VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 121 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 15. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Rohrer, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - 8.Dagegen liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. De- zember 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Be- schwerde erheben und neben der Aufhebung der Verfügung vom 2. No- vember 2021 beantragen, die Sache sei zur Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens und zur erneuten Leistungsprüfung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.________ berücksichtige nicht die vollständige Aktenlage, lasse infolge tendenziöser Bemerkungen und reinen Spekulationen Zweifel an der Schlüssigkeit aufkommen, genüge den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein strukturiertes Be- weisverfahren nicht und werde durch die (im Gutachten unberücksichtigte) fachärztliche Einschätzung des behandelnden Psychiaters in Zweifel ge- zogen. 9.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 20. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde und vertiefte die bereits in der angefochtenen Verfügung angeführte Begrün- dung anhand der beschwerdeführerischen Vorbringen. 10.Der Beschwerdeführer replizierte am 31. Januar 2022 bei unveränderten Rechtsbegehren. 11.Am 10. Februar 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einrei- chung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 2. November 2021, worin das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch diese unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren die Rückweisung der Angelegen- heit an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Gut- achtens und anschliessendem neuen Entscheid beantragt. Dies bezweckt, einen als nicht rechtsgenüglich abgeklärt gerügten Sachverhalt zu ver- vollständigen. Mit anderen Worten ist nach Ansicht des Beschwerdefüh- rers im Gutheissungsfall nicht reformatorisch, sondern bloss kassatorisch zu entscheiden, indem die Angelegenheit zur Einholung eines monodiszi- plinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
6 - Streitig ist somit, ob das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hinreichend abgeklärt worden ist. 3.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4, 8C_347/2015 vom 20. August 2015 E.4.1). 3.2.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
7 - (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4). Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). 3.3.Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche- rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergän- zende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und E.4.4;
8 - Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E.3.2, 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4.Zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen: 4.1.Mit psychiatrischem Erstbericht vom 13. Oktober 2020 diagnostizierte Dr. med. D.________ neben einer lymphomatoiden Papulose insbesondere eine mittelgradige depressive Episode, welche sich nach einer am 2. Juni 2020 erlittenen Commotio cerebri entwickelt habe. Als funktionelle Ein- schränkungen nannte er namentlich eine Antriebsstörung, Müdigkeit und Konzentrationsschwäche (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 33). 4.2.Mit Austrittsbericht vom 12. November 2020 zur stationären psychosoma- tischen Rehabilitation des Beschwerdeführers im Herbst 2020 wies Dr. med. E.________ als Hauptdiagnosen eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21), sowie eine undifferenzierte Soma- tisierungsstörung (ICD-10: F45.1) aus. Ausserdem stellte er eine lympho- matoide Papulose, eine beginnende COPD mit V.a. Emphysem sowie ein cervicocephales bis cervicobrachiales Schmerzsyndrom bei ausgepräg- tem muskulärem Hartspann als somatische Diagnosen. Zu den Hauptdia- gnosen führte er namentlich aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des therapeutischen Prozesses einen tiefen Zugang zu seinen Emotionen geschaffen. Zudem habe er die Ursprünge seiner Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle eruiert und einige Strategien erlernt, um mit aufkommen- den Emotionen anders umzugehen, als aggressiv auszubrechen. Zu mer- ken, dass er seinen Impulsen nicht ausgeliefert sein müsse, habe das Ge- fühl der Selbstwirksamkeit erhöht, was wiederum zu einer Verringerung der depressiven Symptomatik beigetragen habe. Im Stations- und Thera- piealltag habe es Hinweise auf Probleme in der Beziehungsgestaltung in
9 - Verbindung mit der Impulskontrolle gegeben (vgl. Bg-act. 30 S. 1 f.). Der Verlauf sei insgesamt positiv, auch wenn immer noch eine grosse Anspan- nung in Abhängigkeit von äusseren Begebenheiten zu beobachten sei. Zu- dem beeinträchtigten Ängste um die finanzielle und berufliche Zukunft die seelische Verfassung. Durch die Psychotherapie hätten aber einige Stra- tegien im Umgang damit gefunden werden können, so dass die depressive Symptomatik und der Gesamtwert für die Angst insgesamt etwas tiefer seien (vgl. Bg-act. 30 S. 7). Als Symptome der Erkrankung nannte Dr. med. E.________ grosse Erschöpfung, Gereiztheit, Dünnhäutigkeit, Ängste in Bezug auf die Zukunft, unterschwellige Wut, sowie – parallel dazu – Motivationsverlust, Gewichtszunahme und Hautprobleme (vgl. Bg-act. 30 S. 2). Auch erhob Dr. med. E.________ einen Psychostatus, gemäss welchem namentlich im formalen Denken Grübeln und Gedankenkreisen genannt würden, der Beschwerdeführer umständlich eingeengt sei auf Situationen, in denen ihm Unrecht passiert sei, und er Ängste vor allem in Zusammenhang mit seiner finanziellen Zukunft angebe. Zudem sei der Beschwerdeführer affektivarm, gereizt, dysphorisch, deprimiert, antriebsarm sowie gehemmt und habe Insuffizienzgefühle sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Indes bestehe kein Hinweis auf eine Störung von Auffassung, Konzentration und Gedächtnis (vgl. Bg-act. 30 S. 4). Dr. med. E.________ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Klinikeintritt bis Ende Oktober 2020 und hielt zudem fest, dass eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aufgrund der Leistungsfähigkeit wenig realistisch erscheine (vgl. Bg-act. 30 S. 8). 4.3.Mit Verlaufsbericht vom 10. Dezember 2020 wies Dr. med. D.________ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus: Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21), DD mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), undifferenzierte
10 - Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1), beginnende COPD mit Verdacht auf Emphysem (ED 10/2020) sowie eine lymphomatoide Papulomatose (ED 3/2019). Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Reihe von privaten und beruflichen Rückschlägen in einer Erschöpfungsdepression, die vermutlich aufgrund der zwischenmenschlich schwierigen Situation am Arbeitsplatz sowie des zusätzlichen leichten Schädel-Hirn-Traumas exazerbiert sei. Zu den bestehenden Funktionseinschränkungen führte Dr. med. D.________ aus, aktuell lägen vor allem Antriebsstörungen sowie Einschränkungen in der Belastbarkeit, Konzentration und dem für Führungsfunktionen notwendigen Selbstvertrauen (innere Sicherheit) vor. Ebenso sei der Beschwerdeführer durch verschiedene körperliche Funktionsstörungen, wie juckende Hautkrankheit, Kopfschmerzen, Müdigkeit, verminderte Belastbarkeit und Unausgeruhtheit wegen Schlafstörungen, eingeschränkt. Zudem erhob Dr. med. D.________ einen Psychostatus, wonach der Beschwerdeführer kognitiv weitgehend unauffällig sei bis auf leichte Konzentrationsstörungen und eine gewisse Fahrigkeit. Die Grundstimmung sei depressiv mit eingeschränkter Perspektive, Freudlosigkeit, diversen vegetativen Beschwerden gastrointestinaler Art, Kopfschmerzen, Müdigkeit mit ausgeprägter Antriebsstörung und schnellen Überforderungs- und Insuffizienzgefühlen. Im formalen Denken bestünden Grübeln und Gedankenkreisen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer eher gehemmt in Bezug auf die Entwicklung von Perspektiven. Der Beschwerdeführer berichte auch über Affektlabilität und impulsive Aggressionstendenzen. Dr. med. D.________ erachtete die bisherige Tätigkeit als aktuell nicht zumutbar; leidensangepasst seien nur Tätigkeiten im geschützten Bereich bzw. im Praktikumsbereich zumutbar (vgl. Bg-act. 35). 4.4.In der zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten psychiatrischen Beurteilung vom 8. Januar 2021 diagnostizierte Dr. med.
11 - G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0/1). In befundlicher Hinsicht hielt er namentlich fest, es liege eine leichte bis mittelgradige Verschiebung der Stimmungslage zum depressiven Pol vor. Die affektive Resonanz sei leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer wirke im Affekt stark gekränkt. Die Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Erinnerung seien im Gespräch intakt. Das formale Denken sei deutlich weitschweifig und unstrukturiert, dennoch insgesamt nachvollziehbar. Dr. med. G. erachtete den Beschwerdeführer in jedweder Tätigkeit – ob angestammt oder angepasst – bis zum Abschluss der damals vorgesehenen teilstationären Behandlung in einer Tagesklinik der PDGR für arbeitsunfähig (vgl. Bg-act. 42). 4.5.In pneumologischer Hinsicht wurde mit Bericht vom 13. Januar 2021 des Kantonsspitals Graubünden eine COPD Gold 1 diagnostiziert und dazu ausgeführt, aktuell lasse sich eine leichtgradige obstruktive Ventilationsstörung feststellen. Das abgeschwächte Atemgeräusch weise auf das Vorliegen eines Lungenemphysems hin, welches im CT des Thorax habe nachgewiesen werden können. Ein absoluter Tabakrauchstopp sei anzustreben. Von pneumologischer Seite her sei ein Weiterarbeiten als Polier grundsätzlich möglich. Es liege keine medizinisch-theoretische Ateminvalidität vor (vgl. Bg-act. 45). 4.6.Mit Bericht vom 14. Juli 2021 zum stationären psychosomatischen Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers in der Hochgebirgsklinik Davos vom 14. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2021 wies Dr. med. E.________ hauptsächlich eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10: F33.1), aus. Als aktuelle Symptome der Erkrankung wurden grosse Erschöpfung, Schlafschwierigkeiten, sehr hohe Anspannung und Ängste in Bezug auf seine Gesundheit und seine berufliche Zukunft genannt. Zum allgemeinen psychischen Befund hielt Dr. med. E.________
12 - namentlich fest, der Beschwerdeführer sei im Kontakt angespannt, aber äusserst auskunftsbereit. Konzentrationsprobleme seien im Verlaufe des Gesprächs immer deutlicher sichtbar gewesen. Im formalen Denken würden Grübeln und Gedankenkreisen genannt. Der Beschwerdeführer sei gehemmt, umständlich, affektarm und -starr sowie deprimiert bis gelegentlich hoffnungslos. Er gebe Ängste in Zusammenhang mit der Entwicklung der Gesundheit und mit seiner beruflichen Zukunft an. Innerlich sei er sehr angespannt, gereizt (tendenziell aggressiv), phasenweise eu- bzw. dysphorisch, antriebsgehemmt, psychomotorisch unruhig und logorrhoisch. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, Erschöpfung sowie Probleme mit der Haut, dem Magen, der Lunge und den Zähnen. Dr. med. E.________ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. Juli 2021. Zudem merkte er an, dass die Perspektiven einer beruflichen Reintegration aufgrund des vorzeitigen Austritts nicht hätten erarbeitet werden können (vgl. Bg-act. 57). 4.7.In seinem Kurzgutachten vom 30. August 2021 zuhanden der Krankentaggeldversicherung hielt Dr. med. H.________ fest, der Psychostatus des Beschwerdeführers sei ohne pathologischen Befund. Die von ihm beklagten Beschwerden schneller Erschöpfbarkeit und Konzentrationsprobleme hätten nicht festgestellt werden können. Während der gesamten Länge des Untersuchungsgesprächs sei er wach, redselig und konzentriert mit eigentlich einer guten Gedächtnisfunktion gewesen. Zum Untersuchungszeitpunkt lägen keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Hingegen dürften bei ihm höchstwahrscheinlich akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) vorliegen. Diese zeigten sich insbesondere in einer starken Kränkbarkeit und einem Bedürfnis nach übermässiger Bewunderung und einer Anspruchshaltung besonders günstiger Behandlung. Der Beschwerdeführer selbst berichte von mehreren solcher
13 - Ereignisse mit Kränkung und impulsivem Handeln seinerseits. Die aktuelle Krankschreibung sei auch nach einer Kränkung erfolgt, wobei er sich jetzt in die Opfer-/Krankenrolle hineingesteigert habe, was die entsprechende Anspruchshaltung in die Umgebung, Versicherung und Arbeitgeber darstelle. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr "trainiert" und wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsprozess auch bequem mit geringer Tagesstruktur gewesen. Dies sei aber keine Erkrankung und könnte mit seinen Fähigkeiten durchaus auch ohne externe Hilfe bewältigt werden, nicht aber während einer kontraproduktiv wirkenden, nicht gerechtfertigten Krankschreibung. Aus somatischer Sicht liege beim Beschwerdeführer ein leichtgradiges COPD vor ohne medizinisch-theoretische Ateminvalidität. In der pneumologischen Sprechstunde sei ein Weiterarbeiten als Polier aus pneumologischer Sicht grundsätzlich für möglich erachtet worden. Ebenso liege beim Beschwerdeführer eine lymphomatoide Papulose vor, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. Bg-act. 60 S. 16 f.). Auf die Frage nach den Befunden führte Dr. med. H.________ präzisierend aus, aus psychiatrischer Sicht lägen beim Beschwerdeführer eigentlich keine relevanten Befunde vor. Er habe aber eine derzeit offenbar verinnerlichte Fehleinstellung und -überzeugung, dass er sofort in ein "Loch" falle, wenn er sich überfordere, und stelle deswegen den Anspruch äusserst behutsam und sehr langsam arbeitswiederintegriert zu werden. Ein nicht-wesentlicher Teil dieser Fehlhaltung und -überzeugung dürfte iatrogen indoktriniert worden sein. Es sei zwar gut gemeint von den Psychiatern, eine möglichst langsame, behutsame Integration zu fordern. Doch bei den Fähigkeiten des Beschwerdeführers und bei dem sich Hineinsteigern in die Opfer- und Krankenrolle sei es kontraproduktiv. Ein zügiger Wiederarbeitseintritt wäre absolut möglich und würde dem Beschwerdeführer sehr viel besser tun als sein gegenwärtiges Vermeiden und Verharren in der Krankenrolle (vgl. Bg-act. 60 S. 17).
14 - Des Weiteren hielt Dr. med. H.________ zu den durchgeführten Therapien fest, der Beschwerdeführer sei in stationärer psychiatrischer (abgebrochen wegen einer Auseinandersetzung mit einer Mitpatientin) und teilstationärer psychiatrischer und schliesslich ambulant psychiatrischer Behandlung gewesen. Es sei von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ausgegangen worden. Medikamentös antidepressiv sei nicht behandelt worden, sondern hauptsächlich psychotherapeutisch und tagesstrukturierend. Der Erfolg sei bisher kaum festzustellen aus den oben genannten Gründen: Der Beschwerdeführer befinde sich nach einer Kränkung in der Krankenrolle, die er nur ungern verlassen wolle. Insofern seien die Krankschreibungen entsprechend kontraproduktiv und auch die langsame Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess durch die IV werde daran scheitern (vgl. Bg-act. 60 S. 17). Zu den funktionellen Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Baupolier führte Dr. med. H.________ aus, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht derzeit nicht eingeschränkt. Er sei einfach nicht mehr trainiert und schon länger nicht mehr im Arbeitsprozess, aber sonst könnte er gut wieder seine Arbeit als Baupolier aufnehmen. Es fehle ihm gegenwärtig die richtige Einstellung dazu und dies habe mit seiner Persönlichkeit, seiner Reaktion auf Kränkungen und den kontraproduktiven Krankschreibungen zu tun (vgl. Bg-act. 60 S. 18). Ob ihm eine Angewöhnungszeit "gegönnt" werde, müsse die Versicherung entscheiden. Es sei wie nach langen Ferien, wenn man wieder voll in den Arbeitsprozess einsteigen müsse (vgl. Bg-act. 60 S. 19). 4.8.In seiner Stellungnahme vom 30. November 2021 zum Kurzgutachten von Dr. med. H.________ führte Dr. med. D.________ aus, dieses werde der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht und weise verschiedene gravierende Mängel auf. Der aktuelle psychische Zu-
15 - stand sei die Folge einer jahrelangen Kette von Misserfolgen (Leitung und schliesslich Konkurs eines Festivals, seit Jahren berichtete Überforde- rungssituationen und -gefühle, Trennung von seiner Partnerin, Auszug aus dem gemeinsamen und in Eigenregie renovierten Haus, Versuch eines Existenzaufbaus als Polier mit mehreren Stellenverlusten, teilweises An- gewiesensein auf das Sozialamt, kurzfristige Absage einer Anstellung im Rahmen eines Entwicklungshilfeprojekts, zuletzt Auseinandersetzung mit einem Vorgesetzten mit verletzenden Äusserungen) vor dem Hintergrund einer seit Jugend bestehenden Persönlichkeitsakzentuierung mit hoher Kränkbarkeit und starker Impulsivität. Die Commotio am 2. Juni 2020 habe quasi "das Fass zum Überlaufen" gebracht. Der Beschwerdeführer habe noch einige Tage gearbeitet und sei dann rasch in eine depressive Stim- mung verfallen, die übereinstimmend von allen Behandlern/Untersuchern diagnostiziert worden sei. Diese sei einhergegangen mit zahlreichen so- matischen Symptomen, die meist psychisch überlagert erschienen, so dass die Diagnose einer somatoformen Störung dazugekommen sei. Er habe die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode im psychia- trischen Erstbericht vom 13. Oktober 2020 gestellt, die später vom Ver- trauensarzt der Krankentaggeldversicherung, Dr. med. G., bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei von Anfang an regelmäs- sig in die Therapie gekommen und habe aktiv mitgearbeitet. Er habe eine Therapie mit Rebalance akzeptiert, welche bei einer mittelschweren De- pression lege artis sei. Als Diagnosen führte Dr. med. D. ein St. n. mittelschwerer de- pressiver Episode, aktuell leichte depressive Episode mit persistierendem Burnout-Syndrom (ICD-10: F32.0/Z73.0), eine undifferenzierte Somatisie- rungsstörung (ICD-10: F45.10) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge narzisstischer und impulsiver Natur (ICD-10: Z73.1) auf. Dazu hielt er fest, übereinstimmend mit dem Gutachter sei die depressive Symptomatik nicht mehr durchgehend vorhanden. Es bestehe aber weiterhin eine starke An-
16 - triebsstörung und schnelle Ermüdbarkeit. Bei mehr als einem Termin am Tag fühle sich der Beschwerdeführer überfordert und ausgelaugt. Es be- stehe eine erhöhte Vulnerabilität und Reizbarkeit. Bereits bei kleineren An- forderungen reagiere der Beschwerdeführer mit Aufregung, Nervosität und innerer Unruhe. Bei Konflikten verliere er schnell die Fassung, reagiere impulsiv. Er sei beeinträchtigt durch verschiedene somatische Beschwer- den (immer wieder flakere bei Belastung die lymphomatoide Papuloma- tose auf, eine stark juckende und Papeln bildende Hautkrankheit am gan- zen Körper, ebenso Magen-Darm-Beschwerden). Bei belastenden Vorfäl- len reagiere er affektlabil, weine am Telefon und habe auch starke aggres- sive Emotionen. Übereinstimmend mit der Einschätzung des IV-Beraters bestehe für seine Arbeit auf dem Bau, schon gar nicht in einer Führungs- position, eine aktuelle Arbeitsfähigkeit. Sowohl für verantwortungsvolle Ar- beiten als auch bei alltäglichen zwischenmenschlichen Konflikten sei der Beschwerdeführer weiterhin eingeschränkt. Die Arbeit in einem Einsatz- programm könnte aber jederzeit begonnen und schrittweise gesteigert werden. Das Kurzgutachten von Dr. med. H.________ kritisierte Dr. med. D.________ dahingehend, dass drei unabhängige und erfahrene Fachärzte für Psychiatrie, darunter ein Gutachter von der Versicherung, übereinstimmend die Diagnose einer depressiven Episode gestellt hätten. Die Klinik habe attestiert, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätig- keit nicht mehr zugemutet werden könne. Der Gutachter befinde, es lägen keine relevanten Befunde vor und insinuiere, ein Teil der "Fehlhaltung des Beschwerdeführers dürfte iatrogen indoktriniert sein." Der Gutachter wür- dige die Kette schwerwiegender Ereignisse des Beschwerdeführers, die über Jahre zu einem Zustand von Entmutigung und Erschöpfung sowie Perspektivenlosigkeit geführt habe, in keiner Weise. Deshalb entgehe ihm auch die persistierende Burnout-Symptomatik, die beim Beschwerdefüh- rer zu einer Schwächung der gesamten Persönlichkeit mit depressiven,
17 - psychosomatischen und Erschöpfungssymptomen geführt habe. Eine sol- che langjährige Entwicklung mit der Beurteilung "es fehle ihm gegenwärtig die richtige Einstellung dazu" und "es sei, wie nach langen Ferien, wenn man wieder voll in den Arbeitsprozess einsteigen müsse" zu apostrophie- ren, werde dem Beschwerdeführer nicht gerecht und verfehle deutlich den Schweregrad der Störung. Natürlich spielten in dem komplexen Beschwer- debild auch Kränkungen eine wesentliche Rolle, wie das ja bei vielen Bur- nout-Situationen der Fall sei, was jedoch keine Begründung sei, eine vollständige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Der Gutachter habe es unter- lassen, die vorliegenden Berichte des behandelnden Arztes überhaupt zu erwähnen, geschweige denn habe er versucht, mit ihm das Gespräch zu suchen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3). 5.1.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung namentlich mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei weder aus psychiatrischen noch aus somatischen pneumologischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit als Baupolier eingeschränkt. Da kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, sei eine Invalidität im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei insbesondere auf die Abschlussbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Psychosomatische Medizin, vom 13. September 2021 ab (vgl. Bg-act. 82 S. 9 ff.). Diese führte namentlich aus, aus medizinischer Sicht habe sich der Beschwerdeführer scheinbar bei einem Sturz am 2. Juni 2020 eine Commotio zugezogen. Zudem leide er an Hautausschlägen. Im Verlauf sei jedoch klar die psychische Beeinträchtigung in den Vordergrund getreten. Gemäss Austrittsbericht der Hochgebirgsklinik Davos vom 12. November 2020 lägen folgende Diagnosen vor: Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21), undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-
18 - 10: F45.1), lymphomatoide Papulose, beginnende COPD mit V.a. Emphysem und ein cervicocephales/-brachiales Schmerzsyndrom. Ausdrücklich erwähnt würden die finanzielle Belastung und die Angst vor der beruflichen und finanziellen Zukunft. Am 8. Januar 2021 habe die Krankentaggeldversicherung ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, in welchem eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festgestellt und die Arbeitsunfähigkeit bis zum geplanten stationären/ teilstationären Aufenthalt in den PDGR ausgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die dringend indizierte tagesklinische Therapie im März verweigert, ebenso die vollständige pneumologische Abklärung. Wohl habe er im Verlauf am tagesklinischen Programm teilweise partizipiert, jedoch scheinbar ohne Motivation für eine aktive Mitwirkung. Einen erneuten stationären Aufenthalt in der Hochgebirgsklinik habe der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit abgebrochen. Erneut sei beschrieben worden, dass er sich geweigert hätte, den Grund genauer auszuführen oder an Lösungsvorschlägen zu arbeiten. Auffällig im Lebenslauf seien die häufigen Stellenwechsel, die Vielfältigkeit der Tätigkeiten sowie die kurzen Anstellungsdauern. Aufgrund des schwierigen Verlaufs sei seitens der Krankentaggeldversicherung (erneut) ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Darin habe Dr. med. H.________ einen Psychostatus ohne pathologischen Befund erhoben bzw. keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt bei V.a. akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge. Aus Sicht des Gutachters wäre ein zügiger Wiederarbeitseintritt absolut möglich und auch wichtig, um ein "Verharren in der Krankenrolle" zu vermeiden. Somit sei weder aus psychiatrischen noch aus somatischen pneumologischen Gründen ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschränke. Aus Sicht des RAD werde der Fallabschluss empfohlen bei voller angestammter Arbeitsfähigkeit (vgl. Bg-act. 82 S. 10).
19 - 5.2.Im Folgenden ist insofern zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD-Abschlussbeurteilung vom 13. September 2021 abgestellt hat oder ob die übrige Aktenlage daran auch nur geringe Zweifel zu wecken vermag. Während die Beschwerdegegnerin die insbesondere auf der Kurzbeurteilung von Dr. med. H.________ vom 30. August 2021 beruhende RAD-Abschlussbeurteilung in ihren Ergebnissen für praktisch schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei hält, erachtet der Beschwerdeführer den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht für ungenügend abklärt. 6.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1,
20 - 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 29 f.). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an die Verwaltung zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E.5). 7.Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E.2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E.3.1, 141 V 281 E.2, E.3.4-3.6 und E.4.1). Demnach beurteilt sich die Frage, ob eine psychische Störung zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 145 V 361 E.3, E.4.1 und E.4.3, 144 V 50 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E.4.2.2, 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E.6.1). Ein solches bleibt entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 145 V 215 E.7, 143 V 409 E.4.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 vom 22. September 2020
21 - E.4.3, 8C_415/2018 vom 12. Dezember 2018 E.4.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – allerdings nicht gegeben. 8.1.Im hier zu beurteilenden Fall beruhte die RAD-Abschlussbeurteilung vom
25 - 2020 mit folgender somatischer Diagnose: lymphomatoide Papulose [Bg- act. 33 S. 1], Austrittsbericht der Hochgebirgsklinik Davos vom 12. November 2020 mit folgenden somatischen Diagnosen: lymphomatoide Papulose, beginnende COPD mit V.a. Emphysem und cervicocephales bis cervicobrachiales Schmerzsyndrom bei ausgeprägtem muskulärem Hartspann [Bg-act. 30 S. 1 f.], Verlaufsbericht von Dr. med. D.________ vom 10. Dezember 2020 mit folgenden somatischen Diagnosen: beginnende COPD mit Verdacht auf Emphysem (ED 10/2020) und lymphomatoide Papulomatose (ED 3/2019) [Bg-act. 35 S. 3], Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 13. Januar 2021 mit folgenden somatischen Diagnosen: COPD Gold 1, lymphomatoide Papulose und cervicocephales bis cervicobrachiales Schmerzsyndrom bei ausgeprägtem muskulärem Hartspann [Bg-act. 45 S. 1], Bericht von Dr. med. E.________ vom 14. Juli 2021 mit folgenden somatischen Diagnosen: lymphomatoide Papulose, beginnende COPD mit V.a. Emphysem und cervicocephales bis cervicobrachiales Schmerzsyndrom bei ausgeprägtem muskulärem Hartspann [Bg-act. 57 S. 1]; siehe auch die im Kurzgutachten von Dr. med. H.________ vom 30. August 2021 unter dem Titel "Aktenauszüge" aufgeführten Berichte vom 12. und 19. Januar 2021 [Bg-act. 60 S. 4 f.]) geht es nicht an, wenn die Beschwerdegegnerin ohne weitere medizinische Abklärungen annahm, es liege keine psychische Erkrankung mit funktionellen Auswirkungen vor. Vielmehr wäre bei den aktenkundigen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen gewesen (vgl. BGE 143 V 409 E.4.5.2, 143 V 418 E.6). Dies hätte sich auch insoweit aufgedrängt, als den von Dr. med. H.________ ausgewiesenen akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) als Z-Diagnose nicht von vornherein eine ressourcenhemmende Wirkung abgesprochen werden darf (vgl. BGE 144 V 50 E.5.2.1, 143 V 418 E.8.1; Urteile des
26 - Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.4.1 f., 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E.4.2.3) und diese somit nicht nur im Komplex Persönlichkeit, sondern auch im Rahmen des Indikators Komorbiditäten zu untersuchen sind (BGE 141 V 281 E.4.3.1). Eine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Beweisthemen ist vorliegend weder im Kurzgutachten vom 30. August 2021 noch in der RAD- Abschlussbeurteilung vom 13. September 2021 erfolgt, weshalb das aus psychiatrischer Sicht tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann. Da auch die in den Akten liegenden fachärztlichen Berichte keine umfassende Beurteilung anhand der systematisierten Indikatoren erlauben, präsentiert sich – wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht – der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 9.Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach externer ergänzender sachverständiger bzw. fachärztlicher Abklärung des medizinischen Sachverhalts in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 10.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der
27 - Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 10.2.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1, 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht mit Schreiben vom 21. Januar 2022 keine Honorarnote ein. Dem Beschwerdeführer ist deshalb unter Berücksichtigung des praxisgemäss bei fehlender Honorarvereinbarung geltenden Stundenansatzes von CHF 240.-- (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2) eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.-- (inkl. Spesen und MWST) zuzusprechen. In diesem Umfang hat die
28 - Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom