VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 38 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinParolini URTEIL vom 7. September 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang B., war bei der C._____ AG angestellt (Fachbereichsleiter Materialprüfungen, Mitglied der Geschäftsleitung) und dadurch bei der Suva gesetzlich unfallversichert, als er am 20. Februar 2014 bei einem Sturz mit dem Snowboard aus grosser Höhe in eine Mulde eine laterale Tibiaplateaufraktur (AO 41-B1) am linken Knie erlitt, die gleichentags im E._____ versorgt wurde. Aufgrund von zunehmenden Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks wurden am 12. März 2015 das Osteosynthesematerial entfernt (OSME) und am 25. Februar 2016 das linke Knie infiltriert. Die Suva kam für die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) auf. 2.Wegen Restbeschwerden im linken Knie bei höheren Belastungen im Sport oder bei seiner Arbeit als D._____ suchte A._____ Dr. med. F., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Leitender Arzt der Orthopädie G., auf, der von einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) sprach, eine latente anteromediale Instabilität des Knies links diagnostizierte und ihn am 22. Oktober 2020 operierte (Arthroskopie Kniegelenk links, Arthroskopische vordere Kreuzbandplastik mittels Semitendinosus-Transplantat). 3.Mit Verfügung vom 5. November 2020 stellte die Suva die Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per 9. September 2020 mit der Begründung ein, dass gemäss Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. H._____, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Mitglied FMH, vom 2./3. November 2020 bereits im MRI vom 11. September 2019 keine Unfallfolgen mehr hätten nachgewiesen werden können und die noch bestehenden Beschwerden am linken Knie demzufolge nicht mehr unfallbedingt seien. Die Suva verweigerte die Übernahme der Kosten für die Operation vom 22. Oktober 2020.
3 - 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen. Dabei stützte er sich auf die "Einsprache" bzw. den Bericht von Dr. med. F._____ vom 24. November 2020, in dem dieser die Beschwerden als klar posttraumatische Situation bezeichnete. 5.Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2021 wies die Suva die Einsprache ab, wobei sie auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. H._____ vom
4 - medizinische Gegebenheiten vernachlässige. Zudem habe sich Dr. med. H._____ auf die MRI vom 3. Juni 2016 und vom 12. September 2019 abgestützt, während Dr. med. F._____ noch einen Radiologen beigezogen und mit PD Dr. med. I._____ vom E._____ (einem Spezialisten für MRI) Rücksprache genommen habe. Dabei sei herausgekommen, dass der Befund eine Partialruptur des VBK weder ein- noch ausschliesse. Der Umstand, dass er seit dem Unfall nie ganz beschwerdefrei gewesen sei, stets Unsicherheit und zunehmende Instabilität im linken Knie verspürt habe, sei ein starkes Indiz für den natürlichen Kausalzusammenhang, ebenso, dass er mit dem rechten Knie nie Probleme gehabt habe. Zudem habe sich die Situation mit dem Eingriff verbessert, wovon die Beschwerdegegnerin nicht ausgegangen sei. Insgesamt bestünden mehrere Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung und der Stellungnahmen von Dr. med. H._____ und damit erhebliche Zweifel. 7.Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2021 beantragte die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids. Sie führte aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik vermöge keine Zweifel an den sorgfältig begründeten kreisärztlichen Beurteilungen vom 2. November 2020 und vom 16. Dezember 2020 zu wecken, die noch mit den Stellungnahmen vom 5. Mai 2020 und vom 7. Mai 2020 ergänzt worden seien. Der medizinische Sachverhalt sei erstellt und auf weitere medizinische Abklärungen könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. März 2021 sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den
5 - Rechtschriften wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind Einspracheentscheide der Suva beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons anfechtbar, in dem die versicherte Person oder der Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] 146) ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abwies, ist der Beschwerdeführer von diesem berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Nicht eingetreten werden kann auf das Begehren des
6 - Beschwerdeführers um Aufhebung der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 5. November 2020, ersetzte doch der Einspracheentscheid vom 19. März 2021 diese Verfügung, womit der Einspracheentscheid zum alleinigen Anfechtungsobjekt wird (vgl. BGE 142 V 337 E.3.2.1, BGE 132 V 368 E.6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E.1.2). 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisher erbrachten Versicherungsleistungen zu Recht per 9. September 2020 eingestellt hat. Unbestritten sind das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG und die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 10 UVG (Heilbehandlung) und Art. 16 UVG (Taggelder). 3.Bezüglich des anwendbaren Rechts ist zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben (...), nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher für die Fragen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Februar 2014 grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen des UVG Anwendung. 4.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat die versicherte Person im Sinne von sogenannt kurzfristigen Versicherungsleistungen u.a. Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG; Heilbehandlung) und Taggelder, die den durch
7 - die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 16 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 18 Abs. 1 UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente (sogenannt langfristige Leistung). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie auch Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) (sogenannt langfristige Leistung). 4.1.Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers setzt eine Kausalität zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung sowie deren Folgen voraus (Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Tod, Integritätseinbusse, Hilflosigkeit), wobei es sich um einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang handeln muss (BGE 147 V 161 E.3.1, BGE 129 V 177 E.3.1; HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 221 f. und Rz. 249 ff., RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6, S. 53 ff.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (statt vieler: BGE 147 V 161 E.3.2). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen und Beschwerden ist; vielmehr genügt es, dass das Unfallereignis eine Teilursache des Gesundheitsschadens ist (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 252; NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER, Kommentar zum UVG, Bern 2018, Art. 6 Rz. 52), d.h. dass der Unfall nicht weggedacht werden kann,
8 - ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E.3.2, BGE 129 V 177 E.3.1). 4.2.Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der leistungsansprechenden Person nachzuweisen ist, wobei die blosse Möglichkeit, dass ein solcher besteht, den Beweisanforderungen nicht genügt (BGE 146 V 51 E.5.1, BGE 129 V 177 E.3.1; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53). Nicht tauglich für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist das Argument, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und deshalb auf das Unfallereignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc, ergo propter hoc" ist unzulässig (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_181/2022 vom 6. September 2022 E.3.2.1, 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3 und 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.2; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53 Fn. 94). 4.3.Die Frage, ob ein bestimmter natürlicher Kausalzusammenhang adäquat ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erfolgt eine einfache Adäquanzprüfung. Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Leistungspflicht des Unfallversicherers praktisch keine (selbständige) Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2; BGE 138 V 248 E.4; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 62 f.). Daher erfolgt in solchen Fällen grundsätzlich keine Eingrenzung mittels Adäquanzformel (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271).
9 - 4.4.Entfällt der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden gänzlich, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers mehr (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 54). Klingt der Gesundheitsschaden infolge eines Vorzustandes nicht ab, so kann sich der Unfallversicherer nur von einer Leistungspflicht befreien, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261). Dies trifft zu, wenn entweder der "Status quo ante" – der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat –, oder aber der "Status quo sine", – der Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte –, erreicht ist (BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 262 f.; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 54). 4.5.Der Beweis, dass der einmal erstellte natürliche Kausalzusammenhang weggefallen ist, obliegt dem Unfallversicherer (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 264). Der Beweis ist hauptsächlich mit Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_287/2020 vom
