegeben werde), was mitunter bei einer ganztätigen Arbeitstätigkeit ei- ner Einschränkung von 20 % entspreche (vgl. IV-act. 170 S. 45). Es ist naheliegend, dass diese falsche Vorstellung des Gutachters recht grossen Einfluss auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hatte. Die Beweiskraft des Gutachtens wird dadurch deutlich beeinträchtigt. Für falsch hält der Beschwerdeführer auch die Vorgabe an den Gutachter, dass man früher von einer vollen Arbeitsfähigkeit nach absolvierter Aus- bildung ausgegangen sei (IV-act. 159, 170 S. 3). Mit dieser Vorgabe stützte sich die IV-Stelle auf eine Stellungnahme des RAD vom 9. Oktober 2015 (IV-act. 187 S. 13). In dieser Stellungnahme führte Dr. med. M._____ gestützt auf die Beurteilung von lic. phil. D._____ vom 9. September 2015 aus, dass die Intelligenz des Beschwerdeführers normal bzw. die neuro- kognitiven Fähigkeiten überwiegend im altersentsprechenden Normbe- reich lägen und dass keine andauernd beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vorliege (IV-act. 187 S. 13). Dabei liess der RAD unberücksichtigt, dass lic. phil. D._____ zwar eine Intelligenz im normvarianten Bereich mit einem relativ ausgewogenen Profil ermittelt hatte (IV-act. 62 S. 10), dass sich aber auch ganz klare Defizite bei regu-
19 - latorischen/stabilisierenden Prozessen (Aufmerksamkeit, Verhalten, Im- pulse, Affekte etc.) und bei höheren exekutiven Funktionen gezeigt hatten, so dass lic. phil. D._____ von einer Hirnfunktionsstörung ausgegangen war und zu einer Ausbildung im geschützten Rahmen geraten hatte (IV- act. 62 S. 10 und S. 14). Der RAD interpretierte die Ergebnisse der neuro- psychologischen Abklärung somit sehr optimistisch, so dass die entspre- chende Vorgabe der IV-Stelle an den Gutachter nicht als ausgewogen zu werten ist. Ob diese einseitige Darstellung der IV-Stelle Dr. med. L._____ bei der Gutachtenserstellung letztlich beeinflusst hat, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist aber immerhin insoweit zu relativie- ren, als Dr. med. L._____ detaillierte Kenntnis von den Ergebnissen der früheren neuropsychologischen Ergebnisse hatte (vgl. IV-act. 170 S. 11 ff.) und sich somit ein eigenes Bild davon machten konnte. 5.5.3.Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer die Beschreibung des Psychostatus im Gutachten, wo Dr. med. L._____ unter anderem festhielt, bei der Untersuchung am 21. September 2020 hätten die Aufmerksamkeit und die Konzentration für die Dauer des Gespräches durchgehend auf- rechterhalten werden können (IV-act. 170 S. 36 f.). Der Beschwerdeführer hält diese Aussage für falsch, weil Unaufmerksamkeit im Sinne von erhöh- ter Ablenkbarkeit und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit eines der Kernsymptome seines Geburtsgebrechens darstelle. Dem kann nicht ge- folgt werden. Dr. med. L._____ untersuchte den Beschwerdeführer während 65 Minuten (IV-act. 170 S. 2). Dass der Beschwerdeführer während dieser relativ kurzen Zeit und unter engmaschiger Strukturierung der Untersuchung durch den Gutachter konzentriert bleiben konnte, ohne dass seine Defizite zum Vorschein traten, ist vereinbar mit der von Dr. med. L._____ gestellten Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung. Typisch für diesen Störungstyp ist gemäss ICD-10 F90.- nämlich nicht eine gänzliche Unfähigkeit, sich zu konzentrieren, son- dern ein Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die kognitiven Einsatz
20 - verlangen, und eine Tendenz, von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln, ohne etwas zu Ende zu bringen, sowie eine desorganisierte, mangelhaft regulierte und überschiessende Aktivität (vgl. DILLING/MOM- BOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD- 10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 358). 5.5.4.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die kurze Dauer der Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. L._____ relativiere dessen Aussage zur Leistungsfähigkeit und mindere die Beweiskraft des Gutachtens. Dem kann nicht gefolgt werden. Praxisgemäss kommt es für den Aussagege- halt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhalt- lich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E.6). Der für eine psychiatrische Untersu- chung zu betreibende zeitliche Aufwand ist von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig, und ein genereller Zeitrah- men für eine Untersuchung lässt sich nicht allgemeingültig definieren (Ur- teile des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E.3.1, 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E.3.3). Vorliegend ist die Untersuchungs- dauer von 65 Minuten als innerhalb des Ermessensspielraums des Exper- ten zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.2.2), da dem Gutachter namentlich bereits umfangreiche Unter- lagen zur medizinischen Vorgeschichte und eine eingehende neuropsy- chologische Abklärung von lic. phil. D._____ zur Verfügung standen. 5.5.5.Als klarer Mangel des Gutachtens ist hingegen zu werten, dass Dr. med. L._____ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig herleitete und nicht überzeugend begründete. Aufgrund seiner ADHS in Kombination mit einer schwierigen familiären Situation lebte der Beschwerdeführer schon ab dem Alter von fünf Jahren in einem Kinderheim (IV-act. 51 S. 1), danach besuchte er die Sonderschule und
21 - wohnte dabei in einem Schulheim (IV-act. 50 ff.). Auch die Ausbildung zum Hauswartmitarbeiter absolvierte er nicht in der freien Wirtschaft, sondern im geschützten Rahmen mit viel Unterstützung in der Casa E._____ (IV- act. 118 f.). Sowohl aus den schulischen als auch den ärztlichen Berichten und den Berichten der Casa E._____ geht hervor, dass der Beschwerdeführer stets einen hohen Bedarf an Strukturierung durch Betreuungspersonen hatte und bei langdauernden Anforderungen oftmals einen deutlichen Leistungsabfall zeigte, nicht selten kombiniert mit einem inakzeptablen Sozialverhalten (Standortbestimmungen Schulheim C._____ [IV-act. 50, 75, 86], Bericht zur neuropsychologischen Abklärung von lic. phil. D._____ vom 9. September 2015 [IV-act. 62 S. 11], Berichte der Casa E._____ vom 12. Juli 2018 und 12. Juli 2019 [IV-act. 105, 118]). Der neuropsychologische Gutachter lic. phil. D._____ hielt fest, zu Beginn der rund zweieinhalbstündigen gutachterlichen Untersuchung vom
22 - längerdauernden Anforderungen kaum auseinandersetzte. Auf die von lic. phil. D._____ aufgeworfene Frage einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus emotional/motivationalen Faktoren ging er überhaupt nicht ein und in der versicherungsmedizinischen Beurteilung der bisherigen Entwicklung sowie der aktuellen Situation wiederholte er lediglich die in der Anamnese erfragten Aussagen des Beschwerdeführers ohne sie zu reflektieren oder in einen medizinischen Zusammenhang einzuordnen (IV-act. 170 S. 41 f.). Statt einer fundierten Auseinandersetzung mit der Aufmerksamkeits- problematik lieferte Dr. med. L._____ für die von ihm aufgrund eines erhöhten Strukturierungs- und Betreuungsbedarfs auf 80 % festgelegte Arbeitsfähigkeit eine Begründung, der nicht gefolgt werden kann. Der Gutachter stützte sich auf den Bericht der Casa E._____ vom 21. Februar 2020 (IV-act. 136 S. 3), welcher die Arbeitssituation des Beschwerdeführers bei der Sennerei J._____ und bei der Gemeinde K._____ – wie gezeigt (vgl. oben Erwägung 5.5.2) – fälschlicherweise mit einer Leistungsfähigkeit von 40 % bei einem Arbeitspensum von 50 % umschrieb, während effektiv eine Leistungsfähigkeit von 30 % bei einem Arbeitspensum von 90 % vorlag. Die in diesem Bericht für ein 50%iges Arbeitspensum angegebene Leistungsfähigkeit von 40 % rechnete Dr. med. L._____ dann auch noch einfach linear hoch auf ein 100%-Pensum und berücksichtigte in keiner Weise, dass zuvor in sämtlichen medizinischen, schulischen und berufsberaterischen Unterlagen ein deutlicher Leistungsabfall in Laufe der Zeit beschrieben worden war. Dr. med. L._____ stützte sich bei der Begründung der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % zudem darauf ab, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Hauswartmitarbeiter innert der üblichen Zeit erfolgreich nach INSOS (Nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung) abgeschlossen habe. Daraus leitete er ab, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine Arbeitsstelle in einer
