Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2021 49
Entscheidungsdatum
08.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 49 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 8. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Föhn, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die B.________ AG mit Sitz in C.________ wurde im September 2015 gegründet und widmete sich u.a. der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von tragbaren Überwachungsgeräten der menschlichen Vitalzeichen. Die Finanzierung erfolgte ausschliesslich über die Muttergesellschaft, die K.________ Inc. in den USA. Die B.________ AG war seit ihrer Gründung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) angeschlossen. Als deren Geschäftsführerin amtete seit Mai 2017 (im Handelsregister eingetragen seit Juli 2017 mit Kollektivunterschrift zu zweien) A., wohnhaft in D.. Am 12. April 2019 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und mit Konkursentscheid des Regionalgerichts G.________ vom 3. Februar 2020 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Am 11. Mai 2020 wurde die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Graubünden gelöscht. 2.Weil die offenen Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der Gesellschaft aufgrund des Konkurses nicht mehr beglichen werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 18. Februar 2021 gegenüber A., E. (Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren S 21 48) und F.________ gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatzverfügungen in der Höhe von jeweils CHF 87'959.15 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2018 samt Verwaltungskosten. 3.Am 28. Februar 2021 erhob A.________ gegen die sie betreffende Schadenersatzverfügung bei der AHV-Ausgleichskasse Einsprache mit dem Antrag auf deren Aufhebung und definitive Einstellung des Verfahrens betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie alle gesetzlichen Vorschriften in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der B.________ AG

  • 3 - pflichtgemäss und verantwortungsvoll wahrgenommen habe und ihr deshalb weder eine absichtliche noch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zur Last gelegt werden könne. 4.Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2021 wies die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache von A.________ mit der Begründung ab, dass der AHV-Ausgleichskasse aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen ein Schaden von CHF 87'959.15 entstanden sei, den A.________ als verantwortliches Organ der Gesellschaft zu ersetzen habe. 5.Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin beantragt sowohl die Aufhebung des Einspracheentscheides der Vorinstanz vom 23. März 2021 sowie der diesem zugrundeliegenden Schadenersatzverfügung vom 18. Februar 2021 und die definitive Einstellung des Verfahrens gegen sie betreffend Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin betont, dass sie keine (faktische) Organstellung in der B.________ AG innegehabt habe und damit von vornherein nicht der Arbeitgeberhaftung von Art. 52 AHVG unterstehe. Sie sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG gewesen oder habe ein Stimmrecht in den Verwaltungsratssitzungen besessen und damit auch keinen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung bei der B.________ AG gehabt. Vielmehr sei sie lediglich für die administrative Betreuung des operativen Betriebs zuständig gewesen, wobei sie sich für die Erfüllung dieser Aufgabe nach den Weisungen des Verwaltungsrats gerichtet habe. Dieser Auffassung sei auch die Arbeitslosenkasse Graubünden, wäre ihr doch ansonsten keine Insolvenzentschädigung ausgerichtet worden. Sie habe damit auch keine AHV-Vorschriften und ebenso wenig eine (gar nicht

  • 4 - bestehende) Pflicht missachtet, für die Zahlungsfähigkeit der B.________ AG zu sorgen. Auch habe sie weder grobfahrlässig noch vorsätzlich, sondern vielmehr geradezu mustergültig gehandelt. 6.Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeabweisung und verwies grundsätzlich auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 23. März 2021. Ergänzend führte sie aus, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe die B.________ AG die Sozialversicherungsbeiträge nicht während einer Periode von drei Jahren pünktlich und vollständig bezahlt. Insbesondere seien die (notabene viel zu tiefen) Akonto-Zahlungen in den ersten beiden Quartalen 2018 von der B.________ AG nicht fristgerecht bezahlt worden. Auch sei die Begleichung der im Jahre 2018 schuldig gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge an den vom 20. Dezember 2018 bis 25. März 2019 durchgeführten Verwaltungsratssitzungen nie thematisiert worden. Die B.________ AG habe zudem gegen die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV verstossen, so dass die Widerrechtlichkeit erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin sei als im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der B.________ AG offensichtlich für das Beitragswesen der Gesellschaft verantwortlich gewesen und damit vom

