VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 113 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 11. Januar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
4 - sentlichen vor, die Suva habe ihm eine Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden am Tag attestiert. Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeits- zeit von 41.7 Stunden ergebe dies – wie von der Suva korrekt berechnet – eine Arbeitsunfähigkeit von 52 %. Das von der IV-Stelle gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommene Invalideneinkommen sei demnach zu hoch. Das Invalideneinkommen sei zudem nicht gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne, sondern anhand des konkret erzielten Einkom- mens zu bemessen. Dabei sei der Vergleich mit dem Tabellenlohn der gesamten Schweiz für die Beurteilung der Frage, ob der konkrete Lohn den zumutbaren Arbeitsleistungen entspreche, aufgrund des tiefen Lohn- niveaus in der Ostschweiz, der in Graubünden nicht vorhandenen, gut be- zahlten Branchen und der allgemeinen Kritik an den LSE-Tabellenlöhnen unbehelflich. Von diesem Tabellenlohn müsste zudem ein Leidensabzug von mindestens 15 % bis 20 % gewährt werden aufgrund der nur noch zumutbaren leichten Tätigkeit, der Teilzeittätigkeit und den Einschränkun- gen bezüglich der Wirbelsäule. Das zu vergleichende, theoretische Invali- deneinkommen liege damit nur noch unbedeutend über dem tatsächlichen Verdienst. Dabei dürfe nicht vergessen gehen, dass sein Arbeitsort in C.________ liege, wo das Lohnniveau zweifellos nochmals tiefer liege. Für den Einkommensvergleich sei somit auf das jährliche konkrete Invali- deneinkommen von CHF 22'100.-- abzustellen. Ausserdem werde der Be- griff der Schadenminderungspflicht überstrapaziert, wenn von ihm erwar- tet würde, dass er das langjährige Arbeitsverhältnis aufgeben und nach einer besser bezahlten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt su- chen solle. Schliesslich betrage das Valideneinkommen unter Berücksich- tigung der Angaben der Arbeitgeberin und der gemäss GAV vorgeschrie- benen Lohnerhöhung im Jahr 2021 CHF 76'544.--. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 schloss die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Sie vertiefte die bereits in der angefochtenen Verfügung vom 3. November
5 - 2021 angeführte Begründung anhand der in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen. Am 20. Dezember 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik, vertiefte seine Argumentation indes punktuell. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 3. November 2021 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 3. November 2021. Eine solche An- ordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der an- gefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwer- deerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2021. Die ihm für den vorangegangenen Zeitraum zugespro- chenen Invalidenrenten werden von ihm ausdrücklich nicht in Abrede ge- stellt. Uneinig sind sich die Parteien hingegen hinsichtlich der (prozentua-
6 - len) Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie der weiteren Bemessung des Invalideneinkommens, namentlich auch betref- fend die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn. Ausserdem kritisiert der Beschwerdeführer das seitens der Beschwerde- gegnerin der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Valideneinkommen als zu tief. In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem In- krafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, finden die bis zum 31. De- zember 2021 gültigen Bestimmungen weiterhin Anwendung. 3.1.Hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bemängelt der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin ab Januar 2021 an- genommene Arbeitsfähigkeit von 50 %. Er stellt sich auf den Standpunkt, die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden pro Tag er- gebe bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden – wie von der Suva korrekt berechnet – eine Arbeitsunfähigkeit von 52 %. 3.2.Abgesehen davon, dass diese Differenz in der Arbeitsfähigkeitseinschät- zung von 2 % ohnehin keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hat (siehe nachstehende Erwägung 8), kann der Argumentation des Be- schwerdeführers nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin nahm – genauso wie die Suva in deren Verfügung vom 13. November 2020 (siehe IV-act. 230 S. 3 f.) gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom
Abs. 2 IVV bestimmt sich bei Versicherten ohne anrechenbares Erwerbs-
14 - einkommen (nach Eintritt der Invalidität) das Einkommen mit Invalidität nach den statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV. Danach sind für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen primär die alter- sunabhängigen und geschlechtsspezifischen Zentralwerte (Mediane) der LSE, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen und die Nominallohnentwicklung (vgl. Art. 25 Abs. 4 IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung), massgebend. Andere statistische Werte können (nur) beigezogen werden, sofern das Einkommen im Ein- zelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Insofern erachtet der Verordnungs- geber die Zentralwerte der LSE weiterhin als (primär) massgebend (siehe Medienmitteilung des Bundesrates "Weiterentwicklung der IV tritt am 1.1.2022 in Kraft: Verstärkte Unterstützung Betroffener" vom 3. November 2021, abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikatio- nen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id- 85521.html). Mit der entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsände- rung wurde ausserdem beabsichtigt, die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zu kodifizieren (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Fe- bruar 2017, BBl 2017 2535 ff. 2668; Erläuternder Bericht des Bundesam- tes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weite- rentwicklung der IV], S. 14, 47 und 52 ff.; vgl. auch Amtliches Bulletin des Nationalrates, Frühjahressession 2019, Fünfte Sitzung vom 7. März 2019 [AB 2019 N 125] sowie Amtliches Bulletin des Ständerates, Herbstsession 2019, Achte Sitzung vom 19. September 2019 [AB 2019 S 801]). Immerhin hat der Bundesrat in der Medienmitteilung vom 3. November 2021 festge- halten, dass das BSV den Auftrag erhalten habe zu prüfen, ob die Ent- wicklung von spezifisch auf die Invalidenversicherung zugeschnittenen Berechnungsgrundlagen möglich sei (siehe wiederum die erwähnte Medi- enmitteilung des Bundesrates vom 3. November 2021, Abschnitt "Klarere Regelung für die Bemessung des IV-Grads").
15 - 5.4.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gestützt auf den Sa- larium-Rechner des BfS einen Monatslohn von CHF 773.-- pro Monat für männliche Arbeitnehmer als Vergleichsbasis gegenüber dem effektiven Verdienst errechnete und daraus schliesst, dass sein effektives Jahresein- kommen von CHF 22'100.-- bereits deutlich darüber liege, ist mit der Be- schwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die eingereichte Berechnung nur auf 4 Wochenstunden basiert (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 13). Die verbliebene medizinisch funktionelle Leistungsfähigkeit beträgt aber 4 Stunden pro Tag und somit 20 Stunden pro Woche bei 5 Arbeitstagen (siehe dazu bereits vorstehende Erwägung 3.2 und die Soll- Stunden gemäss den Lohnabrechnungen von 84 Stunden [21 Tage x 4 Stunden], 80 Stunden [20 Tage x 4 Stunden] und 88 Stunden [22 Tage x 4 Stunden] für die Monate Januar, Februar und April 2021 [IV-act. 241 S. 4 ff.]). Bei 20 Wochenstunden und ansonsten unveränderten Werten errechnete der Beschwerdeführer replicando einen Zentralwert des mo- natlichen Bruttolohns für Männer (mit Schweizer Bürgerrecht) von CHF 3'393.--. Selbst wenn eine solche Berechnung berücksichtigt würde, läge in jedem Fall das gemäss Salarium 2018 mögliche Jahreseinkommen von CHF 44'109.-- (CHF 3'393.-- x 13) bereits deutlich über dem effektiv erwirtschafteten Einkommen von CHF 22'100.-- (CHF 1'700.-- x 13) aus dem Jahre 2021, weshalb das beschwerdeführerische Vorbringen ohnehin ins Leere zielt. 6.1.Der Beschwerdeführer macht des Weiteren aufgrund der ihm nur noch zu- mutbaren leichten Tätigkeiten, des tieferen Lohnniveaus in solchen kör- perlich leichten Tätigkeiten (im Vergleich zu körperlich schweren Tätigkei- ten), der Teilzeittätigkeit und den Einschränkungen bezüglich der Wir- belsäule geltend, vom Invalideneinkommen nach LSE sei ein Leidensab- zug von mindestens 15 % bis 20 % vorzunehmen. 6.2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können persönliche und be- rufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Be-
16 - hinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu er- mittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit an- zunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leis- tungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2 und 126 V 75 E.5a/bb ff.; Urteile des Bundes- gerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 8C_330/2021 vom
19 - wenn eine versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig um- setzen kann, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte ermittelt werden. Gemäss der dafür anwendbaren LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % - 74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine über- proportionale Lohneinbusse dar (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E.8.6, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.3.2 und 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E.4.3.2). Diese statistische Lohndifferenz ist somit nicht zu berücksichtigen. 6.5.Ferner kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er vor- bringt, ihm seien nur noch leichte Arbeiten zumutbar, wobei das Kompe- tenzniveau 1 häufig Tätigkeiten mit schweren körperlichen Anstrengungen beinhalte, welche ein höheres Lohnniveau aufwiesen als die ihm zumut- baren körperlich leichten Tätigkeiten. Dabei verkennt er, dass der ausge- glichene Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 1 rechtsprechungsgemäss eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten beinhaltet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.8.2.2, 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.8.2.2, 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E.4.2, 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.5.2, 9C_172/2019 vom 22. Juli 2019 E.4.5 und 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E.5.2.2.2). Auch legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern es ihm in ei- ner Verweistätigkeit nur möglich sein sollte, ein im Vergleich zum Median- lohn im Kompetenzniveau 1 nur wesentlich unterdurchschnittliches Ein- kommen zu erzielen. Dies ist denn auch angesichts der bei ihm vorliegen- den personenbezogenen und beruflichen Merkmale nicht ersichtlich. So ist Beschwerdeführer deutscher Muttersprache und verfügt über schuli- sche und berufliche Grundausbildungen (vgl. Anmeldung vom 14. Novem-
20 - ber 2000 [IV-act. 2 S. 138], Verlaufsprotokoll Berufsberatung [IV-act. 1 S. 147] sowie die Schreiben vom 13. Juli, 6. Oktober und 2. November 1978 betreffend die damaligen beruflichen Massnahmen im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung [IV-act. 2 S. 121 ff.]). Von seinen bisher gewonnenen Berufserfahrungen und breiten Kenntnissen in ver- schiedenen Tätigkeiten, so namentlich als Gipser, Maschinist, Mechani- ker, Magaziner, Chauffeur und Hauswart (vgl. insbesondere Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. Januar 2016 [IV-act. 105 S. 2 und 7], vom
21 - IV-Rentenbemessung" vom 8. Januar 2021 denn auch bloss hervor, dass es lediglich Hinweise darauf gebe, dass das Lohnniveau im Kompetenzni- veau 1 für körperlich anstrengendere Tätigkeiten eher höher sei als für körperlich eher weniger anstrengende (S. IV, V, VI, 35 und 38, abrufbar unter: https://www.buerobass.ch/fileadmin/Files/2021/CoopRechts- schutz_2021_IV-LSE_GutachtenBASS.pdf, zuletzt besucht am: 11. Ja- nuar 2022). Darüber hinausgehende einkommensbeeinflussende Fakto- ren, aufgrund derer der Beschwerdeführer negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte, macht er nicht geltend. In solchen Konstel- lationen verbleibt rechtsprechungsgemäss kein Raum für einen Leidens- abzug (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2 und 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E.3.2). Betreffend das Alter des aufgrund seiner vielfältigen Erfahrungen für Hilfsarbeiten durchaus flexi- blen Beschwerdeführers ist immerhin noch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich ein fortgeschrittenes Alter im Bereich von Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend auswirkt. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunab- hängig nachgefragt (siehe BGE 146 V 16 E.7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2021 vom 18. Mai 2021 E.6.2.2 und 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.4.2). Bei Männern im Altersseg- ment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss der LSE bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.5 und 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2; siehe auch LSE 2018, Tabelle TA9 sowie die dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnende Berufshauptgruppe 9 "Hilfsar- beitskräfte" in der Tabelle T17). 6.6.Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend bei einer gesamthaften Betrachtungsweise nicht, einen Leidensabzug vom LSE-Tabellenlohn vor- zunehmen.
22 - 7.Mithin ist insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens mangels erwerblicher Ausschöp- fung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2018 für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 im privaten Sektor für Männer abgestellt und dabei bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % korrekterweise ein Einkommen von CHF 34'223.-- errechnet hat (= CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.005 x 1.005 x 0.5; umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und aufinde- xiert auf das Jahr 2020; siehe IV-act. 245). Denn der vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte tatsächlich erwirtschaftete Verdienst von CHF 22'100.-- (CHF 1'700.-- x 13) ist im Vergleich dazu erheblich (rund CHF 12'000.--) tiefer (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2019 vom 22. November 2019 E.5.4). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, der Begriff der Schadenminderungspflicht werde überstrapaziert, wenn von ihm erwartet würde, dass er das langjäh- rige Arbeitsverhältnis aufgeben und nach einer besser bezahlten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt suchen solle, verfängt sein Einwand nicht. Die Anforderungen an die im gesamten Gebiet der Sozialversiche- rung geltende Schadenminderungspflicht (siehe dazu BGE 138 V 457 E.3.2 und 113 V 22 E.4a) sind rechtsprechungsgemäss dort strenger zu beurteilen, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vor- kehren (höhere) Rentenleistungen auslöst. Das Kriterium der "voll ausge- schöpften Restarbeitsfähigkeit" soll denn auch nicht den Interessen der versicherten Person, sondern denjenigen der Invalidenversicherung die- nen, indem sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (siehe BGE 113 V 22 E.4d; Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2019 vom
24 - rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind vom unterliegenden Be- schwerdeführer zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
25 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A.________. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]