VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 2 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 16. Februar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
4 - bei das Arbeitspensum ab 1. Juli 2018 auf knapp 30% gesteigert werden konnte. 6.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ bei der medexperts AG bidiszi- plinär in den Fachdisziplinen Kardiologie sowie Psychiatrie und Psycho- therapie begutachten, wobei die Explorationen am 12. November 2018 stattfanden. Dr. med. N._____ und Dr. med. O._____ stellten in ihrem Gut- achten vom 10. Januar 2019 unter anderem folgende Diagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), koronare Eingefäss- erkrankung sowie aktuell eine konstante mässiggradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien na- mentlich die sozialen Phobien (ICD-10 F40.1), die ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie die Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1). Sie erachteten A._____ sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit zu 80 % ar- beitsfähig. 7.Am 9. April 2019 wurde zudem eine Abklärung vor Ort durchgeführt, an- lässlich welcher A._____ angab, im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein. 8.Nach durchgeführtem Vorbescheid- und Einwandverfahren begab sich A._____ vom 12. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 zum Alkohol- entzug und zur Reduktion von Angstgefühlen in stationäre Behandlung ins Suchtzentrum P._____ der Klinik Q.. Dr. med. R. stellt im Austrittsbericht vom 4. Februar 2020 als Hauptdiagnose eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) bzw. als Nebendiagnose unter anderem eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Ab- hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) und attestierte ihr für die Dauer des Klinikaufenthalts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach nur wenigen Ta- gen zu Hause, trat A._____ am 2. Februar 2020 wegen zunehmender
5 - Angstzustände mit ausgeprägter innerer Unruhe und zunehmender de- pressiver Symptomatik in die Klinik S._____ zur stationären Behandlung ein, die bis zum 2. März 2020 dauerte. Im Austrittsbericht vom 12. März 2020 diagnostizierte Oberärztin T._____ als Hauptdiagnose eine rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti- sche Symptome (ICD-10 F33.2). Als Nebendiagnosen führte sie unter an- derem eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängig- keitssyndrom (ICD-10 F10.2) auf. Bei Austritt wurde ihr wiederum ein Ar- beitsunfähigkeitszeugnis ausgehändigt. 9.Die IV-Stelle holte daraufhin bei der medexperts AG ein psychiatrisches Verlaufsgutachten für den Zeitraum ab dem 10. Januar 2019 ein, das Dr. med. O._____ im Nachgang zur Exploration von A._____ vom 29. Juni 2020 am 9. Juli 2020 erstattete. Er stellte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), sowie eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeiten seien soziale Phobien (ICD-10 F40.1) und die ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Zur Leistungsfähigkeit in bisheriger und adaptierter Tätigkeit wies er eine seit März 2020 bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit aus. Retro- spektiv ergebe sich seit der Vorbegutachtung ab Januar 2019 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Abhängigkeitserkrankungen eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis Februar 2020, wobei für die stationären bzw. tagesklinischen Behandlungen von einer therapiesettingbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. 10.Gestützt darauf stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 3. Au- gust 2020 die Ausrichtung einer abgestuften befristeten Invalidenrente in Aussicht. Nachdem A._____ dagegen am 12. Oktober 2020 Einwand er-