  1. Juli 2017 bis zur erfolgten Kündigung im Januar 2019 auch faktisches Organ der B.________ AG. Der Verwaltungsrat der B.________ AG habe seine Geschäftsführungsbefugnisse zumindest in Bezug auf das Beitragswesen (faktisch oder allenfalls materiell) an die Beschwerdeführerin delegiert, und diese habe die ihr übertragene Aufgabe (Durchführung des Beitragswesens) auch wahrgenommen, wenn auch qualitativ unsorgfältig. Entgegen ihrer Auffassung habe die Beschwerdeführerin im Beitragswesen sehr wohl eigentlich den formellen Organen vorbehaltene Entscheidungen getroffen. Denn der
  • 5 - Verwaltungsrat habe unter anderem für die korrekte Durchführung des Beitragswesens zu sorgen. Auch die arbeitslosenversicherungsrechtliche Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung vermöge an dieser AHV-rechtlichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin als faktisches (oder allenfalls materielles) Organ gegenüber der Ausgleichskasse für den entstandenen Schaden grundsätzlich haftbar sei, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin als Verantwortliche für das Beitragswesen der B.________ AG habe ihre Pflichten ungenügend wahrgenommen. Ob sie ihre Pflichten nicht erkannte oder ihnen trotz Kenntnis nicht nachging, könne offengelassen werden. In beiden Fällen sei das Verhalten der Beschwerdeführerin als grobfahrlässig einzustufen. Durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten als Organ der B.________ AG hätte die Beschwerdeführerin zudem den Eintritt des Schadens zu verhindern vermocht, so dass zwischen ihren Unterlassungen und dem Schaden auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. 7.In ihrer Replik vom 21. Juni 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest und führte im Wesentlichen an, dass die Durchführung des Beitragswesens nicht zu den unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 716a OR gehöre und damit von vornherein keine faktische Organstellung begründe. Der Beschwerdegegnerin sei die Lohnsumme der B.________ AG im Jahre 2017 bekannt gewesen. Im Verlaufe des Jahres 2018 seien zwei neue Mitarbeiter angestellt worden, während zwei andere Mitarbeiter die B.________ AG verlassen hätten; als Folge des personellen Wachstums habe eine steigende Lohnsumme resultiert. Im Übrigen vertiefte die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Standpunkt und machte Ausführungen zu den Honorarnoten betreffend das vorliegende sowie das parallele Beschwerdeverfahren S 21 48.

  • 6 - 8.In ihrer Duplik vom 29. Juni 2021 vertiefte die Beschwerdegegnerin ihren bisherigen Standpunkt und beantragte bei einem allfälligen Obsiegen der Beschwerdeführerin die Reduktion der Honorarnoten. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 23. März 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom

  1. Februar 2021 abwies. Gegen sozialversicherungsrechtliche Einspracheentscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; KIESER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 143 zu Art. 52 AHVG). Nachdem die Gesellschaft vor ihrer Löschung in C.________ und damit im Kanton Graubünden domiziliert war, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, sprich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständig (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
  • 7 - Beschwerde somit örtlich und sachlich zuständig. Als formelle und materielle Adressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die von ihr frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2. – einzutreten (Art. 60 f. ATSG i.V.m. Art. 38 ATSG). 1.2.Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. BGE 133 V 50 E.4.2.2, 131 V 407 E.2.1.2.1). Da der Einspracheentscheid vom 23. März 2021 betreffend A.________ an die Stelle der vorgängig erlassenen Schadenersatzverfügung vom 18. Februar 2021 getreten ist, hat jene jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BGE 132 V 368 E.6.1; 131 V 407 E.2.1.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E.1.2, 9C_386/2013 vom 20. September 2013 E.4). Auf das Begehren um Aufhebung der Schadenersatzverfügung vom 18. Februar 2021 ist somit nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom
  1. Januar 2021 E.1.2). Was das zweite Rechtsbegehren auf definitive Einstellung des Verfahrens betreffend Schadenersatzanspruch aufgrund von Art. 52 AHVG anbelangt, fehlt diesbezüglich im Beschwerdeverfahren ein Rechtsschutzinteresse, so dass auch darauf nicht einzutreten ist. 1.3.In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechtlichen Gehörs, indem sich die Beschwerdegegnerin kaum mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe, und der angefochtene Einspracheentscheid aus verschiedenen Muster-Textbausteinen zusammengesetzt erscheine, ohne Rücksicht darauf, ob sie auf den
  • 8 - konkreten Fall passten oder nicht. Die Beschwerdegegnerin äussert sich zu diesem Vorbringen nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E.2.1.2) fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörden mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sich die Behörden auf die für einen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E.2.1; 138 I 232 E.5.1; 136 I 229 E.5.2). Vorliegend genügt der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2021 diesen Anforderungen. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass der angefochtene Einspracheentscheid stellenweise mit Textbausteinen und wenig einzelfallbezogen formuliert wurde. Allerdings lässt sich dem Einspracheentscheid genügend klar entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin abwies. Dies gilt auch bezüglich der – wenn auch knapp begründeten – Bejahung der faktischen Organstellung. So hält die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid als Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin als im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin insbesondere offensichtlich im Jahr 2018 (als Vorgesetzte) für das Beitragswesen der B.________ AG

  • 9 - verantwortlich gewesen sei, was auch aus dem von ihr unterzeichneten Zahlungsplan vom 2. März 2018 hervorgehe. Die Beschwerdeführerin sei somit vom 14. Juli 2017 (Tagebucheintrag Handelsregister) bis zur Ende Januar 2019 erfolgten Kündigung als faktisches Organ der B.________ AG tätig gewesen. Jedenfalls war die Beschwerdeführerin, wie ihre Beschwerde vom 7. Mai 2021 zeigt, in der Lage, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Dass dies nicht der Fall gewesen sein sollte, macht sie selber nicht geltend. Folglich ist die Beschwerdegegnerin der sie betreffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht verletzt. 2.In materieller Hinsicht umstritten ist die Organstellung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 52 AHVG. Im vorliegenden Verfahren steht Absatz 2 dieser Bestimmung im Fokus, der lautet: ˮ Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.ˮ Für die Haftungsvoraussetzungen beweisbelastet ist die Beschwerdegegnerin (Art. 8 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E.4.1). 2.1.Die Beschwerdeführerin betont, lediglich für die administrative Betreuung des operativen Betriebs zuständig gewesen zu sein und sich für die Erfüllung dieser Aufgabe nach den Weisungen des Verwaltungsrats gerichtet zu haben. Sie sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG gewesen und habe in den Verwaltungsratssitzungen auch kein Stimmrecht besessen. Sie habe folglich keinen massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung bei der B.________ AG gehabt und sei somit auch kein faktisches Organ der B.________ AG gewesen, da sie nicht Entscheidungen getroffen habe, die eigentlich den Organen vorbehalten wären.

  • 10 - 2.2.Die Beschwerdeführerin unterstreicht ihre Aussagen mit dem Schreiben des damaligen Verwaltungsratsmitglieds E.________ vom 25. April 2019 an das Betreibungs- und Konkursamt Region G.________ (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 4), in welchem dieser festhält, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsleiterin der B.________ AG mit stark eingeschränkter Entscheidungs-Befugnis und unternehmerischer Verantwortung für die konkursite B.________ AG gewesen sei und zur lokalen Unterstützung von H., Geschäftsführerin der gesamten L.-Gruppe und auch formell Geschäftsführerin der B.________ AG, eingestellt worden sei. Nach dem Tod von H.________ habe deren Nachfolger, I., diese Aufgabe übernommen. Das Abhängigkeitsverhältnis der B. AG als 100%-iges Tochterunternehmen der K.________ Inc. erkläre auch die minimalen Befugnisse der Beschwerdeführerin. Als Geschäftsleiterin der B.________ AG sei sie stets weisungsgebunden an die amerikanische Geschäftsführung gewesen; in allen essentiellen Bereichen (Finanzen, Personal-Auswahl, strategische Partnerschaften, Verträge, usw.) habe die amerikanische Geschäftsführung die Entscheide getroffen. Die Beschwerdeführerin habe nie Einsicht in die Finanzen und Buchhaltung der K.________ Inc. gehabt und sei auf die unüberprüfbaren Aussagen der amerikanischen Geschäftsführung und Muttergesellschaft bezüglich zukünftiger Finanzierung angewiesen gewesen (vgl. Bf-act. 4). Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass ihr die Arbeitslosenkasse Graubünden eine Insolvenzentschädigung ausbezahlt habe (vgl. Bf-act.

  1. und gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei Personen bestehe, die u.a. als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Die Arbeitslosenkasse Graubünden habe damit zu Recht einen massgeblichen Einfluss der Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen der B.________ AG verneint. Aus demselben Grund sei die
  • 11 - Beschwerdeführerin auch kein faktisches Organ im Sinne von Art. 52 AHVG. Aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben gehe es deshalb nicht an, dass die Verwaltung zwei unterschiedliche Standpunkte einnehme. 2.3.Die Beschwerdegegnerin wiederum bejaht die faktische – oder je nach Rechtsauffassung die materielle – Organstellung der Beschwerdeführerin. Diese sei gemäss Handelsregister-Tagebucheinträgen seit dem 14. Juli 2017 Geschäftsführerin der B.________ AG und offensichtlich (insbesondere im Jahr 2018) für das Beitragswesen der B.________ AG verantwortlich gewesen (Vorgesetzte von J.; Unterzeichnerin eines Zahlungsplans vom 2. März 2018 [vgl. Akten der Beschwerdegegnerin betreffend B. AG [Bg-act.] I. 48]). Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst einen Lohn von CHF 110'000.-- bezogen, womit sie die oberste Arbeitnehmerin der B.________ AG mit höchstem Gehalt im Jahr 2018 gewesen sei. 2.4.Grundsätzlich sind auch faktische Organe – unter welche auch materielle Organe zu subsumieren sind, weil sie von den formellen Organen Aufgaben durch einen rechtsgültigen gesellschaftsinternen Delegationsakt übertragen erhalten haben (vgl. REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 214 ff.) – in die Haftung von Art. 52 AHVG eingebunden. Faktische Organe treffen den Organen vorbehaltene Entscheide oder besorgen die eigentliche Geschäftsführung und beeinflussen so die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG-/IVG-Kommentar, Aufl. 2018, Rz. 4 zu Art. 52 AHVG; KIESER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 76 ff. zu Art. 52 AHVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E.2.2 m.w.H., 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E.3.2). Die faktische Organstellung kommt nur einer Person zu, die in

  • 12 - eigener Verantwortung eine dauernde Zuständigkeit für gewisse, das Alltagsgeschäft übersteigende und das Geschäftsergebnis beeinflussende Entscheide wahrnimmt (vgl. GRONER, Art. 52 AHVG – Praxis und Zweck der Arbeitgeberhaftung, in: SZW 2006, S. 81 ff., 84). 2.4.1.Aus im Wesentlichen folgenden Gründen erachtet das streitberufene Gericht die faktische Organstellung der Beschwerdeführerin als nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin war im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin mit Kollektivunterschrift zu zweien. Mit ihrer Anstellung im Jahre 2017 räumte die bisherige Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift, H., ein, fortan Geschäftsführerin zu bleiben, wenn auch – gleich wie die Beschwerdeführerin – mit Kollektivunterschrift zu zweien (vgl. Bf-act. 3; Akten der Beschwerdegegnerin zu A. [Bg-act. III.] 10 S. 15 ff.). Die Geschäftsführung der gesamten L.-Gruppe und damit auch der B. AG verblieb damit in den Händen von H.________ und wurde nach deren Tod von ihrem Nachfolger I.________ übernommen (vgl. Bf-act. 4). Die Konzernstruktur der L.-Gruppe, bestehend aus der B. AG als 100%- iger Tochter der K.________ Inc. (vgl. Bg-act. III. 10 S. 11), zeigt vorliegend aktenkundig und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die vollumfängliche finanzielle Abhängigkeit der B.________ AG, die insbesondere im Jahre 2018 zutage tritt mit den verknappten finanziellen Mitteln seit dem Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und H.________ vom 15. Januar 2018 (vgl. Bg-act. III. 10 S. 12 bis 20). Die stark eingeschränkte Entscheidungsbefugnis und unternehmerische Verantwortung der Beschwerdeführerin beschreibt Verwaltungsratsmitglied E.________ mit Schreiben vom 25. April 2019 an das Betreibungs- und Konkursamt Region G., sodass sie wie die anderen Angestellten der B. AG zu behandeln sei (vgl. Bf-act. 4).

