Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 110
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 110 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarBühler URTEIL vom 21. Februar 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Familienzulagen (Rückerstattung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 11. Mai 2018 meldete A., Jahrgang 1968, als Selbständigerwerbender den Bezug von Familienzulagen für seine damals in Ausbildung stehenden Söhne B., geb. C., und D., geb. E., mit Beginn ab 1. Januar 2018 an. In der Folge sprach die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Familienausgleichskasse) Ausbildungszulagen für B. ab dem 1. Januar 2018 bis am 31. Juli 2019 (25. Altersjahr) und für D._____ ab dem
  1. August 2018 bis am 30. April 2021 (25. Altersjahr) zu. 2.Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 teilte die Ausgleichskasse A._____ mit, dass er im Jahr 2019 das Minimaleinkommen von jährlich CHF 7'110.-
  • nicht erreicht habe, weshalb er die ihm im Jahr 2019 ausbezahlten Ausbildungszulagen von insgesamt CHF 5'130.-- unrechtmässig bezogen habe und sie zurückzuerstatten seien. Die Rechtsmittelbelehrung sah vor, dass diese Rückforderungsverfügung mittels Einsprache bei der Familienausgleichskasse angefochten werden könne. Ebenso wurde auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung hingewiesen. 3.Am 10. Oktober 2020 ersuchte A._____ die Familienausgleichskasse um Erlass der Rückerstattung der im Jahr 2019 bezogenen Leistungen. Aufgrund der Covid 19-Pandemie bzw. der damit einhergehenden bundesrätlichen Massnahmen sei der Gewinn seiner Fahrschule 2019 im Vergleich zum Vorjahr auf CHF 5'497.-- zurückgegangen. Die Rückerstattung bedeute für ihn eine grosse Härte. 4.Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 lehnte die Familienausgleichskasse das Erlassgesuch von A._____ ab und hielt an der Rückerstattung der im Jahr 2019 ausbezahlten Ausbildungszulagen von insgesamt CHF 5'130.-

  • fest. Gemäss dem beiliegenden Berechnungsblatt resultiere ein

  • 3 - Einnahmenüberschuss von CHF 79'909.--. Damit liege keine grosse Härte vor, weshalb seinem Gesuch um Erlass der Rückforderung nicht entsprochen werden könne. 5.Dagegen erhob A._____ am 14. März 2021 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, dass die Verfügung vom 24. Februar 2021 aufzuheben und ihm die Rückerstattung der im Jahr 2019 ausbezahlten Ausbildungszulagen von insgesamt CHF 5'130.-- wegen grosser Härte zu erlassen sei. Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2021 wies die Familienausgleichskasse die Einsprache ab. 6.Am 15. November 2021 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. November 2021 und den Erlass der Rückforderung von CHF 5'130.--. Unter Berücksichtigung eines von ihm im Jahre 2019 erwirtschafteten steuerbaren Einkommens von CHF 5'497.-

  • stelle die verfügte Rückforderung von insgesamt CHF 5'130.-- eine grosse Härte dar; dies umso mehr, als der Minimalbetrag von CHF 7'110.-- lediglich um CHF 1'614.-- nicht erreicht worden sei. Zudem treffe es nicht zu, dass in seinem Fall die Regelung von Art. 5 ATSG (recte Art. 5 ATSV) massgebend sei. Gemäss dem Formular 1a der Steuererklärung 2019 habe er kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Auch daher liege ein Härtefall vor. Unverständlich sei auch, weshalb sowohl die Liegenschaftswerte als auch die Mieterträge berücksichtigt worden seien. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragte die Familienausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im Jahr 2019 unrechtmässig bezogenen Familienzulagen in gutem Glauben empfangen habe. Gemäss der

  • 4 - durchgeführten Härtefallberechnung resultiere ein Einnahmenüberschuss von CHF 79'909.-- (Einnahmen von CHF 223'036.-- abzüglich Ausgaben von CHF 143'127.--). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht nur das Einkommen, welches er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit generiert habe, relevant, sondern seine gesamten finanziellen Verhältnisse. Aus diesem Grund sei es korrekt, dass ein kleiner Teil der Liegenschaftswerte (sog. Vermögensverzehr) und die Mieterträge als Einnahmen angerechnet worden seien. Der Beschwerdeführer bringe keine weiteren Einwände gegen die Härtefallberechnung vor. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Berechnung nicht korrekt sein sollte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 4. November 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung der im Jahr 2019 ausbezahlten Ausbildungszulagen von CHF 5'130.-- abgewiesen hat. Über Beschwerden gegen solche Entscheide entscheidet gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG; SR 836.2) das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Der Beschwerdeführer hat als Selbständigerwerbender seinen Wohnsitz im Kanton Graubünden, womit er der Familienzulagenordnung dieses Kantons untersteht (vgl. Art. 12 Abs. 2 FamZG). Damit erweist sich das Versicherungsgericht des Kantons

