VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 30 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 5. Oktober 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Kanton Zürich, vertreten durch Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Amtsleitung, Fachstelle Verträge & Gesundheit, Beschwerdeführer gegen C._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsdeckung (-unterstellung) nach KVG
3 - 5.Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 wies die C._____ die Einsprache ab. Der Wohnsitz bestimme sich nach der aktuellen Lehre und Rechtspre- chung auch bei einem internationalen Sachverhalt nach dem ZGB. Aber selbst gestützt auf das IPRG würde der Wohnsitz von A._____ nicht in der Schweiz liegen. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Kanton Zürich (nachfol- gend: Beschwerdeführer), vertreten durch das Amt Justizvollzug und Wie- dereingliederung (JuWe), am 22. März 2021 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass A._____ der schwei- zerischen Versicherungspflicht nach KVG unterstehe, und die C._____ sei zu verpflichten, A._____ ab dem 1. April 2019 in die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung gemäss KVG aufzunehmen. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, A._____ habe seinen vorherigen ausländischen Wohnsitz aufgegeben und es bestehe nun ein fiktiver Ersatzwohnsitz an seinem Aufenthaltsort im Gefängnis in der Schweiz. 7.Die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Ver- nehmlassung vom 27. April 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Be- schwerdegegnerin bestritt die Legitimation des Beschwerdeführers und verwies in der Sache im Wesentlichen auf die Begründung des angefoch- tenen Einspracheentscheids. 8.In einem zweiten Schriftenwechsel mit Replik vom 20. Mai 2021 und Duplik vom 10. Juni 2021 vertieften die Parteien ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung:
5 - diesem Sinne ausgelegt (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, S. 1043, N 21 zu Art. 58 ATSG). Vorliegend ist im Rahmen der materiellen Streitfragen umstritten, wo sich der Wohnsitz der betroffenen Person be- findet. Dennoch ist es nicht angezeigt, den Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten zu bestimmen. Täte man dies, so wäre im vorliegenden Verfahren ein Zürcher Gericht zuständig, im parallelen Verfahren S 2021 31 (A._____ gegen die C._____ AG) hinge- gen ein Bündner Gericht. Ein solches Auseinanderfallen der örtlichen Ge- richtsstände ist nach der Rechtsprechung zu vermeiden; aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung von sich widersprechenden Urtei- len ist ein einheitlicher Gerichtsstand zu wählen, wenn – wie vorliegend – in zwei Verfahren im Wesentlichen die gleichen Fragen gestützt auf den- selben Sachverhalt zu entscheiden sind (BGE 139 V 170 E.5.3). In Anleh- nung an S 2021 31 ist deshalb auch im vorliegenden Fall dasjenige Gericht als zuständig zu erachten, das der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht (vgl. BGE 102 V 239 E.3a; KIESER, a.a.O., S.1042, N 11 zu Art. 58 ATSG). A._____ hält sich seit dem 9. September 2019 in der Jus- tizvollzugsanstalt D._____ in E._____ auf (Beilagen des Beschwerdefüh- rers zur Beschwerde [Bf-B-act.] Nr. 13). Der örtliche Bezug zum Kanton Graubünden ist dadurch gegeben. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts denn auch nicht. Sie an- erkennt mithin den Standort des Gefängnisses als logischen Anknüp- fungspunkt in der Frage der örtlichen Zuständigkeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers anerkennt sie damit aber nicht auch den Wohnsitz von A._____ am Standort des Gefängnisses, da der Wohnsitz ja die ei- gentliche materielle Streitfrage darstellt. 1.3.Geprüft wird nun, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt ist. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation. 1.3.1.Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein
6 - schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. "Berührt" im Sinne von Art. 59 ATSG ist, wer in einer besonderen, beach- tenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_751/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.1). Das "Berührtsein" stellt in- dessen nicht eine selbstständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung, sondern letztlich eine Präzisierung desselben dar (BGE 133 V 188 E.4.3.1). Als schutzwürdiges Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Verwaltungsakt betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde verschaffen würde, oder – anders ausge- drückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Ver- waltungsakt mit sich bringen würde (BGE 133 V 188 E. 4.3.1). Ein schutz- würdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG liegt demnach vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwal- tungsakt stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, be- achtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E.3). 1.3.2.Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 59 ATSG ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung schliesst dies in- dessen nicht aus, dass sich auch eine Behörde zur Begründung ihrer Be- schwerdebefugnis auf diese Bestimmung berufen kann, sofern sie mit der Beschwerdeführung nicht nur ein öffentliches Interesse an der richtigen Durchführung des Bundesrechts, sondern wie ein Privater ein bestimmtes, eigenes finanzielles Interesse verfolgt oder aber in schutzwürdigen eige-