6 - hoben hatte, sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügungen vom 24. No- vember 2020 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 28. Fe- bruar 2017 eine Dreiviertelsrente, vom 1. März 2017 bis zum 31. März 2017 eine Viertelsrente sowie vom 1. Juni 2017 bis zum 30. Juni 2020 eine ganze Invalidenrente zu. Danach bestehe aufgrund der gutachterlich aus- gewiesenen Arbeitsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit kein Rentenanspruch mehr. 11.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Januar 2021 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die teilweise Aufhebung der Verfügung(en) vom 24. November 2020. Die bisherige Invalidenrente sei weiterhin auszurichten. Zudem seien ihr berufliche Massnahmen zu ge- währen und danach sei der weitere Rentenanspruch zu klären. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. In der Begründung ihrer Beschwerde beanstandete sie im Wesent- lichen, dass sie von der IV-Stelle auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen worden sei. 12.In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 schloss die IV-Stelle (nach- folgend Beschwerdegegnerin) auf die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde und verzichtete unter Verweis auf die Begründung in den ange- fochtenen Verfügungen auf eine weitergehende Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtenen Verfügungen vom 24. November 2020 sowie die weiteren Ak- ten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung(en) der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 24. November 2020. Eine solche An- ordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Selbsteingliederung der Beschwerdeführerin. Nicht (mehr) streitig sind namentlich die Bemessung des Valideneinkommens, die gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Kon- text sowie die Nichtgewährung eines Leidensabzugs. 3.Rechtsprechungsgemäss ist eine verbesserte oder neu festgestellte Ar- beitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu ver- werten (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.5.2.1 m.H.). Bei Perso- nen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das
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9 - gungserlasses am 24. November 2020 bereits über 55 Jahre alt war. Ihrer Ansicht nach bestehen allerdings viele Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführerin die Selbsteingliederung dennoch objektiv zumutbar ist. So verfüge sie über eine gute Schulbildung sowie eine abgeschlossene Lehre als kaufmännische Angestellte, wobei darin gutachterlicherseits eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Für die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt hätten invaliditätsfremde Gründe bestanden. Zudem seien berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden. Diese hät- ten unter anderem im ersten Arbeitsmarkt bei F._____ vom 12. Dezember 2016 bis Ende Mai 2017 stattgefunden. Dieser Arbeitsversuch sei zwar letztlich nicht erfolgreich gewesen, was aber einerseits an einem zwi- schenmenschlichen Problem und andererseits an dem von der Beschwer- deführerin Anfang Juni erlittenen grösseren Herzinfarkt gelegen habe. Da aktuell gemäss gutachterlicher Feststellung sowohl hinsichtlich des sozia- len Verhaltens wie auch des Alkoholkonsums Fortschritte bestünden und keine bis maximal leichte Beeinträchtigungen in der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, keine Beeinträchtigung der Mobilitäts- und Verkehrsfähigkeit und auch sonst relativ wenige Beeinträchtigungen vor- lägen, sei eine Selbsteingliederung objektiv betrachtet möglich (vgl. die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin zum Ein- wand vom 12. Oktober 2020 in der Begründung zu den angefochtenen Verfügungen vom 24. November 2020 [vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 4 und IV-act. 157 S. 3 f.]). 5.Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die vor 37 Jahren abgeschlossene Zusatzausbildung zur kaufmännischen Ange- stellten und der seit dem Jahr 2004 nicht mehr ausgeübte Beruf könnten nicht als gute Ausgangsbasis für eine Selbsteingliederung herangezogen werden. Die Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt sei "offensichtlich" durch die Kündigung durch den Arbeitgeber im Jahr 2004 infolge innerbe- trieblichen Umstrukturierungen erfolgt. Allerdings hätten schon damals
10 - Überforderung (Burn-out) und ihre Persönlichkeitsstruktur zu Schwierig- keiten am Arbeitsplatz geführt. Mithin lägen keine invaliditätsfremden Gründe vor. Auch greife die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wo- nach die damalige Eingliederungsmassnahme im ersten Arbeitsmarkt bei F._____ an einem zwischenmenschlichen Problem gescheitert sei, etwas zu kurz. Richtig sei stattdessen, dass der damalige Arbeitgeber eine Ar- beitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt telefonisch nicht habe bestäti- gen können. Der erlittene Herzinfarkt habe natürlich zu einem Abbruch der beruflichen Massnahme geführt, wobei die Beschwerdegegnerin ihr an- schliessend keine solche wieder angeboten habe. Das nach dem Herzin- farkt auf ihre Initiative und als Ausdruck ihrer Motivation angetretene Ar- beitsverhältnis bei der L._____ Stiftung in der Werkstätte J._____ müsse als gescheitert betrachtet werden. Zudem dürften die anlässlich der frei- willigen stationären Therapie erzielten Fortschritte nicht dazu verwendet werden, um ihr die Fähigkeit zur Selbsteingliederung zu unterstellen. Ins- gesamt sei ihr daher die bisherige Rente weiterhin auszurichten, berufliche Massnahmen seien zu gewähren und danach sei der weitere Rentenan- spruch zu klären. 6.1.Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung am 24. November 2020 über 55 Jahre alt (zu dem für die Ermittlung des Eckwertes des 55. Altersjahres massgeblichen Zeit- punkt im Rahmen einer Rentenrevision: siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.5.2.1 m.H.a. BGE 141 V 5 E.4.2.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E.6.2 und 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E.3.2.2). In BGE 145 V 209 liess das Bundesgericht für die Konstellation der (rückwirkenden) Zusprache einer Invalidenrente mit gleichzeitiger ("uno actu") Revision und somit Abstufung oder Aufhebung der Invalidenrente jedoch offen, wel- ches der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebli- che Zeitpunkt sein soll (siehe BGE 145 V 209 E.5.4; vgl. auch Urteile des
11 - Bundesgerichts 9C_516/2020 vom 29. Dezember 2020 E.4.4.2 und 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E.3). In Frage kommt der Zeitpunkt der Ver- fügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -auf- hebung (vgl. BGE 141 V 5 E.4) oder jener des Feststehens der entspre- chenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457). In allen diesen Fällen hat die Beschwerdeführerin vorliegend aber ohnehin den Schwel- lenwert von 55 Jahren erreicht. Insofern muss vorgängig der Rentenein- stellung rechtsprechungsgemäss geprüft werden, ob ihr die Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zumut- bar ist. 6.2.Zwar weist die Beschwerdeführerin eine langjährige Absenz vom Arbeits- markt auf. So war sie nach ihrer Aus- und Weiterbildung zur Bürofach- bzw. kaufmännischen Angestellten nach eigenen Angaben zuletzt vom
13 - diese als allgemein und sozial etwas altbacken und mit zurückgebliebener Persönlichkeitsstruktur beschrieb. Zwar wies er auf eine gewisse Vereins- amung, fehlende Sozialkontakte und eine nicht näher bezeichnete reaktive Depression mit Schlafstörungen, welche sich indes unter Therapie verbes- sert habe, hin (siehe Bf-act. 6). Auch wenn diese hausärztliche Einschät- zung auf eine Desintegration im gesellschaftlichen Leben hinweist (vgl. dazu auch Haushaltsabklärungsbericht vom 12./16. April 2019 [IV- act. 120 S. 2 f.]), lässt sich daraus – insbesondere unter Berücksichtigung des Therapieerfolgs hinsichtlich der depressiven Symptomatik – kein dau- erhafter invalidisierender Gesundheitsschaden mit wesentlichen funktio- nellen Auswirkungen ableiten, der einer erwerblichen Eingliederung ent- gegenstünde. Auch das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach der psychische Gesundheitszustand aufgrund der späten Anmeldung zum Be- zug von IV-Leistungen nur rudimentär anhand medizinischer Akten belegt sei, ist insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen erst wieder seit August 2015 in psychiatrisch-psychotherapeu- tischer Behandlung steht (vgl. Bericht von Dr. med. D._____ vom 7. Juli 2016 [IV-act. 11 S. 1]) und vorher abgesehen von einer halbjährigen am- bulanten psychiatrischen Behandlung mit 17 Jahren keine entsprechende Therapie in Anspruch genommen hat (vgl. medexperts-Gutachten von Dr. med. O._____ und Dr. med. N._____ vom 10. Januar 2019 [IV- act. 114 S. 10, 13, 15 und 17]). 