Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 129
Entscheidungsdatum
13.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 129 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 13. Juni 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____, Jahrgang 1967, war zuletzt als Bohrmaschinist erwerbstätig. Am
  1. Oktober 2001 war er in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt dabei ein Hochgeschwindigkeitstrauma mit/bei unter anderem einem Schädelhirntrauma mit Kontusionsblutung, einem Fremdkörper corneal zentral rechts (operativ Mitte November 2001 entfernt), einer offenen Olecranofraktur (osteosynthetisch mittels Zuggurten versorgt), einer Halswirbelsäulendistorsion und Verletzungen der Fusswurzelknochen. Am 7. November 2001 wurde der Unfall der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gemeldet. Im Anschluss daran befand er sich in einer intensiven Rehabilitation in der Klinik B._____ mit Gehtraining und Haltungsgymnastik. Mitte Mai 2002 meldete er sich ausserdem zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden an. Im Nachgang dazu erfolgten insbesondere kreisärztliche Untersuchungen, eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C._____ und neurologische Abklärungen. 2.Mit Verfügung vom 5. August 2004 sprach die Suva A._____ bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % ab dem 1. September 2004 eine Invalidenrente der Unfallversicherung sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 80 % im Betrag von CHF 85'440.-- zu. Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) A._____ rückwirkend ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem IV-Grad von 100 % samt Kinderrenten zu. 3.Nach erstmaliger Bestätigung der Invalidenrente anlässlich eines Revisionsverfahrens der IV-Stelle im Jahre 2010, tätigte die IV-Stelle im Rahmen eines weiteren per 1. November 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens Vorermittlungen und liess A._____ im Zeitraum von
  • 3 - Mai bis Juli 2017 observieren. Ausserdem liess die IV-Stelle im Juli/August 2017 A._____ neuropsychologisch, neurologisch und orthopädisch begutachten. Mit Verfügungen vom 25. März 2019 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen rückwirkend per 28. Februar 2017 ein und forderte den Betrag von CHF 20'360.-- für ungerechtfertigt ausgerichtete Rentenleistungen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2017 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 19 53 vom 28. April 2020 ab. Das Bundesgericht wies die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_88/2021 vom 26. Mai 2021 ebenfalls ab. 4.Bereits mit Verfügung vom 26. November 2018 reduzierte die Suva die ihrerseits ausgerichtete Invalidenrente gemäss UVG per 1. August 2017 auf 11 % und forderte ausgerichtete Rentenleistungen über den Betrag von CHF 34'604.80 für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis
  1. November 2018 zurück. 5.Dagegen erhob A._____ am 14. Januar 2019 Einsprache und beantragte in Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2018 die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente nach UVG. Zudem sei auf die Rückforderung in der Höhe von insgesamt CHF 46'934.60 (gestützt auf die Verfügungen vom 24. Oktober 2013 [CHF 12'329.80] und
  2. November 2018 [CHF 34'604.80]) zu verzichten. Eventualiter sei die Invalidenrente nach UVG angemessen zu reduzieren und die Rückforderung entsprechend zu korrigieren. 6.Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2021 wies die Suva die Einsprache – angesichts der gleichen Argumentation von A._____ im Einsprache- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren S 19 53 – im
  • 4 - Wesentlichen unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 19 53 vom 28. April 2020 ab. 7.A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob dagegen am
  1. Dezember 2021 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte er – in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. November 2021 – die Suva zur Gewährung einer höheren Invalidenrente zu verpflichten. Weiter sei die Suva zu verpflichten, den Betrag der Rückforderung zu reduzieren. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Suva. Ausserdem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung wies er Eingangs auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens S 19 53 hin. Dort habe das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. April 2020 die Renteneinstellung der Invalidenversicherung und damit die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geschützt. Das Verwaltungsgericht habe auch den dortigen Leidensabzug von 10 % geschützt. Die vorliegende Beschwerde richte sich gegen die von der Suva angewendeten Berechnungsgrundlagen. Zwischenzeitlich lägen nämlich im Zusammenhang mit den statistischen Einkommen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) und der Praxis zu den leidensbedingten Abzügen neue Erkenntnisse vor, welche im letzten Verfahren noch nicht bekannt gewesen seien und daher nicht hätten vorgebracht werden können. Unter Hinweis auf neuere Publikationen der Lehre bzw. ein Rechtsgutachten von EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER sowie ein Gutachten des Büros für Arbeits‑ und Sozialpolitische Studien Bass AG (Büro BASS) wurde angesichts des für den Beschwerdeführer gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofils die Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit geltend gemacht. Sollte trotzdem von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
  • 5 - ausgegangen werden, so müsste ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 80 % vorgenommen werden. 8.Die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom
  1. November 2021. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf den angefochtenen Entscheid und sah keinen Grund infolge des Rechtsgutachtens von EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER oder desjenigen des Büro BASS bzw. der vom Beschwerdeführer angeführten Literatur von ihrer Bemessung des Invalideneinkommens abzuweichen. Ausserdem stellte sie fest, dass das Valideneinkommen per 2017 in der Höhe von CHF 67'600.-- sowie das für die Invalideneinkommensberechnung angenommene Zumutbarkeitsprofil unbestritten geblieben seien. 9.Der Beschwerdeführer replizierte am 17. März 2022 mit unveränderten Rechtsbegehren und entgegnete punktuell den Ausführungen der Beschwerdegegnerin. 10.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. März 2022 bei unveränderten Rechtsbegehren auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2021 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2021 (siehe Akten des
  • 6 - Beschwerdeführers [Bf-act.] 2). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten. 2.Im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben ist die Verwertbarkeit des Observationsmaterials der IV (siehe dazu angefochtener Einspracheentscheid vom 12. November 2021 E.4b [Bf-act. 2 S. 5]; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 19 53 vom 28. April 2020 E.3 und Urteil des Bundesgericht 9C_88/2021 vom
  1. Mai 2021 E.4.1), das Valideneinkommen von CHF 67'600.-- per 2017 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 123) und das für die Ermittlung des Invalideneinkommens angenommene Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D._____ (siehe angefochtener Einspracheentscheid vom
  2. November E.5a [Bf-act. 2 S. 8] und das Zumutbarkeitsprofil des orthopädisch-traumatologischen Administrativgutachters Dr. med. D._____ in seinem Teilgutachten vom 2. August 2017 [Bg-act. 224 S. 57
  • 7 - f.]). Streitig ist hingegen die Berechnung des Invaliditätsgrades bezüglich des Invalideneinkommens bzw. der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit respektive die Höhe des angemessenen leidensbedingten Abzugs vom anhand der LSE bestimmten Tabellenlohn sowie die Rechtmässigkeit der Rückforderung über die zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen vom 1. August 2017 bis am 30. November 2018 in der Höhe von CHF 34'604.80. 3.Vorab gilt es festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 19 53 vom 28. April 2020 betreffend die Invalidenrente der Invalidenversicherung die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sowie einen Leidensabzug von 10 % – resultierend in einem Invalideneinkommen von CHF 60'363.55 per 2017 (LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Zeile "Total", angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und Nominallohnentwicklung) – geschützt und die Beschwerde abgewiesen hat (VGU S 19 53 vom 28. April 2020 E.5.2; vgl. auch Bg-act. 281 S. 4). Das Bundesgericht seinerseits wies die Beschwerde ebenfalls ab mit der Begründung, die Vorinstanz habe bei Bejahung eines Revisionsgrundes den Rentenanspruch unter Mitberücksichtigung der Observationsergebnisse neu prüfen dürfen und es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie einer Meldepflichtverletzung auszugehen, womit die rückwirkende Rentenaufhebung auf den 1. März 2017 nicht zu beanstanden sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2021 vom 26. Mai 2021 E.4.3). 4.1.In der obligatorischen Unfallversicherung setzt die Zusprechung einer Invalidenrente eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus. Wer nicht zumindest teilweise arbeitsunfähig ist, kann gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht gemäss UVG invalid sein (siehe angefochtener Einspracheentscheid vom 12. November 2021 E.2.a [Bf-act. 2 S. 3]; vgl.

