Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2021 43
Entscheidungsdatum
23.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 43 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 23. November 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, B., Beschwerdeführer gegen C._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang D., ist gelernter Heizungsmonteur und war ab dem 1. Juni 1984 bei der E._____ AG als Sportplatzarbeiter in einem Vollzeitpensum tätig und damit bei der F._____ (nachfolgend: G.) obligatorisch gegen Unfälle versichert. 2.Am 19. April 1991 erlitt A. einen Unfall, als er in H._____ bei der Montage eines fahrbaren Gerüsts aus 4 bis 5 m Höhe zu Boden stürzte, direkt auf beiden Füssen landete und sich dabei eine Verletzung am linken Bein und an der rechten Ferse zuzog. Der erstkonsultierte Arzt, Dr. med. I., Allgemeine Medizin FMH, stellte mit Arztzeugnis UVG vom 20. April 1991 die Diagnose einer sicheren Fersenbeintrümmerfraktur am rechten Fuss und einer linken Unterschenkelfraktur distal. Er attestierte A. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. April 1991. Am 26. April 1991 erfolgte im J._____ eine Osteosynthese der Calcaneusfraktur rechts und der Pilontibialfraktur links. Die G._____ anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). 3.Im ärztlichen Zwischenbericht UVG der K., L., vom 19. Februar 1992 zuhanden der G._____ wurde eine infizierte Pseudoarthrose mit massiver Fehlstellung des Calcaneus rechts bei Status nach Calcaneus-trümmerfraktur und Osteosynthese Mai (recte: April) 1991 diagnostiziert. Es wurde festgehalten, dass A._____ ohne Stock nicht gehfähig sei. 4.Der Schadeninspektor der G._____ hielt in seinem Bericht vom 17. September 1992 fest, A._____ habe ab dem 14. September 1992 die Arbeit im eigenen Landwirtschaftsbetrieb versuchsweise zu etwa 25 % aufgenommen. Es müsse sich erst zeigen, ob er überhaupt in der Lage sei, in seinem Landwirtschaftsbetrieb, den er von seinem erkrankten Vater

  • 3 - kürzlich übernommen habe, aktiv mitzuarbeiten, und eine gelegentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. A._____ möchte, wenn immer möglich, als Landwirt tätig sein, statt eine Umschulung zu machen. Auf seinem ursprünglich gelernten Beruf als Heizungsmonteur könnte er nicht besser eingesetzt werden, und für eine Umschulung zum Zeichner oder für eine andere Bürotätigkeit würde er sich nach eigenen Angaben überhaupt nicht eignen und den Anforderungen kaum genügen können. Der Versuch, mit Hilfe eines Knechts den eigenen Landwirtschaftsbetrieb mit ca. 30 Stück Vieh (Milchwirtschaft und Viehzucht) zu betreiben, könne somit auch als erster "Umschulungsversuch" betrachtet werden. Die körperlichen Anforderungen seien weitgehend vergleichbar mit denen bei seiner vorherigen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin. Somit könne auch die auf Drängen von A._____ durch den Arzt attestierte versuchsweise Arbeitsfähigkeit von einstweilen 25 % akzeptiert werden. Mehr wäre auch im Betrieb der Versicherungsnehmerin nicht zu realisieren. A._____ sei sehr arbeitswillig. Durch den Versuch und die Absicht, den eigenen Landwirtschaftsbetrieb weiterführen zu können, sei eine bessere Motivation vorhanden, als bei einer zwangsweisen auferlegten Umschulung für eine ihm nicht zusagende Bürotätigkeit. 5.Am 6. Oktober 1992 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen an. 6.Am 19. November 1992 berichtete der Hausarzt Dr. med. M., Allgemeine Medizin FMH, infolge chronischer Schmerzen vor allem bei Belastung sei A. als Landwirt in seiner Arbeitsfähigkeit zwischen 25 % bis 50 % eingeschränkt. Selbstverständlich wäre er als Büroangestellter ab sofort zu 100 % arbeitsfähig. A._____ sei jedoch ein glücklicher Landwirt, bei dem eine Umschulung vorläufig wenigstens kaum zur Diskussion stehe, insbesondere da er bereits unter den jetzigen Umständen mit einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 25 % bis 50 % mit Hilfe der Familienangehörigen seine Arbeit als Landwirt durchaus

  • 4 - bewerkstelligen könne. Eine schlechte Prognose habe vor allem das linke obere Sprunggelenk (OSG), bei dem nach Angaben der Spezialisten früher oder später mit zunehmenden arthrotischen Veränderungen zu rechnen sei. Der besagte Hausarzt attestierte A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. April 1991 bis 31. Mai 1992 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 1992 vorläufig andauernd. 7.Im Januar 1993 trat ein erneuter stärkerer Schub der Osteitis des rechten Calcaneus auf, so dass im J._____ eine Sequestrectomie und eine Spongiosaplastik durchgeführt wurden. A._____ wurde eine 100%ige bzw. 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 26. Januar 1993 bzw. ab 12. Juli 1993 attestiert. 8.Dr. med. N., Leitender Arzt Chirurgie J., hielt in seinem Bericht vom 28. Oktober 1993 zuhanden der G._____ fest, es handle sich um einen Zustand nach Calcaneustrümmerfraktur mit Zerstörung des unteren Sprunggelenks, Zusammensinterung des Calcaneus und beträchtlicher Deformierung des Rückfusses. Der Endzustand sei erreicht. Die bleibende Arbeitsunfähigkeit als Landwirt betrage 50 %. Betreffend Zumutbarkeitsprofil und Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. med. N._____ aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelte für alle körperlichen Tätigkeiten, die längeres Stehen und Gehen bedingten. Eine erhöhte Arbeitsfähigkeit wäre nur bei einer sitzenden Tätigkeit zu erwarten. In Anbetracht dessen, dass A._____ ein passionierter Landwirt sei, und unter Berücksichtigung seiner sozialen und wirtschaftlichen Umstände erscheine eine Umschulung zu einer sitzenden Tätigkeit eher unrealistisch. 9.Mit Verfügung der G._____ vom 10. November 1993 wurde A._____ eine Integritätsentschädigung von 20 % (CHF 19'440.--) zugesprochen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