  • 5 - Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) amtet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht, wobei es Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Familienausgleichskassen entscheidet (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Familienzulagen [KFZG]; BR 548.100). Beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2021 handelt es sich somit um ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Nach Art. 1 Abs. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 15. November 2021 (Datum Poststempel) eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in intertemporalrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E.7.1, 140 V 41 E.6.3.1). Vorliegend ist die Rückerstattung von Familienzulagen betreffend das Jahr 2019 umstritten, worüber im Jahr 2020 verfügt wurde, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft stehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung gelangen. 3.1Vorab ist festzustellen, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt Streitgegenstand ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

  • 6 - Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren erfolgen kann: Zunächst ist über die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Leistungen und damit über die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu befinden, denn unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). In verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision oder Wiedererwägung), um auf eine rechtskräftige Verfügung (Ausrichtung der Ausbildungszulagen) zurückzukommen (Art. 53 ATSG). Ist die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistung und damit die Rückforderung rechtskräftig festgestellt, kann die versicherte Person spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein schriftliches Gesuch um Erlass einreichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]; SR 830.11). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 Abs. 1 ATSV). 3.2.Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sein im Jahr 2019 als Selbständigerwerbender erzieltes Einkommen nicht dem Minimaleinkommen von CHF 7'110.-- entsprochen habe. Damit habe kein Anspruch auf Familienzulagen bestanden, weshalb die im Jahr 2019 ausbezahlten Ausbildungszulagen von CHF 5'130.-- unrechtmässig bezogen worden und somit zurückzuerstatten seien. Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 8. Oktober 2020 darauf aufmerksam, dass er innert 30 Tagen seit

  • 7 - Erhalt dieser Rückforderungsverfügung Einsprache gegen die festgestellte Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs erheben könne. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auch darauf aufmerksam gemacht, dass er spätestens 30 Tage nach Beginn der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein Erlassgesuch einreichen könne. Am 10. Oktober 2020, also noch vor Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist, stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein "Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel bezogenen Leistungen (Hervorhebung durch das Gericht), Familienzulagen für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019". Begründend machte er im Wesentlichen geltend, dass ihm die Rückerstattung der im Jahr 2019 ausbezahlten Ausbildungszulagen von insgesamt CHF 5'130.-- wegen grosser Härte zu erlassen sei. Dass diese Ausbildungszulagen nicht unrechtmässig bezogen wurden, machte der Beschwerdeführer darin weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend, womit er die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs und den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin akzeptiert hat. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2020 – wie von ihm ausdrücklich als solches bezeichnet – zu Recht als Gesuch um Erlass der Rückerstattung und nicht als Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2020 entgegengenommen (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 33). Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bzw. die Rückforderung über CHF 5'130.-- ist damit rechtskräftig entschieden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattungsforderung in der Höhe von CHF 5'130.-- erfüllt sind oder nicht. 4.1.Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 ATSV wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder

  • 8 - teilweise erlassen. Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV). 4.2.Am 10. Oktober 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch, worin er bei der Beschwerdegegnerin Antrag um Erlass der Rückerstattung der für das Jahr 2019 unrechtmässig bezogenen Ausbildungszulagen von CHF 5'130.-- stellte (Bg-act. 33). Darin machte er geltend, dass er diese Leistungen im guten Glauben bezogen habe und die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte darstellen würde. Sowohl in der Verfügung vom 24. Februar 2021 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2021 hat die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer geltend gemachten guten Glauben anerkannt. Vor diesem Hintergrund besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass dem Beschwerdeführer das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug gefehlt hat. 4.3.Gemäss Art. 5 ATSV liegt eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anerkannten Einnahmen übersteigen. Weitere Besonderheiten werden in Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV festgelegt. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). Ob eine grosse Härte vorliegt, ist im Hinblick auf die gesamte wirtschaftliche Lage des Pflichtigen zu prüfen (vgl. Bg-act. 23 S. 2). Für die Bestimmung der anerkannten Ausgaben ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist, abzustellen. Für die Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen und des Vermögens ist in der