23 - geschützten Werkstätte angewiesen, sondern im ersten Arbeitsmarkt im Umfang von 80 % arbeitsfähig sei (IV-act. 170 S. 44). Dies vermag nicht zu überzeugen. Dr. med. L._____ übersah, dass der Beschwerdeführer bei der Ausbildung nur eine Leistung von 30 % zu erbringen vermochte (IV-act. 114 S. 2). Dieses Missverständnis rührte möglicherweise daher, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers während seiner Ausbildung in einem ersten Bericht der Casa E._____ vom 3. Mai 2019 mit 70 bis 80 % angegeben worden war (IV-act. 110 S. 2), in der Folge aber auf Anregung der IV-Berufsberatung (IV-act. 111 S. 9) in einem zweiten Bericht vom 6. Juni 2019 auf 30 % korrigiert worden war (IV-act. 114 S. 2). Zudem ist die Praktische Ausbildung Schweiz PrA ein niederschwelliges Berufsbildungsangebot. Sie steht Menschen mit Lernschwierigkeiten offen, die keinen Zugang zu einem anerkannten Berufsabschluss (EBA, EFZ) haben (https://insos.ch/ausbildung-pra/die- pra-in-kuerze, zuletzt besucht am 21. September 2021). Der Beschwerdeführer absolvierte aber auch diese einfache Ausbildung nicht in eigener Regie, sondern nur mit viel Unterstützung durch die Casa E._____. Immer wieder mussten Betreuungspersonen unterstützend und korrigierend eingreifen (IV-act. 95, 104, 105, 109, 118) und die IV-Stelle führte sogar ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (IV-act. 107). Es liegt deshalb nahe, dass der Übergang von der Ausbildung im geschützten Rahmen mit betreuter Wohnsituation zu einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit selbständigem Wohnen für den Beschwerdeführer sehr anspruchsvoll war. Entsprechend erscheint es problematisch, von der erbrachten Leistung im geschützten Rahmen eins zu eins auf die Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu schliessen. Im ersten Arbeitsmarkt stehen keine sonderpädagogischen Fachpersonen mehr zur Unterstützung zur Verfügung und es werden viel höhere Anforderungen an die Selbständigkeit und die Eigenverantwortung gestellt. Dass die durch das ADHS bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers bei grösserer Selbständigkeit mehr in Erscheinung treten würden, erscheint
24 - naheliegend (vgl. hierzu bereits Bericht von lic. phil D._____ zur neuropsychologischen Abklärung vom 9. September 2015 [IV-act. 62 S. 12]). Dieser Aspekt wurde durch Dr. med. L._____ nicht gebührend berücksichtigt. 5.5.6.Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. L._____ habe sich nicht genügend mit den vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 festgelegten In- dikatoren auseinandergesetzt. In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grund- legend überdacht und teilweise geändert (BGE 142 V 106 E.3.1). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht anstelle des bis dahin geltenden Re- gel/Ausnahme-Modells einen strukturierten, normativen Prüfraster einge- führt. Demnach liegt Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG nur vor, wenn mittels objektivierbarer Indikatoren nachgewiesen werden kann, dass einer versicherten Person keine Arbeitsleistung mehr zugemu- tet werden kann. Die nach wie vor nötige objektivierte Beurteilungsgrund- lage liefern die medizinischen Sachverständigen, welche das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person anhand eines Ka- taloges von Indikatoren – unter Berücksichtigung leistungshindernder äus- serer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen re- spektive Ressourcen andererseits – ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen haben (BGE 141 V 281 E.3.6). Mit BGE 143 V 418 weitete das Bundesgericht in der Folge den Anwendungsbereich des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Er- krankungen aus. Der vom Bundesgericht entwickelte Indikatorenkatalog sieht für den Regelfall folgendermassen aus (BGE 141 V 281 E.4.1.3):
26 - sche Grundhaltung des Beschwerdeführers, ebenso seine Fantasie, Be- geisterungsfähigkeit, körperliche Robustheit und Sportlichkeit (z.B. Bericht des Schulheims C._____ vom 20. März 2017 [IV-act. 86], Berichte zu den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 der Casa E._____ [IV-act. 105, 118]). Zu diskutieren gewesen wäre die familiäre Patchwork-Situation mit einer überforderten, alleinerziehenden und psychisch angeschlagenen Mutter und einem Vater, den er zeitweise nur unter Aufsicht besuchen, zu dem er später aber eine gute Beziehung aufbauen konnte. Das Aufwach- sen im Kinder- und Schulheim hätte ebenso einfliessen müssen wie der immer wieder von Problemen belastete Besuch der Sonderschule (Ab- klärungsbericht des Amtes für Volksschule und Sport des Kantons Graubünden vom 30. November 2012 [IV-act. 51], Standortbestimmungen des Schulheims C._____ [IV-act. 50, 75, 86]). Zu berücksichtigen wäre gewesen, dass