Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 113
Entscheidungsdatum
11.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 113 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 11. Januar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A.________ (Jahrgang 1960) ist seit dem 1. April 1982 bei der B.________ AG in C.________ tätig. Am 11. August 1996 erlitt er bei ei- nem Sturz beim Fischen eine Bennett-Fraktur rechts. In der Folge wurden mehrere handchirurgische Interventionen durchgeführt. Die Schweizeri- sche Unfallversicherungsanstalt (Suva) richtete ihm ab dem 1. Januar 1999 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einer Erwerbsunfähig- keit von 33.33 % aus, wobei diese später auf 40 % und sodann auf 42 % erhöht wurde. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) A.________ eine befristete ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2002 zu. Danach richtete sie ihm gemäss Verfügungen vom 11. März 2008 für jeweils zeitlich begrenzte Zeiträume abwechselnd eine ganze bzw. eine Viertelsrente aus, wobei es ab dem 1. Mai 2007 bei Letzterer blieb. 2.Nach einer Exazerbation der Handgelenksschmerzen stellte A.________ aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands am 28. De- zember 2015 ein Rentenerhöhungsgesuch. An seiner rechten Hand er- folgten erneut mehrere operative Eingriffe. Vom 1. Februar 2018 bis zum
  1. Juli 2018 absolvierte er ein Arbeitstraining bei der B.________ AG in C.. Nachdem er seine Aufgaben als Chauffeur und Magaziner wieder im bisherigen Umfang hatte ausführen können, wurden die berufli- chen Massnahmen mit Mitteilung vom 24. August 2018 abgeschlossen. 3.Bei seit August 2020 aufgetretenen, ausstrahlenden Schmerzen und dia- gnostizierter mediolateraler Diskushernie L5/S1 links mit Tangierung der Nervenwurzel S1 links sowie Rezessusstenose L4/5 beidseits (links mehr als rechts) wurde bei A. am 24. September 2020 eine Mikrodis- kektomie LWK5/SWK1 links sowie eine Dekompression L4/5 beidseits durchgeführt.
  • 3 - 4.Nach durchgeführter kreisärztlicher Untersuchung vom 28. Oktober 2020, welche eine auf vier Stunden pro Tag beschränkte maximale Belastbarkeit der rechten Hand bis zu 10 kg ergab, erhöhte die Suva insbesondere die Invalidenrente der Unfallversicherung mit Verfügung vom 13. November 2020 per 1. Oktober 2020 auf 57 %. 5.Mit Vorbescheid vom 20. April 2021 stellte die IV-Stelle A.________ die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. Dezember 2015 bis zum
  1. Januar 2018 sowie vom 1. August 2018 bis zum 30. April 2020, einer halben Invalidenrente vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2020, einer ganzen Invalidenrente vom 1. November 2020 bis zum 31. März 2021 und einer halben Invalidenrente ab dem 1. April 2021 in Aussicht. Zum Ab- klärungsergebnis hielt sie im Wesentlichen fest, aufgrund des zwischen- zeitlich verschlechterten Gesundheitszustands habe für gewisse Zeitab- schnitte immer wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Je- weils dazwischen und wieder ab Januar 2021 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine adaptierte Tätigkeit bestanden. In Gegenüberstellung des in der früher ausgeübten Tätigkeit als Gipser/Maschinist erzielten Ver- dienstes per 2020 von CHF 76'069.90 und des gestützt auf den Tabellen- lohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) ermit- telten Einkommens (Tabelle TA1, Totalwert des Kompetenzniveaus 1, Ar- beitsfähigkeit von 50 %, Männer) per 2020 von CHF 34'223.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 %. Dagegen liess A.________ am 18. bzw.
  2. Mai 2021 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 3. November 2021 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach A.________ na- mentlich ab dem 1. April 2021 eine halbe Invalidenrente zu. 6.Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobe- ner Beschwerde vom 23. November 2021 beantragte A.________ (nach- folgend Beschwerdeführer), die Verfügung vom 3. November 2021 sei da- hingehend zu korrigieren, als ihm ab dem 1. April 2021 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten sei. Zur Begründung brachte er im We-
  • 4 - sentlichen vor, die Suva habe ihm eine Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden am Tag attestiert. Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeits- zeit von 41.7 Stunden ergebe dies – wie von der Suva korrekt berechnet – eine Arbeitsunfähigkeit von 52 %. Das von der IV-Stelle gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommene Invalideneinkommen sei demnach zu hoch. Das Invalideneinkommen sei zudem nicht gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne, sondern anhand des konkret erzielten Einkom- mens zu bemessen. Dabei sei der Vergleich mit dem Tabellenlohn der gesamten Schweiz für die Beurteilung der Frage, ob der konkrete Lohn den zumutbaren Arbeitsleistungen entspreche, aufgrund des tiefen Lohn- niveaus in der Ostschweiz, der in Graubünden nicht vorhandenen, gut be- zahlten Branchen und der allgemeinen Kritik an den LSE-Tabellenlöhnen unbehelflich. Von diesem Tabellenlohn müsste zudem ein Leidensabzug von mindestens 15 % bis 20 % gewährt werden aufgrund der nur noch zumutbaren leichten Tätigkeit, der Teilzeittätigkeit und den Einschränkun- gen bezüglich der Wirbelsäule. Das zu vergleichende, theoretische Invali- deneinkommen liege damit nur noch unbedeutend über dem tatsächlichen Verdienst. Dabei dürfe nicht vergessen gehen, dass sein Arbeitsort in C.________ liege, wo das Lohnniveau zweifellos nochmals tiefer liege. Für den Einkommensvergleich sei somit auf das jährliche konkrete Invali- deneinkommen von CHF 22'100.-- abzustellen. Ausserdem werde der Be- griff der Schadenminderungspflicht überstrapaziert, wenn von ihm erwar- tet würde, dass er das langjährige Arbeitsverhältnis aufgeben und nach einer besser bezahlten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt su- chen solle. Schliesslich betrage das Valideneinkommen unter Berücksich- tigung der Angaben der Arbeitgeberin und der gemäss GAV vorgeschrie- benen Lohnerhöhung im Jahr 2021 CHF 76'544.--. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 schloss die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Sie vertiefte die bereits in der angefochtenen Verfügung vom 3. November

  • 5 - 2021 angeführte Begründung anhand der in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen. Am 20. Dezember 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik, vertiefte seine Argumentation indes punktuell. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 3. November 2021 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 3. November 2021. Eine solche An- ordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der an- gefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwer- deerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2021. Die ihm für den vorangegangenen Zeitraum zugespro- chenen Invalidenrenten werden von ihm ausdrücklich nicht in Abrede ge- stellt. Uneinig sind sich die Parteien hingegen hinsichtlich der (prozentua-

  • 6 - len) Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie der weiteren Bemessung des Invalideneinkommens, namentlich auch betref- fend die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn. Ausserdem kritisiert der Beschwerdeführer das seitens der Beschwerde- gegnerin der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Valideneinkommen als zu tief. In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem In- krafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, finden die bis zum 31. De- zember 2021 gültigen Bestimmungen weiterhin Anwendung. 3.1.Hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bemängelt der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin ab Januar 2021 an- genommene Arbeitsfähigkeit von 50 %. Er stellt sich auf den Standpunkt, die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden pro Tag er- gebe bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden – wie von der Suva korrekt berechnet – eine Arbeitsunfähigkeit von 52 %. 3.2.Abgesehen davon, dass diese Differenz in der Arbeitsfähigkeitseinschät- zung von 2 % ohnehin keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hat (siehe nachstehende Erwägung 8), kann der Argumentation des Be- schwerdeführers nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin nahm – genauso wie die Suva in deren Verfügung vom 13. November 2020 (siehe IV-act. 230 S. 3 f.) gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom

  1. Oktober 2020 (IV-act. 228 S. 5) – aus medizinischer Sicht eine Resta- rbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden pro Tag in adaptierter Tätigkeit an. Dabei stellte sie gemäss angefochtener Verfügung vom 3. November
  • 7 - 2021 auf die hausärztlichen Berichte von Dr. med. D.________ vom 7. Ok- tober 2020 und 12. März 2021 sowie auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 22. März 2021 ab (siehe IV- act. 252 S. 2). Darin hielt RAD-Arzt Dr. med. E.________ eine wechselbe- lastende Tätigkeit mit einer maximalen Belastung der rechten Hand (Zu- packen, Heben, Tragen) von 10 kg, ohne Arbeiten, bei welchen die Hand Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt ist, ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, zeitlich während vier Stunden pro Tag für zumutbar (siehe IV-act. 243 S. 22). Da- bei ist davon auszugehen, dass diese (Haus-)Ärzte bei der Festlegung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BfS) nicht bewusst als Basis für eine Umrechnung ihrer in Stunden pro Tag ausgedrückten Arbeitsfähigkeit in eine prozentuale Quote im Hinblick auf die Bemessung der Vergleichseinkommen zugrunde legen wollten. Entsprechende Hinweise finden sich jedenfalls nicht in den Akten. Viel- mehr ist anzunehmen, dass bei der medizinischen Beurteilung der Arbeits- fähigkeit regelmässig von einem 8-Stundenarbeitstag ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E.3.1, 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E.4.1 ff., 9C_22/2012 vom
  1. Mai 2012 E.2.3 sowie 9C_260/2009 vom 25. Januar 2010 E.2.1 und 2.4, 8C_761/2008 vom 27. März 2009 E.4.3 und 9C_488/2008 vom 5. Septem- ber 2008 E.3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 20 79 vom 1. De- zember 2020 E.4.4, S 18 61 vom 2. April 2019 E.3.3, S 10 172 vom
  2. Dezember 2011 E.4c und S 10 126 vom 11. Januar 2011 E.3a). Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin praxisgemäss und gestützt auf die medizinisch ausgewiesene maximale Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag – bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von acht Stunden täglich – auf eine prozentuale Arbeitsfähigkeit von 50 % schloss. Überdies weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2021 effektiv wieder in ei-
  • 8 - nem Pensum von 50 % bei der B.________ AG arbeitstätig ist (vgl. Ver- laufsbericht von Dr. med. D.________ vom 12. März 2021 [IV-act. 233 S. 3]), wobei er im Januar 2021 sogar in der Lage war, 105 anstatt der 84 Soll-Stunden zu arbeiten (vgl. dazu Lohnabrechnung vom 1. Februar 2021 [IV-act. 241 S. 4]), was einem Pensum vom 62.5 % entspricht (105 : 84 x 0.5 x 100). 4.Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine längere Vor- geschichte mit Alkoholabusus aufweist (vgl. etwa IV-act. 2 S. 152, IV- act. 38 S. 1 f., IV-act. 126 S. 2 ff. und IV-act. 127 S. 2 ff.). So hielt etwa Dr. med. D.________ in seinen (hausärztlichen) Verlaufsberichten vom
  1. Februar 2016 (siehe IV-act. 106 S. 1) und Februar 2020 (siehe IV- act. 209 S. 2) zu Handen der IV-Stelle als Diagnose eine Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), aktuell unter Antabus ab- stinent, fest. Während die Diagnose im Jahr 2016 noch unter den Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt war, erkannte Dr. med. D.________ im Verlaufsbericht vom Februar 2020 – mit letzter Kontrolluntersuchung am 21. Oktober 2019 – dieser Diagnose keine Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem von der IV-Stelle mit Schreiben vom 7. September 2017 im Hinblick auf durchzuführende Eingliederungsmassnahmen zur Alkoholab- stinenz aufgefordert (siehe IV-act. 136). Dem kam der Beschwerdeverfüh- rer dann auch nach (siehe Verlaufsprotokoll Berufsberatung [IV-act. 153 S. 6 und IV-act. 172 S. 2], Untersuchungsbericht vom 17. September 2018 zur Haaranalyse auf Ethylglucuronid [IV-act. 183] und Verlaufsbericht von Dr. med. D.________ vom Februar 2020 [IV-act. 209 S. 2]). In den Ver- laufsberichten von Dr. med. D.________ vom 7. Oktober 2020 (siehe IV- act. 222 S. 1 f.) und 12. März 2021 (siehe IV-act. 233) wird ein fortgesetz- ter Alkoholmissbrauch mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht the- matisiert. Vielmehr wird in letzterem sogar festgehalten, dass der Be- schwerdeführer immer wieder als Chauffeur unterwegs sei und dort keine
  • 9 - Einschränkungen bestünden (siehe IV-act. 223 S. 4), wobei gemäss Ar- beitsplatzbeschreibung der B.________ AG vom 17. Februar 2020 zu sei- nem Aufgaben auch (wieder) der Materialtransport vom Magazin auf die Baustelle oder von Lieferanten auf die Baustelle oder zum Magazin gehör- ten (siehe IV-act. 210 S. 7, vgl. für den vormaligen Entzug des Führeraus- weises und die Wiedererteilung: IV-act. 126 S. 2 und 5, IV-act. 175 S. 2 und IV-act. 179 S. 6). Der Beschwerdeführer macht zudem selbst keine entsprechenden Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit geltend. Selbst wenn aufgrund der Akten Hinweise auf einen erneuten, übermässigen Al- kohol ausgewiesen wären (vgl. dazu IV-act. 219 S. 11, IV-act. 224 S. 13 und IV-act. 226 S. 3), zeigt sich aufgrund der vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer während längerer Zeit unter entsprechender medika- mentöser Behandlung durchaus in der Lage war, auf (einen die Arbeits- fähigkeit beeinträchtigen) Alkoholkonsum zu verzichten. Inwiefern somit eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vorliegen könnte, ist in nicht ersichtlich. Damit bestehen keine Hinweise, dass die letzten Einschätzungen von Dr. med. D.________ in seinen Verlaufsbe- richten vom Februar 2020 und März 2021 – welche keinen massgebenden Einfluss der aktenkundigen Alkoholproblematik auf Arbeitsfähigkeit aus- weisen – im massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr hinreichend beweiskräf- tig sein könnten. Damit erübrigen auch entsprechende weitere Abklärun- gen in dieser Hinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2020 vom
  1. Mai 2020 E.5.1.4). 5.1.Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und an- zunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich
  • 10 - der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je- denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bun- desamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) her- angezogen werden (siehe BGE 143 V 295 E.2.2 und 135 V 297 E.5.2; siehe auch anstatt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2021 vom
  1. Dezember 2021 E.4.2 und 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (siehe BGE 144 I 103 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E.6.3.2 und 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.2 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E.5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 545, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). 5.2.Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, welcher seit dem
  2. April 1982 bei der B.________ AG tätig ist (siehe Fragebogen für den Arbeitgeber vom 28. Januar 2016 [IV-act. 105], vom 8. März 2013 [IV-act. 83], vom 23. September 2005 [IV-act. 30] und vom 29. Januar 2001 [IV- act. 1 S. 78]), in einem stabilen Arbeitsverhältnis steht. Indem er dort ak- tuell in einem Pensum von 50 % arbeitet (vgl. dazu Verlaufsbericht von Dr. med. D.________ vom 12. März 2021 [IV-act. 233 S. 3]), verwertet er zudem seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in medizinischer Hinsicht. Strei- tig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auch aus erwerblicher Sicht voll ausschöpft. Während die Beschwerdegegnerin dies mit der Begründung verneinte, es sei ihm möglich, in einer behinde- rungsgeeigneten Tätigkeit zu 50 % zu arbeiten und dabei ein gestützt auf den LSE-Tabellenlohn (Tabelle TA1, Total aller Wirtschaftszweige, Kom- petenzniveau 1, Männer) ermitteltes Einkommen von CHF 34'223.-- zu er- zielen (siehe dazu IV-act. 248 S. 3 und IV-act. 245), erachtet der Be- schwerdeführer diese Voraussetzung mit dem von ihm tatsächlich erwirt-
  • 11 - schafteten Verdienst von CHF 22'100.-- bereits als erfüllt. Dabei verkennt er indes, dass die Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens bei der Ermittlung des Invalideneinkommens unter anderem voraussetzt, dass die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutba- rer Weise voll ausschöpft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (siehe Art. 7 Abs. 1 und 16 ATSG) einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_199/2020, 9C_207/2020 vom
  1. Juli 2020 E.6.1.1 und 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E.5.1, je m.H.a. BGE 135 V 297 E.5.2 sowie 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E.6; zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes: siehe BGE 134 V 64 E.4.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E.4.4.1 m.H.a. BGE 138 V 457 E.3.1 und 110 V 273 E.4b). Die Rechtspre- chung wendet dabei als Vergleichsbasis grundsätzlich die LSE-Tabelle TA1, Zeile Total an (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2020 vom
  2. Juli 2020 E.4.2.1, 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E.5.3, 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E.6.2 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E.5.1 m.H.a. BGE 124 V 321 E.3b/aa). Soweit der Beschwerdeführer das Ab- stellen der Beschwerdegegnerin auf die statistischen Bruttolöhne für die ganze Schweiz gemäss LSE 2018 TA 1 kritisiert, weil das Lohnniveau in der Ostschweiz bzw. im Kanton Graubünden – auch mangels Vorhanden- seins gewisser gut bezahlter Branchen – und in der Randregion C.________ viel tiefer sei als im schweizerischen Durchschnitt, vermag er nicht durchzudringen. Vielmehr hat das Eidgenössische Versicherungsge- richt bereits mit Beschluss des Gesamtgerichts vom 10. November 2005 die Berücksichtigung regionaler Löhne von Grossregionen gemäss TA 13 der LSE abgelehnt (siehe Urteil des Bundegerichts 9C_466/2007 vom
  3. Januar 2008 E.4.2.1 m.H.a. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVGE] I 424/05 vom 22. August 2006, E.3.2.3; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_190/2019 vom 12. Februar 2020 E.4.1, 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E.4.1 und 8C_96/2008 vom 28. Novem-
  • 12 - ber 2008 E.4.2). Besondere Gründe, weshalb vorliegend davon abzuwei- chen wäre, benennt der Beschwerdeführer nicht und sind auch nicht er- sichtlich (siehe auch Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2020 vom
  1. Dezember 2020 E.5.2.1 und 9C_535/2019 vom 31. Oktober 2019 E.4). Ausserdem beeinträchtigt die mit der Anwendung statistischer Werte ein- hergehende Abstrahierung von den konkreten Gegebenheiten nach stän- diger Rechtsprechung die Beweiseignung der LSE-Tabellenlöhne nicht (vgl. BGE 143 V 295 E.4.2.2 und 142 V 178 E.2.5.7; Urteile des Bundes- gerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E.5.1, 9C_833/2017 vom
  2. April 2018 E.5.5 und 9C_667/2017 vom 27. November 2017 E.3.2). 5.3.Soweit der Beschwerdeführer ferner die Bemessung des Invalideneinkom- mens anhand der LSE-Tabellenlöhne bzw. die Beurteilung der vollen er- werblichen Ausschöpfung der verbliebenen funktionellen Leistungsfähig- keit anhand der LSE-Tabellenlöhne in genereller Weise kritisiert, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesund- heitsschadens – wie vorliegend – lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, in der Regel vom Total- wert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 auszugehen. Dass hiervon abzuweichen wäre, vermag der Beschwerde- führer mit dem Verweis auf die Literatur nicht geltend zu machen und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom
  3. Oktober 2019 E.7.2, 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E.4.2, 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.3.1 und 9C_633/2013 vom 23. Ok- tober 2013 E.4.2). Im Wesentlichen wird darin eine zu starke (und mit der "Weiterentwicklung der Invalidenversicherung" sogar noch verstärkte) Ab- strahierung von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles im Rahmen der Invaliditätsbemessung bemängelt (vgl. EGLI/FILIPPO/GÄCH- TER/MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenver- sicherung, Zürich 2021, S. 291 ff.; MEIER/EGLI/FILIPO/GÄCHTER, «So kon-
  • 13 - kret wie möglich», Invaliditätsgrade in der IV, Fiktion und die Herausforde- rungen der «Weiterentwicklung der Invalidenversicherung», in SZS 2/2021, S. 55 und 72 f.). Eine entsprechende Praxisänderung würde indes – als zentrale Voraussetzung – eine bessere Erkenntnis des Gesetzes- zwecks oder veränderte äussere Verhältnisse voraussetzen (siehe BGE 143 V 269 E.4, 141 II 297 E.5.5.1, 140 V 538 E.4.5 und 138 III 359 E.6.1). Angesichts der seit langer Zeit bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendbarkeit von LSE-Tabellenlöhnen sowie des im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzenden (leidensbedingten) Abzugs vom Tabellenlohn wären an eine solche eher hohe Anforderungen zu stellen. Aufgrund der auch den Ein- kommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG betreffenden Änderungen im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (Weiterentwicklung der Invalidenversicherung) ist durch das streitbe- rufene Gericht – jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt – nicht voreilig die vom Beschwerdeführer anbegehrte, im Ergebnis auf eine Praxisänderung hin- auslaufende Anpassung vorzunehmen. Denn im Rahmen der Weiterent- wicklung der IV wurde insbesondere Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG dergestalt geändert, dass der Bundesrat die zur Bemessung der Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen und die anwendbaren Korrekturfakto- ren umschreibt (siehe BBl 2020 5535 und AS 2021 705). Dabei wurde in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) im drit- ten Abschnitt das Kapitel A.I "Bemessung des Invaliditätsgrades" umfas- send geändert (siehe AS 2021 706). Gemäss dem per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 26 bis Abs. 1 IVV wird das nach Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen weiterhin nur als Invalideneinkommen ange- rechnet, sofern damit die versicherte Person ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit best- möglich verwertet (siehe dazu bereits die vorstehende Erwägung 5.2). Nach dem ebenfalls seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 26 bis

Abs. 2 IVV bestimmt sich bei Versicherten ohne anrechenbares Erwerbs-

  • 14 - einkommen (nach Eintritt der Invalidität) das Einkommen mit Invalidität nach den statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV. Danach sind für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen primär die alter- sunabhängigen und geschlechtsspezifischen Zentralwerte (Mediane) der LSE, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen und die Nominallohnentwicklung (vgl. Art. 25 Abs. 4 IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung), massgebend. Andere statistische Werte können (nur) beigezogen werden, sofern das Einkommen im Ein- zelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Insofern erachtet der Verordnungs- geber die Zentralwerte der LSE weiterhin als (primär) massgebend (siehe Medienmitteilung des Bundesrates "Weiterentwicklung der IV tritt am 1.1.2022 in Kraft: Verstärkte Unterstützung Betroffener" vom 3. November 2021, abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikatio- nen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id- 85521.html). Mit der entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsände- rung wurde ausserdem beabsichtigt, die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zu kodifizieren (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Fe- bruar 2017, BBl 2017 2535 ff. 2668; Erläuternder Bericht des Bundesam- tes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weite- rentwicklung der IV], S. 14, 47 und 52 ff.; vgl. auch Amtliches Bulletin des Nationalrates, Frühjahressession 2019, Fünfte Sitzung vom 7. März 2019 [AB 2019 N 125] sowie Amtliches Bulletin des Ständerates, Herbstsession 2019, Achte Sitzung vom 19. September 2019 [AB 2019 S 801]). Immerhin hat der Bundesrat in der Medienmitteilung vom 3. November 2021 festge- halten, dass das BSV den Auftrag erhalten habe zu prüfen, ob die Ent- wicklung von spezifisch auf die Invalidenversicherung zugeschnittenen Berechnungsgrundlagen möglich sei (siehe wiederum die erwähnte Medi- enmitteilung des Bundesrates vom 3. November 2021, Abschnitt "Klarere Regelung für die Bemessung des IV-Grads").

  • 15 - 5.4.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gestützt auf den Sa- larium-Rechner des BfS einen Monatslohn von CHF 773.-- pro Monat für männliche Arbeitnehmer als Vergleichsbasis gegenüber dem effektiven Verdienst errechnete und daraus schliesst, dass sein effektives Jahresein- kommen von CHF 22'100.-- bereits deutlich darüber liege, ist mit der Be- schwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die eingereichte Berechnung nur auf 4 Wochenstunden basiert (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 13). Die verbliebene medizinisch funktionelle Leistungsfähigkeit beträgt aber 4 Stunden pro Tag und somit 20 Stunden pro Woche bei 5 Arbeitstagen (siehe dazu bereits vorstehende Erwägung 3.2 und die Soll- Stunden gemäss den Lohnabrechnungen von 84 Stunden [21 Tage x 4 Stunden], 80 Stunden [20 Tage x 4 Stunden] und 88 Stunden [22 Tage x 4 Stunden] für die Monate Januar, Februar und April 2021 [IV-act. 241 S. 4 ff.]). Bei 20 Wochenstunden und ansonsten unveränderten Werten errechnete der Beschwerdeführer replicando einen Zentralwert des mo- natlichen Bruttolohns für Männer (mit Schweizer Bürgerrecht) von CHF 3'393.--. Selbst wenn eine solche Berechnung berücksichtigt würde, läge in jedem Fall das gemäss Salarium 2018 mögliche Jahreseinkommen von CHF 44'109.-- (CHF 3'393.-- x 13) bereits deutlich über dem effektiv erwirtschafteten Einkommen von CHF 22'100.-- (CHF 1'700.-- x 13) aus dem Jahre 2021, weshalb das beschwerdeführerische Vorbringen ohnehin ins Leere zielt. 6.1.Der Beschwerdeführer macht des Weiteren aufgrund der ihm nur noch zu- mutbaren leichten Tätigkeiten, des tieferen Lohnniveaus in solchen kör- perlich leichten Tätigkeiten (im Vergleich zu körperlich schweren Tätigkei- ten), der Teilzeittätigkeit und den Einschränkungen bezüglich der Wir- belsäule geltend, vom Invalideneinkommen nach LSE sei ein Leidensab- zug von mindestens 15 % bis 20 % vorzunehmen. 6.2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können persönliche und be- rufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Be-

  • 16 - hinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu er- mittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit an- zunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leis- tungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2 und 126 V 75 E.5a/bb ff.; Urteile des Bundes- gerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 8C_330/2021 vom

  1. Juni 2021 E.5.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellen- lohnes zu begrenzen (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/aa ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E.5.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2). Die Rechtsprechung gewährt ins- besondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbei- tertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (siehe BGE 126 V 75 E.5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Zu beach- ten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zu- sätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür- fen (siehe BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021
  • 17 - vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). 6.3.Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug mit dem Verweis auf seine ge- sundheitlichen Einschränkungen betreffend die Wirbelsäule geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die sich aus medizinischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Limitierungen, welche bereits in qualitativer Hinsicht bei der gutachterlichen Festlegung des Belastungs- profils bzw. in quantitativer Hinsicht im Sinne einer reduzierten Arbeits- fähigkeit berücksichtigt worden sind, nicht nochmals – als abzugsrelevant – herangezogen werden dürfen. Dies käme wie erwähnt einer unzulässi- gen doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte gleich (vgl. BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E.4.3.3 f., 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E.4.3, 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.3.1, 9C_283/2020 vom 17. Au- gust 2020 E.7.1.1, 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E.4.1, 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E.7.2. und 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E.3.5.1). Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitli- chen Einschränkungen nicht bereits vollumfänglich in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit enthalten sind. Insbesondere wurden aus medizinischer Sicht neben den Beschwer- den an der rechten Hand auch die Einschränkungen betreffend die Wir- belsäule berücksichtigt (vgl. Verlaufsbericht von Dr. med. D.________ vom 12. März 2021 [IV-act. 233] sowie RAD-Abschlussbeurteilung vom
  1. März 2021 [IV-act. 243 S. 22]; vgl. ferner Austrittsbericht vom 29. Sep- tember 2020 [IV-act. 225 S. 2 ff.], Berichte von Dr. med. D.________ vom
  2. Oktober 2020 [IV-act. 222 S. 1 f.] und vom 24. August 2020 [IV-act. 217
    1. 2], Berichte von Dr. med. F.________ vom 6. Oktober 2020 [IV-act. 225
    2. 1] und vom 17. September 2020 [IV-act. 225 S. 5 f.]). So umschrieb
    RAD-Arzt Dr. med. E.________ in seiner Abschlussbeurteilung vom
  3. März 2021 eine leidensangepasste Arbeit ausdrücklich als eine wech-
  • 18 - selbelastende Tätigkeit mit einer maximalen Belastung der rechten Hand (Zupacken, Heben, Tragen) von 10 kg, ohne Zwangshaltungen der Wir- belsäule, ohne Arbeiten, bei welchen die Hand Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt ist und ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, wobei er diese in zeitlicher Hinsicht während vier Stunden pro Tag für zumutbar erachtete (siehe IV-act. 243 S. 22). Dass die im Weiteren diagnostizierten arteriellen Verschlusskrankheiten zuletzt weitere Limitierungen der Ar- beitsfähigkeit zur Folge gehabt hätten, macht weder der Beschwerdefüh- rer geltend noch geht dies aus den aktenkundigen medizinischen Berich- ten hervor (vgl. Verlaufsbericht von Dr. med. D.________ 12. März 2021 [IV-act. 233], Berichte von Dr. med. G.________ vom 13. August 2020 [IV- act. 222 S. 3 ff.] und vom 21. November 2019 [IV-act. 209 S. 4 ff.], Be- richte von Dr. med. H.________ vom 1. Februar 2019 [IV-act. 196 S. 5] und vom 6. Dezember 2018 [IV-act. 192 S. 1]). 6.4.Vorliegend ergibt sich jedoch aus der medizinischen Arbeitsfähig- keitseinschätzungen in adaptierter Tätigkeit, dass dem Beschwerdeführer eine solche während maximal vier Stunden pro Tag zumutbar ist (vgl. RAD-Abschlussbeurteilung vom 22. März 2021 [IV-act. 243 S. 22], Ver- laufsbericht von Dr. med. D.________ vom 12. März 2021 [IV-act. 233 S. 4], Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Oktober 2020 durch Dr. med. I.________ [IV-act. 228 S. 5]). Damit liegt nahe, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit nur noch teilzeitlich er- werbstätig sein kann. Rechtsprechungsgemäss wird bei Männern, die be- hinderungsbedingt nur mehr einer Teilzeitarbeit nachgehen können, unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn an- erkannt (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E.3.2, 8C_712/2019 vom 12. Februar 2020 E.5.2.2, 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E.4.2.3, 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E.2 und 3.1, 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E.4.4 und 8C_344/2012 vom
  1. August 2012 E.3.2). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist,
  • 19 - wenn eine versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig um- setzen kann, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte ermittelt werden. Gemäss der dafür anwendbaren LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % - 74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine über- proportionale Lohneinbusse dar (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E.8.6, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.3.2 und 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E.4.3.2). Diese statistische Lohndifferenz ist somit nicht zu berücksichtigen. 6.5.Ferner kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er vor- bringt, ihm seien nur noch leichte Arbeiten zumutbar, wobei das Kompe- tenzniveau 1 häufig Tätigkeiten mit schweren körperlichen Anstrengungen beinhalte, welche ein höheres Lohnniveau aufwiesen als die ihm zumut- baren körperlich leichten Tätigkeiten. Dabei verkennt er, dass der ausge- glichene Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 1 rechtsprechungsgemäss eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten beinhaltet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.8.2.2, 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.8.2.2, 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E.4.2, 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.5.2, 9C_172/2019 vom 22. Juli 2019 E.4.5 und 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E.5.2.2.2). Auch legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern es ihm in ei- ner Verweistätigkeit nur möglich sein sollte, ein im Vergleich zum Median- lohn im Kompetenzniveau 1 nur wesentlich unterdurchschnittliches Ein- kommen zu erzielen. Dies ist denn auch angesichts der bei ihm vorliegen- den personenbezogenen und beruflichen Merkmale nicht ersichtlich. So ist Beschwerdeführer deutscher Muttersprache und verfügt über schuli- sche und berufliche Grundausbildungen (vgl. Anmeldung vom 14. Novem-

  • 20 - ber 2000 [IV-act. 2 S. 138], Verlaufsprotokoll Berufsberatung [IV-act. 1 S. 147] sowie die Schreiben vom 13. Juli, 6. Oktober und 2. November 1978 betreffend die damaligen beruflichen Massnahmen im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung [IV-act. 2 S. 121 ff.]). Von seinen bisher gewonnenen Berufserfahrungen und breiten Kenntnissen in ver- schiedenen Tätigkeiten, so namentlich als Gipser, Maschinist, Mechani- ker, Magaziner, Chauffeur und Hauswart (vgl. insbesondere Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. Januar 2016 [IV-act. 105 S. 2 und 7], vom

  1. März 2013 [IV-act. 83 S. 2], vom 23. September 2005 [IV-act. 30 S. 1] und vom 29. Januar 2001 [IV-act. 1 S. 78], Mitteilung der Arbeitgeberin vom 20. Mai 2021 [Bf-act. 7], Berichte von Dr. med. D.________ vom
  2. März 2021 [IV-act. 233 S. 3 f.] und vom 21. August 2017 [IV-act. 142 S. 2], Arbeitsplatzbeschreibungen vom 17. Februar 2020, 30. Oktober 2018 und 25. Januar 2016 [IV-act. 188 S. 4 und IV-act. 210 S. 4 ff.], Mit- teilung vom 24. August 2018 [IV-act. 174], Schlussgespräch vom 11. Juli 2018 [IV-act. 179 S. 6], Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom
  3. Juni 2018 [IV-act. 172 S. 2] und vom 11. Juli 2018 [IV-act. 172 S. 3], Telefonnotiz vom 2. Juni 2016 [IV-act. 116 S. 2] und die kreisärztlichen Untersuchungen vom 4. Mai 2004 [IV-act. 3 S. 2] und vom 29. Mai 2001 [IV-act. 1 S. 102]), kann er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profitie- ren. Zudem hat der Beschwerdeführer bisher praktische und handwerkli- che Tätigkeiten ausgeübt, weshalb der Umstellungs- und Einarbeitungs- aufwand in eine Verweistätigkeit gering sein dürfte. Dies ist auch mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer positiv zu werten, genauso wie seine Persönlichkeitsstruktur als grundsätzlich engagierte und diensttüchtige Person (vgl. Mitteilung der Arbeitgeberin vom 30. Januar 2020 [IV-Act. 210 S. 1], Besprechungsberichte vom 7. April 2003 [IV-act. 2 S. 152], vom
  4. Oktober 2000 [IV-act. 1 S. 39] und vom 18. September 1998 [IV-act. 2 S. 207]). Letztlich geht aus der von ihm angeführten Studie des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG mit dem Titel "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der
  • 21 - IV-Rentenbemessung" vom 8. Januar 2021 denn auch bloss hervor, dass es lediglich Hinweise darauf gebe, dass das Lohnniveau im Kompetenzni- veau 1 für körperlich anstrengendere Tätigkeiten eher höher sei als für körperlich eher weniger anstrengende (S. IV, V, VI, 35 und 38, abrufbar unter: https://www.buerobass.ch/fileadmin/Files/2021/CoopRechts- schutz_2021_IV-LSE_GutachtenBASS.pdf, zuletzt besucht am: 11. Ja- nuar 2022). Darüber hinausgehende einkommensbeeinflussende Fakto- ren, aufgrund derer der Beschwerdeführer negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte, macht er nicht geltend. In solchen Konstel- lationen verbleibt rechtsprechungsgemäss kein Raum für einen Leidens- abzug (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2 und 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E.3.2). Betreffend das Alter des aufgrund seiner vielfältigen Erfahrungen für Hilfsarbeiten durchaus flexi- blen Beschwerdeführers ist immerhin noch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich ein fortgeschrittenes Alter im Bereich von Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend auswirkt. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunab- hängig nachgefragt (siehe BGE 146 V 16 E.7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2021 vom 18. Mai 2021 E.6.2.2 und 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.4.2). Bei Männern im Altersseg- ment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss der LSE bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.5 und 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2; siehe auch LSE 2018, Tabelle TA9 sowie die dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnende Berufshauptgruppe 9 "Hilfsar- beitskräfte" in der Tabelle T17). 6.6.Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend bei einer gesamthaften Betrachtungsweise nicht, einen Leidensabzug vom LSE-Tabellenlohn vor- zunehmen.

  • 22 - 7.Mithin ist insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens mangels erwerblicher Ausschöp- fung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2018 für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 im privaten Sektor für Männer abgestellt und dabei bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % korrekterweise ein Einkommen von CHF 34'223.-- errechnet hat (= CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.005 x 1.005 x 0.5; umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und aufinde- xiert auf das Jahr 2020; siehe IV-act. 245). Denn der vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte tatsächlich erwirtschaftete Verdienst von CHF 22'100.-- (CHF 1'700.-- x 13) ist im Vergleich dazu erheblich (rund CHF 12'000.--) tiefer (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2019 vom 22. November 2019 E.5.4). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, der Begriff der Schadenminderungspflicht werde überstrapaziert, wenn von ihm erwartet würde, dass er das langjäh- rige Arbeitsverhältnis aufgeben und nach einer besser bezahlten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt suchen solle, verfängt sein Einwand nicht. Die Anforderungen an die im gesamten Gebiet der Sozialversiche- rung geltende Schadenminderungspflicht (siehe dazu BGE 138 V 457 E.3.2 und 113 V 22 E.4a) sind rechtsprechungsgemäss dort strenger zu beurteilen, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vor- kehren (höhere) Rentenleistungen auslöst. Das Kriterium der "voll ausge- schöpften Restarbeitsfähigkeit" soll denn auch nicht den Interessen der versicherten Person, sondern denjenigen der Invalidenversicherung die- nen, indem sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (siehe BGE 113 V 22 E.4d; Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2019 vom

  1. November 2019 E.5.3, 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E.4.1 und 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E.2.3.2). Der Beschwerdeführer ist somit entgegen seiner Auffassung im Rahmen der ihm obliegenden Scha-
  • 23 - denminderungspflicht gehalten, andere zumutbare Stellen in Betracht zu ziehen, welche die vollständige erwerbliche Verwertung seiner Restar- beitsfähigkeit besser gewährleisten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E.5.2 und 6.3.1, 8C_13/2017 vom
  1. Juni 2017 E.3.3.2 f. und 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E.5.2). Mithin kann er – sollte er von einem Berufs- oder Stellenwechsel absehen – praxisgemäss nicht erwarten, dass die Invalidenversicherung für einen wegen des Verzichts auf ein zumutbares Einkommen eingetretenen Min- derverdienst aufkommt. 8.Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass das massge- bende Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Angaben der Arbeit- geberin und der gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag vorgeschriebenen Lohnerhöhungen für das Jahr 2021 CHF 76'544.-- betrage. Selbst wenn auf dieses Valideneinkommen abgestellt würde, resultierte bei einem ebenfalls auf das Jahr 2021 aufindexierten Invalideneinkommen von CHF 34'634.10 (CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.5 x 1.009 x 1.008 x 1.005 [effektive Nominallohnentwicklungen für die Jahre 2019 und 2020 sowie eine geschätzte Nominallohnentwicklung für 2021 von 0.5 %] weiterhin ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 %, welcher einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente verleiht (siehe Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis am
  2. Dezember 2021). Dasselbe ergäbe sich im Übrigen, wenn – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (siehe vorstehende Erwägungen 3.1 f.) – von einer Arbeitsunfähigkeit von 52 % in adaptierter Tätigkeit aus- gegangen würde. Denn bei einem Invalideneinkommen von diesfalls CHF 33'248.74 (CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.48 1.009 x 1.008 x 1.005) ergäbe sich in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von CHF 76'544.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 %. 9.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwer- deverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversiche-
  • 24 - rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind vom unterliegenden Be- schwerdeführer zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 25 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A.________. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

III

  • Art. 138 III

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG

IVV

  • Art. 25 IVV

Gerichtsentscheide

79