7 - nen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 133 V 188 E.4.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 2020 23 vom 31. März 2020 E.3.1). Vorliegend scheitert die Legitimation des Beschwerdeführers somit nicht an seiner Behördeneigenschaft. 1.3.3.Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der formelle und materielle Adressat, sondern wie vorliegend ein Drit- ter einen Entscheid anficht. Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschut- zinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann (BGE 133 V 188 E.4.3.3). Stammt eine Be- schwerde von einem Dritten, so muss ein – wie auch immer geartetes – besonderes eigenes Berührtsein vorhanden sein. Der Dritte muss ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung haben, was voraussetzt, dass ihm aus dem streitigen Verwaltungsakt ein unmittelbarer Nachteil erwächst; bloss mittelbare, faktische Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung reichen nicht aus (BGE 138 V 292 E.4; BOLLINGER, Basler Kommentar ATSG, 2020, S. 794, N.14 zu Art. 59 ATSG). 1.3.4.Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage ist vorliegend die Legiti- mation des Beschwerdeführers zu bejahen. Dies aus den nachfolgenden Gründen. 1.3.4.1. Mit dem angefochtenen Entscheid verweigert die Beschwerdegegnerin die Aufnahme von A._____ in die obligatorische Krankenpflegeversicherung und in der Konsequenz die Übernahme der Kosten für seine medizinische Behandlung. Würde dieser Entscheid rechtskräftig, so hätte der
8 - Beschwerdeführer diese Kosten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selber zu tragen und damit einen konkreten finanziellen Nachteil. Gemäss Art. 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) tragen die Kantone die Kosten für den Straf- und Massnahmenvollzug. § 24 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich (StJVG; LS
10 - ner gewissen Wahrscheinlichkeit weitere Kosten für dringliche externe me- dizinische Dienstleistungen anfallen werden. Das Interesse des Be- schwerdeführers, diese Kosten mit Versicherungsleistungen der Be- schwerdegegnerin zu decken, ist demnach konkret und direkt. 1.3.4.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ein unmittelbarer Nachteil des Beschwerdeführers werde nur behauptet und nicht bewiesen. A._____ verfüge mit grosser Wahrscheinlichkeit über eine Krankenversicherung in seinem Heimatstaat F., über welche die Gesundheitskosten abge- rechnet werden könnten. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus einer E-Mail der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 18. Mai 2021 geht hervor, dass A. nicht in deren Register eingetragen ist (Bf-R-act. 4). Das bedeu- tet, dass A._____ weder in seinem Heimatstaat F., noch sonst in einem Mitgliedstaat der EU über eine Krankenversicherung verfügt. Die Auskunft der Gemeinsamen Einrichtung KVG ist verlässlich, hat diese In- stitution doch – nebst Anderem – die Koordination von krankenversiche- rungsrechtlichen Angelegenheiten bei Sachverhalten mit Bezug zur Eu- ropäischen Union zur Aufgabe. Dazu verfügt sie über einen Auskunftsan- spruch über die Versicherungssituation von Bürgern der EU-Mitgliedstaa- ten (Art. 19 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]); https://www.kvg.org, zuletzt besucht am 5. Oktober 2021). Die Bestätigung der Gemeinsamen Einrichtung KVG kann im vorliegenden Verfahren entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin verwendet wer- den. Zwar datiert sie vom 18. Mai 2021 und wurde damit erst nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 18. Februar 2021 verfasst. Sie bezieht sich inhaltlich aber auf den relevanten Zeitraum und stellt damit kein neues Sachverhaltselement dar. Hinzu kommt, dass A. gemäss der glaubhaften Angabe des Be- schwerdeführers bei seiner Verhaftung keine Europäische Versicherungs- karte (EHIC) auf sich hatte und angab, er sei in F._____ nicht versichert. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb A._____ eine Versicherung in
11 - F._____ hätte verschweigen sollen. Im Gegenteil, wäre er in der Einheits- kasse von F._____ krankenversichert, so hätte er in der Schweiz und allen EU Mitgliedstaaten Anspruch auf medizinische Leistungen zu denselben Bedingungen wie die Versicherten des jeweiligen Staates (Offizielle Web- seite der Europäischen Kommission; https://ec.europa.eu/so- cial/main.jsp?catId=559&langId=de, zuletzt besucht am 5. Oktober 2021). 1.3.4.4. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer hafte für die Gesundheitskosten von A._____ während des Strafvollzugs nur sub- sidiär und habe nicht nachgewiesen, dass A._____ selber nicht über genü- gend persönliche Vermögenswerte verfüge, um die Kosten zu tragen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar wäre A._____ gemäss § 111 JVV in der Tat verpflichtet, die Kosten für Behandlungen, welche über die hausärztliche Betreuung hinausgehen, selber zu tragen, falls dafür keine Kostengutsprache erfolgt. Ist ein ausländischer Gefangener nicht bereit zur Kooperation, so lässt sich diese Vorschrift indessen nicht umsetzten. Ist aus medizinischer Sicht eine spezialärztliche Behandlung oder eine Spitalbehandlung dringend nötig, so muss die Vollzugsbehörde diese ver- anlassen, auch wenn der Gefangene die Kosten nicht übernimmt. Dies deshalb, weil die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, die medizinische Ver- sorgung der Gefangenen zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus dem in Art. 75 Abs. 1 StGB verankerten Prinzip der besonderen Fürsorgepflicht (Betreuungsprinzip) und aus § 108 JVV, wonach die Vollzugseinrichtung für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen hat. Im vorliegenden Fall war eine finanzielle Beteiligung von A._____ von seinem Freikonto beim Gefängnis B._____ angesichts des tiefen Saldos nicht möglich (Bf-R-act. 2). Zudem war es für den Beschwer- deführer mangels Kooperation durch A._____ praktisch unmöglich, allfäl- lige Vermögenswerte in F._____ ausfindig zu machen, so dass der Be- schwerdeführer gezwungen war, die Kosten für die dringenden medizini- schen Massnahmen selber zu übernehmen. Der Beschwerdeführer ist so-
12 - dann nicht nur betroffen von den Kosten, welche während des Aufenthalts von A._____ in Zürcher Gefängnissen entstanden, sondern auch von den Kosten, welche während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt D._____ im Kanton Graubünden angefallen sind und in Zukunft noch an- fallen werden. Dies, da gemäss Art. 34 JVG die Kosten für ärztliche Be- handlung, soweit sie nicht durch das Kostgeld, die Krankenkassen oder Versicherungen gedeckt werden, zu Lasten des einweisenden Kantons gehen, und da die Vollzugseinrichtung natürlich auch im Kanton Graubün- den verpflichtet ist, eine angemessene medizinische Behandlung zu ge- währleisten (Art. 97 und 98 JVV). Damit hat der Beschwerdeführer entge- gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin praktisch betrachtet ein unmit- telbares finanzielles Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Ent- scheids. 1.4.Die Beschwerde wurde von der Co-Leiterin der Fachstelle Verträge und Gesundheit eingereicht. Die Beschwerdegegnerin bezweifelt deren rechtsgenügliche Bevollmächtigung. Diese Zweifel sind nicht begründet. JuWe setzt sich zusammen aus einer Amtsleitung und verschiedenen Hauptabteilungen, darunter die Abteilungen Bewährungs- und Vollzugs- dienste und Gefängnisse Kanton Zürich (§ 2 Abs. 2 JVV). Die Amtsleitung wiederum wird gebildet durch einen Leiter und durch verschiedene Fach- bereiche, darunter der Fachbereich Verträge und Gesundheit (Organisati- onsregelung Justizvollzug und Wiedereingliederung (OrgJuWe; Bf-B- act. 8). Gemäss § 23 Abs. 1 lit. c OrgJuWe hat diese Fachstelle unter an- derem die Aufgabe, das Gesundheitskostenmanagement umzusetzen und zu kontrollieren. Gemäss § 23 Abs. 2 OrgJuWe ist die Fachstelle dabei befugt, bei Gesundheitskosten-Fällen im Namen des Amts Eingaben an Rechtsmittelinstanzen zu unterzeichnen. Die vom Beschwerdeführer ein- gereichte OrgJuWe in der Fassung 2021 trat am 1. März 2021 in Kraft und war somit bei Einreichung der Beschwerde am 22. März 2021 gültig. Die Co-Leiterin der Fachstelle Verträge und Gesundheit war demnach zur Ein-
13 - reichung der vorliegenden Beschwerde bevollmächtigt. Mit Schreiben vom
14 - Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 (nachfolgend: VO 883/2004 [SR 0.831.109.268.1]). Diese Verordnung ist auf den vorliegen- den schweizerisch-litauischen, die obligatorische Krankenversicherung betreffenden Sachverhalt anwendbar (Art. 2 und 3 VO 883/2004, BGE 146 V 152 E.4.2). Gemäss Art. 11 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. In Art. 11 VO 883/2004 wird das anwendbare Recht festgelegt für Erwerbs- tätige (lit. a), Beamte (lit. b), Bezüger von Arbeitslosenentschädigung (lit. c) und Wehr- oder Zivildienstleistende (lit. d). Art. 11 lit. e VO 883/2004 stellt den Auffangtatbestand dar für alle Personen, die nicht unter die be- sonderen Bestimmungen von Art. 11 lit. a-d VO 883/2004 fallen; diese Per- sonen unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates. In Art. 1 VO 883/2004 werden zahlreiche Begriffe definiert, so auch der Be- griff "Wohnort", welcher für die Zwecke dieser Verordnung den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person bezeichnet (Art. 1 lit. j VO 883/2004). Der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Wohnort" stellt somit vor- rangig auf das objektiv erkennbare Merkmal des tatsächlichen physischen Aufenthalts ab und deckt sich nicht mit dem Wohnsitz im Sinne des Schweizerischen Rechts (siehe unten Erwägung 5 ff.). 3.2.Dass die VO 883/2004 im vorliegenden Fall anwendbar ist, bestätigt auch Art. 95a Abs. 1 lit. a KVG. Gemäss dieser Bestimmung ist in Bezug auf Personen, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, für die Leistungen im Geltungsbereich des KVG gestützt auf das FZA und dessen Anhang II nebst anderen die VO 883/2004 anwendbar. 3.3.A._____ fällt unter Art. 11 lit. e VO 883/2004, so dass für ihn die Rechts- vorschriften am Ort seines Wohnortes im gemeinschaftrechtlichen Sinn (Art. 1 lit. j VO 883/2004) bzw. am Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes massgeblich sind. A._____ hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit seiner Verhaftung am 2. April 2019 in der Schweiz. Auf alle ihn seither betreffen- den sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist somit Schweizer Recht an-
15 - wendbar. In diesem Punkt sind sich denn auch die Parteien einig, zwar nicht in der Begründung, aber doch im Ergebnis. 4.Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versiche- rung im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 KVG). Sie endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht (Art. 5 Abs. 3 KVG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV nach den Artikeln 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). 4.1.Die Beschwerdegegnerin hat den Wohnsitz von A._____ im angefochte- nen Einspracheentscheid nach Art. 23 und 24 ZGB bestimmt. Der Be- schwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, der Wohnsitz sei gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) festzulegen, da es sich um einen internationalen Sachverhalt handle. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verblei- bens aufhält. Welche Sichtweise zutrifft, bedarf vertiefter Abklärung. In der Rechtspre- chung und in der Lehre finden sich dazu unterschiedliche Ansichten. Diese werden nachfolgend dargelegt. 4.1.1.In BGE 129 V 77 ging es um die Unterstellung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Aufenthaltsbewilligung unter das Krankenversicherungs- obligatorium. Dabei stellte das Gericht im Zusammenhang mit der Wohn- sitzfrage ausschliesslich auf das ZGB ab und erwähnte das IPRG in keiner Weise. Gleich ging das Bundesgericht auch im Fall 9C_546/2017 vor, wo es ebenfalls um die Unterstellung eines ausländischen Staatsangehörigen
16 - unter das Versicherungsobligatorium gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ging (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_546/2017 vom 30. April 2018). 4.1.2.Auch im Fall K 34/04 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage zu beurteilen, ob ein ausländischer Staatsangehöriger Wohnsitz in der Schweiz habe und deshalb dem Krankenversicherungsobligatorium unterliege. Dabei trennte das Gericht mit Blick auf die Wohnsitzfrage nicht scharf zwischen dem ZGB und dem IPRG. Zum einen stellte es auf Art. 23 ff. ZGB ab, indem es ausführte, es sei zu prüfen, ob der ausländische Staatsangehörige die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Wohnsitzbe- griffs erfülle und somit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung un- terstellt sei (vgl. insbesondere dortige Erwägungen 2, 4.2 und 4.4). Zum anderen hielt das Gericht festhielt, die Frage, wann eine Person mit Wohn- sitz im Ausland ihren ausländischen Wohnsitz aufgegeben habe, richte sich nach Art. 20 Abs. 2 lit. a IPRG (Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005). 4.1.3.In einem etwas aktuelleren Fall mit internationalem Sachverhalt zum Thema Opferhilfe hingegen bestimmte das Bundesgericht den Wohnsitz eindeutig nach dem ZGB und hielt fest, eine Anlehnung an den Wohnsitz- begriff des IPRG dränge sich nicht auf, zumal der Anspruchsvorausset- zung eines Schweizer Wohnsitzes für den Bezug einer Entschädigung oder Genugtuung nicht die Rolle eines im internationalen Verhältnis rele- vanten Anknüpfungspunktes zukomme (BGE 137 II 122 E.3.5). 4.1.4.In diversen Fällen mit internationalem Sachverhalt zum Thema Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bestimmte das Bundesgericht den Wohnsitz stets nach dem ZGB (BGE 135 V 249, Urteile des Bundesge- richts 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E.2.2, 9C_10/2016 vom 16. Fe- bruar 2016 E.3.1 und 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E.6.2.1). In den Urteilen 9C_600/2017, 9C_10/2016 und 9C_294/2007 wurde das IPRG nicht erwähnt und nicht in Betracht gezogen. In BGE 135 V 249 wurde
