VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 44 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 10. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1994, wohnt in der Gemeinde B. und war zuletzt als Detailhandelsangestellte tätig. Am 29. Oktober 2020 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggelder im Umfang von 100 % ab dem 1. Dezember 2020 an. 2.Mit Verfügung vom 31. März 2021 teilte die Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend ALK) A.________ mit, dass sie in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für 35 Tage ab dem 1. Januar 2021 eingestellt werde. Begründend hielt die ALK fest, dass A.________ unwahre Angaben auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gemacht habe. 3.Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.________ mit undatierter Eingabe vom 6. April 2021 (Poststempel Eingang) bzw. mit datierter, unterzeichneter inhaltlich identischer Eingabe vom 16. April 2021 (Poststempel Eingang) Einsprache beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA). 4.Mit Entscheid vom 3. Mai 2021 wies das KIGA die Einsprache von A.________ gegen die Verfügung der ALK vom 31. März 2021 ab. 5.Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. Mai 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheids des KIGA vom 3. Mai 2021 und Verzicht auf die 35 Einstellungstage; eventuell um Reduktion auf 10 bis 20 Einstellungstage. Zur Begründung dieser Anträge brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie vor der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV) am 1. Dezember 2020 in ärztlicher Behandlung wegen vorangegangener Arbeitsunfähigkeit
3 - zwischen dem 30. Juli 2020 und dem 30. November 2020 gestanden sei, welche aber per 30. November 2020 abgeschlossen gewesen sei. Die weitere ärztliche Behandlung beim Hausarzt habe nichts zu tun gehabt mit dem Fall bis 30. November 2020, infolgedessen keine Leistungen der (Kranken-)Taggeldversicherung des letzten Arbeitgebers mehr hätten ausbezahlt werden sollen. Somit habe sie den "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" korrekt ausgefüllt. Es sei korrekt, dass es Kommunikationsfehler gegeben habe. Dass aufgrund dessen noch Leistungen für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 erfolgt seien, sei nicht allein ihr Verschulden. Angeblich sei zudem ein falsches Datum auf einer Bewerbung gestanden, wobei sie nicht wisse, welche Bewerbung dies gewesen sein soll. Es seien ihr bereits 22 Taggelder abgezogen worden, nun fehlten ihr bereits für zwei Monate das Taggeld. Von diesen Taggeldern hänge aber ihre Existenz ab. Sie habe zwar an diesem Fehler teilgehabt, aber sie sei überzeugt, keine unwahren Angaben gemacht zu haben, da die Relevanz der Taggeldversicherung seit Beendigung des Falles am 30. November 2020 nicht mehr bestanden habe, respektive nicht mehr hätte bestehen sollen, wenn kein Fehler passiert wäre. Sie empfinde den Entscheid als ungerechtfertigt, diskriminierend und fast schon als Mobbing. Bei einer Einstellung von 10 bis 20 Tagen für einen kleinen Fehler, könnte man so etwas ohne Probleme akzeptieren, aber nicht bei 57 Taggeldern wegen eines kleinen Fehlers unter Beteiligung mehrerer Personen. 6.Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung verweist der Beschwerdegegner auf den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. November 2020 zu Frage Nr. 10 "Haben Sie eine Krankentaggeldversicherung?", welche die Beschwerdeführerin mit "nein" beantwortet habe. In der Folge habe die ALK für den Monat Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung bezahlt
4 - und die C.________ AG habe für denselben Monat Dezember 2020 Krankentaggelder ausgerichtet. Zudem seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin angesichts der Sachverhaltsfeststellungen der D.________ AG vom 10. März 2021 nicht glaubwürdig. Weiter sei unerheblich, ob die Beschwerdeführerin die durch ihre falschen Angaben unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen zurückerstattet habe oder nicht. Soweit die Beschwerdeführerin moniere, ihr seien neben den 35 Einstelltagen weitere 22 Taggelder abgezogen worden, sei diese Behauptung weder genügend substantiiert noch Anfechtungsgegenstand dieses Verfahrens und entsprechend vorliegend nicht von Belang. Hinsichtlich der Höhe der Einstellungsdauer sei festzuhalten, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin schwer wiege, zumal ihr Vorgehen augenscheinlich das Ziel gehabt habe, für ein und dieselbe Zeitperiode die Leistungen von mehreren sich ausschliessenden Versicherungen in Anspruch nehmen zu wollen. Die Sanktion sei im Hinblick auf die Tragweite der falschen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. 7.Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2021, womit er die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 31. März 2021 abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 35 Tage ab dem 1. Januar 2021 festhielt.
