VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 38 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinParolini URTEIL vom 7. September 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang B., war bei der C._____ AG angestellt (Fachbe- reichsleiter Materialprüfungen, Mitglied der Geschäftsleitung) und dadurch bei der Suva gesetzlich unfallversichert, als er am 20. Februar 2014 bei ei- nem Sturz mit dem Snowboard aus grosser Höhe in eine Mulde eine laterale Tibiaplateaufraktur (AO 41-B1) am linken Knie erlitt, die gleichentags im E._____ versorgt wurde. Aufgrund von zunehmenden Schmerzen im Be- reich des linken Kniegelenks wurden am 12. März 2015 das Osteosynthe- sematerial entfernt (OSME) und am 25. Februar 2016 das linke Knie infil- triert. Die Suva kam für die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbe- handlung) auf. 2.Wegen Restbeschwerden im linken Knie bei höheren Belastungen im Sport oder bei seiner Arbeit als D._____ suchte A._____ Dr. med. F., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Leitender Arzt der Orthopädie G., auf, der von einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) sprach, eine latente anteromediale Instabilität des Knies links diagnostizierte und ihn am 22. Oktober 2020 operierte (Ar- throskopie Kniegelenk links, Arthroskopische vordere Kreuzbandplastik mit- tels Semitendinosus-Transplantat). 3.Mit Verfügung vom 5. November 2020 stellte die Suva die Leistungen (Tag- geld und Heilbehandlung) per 9. September 2020 mit der Begründung ein, dass gemäss Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. H._____, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Mitglied FMH, vom 2./3. November 2020 bereits im MRI vom 11. September 2019 keine Unfallfolgen mehr hätten nachgewiesen werden können und die noch be- stehenden Beschwerden am linken Knie demzufolge nicht mehr unfallbe- dingt seien. Die Suva verweigerte die Übernahme der Kosten für die Ope- ration vom 22. Oktober 2020.
3 - 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen. Dabei stützte er sich auf die "Ein- sprache" bzw. den Bericht von Dr. med. F._____ vom 24. November 2020, in dem dieser die Beschwerden als klar posttraumatische Situation bezeich- nete. 5.Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2021 wies die Suva die Einsprache ab, wobei sie auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. H._____ vom
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind Einspracheentscheide der Suva beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons anfechtbar, in dem die versicherte Person oder der Be- schwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorlie- gend stellt der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegne- rin vom 19. März 2021 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 146) ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheent- scheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formeller und mate- rieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids, mit dem die Be- schwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abwies, ist der Beschwerdeführer von diesem berührt, und er weist ein schutzwürdiges In- teresse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Be- schwerdelegitimation ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Nicht eingetreten werden kann auf das Begehren des Be- schwerdeführers um Aufhebung der dem angefochtenen Einspracheent- scheid zugrundeliegenden Verfügung vom 5. November 2020, ersetzte doch der Einspracheentscheid vom 19. März 2021 diese Verfügung, womit der Einspracheentscheid zum alleinigen Anfechtungsobjekt wird (vgl. BGE 142 V 337 E.3.2.1, BGE 132 V 368 E.6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E.1.2).
