VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 44 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 10. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1994, wohnt in der Gemeinde B. und war zuletzt als Detailhandelsangestellte tätig. Am 29. Oktober 2020 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggelder im Umfang von 100 % ab dem 1. Dezember 2020 an. 2.Mit Verfügung vom 31. März 2021 teilte die Arbeitslosenkasse Graubün- den (nachfolgend ALK) A.________ mit, dass sie in der Anspruchsberech- tigung auf Arbeitslosenentschädigung für 35 Tage ab dem 1. Januar 2021 eingestellt werde. Begründend hielt die ALK fest, dass A.________ un- wahre Angaben auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gemacht habe. 3.Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.________ mit undatierter Eingabe vom 6. April 2021 (Poststempel Eingang) bzw. mit datierter, un- terzeichneter inhaltlich identischer Eingabe vom 16. April 2021 (Poststem- pel Eingang) Einsprache beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA). 4.Mit Entscheid vom 3. Mai 2021 wies das KIGA die Einsprache von A.________ gegen die Verfügung der ALK vom 31. März 2021 ab. 5.Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. Mai 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des Ein- spracheentscheids des KIGA vom 3. Mai 2021 und Verzicht auf die 35 Einstellungstage; eventuell um Reduktion auf 10 bis 20 Einstellungstage. Zur Begründung dieser Anträge brachte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen vor, dass sie vor der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (nachfolgend RAV) am 1. Dezember 2020 in ärztlicher Behandlung wegen vorangegangener Arbeitsunfähigkeit zwischen dem
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II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid des Beschwerde- gegners vom 3. Mai 2021, womit er die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 31. März 2021 abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 35 Tage ab dem 1. Januar 2021 festhielt.
1.2.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2
5 - sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheent- scheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, so- dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.3.Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 6. Mai 2021 einge- reichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 1.4.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangs- punkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Ver- dienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 4'108.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 73 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Die Beschwerdefüh- rerin hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 138.20 (ermittelt aus CHF 4'108.-- x 0.73 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerde- gegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt
6 - CHF 4'837.-- (35 x CHF 138.20). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
2.Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in ihrem An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 35 Tagen eingestellt wurde. Es geht um die Rechtmässigkeit der Einstellung, wobei der Beschwer- deführerin vorgeworfen wird, sie habe unwahre oder unvollständige Angaben gemacht und zu Unrecht Arbeitslosentschädigung erwirkt. 3.Nach Art. 28 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Voll- zug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte er- teilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungs- leistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Abs. 2). Die versicherte Person hat damit trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 43 ATSG) bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir- ken. Die leistungsansprechende Person ist dazu verpflichtet, dem Versiche- rungsträger wahrheitsgetreue Angaben zu machen, wobei sie sich nicht von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur leiten lassen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2016 vom 29. Juni 2016 E.3.2.2; FORSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 28 Rz. 2 und Rz. 9 S. 302 ff.). 3.1.Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e) und/oder wenn er Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken ver- sucht hat (lit. f). Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung ein- zustellen, wenn sie im Formular "Angaben der versicherten Person" unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat. Im Bereich der Arbeitslosenver-
7 - sicherung ist, im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen, eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (vgl. KUPFER BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 Ziff. 2.5, S. 233). Sanktioniert wird jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leis- tungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollstän- digen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind. Es ist nicht relevant, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist. Der Einstellungstatbestand ist erfüllt, wenn die versicherte Person die einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 Ziff. 2.5, S. 233 ff. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E.4.4.1). In der Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Pra- xis ALE] vom Januar 2022, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirt- schaft [SECO] wird unter Rz. D37 ff. resümiert: Die Auskunfts- oder Melde- pflicht ist verletzt, wenn die versicherte Person die der zuständigen Durch- führungsstelle einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder un- vollständig ausfüllt. Der Einstellungstatbestand ist auch bereits erfüllt, wenn die versicherte Person die versicherte Person ihrer Verpflichtung, unaufge- fordert alles zu melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leis- tungsbemessung von Bedeutung ist, nicht nachkommt. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben tatsächlich zu einer unrechtmäs- sigen Ausrichtung von Versicherungsleistungen geführt haben (siehe auch GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band I, Bern 1987, Rz. 30-34 zu Art. 30; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in MEYER [Hrsg.]: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 532, 829, 855). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG kann nur verfügt werden, wenn die versicherte Person mit Absicht, d.h. mit Wissen und Willen gehandelt hat (KUPFER BU- CHER, a.a.O., Art. 30 Ziff. 2.6, S. 235 mit Hinweis auf BGE 125 V 193; GER-
8 - HARDS, a.a.O., Rz. 35-38 zu Art. 30; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 857 [Fussnote 1914, wonach Eventualvorsatz genügt]; AVIG-Praxis ALE Rz. D41 ff.).
3.2.Laut "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" der Beschwerdeführerin vom 5. November 2020 (Stempel Eingangsdatum KIGA 13. November 2020) beant- wortete die Beschwerdeführerin die Frage Nr. 10 (Haben Sie eine Kranken- taggeldversicherung?) mit "nein" (Kreuzchen gesetzt; Bg-act. 5). Ebenso be- antwortete sie die Frage Nr. 7 (Beziehen Sie ein Taggeld einer schweizeri- schen Krankenversicherung?) mit "nein" (Kreuzchen gesetzt; Bg-act. 5). Ent- gegen der Darstellung des Beschwerdegegners erging am 26. März 2021 keine Aufforderung zur Stellungnahme, sondern eine Mitteilung der Verlet- zung der Melde- und Auskunftspflicht zur Kenntnisnahme (Bg-act. 7). Den- noch nahm die Beschwerdeführerin per E-Mail am 29. März 2021 dazu Stel- lung (Bg-act. 8) und verwies insbesondere auf Kommunikationsfehler zwi- schen ihrem Arzt und der (Kranken-) Versicherung, auf die (angebliche) Rückerstattung der Krankentaggelder, auf ihre Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2021 und darauf, dass sie nichts falsch angegeben habe. Diese Darstellung der Beschwerdeführerin wird allerdings durch das Schreiben der D.________ AG vom 10. März 2021 (Bg-act. 9) widerlegt. Demnach leide die Beschwerdeführerin unter einer längeren depressiven Reaktion mit somati- schen Symptomen, weshalb ihr bis dato eine volle Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert sei. Deshalb erbrachte die Krankenversicherung C.________ Tag- geldleistungen bis zum 31. Januar 2021 (Bg-act. 6). Überdies beschreibt die D.________ AG in ihrem Schreiben Vorgänge, wonach die Beschwerdefüh- rerin der Krankenversicherung C.________ am 24. Februar 2021 einen an- geblichen Vorbescheid der SVA Graubünden vom 15. Februar 2021 zu einer IV-Anmeldung vom 5. Dezember 2020 per E-Mail geschickt habe, was sich aber nach weiteren Abklärungen als unrichtig erwiesen haben, da die SVA Graubünden sowohl die angebliche IV-Anmeldung wie auch den angeblichen Vorbescheid entschieden in Abrede stellte. Mutmasslich sei für dessen Er-
9 - stellung ein vorangegangener Vorbescheid aus dem Jahre 2018 verwendet und auf die heutigen Gegebenheiten angepasst worden (Bg-act. 9). 3.3.Die Beschwerdeführerin bestreitet den geschilderten Sachverhalt im Schrei- ben der D.________ AG nicht substanziiert. Angeblich rechtsrelevante Ab- sprachen mit dem Hausarzt oder den Sozialversicherungsträgern belegt sie nicht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin mussten als Arbeitslosenentschädigung beanspruchender Person die arbeitslosenversi- cherungsrechtlichen Pflichten bekannt sein und diese von ihr befolgt werden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge in der Beschwerde vom 6. Mai 2021– bereits früher einmal wegen Nichterfül- lung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten sanktioniert wurde. Während die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenversicherung vorbrachte, sie beziehe kein Krankentaggeld (Bg-act. 5 Frage 7 – Antwort "nein") und verfüge nicht über eine Krankentaggeldversicherung (Bg-act. 5 Frage 10 – Antwort "nein") und sie deshalb Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2020 beantragte (Bg-act. 5 Frage/Antwort 2), liess die Be- schwerdeführerin gleichzeitig gegenüber der Krankenversicherung C.________ erklären, sie sei ab dem 1. Januar 2021 wiederum arbeitsfähig (vgl. Bg-act. 8, 9 S. 2 sowie 11). Zumindest für den Monat Dezember 2020 kam es aufgrund ihrer Auskünfte zu einer doppelten Leistung von Arbeitslo- sen- und Krankentaggeldern (Bg-act. 6 und 9 S. 2). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur zu entnehmen, dass sie bemerkte, Leistungen der C.________ empfangen zu haben (Bg-act. 11: "Durch diese Unachtsam- keit kam es zu diesem Missgeschick, das ich dann nochmals Geld von der KTG-Versicherung bekam"). Soweit überprüfbar unternahm sie konkret aber trotz dieser Kenntnis nichts und meldete dieses "Malheur" auch nicht den zuständigen Instanzen. Erst auf das Tätigwerden der D.________ AG mit Schreiben vom 10. März 2021 hin soll es zur angeblichen Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Krankentaggelder gekommen sein.