  • 13 - 2.4.2.Die Beschwerdeführerin erledigte die administrativen Arbeiten u.a. im Bereich des Lohn- und Beitragswesens bei der B.________ AG. In finanzieller Hinsicht war die B.________ AG aktenkundig gänzlich abhängig von der K.________ Inc. Damit war der Entscheidungsspielraum und die Verantwortung der Beschwerdeführerin sehr eingeschränkt. Ihre Befugnisse werden von Verwaltungsratsmitglied E.________ als ˮminimalˮ beschrieben und als Geschäftsführerin der B.________ AG ˮwar sie stets weisungsgebunden an die amerikanische Geschäftsführung, und in allen essentiellen Bereichen (Finanzen, Personal-Auswahl, strategische Partnerschaften, Verträge, usw.) traf die amerikanische Geschäftsführung die Entscheideˮ (vgl. Bf-act. 4). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht die Funktion eines faktischen Organs erfüllte, indem sie Organen vorbehaltene Entscheide traf oder die eigentliche Geschäftsführung besorgte und so die Willensbildung der B.________ AG massgebend mitbestimmte. Sie hatte eine lediglich umsetzende bzw. ausführende Funktion, möglicherweise auch beratend, wie insbesondere auch dem E- Mail-Verkehr mit den Verantwortlichen der K.________ Inc. im Januar 2018 bis März 2018 zu entnehmen ist. Daraus geht hervor, wie sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2018 intensiv bei der K.________ Inc. um die finanziellen Mittel bemühte, um die B.________ AG operativ erhalten zu können, und sich in anderen Belangen im Unklaren sah, worin ihre Rolle bei der B.________ AG bestand (z.B. und auszugsweise ˮ[...] I need to be able to pay salaries and AP on the 24th of January. [...] if we cannot pay our creditors on the 24th, the board, myself, and the trustee are obliged to declare insolvency by Swiss law.ˮ [vgl. Bg-act. III. 10 S. 16 am

