Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 43 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 23. November 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, B., Beschwerdeführer gegen C._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang D., ist gelernter Heizungsmonteur und war ab dem 1. Juni 1984 bei der E._____ AG als Sportplatzarbeiter in einem Voll- zeitpensum tätig und damit bei der F._____ (nachfolgend: G.) obli- gatorisch gegen Unfälle versichert. 2.Am 19. April 1991 erlitt A. einen Unfall, als er in H._____ bei der Montage eines fahrbaren Gerüsts aus 4 bis 5 m Höhe zu Boden stürzte, direkt auf beiden Füssen landete und sich dabei eine Verletzung am linken Bein und an der rechten Ferse zuzog. Der erstkonsultierte Arzt, Dr. med. I., Allgemeine Medizin FMH, stellte mit Arztzeugnis UVG vom 20. April 1991 die Diagnose einer sicheren Fersenbeintrümmerfraktur am rechten Fuss und einer linken Unterschenkelfraktur distal. Er attestierte A. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. April 1991. Am 26. April 1991 erfolgte im J._____ eine Osteosynthese der Calcaneusfraktur rechts und der Pilontibialfraktur links. Die G._____ anerkannte ihre Leis- tungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). 3.Im ärztlichen Zwischenbericht UVG der K., L., vom 19. Fe- bruar 1992 zuhanden der G._____ wurde eine infizierte Pseudoarthrose mit massiver Fehlstellung des Calcaneus rechts bei Status nach Calca- neus-trümmerfraktur und Osteosynthese Mai (recte: April) 1991 diagnos- tiziert. Es wurde festgehalten, dass A._____ ohne Stock nicht gehfähig sei. 4.Der Schadeninspektor der G._____ hielt in seinem Bericht vom 17. Sep- tember 1992 fest, A._____ habe ab dem 14. September 1992 die Arbeit im eigenen Landwirtschaftsbetrieb versuchsweise zu etwa 25 % aufge- nommen. Es müsse sich erst zeigen, ob er überhaupt in der Lage sei, in seinem Landwirtschaftsbetrieb, den er von seinem erkrankten Vater kürz- lich übernommen habe, aktiv mitzuarbeiten, und eine gelegentliche Stei-
3 - gerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. A._____ möchte, wenn immer möglich, als Landwirt tätig sein, statt eine Umschulung zu machen. Auf seinem ursprünglich gelernten Beruf als Heizungsmonteur könnte er nicht besser eingesetzt werden, und für eine Umschulung zum Zeichner oder für eine andere Bürotätigkeit würde er sich nach eigenen Angaben über- haupt nicht eignen und den Anforderungen kaum genügen können. Der Versuch, mit Hilfe eines Knechts den eigenen Landwirtschaftsbetrieb mit ca. 30 Stück Vieh (Milchwirtschaft und Viehzucht) zu betreiben, könne so- mit auch als erster "Umschulungsversuch" betrachtet werden. Die körper- lichen Anforderungen seien weitgehend vergleichbar mit denen bei seiner vorherigen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin. Somit könne auch die auf Drängen von A._____ durch den Arzt attestierte versuchsweise Arbeitsfähigkeit von einstweilen 25 % akzeptiert werden. Mehr wäre auch im Betrieb der Versicherungsnehmerin nicht zu realisieren. A._____ sei sehr arbeitswillig. Durch den Versuch und die Absicht, den eigenen Land- wirtschaftsbetrieb weiterführen zu können, sei eine bessere Motivation vorhanden, als bei einer zwangsweisen auferlegten Umschulung für eine ihm nicht zusagende Bürotätigkeit. 5.Am 6. Oktober 1992 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen an. 6.Am 19. November 1992 berichtete der Hausarzt Dr. med. M., Allge- meine Medizin FMH, infolge chronischer Schmerzen vor allem bei Belas- tung sei A. als Landwirt in seiner Arbeitsfähigkeit zwischen 25 % bis 50 % eingeschränkt. Selbstverständlich wäre er als Büroangestellter ab sofort zu 100 % arbeitsfähig. A._____ sei jedoch ein glücklicher Landwirt, bei dem eine Umschulung vorläufig wenigstens kaum zur Diskussion stehe, insbesondere da er bereits unter den jetzigen Umständen mit einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 25 % bis 50 % mit Hilfe der Familien- angehörigen seine Arbeit als Landwirt durchaus bewerkstelligen könne. Eine schlechte Prognose habe vor allem das linke obere Sprunggelenk
