VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 122 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInPedretti und Righetti Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 19. Dezember 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
12 - seine Begründung vor dem 1. Januar 2022 fand, sind nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; BGE 144 V 210 E.4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2021 vom 5. Mai 2022 E.4.1). 4.Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 war dem Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren eine Rente verweigert worden (IV-act. 144). Das vorliegende Verfahren basiert deshalb auf einer Neuanmeldung. Auf diese ist die IV-Stelle, wie nachstehend dargelegt wird, zu Recht eingetreten. 4.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E.2.2). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E.5.2.3). Voraussetzung für das Eintreten auf eine Neuanmeldung ist nach der Rechtsprechung eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 130 V 71 E.2.2). Eine solche Veränderung kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen. Dagegen stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine relevante Änderung dar (BGE 141 V 9 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E.3.1). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der
13 - Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E.1.1). 4.2. Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Verwaltung überzeugt werden muss, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für die geltend gemachte Veränderung wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2). 4.3. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten sein könnte, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E.5.4, 130 V 71 E.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E.2.1.1). Im vorliegenden Fall ist die Vergleichsbasis demnach die Verfügung vom 5. Juni 2019 (IV-act. 144). Dieser Verfügung lag eine Begutachtung durch Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
14 - die Arbeitsfähigkeit gestellt worden war (IV-act. 90 S. 47), hatte der psychiatrische Teilgutachter der MEDAS, Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung mit Differentialdiagnose Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), eine posttraumatische Verbitterungsstörung (ICD-10 F43.8) und Persönlichkeitsanteile pathognomonisch für Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1) mit nicht genau einschätzbarem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (IV-act. 107 S. 38 und 94). Rund acht Monate nach dem Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2019 stellte die behandelnde Ärztin Dr. med. N., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Bericht vom 13. Februar 2020 deutlich gravierendere Diagnosen, nämlich eine PTBS (ICD-10 F43.1), Schlafstörungen mit Albträumen (ICD-10 F51.9/5) und eine depressive Episode ohne Remission seit dem Tod des Freundes mittelgradig bis schwer mit Todeswünschen (ICD-10 F32.1/2). Zudem hielt Dr. med. N._____ fest, der Beschwerdeführer sei weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (IV-act. 154 S. 2). Damit war eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands glaubhaft gemacht. Die IV-Stelle war deshalb verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestand (BGE 141 V 9 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2021 vom 29. März 2021 E.2.2.1). Dies hat die IV-Stelle in korrekter Weise getan (IV-act. 155) und auch im vorliegenden Verfahren ist so vorzugehen. 5.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
15 - Erwerbsunfähigkeit, welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich sodann der Invaliditätsgrad bestimmen. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 aIVG [bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesene Version des IVG]). 6.Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die medizinische Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 125 V 256 E.4). Aufgabe der medizinischen Fachleute ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und
16 - bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 261 E.4). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit können sich die IV-Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf den RAD (Art. 59 Abs. 2 bis aIVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). 6.1. Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von versicherungsexternen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu
17 - ziehen und nötigenfalls anzuordnen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). Bei Berichten von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein Gerichtsgutachten oder ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Ein solcher Bericht verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 361 E.3c). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee). 6.2.Mit BGE 141 V 281 führte das Bundesgericht im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden einen strukturierten, normativen Prüfraster ein. Demnach liegt Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG nur insoweit vor, als mittels objektivierbarer Indikatoren nachgewiesen werden kann, dass einer versicherten Person keine Arbeitsleistung mehr zugemutet werden kann. Die nach wie vor nötige objektivierte Beurteilungsgrundlage liefern die medizinischen Sachverständigen, welche das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person anhand eines Kataloges von Indikatoren – unter Berücksichtigung
18 - leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen respektive Ressourcen andererseits – ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen haben (BGE 141 V 281 E.3.6). Mit BGE 143 V 418 weitete das Bundesgericht den Anwendungsbereich des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Erkrankungen aus. Der vom Bundesgericht entwickelte Indikatorenkatalog sieht für den Regelfall folgendermassen aus (BGE 141 V 281 E.4.1.3):
19 - versicherungspsychiatrische Begutachtung. Sie verstehen sich als Empfehlung, von welcher im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann (BGE 143 V 418 E.7.1; Entscheid des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E.5.1; Qualitätsleitlinien S. 3). 7.Vorliegend hat die IV-Stelle auf das O.-Gutachten vom 28. Mai 2021 abgestellt. Darin wurde keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-act. 185 S. 33). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) festgehalten, zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionisch-infantilen Anteilen (ICD-10: F61) und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, zeitweilig schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1; IV-act. 185 S. 33). Die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten wurde aus psychiatrischer Sicht retrospektiv ab September 2017 und echtzeitlich mit 100 % eingeschätzt, wobei als adaptiert die angestammte Tätigkeit und sämtliche anderen in somatischer Hinsicht angepassten Tätigkeiten umschrieben wurden (IV-act. 185 S. 33 f.). Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft wurde als eindeutig und uneingeschränkt möglich bezeichnet, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen als nicht erforderlich und sogar kontraproduktiv (IV-act. 185 S. 34). Dr. med. O. hielt zudem fest, es bestünden über Verdeutlichungstendenzen eindeutig hinausgehende Tendenzen zu Aggravation (IV-act. 185 S. 35). 7.1.Das O.-Gutachten wird nachfolgend vor dem Hintergrund der oben dargelegten einschlägigen Rechtsprechung und der Qualitätsleitlinien auf seinen Beweiswert hin geprüft. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich beim O.-Gutachten um ein Gutachten eines versicherungsexternen Spezialarztes handelt, welches im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholt wurde, so dass ihm nach der Praxis des Bundesgerichts volle