  • 5 - 10.Mit Verfügung vom 30. Mai 1994 sprach die G._____ A._____ gestützt auf einen versicherten Verdienst von CHF 54'709.-- und einen Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab dem 1. Mai 1994 eine Invalidenrente gemäss UVG zu (monatlich CHF 1'996.--). Gleichzeitig wurde ihm die Durchführung einer Revision spätestens nach Ablauf von 3 Jahren ab Rentenbeginn, d.h. per 1. Mai 1997, angekündigt. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 11.Nachdem im Mai 2000, Juni 2002 und August 2005 Verlaufskontrollen stattgefunden hatten, berichtete Dr. med. O., Chefarzt Radiologie P., am 3. Mai 2013 über die gleichentags erfolgte MRT- Untersuchung des linken und rechten OSG, dass eine ausgeprägte lateral betonte OSG-Arthrose links mit ausgedehnten subchondralen Knochen- ödemzonen der tibialen Gelenkfläche sowie des lateralen Randbereichs der Talusrolle vorliege. Rechtsseitig lägen ventromediale Knorpeldefekte der Tibia und der ventralen Talusrolle mit Gelenkspaltverschmälerung und nur geringen subchondralen talaren Knochenödemzonen vor. 12.Die Dres. med. Q._____ und R., Chefarzt bzw. Assistenzarzt Orthopädie P., führten im Sprechstundenbericht vom 13. Mai 2013 über die ambulante Konsultation vom 6. Mai 2013 in befundlicher Hinsicht was folgt aus: OSG links: Cutis blande, Narben reizlos, kein Hinweis auf Infektion. Druckschmerz über ventralem Gelenkspalt sowie am medialen/lateralen Bandapparat. Flexion/Extension 40-0-0°, Pronation/ Supination 30-0-20°, Zehenspitzenstand einigermassen gut möglich, Hackenstand nicht möglich, deutlicher Pes planus, Rückfussvalgus, Insuffizienz Tibialis posterior. pDMS intakt. OSG rechts: Cutis blande, Narben reizlos, kein Hinweis auf Infektion. Druckschmerz über ventralem und lateralem Gelenkspalt provozierbar. Flexion/Extension 30-0-0°, Pronation/Supination 30-0-10°, Zehenspitzenstand möglich, Hackengang nicht möglich, pDMS intakt. Unter dem Titel "Beurteilung und Procedere" wurde festgehalten, in Zusammenschau der Befunde bestehe bei A._____

  • 6 - eine ausgeprägte OSG-Arthrose beidseits. Im Bereich des linken oberen Sprunggelenks zeigten sich MR-tomographisch deutliche chondrale und knöcherne Veränderungen, so dass hier sicherlich zeitnah eine OSG- Arthrodese notwendig sein werde. Im rechten Sprunggelenk sei das untere Sprunggelenk (USG) beschwerdeführend. Hier zeige sich ein Zusammensinken des Calcaneus, wodurch eine Überbelastung des Talushalses entstanden sei. Die derzeitige 50%ige Arbeitsfähigkeit sei bei den vorliegenden Befunden angemessen und gut durchführbar. Höhere Belastungen seien aus medizinischer Sicht sicherlich nicht zu empfehlen. 13.Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 verzichtete die C._____ AG (Rechtsnachfolgerin der G., nachfolgend: V.) explizit auf eine wiedererwägungsweise Reduktion der mit Verfügung vom 30. Mai 1994 von der G._____ zugesprochenen Invalidenrente auf monatlich CHF 548.-

  • (versicherter Verdienst CHF 54'709.--, Invaliditätsgrad 15 %), wie sie es noch im Februar 2013 in Aussicht gestellt hatte. 14.Im Sprechstundenbericht vom 10. August 2018 über die tags zuvor durchgeführte Untersuchung hielt Dr. med. S., Chefarzt Orthopädie P., in befundlicher Hinsicht fest, das (linke) Gelenk sei reizlos, etwas verbreitert und es zeige sich ein intraartikulärer Erguss. Die Beweglichkeit sei praktisch aufgehoben. Es zeige sich eine Spitzfussstellung von 5°. Unter dem Titel "Beurteilung und Procedere" führte er aus, es zeigten sich eine fortgeschrittene Arthrose und ein ventraler Osteophyt. Mit einer Infiltration könnte die Arthrodese-OP möglicherweise noch etwas hinausgezögert werden. Anamnestisch berichte A._____ über progrediente Schmerzen im OSG. Er gehe seit 5 Tagen an Stöcken und eine Belastung sei praktisch nicht mehr möglich. 15.Am 2. November 2018 erfolgte im P._____ eine OSG-Arthrodese links. Vom 1. November 2018 bis zum 28. Februar 2019 wurde A._____ eine

  • 7 - 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab dem 1. März 2019 eine solche von 50 %. 16.Dr. med. S._____ hielt im Sprechstundenbericht vom 29. April 2019 über die Nachkontrolle vom 26. April 2019 betreffend Beurteilung/Verlauf fest, dass sich nach der OSG-Arthrodese links weiterhin ein erfreuliches Resultat zeige. A._____ sei komplett schmerz- und beschwerdefrei. Er habe keinerlei Einschränkungen mehr, auch beim Barfusslaufen resp. beim Laufen auf unebenem Grund nicht. Er berichte aber über Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks. Da die Schmerzen jedoch nicht limitierend seien, sei der Verlauf unbedingt zu beobachten. 17.Im Bericht vom 15. Juli 2019 zuhanden der V._____ gab Dr. med. S._____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Landwirt was folgt an: 50 %. Zudem erachtete er eine Ausweichtätigkeit bzw. eine Verlagerung der beruflichen Tätigkeit als nicht möglich. A._____ sei bezüglich der Arthrodese im Prinzip belastbar. Erschwerend sei die USG- Arthrose auf der gleichen Seite. Ausserdem bestehe eine eingeschränkte Extension aufgrund der OSG-Arthrodese. Weiterhin bestünden Schmerzen auf der rechten Seite bei Status nach Calcaneusfraktur mit konsekutiver USG-Arthrose. 18.Im Zuge einer periodischen Prüfung einer allfälligen Rentenrevision wurde A._____ am 18. Oktober 2019 im Auftrag der V._____ im Kantonsspital Graubünden, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, begutachtet. Im Gutachten des T._____ (nachfolgend: U._____) vom 21. Oktober 2019 wurden folgende unfallkausalen Diagnosen gestellt: Status nach OSG-Arthrodese links am 2.11.2018 bei posttraumatischer OSG-Arthrose links mit/bei (ICD-10: M19.17): Status nach Osteosynthese OSG links am 26.4.1991 bei Pilontibialfraktur links vom 19.4.1991; Posttraumatische USG-Arthrose rechts mit/bei (ICD-10: M19.17): Status nach Osteosynthese Calcaneus