4 - (OSG), bei dem nach Angaben der Spezialisten früher oder später mit zu- nehmenden arthrotischen Veränderungen zu rechnen sei. Der besagte Hausarzt attestierte A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. April 1991 bis 31. Mai 1992 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 1992 vorläufig andauernd. 7.Im Januar 1993 trat ein erneuter stärkerer Schub der Osteitis des rechten Calcaneus auf, so dass im J._____ eine Sequestrectomie und eine Spon- giosaplastik durchgeführt wurden. A._____ wurde eine 100%ige bzw. 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 26. Januar 1993 bzw. ab 12. Juli 1993 attes- tiert. 8.Dr. med. N., Leitender Arzt Chirurgie J., hielt in seinem Be- richt vom 28. Oktober 1993 zuhanden der G._____ fest, es handle sich um einen Zustand nach Calcaneustrümmerfraktur mit Zerstörung des un- teren Sprunggelenks, Zusammensinterung des Calcaneus und beträchtli- cher Deformierung des Rückfusses. Der Endzustand sei erreicht. Die blei- bende Arbeitsunfähigkeit als Landwirt betrage 50 %. Betreffend Zumutbar- keitsprofil und Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. med. N._____ aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelte für alle körperlichen Tätigkeiten, die längeres Stehen und Gehen bedingten. Eine erhöhte Arbeitsfähigkeit wäre nur bei einer sitzenden Tätigkeit zu erwar- ten. In Anbetracht dessen, dass A._____ ein passionierter Landwirt sei, und unter Berücksichtigung seiner sozialen und wirtschaftlichen Umstände erscheine eine Umschulung zu einer sitzenden Tätigkeit eher unrealis- tisch. 9.Mit Verfügung der G._____ vom 10. November 1993 wurde A._____ eine Integritätsentschädigung von 20 % (CHF 19'440.--) zugesprochen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
5 - 10.Mit Verfügung vom 30. Mai 1994 sprach die G._____ A._____ gestützt auf einen versicherten Verdienst von CHF 54'709.-- und einen Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab dem 1. Mai 1994 eine Invalidenrente gemäss UVG zu (monatlich CHF 1'996.--). Gleichzeitig wurde ihm die Durch- führung einer Revision spätestens nach Ablauf von 3 Jahren ab Renten- beginn, d.h. per 1. Mai 1997, angekündigt. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 11.Nachdem im Mai 2000, Juni 2002 und August 2005 Verlaufskontrollen stattgefunden hatten, berichtete Dr. med. O., Chefarzt Radiologie P., am 3. Mai 2013 über die gleichentags erfolgte MRT-Untersu- chung des linken und rechten OSG, dass eine ausgeprägte lateral betonte OSG-Arthrose links mit ausgedehnten subchondralen Knochen-ödemzo- nen der tibialen Gelenkfläche sowie des lateralen Randbereichs der Ta- lusrolle vorliege. Rechtsseitig lägen ventromediale Knorpeldefekte der Ti- bia und der ventralen Talusrolle mit Gelenkspaltverschmälerung und nur geringen subchondralen talaren Knochenödemzonen vor. 12.Die Dres. med. Q._____ und R., Chefarzt bzw. Assistenzarzt Or- thopädie P., führten im Sprechstundenbericht vom 13. Mai 2013 über die ambulante Konsultation vom 6. Mai 2013 in befundlicher Hinsicht was folgt aus: OSG links: Cutis blande, Narben reizlos, kein Hinweis auf Infektion. Druckschmerz über ventralem Gelenkspalt sowie am media- len/lateralen Bandapparat. Flexion/Extension 40-0-0°, Pronation/ Supina- tion 30-0-20°, Zehenspitzenstand einigermassen gut möglich, Hacken- stand nicht möglich, deutlicher Pes planus, Rückfussvalgus, Insuffizienz Tibialis posterior. pDMS intakt. OSG rechts: Cutis blande, Narben reizlos, kein Hinweis auf Infektion. Druckschmerz über ventralem und lateralem Gelenkspalt provozierbar. Flexion/Extension 30-0-0°, Pronation/Supina- tion 30-0-10°, Zehenspitzenstand möglich, Hackengang nicht möglich, pDMS intakt. Unter dem Titel "Beurteilung und Procedere" wurde festge- halten, in Zusammenschau der Befunde bestehe bei A._____ eine ausge-
6 - prägte OSG-Arthrose beidseits. Im Bereich des linken oberen Sprungge- lenks zeigten sich MR-tomographisch deutliche chondrale und knöcherne Veränderungen, so dass hier sicherlich zeitnah eine OSG-Arthrodese not- wendig sein werde. Im rechten Sprunggelenk sei das untere Sprunggelenk (USG) beschwerdeführend. Hier zeige sich ein Zusammensinken des Cal- caneus, wodurch eine Überbelastung des Talushalses entstanden sei. Die derzeitige 50%ige Arbeitsfähigkeit sei bei den vorliegenden Befunden an- gemessen und gut durchführbar. Höhere Belastungen seien aus medizini- scher Sicht sicherlich nicht zu empfehlen. 13.Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 verzichtete die C._____ AG (Rechtsnach- folgerin der G., nachfolgend: V.) explizit auf eine wiedererwä- gungsweise Reduktion der mit Verfügung vom 30. Mai 1994 von der G._____ zugesprochenen Invalidenrente auf monatlich CHF 548.-- (versi- cherter Verdienst CHF 54'709.--, Invaliditätsgrad 15 %), wie sie es noch im Februar 2013 in Aussicht gestellt hatte. 14.Im Sprechstundenbericht vom 10. August 2018 über die tags zuvor durch- geführte Untersuchung hielt Dr. med. S., Chefarzt Orthopädie P., in befundlicher Hinsicht fest, das (linke) Gelenk sei reizlos, etwas verbreitert und es zeige sich ein intraartikulärer Erguss. Die Beweglichkeit sei praktisch aufgehoben. Es zeige sich eine Spitzfussstellung von 5°. Un- ter dem Titel "Beurteilung und Procedere" führte er aus, es zeigten sich eine fortgeschrittene Arthrose und ein ventraler Osteophyt. Mit einer Infil- tration könnte die Arthrodese-OP möglicherweise noch etwas hinausge- zögert werden. Anamnestisch berichte A._____ über progrediente Schmerzen im OSG. Er gehe seit 5 Tagen an Stöcken und eine Belastung sei praktisch nicht mehr möglich. 15.Am 2. November 2018 erfolgte im P._____ eine OSG-Arthrodese links. Vom 1. November 2018 bis zum 28. Februar 2019 wurde A._____ eine