es auch bei der Berufsausbildung im geschützten Rahmen wiederholt zu Konflikten mit Lehrern und Betreuern gekommen war, wel- che sogar so weit gegangen waren, dass die IV-Stelle am 1. Oktober 2018 einen Verweis ausgesprochen und ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hatte (IV-act. 106, 107). Als Positivum zu erwähnen gewesen wäre die langjährige gute Beziehung zur Pflegefamilie in I._____ und zum Beistand (z.B. Verlaufsprotokoll Berufsberatung [IV-act. 89 S. 6], Stand- ortbestimmung des Schulheims C._____ [IV-act. 86 S. 4 f., 75 S. 4]). So- dann liess Dr. med. L._____ ungeklärt, ob der Beschwerdeführer verläss- liche soziale Kontakte zu gleichaltrigen Kolleginnen und Kollegen pflegte und ob er eine Beziehung hatte. All dies und mehr hätte der Gutachter in eine Gesamtbetrachtung einfliessen lassen müssen, so dass er eine fun- dierte Aussage zu den persönlichen und sozialen Ressourcen und Belas- tungsfaktoren hätte machen können. 5.6.Ein weiteres Indiz gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens L./D. stellt der Arztbericht der behandelnden Ärztin Dr. med. P._____ vom 26. Juni 2020 dar. Diese führte aus, momentan bestünden
27 - Verhaltensauffälligkeiten bei der Arbeit (eine Minderleistung habe schon von Beginn an bestanden), die mit der ADHS-Symptomatik in Zusammen- hang zu stehen schienen. Es bestehe die Notwendigkeit einer therapeuti- schen Begleitung ins selbständige Wohnen, ins Erwachsenenleben und eine Abklärung, ob eine Medikation mit Antihyperaktiva erneut notwendig sei (IV-act. 152 S. 3). Die berufliche Situation präsentiere sich so, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, eine gleichbleibend konstante Arbeitsleis- tung über den Tag zu vollbringen. Er könne sich nach rund einem halben Tag nicht mehr konzentrieren, ausser es handle sich um Arbeit, von wel- cher er begeistert sei (IV-act. 152 S. 4). Seine Konzentrationsfähigkeit sei stark motivationsabhängig, diese emotional-motivationale Entwicklung brauche Zeit (IV-act. 152 S. 5). Die Konzentrationsstörungen und die De- motivation würden die Arbeitsfähigkeit auf 4.5 Stunden pro Tag einschrän- ken (IV-act. 152 S. 4). Einer Eingliederung stünden zudem eine einge- schränkte Belastbarkeit und eine teilweise fehlende Selbständigkeit im Wege (IV-act. 152 S. 5). Zwar nahm der Gutachter Dr. med. L._____ zu diesem Arztbericht Stellung (IV-act. 170 S. 44 f.). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle erklärten seine Ausführungen die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aber nur ungenügend, weil er – anders als Dr. med. P._____ – von einer falschen Vorstellung über die Arbeitssituation des Be- schwerdeführers ausging (vgl. vorne Erwägung 5.5.2). Zutreffend ist hin- gegen seine Kritik daran, dass Dr. med. P._____ ausführte, der Beschwer- deführer sei aber sicher nur schon von seinem Ausbildungsniveau her nicht voll einsetzbar (IV-act. 152 S. 2). Dr. med. P._____ scheint davon auszugehen, dass als Referenz eine durchschnittlich ausgebildete Person herangezogen werde. Dies ist nicht der Fall. Die für die Bemessung des Invalideneinkommens massgebliche Arbeitsfähigkeit bezieht sich immer auf eine Tätigkeit, welche für die betreffende Person mit ihren spezifischen Einschränkungen optimal adaptiert ist. Für den Beschwerdeführer ist dies unbestrittenermassen die erlernte Tätigkeit als Hauswartmitarbeiter. In dieser Tätigkeit ist er – wie Dr. med. L._____ richtig ausführte – rein von
28 - den beruflichen Fähigkeiten her nicht eingeschränkt (IV-act. 170 S. 45). Dieser Mangel führt aber nicht dazu, dass dem Bericht von Dr. med. P._____ keine Beweiskraft beizumessen wäre. Er hatte nämlich keinen direkten Einfluss auf die Beantwortung der zentralen Frage, wie viele Stun- den pro Tag die bisherige, beziehungsweise eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist dem Bericht die Beweiskraft auch nicht abzusprechen, weil Dr. med. P._____ in ihrer Funktion als behandelnde Psychiaterin eine Einschätzung liefern würde, welche sich auch an IV-fremden Gegebenheiten und psychosozialen Fak- toren orientieren würde. Vielmehr begründet Dr. med. P._____ die von ihr attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der adaptierten Tätigkeit ausschliesslich mit den durch das adulte ADHS bewirkten, im Lauf der Zeit auftretenden Aufmerksamkeitsdefiziten und Konzentrationsproblemen. 