20 - Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (siehe Erwägung 6.1). Nachfolgend werden deshalb insbesondere jene Aspekte eingehend geprüft, welche vom Beschwerdeführer und von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. N._____ in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 (IV-act. 200) beanstandet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das O.- Gutachten am 28. Mai 2021 verfasst wurde, der streitige Rentenanspruch aber rund eineinhalb Jahre früher am 1. Januar 2020 beginnt. Für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 28. Mai 2021 beurteilte Dr. med. O. den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers also nur retrospektiv. Nach der Rechtsprechung sind solche retrospektiven Einschätzungen zurückhaltend zu gewichten, da es generell und namentlich bei psychischen Störungen schwierig ist, die Arbeitsfähigkeit rückwirkend zuverlässig zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2020 vom
21 - Vermeidungsverhalten und auch über Verdeutlichungstendenzen hinausgehende Tendenzen zu Aggravation beobachtet werden können (IV-act. 185 S. 28). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, Dr. med. O._____ hätte diese Beobachtungen mit testpsychologischen Zusatzuntersuchungen untermauern müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung liegt es im Ermessen des psychiatrischen Sachverständigen zu entscheiden, inwiefern testpsychologische Befunde angezeigt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 E.5.6.5 vom 9. Februar 2022 mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehen auch die Qualitätsleitlinien testpsychologische Zusatzuntersuchungen nicht zwingend vor. Sie verpflichten den Gutachter lediglich dazu, bei begründeter Indikation den Einsatz von geeigneten Tests zur Validität der geklagten Symptome zu prüfen (Qualitätsleitlinien S. 11 Ziff. 4.3.2.2). In Anhang 4 der Qualitätsleitlinien wird der Einsatz von Testverfahren zur Beschwerde- und Symptomvalidierung entsprechend nicht als obligatorisch, sondern nur als sinnvoll bezeichnet (Qualitätsleitlinien S. 29). Entsprechend geht denn auch das Bundesgericht davon aus, dass testpsychologischen Untersuchungen nach den aktuell geltenden Qualitätsstandards in der psychiatrischen Begutachtung bloss ergänzende Beweisfunktion zukommt (Urteile des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E.5.6.5 und 9C_51/2021 vom 29. März 2021 E.4.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können die Ergebnisse eines psychiatrischen Gutachtens also auch dann aussagekräftig sein, wenn - wie vorliegend - keine testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt wurden. 7.4.Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft
22 - namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1, 131 V 49 E.1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2017 vom 31. August 2018 E.2.2 mit Hinweisen). Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (BGE 143 V 418 E.8.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E.6.2). Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom
23 - verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E.6.1 m.H.a. BGE 141 V 281 E.2.2.2). Vorliegend ging Dr. med. O._____ nicht von einer ausgewiesenen Aggravation aus, sondern erwähnte lediglich Tendenzen zur Aggravation. Der Beschwerdeführer rügt, Dr. med. O._____ beschreibe nicht nachvollziehbar, wie er zu der Einschätzung gelange, es hätten Tendenzen zur Aggravation beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer bezieht sich damit allem Anschein nach auf Seite 28 des Gutachtens (Beschwerdeschrift S. 7). Dort wird in der Tat keinerlei Begründung für die beobachtete Tendenz zur Aggravation angeführt. Dies liegt daran, dass der Gutachter auf den Seiten 27 bis 32 summarisch auf die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 einging. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet sich aber an anderer Stelle eine nachvollziehbare und hinreichende Begründung. Im Kapitel "Stellungnahme zur Selbsteinschätzung der versicherten Person" auf Seite 35 führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sehe seine Arbeitsfähigkeit derzeit und weiterhin als hochgradig eingeschränkt. Diese subjektive Einschätzung sei aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht bei nicht objektivierbaren, andauernden psychischen Einschränkungen nicht nachvollziehbar. Zudem bestehe ein subjektives, eigenwilliges Krankheitskonzept, eine Priorität auf Freizeitgestaltung und ein fortgesetzter Rentenwunsch (IV-act. 185 S. 35). Mit dieser Begründung bezog sich der Gutachter auf den psychischen Befund auf Seite 20. Dort beschrieb er, dass der Beschwerdeführer vordergründig freundlich und einigermassen kooperativ über verschiedene psychosoziale Probleme und Schwierigkeiten und auch über seine gebesserten psychischen Beschwerden berichtet habe. Dabei hätten von Beginn an Tendenzen zur
24 - Aggravation beobachtet werden und keine Motivation für berufliche Eingliederungsmassnahmen festgestellt werden können, obwohl dafür weiter ausbaufähige Ressourcen vorliegen würden (IV-act. 185 S. 20). Dass der Beschwerdeführer Ressourcen für die Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit hätte, leitete der Gutachter aus dem bei der Untersuchung festgestellten psychischen Befund und aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf ab (IV-act. 85 S. 20, 26 f. und 29). Danach erledigte der Beschwerdeführer in der Regel vormittags Arbeiten im Haushalt und ging nach dem Mittagessen spazieren oder einkaufen. Die Mahlzeiten bereitete er in der Regel selber zu und die übrige Zeit verbrachte er mit Fernsehen, Radiohören und Lesen (IV-act. 185 S. 18 f.). Die Schilderung des Tagesablaufs interpretierte Dr. med. O._____ in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer seinen Haushalt ohne Probleme selber versorgen konnte, täglich verschiedene Aktivitäten unternahm, seine Hobbies pflegte und ein unauffälliges und normales Leben führte und dabei eine gute und enge Beziehung zur Mutter, zu einer Schwester und zu wenigen Freunden pflegte (IV-act. 185 S. 27, 18). Damit beschrieb der Gutachter nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus seinen tatsächlich vorliegenden psychosozialen und psychischen Problemen eine weitergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit ableitete, als dies aus gutachterlicher Sicht angemessen gewesen wäre. Die beobachtete Tendenz zur Aggravation ergab sich für den Gutachter mithin aus der Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. O._____ anfangs März 2021 überhaupt keine Erwerbsarbeit mehr für möglich hielt (IV-act. 185 S.
25 - 7.5.Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. O._____ habe seinen Tagesablauf geschönt dargestellt. In Wahrheit komme wöchentlich eine Cousine vorbei, die seinen Haushalt besorge. Er koche ausschliesslich Pasta und gehe für richtige Mahlzeiten zu seiner Mutter. Er mache auch keine ausgedehnten Wanderungen, sondern nur kurze Spaziergänge bei schönem Wetter. Ob diese Behauptungen zutreffen, kann offengelassen werden. Würden sie zutreffen, so wäre die Abweichung gegenüber der Schilderung des Tagesablaufs im O.-Gutachten nicht so gross, dass wesentlich andere Schlüsse im Hinblick auf die Ressourcen zur Wiedereingliederung und zur Arbeitsfähigkeit zu ziehen wären. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag zuhause in einer geordneten Routine weitgehend selbständig bewältigen konnte. Dass der Beschwerdeführer zudem in der Lage war, auch ausserhalb seiner Wohnung und seiner üblichen Routine zu funktionieren, zeigt sich daran, dass er gemäss Angabe von Dr. med. N. kurz nach der Untersuchung durch Dr. med. O._____ nach Costa Rica reiste (IV-act. 200 S. 2). Mehrwöchige Reisen nach Costa Rica hatte er auch zuvor jedes Jahr unternommen (IV-act. 185 S. 18). Im Jahr 2017 war er sogar für sechs Wochen in Costa Rica. Dabei hatte er sich gemäss Aussage gegenüber dem psychiatrischen MEDAS Gutachter Dr. med. K._____ wohl gefühlt und viele Bekannte und Kollegen getroffen (IV-act. 107 S. 89, 185 S. 18). 7.6.Der Beschwerdeführer rügt, Dr. med. O._____ habe eine falsche Vorstellung davon, welche Rolle die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Bemessung des Invaliditätsgrades spielten. Er bezieht sich damit auf die Seite 28 des Gutachtens, wo Dr. med. O._____ diverse psychosoziale Belastungsfaktoren auflistete und ausführte, psychosoziale Belastungsfaktoren könnten nach IV-rechtlichen Kriterien nicht in der gutachterlichen Beurteilung in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen werden (IV-act. 185 S. 28). Diese apodiktische Aussage ist
26 - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht zu beanstanden. In BGE 141 V 281 sah das Bundesgericht die Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren als einen wesentlichen Schritt bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Krankheiten vor (siehe oben Erwägung 6.2, Ziff.1.3.1) und rund ein Jahr später hielt es mit Urteil 8C_616/2015 fest, eindeutig im Vordergrund stehende invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren seien auch nach der Änderung der Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugrenzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 20. Mai 2016 E.3.2). In seiner neuesten Rechtsprechung differenzierte das Bundesgericht diese Aussage und führte aus, die Annahme einer Invalidität bedinge in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt werde und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtige. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund träten und das Beschwerdebild mitbestimmten, desto ausgeprägter müsse eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeute, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen dürfe, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen habe, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seien unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden könne. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebe, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende
27 - Erklärung fänden, gleichsam in ihnen aufgingen, sei kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2021 vom 13. Dezember 2021 E.2.2.2; BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Dr. med. O._____ zu Recht ausführte, es lägen verschiedene invaliditätsfremde, psychosoziale Belastungsfaktoren vor, insbesondere ein subjektives eigenwilliges Krankheitskonzept, ein einfacher Schulabschluss und eine einfache Berufsausbildung, eine jahrelange Tätigkeit in angelernten Tätigkeiten, viele Jahre Aufenthalt im aussereuropäischen Ausland, nach der Rückkehr geringe Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt, inzwischen geringer beruflicher Ehrgeiz, beginnende Dekonditionierung vom regulären Arbeitsprozess, Alleinleben, finanzielle Engpässe, Priorität auf Freizeitgestaltung, Entschädigungswünsche und fortgesetzter Rentenwunsch (IV-act. 185 S. 28 und 35). 7.7.Dr. med. O._____ diagnostizierte keine psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. N._____ hingegen hatte mit Bericht vom 13. Februar 2020 eine PTBS nach dem plötzlichen Tod des Freundes (F43.1), Schlafstörungen mit Albträumen (F51.9/5) und eine depressive Episode ohne Remission seit dem Tod des Freundes mittelgradig bis schwer mit Todeswünschen (ICD-10 F32.1/2) diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit hatte sie auf 0 % festgelegt (IV-act. 154 S. 2). Mit Bericht vom 21. Juli 2020 hatte Dr. med. N._____ im Wesentlichen an dieser Beurteilung festgehalten und angegeben, bei der PTBS gebe es einen Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8) und die depressive Störung sei aktuell nur leicht bis mittelgradig ausgeprägt, gemischt mit Angst (IV-act. 159 S. 4). Mit Bericht vom 19. September 2020 hatte sie die Depression dann erneut als mittelgradig bis schwer beschrieben und neu die Differentialdiagnose einer ASS gestellt wie auch auffällige
28 - Gedächtnisstörungen beschrieben (IV-act. 164 S. 2). Zu diesen abweichenden Diagnosen nahm Dr. med. O._____ in seinem Gutachten - wie nachfolgend im Detail aufgezeigt wird – nur teilweise in überzeugender Weise Stellung. 7.7.1.Dr. med. O._____ führte aus, zielführende oder typische Symptome einer PTBS hätten bei der aktuellen gutachterlichen Exploration nicht verifiziert oder eruiert werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar unzweifelhaft eine schwierige Situation erlebt, der Tod des Partners sei aber kein "Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, welches bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde", wie dies in der ICD-10 bei der PTBS als Ursache vorausgesetzt werde (ICD-10 F43.1; IV-act. 185 S. 37 f.). Diese Erklärung ist nachvollziehbar und überzeugend. Entscheidend bekräftigt wird Dr. med. O._____ Sichtweise durch die Einschätzung der behandelnden Fachärzte der D._____ und der beiden Vorgutachter, welche ebenfalls keine PTBS diagnostiziert hatten (IV-act. 22 S. 45, 18 S. 13, 24 S. 1, 68, 185 S. 37). Dr. med. I._____ hatte rund dreieinhalb Jahre nach dem Tod des Partners des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 7. September 2017 überhaupt keine psychische Krankheit aus dem ICD-10 Kapitel «F43.- / Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen» diagnostiziert (IV-act. 90 S. 47). Dr. med. K._____ hatte rund ein halbes Jahr später in seinem psychiatrischen MEDAS- Teilgutachten vom 25. April 2018 eine posttraumatische Verbitterungsstörung diagnostiziert (IV-act. 107 S. 94). Diese in der ICD- 10 nicht erwähnte Diagnose hatte er als Subkategorie der Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.2 erklärt (IV-act. 107 S. 99 f.). Dies deckt sich damit, dass eine Anpassungsstörung bereits zuvor anlässlich der ersten Hospitalisation nach dem Tod des Partners von den D._____ diagnostiziert worden war (Austrittsbericht vom 3. März 2015, IV-
29 - act. 22 S. 40). Dass Dr. med. O._____ diese Anpassungsstörung bei seiner Untersuchung im Frühjahr 2021, mithin rund sieben Jahre nach dem Tod des Partners, nicht mehr feststellte, ist nachvollziehbar, da Anpassungsstörungen in der Regel mit zunehmender zeitlicher Distanz zum auslösenden Ereignis abklingen (https://www.msdmanuals.com/de/profi/psychische-störungen/anst-und- stressbezogene-erkrankungen/anpassungsbedingte-störungen, zuletzt besucht am 19. Dezember 2023). 7.7.2.Zu Dr. med. N._____ Diagnose einer Andauernden Persönlichkeitsänderung wies Dr. med. O._____ darauf hin, es fehle an der gemäss der ICD-10 vorausgesetzten Belastung von katastrophalem Ausmass beziehungsweise an einer Belastung, welche so extrem sei, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tief greifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden müsse (IV-act. 185 S. 38). Als Beispiele für eine Belastung, welche zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung führen kann, nennt die ICD-10 das andauernde Ausgesetztsein lebensbedrohlicher Situationen, etwa als Opfer von Terrorismus, eine andauernde Gefangenschaft mit unmittelbarer Todesgefahr, Folter, Katastrophen und Konzentrationslagererfahrungen (ICD-10 F62.0). Dass Dr. med. O._____ den plötzlichen, krankheitsbedingten Tod des Partners des Beschwerdeführers nicht in diese Kategorie einordnet, ist nachvollziehbar. Auch weist er zu Recht darauf hin, dass beim Beschwerdeführer das für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung typische chronische Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein fehle (IV-act. 185 S. 38). 7.7.3.Dr. med. N._____ diagnostizierte in ihren Berichten vom 13. Februar 2020,
30 - med. O._____ erwähnte der Beschwerdeführer weder bei der Befragung zu seinem Leiden (IV-act 185 S. 17 f.) noch sonst Albträume oder schwerwiegende Probleme mit dem Schlafen. Bei der Beschreibung seines Tagesablaufs gab er vielmehr an, gegen 22 Uhr gehe er ins Bett und schlafe relativ gut ein. Nach drei bis vier Stunden erwache er, gehe zur Toilette, sei dann etwa 15 bis 20 Minuten wach und könne dann wieder weiterschlafen, bis er morgens etwa um acht oder neun Uhr aufstehe (IV- act. 185 S. 18 f.). Für die Zeit ab der Begutachtung durch Dr. med. O._____ am 28. Mai 2021 kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr unter Schlafstörungen mit Albträumen litt. Für die Zeit davor ist indessen auf die Berichte von Dr. med. N._____ abzustellen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die von der behandelnden Psychiaterin festgehaltenen gravierenden Probleme mit dem Schlaf nicht so hätten vorgelegen haben sollen, wie sie dies beschreibt. Anders als viele andere psychische Störungen sind Schlafstörungen einfach und eindeutig zu diagnostizieren, wenn ein Patient diesbezüglich glaubhaft anhaltende Schwierigkeiten schildert. Zudem waren bereits zuvor wiederholt Schlafstörungen aufgetreten und waren dem Beschwerdeführer diesbezüglich Medikamente verschrieben worden (Bericht der D._____ vom 4. Januar 2016 [IV-act. 18 S. 1], Bericht von Dr. med. G._____ vom 26. Januar 2016 [IV-act. 90 S. 72], Bericht des Hausarztes Dr. med. Q._____ vom 13. April 2016 [IV-act. 22 S. 2], Gutachten von Dr. med. I._____ vom 7. September 2017 [IV-act. 90 S. 32 f.], Gutachten der MEDAS vom 11. Juli 2018 [IV-act. 107 S. 89]). Dr. med. O._____ nahm zu der von Dr. med. N._____ diagnostizierten Schlafstörung keine Stellung und auch der RAD äusserte sich nicht dazu. Es drängt sich deshalb auf, bezüglich der Schlafstörungen für die Phase ab dem 1. Januar 2020 bis zur Begutachtung durch Dr. med. O._____ auf die echtzeitliche Beurteilung der behandelnden Psychiaterin abzustellen. Dies umso mehr als Probleme mit dem Schlafen bei Menschen mit
31 - Depressionen (siehe dazu nachfolgend Erwägung 7.7.4) erfahrungsgemäss sehr häufig auftreten (https://www.msdmanuals.com/de/heim/psychische- gesundheitsstörungen/affektive-störungen/depression, zuletzt besucht am
32 - bedrückte Grundstimmung, eine unverminderte emotionale Resonanzfähigkeit, keine Hinweise auf zirkadiane Besonderheiten oder tageszeitliche Stimmungsschwankungen, keine psychosomatischen Beschwerden, einen unverminderten Antrieb, eine ausgeglichen wirkende Psychomotorik, keinen Anhalt für akute Suizidalität und keine Tendenzen zu Selbstverletzung oder Fremdgefährdung fest. Er führte aus, die Durchhaltefähigkeit, die emotionale Flexibilität und Belastbarkeit, die Stress- und Frustrationstoleranz und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien noch leicht vermindert. Die Gruppen- und Teamfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbstpflege seien nicht vermindert. Bei einem leicht beeinträchtigten Selbstwerterleben hätten sich gewisse Selbstzweifel und auch gewisse Versagensängste ohne Hinweise auf einen relevanten sozialen Rückzug gezeigt (IV-act. 185 S. 20). Es darf davon ausgegangen werden, dass Dr. med. O._____ als erfahrener Psychiater und ausgebildeter medizinischer Gutachter nach der doch rund drei Stunden dauernden Untersuchung den Schweregrad der depressiven Problematik des Beschwerdeführers mit ausreichender Gewissheit einschätzen konnte. Zum Schweregrad der depressiven Störung in der Zeit vor der Begutachtung äusserte sich Dr. med. O._____ hingegen nicht in überzeugender Weise. Er führte aus, bei der rezidivierenden depressiven Störung habe der Beschwerdeführer nach dem Tod des Freundes eine mittelgradige, eventuell zeitweilig eine schwere depressive Episode entwickelt. Durch die intensive Behandlung habe die depressive Symptomatik gebessert werden können, sodass nun nur noch eine leichte depressive Episode vorliege (IV-act. 185 S. 24). Auf die von Dr. med. N._____ für das Jahr 2020 festgestellte Verschlechterung bei der depressiven Störung ging er überhaupt nicht ein, auch nicht im Kapitel "Stellungnahme zur früheren ärztlichen Einschätzungen" (IV-act. 185 S.
33 - 36 f.). In diesem Punkt ist das O.-Gutachten demnach klarerweise mangelhaft. Für die Phase vom 1. Januar 2020 bis zum 28. Mai 2021 ist deshalb auf die echtzeitliche Einschätzung der behandelnden Psychiaterin abzustellen. Von dem vom Beschwerdeführer beantragten Gerichtsgutachten oder von weiteren medizinischen Abklärungen der IV- Stelle wären in Bezug auf den Schweregrad der Depression von Januar 2020 bis Mai 2021 keine verlässlichere Einschätzung zu erwarten. Die Einschätzung wäre retrospektiv und müsste im Wesentlichen auf die Arztberichte von Dr. med. N. abstellen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle bezüglich des Schweregrads der Depression für die Zeit ab dem 28. Mai 2021 zu Recht auf das O.-Gutachten abgestellt hat. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 hingegen ist das O.-Gutachten im Zusammenhang mit der Depression nicht beweiskräftig. Für diese Phase ist gestützt auf die Berichte von Dr. med. N._____ davon auszugehen, dass die Depression mittelgradig bis schwer war. Die vorübergehende Besserung vom 21. Juli 2020 bis zum 19. September 2020 (IV-act. 159 S. 4, 164 S. 2) ist infolge ihrer kurzen Dauer IV-rechtlich nicht relevant (Art. 88a Abs. 1 IVV). 7.7.5.Dr. med. N._____ stellte mit Bericht vom 19. September 2020 die Differentialdiagnose einer ASS (IV-act. 164 S. 2). Dieser Bericht fehlt im Aktenauszug des O.-Gutachtens (IV-act. 185 S. 15), ebenso fehlen Äusserungen von Dr. med. O. zur ASS im Kapitel Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen (IV-act. 185 S. 36 ff.). Auch in diesem Punkt ist das O._____-Gutachten also mangelhaft. Dieser Mangel hat aber nicht zur Folge, dass das Gutachten als Ganzes als nicht beweiskräftig zu erachten wäre. Dies weil – wie nachfolgend gezeigt wird – angesichts der Umstände und der Beurteilung des RAD das Vorliegen einer ASS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
34 - In ihrem Bericht vom 19. September 2020 gab Dr. med. N._____ an, dass eine Abklärung zur ASS gemacht werden sollte (IV-act. 164 S. 2). In der Folge veranlasste sie aber keine entsprechende Untersuchung, obwohl der Beschwerdeführer weiterhin bei ihr in Therapie war. Dies muss als Hinweis darauf interpretiert werden, dass die Anzeichen für eine ASS nicht so deutlich waren, dass eine sofortige Abklärung aus fachärztlicher Sicht zwingend notwendig gewesen wäre. Rund ein Jahr später gab Dr. med. N._____ in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 zum O.- Gutachten an, die Anzeichen hätten sich gehäuft, dass der Beschwerdeführer unter einer neuropsychologischen Störung oder einer ASS leide (IV-act. 200 S. 1 und 7). Auch hierauf erfolgte aber keine umfassende Untersuchung. Erst im Frühjahr 2022 holte Dr. med. N. im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eine Zweitmeinung bei Dr. med. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 5. Mai 2022 und führte mit Bericht vom 17. Mai 2022 aus, es seien Autismus-Spektrum Symptome vorhanden. Der Beschwerdeführer habe mehrmals stereotype Antworten auf seine Fragen gegeben und koche täglich dieselbe Pasta und führe die gleichen Rituale durch. Ein Telefongespräch mit der Mutter habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Kindheit keine repetitiven oder stereotypen Verhaltensweisen gezeigt habe. Die auffälligen Verhaltensweisen seien erst nach dem Tod des Freundes entstanden. Dr. med. P. kam zum Schluss, eine ASS sei nicht auszuschliessen, diagnostizierte einen Verdacht auf eine ASS und kodierte dies mit ICD-10 F84.12 (Beilage des Beschwerdeführers [Bf-act.] Nr. 5). Dem Bericht von Dr. med. P._____ kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur geringer Beweiswert beigemessen werden. Erstens bezieht er sich nicht echtzeitlich auf den relevanten Zeitraum bis zum 9. November 2021 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, siehe vorne Erwägung 3), sondern wurde rund sechs Monate
35 - später erstellt. Zweitens vermag er inhaltlich nicht zu überzeugen. In der ICD-10 findet sich keine Diagnose mit der Bezeichnung ASS, der Wechsel zu dieser Bezeichnung wird erst mit der ICD-11 vollzogen (https://autismus-kultur.de/icd-diagnosekriterien/, zuletzt besucht am 19. Dezember 2023). Die von Dr. med. P._____ verwendete Nummer ICD-10 F84.12 bezieht sich korrekterweise auf den atypischen Autismus gemäss F84.1 im Typ «Autismus mit atypischem Erkrankungsalter und atypischer Symptomatologie» gemäss dem multiaxialen Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters nach ICD-10 (https://de.wikipedia.org/wiki/Multiaxiales_Klassifikationsschema_für_psy chische_Störungen_des_Kindes-_und_Jugendalters, zuletzt besucht am
36 - med. M.s Bemerkung, wenn Dr. med. N. nun plötzlich eine ASS vermute, dürfe doch darauf hingewiesen werden, dass sich davon in ihrem Arztbericht vom 21. Juli 2020 - nach immerhin einem Jahr Behandlung - kein Wort finde (IV-act. 201 S. 15). Dr. med. M._____ kam deshalb in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-act. 201 S. 16). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Dr. med. N.s Differentialdiagnose einer ASS das Gutachten von Dr. med. O. nicht in seiner Beweiskraft zu erschüttern vermag. 7.7.6.Dr. med. N._____ beschrieb in ihrem Bericht vom 19. September 2020 Gedächtnisstörungen. Der Patient sei sehr vergesslich und habe eine kurze Konzentrationsspanne (IV-act. 164 S. 1). Dr. med. O._____ stellte bei seiner Untersuchung am 4. März 2021 keine relevanten Gedächtnisstörungen mehr fest. In seinem Gutachten führte er aus, der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent gewesen, die kognitiven Fähigkeiten hätten im Normbereich gelegen und es hätten sich keine Hinweise auf relevante Gedächtnisstörungen oder Defizite der Merkfähigkeit gefunden. Auch hätten nach dem klinischen Eindruck eine gute Aufmerksamkeit, ein gutes Auffassungsvermögen und eine gute Konzentration bei einer noch leicht verminderten Ausdauer bestanden (IV- act. 185 S. 20). Echtzeitlich kann dieser Einschätzung volle Beweiskraft beigemessen werden. Weder der Beschwerdeführer noch Dr. med. N._____ erheben diesbezüglich Kritik (IV-act. 200 S. 4 f.). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 bis zur Begutachtung ist indessen auch im Zusammenhang mit den Gedächtnisstörungen auf die echtzeitliche Beurteilung von Dr. med. N._____ abzustellen. Im O.-Gutachten findet sich keine Stellungnahme zu den von Dr. med. N. im Jahr 2020 festgestellten Gedächtnisstörungen (IV-act. 185 S. 36 ff.) und Konzentrationsschwierigkeiten treten in einer depressiven Episode
37 - erfahrungsgemäss häufig auf (https://www.msdmanuals.com/de/heim/psychische- gesundheitsstörungen/affektive-störungen/depression, zuletzt besucht am
38 - med. O._____ sämtliche Diagnosen und benannte sie auch in Übereinstimmung mit der ICD-10 (IV-act. 185 S. 33). Dies trifft entgegen der Ansicht von Dr. med. N._____ auch auf die Diagnose der «Kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionisch-infantilen Anteilen» zu. Dr. med. O._____ kodierte diese Diagnose mit «F61», im Sinne einer Kombination von F60.3 (emotional instabile Persönlichkeitsstörung) und F60.4 (histrionische Persönlichkeitsstörung, inklusive Persönlichkeitsstörung infantil). Den Begriff «infantil» verwendet die ICD-10 bei F60.4 ausdrücklich, so dass die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters entgegen der Ansicht von Dr. med. N._____ keine "fantasievollen Setzungen und psychopathologischen Zusammenführungen" (IV-act. 200 S. 5) darstellen. Auch die Zuordnung der Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, zeitweilig schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 185 S. 33) ist nicht zu beanstanden, stellt der Gutachter doch fest, dass kein Suchtleiden und keine irreversible Gesundheitsstörung verursacht durch eine Suchtmittelabhängigkeit vorliegt (IV-act. 185 S. 28 f.). Diese Zuordnung ist vom Beschwerdeführer und von Dr. N._____ unbestritten geblieben. 7.8.3.Beim Kapitel 4.1 (Psychischer Befund) bemängelte Dr. med. N._____, es kämen Befunde und Pauschalbeurteilungen des Gutachters vor ohne zum Beispiel die Kriterien zu nennen, weshalb keine posttraumatischen Symptome vorlägen (IV-act. 200 S. 5). Damit verkennt sie, dass der Gutachter in diesem Kapitel den psychopathologischen Befund in einer standardisierten Weise unter Verwendung des Systems der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (nachfolgend: AMDP) erfasste, wie dies die Qualitätsleitlinien (S. 10) vorsehen. Eine eingehende Begründung des Gutachters dazu, weshalb gewisse Symptome eben gerade nicht festgestellt wurden, wäre an dieser
39 - Stelle systematisch falsch gewesen. Die Auseinandersetzung mit abweichenden Einschätzungen hat nach den Qualitätsleitlinien (S. 11) im Rahmen der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung zu erfolgen. Dem entsprach Dr. med. O., indem er im Kapitel «Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen» nachvollziehbar erklärte, weshalb seiner Meinung nach keine PTBS vorliege (IV-act. 185 S. 37 f.; siehe vorne Erwägung 7.7.1). 7.8.4.Dr. med. N. kritisierte, die vom Gutachter diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei schwer vorstellbar ohne Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 200 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Eine diagnostizierte psychische Krankheit hat nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Vielmehr gehört es im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu den Aufgaben des Gutachters, sich zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome zu äussern. Vorliegend führte Dr. med. O._____ aus, bei leicht akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional-instabilen und histrionisch-infantilen Anteilen hätten gewisse Defizite der sozialen Kompetenzen eruiert werden können, insbesondere der Konfliktfähigkeit, weniger des Abgrenzungsvermögens. Die Durchhaltefähigkeit, die emotionale Flexibilität und Belastbarkeit, die Stress- und Frustrationstoleranz und die Selbstbehauptungsfähigkeit würden noch leicht vermindert erscheinen (IV-act. 185 S. 20). Diesen Befunden ordnete Dr. med. O._____ in nachvollziehbarer Weise keine quantitative, sondern nur eine qualitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (IV-act. 185 S. 29). Entsprechend führte er in konsistenter Weise aus, in einer adaptierten, wenig anspruchsvollen Hilfstätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (IV-act. 185 S. 27 und 32 f.). 7.8.5.Dr. med. N._____ warf Dr. med. O._____ vor, er stelle mit der ICD-10 auf ein veraltetes Klassifikationssystem ab (IV-act. 200 S. 5). Dieser Vorwurf
40 - ist nicht stichhaltig. Die ICD-11 wurde erst nach der Erstellung des O.-Gutachtens im Januar 2022 in englischer Sprache eingeführt (https://icd.who.int/en, zuletzt besucht am 19. Dezember 2023). Die ICD- 11 wird die ICD-10 im deutschsprachigen Raum erst dann ablösen, wenn die offizielle deutschsprachige Übersetzung innert der flexiblen Übergangszeit von fünf Jahren vorliegen wird (https://icd.who.int/en und https://de.wikipedia.org/wiki/ICD-11, zuletzt besucht am 19. Dezember 2023). Aktuell besteht noch keine Möglichkeit, die Entwurfsfassung der ICD-11 in Deutsch herunterzuladen oder anderweitig zu beziehen (https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD- 11/uebersetzung/node.html; Stand am 19. Dezember 2023). 7.8.6.Dr. med. N.____ erklärte eingehend, weshalb ihrer Ansicht nach eine PTBS eine Depression nicht ausschliesse (IV-act. 200 S. 5). Dieses Vorbringen geht ins Leere. Dr. med. N. ging allem Anschein nach davon aus, dass Dr. med. O._____ in seinem Gutachten die Ansicht vertrete, eine PTBS und eine Depression könnten nicht gleichzeitig auftreten. Damit interpretierte sie die gutachterlichen Aussagen falsch. Dr. med. O._____ schrieb: «Die aktuell behandelnde Psychiaterin stellt nun (...) die Verdachtsdiagnose einer PTBS in den Raum (...). Letztendlich kann sie sich diagnostisch nicht entscheiden und führt zwei unterschiedliche Diagnosen - nämlich zusätzlich noch eine rezidivierende depressive Störung - (...) auf» (IV-act. 185 S. 37). Zwar geht aus dieser Formulierung klar hervor, dass Dr. med. O._____ bezüglich der Diagnosen anderer Ansicht war, er bezeichnete die PTBS und die Depression aber lediglich als «unterschiedliche Diagnosen» und nicht, wie Dr. med. N._____ interpretierte, als sich widersprechende Diagnosen. 7.9.Der Beschwerdeführer wirft Dr. med. O._____ vor, er habe auf fremdanamnestische Abklärungen verzichtet und sei möglicherweise auch deshalb den Hinweisen auf eine ASS nicht nachgegangen und habe sich
41 - stattdessen ausschliesslich darauf konzentriert festzustellen, was der Explorand nicht habe. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Das Einholen einer Fremdanamnese ist nach der Rechtsprechung nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2018 vom 28. Mai 2019 E.5.2.2). Vielmehr liegt das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte im Ermessen des Gutachters und wird veranlasst, wenn der Gutachter zur Klärung der gestellten Fragen auf diese angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2019 vom 26. September 2019 E.3.5.1). Entsprechend sieht das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSVI) Drittauskünfte in der Vorlage für die Gliederung von invalidenversicherungsrechtlichen Gutachten nicht zwingend, sondern nur unter dem Titel "Allfällige Angaben von Dritten" vor (KSVI [Stand 1. Januar 2018] Anhang VII Ziff. 5). Vorliegend sind keine besonderen Aspekte ersichtlich, welche das Einholen einer Fremdanamnese als unerlässlich erscheinen lassen würden. Vielmehr stellen die umfangreichen Vorakten mit zwei psychiatrischen Gutachten einen Hinweis darauf dar, dass Dr. med. O._____ eine Fremdanamnese zu Recht als nicht unbedingt erforderlich einstufte. Auch der Vorwurf, Dr. med. O._____ habe sich auf die nicht vorliegenden Symptome bzw. Erkrankungen konzentriert, ist nicht gerechtfertigt. Dieser Vorwurf bezieht sich auf den psychischen Befund (IV-act. 185 S. 20). Dort erwähnte der Gutachter zwar tatsächlich zahlreiche nicht vorliegende Krankheiten bzw. Symptome. Er tat dies indessen in Übereinstimmung mit den Qualitätsleitlinien (S. 17). Bei der Anwendung des AMDP-Systems für die Befunderhebung ist es korrekt und üblich zu erwähnen, dass eine Störung nicht vorliegt, wenn die Befunderhebung dies ergeben hat. Nur so besteht Klarheit, dass bei der gutachterlichen Untersuchung Abklärungen im Hinblick auf diese Störung tatsächlich auch erfolgt sind.
42 - 7.10.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle dem O.-Gutachten in Bezug auf die Zeit ab dem 28. Mai 2021 zu Recht volle Beweiskraft beigemessen hat. Weder die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. N., noch die Kritik des Beschwerdeführers noch die Stellungnahme von Dr. P._____ im Mai 2022 nach Ergehen der angefochtenen Verfügung, vermögen Zweifel an den von Dr. med. O._____ für den damaligen Zeitpunkt gestellten Diagnosen und seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem 28. Mai 2021 zu wecken. Für den Zeitraum ab dem Beginn des streitigen Rentenanspruchs am 1. Januar 2020 bis zur Begutachtung hat sich das O.-Gutachten hingegen in Bezug auf den Schweregrad der Depression sowie auf die Schlaf- und Gedächtnisstörungen als nicht beweiskräftig erwiesen. Entsprechend kann für diese Phase nicht auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im O.-Gutachten abgestellt werden. Stattdessen ist – aus den in der nachfolgenden Erwägung dargelegten Gründen - auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin abzustellen. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist somit für die Zeit vom
44 - Werte an die Teuerung erübrigt sich. Weil sowohl der Wert des Valideneinkommens als auch derjenige des Invalideneinkommens an die Teuerung anzupassen wären, bliebe sich der Invaliditätsgrad gleich. Für die Zeit ab dem 28. Mai 2021 liegt der Invaliditätsgrad somit bei 0 %. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In Randziffer 4017 des Kreisschreibens über die Invalidität und die Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSIH, Stand 1. Januar 2021) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, bei instabilen Verhältnissen, mithin wenn eine erneute Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit noch im Bereich des Möglichen liege, sei die eingetretene Verbesserung erst zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert habe und voraussichtlich weiterhin andauern werde. Im vorliegenden Fall ist von instabilen Verhältnissen im Sinne von Randziffer 4017 KSIH auszugehen, die bei Schwankungen in der Intensität der Symptome bei einer rezidivierenden depressiven Störung typisch sind. Das bedeutet, dass im Hinblick auf den Rentenanspruch gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. September 2021 von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen ist. Die IV-Stelle hat den Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. September 2021 demnach zu Recht abgelehnt. Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. August 2021 ist hingegen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Das Invalideneinkommen liegt in dieser Zeit bei CHF 0.00, der Invaliditätsgrad bei 100 %, so dass
45 - der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2020 bis zum 31. August 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 9.Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bei der Wiederanmeldung am 2. Juli 2019 Eingliederungsmassnahmen beantragt und ausgeführt, er fühle sich zu 50 % arbeitsfähig (IV-act. 147). Die IV- Stelle hat in der Folge nicht über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sondern nur über den Rentenanspruch entschieden. Dies ist nicht korrekt. Aus dem O._____-Gutachten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer eingliederungsfähig ist. Der Gutachter führte aus, es erscheine aus medizinischer Sicht zumutbar, dass der Beschwerdeführer die verschiedenen beschriebenen Ressourcen, die ihm in der Freizeit zur Verfügung stünden, auch bei einer erneuten beruflichen Tätigkeit und bei der beruflichen Wiedereingliederung einsetze (IV-act. 185 S. 27). Der Gutachter wies sogar darauf hin, dass die berufliche Wiedereingliederung für den psychischen Zustand des Beschwerdeführers förderlich wäre. Er erklärte, eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei eindeutig und uneingeschränkt möglich (IV-act. 185 S. 34). Bezüglich beruflicher Eingliederung sei zu empfehlen, dass konkrete, zielführende Eingliederungsmassnahmen wie zum Beispiel Unterstützung bei der Arbeitssuche durchgeführt würden (IV-act. 185 S. 34). Bezüglich der Eingliederungsmassnahmen wird die Angelegenheit deshalb an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie die nötigen Abklärungen trifft und bei gegebener Eingliederungswilligkeit des Beschwerdeführers solche Massnahmen aufnimmt.
46 -