7 - 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab dem 1. März 2019 eine solche von 50 %. 16.Dr. med. S._____ hielt im Sprechstundenbericht vom 29. April 2019 über die Nachkontrolle vom 26. April 2019 betreffend Beurteilung/Verlauf fest, dass sich nach der OSG-Arthrodese links weiterhin ein erfreuliches Resul- tat zeige. A._____ sei komplett schmerz- und beschwerdefrei. Er habe kei- nerlei Einschränkungen mehr, auch beim Barfusslaufen resp. beim Laufen auf unebenem Grund nicht. Er berichte aber über Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks. Da die Schmerzen jedoch nicht limitierend seien, sei der Verlauf unbedingt zu beobachten. 17.Im Bericht vom 15. Juli 2019 zuhanden der V._____ gab Dr. med. S._____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Landwirt was folgt an: 50 %. Zudem erachtete er eine Ausweichtätigkeit bzw. eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit als nicht möglich. A._____ sei be- züglich der Arthrodese im Prinzip belastbar. Erschwerend sei die USG- Arthrose auf der gleichen Seite. Ausserdem bestehe eine eingeschränkte Extension aufgrund der OSG-Arthrodese. Weiterhin bestünden Schmer- zen auf der rechten Seite bei Status nach Calcaneusfraktur mit konsekuti- ver USG-Arthrose. 18.Im Zuge einer periodischen Prüfung einer allfälligen Rentenrevision wurde A._____ am 18. Oktober 2019 im Auftrag der V._____ im Kantonsspital Graubünden, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsap- parates, begutachtet. Im Gutachten des T._____ (nachfolgend: U._____) vom 21. Oktober 2019 wurden folgende unfallkausalen Diagnosen gestellt: Status nach OSG-Arthrodese links am 2.11.2018 bei posttraumatischer OSG-Arthrose links mit/bei (ICD-10: M19.17): Status nach Osteosynthese OSG links am 26.4.1991 bei Pilontibialfraktur links vom 19.4.1991; Post- traumatische USG-Arthrose rechts mit/bei (ICD-10: M19.17): Status nach Osteosynthese Calcaneus rechts am 26.4.1991 bei Calcaneustrümmer-
8 - fraktur rechts vom 26.4.1991 (recte: 19.4.1991), Status nach postoperati- vem Wunddefekt und Osteitis Calcaneus; Pseudoarthrose und Deformität Calcaneus rechts (ICD-10: M84.17); Beinlängenverkürzung rechts (ICD- 10: T84.4); Tarsaltunnelsyndrom rechts (ICD-10: G57.5). Als fraglich un- fallkausale Diagnose wurde eine chronische Lumbago angeführt. In ana- mnestischer Hinsicht wurde festgehalten, seit der Arthrodese links im Herbst 2018 bestehe eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik des lin- ken Fusses mit jedoch deutlich eingeschränkterer Funktion. Rechtsseitig sei es zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik sowie zur Aus- bildung einer grotesken Fussdeformität mit Nervenschädigung im Sinne eines Tarsaltunnelsyndroms und einer Beinlängenverkürzung gekommen. Hilfsmittel in Form von Wanderstöcken und angefertigten orthopädischen Schuhen würden zum Gehen benötigt. In befundlicher Hinsicht wurde er- wähnt, seit der Beurteilung im Oktober 1993 sei es zur Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose im linken OSG gekommen. Aufgrund dessen sei eine Arthrodese des OSG links notwendig gewesen. Deshalb bestehe nun eine aufgehobene Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Rechtssei- tig sei es zur Ausbildung einer grotesken Fehlstellung mit konsekutiver Nervenschädigung sowie eingeschränkter Funktion und Beinlängenver- kürzung gekommen. Betreffend Diagnosen seien seit Oktober 1993 die OSG-Arthrose und die OSG-Arthrodese links sowie die USG-Arthrose rechts neu hinzugekommen, zudem die zunehmende Deformität des Cal- caneus rechts, die Beinlängenverkürzung rechts und das Tarsaltunnelsyn- drom rechts aufgrund der grotesken Deformität des Calcaneus. Prognos- tisch bestehe linksseitig nach Durchführung einer OSG-Arthrodese der Endzustand. Rechtsseitig könnte im Verlauf bei zunehmenden Beschwer- den eine USG-Arthrodese mit Korrekturosteotomie des Calcaneus not- wendig werden. Dies könnte sich jedoch aufgrund der schweren Defor- mität und des Zustands nach Infekt als Hochrisikoeingriff erweisen.