5.7.Gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. L._____ spricht schliesslich auch die Kündigung der beiden Arbeitsverhältnisse bei der Sennerei J._____ und der Gemeinde K._____ per 15. Januar 2021. Die Kündigung wurde von den Arbeitgebern damit begründet, dass der Be- schwerdeführer den Anforderungen nicht genügt habe (IV-act. 174). Allem Anschein nach war der Beschwerdeführer also nicht fähig, seine Arbeiten zur Zufriedenheit der beiden Arbeitgeber zu erfüllen, obwohl er angesichts seines sehr tiefen Lohnes von insgesamt CHF 720.00 pro Monat bei einer Präsenz von 90 % nur eine Leistung von 30 % zu erbringen hatte (IV-act. 142, 143, 134, 135). Rein von den beruflichen Fähigkeiten her hätte der Beschwerdeführer die Arbeiten eigentlich bewältigen müssen. Die beiden Arbeitsverhältnisse waren unter Mithilfe Casa E._____ und im Rahmen eines von der IV unterstützten Arbeitsversuchs abgeschlossen worden (IV-act. 113). Entsprechend war die Arbeitssituation so gestaltet worden, dass die Tätigkeiten möglichst adaptiert waren (vgl. IV-act. 122 S. 3). In ihrem Bericht vom 21. Februar 2020 führte die Casa E._____ denn auch aus, der Beschwerdeführer habe in der Gemeinde K._____ und der Sen-
29 - nerei zwei auf ihn zugeschnittene Arbeitgeber gefunden. Beide gingen auf seine Bedürfnisse ein und passten sich der Situation an (IV-act. 136 S. 3). Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die derart für ihn opti- mierten Arbeiten zufriedenstellend zu erledigen, spricht deutlich gegen die von Dr. med. L._____ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit. 5.8Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mehrere Indizien gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L._____ vom 15. Dezember 2020 sprechen. Der neuropsycholo- gische Untersuchungsbericht von lic. phil. D._____ vom 13. Dezember 2020 ist hingegen nicht zu beanstanden. Die IV-Stelle hat die Arbeitsfähig- keit somit zu Unrecht gestützt auf das psychiatrische Gutachten festgelegt. Insgesamt erweist sich die (versicherungs-)medizinische Beurteilung als ergänzungs-, berichtigungs- und präzisierungsbedürftig, um das aus psychiatrischer Sicht tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen des Be- schwerdeführers auch zuverlässig einschätzen zu können. Der rechtser- hebliche Sachverhalt mitsamt einer schlüssigen Beurteilung anhand der massgeblichen Standardindikatoren präsentiert sich demnach als unvoll- ständig. Die Angelegenheit ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, da- mit diese weitere sachverständige bzw. fachärztliche Abklärungen unter Berücksichtigung der schulischen und berufspraktischen Unterlagen vor- nimmt, um die in den vorstehenden Erwägungen beschriebenen Mängel zu beheben. Gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Un- terlagen wird die IV-Stelle zudem zu entscheiden haben, ob sich eine BE- FAS-Abklärung aufdrängt. Ein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Zusprache einer Invalidenrente, wie dies vom Beschwerdeführer im Hauptrechtsbegehren beantragt wird, erweist sich demnach als verfrüht. Vielmehr ist die Beschwerde im Sinne seines Eventualbegehrens gutzu- heissen.
30 - Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück- zuweisen. 7.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf CHF 700.00 festgesetzt und der unterliegenden IV-Stelle auferlegt. 8.Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemes- sen. Vorliegend macht die Procap als Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers mit Honorarnote vom 10. Juni 2021 einen Betrag von CHF 2'119.55 (inkl. MWST) geltend. Dieser Betrag basiert auf einem Ar- beitsaufwand von total 12.30 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 160.00. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angemes- sen und der veranschlagte Stundenansatz ist nicht zu beanstanden (vgl. zum Stundenansatz für Hilfsorganisationen – zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist – PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32). Die IV-Stelle hat den Beschwerdeführer deshalb aussergerichtlich mit CHF 2'119.55 zu entschädigen. 9.Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts des Verfahrensausgangs gegenstandslos. III. Demnach erkennt das Gericht:
31 - 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ ausserge- richtlich mit CHF 2'119.55 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]