VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 15 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 21. Juni 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - zu vermeiden seien. Arbeiten, die mit repetitiver Griffkraft für den rechten Arm und das rechte Handgelenk verbunden seien, sollten zwischendurch immer wieder unterbrochen werden können. Mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sollten unfallkausal nur noch selten zum Einsatz kommen. 4.Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 lehnte die SUVA den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die medizinischen und erwerblichen Abklärungen hätten ergeben, dass A._____ die angestammte Tätigkeit als Baufacharbeiter aufgrund der Unfallfolgen grundsätzlich nicht mehr uneingeschränkt zumutbar sei. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten jedoch weiterhin vollzeitig ausgeführt werden, wobei Handgelenkszwangshaltungen rechts nach Möglichkeit zu vermeiden seien. Arbeiten, die mit repetitiver Griffkraft für den rechten Arm und das rechte Handgelenk verbunden seien, sollten zwischendurch immer wieder unterbrochen werden können. Mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sollten aufgrund der Unfallfolgen lediglich noch selten ausgeführt werden. Bei einem Valideneinkommen von CHF 75'204.80 (gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018, TA1, Pos. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer, aufindexiert auf das Jahr 2020) und einem Invalideneinkommen von CHF 71'946.75 (gestützt auf die LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 2, Männer, Total, aufindexiert auf das Jahr 2020) resultiere eine unfallbedingte Einkommenseinbusse von 4.33 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Darüber hinaus verneinte sie auch den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 5.Am 14. September 2020 erhob A._____ Einsprache gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs, wobei er die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung unangefochten liess. 6.Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2021 wies die SUVA die Einsprache ab. Dabei ging sie bei der Aufindexierung des gestützt auf die
4 - LSE 2018 berechneten Validen- und Invalideneinkommens nicht mehr von einer Teuerung von 0.9 %, sondern von 1.3 % für das Jahr 2020 aus. 7.Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
5 - Gründen leider überhaupt nicht mehr ausüben können; dies, obschon er stets im Tunnelbereich habe tätig sein wollen. Der Kreisarzt habe denn auch bereits am 14. April sowie 9. Juni 2016 bestätigt, dass die Belastungen im Tunnel- sowie Stollenbau wahrscheinlich nicht mehr zumutbar seien. In rechtlicher Hinsicht machte er sodann geltend, es sei beim (gestützt auf die LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 2, Männer, Total, aufindexiert auf das Jahr 2020) ermittelten Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 10 % vorzunehmen. Mit Bezug auf das Valideneinkommen hielt er sodann fest, die Regel besage, dass die Tätigkeit vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre und es sei nicht einzusehen, weshalb dies im vorliegenden Fall nicht so hätte gewesen sein sollen. Das Valideneinkommen sei somit auf mindestens CHF 115'717.50 festzusetzen (gestützt auf die bei der C._____ SA im Tunnelbau erzielten Einkünfte). Eventualiter sei zumindest auf den bei der I._____ AG in den Jahren 2017/2018 erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn von CHF 7'100.-- abzustellen. 8.In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 beantragte die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Zudem hielt sie u.a. fest, dass das Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen sei, wenn – wie hier – der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle (vorliegend der C._____ SA) tätig wäre. Auch könne vorliegend für das Valideneinkommen nicht auf die Bruttomonatslöhne (inkl. Ferienentschädigung etc.) bei der I._____ AG abgestellt werden, da es sich hierbei (ebenfalls) um befristete und kurze Anstellungen von drei, sieben und siebeneinhalb Monaten und nicht um unbefristete oder ganzjährige Anstellungen gehandelt habe.
6 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2021. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (vgl. Art. 58 Abs. 2 ATSG). Vorliegend befanden sich sowohl der letzte schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 35 S. 7, Abmeldebestätigung vom 27. März 2012) als auch der Sitz seines letzten schweizerischen Arbeitgebers (vgl. Bg-act. 190 und 278 S. 2) im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist er davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
7 - 2.Vorliegend ist unbestritten, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG), d.h. der Endzustand erreicht ist, und der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. So hielt der Kreisarzt Dr. med. H._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 29. Juni 2020 (Untersuchung vom 24. Juni 2020) Folgendes fest: Nachdem der Beschwerdeführer bei mehreren Handchirurgen zu Konsultationen gewesen sei und diese einstimmig zum Ergebnis gekommen seien, dass weitere operative Massnahmen beim Versicherten nicht angezeigt seien, könne nun der Fallabschluss inkl. Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgen. Es ergebe sich folgendes Zumutbarkeitsprofil (angepasste Tätigkeit): Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, wobei Handgelenkszwangshaltungen rechts nach Möglichkeit zu vermeiden seien. Arbeiten, die mit repetitiver Griffkraft für den rechten Arm und das rechte Handgelenk verbunden seien, sollten zwischendurch immer wieder unterbrochen werden können. Mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sollten unfallkausal nur noch selten zum Einsatz kommen. Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands (mehr) zu erwarten (Bg-act. 251 S. 10). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin die Heilkosten per 31. Juli 2020 ein (vgl. Bg-act. 259). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist nun der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gemäss UVG ab 1. August 2020 bzw. die Bemessung des Invaliditätsgrades (Valideneinkommen und Invalideneinkommen bezüglich Gewährung eines Leidensabzugs). 3.Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist.
8 - 3.1.Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG [allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 145 V 141 E.3 m.w.H.]). 4.Nachfolgend gilt es zunächst auf die Ermittlung des Valideneinkommens als Teil der Invaliditätsgradbestimmung einzugehen. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einem Valideneinkommen von CHF 75'502.95 (gestützt auf die LSE 2018, TA1, Pos. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer, aufindexiert auf das Jahr 2020) ausgeht, macht der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen sei auf mindestens CHF 115'717.50 (gestützt auf die bei der C._____ SA im Tunnelbau erzielten Einkünfte), eventualiter auf CHF 86'385.30 (gestützt auf den bei der I._____ AG in den Jahren 2017/2018 erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohn von CHF 7'100.--, aufindexiert auf das Jahr 2020), festzusetzen.
9 - 4.1.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde, und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E.3.1, 131 V 51 E.5.1.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten, allenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E.5.3, 134 V 322 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E.4.2.2, 8C_557/2019 vom 27. Januar 2020 E.6.1). Ein zuletzt bezogener (hoher) Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom
10 - befristet (Beginndatum: 14. Juni 2011; vgl. Bg-act. 35 S. 6). Dafür, dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses (eine) weitere Anstellung(en) im Tunnelbau gefunden hätte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten "Bestätigung" der J._____ AG (Personalvermittlung) ist zu entnehmen, dass ihm in den Jahren 2013, 2015, 2017 und 2018 trotz entsprechenden Interesses – was jedoch noch keinen eigentlichen, gefestigten beruflichen Werdegang im Tunnelbau belegt – keine Stellen im Tunnelbau angeboten werden konnten (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Zudem ist davon auszugehen, dass seine Anstellung im Bereich des Tunnelbaus bei der C._____ SA die erste und einzige dieser Art (in der Schweiz) war (vgl. dazu Bg-act. 278 [Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug]). Etwas Anderes ist den Akten nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt (etwa mittels Einreichung allfälliger ausländischer Arbeitsverträge). Insgesamt rechtfertigt es sich somit nicht, den zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung bei der C._____ SA im Tunnelbau erzielten (hohen) Lohn als Valideneinkommen heranzuziehen, zumal ein solcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass dem Schreiben der C._____ SA an die Beschwerdegegnerin vom 4. April 2012 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass er (ohne Gesundheitsschaden) über den Monat März 2012 hinaus im K.- Tunnel tätig gewesen und das Arbeitsverhältnis fortgeführt sowie verlängert worden wäre (vgl. Bg-act. 37 sowie die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort). 4.2.1.2. Was den bei der I. AG erzielten Verdienst anbelangt, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeiten bei der I._____ AG jeweils auf rund drei bzw. acht Monate befristet waren und in den Jahren 2015, 2017 und 2018
11 - erfolgten (22. Juli bis 23. Oktober 2015 [Bf-act. 5; Bg-act. 138 S. 2],
13 - auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E.6.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5.1.2.Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen das im angefochtenen Einspracheentscheid (gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Totalwert, Kompetenzniveau 2, Männer) ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 72'231.98 (= CHF 5'649.-- x 12 x 41.7 / 40 x 1.009 x 1.013 [Arbeitsfähigkeit von 100 %]), welches nach geltender Rechtsprechung denn auch korrekt berechnet wurde. Er bringt aber vor, es sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % in Abzug zu bringen. Kein Arbeitgeber würde ihn mit den multiplen Einschränkungen zu einem Monatslohn von CHF 5'649.-- einstellen. 5.2.1.Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
14 - Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes: vgl. BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.3.1, 8C_464/2019 vom 28. November 2019 E.5.4) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen BGE 148 V 174 E.6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Bestehen allerdings über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen – wie etwa ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen – oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, Rz. 361 m.w.H.). Nachfolgend gilt es also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen
15 - Arbeitsmarkt verglichen mit anderen Beschäftigten mit einem Minderverdienst rechnen müsste. 5.2.2.Das anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. Juni 2020 von Dr. med. H._____ erstellte Zumutbarkeitsprofil lautet wie folgt: Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, wobei Handgelenkszwangshaltungen rechts nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Arbeiten, die mit repetitiver Griffkraft für den rechten Arm und das rechte Handgelenk verbunden sind, sollten zwischendurch immer wieder unterbrochen werden können. Mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sollten unfallkausal nur noch selten zum Einsatz kommen (vgl. Bg-act. 251 S. 10). Dabei blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer entsprechend angepassten Tätigkeit vollzeitig arbeiten kann. Zudem steht fest, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, welche Handgelenkszwangshaltungen rechts nach Möglichkeit vermeiden sollten, mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nur noch selten ausüben und mit repetitiver Griffkraft für den rechten Arm und das rechte Handgelenk verbundene Arbeiten zwischendurch immer wieder unterbrechen sollten, zu finden sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2021 vom
16 - multiplen Einschränkungen und einem deutlich höheren Krankheitsrisiko gegenüber gesunden Konkurrenten. Worin dieses erhöhte Krankheitsrisiko liegen soll, ist aktenmässig allerdings nicht erstellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Im Ergebnis rechtfertigt es sich somit nicht, einen Abzug vom gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Totalwert, Kompetenzniveau 2, ermittelten und unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen vorzunehmen, zumal auch über die gesundheitlichen Einschränkungen hinaus keine weiteren in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe für einen Leidensabzug wie Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie ersichtlich sind. 6.Stellt man dem ermittelten Valideneinkommen von CHF 75'577.75 das Invalideneinkommen von CHF 72'231.98 gegenüber, so resultiert daraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 4.4% bzw. abgerundet 4 % (zum Runden: BGE 130 V 121). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu.
17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]