5 - 1.2.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.3.Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 6. Mai 2021 eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 1.4.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 4'108.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 73 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschädigt (Bg-act.
6 - 1). Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 138.20 (ermittelt aus CHF 4'108.-- x 0.73 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 4'837.-- (35 x CHF 138.20). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
2.Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 35 Tagen eingestellt wurde. Es geht um die Rechtmässigkeit der Einstellung, wobei der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, sie habe unwahre oder unvollständige Angaben gemacht und zu Unrecht Arbeitslosentschädigung erwirkt. 3.Nach Art. 28 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Abs. 2). Die versicherte Person hat damit trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die leistungsansprechende Person ist dazu verpflichtet, dem Versicherungsträger wahrheitsgetreue Angaben zu machen, wobei sie sich nicht von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur leiten lassen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2016 vom 29. Juni 2016 E.3.2.2; FORSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 28 Rz. 2 und Rz. 9 S. 302 ff.).
7 - 3.1.Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e) und/oder wenn er Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. f). Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie im Formular "Angaben der versicherten Person" unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist, im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen, eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (vgl. KUPFER BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 Ziff. 2.5, S. 233). Sanktioniert wird jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind. Es ist nicht relevant, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist. Der Einstellungstatbestand ist erfüllt, wenn die versicherte Person die einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 Ziff. 2.5, S. 233 ff. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E.4.4.1). In der Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] vom Januar 2022, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] wird unter Rz. D37 ff. resümiert: Die Auskunfts- oder Meldepflicht ist verletzt, wenn die versicherte Person die der zuständigen Durchführungsstelle einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungstatbestand ist auch bereits erfüllt, wenn die versicherte Person die versicherte Person ihrer Verpflichtung, unaufgefordert alles zu melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung ist, nicht nachkommt. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben tatsächlich zu einer
8 - unrechtmässigen Ausrichtung von Versicherungsleistungen geführt haben (siehe auch GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band I, Bern 1987, Rz. 30- 34 zu Art. 30; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in MEYER [Hrsg.]: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 532, 829, 855). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG kann nur verfügt werden, wenn die versicherte Person mit Absicht, d.h. mit Wissen und Willen gehandelt hat (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 Ziff. 2.6, S. 235 mit Hinweis auf BGE 125 V 193; GERHARDS, a.a.O., Rz. 35-38 zu Art. 30; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 857 [Fussnote 1914, wonach Eventualvorsatz genügt]; AVIG- Praxis ALE Rz. D41 ff.).