9 - 19.Gestützt auf das U._____ vom 21. Oktober 2019 stellte die V._____ A._____ mit Schreiben vom 22. November 2019 die revisionsweise Leis- tungseinstellung (Rente, Heilbehandlung) per 31. Dezember 2019 in Aus- sicht. Zudem kündigte sie die Erhöhung der Integritätsentschädigung auf insgesamt 45 % (Nachzahlung von CHF 24'300.--) an. 20.Mit Verfügung der V._____ vom 27. Dezember 2019 wurden die Leistun- gen (Rente, Heilbehandlung) per 31. Dezember 2019 revisionsweise ein- gestellt. Zudem wurde entschieden, dass A._____ Anspruch auf eine In- tegritätsentschädigung von 45 % (CHF 43'740.--) habe, weshalb sich ab- züglich des bereits bezahlten Betrags von CHF 19'440.-- (Verfügung vom
11 - eine Umschulung und somit die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit ins Auge zu fassen. Vielmehr sei die Tätigkeit als Landwirt als adaptierte (und neu angestammte) Tätigkeit angesehen worden. Dieser Entscheid sei nicht unrichtig oder falsch gewesen, sondern vielmehr habe den involvierten Versicherungen ein erheblicher Ermessensspielraum ob- legen. Dieser sei absichtlich und in vollem Bewusstsein sowie in Kenntnis der Rechtslage ausgenutzt worden, womit per se keine zweifellose Unrich- tigkeit vorliegen könne. Es sei nicht unklar gewesen, ob in einer angepass- ten Tätigkeit Einschränkungen bestünden. Dr. med. M._____ habe schon im November 1992 eine Tätigkeit als Büroangestellter zu 100 % verwert- bar erachtet und allen Ärzten sei klar gewesen, dass eine entsprechende Tätigkeit grundsätzlich hätte ausgeübt werden können. Die Versicherun- gen hätten aber "mit direktem Vorsatz" darauf verzichtet, dem Beschwer- deführer eine solche Tätigkeit anzurechnen. Es könne nicht angehen, dass nun die V._____ als Rechtsnachfolgerin der G._____ die damalige Rentenzusprache als zweifellos unrichtig taxiere. Eine bewusst vorgenom- mene Entscheidung in Kenntnis der Rechtslage könne nie unrichtig sein. Der Einkommensvergleich sei von der G._____ und der Invalidenversiche- rung aus freien Stücken im Rahmen der Tätigkeit als Landwirt vorgenom- men worden. Im vorliegenden Fall komme dem Vertrauensschutz höchste Priorität zu, zumal eine Renteneinstellung den finanziellen Ruin für den Beschwerdeführer zur Folge hätte (keine Pensionskasse) und er hierfür nicht verantwortlich sei. Es wäre rechtsmissbräuchlich, ihm nun plötzlich im Alter von knapp 63 Jahren noch eine leidensadaptierte Tätigkeit zuzu- muten, obschon die Tätigkeit als Landwirt in den letzten 26 Jahren aufge- baut und stets an die Beschwerden adaptiert worden sei. Er habe auf die jahrelange konkludente Zusicherung, wonach er bis zum Pensionsalter als Landwirt seine Tätigkeit verrichten dürfe, vertrauen dürfen und habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Gelenkversteifung völlig unerwartet dazu führen würde, dass er plötzlich einen Bürojob ausüben sollte. Zudem habe die V._____ bereits im Jahr 2013 ein Wiedererwägungsverfahren
12 - eingeleitet und dabei die genau gleichen Argumente wie im angefochtenen Einspracheentscheid vorgebracht (100%ige Arbeitsfähigkeit in vorwie- gend sitzenden Tätigkeiten). Abgesehen davon, dass damals noch ein In- validitätsgrad von 15 % ermittelt worden sei, sei in der Folge dennoch auf eine Wiedererwägung verzichtet worden. Spätestens nach diesem "Rück- zug" habe er auf die Beständigkeit der Verhältnisse vertrauen dürfen. De facto sei heute eine Tätigkeitsveränderung im Sinne der Schadenminde- rungspflicht altershalber ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei we- der eine Wiedererwägung noch eine materielle Revision zulässig. 24.Die V._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 26. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom
13 - eine solche Massnahme dementsprechend im Sinne eines höheren Er- werbseinkommens überhaupt einen Einfluss auf den Invaliditätsgrad ha- ben würde. Aufgrund der Arztberichte und der Berichte der Eingliede- rungsberater sei auf eine Umschulungsmassnahme verzichtet worden, zu- mal auch dort mit behinderungsbedingten Einschränkungen zu rechnen und eine solche aufgrund der ungenügenden Berufsanforderungen nicht erfolgsversprechend gewesen wäre. Der Invaliditätsgrad sei sauber abge- klärt und mehrfach überprüft worden. Ein Einkommensvergleich sei auch vorgenommen worden. Die IV-Stelle und die G._____ hätten den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers minutiös abgeklärt und auch den In- validitätsgrad anhand von konkreten Zahlen berechnet. 28.Die Beschwerdegegnerin hielt am 16. September 2022 an den Ausführun- gen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2021 fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2021. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Be- schwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben wer- den, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit er-
