VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 15 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 21. Juni 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1965, deutscher Staatsangehöriger und gelernter Baufacharbeiter, war seit dem 14. Juni 2011 bei der C. SA, D., mit befristetem Arbeitsvertrag bis 31. März 2012 zu 100 % als Maschinist (Lokfahrer) bzw. "impiegato / operaio" (Angestellter / Arbeiter), Einsatzort E., tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. 2.Am 30. November 2011 erlitt er einen Unfall auf der Baustelle in E., als sich beim Arbeiten an der Kika-Schalung der Kettenzughaken löste und ihn am rechten Arm traf. Dabei zog er sich eine offene dislozierte Ra- diusmehrfragmentschaftfraktur rechts zu. Gleichentags erfolgte eine Ope- ration mit offener Reposition und Plattenosteosynthese Radiusschaft rechts im Regionalspital F. in G.. Die SUVA erbrachte die ge- setzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Anfang Dezember 2011 kehrte A. nach Deutschland zurück. 3.Ab dem 1. Dezember 2012 war A._____ wieder zu 100 % arbeitsfähig (in jeder Tätigkeit). In der Folge erlitt er allerdings mehrere Rückfälle: So war er vom 25. November 2015 bis am 17. Februar 2016 sowie vom 6. No- vember 2018 bis am 14. Januar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei er in der Zwischenzeit jeweils wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichte. Nachdem er im September 2019 erneut einen Rückfall erlitten hatte, fand am 24. Juni 2020 eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. In sei- nem Bericht vom 29. Juni 2020 gelangte der Kreisarzt Dr. med. H._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, zum Schluss, dass beim Versicherten nun – fast neun Jahre nach dem Unfallereignis – ein stabiler Endzustand nach einer erstgradig offenen distalen Radiusschaftfraktur eingetreten sei. Es ergebe sich fol- gendes Zumutbarkeitsprofil: Leichte bis mittelschwere körperliche Tätig- keiten, wobei Handgelenkszwangshaltungen rechts nach Möglichkeit zu
3 - vermeiden seien. Arbeiten, die mit repetitiver Griffkraft für den rechten Arm und das rechte Handgelenk verbunden seien, sollten zwischendurch im- mer wieder unterbrochen werden können. Mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sollten unfallkausal nur noch selten zum Einsatz kommen. 4.Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 lehnte die SUVA den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die medizi- nischen und erwerblichen Abklärungen hätten ergeben, dass A._____ die angestammte Tätigkeit als Baufacharbeiter aufgrund der Unfallfolgen grundsätzlich nicht mehr uneingeschränkt zumutbar sei. Leichte bis mittel- schwere körperliche Tätigkeiten könnten jedoch weiterhin vollzeitig aus- geführt werden, wobei Handgelenkszwangshaltungen rechts nach Mög- lichkeit zu vermeiden seien. Arbeiten, die mit repetitiver Griffkraft für den rechten Arm und das rechte Handgelenk verbunden seien, sollten zwi- schendurch immer wieder unterbrochen werden können. Mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sollten aufgrund der Unfallfolgen lediglich noch selten ausgeführt werden. Bei einem Valideneinkommen von CHF 75'204.80 (gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018, TA1, Pos. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer, aufindexiert auf das Jahr 2020) und einem Invalideneinkommen von CHF 71'946.75 (ge- stützt auf die LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 2, Männer, Total, aufin- dexiert auf das Jahr 2020) resultiere eine unfallbedingte Einkommensein- busse von 4.33 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Darüber hinaus verneinte sie auch den Anspruch auf eine Integritätsent- schädigung. 5.Am 14. September 2020 erhob A._____ Einsprache gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs, wobei er die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung unangefochten liess. 6.Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2021 wies die SUVA die Einspra- che ab. Dabei ging sie bei der Aufindexierung des gestützt auf die
4 - LSE 2018 berechneten Validen- und Invalideneinkommens nicht mehr von einer Teuerung von 0.9 %, sondern von 1.3 % für das Jahr 2020 aus. 7.Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er stellte folgende Rechts- begehren:
6 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2021. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Be- schwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben wer- den, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (vgl. Art. 58 Abs. 2 ATSG). Vorliegend befanden sich sowohl der letzte schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 35 S. 7, Abmeldebestätigung vom 27. März 2012) als auch der Sitz seines letzten schweizerischen Arbeitgebers (vgl. Bg-act. 190 und 278 S. 2) im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sach- liche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist er davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
7 - 2.Vorliegend ist unbestritten, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Be- handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Ver- sicherten mehr erwartet werden kann (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG), d.h. der Endzustand erreicht ist, und der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. So hielt der Kreisarzt Dr. med. H._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, in seinem Bericht vom 29. Juni 2020 (Untersuchung vom
8 - 3.1.Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG [allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 145 V 141 E.3 m.w.H.]). 4.Nachfolgend gilt es zunächst auf die Ermittlung des Valideneinkommens als Teil der Invaliditätsgradbestimmung einzugehen. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid von einem Valideneinkommen von CHF 75'502.95 (gestützt auf die LSE 2018, TA1, Pos. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer, aufindexiert auf das Jahr 2020) ausgeht, macht der Beschwerdeführer gel- tend, das Valideneinkommen sei auf mindestens CHF 115'717.50 (ge- stützt auf die bei der C._____ SA im Tunnelbau erzielten Einkünfte), even- tualiter auf CHF 86'385.30 (gestützt auf den bei der I._____ AG in den Jahren 2017/2018 erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn von CHF 7'100.--, aufindexiert auf das Jahr 2020), festzusetzen. 4.1.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Ver- sicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Be-
9 - weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde, und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E.3.1, 131 V 51 E.5.1.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten, allenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Lohn angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bishe- rige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus- nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E.5.3, 134 V 322 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E.4.2.2, 8C_557/2019 vom 27. Januar 2020 E.6.1). Ein zuletzt bezogener (hoher) Verdienst ist nur dann als Va- lideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrschein- lichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E.6.1, 8C_592/2017 vom 16. März 2018 E.2.2, 8C_85/2015 vom 28. Oktober 2015 E.4.2). Ins- besondere wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisheri- gen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mit- tels statistischer Werte zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E.5). 4.2.1.1. Vorliegend ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh- rer auch ohne Gesundheitsschaden, d.h. aus leidensfremden Gründen, im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. August 2020 nicht mehr auf der Baustelle in E._____ tätig gewesen wäre. So hatte die C._____ SA ihr Projekt in E._____ ([...]) im September 2014 abgeschlos- sen (vgl. dazu [...], zuletzt besucht am 21. Juni 2022). Zudem war der Ar- beitsvertrag zwischen der C._____ SA und dem Beschwerdeführer ohne- hin bis am 31. März 2012 befristet (Beginndatum: 14. Juni 2011; vgl. Bg- act. 35 S. 6). Dafür, dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung die- ses Arbeitsverhältnisses (eine) weitere Anstellung(en) im Tunnelbau ge- funden hätte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Der
10 - vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten "Bestätigung" der J._____ AG (Personalvermittlung) ist zu entnehmen, dass ihm in den Jahren 2013, 2015, 2017 und 2018 trotz entsprechenden Interesses – was jedoch noch keinen eigentlichen, gefestigten beruflichen Werdegang im Tunnelbau be- legt – keine Stellen im Tunnelbau angeboten werden konnten (vgl. be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Zudem ist davon auszugehen, dass seine Anstellung im Bereich des Tunnelbaus bei der C._____ SA die erste und einzige dieser Art (in der Schweiz) war (vgl. dazu Bg-act. 278 [Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug]). Etwas Anderes ist den Akten nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt (etwa mittels Einreichung allfälliger ausländischer Arbeitsverträge). Insgesamt rechtfertigt es sich somit nicht, den zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung bei der C._____ SA im Tunnelbau er- zielten (hohen) Lohn als Valideneinkommen heranzuziehen, zumal ein sol- cher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass dem Schreiben der C._____ SA an die Beschwerdegegnerin vom
11 - ginns am 1. August 2020 war der Beschwerdeführer somit seit knapp zwei Jahren nicht mehr bei der I._____ AG tätig, wobei er nicht substanziiert darzulegen vermag, dass ihn die I._____ AG längerfristig angestellt hätte, "wenn das 'Ausfallrisiko' nicht derart hoch gewesen wäre" (vgl. Be- schwerde Ziff. 4.2). Im Übrigen rechtfertigt es sich ohnehin nicht, auf den bei der I._____ AG nach dem Unfallereignis in den Jahren 2017 und 2018 und damit bereits mit gesundheitlichen Einschränkungen erzielten Ver- dienst (vgl. dazu insbesondere Bg-act. 177) abzustellen. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das, was eine versicherte Person nach einem Unfallereignis verdient, für die Ermittlung des Valideneinkom- mens ohne Belang, da dies nicht das hypothetische Einkommen im Ge- sundheitsfall, sondern das Invalideneinkommen betrifft (Urteil des Bundes- gerichts 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E.4.2.1). 4.2.2.Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde- gegnerin das Valideneinkommen anhand der statistischen Werte der LSE, gestützt auf die Tabelle TA1, Positionen 41-43 (Baugewerbe), Kompetenz- niveau 2, Männer, ermittelt hat, zumal es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer ohne die Unfallfolgen vollzeitig in seiner an- gestammten Tätigkeit als Baufacharbeiter arbeiten würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E.2.1 und 2.3). So ist den Akten zu entnehmen, dass er über eine abgeschlossene Ausbildung als Baufacharbeiter, Kategorie Mauerbau, verfügt (vgl. Bg-act. 261 und 266 [Abschluss: 1983]) und leidenschaftlicher Bauarbeiter ist (vgl. Bg-act. 251 S. 5 [Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der kreisärztlichen Ab- schlussuntersuchung vom 24. Juni 2020]; vgl. auch Bg-act. 222). Seiner beruflichen Qualifikation als Baufacharbeiter mit langjähriger Berufserfah- rung (insbesondere als Maurer, vgl. Bg-act. 266) wurde mit der Wahl des Kompetenzniveaus 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Daten- verarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektroni- schen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst") Rechnung getragen. Dass
12 - er darüber hinaus über Spezialwissen, etwa im Tunnelbau, verfügen würde, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. die Bezeichnungen/Be- schreibungen der Tätigkeiten des Beschwerdeführers: "operaio" [Arbeiter; Bg-act. 9], "Betonbauer" [Bg-act. 26 S. 1], "Maschinist (Lokfahrer)" [Bg- act. 28 S. 4 und Bg-act. 35 S. 6], Bedienen von Stollenlok, Betonpumpe, Hebebühne und Schaler/Betonspezialist [Bg-act. 45], "Baufacharbeiter im Bereich Maurer und Betonarbeiten" [Bg-act. 82 S. 2], "Maschinist" [Bg- act. 103 S. 2], "Maurer" [Bg-act. 167, 183, 190, 244, 231 S. 2, 233 S. 1], "angestammter Beruf als Bauarbeiter/Monteur" [Bg-act. 172 S. 2], "Maurer und Allrounder" [Bg-act. 251 S. 6 und 10]). Das ohne Unfallfolgen von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid errechnete Valideneinkommen gemäss LSE 2018, TA1, Pos. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer, CHF 75'502.95 (= CHF 5'962.-- x 12 / 40 x 41.3 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in der Baubranche] x 1.009 x 1.013 [aufindexiert auf das Jahr 2020]) ist damit korrekt bzw. nur insoweit zu korrigieren, als der Nominallohnindex gemäss dem am
13 - dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellen- löhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Total- wert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenomme- nen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardi- sierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E.6.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5.1.2.Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen das im angefochtenen Einspracheentscheid (gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Totalwert, Kompetenzniveau 2, Männer) ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 72'231.98 (= CHF 5'649.-- x 12 x 41.7 / 40 x 1.009 x 1.013 [Ar- beitsfähigkeit von 100 %]), welches nach geltender Rechtsprechung denn auch korrekt berechnet wurde. Er bringt aber vor, es sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % in Abzug zu bringen. Kein Arbeitgeber würde ihn mit den multiplen Einschränkungen zu einem Monatslohn von CHF 5'649.-- einstellen. 5.2.1.Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohn- daten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst- jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Aus- wirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zum Begriff des ausgeglichenen Ar- beitsmarktes: vgl. BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.3.1, 8C_464/2019 vom 28. November
14 - 2019 E.5.4) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwer- ten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Wür- digung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ge- samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invaliden- einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent- haltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer dop- pelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen BGE 148 V 174 E.6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Bestehen allerdings über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Ein- schränkungen – wie etwa ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit we- gen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen – oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, Rz. 361 m.w.H.). Nachfolgend gilt es also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verglichen mit anderen Beschäftigten mit einem Minderverdienst rechnen müsste. 5.2.2.Das anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. Juni 2020 von Dr. med. H._____ erstellte Zumutbarkeitsprofil lautet wie folgt: Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, wobei Handgelenks- zwangshaltungen rechts nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Arbeiten, die mit repetitiver Griffkraft für den rechten Arm und das rechte Handge- lenk verbunden sind, sollten zwischendurch immer wieder unterbrochen
15 - werden können. Mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sollten unfallkausal nur noch selten zum Einsatz kommen (vgl. Bg-act. 251 S. 10). Dabei blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer entsprechend angepass- ten Tätigkeit vollzeitig arbeiten kann. Zudem steht fest, dass auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkei- ten für Personen, welche Handgelenkszwangshaltungen rechts nach Mög- lichkeit vermeiden sollten, mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nur noch selten ausüben und mit repetitiver Griffkraft für den rechten Arm und das rechte Handgelenk verbundene Arbeiten zwischendurch immer wieder un- terbrechen sollten, zu finden sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E.6). Dass der Beschwerdeführer seine verbliebene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend ange- passten Tätigkeit aufgrund der im Zumutbarkeitsprofil erwähnten Ein- schränkungen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver- werten könnte, ist dabei nicht ersichtlich. Vielmehr lassen sich seine Einschränkungen mit den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen im Rahmen von körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten vereinbaren. Zudem bringt der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht vollumfäng- lich in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bzw. im Zumut- barkeitsprofil berücksichtigt worden wären, sondern spricht nur in allge- meiner Form von multiplen Einschränkungen und einem deutlich höheren Krankheitsrisiko gegenüber gesunden Konkurrenten. Worin dieses er- höhte Krankheitsrisiko liegen soll, ist aktenmässig allerdings nicht erstellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Im Ergebnis rechtfertigt es sich somit nicht, einen Abzug vom gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Totalwert, Kompetenzniveau 2, ermittelten und unbe- stritten gebliebenen Invalideneinkommen vorzunehmen, zumal auch über die gesundheitlichen Einschränkungen hinaus keine weiteren in der Per- son des Beschwerdeführers liegenden Gründe für einen Leidensabzug
16 - wie Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie er- sichtlich sind. 6.Stellt man dem ermittelten Valideneinkommen von CHF 75'577.75 das In- valideneinkommen von CHF 72'231.98 gegenüber, so resultiert daraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 4.4% bzw. abgerundet 4 % (zum Runden: BGE 130 V 121). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. 7.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kosten- pflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauf- lage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Ein Parteikos- tenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
17 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]