11 - Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E.3.2, BGE 138 V 218 E.6). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E.3.2, BGE 138 V 218 E.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). 4.8.Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht sind auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, wurde in BGE 125 V 351 E.3 festgelegt. Demnach gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das heisst, Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, nämlich ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
12 - Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 6 f.). 4.9.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 6 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen: Was die Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen betrifft, so kommt auch ihnen Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Die Tatsache allein, dass die befragte Arztperson in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf
13 - die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (zum Ganzen: BGE 125 V 351 E.3b). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, BGE 142 V 58 E.5.1, BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2018 vom 22. Februar 2019 E.2 und 8C_679/2016 vom 7. Dezember 2016 E.2). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a (BGE 135 V 465 E.4.5). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3a/cc), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom
19 - Instabilität des Kniegelenks links beachtet, allerdings auch den Befund eines absolut stabil geführten rechten Kniegelenks trotz deutlich verlängertem Weg beim Lachman-Test mit jedoch hartem Anschlag. Die von Dr. med. F._____ festgestellte Teilläsion des VKB im Bereich des posterolateralen Bündels könnten weder er noch die von ihm beigezogenen Radiologen nachvollziehen. Ein Pivot-Shift-Test, der pathognomonisch wäre für eine posterolaterale Läsion des VKB, sei nie durchgeführt worden. Im ganzen Verlauf sei seitens des Versicherten auch nie von einer subjektiven Instabilität und giving-way-Episoden berichtet worden, sondern nur von Beschwerden. Die fehlende Anamnese von givingway- Phänomenen, die Unterlassung des Pivot-Shift-Tests, die unterschiedliche Beurteilung des VKB bei der klinischen Untersuchung durch die Orthopäden am E._____ bzw. durch die Orthopädie G., die diagnostische Kniegelenksarthroskopie vom 12. März 2015 mit der Feststellung eines normalen VKB, die beiden unauffälligen MRI des Kniegelenkes mit fachärztlicher Bestätigung der Unversehrtheit des VKB würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine Rotationsinstabilität sowie Insuffizienz des posterolateralen VKB-Bündels sprechen. Da das posterolaterale Bündel vor allem in Streckstellung gespannt sei, sich aber in der Beugung entspanne, könne auch das intraoperative Videoprintbild nicht als Beweis für die PL-Insuffizienz herangezogen werden, da diese Aufnahme in Flexionsstellung angefertigt worden sei. Gestützt auf diese kreisärztlichen Beurteilungen erging der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2021 mit Einspracheabweisung (Bg- act. 146). 5.2.4. Am 19. April 2021 verfasste Dr. med. F. eine Stellungnahme zum Einspracheentscheid, die der Beschwerde beigelegt wurde (Bf-act. 2, Bg- act. 149). Darin widersprach er der Argumentation von Dr. med. H._____
20 - und führte aus, die arthroskopische Beurteilung einer abgeheilten Partialruptur des VKBs erfordere grosse Erfahrung. Typisch dafür sei, dass der Lachman-Test einen harten Anschlag habe und dieser aufgrund des intakten anteromedialen Bündels, wodurch es nie zu einem Verhaken des Tibiaplateaus komme, immer negativ ausfalle. Weise ein Lachman-Test einen verlängerten Weg auf, sei die Aussage eines absolut stabil geführten Kniegelenks unrichtig. Er habe mit PD Dr. med. M._____ I._____ vom E._____ (recte Dr. med. J.) Kontakt aufgenommen. Die gemeinsame Beurteilung des MRI vom 12. September 2019 habe ergeben, dass der Befund nicht einer normalen VKB-Struktur entspreche und eine Partialruptur weder ein- noch ausschliesse. Bezüglich Pivot-Shift-Test sei festzuhalten, dass bei Partialrupturen praktisch nie positive Tests bestünden. Auch könnten Patienten oft nicht zwischen Schmerzen und einer latenten Unsicherheit unterscheiden. Letztere führten oft zu Verspannungen, was sekundär zu Schmerzen führe. Die Aussage von Dr. med. H., das intraoperative Videoprint sei in Flexionsstellung angefertigt worden und deshalb nicht beweiswertig, könne als Argument nicht verwendet werden, da das Kreuzband nur in Flexion, nicht aber in Extension eingesehen werden könne. Zudem vernachlässige Dr. med. H._____ gewisse medizinische Gegebenheiten. Vor dem Unfallereignis sei der Versicherte beschwerdefrei gewesen; würden also die Beschwerden auf degenerative Veränderungen zurückgeführt, müssten diese als posttraumatisch bezeichnet werden, da eine Tibiakopf-Fraktur immer eine kompromittierende Situation darstelle. Unabhängig davon, ob das als Argumentation für die Kausalität beigezogen werden könne oder nicht, sei zu beachten, dass mit der zwischenzeitlich erfolgten operativen Revision dem Patienten habe weitergeholfen werden können. Als Schlussbemerkung wies er darauf hin, dass sich Unfallversicherer mit VKB- Partialrupturen in der Regel sehr schwer täten, weil bei diesen die Beschwerden nach einem primären akuten Schmerzereignis oft rasch
21 - abklängen, im klinischen Untersuch die latente Instabilität meistens verkannt werde, die Patienten jedoch verspürten, dass sich seit dem Unfall etwas verändert habe, was sie gemeinhin als Beschwerden bezeichneten; dies führe dazu, dass eine klare Diagnose oft erst lange Zeit nach dem Unfall gestellt werde. 5.2.5. Im Bericht vom 5. bzw. 7. Mai 2021 hielt der Kreisarzt Dr. med. H._____ vollumfänglich an seinen bisherigen Beurteilungen und der Schlussfolgerung, dass die mit der Operation adressierten Beschwerden nicht mehr als Folge des Unfalles vom 20. Februar 2014 zu werten seien, fest (Bg-act. Beilagen 1 und 2). Zudem brachte er zu einzelnen Ausführungen von Dr. med. F._____ eigene Bemerkungen an. 5.3.Im Nachfolgenden hat das Gericht die einzelnen Beweismittel, insbesondere die ärztlichen Berichte, objektiv zu würdigen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. Erwägung 4.8), und im Hinblick auf die Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs – Einstellung der bisherigen Versicherungsleistungen – zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Wegfall des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom
23 - act. 138) und vom 22. Oktober 2020 (Bg-act. 139), auf dessen bestätigenden Bericht vom 16. Dezember 2020 (Bg-act. 140). Zwar hat der Kreisarzt, worauf der Beschwerdeführer hinweist, den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht, doch sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch reine Aktengutachten beweiskräftig, sofern gewisse Voraussetzungen gegeben sind. Vorliegend liegt ein lückenloser radiologischer und orthopädischer Befund vor (Erwägung 5.2.1), auf den sich der Kreisarzt abstützen konnte, womit es im Wesentlichen lediglich um dessen fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging und die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_319/2020 und 8C_346/2020 vom 3. September 2020 E.4.3, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3; vgl. auch Erwägung 4.9). Dr. med. F._____ sieht in den Beschwerden des Versicherten klarerweise eine posttraumatische Situation (vgl. Bericht "Einsprache gegen die Verfügung" vom 24. November 2020 [Bg-act. 130]; entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers findet sich diese Aussage nicht im Operationsbericht vom 22. Oktober 2020 [Bg-act. 120]); in seinem Bericht führte er aus, bereits auf dem MRT vom 3. Februar 2016 (vgl. Bg-act. 38) habe sich das VKB nicht ganz normal dargestellt, was sich in der Bildgebung vom 11. September 2019 (vgl. Bg-act. 90) bestätigt habe, und anlässlich der Operation vom 22. Oktober 2020 habe er dann die Insuffizienz des posterolateralen Bündels mittels Videoprint darstellen können (Bg-act. 130). Über diese MRI aus den Jahren 2016 und 2019 und die Videoprints vom 12. März 2015 (Bg-act. 138) und vom 22. Oktober 2020 (Bg-act. 139) verfügte auch der Kreisarzt Dr. med. H., d.h. beiden Ärzten standen für ihre Beurteilung dieselben bildgebenden Dokumente zur Verfügung, sodass nicht gesagt werden kann, Dr. med. F. habe, weil
24 - er selbst das Knie operiert hat, auf bildgebende Informationen zurückgreifen können, die Dr. med. H._____ nicht gehabt hätte. Abgesehen davon leitete Dr. med. F._____ seine Schlussfolgerung in seiner "Einsprache" vom