  1. Januar 2018], ˮ[...] I will not pay an invoice without your written approval. So no money spent without you on board. [...] But we need to act nowˮ [vgl. Bg-act. III. 10 S. 17 am 5. Februar 2018], ˮ[...] However, it is getting hard for me to fulfill my tasks in isolation. [...] I have also no idea where we stand with M.________ and if you guys succeeded in talking to
  • 14 - them about the deadline and how this affects how I should manage the data scientists here. [...] I am the one managing the work the data scientists are doing for M.. So what is my role here? [...] It is getting harder and harder for me to manage product if I get completely left out of items such as the above. Or are we misaligned what my role at B. is these days?ˮ [vgl. Bg-act. III. 10 S. 18 am 26. Februar 2018], ˮCould you tell me how much money AG can expect from Inc this week apart from the very urgent payment we need to make for Leitwert? [...] I need 40k to pay invoices THIS WEEK..ˮ [vgl. Bg-act. III. 10 S. 19 am
  1. März 2018]). Als die finanziellen Probleme der B.________ AG im Januar 2018 auftraten, informierte die Beschwerdeführerin umgehend den Verwaltungsrat und suchte rechtlichen Rat beim Rechtsvertreter (vgl. Bg- act. III. 10 S. 3). Diese Vorgehensweise entspricht nicht dem Vorgehen eines Organs, das die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft in Eigenverantwortung besorgt und auf deren Willensbildung massgeblichen Einfluss nimmt. 2.4.3.Im Weiteren empfing die Beschwerdeführerin eine Insolvenzentschädigung nach Art. 51 AVIG (vgl. Bf-act. 15). Gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei Personen, die u.a. als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Massgebend für die Beurteilung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG ist somit ebenso wie in Art. 52 AHVG die tatsächliche Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Willensbildung des Betriebs und das Mass der Entscheidungsbefugnis. Es muss im Einzelfall geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse dem Arbeitnehmer aufgrund der betrieblichen Struktur zukamen (KUPFER BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 320). Die Arbeitslosenkasse
  • 15 - Graubünden ging aktenkundig davon aus, dass die tatsächliche Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Willensbildung der B.________ AG und das Mass der Entscheidungsbefugnis der Beschwerdeführerin beschränkt waren. Damit verneinte sie die faktische Organstellung der Beschwerdeführerin bei der B.________ AG. Eine andere Einschätzung drängt sich auch im Hinblick auf Art. 52 AHVG nicht auf. 2.4.4.Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine Assistentin verfügte, dass sie angesichts der Zahlungsausstände bis Ende 2017 und angesichts der am 15. Januar 2018 nicht mehr für das gesamte erste Quartal 2018 zugesagten Finanzierung durch die K.________ Inc. am
  1. März 2018 eine Zahlungsvereinbarung unterzeichnete (vgl. Bg-act. I. 48; Bg-act. III. 10 S. 3 und 10 S. 15) und dass sie den höchsten Lohn bei der B.________ AG erhielt, macht die Beschwerdeführerin – entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin – nicht zum faktischen Organ. 2.5.In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich damit weitere Beweis- massnahmen wie die angebotene Parteiauskunft der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 35; Replik), u.a. über die finanzielle Abhängigkeit der B.________ AG und deren personelle Besetzung im Jahre 2018, da von dieser keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3). 2.6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine Organstellung in der B.________ AG innehatte, womit auch eine Haftbarkeit nach Art. 52 AHVG entfällt. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1.Bis anhin galt vor kantonalen Gerichten bei Beschwerdeverfahren im Bereich Sozialversicherungen der Grundsatz der Kostenlosigkeit (aArt. 61 lit. a ATSG). Mit der Änderung des ATSG vom 21. Juni 2019 wurde u.a. einer Motion nach einer (generellen) Kostenpflicht der Verfahren vor den
  • 16 - kantonalen Versicherungsgerichten Rechnung getragen (vgl. BBl 2018 1607 ff., 1624 f. und 1639 sowie BBl 2019 4475 ff.). In Bezug auf die Kostenpflicht bei Beschwerdeverfahren im Bereich des Sozialversicherungsrechts haben sich der Bundesrat und die Parlamentsmehrheit indes für eine differenzierte Lösung anstelle einer generellen Kostenpflicht ausgesprochen, um den Eigenheiten der einzelnen Sozialversicherungen Rechnung zu tragen. Bei Leistungsstreitigkeiten besteht nach der Revision des ATSG eine Kostenpflicht nur nach Massgabe des jeweiligen Einzelgesetzes (z.B. Art. 69 Abs. 1 bis IVG; siehe Art. 61 lit. f bis ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2021). Da insoweit der Grundsatz des Vorrangs übergeordneten Rechts greift, besteht bei solchen Streitigkeiten kein Spielraum für die Auferlegung von Kosten durch das kantonale Versicherungsgericht. Ein solcher Spielraum besteht hingegen bei Beitragsstreitigkeiten und anderen Nicht- Leistungsstreitigkeiten genauso wie bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschwerdeführung. Streitigkeiten betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG stellen keine Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2021 vom 4. Oktober 2021 und Amtliches Bulletin des Ständerates vom 18. September 2018 [AB 2018 S. 667 f.]), so dass aufgrund des revidierten Art. 61 ATSG nicht mehr von grundsätzlicher Kostenlosigkeit der Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht auszugehen ist. 3.2.Die Änderung einer Rechtsprechung kommt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Frage. Sie muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten

  • 17 - äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (vgl. BGE 146 I 105 E.5.2.2; 145 V 200 E.4.5.3, 145 V 50 E.4.3.1; 141 II 297 E.5.5.1; 140 V 538 E.4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2020 vom 9. November 2021 E.7.1.1). In Änderung der bisherigen Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons Graubünden soll sich demnach bei Verfahren mit Einleitung ab dem

  1. Januar 2021 (Art. 82a ATSG) im Anwendungsbereich des ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten oder andere Nicht- Leistungsstreitigkeiten, die Kostenpflicht und der Kostenrahmen des versicherungsgerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 61 ATSG grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG) richten, wobei im Einzelfall auch auf eine Kostenerhebung verzichtet werden kann. 3.3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.-- festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 ATSG). 3.4.Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf einen Parteikostenersatz. Dieser wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Ausgangspunkt sind die eingereichten Honorarnoten des Rechtsvertreters. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR
  • 18 - 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Als üblich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von CHF 210.-- bis CHF 270.--. Weiter wird vorausgesetzt, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Die Praxis des Verwaltungsgerichts (Praxisänderung vom 6. September 2017, vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom
  1. September 2017 E.7b und R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1) geht gestützt auf die HV dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen wird, sofern er den Ansatz von CHF 270.-- nicht überschreitet. Wird hingegen keine vollständige, unterzeichnete Honorarvereinbarung eingereicht, beträgt der Stundenansatz höchstens CHF 240.--. 3.5.Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte dem Gericht zwei Honorarnoten vom 12. Mai 2021 und 21. Juni 2021 über einen Aufwand von insgesamt 40.5 Stunden à CHF 250.-- ein. Darauf befinden sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht moniert – Positionen, die den Zeitraum vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids betreffen (0.6 Stunden), so dass diese ohnehin unberücksichtigt zu bleiben haben. Zudem werden die Gesamtkosten gemäss Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ (Beschwerdeführer im Verfahren S 21 48) hälftig geteilt (siehe Replik). Ein Aufwand von netto 39.9 Stunden
  • 19 - erscheint dem streitberufenen Gericht zu hoch, zumal in beiden Verfahren zwei Rechtsvertreter zum gleichen Stundenhonorar von CHF 250.-- an diesen beiden Mandaten tätig waren, was unweigerlich ein gewisses Mass an Doppelspurigkeit mit sich bringt. Zur Errechnung der Parteientschädigung ist deshalb der vorliegende Aufwand von 39.9 Stunden hälftig zu teilen (Mandat A.________ und E.) und daraufhin erneut hälftig zu teilen (zwei Rechtsvertreter zum selben Ansatz). Dies führt zu einem Aufwand von 9.975 Stunden, gerundet 10 Stunden, die zu entschädigen sind. Eine schriftliche Honorarvereinbarung liegt nicht vor, so dass der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 240.-- zu reduzieren ist. Das so resultierende Honorar von CHF 2'400.-- zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % (CHF 72.--) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (CHF 190.30) führt zu einem Parteikostenersatz von insgesamt CHF 2'662.30. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2021 betreffend A. aufgehoben, womit eine Schadenersatzpflicht von A.________ entfällt. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF392.-- ZusammenCHF1'392.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse.

  • 20 - 3.Aussergerichtlich hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, A.________ mit CHF 2'662.30 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

17

AHVG

  • Art. 1 AHVG
  • Art. 52 AHVG

AHVV

  • Art. 35 AHVV

ATSG

  • Art. 38 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG
  • Art. 82a ATSG

AVIG

  • Art. 51 AVIG

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 3 HV

VRG

  • Art. 72 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG

ZGB

  • Art. 8 ZGB

Gerichtsentscheide

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