VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 115 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 25. April 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Basler Versicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Müller, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - gewachsen sei. In der Folge habe eine starke abnormale, über die Jahre immer schlimmer werdende Abnützung und damit Akutarthrose, begleitet von starken Schmerzen, resultiert. Im Büro habe er jeweils mit Unterstützung einer Unterlage arbeiten müssen; die Konsequenz sei eine Karpaltunnel-Operation im Jahr 2016 gewesen. 2019 habe er bei einem Sturz auf Glatteis erneut eine Verstauchung des rechten Hand- gelenks erlitten. Anschliessend sei eine Denervation der Handgelenks- nerven durch Dr. med. D._____ erfolgt. Er sei heute weitgehend schmerzfrei. Die Funktionstüchtigkeit für leichte Arbeiten sei normal, auch die berufliche Bürotätigkeit könne normal ausgeübt werden. 11.In der Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 schloss die Basler Versicherung AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Einsprache- entscheids vom 1. November 2021. Betreffend den relevanten Sachverhalt verwies sie auf den angefochtenen Entscheid. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine kausalen Beschwerden zum Unfall vom 30. September 1988 bestünden. Die Krankenkasse habe in Kenntnis der Verfügung vom 6. Januar 2021 auf eine Einsprache verzichtet und ihre Leistungspflicht akzeptiert. Zum damaligen Unfall aus dem Jahr 1988 seien keine echtzeitlichen Unterlagen mehr vorhanden und ab dem Unfall bis zur erstmals aktenkundigen medizinischen Abklärung vom 23. Dezember 2010 keine Brückensymptome dokumentiert. Die damaligen Aufzeichnungen von Dr. med. C._____ gingen allein auf die Schilderungen des Beschwerde- führers zurück und seien auch für Dr. med. C._____ nicht zweifelsfrei ("offenbar"). Medizinisch sei kein Polytrauma dokumentiert. Gegen das erwähnte Polytrauma sprächen auch die vergüteten Heilbehandlungskosten von CHF 1'039.20 (UV-Beleg 11). Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit am 3. Oktober 1988 wieder aufgenommen; es seien keine Taggelder bezahlt worden. Belegt sei nach den Abklärungen im Dezember 2010 eine fortgeschrittene
5 - Arthrose radiocarpal und mediocarpal. Nach einer Infiltration des N. interosseus posterior sei der Beschwerdeführer praktisch vollständig beschwerdefrei gewesen. Das klassische Karpaltunnelsyndrom sei in den Jahren 2016 und 2019 operativ behoben worden. Wieso der Beschwerdeführer derart lange Zeit habe verstreichen lassen bis zur Geltendmachung der Leistungsansprüche, erschliesse sich nicht. Auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. E._____ sei abzustellen. Die Beschwerde sei abzuweisen vorbehältlich der fehlenden Legitimation für die Einforderung von Behandlungskosten zugunsten der Krankenkasse (Regressrecht). 12.Mit Replik vom 8. Februar 2022 vertiefte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bisherigen Standpunkte. 13.In ihrer Duplik vom 17. Februar 2022 vertiefte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Ein- spracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2021 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 4/7). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall- versicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche
6 - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). 1.2.Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsbegehren des Beschwerde- führers betreffend Rückerstattung der bezahlten Behandlungskosten an die Krankenkasse sowie Rückerstattung der vom Beschwerdeführer getragenen Selbstbehalte. So ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, die von der Krankenkasse aufgewendeten Behandlungskosten zugunsten des Krankenversicherers einzufordern. Vielmehr steht das übliche Regressrecht einzig dem Krankenversicherer selber zu (vgl. Art. 72 ATSG). Der Krankenversicherer ÖKK des Beschwerdeführers hat – soweit ersichtlich – dieses Recht nicht in Anspruch genommen und seine Leistungspflicht nicht bestritten. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Selbstbehalte sind im Rahmen jenes Krankenversicherungsverhältnisses zu würdigen und nicht Gegenstand des vorliegenden unfallversicherungs- rechtlichen Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. November 2021 einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.1.Versicherungsleistungen nach dem UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person
7 - infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 2.2.1.Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen- hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E.3.1 und E.3.2, 129 V 177 E.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E.3.2.1). 2.2.2.Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 147 V 161 E.3.1). Nach
8 - der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E.3, 129 V 177 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom
10 - Wahrscheinlichkeitsbeweis gestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E.3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. HOFER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 Rz. 117; NABOLD, a.a.O., Art. 36 Rz. 12; GEHRING, a.a.O., Art. 6 UVG Rz. 28). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundes- gerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E.3.2.2 und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.2.2.2). 2.3.Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 61 ATSG). Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abzuklären und festzustellen. Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 146 V 51 E.5.1). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_316/2022 resp. 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E.4, 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.3.1.2, 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E.4). Gemäss
11 - Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung müssen über das konkrete Geschehen genaue, und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben (vgl. BGE 116 V 136 E.4b, 114 V 298 E.5b; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3, 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E.4.2). Zu betonen ist, dass der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammen- hangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E.3.2 und 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E.3.2, je mit Hinweisen). 2.4.1.Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess
12 - gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3a mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E.3.1, 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E.3, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3). 2.4.2.Gemäss Rechtsprechung ist auch ein reines Aktengutachten beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 mit weiteren Hinweisen). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte
13 - ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3, 8C_629/2021 vom 24. März 2022 E.4.2, 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E.4, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, je mit weiteren Hinweisen). 2.4.3.Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte – denen auch beratende Ärzte gleichzusetzen sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilungen angeht (Urteile des Bundesgerichts 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E.3.2, 8C_234/2021 vom
15 - 4.1.Vom Beschwerdeführer erwähnte frühere Röntgenbilder zum Unfall im Jahr 1988 liegen nicht in den Akten. Zum Unfall gibt es – und gab es bereits 2010 – weder Unterlagen noch Bildgebung (siehe dazu die Berichte von Dr. med. C., Klinik Gut St. Moritz, vom 17. Juli 2020 [Bg-act. 3/19] und vom 23. September 2019 [Bg-act. 3/18]). Weiter ergeben sich Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerde- führers. Denn – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde – suchte dieser Dr. med. C. bereits am 23. Dezember 2010 auf (Bg- act. 3/2-3) und nicht erst infolge von Akutschmerzen nach der Verstauchung beim Kickboxen in Oslo im Jahr 2011 (Bg-act. 3/5). 4.2.Erstmals aktenkundig sind medizinische Abklärungen am 23. Dezember 2010 bei Dr. med. C., Klinik Gut St. Moritz (Bg-act. 3/2-3). Bis dahin sind keine Brückensymptome dokumentiert (siehe Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2022 [Gerichtsakte A2 S. 4 und 6]). Der erste Arztbericht von Dr. med. C. stammt vom 28. Dezember 2010 (Bg-act. 3/3). Dr. med. C._____ diagnostizierte darin eine posttraumatische Carpalarthrose an der Hand rechts. Sämtliche Schilderungen zum Unfall aus dem Jahr 1988 gehen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zurück und waren auch für Dr. med. C._____ nicht zweifelsfrei ("Im Jahr 1988 oder 1989 hat der Patient bei einem Motorradunfall ein Polytrauma erlitten und sich dabei u.a. auch seine rechte Hand verletzt." [Bg-act. 3/3]; "Er berichtete damals von einem Motorradunfall 1989, das Datum wurde zwischenzeitlich auf 1988 korrigiert." [Bg-act. 3/19]). Zudem hielt Dr. med. C._____ nach der Erstkonsultation im Jahr 2010 fest, dass der Beschwerdeführer über die Jahre immer wieder etwas Schmerzen beklagt habe, aber intensiv Sport betrieben und auch ein Krafttraining ausgeübt habe. Schmerzen seien interessanterweise nicht bei diesen schweren Belastungen, sondern bei der Schreibmaschinentätigkeit resp. PC-Arbeit beklagt worden (Bg-act.
16 - 3/3). Das vom Beschwerdeführer beschriebene Polytrauma ist medizinisch indessen nirgends belegt. Auch nicht, dass er im Jahr 1988 eine schwere Fraktur der Handgelenkknochen erlitten haben soll. Dieses Vorbringen widerspricht auch den von der Beschwerdegegnerin vergüteten Heilungskosten von insgesamt lediglich CHF 1'039.20. Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer nach dem Motorrad- unfall am 30. September 1988, bei dem er ein Polytrauma erlitten haben soll, umgehend am darauffolgenden Montag, 3. Oktober 1988, die Arbeit wieder aufgenommen hat (vgl. Einsprache vom 26. Januar 2021 [Bg-act. 4/5]), so dass die Beschwerdegegnerin keine Taggelder leisten musste. 4.3.Dr. med. C._____ erstellte im Jahre 2010 ein Röntgenbild, welches eine massive Carpalarthrose erkennen liess, was auch mit MRI vom
20 - gestanden habe, sich bei der BSI nach dem Versicherer aus dem Jahre 1988 zu erkundigen (vgl. Gerichtsakte A2 S. 10 f.). 4.12.Die Beschwerden des Beschwerdeführers können nach den medizinischen Erkenntnissen verschiedene Ursachen haben, die aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall im Jahr 1988 zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht darauf erkannt, dass kein Kausalzusammenhang (natürliche Kausalität) zum 22 Jahre zurückliegenden Grundfall besteht und somit kein leistungs- verpflichtender Rückfall vorliegt. Mögliche und wahrscheinliche Schlussfolgerungen reichen für eine Leistungspflicht der Beschwerde- gegnerin denn auch nicht aus. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. November 2021 als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. November 2021 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.13.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Handgelenks- beschwerden als Folge des Sturzes aufs Glatteis am 19. Januar 2019, als der Beschwerdeführer in Oslo auf dem Trottoir einem älteren Ehepaar ausweichen und mit der rechten Hand den Sturz abfangen wollte, unbestrittenermassen nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung einer Leistungspflicht aus Rückfall ist. Dafür zuständig war die ÖKK als Unfall- versicherer (siehe dazu den angefochtenen Einspracheentscheid [Bg-act. 4/7 S. 2], die Aktenbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 21. Oktober 2020 [Bg-act. 2/10] sowie die Akten der ÖKK als Unfallversicherer [Bg-act. Register 10]). 5.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungs-
21 - rechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel weiterhin kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 5.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. 5.3.Damit erübrigen sich auch Weiterungen zum impliziten Gesuch um URP. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]