  • 8 - rechts am 26.4.1991 bei Calcaneustrümmerfraktur rechts vom 26.4.1991 (recte: 19.4.1991), Status nach postoperativem Wunddefekt und Osteitis Calcaneus; Pseudoarthrose und Deformität Calcaneus rechts (ICD-10: M84.17); Beinlängenverkürzung rechts (ICD-10: T84.4); Tarsaltunnelsyndrom rechts (ICD-10: G57.5). Als fraglich unfallkausale Diagnose wurde eine chronische Lumbago angeführt. In anamnestischer Hinsicht wurde festgehalten, seit der Arthrodese links im Herbst 2018 bestehe eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik des linken Fusses mit jedoch deutlich eingeschränkterer Funktion. Rechtsseitig sei es zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik sowie zur Ausbildung einer grotesken Fussdeformität mit Nervenschädigung im Sinne eines Tarsaltunnelsyndroms und einer Beinlängenverkürzung gekommen. Hilfsmittel in Form von Wanderstöcken und angefertigten orthopädischen Schuhen würden zum Gehen benötigt. In befundlicher Hinsicht wurde erwähnt, seit der Beurteilung im Oktober 1993 sei es zur Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose im linken OSG gekommen. Aufgrund dessen sei eine Arthrodese des OSG links notwendig gewesen. Deshalb bestehe nun eine aufgehobene Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Rechtsseitig sei es zur Ausbildung einer grotesken Fehlstellung mit konsekutiver Nervenschädigung sowie eingeschränkter Funktion und Beinlängenverkürzung gekommen. Betreffend Diagnosen seien seit Oktober 1993 die OSG-Arthrose und die OSG-Arthrodese links sowie die USG-Arthrose rechts neu hinzugekommen, zudem die zunehmende Deformität des Calcaneus rechts, die Beinlängenverkürzung rechts und das Tarsaltunnelsyndrom rechts aufgrund der grotesken Deformität des Calcaneus. Prognostisch bestehe linksseitig nach Durchführung einer OSG-Arthrodese der Endzustand. Rechtsseitig könnte im Verlauf bei zunehmenden Beschwerden eine USG-Arthrodese mit Korrekturosteotomie des Calcaneus notwendig werden. Dies könnte sich jedoch aufgrund der schweren Deformität und des Zustands nach Infekt als Hochrisikoeingriff erweisen.

  • 9 - 19.Gestützt auf das U._____ vom 21. Oktober 2019 stellte die V._____ A._____ mit Schreiben vom 22. November 2019 die revisionsweise Leistungseinstellung (Rente, Heilbehandlung) per 31. Dezember 2019 in Aussicht. Zudem kündigte sie die Erhöhung der Integritätsentschädigung auf insgesamt 45 % (Nachzahlung von CHF 24'300.--) an. 20.Mit Verfügung der V._____ vom 27. Dezember 2019 wurden die Leistungen (Rente, Heilbehandlung) per 31. Dezember 2019 revisionsweise eingestellt. Zudem wurde entschieden, dass A._____ Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 45 % (CHF 43'740.--) habe, weshalb sich abzüglich des bereits bezahlten Betrags von CHF 19'440.-- (Verfügung vom 10. November 1993) eine Nachzahlung von CHF 24'300.-- ergebe. 21.Am 17. Januar 2020 erhob A._____ Einsprache gegen die Leistungseinstellung, wobei die Erhöhung der Integritätsentschädigung unangefochten blieb. 22.Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2021 wies die V._____ die Einsprache ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes vorliege, womit ein Revisionsgrund zu bejahen sei. Zudem basiere die Rentenzusprache auf einer offensichtlich ungenügenden Grundlage, weshalb die Verfügung vom 30. Mai 1994 zweifellos unrichtig gewesen sei. Das Erfordernis der erheblichen Bedeutung sei ebenfalls erfüllt, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben seien. Ferner stehe der Vertrauensschutz einer erneuten Prüfung des Anspruchs nicht entgegen. Schliesslich führe die umfassende Prüfung des Anspruchs pro futuro ohne Bindung an frühere Beurteilungen zur Leistungseinstellung (Rente, Heilbehandlung) per 31. Dezember 2019.

  • 10 - 23.Gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. April 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