6 - 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisher erbrachten Versicherungsleistungen zu Recht per 9. September 2020 ein- gestellt hat. Unbestritten sind das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG und die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 10 UVG (Heilbe- handlung) und Art. 16 UVG (Taggelder). 3.Bezüglich des anwendbaren Rechts ist zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkraft- treten ereignet haben (...), nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend fin- den daher für die Fragen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Fe- bruar 2014 grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestim- mungen des UVG Anwendung. 4.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat die versicherte Per- son im Sinne von sogenannt kurzfristigen Versicherungsleistungen u.a. An- spruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG; Heil- behandlung) und Taggelder, die den durch die gesundheitliche Beeinträch- tigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 16 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 18 Abs. 1 UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente (sogenannt langfristige Leistung). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie auch
7 - Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) (sogenannt langfristige Leistung). 4.1.Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers setzt eine Kau- salität zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung sowie deren Folgen voraus (Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Tod, Integritätseinbusse, Hilf- losigkeit), wobei es sich um einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang handeln muss (BGE 147 V 161 E.3.1, BGE 129 V 177 E.3.1; HÜR- ZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversiche- rungsrecht, Bern 2021, Rz. 221 f. und Rz. 249 ff., RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6, S. 53 ff.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (statt vieler: BGE 147 V 161 E.3.2). Ent- sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau- salzusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen und Beschwer- den ist; vielmehr genügt es, dass das Unfallereignis eine Teilursache des Gesundheitsschadens ist (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 252; NA- BOLD, in: HÜRZELER/KIESER, Kommentar zum UVG, Bern 2018, Art. 6 Rz. 52), d.h. dass der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E.3.2, BGE 129 V 177 E.3.1). 4.2.Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der leistungsansprechenden Per- son nachzuweisen ist, wobei die blosse Möglichkeit, dass ein solcher be- steht, den Beweisanforderungen nicht genügt (BGE 146 V 51 E.5.1,
8 - BGE 129 V 177 E.3.1; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53). Nicht tauglich für den Beweis des natürlichen Kausa- lzusammenhangs ist das Argument, die gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und deshalb auf das Unfaller- eignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc, ergo propter hoc" ist unzulässig (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_181/2022 vom 6. September 2022 E.3.2.1, 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3 und 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.2; HÜRZELER/USINGER- EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53 Fn. 94). 4.3.Die Frage, ob ein bestimmter natürlicher Kausalzusammenhang adäquat ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Bei organisch objektiv ausgewiesenen Un- fallfolgen erfolgt eine einfache Adäquanzprüfung. Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausa- lzusammenhang ergebenden Leistungspflicht des Unfallversicherers prak- tisch keine (selbständige) Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2; BGE 138 V 248 E.4; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 62 f.). Daher erfolgt in solchen Fällen grundsätzlich keine Eingrenzung mittels Adäquanzformel (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271). 4.4.Entfällt der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden gänzlich, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers mehr (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 54). Klingt der Gesundheitsschaden infolge eines Vorzustandes nicht ab, so kann sich der Unfallversicherer nur von einer Leistungspflicht befreien, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261). Dies trifft zu,
9 - wenn entweder der "Status quo ante" – der Gesundheitszustand, wie er un- mittelbar vor dem Unfall bestanden hat –, oder aber der "Status quo sine", – der Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krank- haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte –, erreicht ist (BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; HÜRZELER/USINGER-EG- GER, a.a.O., Rz. 262 f.; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 54). 4.5.Der Beweis, dass der einmal erstellte natürliche Kausalzusammenhang weggefallen ist, obliegt dem Unfallversicherer (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 264). Der Beweis ist hauptsächlich mit Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_287/2020 vom