14 - gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formel- ler und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Im konkreten Fall sind das Vorliegen eines Unfalls im Jahr 1991 im Sinne von Art. 4 ATSG und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (Rente, Heilbehandlung) nach Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 10, Art. 18 und Art. 21 UVG bis zum 31. Dezember 2019 unbestritten. Ebenfalls unbestritten und nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Integritätsent- schädigung, welche mit Verfügung vom 10. November 1993 auf 20 % fest- gelegt und – da es seither zu einer Verschlimmerung des Integritätsscha- dens kam – am 27. Dezember 2019 auf 45 % erhöht wurde (vgl. beschwer- degegnerische Akten [Bg-act.] 1010 und 1082 S. 5 f.). Diese Erhöhung wurde mit Einsprache vom 17. Januar 2020 nicht angefochten (vgl. Bg- act. 1084). Demgegenüber ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegne- rin (Rente, Heilbehandlung) über den 31. Dezember 2019 hinaus streitig. Zunächst ist das Vorliegen eines Rückkommenstitels (materielle Revision gemäss Art. 17 ATSG oder Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen. Sollte ein solcher bejaht werden, wäre der Anspruch pro futuro (Rente, Heilbehandlung) über den 31. Dezember 2019 hinaus zu beurtei- len. 3.Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen (Rente, Heilbehandlung) per 31. Dezember 2019 revisions- weise ein, wobei sie sich auf das U._____ vom 21. Oktober 2019 abstützte (vgl. Bg-act. 42 und 1082). Dieses wurde im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholt.
15 - Im kantonalen Sozialversicherungsprozess gelten die Grundsätze der Un- tersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz hat im Beschwerdefall das ange- rufene Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ab- zuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. auch KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2019 E.3.1). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass das an- gerufene Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis- regeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweis- mittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs- sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 54 ff.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Den von Versicherungsträgern im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte – wie vorliegend das U._____ vom 21. Oktober 2019 –, die aufgrund eingehen- der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.2). Das U._____ vom 21. Oktober 2019 wird von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 Rz. 23 ff.).
16 - Es wurde nach Einsicht in die Akten und mittels eigener Beobachtungen und Untersuchungen durch die Gutachter erstattet. Zudem gelangten die Gutachter bei der Erörterung der Befunde – zumindest was die zunächst zu prüfende Frage des Vorliegens eines Rückkommenstitels anbelangt – zu schlüssigen Ergebnissen (siehe auch die nachfolgenden Ausführun- gen), so dass dem U._____ – zumindest diesbezüglich – voller Beweis- wert beigemessen werden kann. 4.1.Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG, in der bis Ende 2021 geltenden Fassung [nachfol- gend: aArt. 17 Abs. 1 ATSG], vgl. zu den allgemeinen intertemporalrecht- lichen Grundsätzen: BGE 144 V 210 E.4.3.1 und Urteil des Bundesge- richts 8C_767/2021 vom 9. August 2022 E.2.2). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu- sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom
20 - dass der Beschwerdeführer ein passionierter Landwirt sei, und unter Berücksichtigung seiner sozialen und wirtschaftlichen Umstände er- scheine eine Umschulung zu einer sitzenden Tätigkeit eher unrealistisch (vgl. Bg-act. 25). Im U._____ vom 21. Oktober 2019 wurden folgende un- fallkausalen Diagnosen gestellt: Status nach OSG-Arthrodese links am 2.11.2018 bei posttraumatischer OSG-Arthrose links mit/bei (ICD-10: M19.17): Status nach Osteosynthese OSG links am 26.4.1991 bei Pilonti- bialfraktur links vom 19.4.1991; Posttraumatische USG-Arthrose rechts mit/bei (ICD-10: M19.17): Status nach Osteosynthese Calcaneus rechts am 26.4.1991 bei Calcaneustrümmerfraktur rechts vom 26.4.1991 (recte: 19.4.1991), Status nach postoperativem Wunddefekt und Osteitis Calca- neus; Pseudoarthrose und Deformität Calcaneus rechts (ICD-10: M84.17); Beinlängenverkürzung rechts (ICD-10: T84.4); Tarsaltunnelsyndrom rechts (ICD-10: G57.5) (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 1.6). In anamnestischer Hin- sicht ist dem U._____ zu entnehmen, dass es seit dem Jahr 1993 im Ver- lauf zu einer Verschlechterung der Symptomatik mit mehr Schmerzen und eingeschränkter Funktion gekommen sei, so dass im Herbst 2018 die Ar- throdese des linken OSG notwendig geworden sei. Seither bestehe eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik des linken Fusses mit jedoch deutlich eingeschränkterer Funktion. Rechtsseitig sei es ebenfalls zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik sowie zur Ausbildung einer grotesken Fussdeformität mit Nervenschädigung im Sinne eines Tarsal- tunnelsyndroms und einer Beinlängenverkürzung gekommen. Hilfsmittel in Form von Wanderstöcken und angefertigten orthopädischen Schuhen würden zum Gehen benötigt (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 1.1). Bezüglich der sub- jektiven Angaben wurde im U._____ festgehalten, dass der Beschwerde- führer von einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik und einer starken Einschränkung der Funktion berichte (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 1.2). In befundlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass es seit der Beurteilung im Oktober 1993 zur Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose im linken OSG gekommen sei. Aufgrund dessen sei eine Arthrodese des OSG links
21 - notwendig gewesen. Deshalb bestehe nun eine aufgehobene Beweglich- keit im oberen Sprunggelenk. Rechtsseitig sei es zur Ausbildung einer gro- tesken Fehlstellung mit konsekutiver Nervenschädigung sowie einge- schränkter Funktion und Beinlängenverkürzung gekommen (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 1.3). Laut U._____ seien seit der medizinischen Beurteilung im Oktober 1993 die OSG-Arthrose und die OSG-Arthrodese links sowie die USG-Arthrose rechts neu hinzugekommen, zudem die zunehmende De- formität des Calcaneus rechts, die Beinlängenverkürzung rechts und das Tarsaltunnelsyndrom rechts aufgrund der grotesken Deformation des Cal- caneus (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 1.6). Das U._____ vom 21. Oktober 2019 streicht die Befundlage im Oktober 1993 im Vergleich zu derjenigen im Oktober 2019 schlüssig und nachvollziehbar hervor. Für das Vorliegen ei- nes Revisionsgrundes ist die Beschwerdegegnerin die beweisbelastete Partei. Dass zwischen dem Verfügungszeitpunkt am 30. Mai 1994 und der Leistungseinstellung gemäss Verfügung vom 27. Dezember 2019 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine anspruchserheb- liche Verbesserung des Gesundheitszustands mit entsprechend gestei- gerter Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre, wird von der Beschwerdegegne- rin nicht dargetan und ist mit Blick auf die dargelegte Gegenüberstellung der im Verfügungszeitpunkt am 30. Mai 1994 gegebenen medizinischen Situation mit derjenigen, wie sie sich anlässlich der Revisionsverfügung vom 27. Dezember 2019 bot, auch nicht ersichtlich. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe- reich aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Diesbezüglich sei der Vollständigkeit halber aber erwähnt, dass die X._____ den Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Landwirt als zu 100 % arbeitsunfähig erachten, da infolge des Unfalls eine schwere funktionelle und schmerzbedingte Beeinträchtigung an beiden Füssen bestehe; durch massiv gut adaptierte Arbeitsbedingungen habe der Beschwerdeführer bisher mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zurechtkommen können und möchte dies auch bis ins Pensionsalter weiterhin fortführen (vgl. Bg-act.
22 - 42 Ziff. 4.1). Zudem erachten sie eine Verweistätigkeit in Anbetracht des Alters des (damals) 62-jährigen Beschwerdeführers nach einer Umschu- lung als nicht sinnvoll (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 4.2). Seit der Einschätzung von Dr. med. N._____ im Jahr 1993 sei es im Verlauf zu einer unfallkausalen Arthrose im USG und einer Deformität des Calcaneus rechts sowie zu ei- ner OSG-Arthrose mit konsekutiver Arthrodese links gekommen, so dass die Arbeitsfähigkeit nun deutlich eingeschränkter sei als noch vor 26 Jah- ren (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 4.2 und Ziff. 6.2). Die Umschulung ist ein IV-spe- zifischer Begriff (Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG]; SR 831.20; Art. 6 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung [IVV]; SR 831.201), kein unfallversicherungsrechtlicher. Eine solche wurde aber im Sinne einer Verlagerung der beruflichen Tätigkeit auf an- dere Arbeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von der Rechtsvor- gängerin der Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 1992 thematisiert, je- doch wieder verworfen; auch die Invalidenversicherung verzichtete in den Jahren 1993 und 1996 auf eine Umschulungsmassnahme (vgl. Bg-act. 1005 sowie IV-act. 32 S. 59, S. 71 ff. [Jahr 1993], S. 127 f., S. 132 und S. 134 [Jahr 1996]). Aufgrund der somit fehlenden Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit des zum Zeitpunkt des angefochte- nen Einspracheentscheids 64-jährigen Beschwerdeführers liegt kein Re- visionsgrund gemäss aArt. 17 ATSG vor, womit es beim bisherigen Rechtszustand mit der Ausrichtung einer 50%-Rente und der Übernahme von Heilbehandlungskosten bleibt. 5.1.Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger - oder im Be- schwerdefall das Gericht - auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Be- stimmung wurde in Anlehnung an die Kriterien erlassen, welche die Recht- sprechung bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entwickelt hatte (vgl. BGE 133 V 50 E.4.1; siehe auch BGE 138 V 147 E.2.1). Vor-