  1. Der Einsprache-Entscheid der C._____ AG vom 12. März 2021 sei aufzuheben und A._____ seien die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung, mithin die Heilbehandlungskosten und eine 50%-ige UVG-Rente, auch über den 31. Dezember 2019 hinaus auszurichten.
  2. Eventualiter sei durch einen unabhängigen Sachverständigen abklären zu lassen, mit welchen leistungsmindernden Einschränkungen A._____ in einer leidensangepassten Tätigkeit rechnen muss.
  3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MwSt.). Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich der Sachverhalt nicht wesentlich geändert habe, denn er sei in der täglichen Arbeit immer noch genau gleich eingeschränkt wie im Jahr 1994. Sein Gesundheitszustand habe sich eher verschlechtert, was grundsätzlich zu einer Rentenerhöhung führe. Gestützt auf Art. 17 ATSG könne daher nicht eine Leistungseinstellung verfügt werden. Es müssten sich alle anspruchsberechtigten Tatsachen geändert haben und somit der veränderte Gesundheitszustand auch zu einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades führen. Der Invaliditätsgrad habe sich seit dem Jahr 1994 nicht verändert und wenn, dann wäre er nun auch in der Tätigkeit als Landwirt arbeitsunfähig, so dass in der Konsequenz eine Rentenerhöhung erfolgen müsste und somit eine Vollrente auszurichten wäre. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit liege kein veränderter Sachverhalt vor, d.h. keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands, so dass sich auch der Invaliditätsgrad nicht geändert habe. Auch sei die ursprüngliche Rentenzusprache weder zweifellos unrichtig gewesen noch habe diese auf einer nicht nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung betreffend die Arbeitsunfähigkeit basiert. Es treffe nicht zu, dass die G._____ keinen Einkommensvergleich vorgenommen habe. Aufgrund der medizinischen
  • 11 - Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit als Landwirt sei der Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt worden. Die G._____ und die Invalidenversicherung hätten bewusst darauf verzichtet, eine Umschulung und somit die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit ins Auge zu fassen. Vielmehr sei die Tätigkeit als Landwirt als adaptierte (und neu angestammte) Tätigkeit angesehen worden. Dieser Entscheid sei nicht unrichtig oder falsch gewesen, sondern vielmehr habe den involvierten Versicherungen ein erheblicher Ermessensspielraum oblegen. Dieser sei absichtlich und in vollem Bewusstsein sowie in Kenntnis der Rechtslage ausgenutzt worden, womit per se keine zweifellose Unrichtigkeit vorliegen könne. Es sei nicht unklar gewesen, ob in einer angepassten Tätigkeit Einschränkungen bestünden. Dr. med. M._____ habe schon im November 1992 eine Tätigkeit als Büroangestellter zu 100 % verwertbar erachtet und allen Ärzten sei klar gewesen, dass eine entsprechende Tätigkeit grundsätzlich hätte ausgeübt werden können. Die Versicherungen hätten aber "mit direktem Vorsatz" darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit anzurechnen. Es könne nicht angehen, dass nun die V._____ als Rechtsnachfolgerin der G._____ die damalige Rentenzusprache als zweifellos unrichtig taxiere. Eine bewusst vorgenommene Entscheidung in Kenntnis der Rechtslage könne nie unrichtig sein. Der Einkommensvergleich sei von der G._____ und der Invalidenversicherung aus freien Stücken im Rahmen der Tätigkeit als Landwirt vorgenommen worden. Im vorliegenden Fall komme dem Vertrauensschutz höchste Priorität zu, zumal eine Renteneinstellung den finanziellen Ruin für den Beschwerdeführer zur Folge hätte (keine Pensionskasse) und er hierfür nicht verantwortlich sei. Es wäre rechtsmissbräuchlich, ihm nun plötzlich im Alter von knapp 63 Jahren noch eine leidensadaptierte Tätigkeit zuzumuten, obschon die Tätigkeit als Landwirt in den letzten 26 Jahren aufgebaut und stets an die Beschwerden adaptiert worden sei. Er habe auf die jahrelange konkludente Zusicherung, wonach er bis zum Pensionsalter als Landwirt seine Tätigkeit verrichten

  • 12 - dürfe, vertrauen dürfen und habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Gelenkversteifung völlig unerwartet dazu führen würde, dass er plötzlich einen Bürojob ausüben sollte. Zudem habe die V._____ bereits im Jahr 2013 ein Wiedererwägungsverfahren eingeleitet und dabei die genau gleichen Argumente wie im angefochtenen Einspracheentscheid vorgebracht (100%ige Arbeitsfähigkeit in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten). Abgesehen davon, dass damals noch ein Invaliditätsgrad von 15 % ermittelt worden sei, sei in der Folge dennoch auf eine Wiedererwägung verzichtet worden. Spätestens nach diesem "Rückzug" habe er auf die Beständigkeit der Verhältnisse vertrauen dürfen. De facto sei heute eine Tätigkeitsveränderung im Sinne der Schadenminderungspflicht altershalber ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei weder eine Wiedererwägung noch eine materielle Revision zulässig. 24.Die V._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2021 fest und führte ergänzend aus, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache nicht die Erwerbsfähigkeit, sondern nur die Arbeitsfähigkeit beachtet worden sei, so dass die Verfügung vom 30. Mai 1994 auf einem fehlerhaften Invaliditätsbegriff und damit auf einer Rechtsverletzung basiere. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung seien somit gegeben. Zudem sei die Anrufung des Vertrauensschutzes angesichts der Wirkung der Wiedererwägung ex nunc et pro futuro unbegründet.

  1. Am 7. Juni 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. 26.Am 30. August 2022 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden auf, die IV-Akten
  • 13 - betreffend den Beschwerdeführer zu edieren. Die entsprechenden Akten gingen am 6. September 2022 ein. 27.Der Beschwerdeführer hielt am 8. September 2022 in Bezug auf die edierten IV-Akten fest, dass die IV-Stelle damals sauber abgeklärt habe, ob eine Umschulung zum Heizungsplaner oder -zeichner Sinn machen und eine solche Massnahme dementsprechend im Sinne eines höheren Erwerbseinkommens überhaupt einen Einfluss auf den Invaliditätsgrad haben würde. Aufgrund der Arztberichte und der Berichte der Eingliederungsberater sei auf eine Umschulungsmassnahme verzichtet worden, zumal auch dort mit behinderungsbedingten Einschränkungen zu rechnen und eine solche aufgrund der ungenügenden Berufsanforderungen nicht erfolgsversprechend gewesen wäre. Der Invaliditätsgrad sei sauber abgeklärt und mehrfach überprüft worden. Ein Einkommensvergleich sei auch vorgenommen worden. Die IV-Stelle und die G._____ hätten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers minutiös abgeklärt und auch den Invaliditätsgrad anhand von konkreten Zahlen berechnet. 28.Die Beschwerdegegnerin hielt am 16. September 2022 an den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2021 fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2021. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m.

  • 14 - Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Im konkreten Fall sind das Vorliegen eines Unfalls im Jahr 1991 im Sinne von Art. 4 ATSG und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (Rente, Heilbehandlung) nach Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 10, Art. 18 und Art. 21 UVG bis zum 31. Dezember 2019 unbestritten. Ebenfalls unbestritten und nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Integritätsentschädigung, welche mit Verfügung vom 10. November 1993 auf 20 % festgelegt und – da es seither zu einer Verschlimmerung des Integritätsschadens kam – am 27. Dezember 2019 auf 45 % erhöht wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1010 und 1082 S. 5 f.). Diese Erhöhung wurde mit Einsprache vom 17. Januar 2020 nicht angefochten (vgl. Bg-act. 1084). Demgegenüber ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (Rente, Heilbehandlung) über den 31. Dezember 2019 hinaus streitig. Zunächst ist das Vorliegen eines Rückkommenstitels (materielle Revision gemäss Art. 17 ATSG oder Wiedererwägung nach