6.4.Des Weiteren kann auf das medexperts-Gutachten von Dr. med. O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizini- scher Gutachter SIM, und Dr. med. N., Facharzt für Innere Medizin spez. Kardiologie, vom 10. Januar 2019 sowie das psychiatrische Ver- laufsgutachten von Dr. med. O._____ vom 9. Juli 2020 abgestellt werden, deren voller Beweiswert von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede ge- stellt wird. Gestützt darauf ist zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit (d.h. insbesondere einer
14 - körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die soziale Interaktionsfähigkeit) ab Januar 2019 bis Februar 2020 zu 30 % und seit März 2020 zu 80 % arbeitsfähig war bzw. ist, ausgenommen ein- zig die Zeitspanne der stationären bzw. tagesklinischen Behandlung während welcher aufgrund des Therapiesettings von einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. insbesondere das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. O._____ vom 9. Juli 2020 [IV-act. 147 S. 21] und auch medexperts-Gutachten von Dr. med. O._____ und Dr. med. N._____ vom 10. Januar 2019 [IV-act. 114 S. 6, 18 ff. und 28]). Auch für die Zeit ab Beginn der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be- handlung im August 2015 ist eine solche 100%ige Arbeitsunfähigkeit do- kumentiert, während ab dem 7. Juli 2016 Arbeitsfähigkeiten zwischen 40 % und 80 % bis zu dem am 6. Juni 2017 erlittenen Herzinfarkt aktenkundig sind (vgl. Bericht von Dr. med. D._____ vom 7. Juli 2016 [IV-act. 11 S. 2 f.], Case Report [IV-act. 163 S. 10] und die Begründung zu den angefoch- tenen Verfügungen vom 24. November 2020 [IV-act. 157 S. 2]). Für die Zeit vor August 2015 lässt sich den Akten hingegen keine nachweislich klare, fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entneh- men. Trotz der ausgewiesenen und unbestritten gebliebenen Arbeitsfähig- keiten sind abgesehen von drei kürzeren Arbeitsintegrationseinsätzen bzw. Praktika mit Pensen zwischen 50 % und 70 % (vgl. Arbeitszeugnis der Gemeinde M._____ vom 22. August 2011 [IV-act. 17 S. 2], Arbeits- zeugnis der W._____ vom 16. Juli 2014 [IV-act. 17 S. 3] sowie Arbeits- zeugnis der X._____ vom 3. Juni 2015 [IV-act. 17 S. 4]) keine konkreten und dokumentierten Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass sich die Be- schwerdeführerin ausserhalb der Phasen vollständiger Arbeitsunfähigkeit aktiv um die Ausschöpfung ihrer (medizinisch-theoretischen) Leistungs- fähigkeit im Rahmen einer entsprechenden Arbeitsstelle bemüht hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_516/2020 vom 29. Dezember 2020 E.4.4.3, 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E.6.2 und 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E.4; vgl. in sachverhaltlicher Hinsicht: Evaluationsge-
15 - spräch Eingliederung vom 15. August 2016 [IV-act. 13], Lebenslauf [IV- act. 19 S. 2], medexperts-Gutachten von Dr. med. O._____ und Dr. med. N._____ vom 10. Januar 2019 [IV-act. 114 S. 11, 15 und 17] sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 12./16. April 2019 [IV-act. 120 S. 3], wo- nach die Beschwerdeführerin ihre Suchbemühungen zugunsten der Pflege ihrer Eltern in den Hintergrund gestellt habe, bevor sie im Jahr 2011 eine befristete Arbeitsstelle bei der Gemeinde M._____ gehabt, Freiwilli- genarbeit geleistet und sodann kurzzeitig bei der W._____ sowie bei der X._____ gearbeitet habe; vgl. ferner auch IK-Auszug vom 7. Juli 2016 [IV- act. 9]). Auch kamen für sie diverse, im Rahmen der Eingliederungsbera- tung gemachte Vorschläge für mögliche Arbeitstätigkeiten nicht in Frage (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung, Einträge vom 19. September 2016,
16 - Auch wenn sie seit Ende 2004 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt im Rah- men einer Festanstellung auf diesem Beruf tätig ist, kann sie dennoch eine über 15-jährige Arbeitstätigkeit als Fachspezialistin bzw. Sachbearbeiterin bei einer Versicherung vorweisen (vgl. dazu die eigenen Angaben der Be- schwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 26. Juni 2016 [IV-act. 2 S. 6]), in welcher sie Fertigkeiten und Berufserfahrung er- worben hat, die durchaus in einer Verweistätigkeit nutzbar gemacht wer- den können. Da die ihr zumutbaren Tätigkeiten (d.h. insbesondere maxi- mal leichte körperliche bzw. sitzende [Büro-]Arbeiten ohne hohe Anforde- rungen an die soziale Interaktion, vgl. Konsensbeurteilung im medexperts- Gutachten von Dr. med. O._____ und Dr. med. N._____ vom 10. Januar 2019 [IV-act. 114 S. 6] und Case Report [IV-act. 163 S. 11]) auf dem massgeblichen Arbeitsmarkt zudem keine besonderen Qualifikationen er- fordern, relativiert sich der Eingliederungsbedarf auch in dieser Hinsicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_229/2019 vom 5. Juli 2019 E.4 und 5.3 sowie 8C_492/2018 vom 24. August 2018 E.5.2). 8.Überdies erhielt die Beschwerdeführerin namentlich im Rahmen der Ein- gliederungsmassnahmen weitgehend positive Rückmeldung zu den von ihr erbrachten Arbeitsleistungen anlässlich des durchgeführten Arbeitstrai- nings bei B._____ und des Arbeitsversuchs bei F.. Dem Schlussbe- richt der B. vom 12. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass sie – abgesehen von ihrer Neigung zum Perfektionismus, was sich insbeson- dere auf das Arbeitstempo niederschlug – ausnahmslos sehr gute Resul- tate erbracht hat, eine ausgesprochen ruhige und überlegte Arbeitsweise vorwies, sich zuverlässig und verbindlich an die Abmachungen hielt und von allen Beteiligten sehr geschätzt worden ist (siehe IV-act. 60 S. 2 f., vgl. ferner Verlaufsprotokoll Eingliederung, Einträge vom 3. November 2016 und 6. Dezember 2016 [IV-act. 81 S. 4]). Auch im Rahmen des Arbeitsver- suches bei F._____ wurde namentlich zurückgemeldet, dass abgesehen vom Arbeitstempo alle mit ihrer in einem 80%-Pensum geleisteten Arbeit
17 - zufrieden waren (vgl. die Nachrichten vom 20. Februar 2017 [IV-act. 54 S. 1] und 28. März 2017 [IV-act. 71], Verlaufsprotokoll Eingliederung, Ein- träge vom 23. Januar 2017 [IV-act. 81 S. 6], 23. März 2017 und 28. März 2017 [IV-act. 81 S. 10]). Wenn die Beschwerdegegnerin in den angefoch- tenen Verfügungen ausführte, der Arbeitsversuch sei namentlich an einem zwischenmenschlichen Problem gescheitert, kann der sich dagegen weh- renden Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus den Akten eindeutig hervor, dass sie grosse Mühe bekundet hatte, mit Herrn Y._____ von F._____ zu arbeiten, nicht mit dessen Führungsstil klarge- kommen war und sich von ihm ausgenutzt fühlte (vgl. Nachrichten vom
20 - Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). Die Voraussetzungen dafür sind vorliegend ge- geben. So ist namentlich ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 7. Juli 2020 der Wohngemeinde weiterhin mit wirt- schaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird. Ausserdem kann auch nicht von einer Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden, womit dem Gesuch entsprochen werden kann. Dementsprechend werden die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtskosten von CHF 700.-- (vorläufig) auf die Gerichtskasse genommen. Die obsiegende Beschwer- degegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 11.3.Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlas- senen Gerichtskosten zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern soll- ten.
21 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]