17 - zudem explizit festgehalten, das Internationale Privatrecht beschränke sich auf Kollisionsnormen und könne nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu Sozialversicherungsleistungen festlegen (BGE 135 V 249 E.4.4). 4.1.5.In einem aktuellen Fall mit internationalem Sachverhalt zum Thema Inva- lidenversicherung (IV) beanstandete des Bundesgericht die Bestimmung des Wohnsitzes unter Verweis auf Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 25 Abs. 1 ZGB nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2020 vom 17. Mai 2021 E.4.2). Und auch in weiteren Fällen, bei welchen es um den Anspruch auf IV-Leistungen von ausländischen Staatsangehörigen ging, stellte das Bundesgericht zur Bestimmung des Wohnsitzes stets auf das ZGB ab (BGE 134 V 236 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E.3.2). 4.1.6.Der Basler Kommentar zum KVG nennt als Grundlage für den Wohnsitz im internationalen Kontext Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG (EUGSTER, Basler Kommentar KVG, 2020, S. 92, Art. 3 N 22). Zur Begründung wird auf den Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts K 34/04 verwiesen (vgl. oben Erwägung 4.1.2). Zudem wird fälschlicherweise auch auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2016 verwiesen. Letzteres spricht sich indessen gerade nicht für ein Abstellen auf das IPRG, sondern auf das ZGB aus (vgl. oben Erwägung 4.1.4). Eine über den Verweis auf die genannten Ent- scheide hinausgehende Begründung für das Abstellen aufs IPRG findet sich im Basler Kommentar nicht. 4.1.7.KIESER führt in seinem ATSG-Kommentar zu Art. 13 ATSG aus, nach bun- desgerichtlicher Festlegung gelange nicht das Internationale Privatrecht, sondern nur das ZGB zur Anwendung, auch wenn ein internationaler Sachverhalt zur Debatte stehe. Die Begründung gehe dahin, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle. KIESER verweist auf BGE 144 V 208 und kommentiert, daran sei zutreffend, dass Art. 13 Abs. 1
18 - ATSG auf das ZGB verweise, welches Rechtssystem deshalb massge- bend sei, aber nicht auf das IPRG, weshalb die entsprechenden Regelun- gen nicht anwendbar seien (KIESER, a.a.O, S. S. 266, Art. 13 N 14). Aller- dings ist BGE 144 V 208, mithin der Entscheid, auf welchen KIESER ver- weist, in der Sammlung der Bundesgerichtsentscheide nicht auffindbar. 4.1.8.Nach der Ansicht von KELLER ist der Wohnsitz von ausländischen Strafge- fangenen nach dem ZGB zu bestimmen; Ausführungen zum IPRG finden sich bei ihm nicht (STEFAN KELLER, Lücken und Tücken der Deckung der Sozialversicherung und Sozialhilfe im Freiheitsentzug: Teil I, Schweizeri- sche Zeitschrift für Kriminologie, SZK 1/2017 S. 74 ff., S. 79). 4.1.9.Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV erwähnen explizit Art. 23 bis 26 ZGB. Hinweise dafür, dass damit für internationale Sachverhalte Art. 20 IPRG mitgemeint sein sollte, finden sich in den Materialien nicht (BBl 1999 IV 4523, S. 4552 f.). 4.2.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in der Rechtspre- chung in sozialversicherungsrechtlichen Fällen mit internationalem Sach- verhalt die Anwendung des ZGB zur Bestimmung des Wohnsitzes deutlich überwiegt. Nur in einem einzigen, rund sechzehn Jahre alten, nicht publi- zierten Urteil, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne einge- hende Abklärung und ohne jegliche Begründung das IPRG angewendet, und auch dies nur auf den Aspekt der Aufgabe des Wohnsitzes, während es für die für die Unterstellung unter das Obligatorium der Krankenpflege- versicherung massgebliche Frage der Wohnsitzbegründung festhielt, sie sei nach den Voraussetzungen des Wohnsitzbegriffs von Art. 23 ff. ZGB zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom
19 - auf das ZGB ab (BGE 137 II 122, 135 V 249, 134 V 236 und 129 V 77; Urteile des Bundesgerichts 9C_600/2017, 9C_546/2017, 9C_10/2016, 9C_294/2007, 9C_415/2020 und 8C_713/2014; vgl. oben Erwägungen 4.1.1 und 4.1.3 bis 4.1.5). Dass sich der Basler Kommentar in Anlehnung an den Entscheid K 34/04 für die Anwendung des IPRG ausspricht, ver- mag deshalb, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht zu überzeugen (vgl. oben Erwägung 4.1.6). Mit der Rechtsprechung im Ein- klang sind KIESER und KELLER, die sich für die Bestimmung des Wohnsit- zes gemäss ZGB aussprechen (vgl. oben Erwägung 4.1.7 und 4.1.8). Die Gründe, welche in den zitierten Urteilen und in der Lehre für das Ab- stellen aufs ZGB angeführt werden (vgl. oben Erwägungen 4.1.1. ff.), sind überzeugend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Frage der Wohnsitzbegründung für ein Abstellen auf das IPRG sprechen würden. Im vorliegenden Fall wird demnach für die Bestimmung des Wohnsitzes auf das ZGB und nicht auf das IPRG abgestellt. Der Beschwerdegegnerin kann darin gefolgt werden, dass der Verweis auf das ZGB in Art. 13 Abs. 1 ATSG auch internationale Sachverhalte einschliesst. 5.Geprüft wird nun, ob A._____ am 18. Februar 2021, dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids, Wohnsitz in der Schweiz hatte (BGE 132 V 215 E.3.1.1; Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 12). Zunächst wird geprüft, ob ein tatsächlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB vorlag. Danach wird untersucht, ob ein fiktiver Wohnsitz im Sinne von Art. 24 ZGB gegeben war. Während der Beschwer- deführer einen Wohnsitz in der Schweiz bejaht, ist die Beschwerdegegne- rin der Ansicht, A._____ habe nach wie vor Wohnsitz in seinem Heimat- staat F._____. 5.1.Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Per- son an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf-
20 - hält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit ein objektives und ein subjektives Merkmal erfüllt sein: der tatsächliche physische Aufenthalt und die Absicht dauernden Verbleibens. Bei Letzterem kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.3.6). Entscheidend ist, dass der Ort des Wohnsitzes aufgrund sämtlicher objektiver Umstände als Mittelpunkt der Lebensinter- essen erscheint. Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall am Wohnort, das heisst an dem Ort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt im Sinne von "bis auf Wei- teres" ausgerichtet sein. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steu- ern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl ei- nes bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteile des Bundesgerichts 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.2.2 und 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E.4.1). Bei Personen mit einem Ehepartner oder mit Familie gilt als Lebensmittelpunkt in der Regel der Aufenthaltsort des Partners bzw. der Familie, nicht der Arbeitsort (BGE 132 I 29 E.4.2; Urteil des Bundesge- richts 2C_807/2019 vom 8. Juni 2020 E.2.4). Im vorliegenden Fall ist die objektive Voraussetzung für einen tatsächli- chen Wohnsitz in der Schweiz unbestrittenermassen erfüllt. Der Be- schwerdeführer reiste im März 2019 in die Schweiz ein, wurde am 2. April 2019 in Untersuchungshaft genommen, hielt sich darauf im Gefängnis B._____ auf und büsst seit dem 9. September 2019 bis voraussichtlich am
23 - son freiwillig in die Strafanstalt eingetreten war und sich dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Urteil des Bundesgerichts 5C.196/2006 vom 14. November 2008 E.6.2). Solche Umstände benennt der Beschwerdeführer vorliegend denn bezeichnen- derweise keine. Sie sind auch nicht ersichtlich. 5.3.In Art. 24 ZGB ist der sogenannte fiktive Wohnsitz umschrieben. Perso- nen, welche die Voraussetzungen des fiktiven Wohnsitzbegriffs erfüllen, sind ebenfalls dem Krankenversicherungsobligatorium unterworfen (BGE 129 V 77 E.4.3). Dies gilt auch dann, wenn sich die Personen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB zu Sonderzwecken in einer Anstalt befinden (Urteil des Bundesgerichts 5C.196/2006 vom 14. November 2008 E.6.2). 5.3.1.Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist etwas unscharf. Gemeint ist, dass der einmal be- gründete tatsächliche Wohnsitz als fiktiver Wohnsitz bestehen bleibt, wenn eine Person ihren bisherigen Lebensmittelpunkt aufgegeben und noch kei- nen neuen Lebensmittelpunkt geschaffen hat (STÄHELIN, a.a.O., S. 262, Art. 24 N 1). Vorliegend steht ausser Frage, dass A._____ aufgrund dieser Bestim- mung Wohnsitz in der Schweiz haben könnte: Es sind keinerlei Hinweise für einen vorbestehenden Wohnsitz in der Schweiz ersichtlich. 5.3.2.Gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB gilt der Aufenthaltsort als (fiktiver) Wohnsitz, wenn ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ein im Aus- land begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Nach der Rechtsprechung hat eine Per- son ihren ausländischen Wohnsitz aufgegeben, wenn sie den Ort des bis- herigen Lebensmittelpunktes definitiv verlassen hat, wobei unerheblich ist, ob nach dem ausländischen Recht der ausländische Wohnsitz noch wei-
24 - terbesteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E.2.2.2; STÄHELIN, a.a.O., S. 263, Art. 24 N 8). Solange kein neuer Wohn- sitz wirksam begründet wird, können berechtigte Zweifel fortbestehen, ob der alte Wohnsitz wirklich definitiv aufgegeben worden ist (BGE 138 II 300 E.3.6.2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin einen fiktiven Wohnsitz von A._____ in der Schweiz gestützt auf Art. 24 Abs. 2 ZGB zu Recht verneint. Zum tatsächlichen Wohnsitz von A._____ vor der Einreise in die Schweiz im März 2019 ist wenig bekannt, weil er im Rahmen des Strafver- fahrens kaum Angaben zu seinen Wohn- und Lebensverhältnissen machte. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann er nicht zu weiter- gehenden Aussagen verpflichtet werden; denn das strafprozessuale Recht auf Verweigerung der Mitwirkung und der Aussage (Art. 158 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) geht der sozialversicherungsrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 28 ATSG) vor. Dies führt dazu, dass dem im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 144 V 427 E.3.2) nicht im üblichen Um- fang Genüge getan werden kann und dass demzufolge eher geringe An- forderungen an den Beweis zu stellen sind (STÄHELIN, a.a.O., S. 263, Art. 24 N 7). Bekannt sind vorliegend die F._____ Staatsangehörigkeit, eine Wohnadresse in G._____ (Bf-B-act. 12 und 13) und eine Ehe mit der dort lebenden H._____ geb. I._____ (Bf-B-act. 14). Diese Ehe ist als Anknüp- fungspunkt relevant. Das erzwungene Getrenntleben der Eheleute seit der Inhaftierung von A._____ wird vom Beschwerdeführer zu Unrecht wie eine gewollte Trennung bzw. eine "nicht mehr gelebte Familienbeziehung" dar- gestellt. Für eine selbst gewählte Trennung der Eheleute gibt es keine Hin- weise. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen, dass die Ehefrau in F._____ eine enge Bezugsperson darstellt. As- pekte, welche Anknüpfungspunkte zu anderen Orten bzw. Staaten bilden würden, sind keine bekannt. Es kann deshalb mit dem im Sozialversiche-
25 - rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E.3.2) angenommen werden, dass A._____ vor seiner Einreise in die Schweiz im März 2019 Wohnsitz in F._____ hatte. Hinweise darauf, dass er diesen Wohnsitz hätte aufgeben wollen, liegen nicht vor. Er kam im März 2019 im Rahmen eines vorübergehenden Aufenthalts als sogenannter "Kriminaltourist" in die Schweiz. Daraus lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass er seinen bisheri- gen Lebensmittelpunkt definitiv hätte aufgeben wollen. Es ist deshalb da- von auszugehen, dass der tatsächliche Wohnsitz in F._____ nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Begründung und Aufrechterhal- tung, mithin der Bestand eines Wohnsitzes, setze physische Präsenz am betreffenden Ort voraus. Auch wenn kurzfristige Abwesenheiten den Wohnsitz nicht verlustig gehen lassen würden, entfalle er jedenfalls dann, wenn eine Person während zwei Jahren nie mehr am betreffenden Ort physisch anwesend gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Hält sich eine Person wie vorliegend zum Sonderzweck der Verbüssung einer Strafe in einer Anstalt auf, so fallen der Wohnsitz und der Ort des physi- schen Aufenthalts in der Regel eben gerade nicht zusammen. Bei einem Aufenthalt in einer Strafanstalt besteht deshalb vermutungsweise der bis- herige Wohnsitz trotz physischer Abwesenheit weiter (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Dies gilt auch für ausländische Insassen von schweizerischen Strafanstalten. Der fiktive Wohnsitz am Aufenthaltsort kommt deshalb bei einer Person mit vorherigem Wohnsitz im Ausland im Rahmen eines er- zwungenen Aufenthaltes in einer Strafvollzugsanstalt nicht zur Anwen- dung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einreise als Tourist in die Schweiz sei kein Nachweis für einen vorbestehenden Wohnsitz in einem anderen Land. Die Beschwerdegegnerin unterlasse es zudem darzutun, wo sich ein solcher Wohnsitz von A._____ befunden haben sollte. Dies ist
26 - nicht stichhaltig. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Ent- scheid zu Recht davon aus, dass alle bekannten Aspekte für einen Wohn- sitz in F._____ sprechen. Dass keine weiteren Aspekte bekannt sind, ist der Beschwerdegegnerin angesichts der Verweigerung der diesbezügli- chen Aussage durch A._____ nicht anzulasten. Verweisen Erlasse des öf- fentlichen Rechts auf Art. 23 ff. ZGB, so muss der Wohnsitzbegriff unter Berücksichtigung der Funktion ausgelegt werden, der er im öffentlichrecht- lichen Zusammenhang dient (BRÜCKNER, a.a.O., S. 91 N 315). Im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 KVG genügt es deshalb zu beweisen, dass kein Wohnsitz in der Schweiz besteht. Wo genau sich der ausländische Wohnsitz befin- det und aufgrund welcher Bezugspunkte ein bestimmter ausländischer Ort als Wohnsitz zu betrachten ist, muss indessen nicht eingehend geklärt werden. 5.4.Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus- ging, dass A._____ keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat und demzufolge nicht dem Obligatorium für eine Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG unterliegt. Der Vollständigkeit halber sei er- wähnt, dass A._____ auch nicht dem Versicherungsobligatorium für Per- sonen ohne Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KVV unterliegt. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend. 5.5.Dass der Beschwerdeführer nicht dem Obligatorium gemäss Art. 3 KVG unterliegt, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der Ver- fassung vereinbar. Grund- und menschenrechtliche Vorgaben verlangen, dass die Gesundheitsversorgung während des Freiheitsentzuges die glei- che Qualität aufweisen muss wie diejenige der Allgemeinbevölkerung. Dieses sogenannte Äquivalenzprinzip erstreckt sich auf präventive, dia- gnostische, therapeutische und pflegerische Massnahmen (KÜNZLI / WE- BER, Gesundheit im Freiheitsentzug, Rechtsgutachten zur Gesundheits- versorgung von inhaftierten Personen ohne Krankenversicherung, 12. No-
27 - vember 2018, S. 1, einsehbar auf der Webseite des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, https://www.skmr.ch/de/the- menbereiche/justiz/publikationen/gesundheitsversorgung_freiheitsent- zug_menschenrechtliche_vorgaben.html, zuletzt besucht am 5. Oktober 2021). Wie bereits erwähnt (vgl. vorne Erwägung 1.3.4.4.) verpflichtet auch das in Art. 75 Abs. 1 StGB verankerte Betreuungsprinzip die Straf- vollzugsbehörden dazu, die medizinische Versorgung der Gefangenen in einem angemessenen Rahmen zu gewährleisten. Für den Kanton Zürich wird dies in § 108 JVV konkretisiert, für den Kanton Graubünden in den Art. 97 und 98 JVV. Die Strafvollzugsbehörden sind demnach gehalten, auch für Strafgefangene ohne Krankenversicherung medizinisch indizierte Untersuchungen und Behandlungen im Umfang des Leistungskatalogs der Krankenversicherungsgesetzgebung zugänglich zu machen (KÜNZLI / WEBER, a.a.O, S. 1). Entsprechend lässt sich weder aus dem Äquivalenz-, noch aus dem Betreuungsprinzip ein Anspruch auf Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung ableiten. 5.6.Dieses Ergebnis widerspiegelt die aktuelle rechtliche Lage, welche indes- sen nicht unbestritten ist. So wurde im Jahr 2018 im Nationalrat eine Inter- pellation eingereicht, welche Fragen im Zusammenhang mit ausländi- schen Strafgefangenen ohne Krankenversicherung aufwarf. Der Bundes- rat führte dazu in seiner Stellungnahme vom 22. August 2018 aus, Exper- tinnen und Experten des Bundes und der Kantone schätzten, dass unge- fähr ein Drittel aller Inhaftierten nicht gegen Krankheit versichert sei, also etwa 2'000 Personen. Es werde angenommen, dass es sich dabei mehr- heitlich um Ausländerinnen und Ausländer handle, die keinen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz hätten bzw. bei welchen ein solcher nicht nach- gewiesen sei. Es gebe unterschiedliche Modelle der Finanzierung von Be- handlungskosten bei nichtkrankenversicherten Inhaftierten. Teilweise wür- den diese Kosten von den zuständigen Gesundheitsbehörden getragen. Andernorts würden Gesuche um Kostengutsprache an das sozialhilfe-
28 - rechtlich zuständige Gemeinwesen gerichtet. Die Bewilligungspraxis sei dabei nicht einheitlich. Teils würden Kosten bis zur Klärung des Kosten- trägers bevorschusst, es komme aber auch vor, dass Kosten nicht bevor- schusst und Gesuche nur für medizinische Notfälle bewilligt würden (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Af- fairId=20183655, zuletzt besucht am 5. Oktober 2021). Kritisiert wird die aktuelle Rechtslage auch von KÜNZLI / WEBER in ihrem Rechtsgutachten zur Gesundheitsversorgung von inhaftierten Personen ohne Krankenver- sicherung. Sie sprechen sich de lege ferenda aus für eine Ausdehnung des Krankenversicherungsobligatoriums auf alle in der Schweiz inhaftier- ten Personen unabhängig von ihrem Wohnsitz, allenfalls ergänzt durch eine kollektive Krankenpflegeversicherung, mittels Revision des KVG oder für eine Anpassung der zivilrechtlichen Wohnsitzregelungen zwecks Si- cherstellung des Krankenversicherungsschutzes (KÜNZLI / WEBER, a.a.O, S. 45). 6.Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verweigerung der Aufnahme von A._____ in die obligatorische Kranken- pflegeversicherung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 5 KVG ver- stossen hat. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG endet die Versicherung, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht. Und gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG kann ein Krankenversicherer die versicherte Person erst aus der Versicherung entlassen, wenn ein neuer Versicherer die Weiterversicherung ohne Unterbruch bestätigt. Diese beiden Bestim- mungen sind vorliegend nicht einschlägig. Mangels Wohnsitz in der Schweiz bestand gar nie eine Versicherungspflicht und war es für die Be- schwerdegegnerin nicht möglich, A._____ rechtsgültig in die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung aufzunehmen. Die Frage der Beendi- gung bzw. des Übergangs auf einen neuen Versicherer kann sich deshalb gar nicht stellen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerde- gegnerin A._____ mit Schreiben vom 17. Juli 2019 fälschlicherweise
29 - bestätigt hatte, er sei in die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf- genommen worden (Bf-B-act. 1). Diese Bestätigung vermochte die feh- lende Voraussetzung nicht zu übersteuern (EUGSTER, a.a.O., S. 138, N 16 zu Art. 5 KVG), A._____ war nie rechtsgültig versichert. Die Beschwerde- gegnerin hat deshalb mit Verfügung vom 11. August 2020 kein reguläres Versicherungsverhältnis aufgelöst, sondern nur bestätigt, dass gar keine Versicherung bestand und dass keine Aufnahme möglich war. 7.Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin sich zu Recht geweigert hat, A._____ in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufzuneh- men. Der angefochtene Einspracheentscheid ist rechtmässig und die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leis- tungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Das KVG sieht für Beschwerdeverfah- ren über Leistungen keine Kostenpflicht vor, und eine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung ist vorliegend nicht gegeben. Es werden deshalb im vorliegenden Fall keine Gerichtskosten erhoben. 9.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be- messen. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer nicht, so dass zum Vornherein keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
30 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. Juni 2022 abgewiesen (9C_574/2021).