  • 15 - Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen. Sollte ein solcher bejaht werden, wäre der Anspruch pro futuro (Rente, Heilbehandlung) über den 31. Dezember 2019 hinaus zu beurteilen. 3.Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen (Rente, Heilbehandlung) per 31. Dezember 2019 revisionsweise ein, wobei sie sich auf das U._____ vom 21. Oktober 2019 abstützte (vgl. Bg-act. 42 und 1082). Dieses wurde im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholt. Im kantonalen Sozialversicherungsprozess gelten die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz hat im Beschwerdefall das angerufene Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. auch KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2019 E.3.1). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass das angerufene Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 54 ff.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Den von Versicherungsträgern im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte – wie vorliegend das U._____ vom 21. Oktober 2019 –, die

  • 16 - aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.2). Das U._____ vom 21. Oktober 2019 wird von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 Rz. 23 ff.). Es wurde nach Einsicht in die Akten und mittels eigener Beobachtungen und Untersuchungen durch die Gutachter erstattet. Zudem gelangten die Gutachter bei der Erörterung der Befunde – zumindest was die zunächst zu prüfende Frage des Vorliegens eines Rückkommenstitels anbelangt – zu schlüssigen Ergebnissen (siehe auch die nachfolgenden Ausführungen), so dass dem U._____ – zumindest diesbezüglich – voller Beweiswert beigemessen werden kann. 4.1.Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG, in der bis Ende 2021 geltenden Fassung [nachfolgend: aArt. 17 Abs. 1 ATSG], vgl. zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen: BGE 144 V 210 E.4.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2021 vom 9. August 2022 E.2.2). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 130 V 343

  • 17 - E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.2.1; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, Art. 30- 31 Rz. 27). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlich gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 mit weiteren Hinweisen, 144 I 103 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2021 vom 9. August 2022 E.2.3, 8C_475/2020 vom 16. Dezember 2020 E.3.2, 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020 E.2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E.3.3). Die Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG ist jederzeit und unabhängig davon möglich, wieviel Zeit seit dem Erlass der zu revidierenden Verfügung vergangen ist (vgl. BGE 140 V 514 E.3.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2.Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben

  • 18 - Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom

  1. Juni 2021 E.2.3, 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E.5.2.1.1, 8C_196/2020 vom 8. Juli 2020 E.6.1 mit Hinweis auf die Urteile 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E.3.1, 9C_710/2014 vom 26. März 2015 E.2, 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.4.2). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E.2.6.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3.Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 49; BGE 133 V 108 E.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom
  2. September 2019 E.2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E.4.1, 8C_491/2016 vom 21. Dezember 2016 E.3.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3); die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Revisionsgrundes liegt beim Sozialversicherungsträger (vgl. analog Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E.2.1.2). Andernfalls ist das
  • 19 - Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 30-31 Rz. 13 ff.). Der Rentenanspruch ist dabei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3, E.6.1 und E.6.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2021 vom 9. August 2022 E.2.3, 8C_475/2020 vom 16. Dezember 2020 E.4.1, 8C_211/2020 vom
  1. September 2020 E.2.2, 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020 E.2.2.2). 4.4.Vorliegend ist bei der Prüfung des Revisionsgrundes ein Vergleich zu machen zwischen der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 30. Mai 1994 und derjenigen im Zeitpunkt der Leistungseinstellungsverfügung vom 27. Dezember 2019. Den Akten der G._____ (Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin) und der Rentenverfügung vom 30. Mai 1994 lässt sich keine Invaliditätsgradberechnung im Sinne einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen entnehmen (vgl. Bg-act. 1013). Die G._____ ging im Zeitpunkt der besagten Rentenverfügung davon aus, dass der Invaliditätsgrad von 50 % der Situation des Beschwerdeführers bis auf weiteres sicher Rechnung tragen würde, wobei sie sich auf medizinische Dokumente und die ihr vorgelegenen Unterlagen der Invalidenversicherung stützte (vgl. Bg-act. 1012 S. 2). Diesen Unterlagen der Invalidenversicherung ist eine Invaliditätsgradberechnung zu entnehmen, welche auf einem Einkommensvergleich beruht (Valideneinkommen CHF 61'100.--, Invalideneinkommen CHF 28'600.--) und zu einem Invaliditätsgrad von 53.19 % führt. Der von der Invalidenversicherung vorgenommene Einkommensvergleich datiert vom
  2. Februar 1994 und war der G._____ im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 30. Mai 1994 bekannt (vgl. Akten der IV-Stelle des Kantons Graubünden [IV-act.] 32 S. 71 ff.). In medizinischer Hinsicht bestätigte Dr.
  • 20 - med. N._____ am 28. Oktober 1993 gegenüber der G._____ den Zustand nach Calcaneustrümmerfraktur mit Zerstörung des unteren Sprunggelenks, Zusammensinterung des Calcaneus und beträchtlicher Deformierung des Rückfusses. Er hielt zudem fest, dass der Endzustand erreicht sei, und attestierte dem Beschwerdeführer als Landwirt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Betreffend Zumutbarkeitsprofil und Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. med. N._____ aus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle körperlichen Tätigkeiten gelte, die längeres Stehen und Gehen bedingten. Eine erhöhte Arbeitsfähigkeit wäre nur bei einer sitzenden Tätigkeit zu erwarten. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer ein passionierter Landwirt sei, und unter Berücksichtigung seiner sozialen und wirtschaftlichen Umstände erscheine eine Umschulung zu einer sitzenden Tätigkeit eher unrealistisch (vgl. Bg-act. 25). Im U._____ vom 21. Oktober 2019 wurden folgende unfallkausalen Diagnosen gestellt: Status nach OSG-Arthrodese links am 2.11.2018 bei posttraumatischer OSG-Arthrose links mit/bei (ICD-10: M19.17): Status nach Osteosynthese OSG links am 26.4.1991 bei Pilontibialfraktur links vom 19.4.1991; Posttraumatische USG-Arthrose rechts mit/bei (ICD-10: M19.17): Status nach Osteosynthese Calcaneus rechts am 26.4.1991 bei Calcaneustrümmerfraktur rechts vom 26.4.1991 (recte: 19.4.1991), Status nach postoperativem Wunddefekt und Osteitis Calcaneus; Pseudoarthrose und Deformität Calcaneus rechts (ICD-10: M84.17); Beinlängenverkürzung rechts (ICD-10: T84.4); Tarsaltunnelsyndrom rechts (ICD-10: G57.5) (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 1.6). In anamnestischer Hinsicht ist dem U._____ zu entnehmen, dass es seit dem Jahr 1993 im Verlauf zu einer Verschlechterung der Symptomatik mit mehr Schmerzen und eingeschränkter Funktion gekommen sei, so dass im Herbst 2018 die Arthrodese des linken OSG notwendig geworden sei. Seither bestehe eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik des linken Fusses mit jedoch deutlich eingeschränkterer Funktion. Rechtsseitig sei es ebenfalls zu einer