  • 8 - auch HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 480). Zwar besteht rechtsprechungsgemäss keine wechselseitige Bindungswirkung rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen. Allerdings sind bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen mitzuberücksichtigen (BGE 133 V 549 E.6.1 und 131 V 362 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E.5.1 und 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E.6.5.1). Im vorliegenden Fall hat die Unfallversicherung mit Verfügung vom 26. November 2018 (Bg-act. 251 S. 3) eine von der Invalidenversicherung eigenständige Invaliditätsbemessung vorgenommen. Die IV-Stelle errechnete in der Verfügung vom 25. März 2019 (Bg-act. 281 S. 4) ebenfalls eine Erwerbseinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von gerundet 11 %, gestützt auf die bereits früher ergangene Verfügung der Beschwerdegegnerin. Da damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestand, stellte die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 28. Februar 2017 ein, was mit VGU S 19 53 vom

  1. April 2020 und später mit Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2021 vom
  2. Mai 2021 geschützt wurde. 4.2.Betreffend das der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin und der IV-Stelle zugrundeliegende Zumutbarkeitsprofil – wie es der orthopädisch-traumatologische Administrativgutachter Dr. med. D._____ am 2. August 2017 für eine Verweistätigkeit formuliert hat – ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
  • 9 - selber darauf beruft (siehe Beschwerde vom 16. Dezember 2021 Rz. 23 S. 8 f.). Es liegen keine Arztberichte im Recht und vom Beschwerdeführer wird auch nichts vorgebracht, was daran konkrete Zweifel zu schüren vermöchte (so etwa auch nicht das ärztliche Zeugnis des behandelnden [Haus-]Arztes Dr. med. E._____ vom 14. Februar 2019 [Bg-act. 272]). 4.2.1.Zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit wurde in VGU S 19 53 vom 28. April 2020 in der Erwägung 5.2 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit intermittierender stehender, gehender und überwiegend sitzender Körperposition, insbesondere unter Rücksichtnahme auf die linke Schulter und den linken Arm, ganztags zumutbar sind und damit dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offenstehen. Dem Umstand, dass im kognitiven Bereich Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (unbekannten Ausmasses) bestehen könnten, werde im Übrigen bereits dadurch Rechnung getragen, dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abgestellt und unter gesamthafter Würdigung der Umstände ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % berücksichtigt wurde. Das Bundesgericht seinerseits wies die dagegen erhobene Beschwerde (als offensichtlich unbegründet) unter anderem mit der Begründung ab, es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2021 vom 26. Mai 2021 E.4.3). Was der Beschwerdeführer vorliegend gegen die Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorbringt, vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn das von Dr. med. D._____ formulierte Zumutbarkeitsprofil für eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit ohne quantitative

  • 10 - Einschränkungen erweist sich zwar als sehr detailliert und die Liste der Schonkriterien mutet – wie bereits in VGU S 19 53 vom 28. April 2020 bemerkt – relativ lang an. Trotzdem ergibt sich aus der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit intermittierender stehender, gehender und überwiegend sitzender Körperposition, insbesondere unter Rücksichtnahme auf die linke Schulter und des linken Armes, ganztags zumutbar sind. Dabei definierte Dr. med. D._____ ein negatives Belastungsprofil, wonach beim Beschwerdeführer folgende Leistungseinschränkungen bestünden: Schwerst- und Schwerarbeiten; ständige mittelschwere Arbeiten; beidhändiges Heben und Tragen von Lasten körperfern über 10 kg ohne technische Hilfsmittel; beidhändiges Heben und Tragen von Lasten körpernah über 15 kg ohne technische Hilfsmittel; repetitive stereotype Bewegungsabläufe; Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken; mehr als gelegentliches Arbeiten in Zwangshaltungen; Gehen auf unebenem Gelände; Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen; mehr als gelegentliches Treppensteigen; Tätigkeiten mit länger währender Einnahme nur einer Körperposition; jedwede Akkordarbeit unter Einschluss des linken Ellbogen- und Schultergelenkes; jedwede repetitive kräftigen Haltetätigkeiten der linken Hand; links bezüglich Schulter keine länger währende Tätigkeit über Schulterniveau; Tätigkeit mit mehr als gelegentlichem kraftvollem Stossen, Zug- und Drehbewegungen, axialem Abstützen, Vibrationen, Schlägen sowie repetitivem, kräftigem Zupacken im Bereich des linken Armes/Schultergelenkes; Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund. Unter Wahrung der genannten Schonkriterien bestehe für eine optimal adaptierte leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehender jedoch überwiegend sitzender Körperposition aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer

  • 11 - Sicht bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (VGU S 19 53 vom 28. April 2020 E.5.2; siehe auch Bg-act. 224 S. 57 f. und 64). Dass dieses negative Belastungsprofil den Fächer der im ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 1 vorkommenden Arbeitsgelegenheiten derart einschränken würde, dass realistischerweise das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein ausgeschlossen erscheint bzw. nur noch unrealistische Betätigungsmöglichkeiten offenstehen würden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.4.3, 8C_323/2021 vom

  1. April 2022 E.6.1 und 6.3 sowie 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E.4.2.2 f.) und somit von einer Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden müsste, legt der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar. Daran ändern die vom Beschwerdeführer neu angeführten Lehrmeinungen nichts. 4.2.2.Denn der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) ist nach der (weiterhin gültigen) Rechtsprechung des Bundesgerichts ein theoretisch abstrakter Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung – und auch denjenigen der Unfallversicherung (Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2021 vom
  2. Januar 2023 E.3.2, 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.6.1 m.H.a. 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E.9.1, publ. in BGE 148 V 174, 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E.4.2.1 f. und 8C_127/2009 vom
  3. Juni 2009 E.5.3, je m.H.a. BGE 110 V 273 E.4b) – von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen. Anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
  • 12 - intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1 und 9.2.3 m.H.a. BGE 133 V 549 E.6.1, 134 V 64 E.4.2.1 und 110 V 273 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E.6.1.1 f., 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_416/2020 vom
  1. Dezember 2020 E.4, 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E.4.1, 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.7.2, 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E.7.1 und 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.2). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1, 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.7.2 und 8C_710/2018 vom
  2. Januar 2019 E.7.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 138 V 457 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.3, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.6.2, 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E.8.2.2 und 12.2, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1 und 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.7.2). Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von
  • 13 - Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst dabei auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E.5.1 und 5.3.2, 8C_192/2022 vom
  1. Juli 2022 E.6.1.1 f., 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1 f., 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.4.3, 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.6.1, 9C_366/2021 vom
  2. Januar 2022 E.4.2 und 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.1). 4.2.3.Warum dem Beschwerdeführer körperliche Tätigkeiten nur noch in "leichtesten Fällen" zumutbar sein sollen, ist angesichts der gutachterlich attestierten Hebe- und Tragelimiten für beidhändiges Handling von Lasten körperfern erst ab über 10 kg bzw. körpernah über 15 kg nicht nachvollziehbar (vgl. betreffend die Einordnung als leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auch: Urteile des Bundesgerichts 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E.6.1 f. und 6.7, 8C_174/2019 vom 8. Juli 2019 E.5.1.2, 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E.3.2 und U 450/06 vom
  3. Oktober 2007 E.3). Auch bezüglich der zusätzlich angeführten qualitativen Einschränkungen gibt es – angesichts der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde als offensichtlich unbegründet mit Urteil des Bundesgerichts Urteil 9C_88/2021 vom 26. Mai 2021 sowie der weiteren Geltung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
  • 14 - ausgeglichen Arbeitsmarkt und die Verwertungsmöglichkeiten einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit darin – keinen Grund, von der Beurteilung in VGU S 19 53 vom 28. April 2020 hinsichtlich der Verwertbarkeit der dem Beschwerdeführer attestierten (Rest-)Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Dies zumal sich im Kompetenzniveau 1 auch eine Vielzahl von zumutbaren (Hilfs-)Tätigkeiten finden, welche weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse und auch keine (guten) Sprachkenntnisse voraussetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E.6.3, 8C_350/2021 vom 23. Februar 2022 E.4.2, 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.5.3, 8C_250/2022 vom
  1. November 2022 E.5.3.1, 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.3, 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E.3.3, 8C_170/2021 vom
  2. September 2021 E.5.1.2.1, 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1 und 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E.7.3). Damit greifen die Vorbringen des im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung per 1. August 2017 bzw. im Zeitpunkt der medizinischen festgestellten (Rest-)Arbeitsfähigkeit gemäss dem bidisziplinären Gutachten vom Juli/August 2017 erst knapp 50 Jahre alten Beschwerdeführers gegen die Verwertbarkeit seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit bereits angesichts des rechtskräftigen VGU S 19 53 vom 28. April 2020, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2021 vom 26. Mai 2021, nicht und daran vermögen angesichts der Ausführungen der Bundesgerichts in BGE 148 V 174 E.9.1 ff. auch die vom Beschwerdeführer angeführten neueren Lehrmeinungen nichts zu ändern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.3.2, 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022 E.5.1, 8C_541/2021 vom
  3. Mai 2022 E.5.2.1 und 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.5 und 6; vgl. auch betreffend eine Unverwertbarkeit infolge fortgeschrittenem Alter in der Unfallversicherung: Urteile des Bundesgerichts 8C_472/2022 vom
  4. Oktober 2022 E.6.2, 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E.5.2.2,
  • 15 - 8C_299/2020 vom 10. August 2020 E.3 und 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E.7.2). 4.3.Gleiches gilt bezüglich des vom Beschwerdeführer als zu gering kritisierten Tabellenlohnabzug von 10 %, welcher mit der eingetretenen Rechtskraft von VGU S 19 53 betreffend das IV-Verfahren einer (verwaltungs-)gerichtlichen Überprüfung standhielt (VGU S 19 53 vom
  1. April 2020 E.5.2; vgl. auch die IV-Einstellungsverfügung vom 25. März 2019 [BG 281 S. 4] und Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2021 vom
  2. Mai 2021 E.4.3). 4.3.1.Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt – wie es in casu unbestrittenermassen zu erfolgen hat –, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des
  • 16 - leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5a/cc ff. und 124 V 321 E.3b/aa). Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenz- bzw. Anforderungsniveau), ist für das Bundesgericht eine Rechtsfrage, die von ihm ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft werden kann. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt hingegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Ebenfalls Tatfragen beschlägt der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE- Tabelle (BGE 148 V 174 E.6.5 und 143 V 295 E.2.4). Betreffend Abzug stellt es sodann eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar, ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar. Hat die Verwaltung die massgeblichen Aspekte bei der Bemessung des Tabellenlohnabzuges berücksichtigt, darf das Versicherungsgericht seine eigene Beurteilung nicht ohne weiteres an die Stelle der Ermessensausübung der Verwaltung setzen (BGE 148 V 174 E.6.5, 146 V 16 E.4.2, 137 V 71 E.5.1 f., 126 V 75 E.6 und 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E.7.4.1 f., 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.3.3, 8C_636/2021 vom
  1. November 2021 E.3.2, 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E.3.3.2.1, 8C_234/2020 vom 3. Juni 2020 E.3, 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1 und 8C_683/2009 vom 26. Februar 2010 E.5.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E.4.2, wo das
  • 17 - kantonale Versicherungsgericht aufgrund der Berücksichtigung von nicht abzugsrelevanten Aspekten in Verletzung von Bundesrecht einen Leidensabzug von 10 % vorgenommen hatte). 4.3.2.Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 174 E.9.1 – und seither in weiterhin gefestigter Rechtsprechung, auch im Unfallversicherungsrecht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.3.2 f. und 5.3, 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E.6.4.1 f., 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.6.1 m.H.a. 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E.9.1, publ. in BGE 148 V 174 und 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E.4.2.2) – festgehalten, dass am Konzept des hypothetisch als ausgeglichen unterstellen Arbeitsmarkt, dies im Gegensatz zum effektiven, festgehalten wird. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E.9.1, 134 V 64 E.4.2.1 und 110 V 273 E.4b; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_615/2022 vom 24. Mai 2023 E.7.2.2 und 8C_131/2019 vom 26. Juni 2019 E. 4.2.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst gemäss der vorstehenden Erwägung 4.2.2 auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.4.3 und 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.6.1 und 6.3). Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes

  • 18 - geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offensteht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Desindustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E.9.1). Ferner betont das Bundesgericht in BGE 148 V 174 E.9.2.2 f. und seither weiterhin konstant, dass – um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann – bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25 % besteht. Mit diesem Abzug können, wie gesagt, diverse persönliche und berufliche Merkmale berücksichtigt werden, die im konkreten Fall eine Herabsetzung des Medianlohns rechtfertigen. Dem Abzug kommt als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens nach höchstrichterlicher Rechtsprechung überragende Bedeutung zu (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E.5.2.1, 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E.3.2.2.4 und 8C_538/2021 vom 25. April 2022 E.4.2). Dementsprechend orientiert sich die bisherige wie auch die aktuelle Rechtsprechung für eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG, sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, subsidiär an den Zentral- bzw. Medianwerten der LSE, unter Zugrundelegung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Als

  • 19 - Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stehen die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie die Parallelisierung (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E.6.1) der Vergleichseinkommen zur Verfügung. Eine Diskriminierung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Medianwerte der LSE, allenfalls korrigiert um einen leidensbedingten Abzug und/oder eine Parallelisierung, verneint das Bundesgericht gerade auch aufgrund des statistischen BASS-Gutachtens vom 8. Januar 2021, des Rechtsgutachtens von EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER vom 22. Januar 2021 oder den Schlussfolgerungen daraus vom 27. Januar 2021. Dies auch, weil einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits mit den heutigen Korrekturinstrumenten, namentlich mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Medianwert von bis zu 25 %, ein Invalideneinkommen unterhalb des untersten Quartils Q1 ermittelt werden könne (BGE 148 V 174 E.9.2.3 bis 9.2.5). Dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt an sich noch keinen Abzug vom Tabellenlohn (der über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgeht) und qualitative Einschränkungen führen nicht standardmässig zu einen Leidensabzug (Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.2, 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E.6.4.2, 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E.5.3.1 und 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E.4.3.2). Denn qualitative oder quantitative Einschränkungen aufgrund des medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofils grenzen in erster Linie das Spektrum erwerblicher Tätigkeiten weiter ein, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die

  • 20 - Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom

  1. Mai 2023 E.4.1.4, 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E.6.2, 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.1, 9C_305/2022 vom
  2. November 2022 E.3.2.2.2.1, 8C_186/2022 vom 3. November 2022 E.3, 8C_270/2021 vom 1. Dezember 2021 E.3.2 und 8C_433/2020 vom
  3. Oktober 2020 E.8.2.2). Andererseits hielt das Bundesgericht aber auch fest, dass im Falle von über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinausgehenden zusätzlichen Einschränkungen, wie ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder wenn die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar ist, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden könne (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E.6.4.2, nicht publ. in BGE 148 V 321, 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.5.2, 8C_558/2017 vom
  4. Februar 2018 E.5.3.1, 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E.5.3.1 und 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E.3.2.2). Solche zusätzlichen, leidensbedingten und in VGU S 19 53 betreffend die Invalidenversicherung unberücksichtigt gebliebenen (unfallkausalen) Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar (VGU S 19 53 vom 28. April 2020 E.5.2; vgl. zum Zumutbarkeitsprofil: Bg-act. 224 S. 57 f.), so dass eine Erhöhung des von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Abzugs vom Tabellenlohn unter diesem Titel nicht angezeigt erscheint. Ebensowenig geben weitere Aspekte wie etwa Alter (vgl. dazu BGE 148 V 419 E.8.3 und 8.5 sowie 146 V 16 E.7.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_383/2022 vom
  • 21 -
  1. November 2022 E.4.2.8, 8C_196/2022 vom 20. Oktober 2022 E.7.4, 8C_617/2021 vom 28. Juni 2022 E.4.1.3 und 4.3.3, 8C_219/2022 vom
  2. Juni 2022 E.6.1 und 6.7.2, 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E.13.2.3 und 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E.3.3 f.; vgl. auch LSE 2016, Tabelle TA9, welche keine Hinweise enthält, dass Männer ohne Kaderfunktion angesichts der Medianlöhne bzw. sogar des ersten Quartils mit fortschreitendem Alter ab 40 oder 50 Jahre [bis 64/65 Jahre] eine massgebliche Lohneinbusse infolge ihres Alters hinnehmen müssten), Aufenthaltskategorie (ursprünglich Aufenthaltsbewilligung B [Bg-act. 273 S. 32 und Bg-act. 150 S. 1] und später eingebürgert [Bg-act. 223 S. 39 und Bg-act. 224 S. 1]; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom
  3. Mai 2023 E.4.1.1, 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E.6.4.2, 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E.6.2.3 und 8C_314/2019 vom
  4. September 2019 E.6.2), Ausbildung, Erfahrungen, Sprachkenntnisse oder beruflicher Anpassungsbedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E.10.4.2.2 f., 8C_734/2022 vom
  5. Februar 2023 E.5.2, 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.5.3, 8C_193/2022 vom 16. September 2022 E.5.3.1 und 8C_104/2022 vom
  6. August 2022 E.6) Anlass zu einer Erhöhung des von Beschwerdegegnerin bereits in der Verfügung vom 26. November 2018 (Bg-act. 251 S.3) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom
  7. November 2021 bestätigten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (Bf- act. 2 S. 9). Bei gleichbleibender Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und des Leidensabzuges von 10 % kann der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad, welcher von diesem Gericht wie auch (implizit) vom Bundesgericht betreffend den invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch überprüft wurde (siehe VGU S 19 53 vom 28. April 2020 und Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2021 vom 26. Mai 2021), im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nicht höher ausfallen, zumal bei
  • 22 - der Unfallversicherungsrente nur die unfallbedingten Einschränkungen massgebend sind und hier auch keine Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades greifen. 5.Der Beschwerdeführer beantragt überdies, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Betrag der Rückforderung zu reduzieren. In VGU S 19 53 E.6 ff. wurde dasselbe Vorbringen für die zurückgeforderten IV-Rentenleistungen im Zeitraum 1. März 2017 bis
  1. Oktober 2017 geprüft und letztlich vom streitberufenen Gericht abschlägig beurteilt. Vorliegend geht es um die Rückforderung der Rentenleistungen gemäss UVG über CHF 34'604.80 für die Zeit vom
  2. August 2017 bis 30. November 2018, da mit Verfügung vom
  3. November 2018 die 100 % Rente per 1. August 2017 auf 11 % reduziert wurde (Bg-act. 251). Weil sich die Reduktion der Rente gemäss UVG auf 11 % per 1. August 2017 gemäss den vorstehenden Erwägungen 3 ff. als rechtens erweist, ist in Anbetracht der Ausführungen in den Erwägungen 6.1 f. von VGU S 19 53 vom 28. April 2020 auch die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen bis Ende 2018 nicht zu beanstanden (vgl. VGU S 19 53 vom 28. April 2020 E.6 ff.). In masslicher Hinsicht ist die Rückforderungssumme von CHF 34'604.80 unbestritten geblieben. 6.Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens
  • 23 - (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 6.1.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. 6.2.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. 6.2.1.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 144 III 531 E.4.1 und 141 III 369 E.4.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E.9.1, 139 III 475 E.2.2, 138 III 217 E.2.2.4, 122 I 267 E.2b und 119 Ia 251 E.3b). Die beschwerdeführende Person hat ausserdem, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 61

  • 24 - lit. f ATSG sowie Art. 76 Abs. 3 VRG), sofern die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 149 I 57 E.6.1, 135 I 1 E.7.1 und 132 V 200 E.4.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_538/2021 vom 25. April 2022 E.5.5, 8C_413/2021 vom 29. September 2021 E.5.3 und 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E.3.1). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren. Die Vorschriften über die Erstattung (Art. 77 VRG) bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. 6.2.2.Die Mittelosigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen, bezieht er doch seit dem 1. November 2017 und im vorliegenden Verfahren belegt bis am 19. September 2022 öffentlich-rechtliche Unterstützungsleistungen der Wohngemeinde (vgl. auch VGU S 19 53 vom 28. April 2020 E.7.2). Das Beschwerdeverfahren kann angesichts der klärenden Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des künftigen Umganges mit den (Abzügen von) Tabellenlöhnen der LSE erst im März 2022 (BGE 148 V 174) auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden und eine fachkundige Rechtsvertretung war erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2021 vom 25. April 2022 E.5.4 f.). Die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms ist somit zu bewilligen. Trotz Aufforderung vom 29. März 2022 reichte die Rechtsvertreterin keine Honorarnote ein. Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers diesen bereits im Verfahren S 19 53 sowie im unfallversicherungsrechtlichen

  • 25 - Einspracheverfahren vertreten hat (siehe z.B. Bg-act. 250 f. und 255 S. 2 und Bg-act. 264) und mit der vorliegenden Angelegenheit seit vielen Jahren gut vertraut ist, rechtfertigt es sich, Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms pauschal mit CHF 1'500.-- (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.1.A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit CHF 1'500.-- (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 3.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

Zitate

Gesetze

12

ATSG

III

  • Art. 141 III

m.H.a

  • Art. 9.2.3 m.H.a

UVG

VRG

  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG

Gerichtsentscheide

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