3.2.Laut "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" der Beschwerdeführerin vom 5. November 2020 (Stempel Eingangsdatum KIGA 13. November 2020) beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage Nr. 10 (Haben Sie eine Krankentaggeldversicherung?) mit "nein" (Kreuzchen gesetzt; Bg-act. 5). Ebenso beantwortete sie die Frage Nr. 7 (Beziehen Sie ein Taggeld einer schweizerischen Krankenversicherung?) mit "nein" (Kreuzchen gesetzt; Bg- act. 5). Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners erging am 26. März 2021 keine Aufforderung zur Stellungnahme, sondern eine Mitteilung der Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht zur Kenntnisnahme (Bg-act. 7). Dennoch nahm die Beschwerdeführerin per E-Mail am 29. März 2021 dazu Stellung (Bg-act. 8) und verwies insbesondere auf Kommunikationsfehler zwischen ihrem Arzt und der (Kranken-) Versicherung, auf die (angebliche) Rückerstattung der Krankentaggelder, auf ihre Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2021 und darauf, dass sie nichts falsch angegeben habe. Diese Darstellung der Beschwerdeführerin wird allerdings durch das Schreiben der D.________ AG vom 10. März 2021 (Bg-act. 9) widerlegt. Demnach leide die Beschwerdeführerin unter einer längeren depressiven Reaktion mit somatischen Symptomen, weshalb ihr bis dato eine volle Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert sei. Deshalb erbrachte die
9 - Krankenversicherung C.________ Taggeldleistungen bis zum 31. Januar 2021 (Bg-act. 6). Überdies beschreibt die D.________ AG in ihrem Schreiben Vorgänge, wonach die Beschwerdeführerin der Krankenversicherung C.________ am 24. Februar 2021 einen angeblichen Vorbescheid der SVA Graubünden vom 15. Februar 2021 zu einer IV-Anmeldung vom 5. Dezember 2020 per E-Mail geschickt habe, was sich aber nach weiteren Abklärungen als unrichtig erwiesen haben, da die SVA Graubünden sowohl die angebliche IV-Anmeldung wie auch den angeblichen Vorbescheid entschieden in Abrede stellte. Mutmasslich sei für dessen Erstellung ein vorangegangener Vorbescheid aus dem Jahre 2018 verwendet und auf die heutigen Gegebenheiten angepasst worden (Bg-act. 9). 3.3.Die Beschwerdeführerin bestreitet den geschilderten Sachverhalt im Schreiben der D.________ AG nicht substanziiert. Angeblich rechtsrelevante Absprachen mit dem Hausarzt oder den Sozialversicherungsträgern belegt sie nicht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin mussten als Arbeitslosenentschädigung beanspruchender Person die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten bekannt sein und diese von ihr befolgt werden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge in der Beschwerde vom 6. Mai 2021– bereits früher einmal wegen Nichterfüllung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten sanktioniert wurde. Während die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenversicherung vorbrachte, sie beziehe kein Krankentaggeld (Bg-act. 5 Frage 7 – Antwort "nein") und verfüge nicht über eine Krankentaggeldversicherung (Bg-act. 5 Frage 10 – Antwort "nein") und sie deshalb Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2020 beantragte (Bg-act. 5 Frage/Antwort 2), liess die Beschwerdeführerin gleichzeitig gegenüber der Krankenversicherung C.________ erklären, sie sei ab dem 1. Januar 2021 wiederum arbeitsfähig (vgl. Bg-act. 8, 9 S. 2 sowie 11). Zumindest für den Monat Dezember 2020 kam es aufgrund ihrer Auskünfte zu einer doppelten Leistung von Arbeitslosen- und Krankentaggeldern (Bg-
10 - act. 6 und 9 S. 2). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur zu entnehmen, dass sie bemerkte, Leistungen der C.________ empfangen zu haben (Bg-act. 11: "Durch diese Unachtsamkeit kam es zu diesem Missgeschick, das ich dann nochmals Geld von der KTG-Versicherung bekam"). Soweit überprüfbar unternahm sie konkret aber trotz dieser Kenntnis nichts und meldete dieses "Malheur" auch nicht den zuständigen Instanzen. Erst auf das Tätigwerden der D.________ AG mit Schreiben vom
3.4.Dem Gericht erscheint es aufgrund der Faktenlage überwiegend wahrscheinlich zu sein, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenversicherung bzw. der Krankenversicherung C.________ widersprüchliche respektive falsche Angaben machte, was – aufgrund der falschen Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung – zu einem Doppelbezug von Krankentaggeldern und gleichzeitiger Arbeitslosenentschädigung im Dezember 2020 führte. 3.5.Wie aufgrund der Aktenlage dargetan, machte die Beschwerdeführerin vorliegend am 5. November 2020 beim Ausfüllen des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung falsche Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung und meldete ihr in der Folge leistungsrelevante Vorgänge nicht. Sie verletzte damit ihre Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG offensichtlich, denn jener Einstellungsgrund erfasst jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsmässiger und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen (ARV 2007 S. 211 zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 288/06 vom 27. Oktober 2006 E.2). Einerseits meldete sie den Bezug von Krankentaggeldern nicht, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, andererseits machte sie wiederholt falsche Angaben, indem sie den Bezug von Taggeldern der Krankenversicherung verneinte (vgl. Bg-act. 5 bis 8, 10). Mit
11 - der unterlassenen Deklaration der erhaltenen Krankentaggelder im Zeitraum der vorliegend massgebenden Kontrollperioden von Dezember 2020 bis Januar 2021 erfüllte die Beschwerdeführerin zweifelsfrei den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, da die Ausrichtung von Krankentaggeldern eine leistungsrelevante Tatsache war. Die Unzulässigkeit des Doppelbezugs von sich ausschliessenden Leistungen verschiedener Sozialversicherungsträger für denselben Zeitraum musste der Beschwerdeführerin bewusst sein. Überdies muss aufgrund der Umstände angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten auch zu Unrecht eine Arbeitslosenentschädigung zumindest eventualvorsätzlich zu erwirken versuchte, womit sie zusätzlich gegen Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG verstossen hat und somit eben auch dafür zu sanktionieren ist. 3.6.Für das Gericht steht ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin von Anfang an über ihre Auskunfts- und Meldepflicht im Klaren war, unterzeichnete sie doch mithin am 5. November 2020 folgende "Verpflichtung" (Bg-act. 5, letzte Seite):" Ich bestätige, dass ich alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet habe; auch nehme ich davon Kenntnis, dass ich mich für unwahre Angaben und das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar mache, und ich die zu Unrecht bezogenen Beträge zurückzuerstatten habe." Die unbelegt gebliebene Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie die bezogenen Krankentaggelder (angeblich) zurückbezahlt habe, tut für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Beurteilung ihres Verhaltens nichts zur Sache. Anders als in anderen Sozialversicherungszweigen ist in der Arbeitslosenversicherung eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (siehe Erwägung 3.1 hiervor). Sie hätte beim Ausfüllen des einzureichenden und handschriftlich unterzeichneten Formulars, in dem sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass
12 - das unwahre Ausfüllen Sanktionen auslösen könnte, mehr Aufmerksamkeit aufbringen müssen, so dass ihre Darstellung, es hätte keine böse Absicht bestanden, unbehelflich ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung als solche ist somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e und lit. f AVIG nicht zu beanstanden.
13 - dass die Versicherte mit Absicht während vier Monaten die Ausübung einer Tätigkeit verschwieg. Die Bemessung der Einstellungsdauer sei umso weniger zu beanstanden, als praxisgemäss beim Zusammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe (Art. 30 Abs. 1 lit. e und lit. f AVIG) wie auch beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe derselben Art (hier während vier Monaten) für jeden Tatbestand eine besondere Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen habe (ARV 1993 Nr. 3 S. 22 Erw. 3d). 4.3.Im konkreten Fall wich der Beschwerdegegner vom Mittelwert von 45 Tagen für ein schweres Verschulden – welche Einschätzung vorliegend nicht zu beanstanden ist - um immerhin zehn Tage nach unten zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab und siedelte damit die verhängte Sanktion am unteren Rand des schweren Verschuldens an. Mit der ausgesprochenen Einstellungsdauer von 35 Tagen wurde auch dem Zusammentreffen zweier verschiedenartiger Einstellungsgründe über eine Zeitspanne von zwei Monaten (hier Dezember 2020 bis Januar 2021) gebührend Rechnung getragen. Eine Reduktion auf 10 bis 20 Tage – wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde explizit als akzeptabel bezeichnet – ist nicht angezeigt, da dafür nur ein leichtes oder mittelschweres Verschulden vorliegen dürfte, während hier fraglos ein schweres Verschulden zu bejahen ist. 5.Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG
14 - keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. 6.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]