10 - 3.4.Dem Gericht erscheint es aufgrund der Faktenlage überwiegend wahrschein- lich zu sein, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenversi- cherung bzw. der Krankenversicherung C.________ widersprüchliche re- spektive falsche Angaben machte, was – aufgrund der falschen Angaben ge- genüber der Arbeitslosenversicherung – zu einem Doppelbezug von Kran- kentaggeldern und gleichzeitiger Arbeitslosenentschädigung im Dezember 2020 führte. 3.5.Wie aufgrund der Aktenlage dargetan, machte die Beschwerdeführerin vor- liegend am 5. November 2020 beim Ausfüllen des Antrags auf Arbeitslosen- entschädigung falsche Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung und meldete ihr in der Folge leistungsrelevante Vorgänge nicht. Sie verletzte damit ihre Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG offen- sichtlich, denn jener Einstellungsgrund erfasst jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsmässiger und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leis- tungsrelevanten Tatsachen (ARV 2007 S. 211 zum Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 288/06 vom 27. Oktober 2006 E.2). Einerseits meldete sie den Bezug von Krankentaggeldern nicht, wozu sie ver- pflichtet gewesen wäre, andererseits machte sie wiederholt falsche Anga- ben, indem sie den Bezug von Taggeldern der Krankenversicherung ver- neinte (vgl. Bg-act. 5 bis 8, 10). Mit der unterlassenen Deklaration der erhal- tenen Krankentaggelder im Zeitraum der vorliegend massgebenden Kontroll- perioden von Dezember 2020 bis Januar 2021 erfüllte die Beschwerdeführe- rin zweifelsfrei den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, da die Ausrichtung von Krankentaggeldern eine leistungsrelevante Tatsache war. Die Unzulässigkeit des Doppelbezugs von sich ausschliessenden Leis- tungen verschiedener Sozialversicherungsträger für denselben Zeitraum musste der Beschwerdeführerin bewusst sein. Überdies muss aufgrund der Umstände angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten auch zu Unrecht eine Arbeitslosenentschädigung zumindest even-
11 - tualvorsätzlich zu erwirken versuchte, womit sie zusätzlich gegen Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG verstossen hat und somit eben auch dafür zu sanktionieren ist. 3.6.Für das Gericht steht ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin von Anfang an über ihre Auskunfts- und Meldepflicht im Klaren war, unterzeich- nete sie doch mithin am 5. November 2020 folgende "Verpflichtung" (Bg-act. 5, letzte Seite):" Ich bestätige, dass ich alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet habe; auch nehme ich davon Kenntnis, dass ich mich für unwahre Angaben und das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung führen könn- ten, strafbar mache, und ich die zu Unrecht bezogenen Beträge zurückzuer- statten habe." Die unbelegt gebliebene Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie die bezogenen Krankentaggelder (angeblich) zurückbezahlt habe, tut für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Beurteilung ihres Ver- haltens nichts zur Sache. Anders als in anderen Sozialversicherungszweigen ist in der Arbeitslosenversicherung eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (siehe Erwägung 3.1 hiervor). Sie hätte beim Aus- füllen des einzureichenden und handschriftlich unterzeichneten Formulars, in dem sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das un- wahre Ausfüllen Sanktionen auslösen könnte, mehr Aufmerksamkeit aufbrin- gen müssen, so dass ihre Darstellung, es hätte keine böse Absicht bestan- den, unbehelflich ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Ar- beitslosenentschädigung als solche ist somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e und lit. f AVIG nicht zu beanstanden.
12 - bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Was die konkret verfügte Einstellungsdauer von 35 Tagen angeht, so gilt es zunächst klarzustellen, dass vorliegend allein diese Einstellung und nicht allfällige frühere Kürzun- gen – wie sie die Beschwerdeführerin über 22 Einstellungstage vorbrachte – zur Beurteilung stehen. Da es sich bei der Einstellungsdauer typischer- weise um einen Ermessensentscheid handelt, bei dem den Verfügungsin- stanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, hat das Verwaltungsge- richt bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung zu üben (BGE 126 V 353 E.5d). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.In einem ähnlich gelagerten Fall bestätigte das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (EVG) mit Urteil C 1/07 vom 25. April 2007 [E.4.1] die Dauer der verfügten Einstellung in der Höhe von 45 Tagen – entsprechend einem schweren Verschulden – und trug dabei dem Umstand Rechnung, dass die Versicherte mit Absicht während vier Monaten die Ausübung einer Tätigkeit verschwieg. Die Bemessung der Einstellungsdauer sei umso weniger zu beanstanden, als praxisgemäss beim Zusammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe (Art. 30 Abs. 1 lit. e und lit. f AVIG) wie auch beim Zu- sammentreffen mehrerer Einstellungsgründe derselben Art (hier während vier Monaten) für jeden Tatbestand eine besondere Einstellung in der An- spruchsberechtigung zu erfolgen habe (ARV 1993 Nr. 3 S. 22 Erw. 3d). 4.3.Im konkreten Fall wich der Beschwerdegegner vom Mittelwert von 45 Ta- gen für ein schweres Verschulden – welche Einschätzung vorliegend nicht zu beanstanden ist - um immerhin zehn Tage nach unten zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab und siedelte damit die verhängte Sanktion am un-
13 - teren Rand des schweren Verschuldens an. Mit der ausgesprochenen Ein- stellungsdauer von 35 Tagen wurde auch dem Zusammentreffen zweier verschiedenartiger Einstellungsgründe über eine Zeitspanne von zwei Mo- naten (hier Dezember 2020 bis Januar 2021) gebührend Rechnung getra- gen. Eine Reduktion auf 10 bis 20 Tage – wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde explizit als akzeptabel bezeichnet – ist nicht angezeigt, da dafür nur ein leichtes oder mittelschweres Verschulden vorliegen dürfte, während hier fraglos ein schweres Verschulden zu bejahen ist. 5.Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach rechtens, was zur Ab- weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzel- gesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei sol- chen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. 6.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
14 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]