10 - Kostenvergütungen, Taggelder, Hilflosenentschädigungen) schuldet (HÜR- ZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261 und Rz. 292 [Durchbrechung des Kausalitätsprinzips bei diesen Leistungen]; NABOLD, a.a.O., Art. 36 Rz. 9). Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, die auch ope- rative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3). 4.7.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versiche- rungsträger und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent- scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderun- gen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E.3.2, BGE 138 V 218 E.6). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis- führungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungs- gerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammen- tragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungspro- zess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un-
11 - möglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund ei- ner Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E.3.2, BGE 138 V 218 E.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). 4.8.Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht sind auf verlässli- che medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Wie die einzel- nen Beweismittel zu würdigen sind, wurde in BGE 125 V 351 E.3 festgelegt. Demnach gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das heisst, Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, nämlich ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg- baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan- spruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 6 f.). 4.9.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-
12 - det sind (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 6 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Recht- sprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen: Was die Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen be- trifft, so kommt auch ihnen Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Die Tatsache allein, dass die befragte Arztperson in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (zum Ganzen: BGE 125 V 351 E.3b). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, BGE 142 V 58 E.5.1, BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2018 vom 22. Februar 2019 E.2 und 8C_679/2016 vom 7. Dezem- ber 2016 E.2). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs- ansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes
13 - und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutach- ten gemäss BGE 125 V 351 E.3a (BGE 135 V 465 E.4.5). Aus diesen Grün- den und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3a/cc), wird im Streit- fall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärzt- liche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom
Am 12. März 2015 wurde im E._____ die diagnostische Knie-Arthrosko- pie und OSME prox. Tibia lateral links durchgeführt (Bg-act. 30). Während der Operation zeigte der Patellafirst des Recessus suprapatel- laris/femoropatellär deutliche chondrale Auffaserungen im Sinne einer Chondropathie Grad II, der Recessus lateralis eine intakte Meniskusauf- hängung, der Recessus medialis war unauffällig, im medialen Komparti- ment zeigten sich unauffällige meniscale und chondrale Verhältnisse. In- terkondylär fand sich ein unauffälliges VKB mit gutem Anspannen im Schubladen-Test und soweit einsehbar ein unauffälliges Hinteres Kreuz- band (HKB). Im lateralen Kompartiment war der Meniskus unauffällig mit femoral unauffälligem Knorpelüberzug; tibial zeigte sich eine aufge- weichte Knorpelstruktur mit oberflächlicher Rissbildung gegen interkon- dylär. Im Austrittsbericht wurde über eine arthroskopisch nachweisbare leichte Knorpelverletzung über der ehemaligen Fraktur des Tibiaplateaus mit anschliessender Glättung der ausgefransten Fasern berichtet. An- sonsten sei das Gelenksmilieu unauffällig, ohne Hinweis auf weitere Band-, Knorpel- oder Meniskusverletzungen (Bg-act. 31).
Am 25. Januar 2016 ergab eine Verlaufskontrolle im E._____ eine Rei- zung des Tractus iliotibialis über dem Tuberculum gerdyi sowie eine ge-
15 - wisse Reizung im Bereich des medialen Kniegelenkspaltes (Bg-act. 36, 113).
Das am 3. Februar 2016 von Dr. med. J., Leitender Arzt Radiologie im E., durchgeführte MRI zeigte eine zweitgradige Knorpelulzera- tion am Patellafirst (retropatellär Chondromalazie, Grad II nach ICRS), insbesondere regelrechter Aussen- und Innenmeniskus, regelrechte Knorpelverhältnisse femorotibial medial wie lateralseitig, unauffällige Kreuz- und Seitenbänder (Bg-act. 38, mit Bericht von Dr. med. K., Leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates am E. [Wirbelsäulenchirurgie, Hüft-/Knie-Prothetik, Traumatologie] vom 9. Februar 2016 [Bg-act. 37]).
In der Folge, nämlich am 25. Februar 2016, wurde im E._____ der Trak- tus iliotibialis im Bereich des Tuberculum gerdi infiltriert (Bg-act. 40).
Nach der Infiltration folgten Verlaufskontrollen bei Dr. med. K._____ am
Wegen Restbeschwerden bei höheren Belastungen im Sport oder bei seiner Arbeit als D._____ suchte der Beschwerdeführer Dr. med. F., Orthopädie G. AG, auf, der den Patienten am 25. Mai 2018 untersuchte und am 1. Juni 2018 seinen Bericht abgab (Bg- act. 71). Er stellte die Diagnose einer latenten Instabilität des Kniege- lenks links bei Status nach lateraler Tibiakopf-Fraktur bei einem flüssi- gen, hinkfreien Gangbild, (...) reizloser Narbe im Bereich des linken Knie- gelenkes, ergussfreiem, frei beweglichem Knie ohne Endphasenschmerz und ordentlicher Spannung der knienahen Muskulatur. In Extension fan- den sich medial eine leichte Aufklappbarkeit und ein Lachman mit deut- lich verlängertem Weg, jedoch sattem Anschlag. Als Röntgen-Befund stellte Dr. med. F._____ als "einzige Auffälligkeit ein partiell rupturiertes vorderes Kreuzband" fest.
