VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 23 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti Aktuar ad hocDuric URTEIL vom 11. Januar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1980, war zuletzt als Casserolier tätig. Am 1. No- vember 2018 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungs- taggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. 2.Mit zwei Schreiben vom 23. September 2020 wurde A. von der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlung (nachfolgend RAV) angewie- sen, sich jeweils innert Frist bis zum 26. September 2020 beim Hotel B.________ in C.________ auf eine befristete Stelle als Küchenhilfe sowie bei der Firma D.________ AG in E.________ auf eine unbefristete Stelle als Officemitarbeiter zu bewerben. Beide potentiellen Arbeitgeberinnen meldeten in ihren Rückmeldungen an das zuständige RAV, dass sich A.________ innert Frist nicht beworben habe. 3.Mit Verfügung vom 9. November 2020 stellte das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A.________ für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er zwei zugewiesene Stellen durch sein passives Verhalten faktisch abgelehnt habe. Strafmildernd berücksichtigte es jedoch, dass das Arbeitsverhältnis im Hotel B.________ befristet gewesen wäre. 4.Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 30. November 2020 Ein- sprache. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich fristge- recht am 26. September 2020 für beide Stellen schriftlich beworben habe. Nach zwei Wochen habe er sich bei beiden Arbeitgeberinnen telefonisch erkundigt, wobei beide Arbeitgeberinnen ihm mitgeteilt hätten, seine per Post eingereichten Unterlagen nicht erhalten zu haben. Die befristete Stelle als Küchenhilfe im Hotel B.________ in C.________ sei inzwischen besetzt. Hingegen habe er seine Bewerbungsunterlagen für die Stelle als Officemitarbeiter bei der D.________ AG am 19. Oktober 2020 erneut per Post zugesendet. Nachdem diese Unterlagen ebenfalls nicht eingetroffen
3 - seien, habe er sich per E-Mail beworben und umgehend eine Absage er- halten. 5.Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2021 wies das KIGA die Einspra- che ab. A.________ vermöge die behauptete postalischen Zustellungen der Bewerbungsunterlagen innert Frist bis zum 26. September 2020 nicht zu beweisen. Aus den beiden Stellenzuweisungen gehe zudem klar her- vor, dass eine elektronische Bewerbung beim Hotel B.________ bzw. eine elektronische oder telefonische Bewerbung bei der Firma D.________ AG gewünscht gewesen sei. Weshalb A.________ sich trotzdem postalisch bei beiden Arbeitgeberinnen beworben habe, könne nicht nachvollzogen werden. Daher habe es A.________ zu verantworten, dass seine Bewer- bungen nicht bzw. nicht rechtzeitig bei den Arbeitgeberinnen eingetroffen seien. 6.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 25. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass er sich am 26. September 2020 sowohl beim Hotel B.________ in C.________ als auch bei der Firma D.________ AG in E.________ schriftlich beworben habe. Nachdem er sich am 19. Oktober 2020 telefonisch bei beiden Arbeitgeberinnen erkundigt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Bewerbungsunterlagen nie eingetroffen seien. Gleichentags habe er die Bewerbungsunterlagen erneut per Post an die Firma D.________ AG in E.________ zugesendet, wobei auch diese Bewerbung nie angekommen sei. Darauffolgend habe man ihm te- lefonisch am 14. November 2020 mitgeteilt, dass er sich erneut per E-Mail bewerben solle, was er auch umgehend getan habe. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei deshalb aufzuheben.
4 - 7.Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) hielt mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 an seinem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2021 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Unbestrittenermassen habe der Beschwerdeführer zwei Stellenzuweisungen vom 23. September 2020 erhalten. Beide Arbeitgeberinnen hätten festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht innert Frist beworben habe. Der Beschwerdefüh- rer vermöge keine bzw. keine rechtzeitigen Bewerbungen – weder telefo- nisch, elektronisch noch postalisch – zu beweisen, so dass er die zumut- baren Stellen faktisch abgelehnt habe. Damit habe er Kontrollvorschriften bzw. Weisungen des RAV nicht befolgt. Die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung für 45 Tage sei rechtens. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 9. November 2020 abwies und an der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung für 45 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsge-
5 - richt desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 25. Februar 2021 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Ar- beitsbemühungen der versicherten Person selbst (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewis- sermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver
6 - sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17, ähnlich N. 16 zu Art. 17; vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1). 2.2.Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumut- bare Stelle annehmen (Satz 1). Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung ein- zustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtan- nahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2). Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Ar- beitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2). Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich der ar- beitslose Versicherte trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Auch die verspätete Be- werbung gilt als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (ARV 1977 N 32 S. 157; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 30/06 vom 8. Januar 2007 E.5). 3.1.Es ist zu prüfen, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für Ar- beitslosenentschädigung von 45 Tagen zu Recht erfolgt ist.
7 - 3.2.Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des zu- ständigen RAV vom 23. September 2020 aufgefordert, sich bis zum 26. September 2020 beim Hotel B.________ in C.________ auf die offene Vollzeitstelle als Küchenhilfe, Stellenantritt per 1. Oktober 2020, befristet bis 6. April 2021, zu bewerben. In der Stellenzuweisung wurde er explizit aufgefordert, sich elektronisch per E-Mail zu bewerben unter Angabe der entsprechenden E-Mail-Adresse. Unbestrittenermassen tat der Beschwer- deführer dies nicht, sondern er behauptet am 19. Oktober 2020, sich am
9 - 3.4.Mit seinem Verhalten befolgte der Beschwerdeführer Kontrollvorschriften und Weisungen des zuständigen RAV nicht und er nahm nicht nur in Kauf, die Stellen im Hotel B., C., und bei der D.________ AG, E., nicht zu erhalten, sondern er zeigte aufgrund der Akten- lage kein Interesse an diesen Arbeitsstellen und an einem möglichen Ver- tragsabschluss. Dass die Annahme dieser Arbeitsstellen unzumutbar ge- wesen wäre, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersicht- lich. Andere Gründe, welche sein Verhalten zu rechtfertigen vermögen, liegen nicht vor. Er wäre im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, eine zumutbare Arbeit wie diejenige als Küchenhilfe im Hotel B. oder als Officemitarbeiter für die D.________ AG anzunehmen, und er vermag seine faktische Ablehnung nicht zu rechtfer- tigen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte damit zu Recht. 4.1.Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 45 Tagen angemessen ist. 4.2.Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versi- cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abge- lehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermes- sensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, son- dern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er- scheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1).
10 - 4.3.Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 45 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt damit in der Mitte des schweren Verschul- dens, zumal der Beschwerdeführer zwei Stellenzuweisungen missachtet hat. Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erkennen. Der Beschwerdegegner hat die Tat- sache, dass es sich bei der einen abgelehnten Stelle um eine befristete Anstellung gehandelt hätte, bereits sanktionsmildernd berücksichtigt. 5.Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 45 Tage gemäss Verfü- gung vom 9. November 2020 ist somit rechtens und der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 27. Januar 2021 ist nicht zu beanstanden. 6.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilli- ger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsin- nig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
11 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]