  • 21 - Verschlechterung der Schmerzsymptomatik sowie zur Ausbildung einer grotesken Fussdeformität mit Nervenschädigung im Sinne eines Tarsaltunnelsyndroms und einer Beinlängenverkürzung gekommen. Hilfsmittel in Form von Wanderstöcken und angefertigten orthopädischen Schuhen würden zum Gehen benötigt (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 1.1). Bezüglich der subjektiven Angaben wurde im U._____ festgehalten, dass der Beschwerdeführer von einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik und einer starken Einschränkung der Funktion berichte (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 1.2). In befundlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass es seit der Beurteilung im Oktober 1993 zur Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose im linken OSG gekommen sei. Aufgrund dessen sei eine Arthrodese des OSG links notwendig gewesen. Deshalb bestehe nun eine aufgehobene Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Rechtsseitig sei es zur Ausbildung einer grotesken Fehlstellung mit konsekutiver Nervenschädigung sowie eingeschränkter Funktion und Beinlängenverkürzung gekommen (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 1.3). Laut U._____ seien seit der medizinischen Beurteilung im Oktober 1993 die OSG- Arthrose und die OSG-Arthrodese links sowie die USG-Arthrose rechts neu hinzugekommen, zudem die zunehmende Deformität des Calcaneus rechts, die Beinlängenverkürzung rechts und das Tarsaltunnelsyndrom rechts aufgrund der grotesken Deformation des Calcaneus (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 1.6). Das U._____ vom 21. Oktober 2019 streicht die Befundlage im Oktober 1993 im Vergleich zu derjenigen im Oktober 2019 schlüssig und nachvollziehbar hervor. Für das Vorliegen eines Revisionsgrundes ist die Beschwerdegegnerin die beweisbelastete Partei. Dass zwischen dem Verfügungszeitpunkt am 30. Mai 1994 und der Leistungseinstellung gemäss Verfügung vom 27. Dezember 2019 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre, wird von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan und ist mit Blick auf die dargelegte Gegenüberstellung der im

  • 22 - Verfügungszeitpunkt am 30. Mai 1994 gegebenen medizinischen Situation mit derjenigen, wie sie sich anlässlich der Revisionsverfügung vom 27. Dezember 2019 bot, auch nicht ersichtlich. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Diesbezüglich sei der Vollständigkeit halber aber erwähnt, dass die X._____ den Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Landwirt als zu 100 % arbeitsunfähig erachten, da infolge des Unfalls eine schwere funktionelle und schmerzbedingte Beeinträchtigung an beiden Füssen bestehe; durch massiv gut adaptierte Arbeitsbedingungen habe der Beschwerdeführer bisher mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zurechtkommen können und möchte dies auch bis ins Pensionsalter weiterhin fortführen (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 4.1). Zudem erachten sie eine Verweistätigkeit in Anbetracht des Alters des (damals) 62-jährigen Beschwerdeführers nach einer Umschulung als nicht sinnvoll (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 4.2). Seit der Einschätzung von Dr. med. N._____ im Jahr 1993 sei es im Verlauf zu einer unfallkausalen Arthrose im USG und einer Deformität des Calcaneus rechts sowie zu einer OSG-Arthrose mit konsekutiver Arthrodese links gekommen, so dass die Arbeitsfähigkeit nun deutlich eingeschränkter sei als noch vor 26 Jahren (vgl. Bg-act. 42 Ziff. 4.2 und Ziff. 6.2). Die Umschulung ist ein IV-spezifischer Begriff (Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; SR 831.20; Art. 6 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; SR 831.201), kein unfallversicherungsrechtlicher. Eine solche wurde aber im Sinne einer Verlagerung der beruflichen Tätigkeit auf andere Arbeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 1992 thematisiert, jedoch wieder verworfen; auch die Invalidenversicherung verzichtete in den Jahren 1993 und 1996 auf eine Umschulungsmassnahme (vgl. Bg-act. 1005 sowie IV- act. 32 S. 59, S. 71 ff. [Jahr 1993], S. 127 f., S. 132 und S. 134 [Jahr 1996]). Aufgrund der somit fehlenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

  • 23 - bzw. Erwerbsfähigkeit des zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids 64-jährigen Beschwerdeführers liegt kein Revisionsgrund gemäss aArt. 17 ATSG vor, womit es beim bisherigen Rechtszustand mit der Ausrichtung einer 50%-Rente und der Übernahme von Heilbehandlungskosten bleibt. 5.1.Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger - oder im Beschwerdefall das Gericht - auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die Kriterien erlassen, welche die Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entwickelt hatte (vgl. BGE 133 V 50 E.4.1; siehe auch BGE 138 V 147 E.2.1). Voraussetzung einer Wiedererwägung ist – nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung –, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung (gemeint ist hierbei immer auch ein allfälliger Einspracheentscheid) besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (vgl. BGE 138 V 324 E.3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E.2.1, 138 V 324 E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020 E.2.3). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es aber nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte

  • 24 - Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BGE 117 V 8 E.2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2012 vom 27. Mai 2013 E.3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] U 378/05 vom 10. Mai 2006 E.5.3). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (vgl. BGE 148 V 195 E.5.3 mit zahlreichen Hinweisen, 141 V 405 E.5.2, 138 V 324 E.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E.4.5.1, 8C_784/2020 vom 18. Februar 2021 E.2.2). Eine Wiedererwägung einer prozentgenauen Invalidenrente bedingt sodann, dass die Differenz des Invaliditätsgrades zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt (vgl. BGE 140 V 85 E.4, 140 V 77 E.3.1). 5.2.Rechtsprechungsgemäss ist die Verwaltung auch über zehn Jahre nach Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder -verweigerung wiedererwägungsweise zurückzukommen (vgl. BGE 140 V 514 E.3.5). Ergänzend ist anzufügen, dass der Gesetzgeber mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes

  • 25 - vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abstrakt und für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich vorgenommen hat (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; SR 101). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Vorbehalten sind nur jene Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (vgl. BGE 138 V 258 E.6 mit Hinweis auf BGE 116 V 298 und seitherige Rechtsprechung; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E.3.1, 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E.2.2). 5.3.Vorliegendenfalls fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 die Leistungen einzig gestützt auf aArt. 17 ATSG (materielle Revision) einstellte und die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erst im Rahmen des darauffolgenden Einsprachverfahrens prüfte und bejahte (vgl. Bg-act. 1082 und Bf-act. 1 Rz. 29 ff.). Das Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedererwägung begründete die Beschwerdegegnerin mit der fehlenden Berechnung des Invaliditätsgrads in der ursprünglichen Verfügung vom

  1. Mai 1994 (vgl. Bf-act. 1 Rz. 36 ff.). Im Verfügungszeitpunkt war die G._____ über den gesamten medizinischen Verlauf seit dem Unfall vom
  2. April 1991 im Bild (insbesondere betreffend die Berichte der Dres. med. M._____ und N.; vgl. Bg-act. 1-25). Die G. hatte Kenntnis von der im Bericht ihres Schadeninspektors vom 17. September 1992 erwähnten versuchsweisen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers zu etwa 25 % im eigenen Landwirtschaftsbetrieb ab dem 14. September 1992, wobei der Schadeninspektor nahe legte, dies zu akzeptieren, da durch den Versuch und die Absicht des Beschwerdeführers, den eigenen Landwirtschaftsbetrieb weiterführen zu
  • 26 - können, eine bessere Motivation vorhanden sei, als bei einer zwangsweisen auferlegten Umschulung für eine ihm nicht zusagende Bürotätigkeit (vgl. Bg-act. 1005). Dass der Beschwerdeführer als Büroangestellter zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre und er als Landwirt aufgrund der Hilfe von Familienangehörigen zu 50 % bis 75 % arbeitsfähig war, wusste die G._____ bereits seit November 1992 (vgl. Arztbericht von Dr. med. M._____ vom 19. November 1992, Bg-act. 18). Mit Bericht vom
  1. Oktober 1993 bestätigte Dr. med. N._____ gegenüber der G._____ den Zustand nach einer Calcaneustrümmerfraktur mit Zerstörung des unteren Sprunggelenks, Zusammensinterung des Calcaneus und beträchtlicher Deformierung des Rückfusses. Er hielt fest, dass der Endzustand erreicht sei. Zudem ging er von einer bleibenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt aus. Betreffend das Zumutbarkeitsprofil und die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. med. N._____ aus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle körperlichen Tätigkeiten gelte, die längeres Stehen und Gehen bedingten. Eine erhöhte Arbeitsfähigkeit wäre nur bei einer sitzenden Tätigkeit zu erwarten. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer ein passionierter Landwirt sei, und unter Berücksichtigung seiner sozialen und wirtschaftlichen Umstände erscheine eine Umschulung zu einer sitzenden Tätigkeit eher unrealistisch (vgl. Bg-act. 25). Gestützt auf diese medizinischen Dokumente und die Unterlagen der Invalidenversicherung ging die G._____ im Verfügungszeitpunkt davon aus, dass ein Invaliditätsgrad von 50 % der Situation des Beschwerdeführers bis auf weiteres sicher Rechnung tragen würde (vgl. Bg-act. 1012 S. 2). Diesen Unterlagen der Invalidenversicherung kann eine Invaliditätsgradberechnung entnommen werden, welche auf einem Einkommensvergleich beruht (Valideneinkommen CHF 61'100.--, Invalideneinkommen CHF 28'600.--) und zu einem Invaliditätsgrad von 53.19 % führt. Der von Seiten der Invalidenversicherung vorgenommene Einkommensvergleich datiert vom
  • 27 -
  1. Februar 1994 und war der G._____ im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Rentenverfügung vom 30. Mai 1994 bekannt (vgl. IV-act. 32 S. 71 ff.). Zudem ist zu erwähnen, dass die Invalidenversicherung – welche mit der G._____ in jenem Zeitpunkt regelmässig bezüglich der Berentung des Beschwerdeführers korrespondierte (vgl. IV-act. 32 S. 71 ff.) und mit Verfügung vom 20. Oktober 1994 dem Beschwerdeführer selbst eine Invalidenrente zusprach (vgl. IV-act. 32 S. 111 ff.) – mit Schreiben vom 15. April 1994 bei der G._____ anfragte, ob die Berentung aufgrund eines Einkommensvergleichs oder nach einer medizinisch-theoretischen Einschätzung erfolgen sollte (vgl. IV-act. 32 S. 77). Vor diesem Hintergrund sprach die G._____ dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 1994 die 50%-Rente in umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage zu. Allein mit dem Fehlen eines Einkommensvergleichs bzw. einer Berechnung des Invaliditätsgrads in der besagten Verfügung lässt sich aufgrund der vorgenannten Umstände dieses Einzelfalls nicht der Schluss ziehen, die Zusprache einer 50%-Rente sei im Ergebnis offensichtlich und zweifellos unrichtig erfolgt. Die Anspruchsvoraussetzungen wurden im damaligen Zeitpunkt aufgrund damaliger Sach- und Rechtslage geprüft und deren Beurteilung fiel bewusst und – im Rahmen des vorhandenen Ermessens – vertretbar aus, was die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit ausschliesst, weil die Unrichtigkeit nicht einzig denkbarer Schluss ist. Dieses Ergebnis wird denn auch mit Blick auf folgende Begebenheit verdeutlicht: Am 27. Februar 2013 kündigte die Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der G._____ dem Beschwerdeführer an, die mit Verfügung vom 30. Mai 1994 zugesprochene Rente bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % wiedererwägungsweise zu reduzieren (vgl. Bg-act. 1025). Sie gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und nahm medizinische Abklärungen vor (Berichte der Dres. med. Q., R. und O., vgl. Bg-act. 26 und 41). Die Dres. med. Q. und R._____ hielten im Sprechstundenbericht vom 13. Mai 2013 unter dem Titel
  • 28 - "Beurteilung und Procedere" fest, dass in Zusammenschau der Befunde beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte OSG-Arthrose beidseits bestehe. Im Bereich des linken oberen Sprunggelenks zeigten sich MR- tomographisch deutliche chondrale und knöcherne Veränderungen, so dass hier sicherlich zeitnah eine OSG-Arthrodese notwendig sein werde. Im rechten Sprunggelenk sei das USG beschwerdeführend. Hier zeige sich ein Zusammensinken des Calcaneus, wodurch eine Überbelastung des Talushalses entstanden sei. Erwerblicherseits sei die derzeitige 50%ige Arbeitsfähigkeit bei den vorliegenden Befunden angemessen und gut durchführbar. Höhere Belastungen seien aus medizinischer Sicht sicherlich nicht zu empfehlen (vgl. Bg-act. 26). Vor diesem Hintergrund verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Juli 2013 explizit auf eine wiedererwägungsweise Reduktion der Rente (vgl. Bg-act. 1038). Eine Rentenrevision im Sinne von aArt. 17 ATSG wurde erst und erstmals im Jahr 2019 geprüft (vgl. Bg-act. 1078 und 1082). Somit wurden dem Beschwerdeführer (bis zum Erlass der Verfügung vom 27. Dezember 2019 betreffend die Leistungseinstellung, vgl. Bg-act. 1082) während rund 25.5 Jahren eine 50%-Rente gemäss UVG und Heilbehandlung gewährt, ohne dass zwischenzeitlich eine Revision durchgeführt wurde und mit explizitem Verzicht auf eine Wiedererwägung bezüglich einer Rentenreduktion auf 15 % im Jahr 2013. Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Leistungseinstellung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es erübrigen sich somit zwar grundsätzlich Ausführungen zum Vertrauensschutz. Der Vollständigkeit halber ist allerdings dennoch darauf einzugehen, erweist sich doch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch im Lichte des Vertrauensschutzes als zu beanstanden. 6.Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen

  • 29 -

    oder sonstiges Verhalten der Behörden, das bestimmte Erwartungen zu

    begründen vermag (vgl. BGE 141 V 530 E.6.2, 131 II 627 E.6.1). Für eine

    Berufung auf den Vertrauensschutz, die eine vom materiellen Recht

    abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, setzt die

    Rechtsprechung (kumulativ) voraus, dass:

    1. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
    2. die Auskunft sich auf eine konkrete, eine bestimmte Person

    berührende Angelegenheit bezieht;

    c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, dafür zuständig war

    oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als

    zuständig betrachten durfte;

    d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat

    erkennen können;

    e) die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu

    machende Dispositionen getroffen hat;

    f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie

    im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;

    g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts

    dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (vgl. zum Ganzen:

    BGE 143 V 95 E.3.6.2, 137 II 182 E.3.6.2 mit weiteren Hinweisen;

    Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2015 vom 25. August 2015

    E.3.2; vgl. ferner BGE 143 V 341 E.5.2.1; Urteil des Bundesgerichts

    8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E.3.2).

    Als Disposition im Sinne von vorerwähnter lit. e) kann auch eine

    Unterlassung gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25.

    Januar 2022 E.5.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 65 E.2b). Dem

    Beschwerdeführer wurde im Jahr 1994 eine 50%ige-Rente gemäss UVG

    zugesprochen (vgl. Bg-act. 1013), welche von der G._____ bzw. der

    Beschwerdegegnerin als deren Rechtsnachfolgerin erstmals im Jahr 2013

    einer Wiedererwägungs- resp. erstmals im Jahr 2019 einer

  • 30 - Revisionsprüfung – entgegen der angekündigten Revisionsprüfung spätestens per 1. Mai 1997 (vgl. Bg-act. 1013) – unterzogen wurde (vgl. Bg-act. 1025, 1038, 1078 und 1082). Im berechtigten Vertrauen auf die Weiterausrichtung der Rente arbeitete der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1992 als Landwirt (vgl. Bg-act. 1005) und sah sich nicht veranlasst, eine anderweitige erwerbliche Tätigkeit aufzunehmen. Mit dem expliziten Verzicht auf eine wiedererwägungsweise Reduktion der Rente im Juli 2013 (vgl. Bg-act. 1038) – womit keine res iudicata vorliegt, weil er nicht einer gerichtlichen Beurteilung unterlag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2021 vom 9. Dezember 2021 E.3.1) – und der gleichwohl erneuten Geltendmachung einer wiedererwägungsweisen Leistungseinstellung mit dem angefochtenem Einspracheentscheid vom

  1. März 2021 (vgl. Bf-act. 1 Rz. 29 ff.), wobei die gleichen Argumente wie im Jahr 2013 vorgebracht wurden (100%ige Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit) (vgl. Bg-act. 1025 S. 3), verhält sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich, was keinen Rechtsschutz verdient. Somit lässt sich die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2019 auch nicht wiedererwägungsweise begründen. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine materielle Revision gemäss aArt. 17 ATSG oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt sind. Die Leistungseinstellung (Rente, Heilbehandlung) per 31. Dezember 2019 ist damit nicht rechtmässig. Es bleibt demnach beim bisherigen Rechtszustand, wonach dem Beschwerdeführer die 50%ige-Rente gemäss UVG sowie die Heilbehandlungskosten auch über den 31. Dezember 2019 hinaus auszurichten sind. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2021 ist aufzuheben. 8.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die
  • 31 - Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 8.2.Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG); diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2017 vom 27. November 2017 E.1.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 8. September 2022 eine aktualisierte Honorarnote über CHF 2'755.50 ein (= 10.35 h à CHF 240.-- [CHF 2'484.--] zzgl. 3 % Spesen [CHF 74.50] und 7.7 % MWST [CHF 197.--]). Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 240.-- ist üblich und kann trotz Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung übernommen werden. Zudem erscheint der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 10.35 Arbeitsstunden als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von CHF 2'755.50 zu bezahlen. III. Demnach erkennt das Gericht:

  • 32 - 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der C._____ AG vom 12. März 2021 aufgehoben und sind A._____ die bisherige Rente sowie die Heilbehandlungskosten auch über den 31. Dezember 2019 hinaus auszurichten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die C._____ AG hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 2'755.50 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

  1. Kammer Die VorsitzendeDie Aktuarin von SalisHemmi

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