23 - aussetzung einer Wiedererwägung ist – nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung –, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung (gemeint ist hierbei immer auch ein allfälliger Einspracheent- scheid) besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfor- dernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund fal- scher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (vgl. BGE 138 V 324 E.3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E.2.1, 138 V 324 E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020 E.2.3). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es aber nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Viel- mehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach damaliger Sach- und Rechtslage – er- stellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leis- tungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BGE 117 V 8 E.2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2012 vom 27. Mai 2013 E.3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVGE] U 378/05 vom 10. Mai 2006 E.5.3). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvor- aussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsun- fähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung un-
24 - richtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (vgl. BGE 148 V 195 E.5.3 mit zahlreichen Hin- weisen, 141 V 405 E.5.2, 138 V 324 E.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E.4.5.1, 8C_784/2020 vom 18. Fe- bruar 2021 E.2.2). Eine Wiedererwägung einer prozentgenauen Invaliden- rente bedingt sodann, dass die Differenz des Invaliditätsgrades zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte be- trägt (vgl. BGE 140 V 85 E.4, 140 V 77 E.3.1). 5.2.Rechtsprechungsgemäss ist die Verwaltung auch über zehn Jahre nach Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszuspra- che oder -verweigerung wiedererwägungsweise zurückzukommen (vgl. BGE 140 V 514 E.3.5). Ergänzend ist anzufügen, dass der Gesetzgeber mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG die im Rahmen des verfassungs- rechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestan- deskraft der Verfügung abstrakt und für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich vorgenommen hat (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; SR 101). Die richtige Anwen- dung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Vorbehalten sind nur jene Situationen, in wel- chen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauens- schutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (vgl. BGE 138 V 258 E.6 mit Hinweis auf BGE 116 V 298 und seitherige Rechtspre- chung; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E.3.1, 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E.2.2). 5.3.Vorliegendenfalls fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 die Leistungen einzig gestützt auf aArt. 17 ATSG (materielle Revision) einstellte und die Voraussetzungen der Wiedererwä- gung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erst im Rahmen des darauffolgenden
25 - Einsprachverfahrens prüfte und bejahte (vgl. Bg-act. 1082 und Bf-act. 1 Rz. 29 ff.). Das Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedererwägung be- gründete die Beschwerdegegnerin mit der fehlenden Berechnung des In- validitätsgrads in der ursprünglichen Verfügung vom 30. Mai 1994 (vgl. Bf- act. 1 Rz. 36 ff.). Im Verfügungszeitpunkt war die G._____ über den ge- samten medizinischen Verlauf seit dem Unfall vom 19. April 1991 im Bild (insbesondere betreffend die Berichte der Dres. med. M._____ und N.; vgl. Bg-act. 1-25). Die G. hatte Kenntnis von der im Bericht ihres Schadeninspektors vom 17. September 1992 erwähnten versuchs- weisen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers zu etwa 25 % im eige- nen Landwirtschaftsbetrieb ab dem 14. September 1992, wobei der Scha- deninspektor nahe legte, dies zu akzeptieren, da durch den Versuch und die Absicht des Beschwerdeführers, den eigenen Landwirtschaftsbetrieb weiterführen zu können, eine bessere Motivation vorhanden sei, als bei einer zwangsweisen auferlegten Umschulung für eine ihm nicht zusa- gende Bürotätigkeit (vgl. Bg-act. 1005). Dass der Beschwerdeführer als Büroangestellter zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre und er als Landwirt aufgrund der Hilfe von Familienangehörigen zu 50 % bis 75 % arbeitsfähig war, wusste die G._____ bereits seit November 1992 (vgl. Arztbericht von Dr. med. M._____ vom 19. November 1992, Bg-act. 18). Mit Bericht vom
27 - nahme einer zweifellosen Unrichtigkeit ausschliesst, weil die Unrichtigkeit nicht einzig denkbarer Schluss ist. Dieses Ergebnis wird denn auch mit Blick auf folgende Begebenheit verdeutlicht: Am 27. Februar 2013 kün- digte die Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der G._____ dem Beschwerdeführer an, die mit Verfügung vom 30. Mai 1994 zugespro- chene Rente bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % wieder- erwägungsweise zu reduzieren (vgl. Bg-act. 1025). Sie gewährte dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör und nahm medizinische Abklärun- gen vor (Berichte der Dres. med. Q., R. und O., vgl. Bg- act. 26 und 41). Die Dres. med. Q. und R._____ hielten im Sprech- stundenbericht vom 13. Mai 2013 unter dem Titel "Beurteilung und Proce- dere" fest, dass in Zusammenschau der Befunde beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte OSG-Arthrose beidseits bestehe. Im Bereich des linken oberen Sprunggelenks zeigten sich MR-tomographisch deutliche chon- drale und knöcherne Veränderungen, so dass hier sicherlich zeitnah eine OSG-Arthrodese notwendig sein werde. Im rechten Sprunggelenk sei das USG beschwerdeführend. Hier zeige sich ein Zusammensinken des Cal- caneus, wodurch eine Überbelastung des Talushalses entstanden sei. Er- werblicherseits sei die derzeitige 50%ige Arbeitsfähigkeit bei den vorlie- genden Befunden angemessen und gut durchführbar. Höhere Belastun- gen seien aus medizinischer Sicht sicherlich nicht zu empfehlen (vgl. Bg- act. 26). Vor diesem Hintergrund verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Juli 2013 explizit auf eine wiedererwägungsweise Re- duktion der Rente (vgl. Bg-act. 1038). Eine Rentenrevision im Sinne von aArt. 17 ATSG wurde erst und erstmals im Jahr 2019 geprüft (vgl. Bg-act. 1078 und 1082). Somit wurden dem Beschwerdeführer (bis zum Erlass der Verfügung vom 27. Dezember 2019 betreffend die Leistungseinstel- lung, vgl. Bg-act. 1082) während rund 25.5 Jahren eine 50%-Rente gemäss UVG und Heilbehandlung gewährt, ohne dass zwischenzeitlich eine Revision durchgeführt wurde und mit explizitem Verzicht auf eine Wiedererwägung bezüglich einer Rentenreduktion auf 15 % im Jahr 2013.
28 -
Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Leistungseinstel-
lung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind – wie bereits ausgeführt – im vorlie-
genden Fall nicht gegeben. Es erübrigen sich somit zwar grundsätzlich
Ausführungen zum Vertrauensschutz. Der Vollständigkeit halber ist aller-
dings dennoch darauf einzugehen, erweist sich doch das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin auch im Lichte des Vertrauensschutzes als zu be-
anstanden.
6.Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein
Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges Verhalten der Behörden, das bestimmte Erwartungen zu
begründen vermag (vgl. BGE 141 V 530 E.6.2, 131 II 627 E.6.1). Für eine
Berufung auf den Vertrauensschutz, die eine vom materiellen Recht ab-
weichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, setzt die
Rechtsprechung (kumulativ) voraus, dass:
berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, dafür zuständig war
oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als
zuständig betrachten durfte;
d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat
erkennen können;
e) die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu
machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie
im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts
dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (vgl. zum Ganzen:
BGE 143 V 95 E.3.6.2, 137 II 182 E.3.6.2 mit weiteren Hinweisen;
29 - Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2015 vom 25. August 2015 E.3.2; vgl. ferner BGE 143 V 341 E.5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E.3.2). Als Disposition im Sinne von vorerwähnter lit. e) kann auch eine Unterlas- sung gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E.5.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 65 E.2b). Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 1994 eine 50%ige-Rente gemäss UVG zugesprochen (vgl. Bg-act. 1013), welche von der G._____ bzw. der Beschwerdegegnerin als deren Rechtsnachfolgerin erstmals im Jahr 2013 einer Wiedererwägungs- resp. erstmals im Jahr 2019 einer Revisionsprüfung – entgegen der an- gekündigten Revisionsprüfung spätestens per 1. Mai 1997 (vgl. Bg-act.
30 - (Rente, Heilbehandlung) per 31. Dezember 2019 ist damit nicht rechtmäs- sig. Es bleibt demnach beim bisherigen Rechtszustand, wonach dem Be- schwerdeführer die 50%ige-Rente gemäss UVG sowie die Heilbehand- lungskosten auch über den 31. Dezember 2019 hinaus auszurichten sind. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 12. März 2021 ist aufzuheben. 8.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kosten- pflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauf- lage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 8.2.Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikos- ten (Art. 61 lit. g ATSG); diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2017 vom 27. November 2017 E.1.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (übli- chen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers reichte dem Gericht am 8. September 2022 eine aktualisierte Hono- rarnote über CHF 2'755.50 ein (= 10.35 h à CHF 240.-- [CHF 2'484.--]
31 - zzgl. 3 % Spesen [CHF 74.50] und 7.7 % MWST [CHF 197.--]). Der gel- tend gemachte Stundenansatz von CHF 240.-- ist üblich und kann trotz Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung übernommen werden. Zu- dem erscheint der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 10.35 Arbeits- stunden als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerde- führer somit eine Parteientschädigung von CHF 2'755.50 zu bezahlen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der C._____ AG vom 12. März 2021 aufgehoben und sind A._____ die bishe- rige Rente sowie die Heilbehandlungskosten auch über den 31. Dezember 2019 hinaus auszurichten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die C._____ AG hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 2'755.50 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN