Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 112
Entscheidungsdatum
16.08.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 112 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInPedretti und Audétat Aktuarin ad hoc Isepponi URTEIL vom 16. August 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alain Dupont, Kanzlei Kornplatz, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang B., war zuletzt als Pflegehelferin tätig. Am
  1. Februar 2020 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenversi- cherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. 2.In der Folge wurde A._____ durch das zuständige regionale Arbeitsver- mittlungszentrum (nachfolgend RAV) in Chur am 12. August 2021 als Kan- didatin für eine im Rahmen der Stellenmeldepflicht gemeldete unbefristete Vollzeitstelle als Reinigungsangestellte bei der C._____ AG in D._____ vorgeschlagen. Die C._____ AG versuchte am 13. August 2021, A._____ telefonisch und per E-Mail zu kontaktieren. A._____ reagierte auf das Mail- schreiben und den Telefonanruf nicht. Infolgedessen kam kein Arbeitsver- hältnis zustande. 3.Mit Schreiben vom 19. August 2021 wurde A._____ zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 25. August 2021 teilte A._____ mit, dass sie an der Stelle als Reinigungsangestellte bei der C._____ AG ab- solut nicht interessiert sei. Aufgrund von konfessionellen Gründen sei die Stellenannahme unzumutbar. Zur Begründung führte sie aus, dass sie Buddhistin sei und sie in einem tibetischen Zentrum gelebt habe. Mit Fleisch zu arbeiten sei für sie zutiefst unethisch und abstossend. Zudem sei die Stellenannahme auch in gesundheitlicher Hinsicht unzumutbar. Das Stellenangebot sei für sie ein Schock gewesen und sie lehne es ab. 4.Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde A._____ vom Amt für In- dustrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) in diesem Zusammenhang für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, A._____ habe durch die Kontaktverweige- rung mit der C._____ AG die Stelle faktisch abgelehnt.
  • 3 - 5.Gegen die Verfügung vom 16. September 2021 erhob A._____ Einspra- che, welche am 14. Oktober 2021 fristgerecht beim KIGA einging. Sie be- gründete die fehlende Kontaktnahme betreffend das Stellenangebot und führte aus, dass sie aus psychischen Gründen nicht in der Lage war, sich auf die Stelle bei der C._____ AG zu melden. Der Umgang mit Teilen toter Tiere sei ihr aus psychischen Gründen nicht möglich. Das ganze Umfeld eines solchen Ortes habe enorm schlechte Auswirkungen auf ihre Psyche. Sie legte ihrer Einsprache ein Arztzeugnis ihres Hausarztes bei, welches ihre Aussage bescheinige. 6.Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 wies das KIGA die Einsprache ab, mit der Begründung, dass die in der Stellungnahme beschriebene Unzu- mutbarkeit, bei der C._____ AG als Reinigungsangestellte infolge ihrer ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu arbeiten, nicht nachgewiesen sei. Zu- dem sei auch die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft, die die Arbeit mit Fleisch untersagen würde, nicht thematisiert und auch nicht be- legt worden. Begründend wurde ausserdem angegeben, dass gemäss Stellenbeschrieb A._____ nicht direkt mit Teilen toter Tiere gearbeitet hätte, vielmehr wäre sie für die Raumpflege (Kantine, Garderobe, Büro, Treppenhaus etc.), für die Arbeitskleider waschen, bügeln, flicken sowie die Bedienung der Kantine (Frühstück zubereiten) zuständig gewesen. 7.Gegen diesen Einspracheentscheid hat A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) am 22. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Beantragt wurde die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie den Verzicht auf die Einstellung in der An- spruchsberechtigung. Eventualiter wurde die Reduktion der Anzahl der Tage, während welcher die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberech- tigung einzustellen sei, nach Ermessen des Gerichts verlangt. Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem KIGA aufzuerlegen. Die Beschwerde- führerin reichte u.a. zwei Arztzeugnisse ihres Hausarztes Dr. med. E._____, FMH Innere Medizin, vom 6. Oktober 2021 und vom

  • 4 -

  1. November 2021 ein, wonach im Wesentlichen aufgrund der psychia- trischen Vorgeschichte und des vorliegenden (aktuellen) depressiven Syn- droms eine Arbeit in einem Schlachtbetrieb kaum zumutbar resp. kontrain- diziert sei und er verwies diesbezüglich auch an eine weiterführende psy- chologisch-psychiatrische Betreuung. 8.In der Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 verlangte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetz- licher Kostenfolge. Dabei wiederholte der Beschwerdegegner im Wesent- lichen die Ausführungen des Einspracheentscheids. 9.In der Replik vom 12. Januar 2022 führte die Beschwerdeführerin die psy- chischen Beschwerden näher aus. Mit einem Schreiben der Psychiatri- schen Dienste des Kantons Graubünden (nachfolgend PDGR) vom
  2. Dezember 2021 wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. August 2021 in Behandlung sei. Dem Schreiben der PDGR ist zu entnehmen, dass aus psychiatrisch-psychologischer Sicht die Arbeits- stelle in der Fleischindustrie für die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeit- punkt nicht zumutbar sei, da eine Annahme der Stelle zu einer weiteren psychischen Dekompensation führen würde. Auch die Unzumutbarkeit der Stellenannahme aus religiösen Gründen wurde von der Beschwerdefüh- rerin näher ausgeführt. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft, bestätigte die Präsidentin des Vereins F._____ schriftlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 Zuflucht zu Buddha genom- men habe. Zudem sei sie für den Verein F._____ sehr aktiv. In einem Schreiben vom 10. Januar 2022 wurde vom Verein F._____ bestätigt, dass das Töten von Tieren und deren Verzehr als negative Tat gelte. 10.Auf eine Duplik verzichtete der Beschwerdegegner am 19. Januar 2022.
  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. Oktober 2021 (beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 1), womit er die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom
  1. September 2021 (beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 8) abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 37 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversiche- rung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü- gungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwal- tungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Ein- spracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Be- schwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an des-
  • 6 - sen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 22. November 2021 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versi- cherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt CHF 3'753.-- und wird im Umfang von 80 % entschädigt (Bg-act. 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 138.35 (CHF 3'753.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 16. September 2021 – bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2021 – wurde die Beschwerdeführerin für 37 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt. Damit beträgt der Streitwert CHF 5'118.95 (37 Tage x CHF 138.35). Nachdem sich der Streitwert auf über CHF 5'000.‑‑ beläuft und für die vorliegende Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorge- schrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Verwaltungsge- richt in ordentlicher Dreierbesetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG). 2.Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung für 37 Tage eingestellt worden ist, weil sie eine ihr zugewiesene zumutbare Stelle faktisch abgelehnt haben soll. 2.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins- besondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausser- halb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG sta- tuierte Schadensminderungspflicht der versicherten Person durchzuset- zen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können.

  • 7 - Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mit- beteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Ver- halten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1). 2.2.Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss die Versicherte eine ihr vermittelte zumut- bare Stelle annehmen. Befolgt sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtannahme ei- ner von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Recht- sprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2). Die ar- beitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeit- geber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu be- kunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.1). 2.3.In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahr- scheinlichste hält (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 125 V 193 E.2).

  • 8 - 3.Indem die Beschwerdeführerin auf die E-Mail und auf den Anruf der C._____ AG nicht reagiert hat, hat sie die vom regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (nachfolgend RAV) zugewiesene Stelle als Reinigungsan- gestellte bei der C._____ AG faktisch abgelehnt, was unbestritten ist. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, dass ihr die Annahme der zuge- wiesenen Stelle aus gesundheitlichen und religiösen Gründen nicht zu- mutbar gewesen sei. 3.1.Dem Grundsatz nach hat die Versicherte zur Schadensminderung jede Ar- beit unverzüglich anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit dann unzumutbar und somit von der An- nahmepflicht ausgenommen, wenn sie dem Alter, den persönlichen Ver- hältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht ange- messen ist. Zu prüfen ist somit, ob die Stellenannahme bei der C._____ AG für die Beschwerdeführerin unzumutbar i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG war. 3.2.1.Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeug- nis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (BGE 124 V 234 E.4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. No- vember 2013 E.4.1, 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.2.2; Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] Rz. B290). 3.2.2.Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mehrere Arztzeugnisse einge- reicht (Bf-act. 3, 4 und 5). Am 6. Oktober 2021 attestiert Dr. med. E., FMH Allgemeine Innere Medizin, dass es in Anbetracht der psychiatri- schen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin nachvollziehbar sei, dass sie es sich nicht vorstellen könne, in einem Schlachtbetrieb zu arbeiten; aus psychiatrischer Sicht sei dies auch nicht wirklich sinnvoll (Bf-act. 3). Gemäss Schreiben des Dr. med. E. vom 22. November 2021

  • 9 - bestätigt der Arzt, dass sie unter anderem unter einem depressiven Syn- drom leide und dass nach seiner Einschätzung eine Arbeit in einem Schlachtbetrieb kaum zumutbar resp. kontraindiziert sei. Er verwies dies- bezüglich auch an eine weiterführende psychologisch-psychiatrische Be- treuung (Bf-act. 4). In einem Schreiben vom 20. Dezember 2021 (Bf- act. 5) haben die Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden (nachfolgend PDGR) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem

  1. August 2021 in Behandlung bei den PDGR ist. Es wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Symptomatik und somato- formen Symptomen leide und dass sie seit der Unterbreitung des Stellen- angebots in der C._____ AG zusätzlich auch Schlafstörungen mit Alpträu- men über tote Tiere entwickelt habe. Die PDGR geben an, dass aus psychiatrisch-psychologischer Sicht die Arbeitsstelle in der Fleischindus- trie für die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt (Dezember 2021) nicht zumutbar sei, da es zu weiterer psychischer Dekompensation ge- kommen wäre. Selbst wenn die PDGR nur vom "jetzigen Zeitpunkt" schrei- ben, ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Moment des Stellenangebots am 13. August 2021 bereits seit dem 3. August 2021 und damit seit mehr als einer Woche in Behandlung bei den PDGR stand und ihr Gesundheitszustand sich nach dem Stellenangebot verschlechtert hat, anzunehmen, dass die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Grün- den bereits im Zeitpunkt des Stellenangebots bei der C._____ AG gege- ben war. Zudem wird auch von Dr. med. E._____ bestätigt, dass die Arbeit in den Schlachtbetrieb unzumutbar bzw. kontraindiziert sei. Der Beleg der Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist somit mit den drei Arzt- zeugnissen als erbracht zu beurteilen (Bf-act. 3, 4 und 5). 3.3.1.Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG kann eine Arbeit auch aufgrund von per- sönlichen Verhältnissen unzumutbar sein. Unter den Begriff der persönli- chen Verhältnisse fallen Zivilstand, Betreuungspflichten gegenüber An- gehörigen, Wohnverhältnisse (Eigenheim, geographische Mobilität), kon-
  • 10 - fessionelle Einschränkungen usw. (AVIG-Praxis ALE Rz. B288). Will die versicherte Person eine Arbeit unter Berufung auf die Glaubens- und Ge- wissensfreiheit nach Art. 15 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht an- nehmen, ist das öffentliche Interesse an der Erfüllung der allgemeinen Schadensminderungspflicht gegen das Interesse der versicherten Person, ihren Glaubensvorstellungen nachzuleben, abzuwägen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 145/94 vom 27. Sep- tember 1996 E.3a [veröffentlicht in: SVR 1997 ALV Nr. 90 S. 276], C 274/04 vom 29. März 2005 E.2.4 [veröffentlicht in: ARV 2006 S. 155]; Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2011 vom 25. März 2011 E.3.1). 3.3.2.Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zur Religionsfreiheit die Freiheit des Einzelnen, sein Verhalten grundsätzlich nach den Lehren des Glaubens auszurichten und den Glaubensüberzeugungen gemäss zu handeln (BGE 134 I 49 E.2.3, 119 Ia 178 E.4c, 119 IV 260 E.b/aa). Des- halb seien auch Lebensweisen wie z.B. Kleidung, Bauwerke und Nah- rungsmittel, soweit diese unmittelbarer Ausdruck der religiösen Überzeu- gung sind, geschützt (BGE 134 I 56 E.4.3; 119 Ia 178 E.4c je m.w.H; KIE- NER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl., Zürich/Bern 2018, § 29 Rz. 46; CAVELTI/KLEY, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [HRSG.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,
  1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 15 Rz. 10 f.). Das Gericht hat sich not- wendigerweise auseinanderzusetzen, ob sich die infrage stehende Ver- haltensweise auf den Glauben zurückführen lässt, hingegen ist grosse Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, eine Glaubenshaltung zu bewerten oder zu interpretieren oder gar auf ihre theologische Richtigkeit hin zu überprüfen. So ist es beispielsweise nicht massgebend, ob ein be- stimmtes Gebot von allen, von der Mehrheit oder allenfalls lediglich von einer Minderheit der Angehörigen einer Religion befolgt wird, vielmehr ist die Bedeutung des Gebotes bzw. einer religiösen Norm für die betroffene
  • 11 - Person relevant (vgl. BGE 145 I 121 E.4, 135 I 79 E.4.4, 134 I 56 E.4.3, 119 Ia 178 E.4.d). 3.3.3.Das Bundesgericht hat sich mehrmals mit der Frage, ob eine Stelle aus religiösen Gründen unzumutbar sein kann, auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2008 vom 2. Juli 2008 E.4.3; KUPFER BU- CHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 124): Im EVGE C 366/96 vom 2. Juni 1997 (veröffentlicht in: ARV 1998 Nr. 47 S. 276) er- kannte das Gericht, die arbeitslosenversicherungsrechtliche Pflicht, zur Schadensminderung eine vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Arbeit anzunehmen, müsse hinter die Religionsfreiheit zurücktreten, weil die Ver- sicherte bei dieser Arbeit aus Sicherheitsgründen kein Kopftuch tragen dürfe und ihr bei der zugewiesenen Arbeit keine andere Wahl bleibe, als entweder einem staatlichen oder einem religiösen Gebot zuwiderzuhan- deln, sodass sich für sie ein erheblicher Gewissenskonflikt ergäbe. Dabei war auch massgebend, dass die Versicherte eine Vielzahl anderer Arbei- ten hätte ausführen können, ohne in die erwähnte Konfliktsituation zu ge- raten. Analog wurde entschieden im EVGE C 145/94 vom 27. September 1996 (veröffentlicht in: SVR 1997 ALV Nr. 90 S. 276) im Falle einer Brah- manin, der eine Arbeit zugewiesen worden war, bei der sie in für sie reli- giös verbotenen Kontakt mit Fleisch oder Fisch gekommen wäre. Anders wurde im Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2011 vom 25. März 2011 ent- schieden: Hier wollte die Versicherte ohne Kopftuch arbeiten, wenn sie 100 % arbeiten hätte können, mit Kopftuch, wenn die Stelle nur zu 90 % angeboten worden wäre, womit die angerufene Glaubens- und Gewis- sensfreiheit und letztlich die religiöse Motivation unmissverständlich als monetär verhandelbar erklärt worden sei. Dies lässt das persönliche Be- dürfnis, ein Kopftuch zu tragen, hinter das öffentliche Interesse an der Ver- hinderung oder Beendigung der Arbeitslosigkeit treten, womit die Versi- cherte die angebotene Arbeitsstelle hätte annehmen müssen. Gemäss

  • 12 - EVGE C 274/04 vom 29. März 2005 (veröffentlicht in ARV 2006 S. 155) ist die Zuweisung einer Arbeit in einem Hotel mit einer gewissen religiösen Prägung einem Atheisten zumutbar; das allgemein gehaltene Interesse, während der Arbeit nicht mit von ihm abgelehnten Glaubensansichten kon- frontiert zu werden, sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit weniger stark zu gewichten als das mit der Schadensminderungspflicht korrelierende öf- fentliche Interesse an der Durchführung einer amtlich zugewiesenen ar- beitsmarktlichen Massnahme (vgl. dazu Nichtzulassungsentscheid Nr. 32166/05 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] G._____ gegen Schweiz vom 20. September 2007). 3.3.4.In casu macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit gehindert war, die zugewiesene Arbeit anzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist Buddhistin und lebte mehrere Jahre in einem buddhistischen Zentrum in H., besuchte wiederholt aus spirituellen Gründen Indien und Nepal und verbrachte auch mehrere Monate in einem buddhistischen Kloster in Indien. Dass sie un- bestrittenermassen seit dem Jahr 2010 Buddhistin und im gemeinnützigen Verein F. sehr aktiv ist, wird in den Akten (Bf-act 6, 7 und 8) belegt. Mit dem Schreiben vom 10. Januar 2022 (Bf-act. 8) wird vom Verein F._____ bestätigt, dass das Töten von Tieren und deren Verzehr als ne- gative Tat gilt. Da bei der Prüfung von Glaubensgrundsätzen grosse Zurückhaltung geboten ist und allgemein bekannt ist, dass die Tötung von Tieren nicht mit den Grundsätzen des Buddhismus in Einklang gebracht werden kann, ist naheliegend, dass die Arbeit in einem Schlachtbetrieb für die Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen stossend wäre (vgl. https://www.planet-wissen.de/kultur/religion/buddhismus/kernaussagen- des-buddhismus-100.html; besucht am 16. August 2022; wonach "in der Regel die Zuflucht [zu Buddha] mit einer Verpflichtung auf die sogenann- ten fünf Silas verknüpft ist. Sie lauten: 1. Kein Lebewesen zu töten oder zu verletzen [Hervorhebung durch das Gericht]; 2. Nichtgegebenes nicht

  • 13 - zu nehmen; 3. Keine unheilsamen sexuellen Beziehungen zu pflegen und sich im rechten Umgang mit den Sinnen zu üben; 4. Nicht zu lügen oder unheilsam zu reden; 5. Das Bewusstsein nicht durch berauschende Mittel zu trüben". Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnf_Silas, besucht am 16. August 2022). 3.3.5.Das Kerngeschäft der C._____ AG ist die Bearbeitung von Fleisch. Gemäss Homepage (Homepage der C._____ AG; besucht am 16. August

  1. ist die Unternehmung im Bereich der Zerlegung und Zuschnitt von Frischfleisch sowie im Handel von Importfleisch in der Schweiz tätig. Selbst wenn nach der Stellenbeschreibung die Beschwerdeführerin nicht direkt mit Fleisch gearbeitet hätte, wäre ein Kontakt bzw. die Sichtbarkeit der Geschäftstätigkeit unvermeidbar gewesen, beispielsweise bei der vor- gesehenen Tätigkeit der Raumpflege und der Pflege der Arbeitskleidung (waschen, bügeln, flicken; siehe Bg-act. 5). Dies hätte in nachvollziehbarer Weise gegen ihre religiöse Überzeugung verstossen, was in der Abwä- gung zwischen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin, ihre religiösen Grundsätze zu leben, und dem öffentlichen Interesse der Befol- gung der Schadensminderungspflicht in diesem Einzelfall zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt. Der Beschwerdeführerin können andere Ar- beitsmöglichkeiten angeboten werden, die nicht mit der Arbeit in einem Fleischverarbeitungsbetrieb verbunden sind, so dass die Schadensminde- rungspflicht auf andere Weise und nicht im Konflikt mit ihren Glaubenssät- zen erfüllt werden kann. 4.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Unzumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit bei der C._____ AG, die so- wohl aus gesundheitlichen als auch aus konfessionellen bzw. religiösen Gründen gegeben ist, von der Annahmepflicht ausgenommen war (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist mithin zu Unrecht erfolgt. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als unrichtig, was zur Gutheissung der dagegen er-
  • 14 - hobenen Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom
  1. Oktober 2021 und zur Feststellung des Anspruchs der Beschwerde- führerin auf Arbeitslosenentschädigung für die 37 Einstelltage führt. 5.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, werden keine Kosten aufer- legt. 6.Demgegenüber hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Er- satz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter machte mit Eingabe vom 26. Januar 2022 einen Aufwand von insgesamt CHF 1'295.15 geltend (4.67 Stunden à CHF 250.-- [CHF 1'167.50] zzgl. Kleinspesenzuschlag [CHF 35.05] und 7.7 % MWST [CHF 92.60]). Eine entsprechende Hono- rarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 250.-- liegt im Recht. Da die Beschwerdeschrift vom 22. November 2021 vom Rechtspraktikan- ten Johannes Frings (mit Praktikantenbewilligung) verfasst und von ihm allein unterzeichnet wurde (Bf-act. A und Gerichtsakte A1) ist sein Stun- denaufwand mit Datum 22. November 2021 von 2.50 Stunden nicht zu CHF 250.--, sondern zu 75 % davon, d.h. zu CHF 187.50, zu entschädigen (siehe Art. 6 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 21 108 vom 8. Februar 2022 E.8, S 20 121 vom 22. Dezember 2020 E.8 und S 20 104 vom 22. Dezember 2020 E.7). Die reduzierte Parteientschädigung be-
  • 15 - trägt somit CHF 1'011.25 (CHF 468.75 [Frings] + CHF 542.50 [RA Du- pont]) zuzüglich CHF 30.30 (3 % Kleinspesenzuschlag) und CHF 80.20 (7.7 % MWST). Das Total beträgt somit CHF 1'121.75. Der Beschwerde- gegner ist daher verpflichtet, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit CHF 1'121.75 zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 22. Oktober 2021 auf- gehoben und es wird festgestellt, dass A._____ Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung für die 37 Einstelltage hat. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'121.75 zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 16 AVIG
  • Art. 17 AVIG
  • Art. 23 AVIG
  • Art. 30 AVIG
  • Art. 85 AVIG
  • Art. 100 AVIG

AVIV

  • Art. 40a AVIV

VRG

  • Art. 43 VRG

Gerichtsentscheide

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