Weitere Verlaufskontrollen bei Dr. med. F._____ fanden am 9. Juli 2018 (Bg-act. 74), am 8. Oktober 2018 (Bg-act. 78), am 30. Januar 2019 (Bg- act. 82) und am 9. September 2019 (Bg-act. 89) statt. Dr. med. F._____ bestätigte eine erhebliche Kraftdifferenz zu Ungunsten von links und empfahl als Therapiemassnahme einen gezielten funktionellen Kraftauf- bau mittels Physiotherapie.
Dr. med. J._____ führte am 11. September 2019 ein zweites MRI durch. Dieses zeigte keine signifikante Befundänderung im Vergleich zum
16 -
Gemäss Bericht vom 22. Oktober 2020 (Bg-act. 120) operierte Dr. med. F._____ den Beschwerdeführer gleichentags am Kniegelenk links (Ar- throskopie Kniegelenk links, Arthroskopische vordere Kreuzbandplastik mittels Semitendinosus-Transplantat).
In der kreisärztlichen Beurteilung vom 2./3. November 2020 (Bg- act. 119) legte Dr. med. H._____ dar, es bestehe ein Widerspruch in den klinischen Untersuchungen des E._____ und der Orthopädie G._____ bezüglich des Lachman-Tests. Ein Pivot-Shift-Test sei nie durchgeführt bzw. beschrieben worden. Ein positiver Pivot-Shift-Test wäre pathogno-
17 - monisch (Anm. des Gerichts: eindeutig für eine Krankheit kennzeich- nend) für eine Insuffizienz des VKB. Arthroskopisch (am 25. Januar
19 - aber in der Beugung entspanne, könne auch das intraoperative Videoprint- bild nicht als Beweis für die PL-Insuffizienz herangezogen werden, da diese Aufnahme in Flexionsstellung angefertigt worden sei. Gestützt auf diese kreisärztlichen Beurteilungen erging der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2021 mit Einspracheabweisung (Bg- act. 146). 5.2.4. Am 19. April 2021 verfasste Dr. med. F._____ eine Stellungnahme zum Ein- spracheentscheid, die der Beschwerde beigelegt wurde (Bf-act. 2, Bg- act. 149). Darin widersprach er der Argumentation von Dr. med. H._____ und führte aus, die arthroskopische Beurteilung einer abgeheilten Partial- ruptur des VKBs erfordere grosse Erfahrung. Typisch dafür sei, dass der Lachman-Test einen harten Anschlag habe und dieser aufgrund des intak- ten anteromedialen Bündels, wodurch es nie zu einem Verhaken des Tibia- plateaus komme, immer negativ ausfalle. Weise ein Lachman-Test einen verlängerten Weg auf, sei die Aussage eines absolut stabil geführten Knie- gelenks unrichtig. Er habe mit PD Dr. med. M._____ I._____ vom E._____ (recte Dr. med. J.) Kontakt aufgenommen. Die gemeinsame Beurtei- lung des MRI vom 12. September 2019 habe ergeben, dass der Befund nicht einer normalen VKB-Struktur entspreche und eine Partialruptur weder ein- noch ausschliesse. Bezüglich Pivot-Shift-Test sei festzuhalten, dass bei Partialrupturen praktisch nie positive Tests bestünden. Auch könnten Patienten oft nicht zwischen Schmerzen und einer latenten Unsicherheit un- terscheiden. Letztere führten oft zu Verspannungen, was sekundär zu Schmerzen führe. Die Aussage von Dr. med. H., das intraoperative Videoprint sei in Flexionsstellung angefertigt worden und deshalb nicht be- weiswertig, könne als Argument nicht verwendet werden, da das Kreuzband nur in Flexion, nicht aber in Extension eingesehen werden könne. Zudem vernachlässige Dr. med. H._____ gewisse medizinische Gegebenheiten.
20 - Vor dem Unfallereignis sei der Versicherte beschwerdefrei gewesen; wür- den also die Beschwerden auf degenerative Veränderungen zurückgeführt, müssten diese als posttraumatisch bezeichnet werden, da eine Tibiakopf- Fraktur immer eine kompromittierende Situation darstelle. Unabhängig da- von, ob das als Argumentation für die Kausalität beigezogen werden könne oder nicht, sei zu beachten, dass mit der zwischenzeitlich erfolgten opera- tiven Revision dem Patienten habe weitergeholfen werden können. Als Schlussbemerkung wies er darauf hin, dass sich Unfallversicherer mit VKB- Partialrupturen in der Regel sehr schwer täten, weil bei diesen die Be- schwerden nach einem primären akuten Schmerzereignis oft rasch abklän- gen, im klinischen Untersuch die latente Instabilität meistens verkannt werde, die Patienten jedoch verspürten, dass sich seit dem Unfall etwas verändert habe, was sie gemeinhin als Beschwerden bezeichneten; dies führe dazu, dass eine klare Diagnose oft erst lange Zeit nach dem Unfall gestellt werde. 5.2.5. Im Bericht vom 5. bzw. 7. Mai 2021 hielt der Kreisarzt Dr. med. H._____ vollumfänglich an seinen bisherigen Beurteilungen und der Schlussfolge- rung, dass die mit der Operation adressierten Beschwerden nicht mehr als Folge des Unfalles vom 20. Februar 2014 zu werten seien, fest (Bg-act. Bei- lagen 1 und 2). Zudem brachte er zu einzelnen Ausführungen von Dr. med. F._____ eigene Bemerkungen an. 5.3.Im Nachfolgenden hat das Gericht die einzelnen Beweismittel, insbeson- dere die ärztlichen Berichte, objektiv zu würdigen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. Erwägung 4.8), und im Hinblick auf die Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs – Einstellung der bisherigen Versiche- rungsleistungen – zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Wegfall des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 20. Februar
21 - 2014 und den Kniebeschwerden des Beschwerdeführers ausging oder nicht. 5.3.1. Wie bereits erwähnt spielt es zwar für den Beweiswert eines Arztberichtes grundsätzlich keine Rolle, von wem er stammt, dennoch finden folgende Richtlinien bei der Beweiswürdigung Beachtung (vgl. Erwägung 4.9 mit Hin- weis auf BGE 122 V 157 E.1c). Den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Fachpersonen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Erwägung 4.9 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E.3b/ee). Demgegenüber erfüllen die me- dizinischen Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten und der Fokussie- rung auf die Behandlung und nicht auf eine objektive Begutachtung gemäss Bundesgericht kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a, und auch eine direkte Leistungszusprache kommt allein gestützt auf die Angaben von Hausärzten – wobei hier die be- handelnden (Fach-)Ärztinnen und Ärzte mitgemeint sind – kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E.4.5; vgl. auch Erwägung 4.9). 5.3.2. Sofern Dr. med. F._____ in seiner Stellungnahme vom 19. April 2021 zum Einspracheentscheid (Bf-act. 2, Bg-act. 149) behauptet, Stellungnahmen durch Hausärzte würden gemäss Bundesgericht "als befangen dargestellt" und dagegen hält, er sei erstens kein Hausarzt und zweitens habe er weder ein finanzielles noch persönliches Interesse an der Sache, vielmehr müsse die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. H._____ "als befangen" und medizinisch unkorrekt angesehen werden, führt das angesichts der zitierten (Erwägung 5.3.1) bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gerade nicht dazu, dass das Gericht aufgrund der fachlichen Qualifikationen (Dr. med. F._____ ist Facharzt FMH
22 - für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H._____ Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie) und beruflichen Erfahrung entscheiden müsste, auf welche Beurteilung – diejenige von Dr. med. F._____ oder diejenige von Dr. med. H._____ – abzustellen sei. 5.3.3. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Einspracheentscheid vom
24 - ralbänder intakt seien; im Bericht zum MRI vom 11. September 2019 (Bg- act. 90) ging Dr. med. J._____ von keiner signifikanten Befundänderung im Vergleich zum MRI vom 3. Februar 2016 aus. In seiner Stellungnahme zum Einspracheentscheid vom 19. April 2021 (Bg-act. 149, S. 2) erläuterte Dr. med. F., er habe mit PD Dr. med. M. I._____ (recte wohl J.) vom E. Kontakt aufgenommen, um mit ihm gemeinsam die MRI-Aufnahme vom 12. September 2019 nochmals zu beurteilen. Wenn nun Dr. med. J._____ ihm gegenüber – angeblich – bestätigte, dass die Be- urteilung schwierig sei, und es nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden könne, dass das VKB intakt respektive partial rupturiert sei bzw. der Befund eine Partialruptur weder ein- noch ausschliesse, entkräftet diese Aussage im Wesentlichen diejenige von Dr. med. F._____ selbst, gemäss der sich bereits im MRI aus dem Jahr 2016 (Bg-act. 71), mit Sicher- heit aber auf dem MRI vom 12. September 2019 (Bg-act. 90), ein partiell rupturiertes vorderes Kreuzband gezeigt haben soll. Angesichts der über- einstimmenden Berichte von Dr. med. J._____ aus den Jahren 2016 und 2019 (Bg-act. 38 und 90), auf denen die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. H._____ vom 2./3. November 2020 und vom 16. Dezember 2020 (Bg-act. 119 und 140, vgl. auch Bg-act. Beilagen 1 und 2 sinngemäss) u.a. beruhten, erübrigt es sich entgegen dem entsprechenden Antrag des Be- schwerdeführers, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, insbe- sondere eine weitere Beurteilung von Dr. med. J._____ oder einer/s "neu- tralen ExpertIn", einzuholen. Die Beurteilungen von Dr. med. F._____ er- weisen sich über weite Strecken als Gegenpositionen zu den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. H._____, ohne dass er selbst die Bildgebung – bis auf Videoaufnahmen des Eingriffs vom 22. Oktober 2020 (Bg-act. 139) – oder die orthopädischen Tests (Lachman-Test, Pivot-Shift-Test) aktualisiert hätte, um die von ihm behauptete VKB-Läsion zu verifizieren.
25 - Im Übrigen findet sich der Befund von Dr. med. F._____ in keiner anderen fachärztlichen orthopädischen bzw. radiologischen Beurteilung – im Gegen- teil, die Meniskus- und Bandsituation wird durchwegs als unauffällig bzw. intakt beschrieben So werden insbesondere im Operationsbericht des E._____ vom 12. März 2015 interkondylär ein unauffälliges VKB mit gutem Anspannen im Schubladen-Test (Bg-act. 30) beschrieben und im Austritts- bericht des E._____ vom 13. März 2015 ein arthroskopischer Nachweis ei- ner leichten Knorpelverletzung über der ehemaligen Fraktur des Tibiapla- teaus, mit anschliessender Glättung der ausgefransten Fasern, bei ansons- ten unauffälligem Gelenksmilieu, ohne Hinweis auf weitere Band-, Knorpel- oder Meniskusverletzungen (Bg-act. 31) (vgl. auch Verlaufsbericht Dr. med. Steiner vom 15. Mai 2014 [Bg-act. 18], Bericht Dr. med. K._____ vom 9. Fe- bruar 2016: unauffällige Kreuz- und Seitenbänder [Bg-act. 37], MRI vom
27 - auf eingetreten wird, abzuweisen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2021 zu schützen und damit die Einstellung der Leistungen (Taggeld und Heilkosten) per 9. September 2020 nicht zu beanstanden ist. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage in- folge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhal- tens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 6.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
28 - 4.[Mitteilung]