  • 9 - Regel auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen und auf das am 1. Januar des Jahres, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist, bestehende Vermögen abzustellen. In Abweichung dazu sind jedoch stets die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen anzurechnen. Haben sich hingegen die wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist, geändert, so ist diesen neuen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Rz. 4653.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; Stand 1. Januar 2023). Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 über die Rückforderung der im Jahr 2019 unrechtmässig ausbezahlten Ausbildungszulagen von insgesamt CHF 5'130.-- entschieden. Der Beschwerdeführer hat – wie dargelegt – gegen die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs nicht opponiert, sondern am 10. Oktober 2020 ein schriftliches Gesuch um Erlass der Rückforderung eingereicht. Damit ist die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2020 im Jahr 2020 in Rechtskraft erwachsen. Somit sind für die Beurteilung der grossen Härte die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2020 massgebend. Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Art. 5 Abs. 1 ATSV i.V.m. Art. 10 ELG (jeweils in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) werden als anerkannte Ausgaben bei zu Hause lebenden Personen als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet (Art. 5 Abs. 2 lit. a ATSV). Für die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird bei allen Personen als Pauschalbetrag die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des EDI über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen angerechnet (Art. 5 Abs. 2 lit. c ATSV). Sodann wird bei Alleinstehenden als zusätzliche Ausgabe ein Betrag von CHF 8’000.--, bei Ehepaaren ein solcher von CHF 12’000.-- angerechnet (Art. 5 Abs. 4 lit. a und b ATSV).

  • 10 - 4.4.Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss dem Berechnungsblatt für Härtefallabklärungen die beim Beschwerdeführer anerkannten Einkünfte von CHF 223'036.-- die anerkannten Ausgaben von CHF 143'127.-- übersteigen würden. Damit resultiere ein Überschuss von CHF 79'909.--, womit keine grosse Härte gegeben sei. Bei genauer Betrachtung des Berechnungsblattes für Härtefallabklärungen (Beschwerdegegnerische Akten zur Härtefallabklärung [Bg HF-act.] 2) kann ihm entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin insbesondere auf der Einnahmenseite die in der Steuererklärung 2019 (Bg-act. 27) bzw. den entsprechenden Veranlagungsverfügungen (Bg-act. 26) aufgeführten Werte übernommen hat. Entsprechend hat sie darin ein Nettovermögen von CHF 151'611.-- (in der definitiven Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2019 vom 1. Juli 2020 wird ein marginal abweichendes Reinvermögen von CHF 151'617.-- festgehalten; Bg-act. 26 S. 2), ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 5'497.-- sowie Erträge aus selbst sowie nicht selbstbewohnten Liegenschaften von CHF 37'900.-- bzw. CHF 176'365.--, total also CHF 214'265.--, berücksichtigt. Diese Werte korrespondieren mit denjenigen in der Steuererklärung 2019 bzw. den entsprechenden Veranlagungsverfügungen. Massgebend sind indes – wie gesagt (vgl. vorstehende Erwägung 4.3.) – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Jahr 2020. Diese Verhältnisse sind insbesondere hinsichtlich der anerkannten Ausgaben nicht aktenkundig und wurden von der Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids am 4. November 2021 nicht abgeklärt. Entsprechend befinden sich in den Akten weder eine Steuererklärung 2020 noch die entsprechenden Veranlagungsverfügungen. Auch dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten "Ergänzungsblatt 3 – Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse", welches er am 20. Dezember 2020 unterzeichnet hatte, können die finanziellen Verhältnisse des

  • 11 - Beschwerdeführers für das Jahr 2020 nicht abschliessend entnommen werden; dies umso weniger, als sich die darin gemachten Angaben auf die Steuererklärung 2019 bzw. die entsprechenden Veranlagungsverfügungen stützen, welche er dem genannten Formular beigelegt hat. 4.5.Den Akten kann entnommen werden, dass die Söhne des Beschwerdeführers zumindest im Jahr 2019 an der F._____ studiert haben und auch in G._____ Aufenthalt hatten (Bg-act. 27). Ob dies im Jahr 2020, also im Zeitpunkt der massgebenden finanziellen Verhältnisse, noch immer der Fall war, ist nicht aktenkundig. Sollten die Söhne damals studiert haben – worauf das voraussichtliche Ausbildungsende von Sohn B._____ im Juni 2023 und von Sohn D._____ im Juni 2021 schliessen lassen -, ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG auch geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu den anerkannten Ausgaben gehören. Dazu hielt das Bundesgericht in Urteil P 12/04 vom

  1. September 2005 E.4.1 präzisierend fest, dass bei alleinigem Abstellen auf den Wortlaut von Art. 3b Abs. 3 lit. e aELG (heute Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG) – als Ausgaben anerkannt werden "geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge" – beliebig hohe Unterhaltskosten abzugsfähig wären, sofern sie nur effektiv erbracht würden. Getreu dem Gedanken der Unbeachtlichkeit eines Einkommensverzichts bei der EL-Berechnung müsse die Anerkennung von Ausgaben ausgeschlossen sein, welche die versicherte Person ohne Rechtspflicht oder zwingenden Rechtsgrund vornehme, denn der Abzug übersetzter Ausgaben habe eine missbräuchliche Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Folge. Dies bedeute, dass der Abzug auf jene Beiträge beschränkt sein müsse, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet würden. Freiwillig über diese Pflicht hinaus erbrachte Unterhaltsleistungen seien nicht abzugsfähig. So werden denn geschuldete und tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an Kinder, die nicht in der
  • 12 - gemeinsamen Berechnung enthalten sind, ebenfalls als Ausgabe berücksichtigt, auch wenn sie nicht durch eine Behörde oder ein Gericht genehmigt oder festgelegt worden sind. Als Ausgabe darf nur ein angemessener Betrag berücksichtigt werden. Auch hier hat die EL-Stelle eine allfällige Leistungspflicht der EL-berechtigten Person und die Angemessenheit der Höhe zu prüfen (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., G._____ 2021, Rz. 521). Im vorliegenden Fall waren die Söhne im Jahr 2020 25 bzw. 26 Jahre alt (B.) und 23 bzw. 24 Jahre alt (D.). Damit wäre – sofern die Söhne im Jahr 2020 noch studiert haben – nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer gegenüber den noch in Ausbildung stehenden Söhnen unterhaltspflichtig gewesen ist (Art. 276 und Art. 277 ZGB; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2013 161 vom 27. Februar 2014 E.6.3). Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall somit nicht, allfällige vom Beschwerdeführer für seine Söhne im Jahr 2020 bezahlte Unterhaltsbeiträge bei den anrechenbaren Ausgaben ausser Acht zu lassen; dies umso weniger, als der Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG als anerkannte Ausgaben "geleistete" familienrechtliche Unterhaltsbeiträge nennt, wobei – wie dargelegt – die "geleisteten" familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge die Obergrenze bilden und gegebenenfalls auf das angemessenerweise Geschuldete zu reduzieren sind. 4.6.Die in den Akten enthaltenen Hinweise hätten die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der in Art. 43 ATSG festgelegten Abklärungspflicht, wonach sie die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) , anhalten müssen abzuklären, ob die Söhne im Jahr 2020 noch studiert haben, wieviel der Beschwerdeführer im Jahr 2020 an die gegebenenfalls in Ausbildung stehenden Söhne bezahlt hat bzw. ob er allenfalls über seine Unterhaltspflicht

  • 13 - hinausgehende Leistungen an sie erbracht hat, welche zu korrigieren wären. 4.7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die für die Beurteilung der grossen Härte massgebenden finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 nicht bzw. ungenügend abgeklärt hat. So hat sie es insbesondere auch unterlassen abzuklären, ob die Söhne des Beschwerdeführers im Jahr 2020 noch studiert haben und ob er sie diesfalls im Rahmen seiner Unterhaltspflicht angemessen unterstützt hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2021 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.Lediglich der Vollständigkeit halber erfolgt der Hinweis, dass es bei der Beurteilung der grossen Härte gemäss Art. 5 ATSV – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht nur auf seine Einnahmen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ankommt. Vielmehr ist als anrechenbare Einnahmen gemäss Art. 11 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) auch ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es den Betrag von CHF 60'000.-- übersteigt, zu berücksichtigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, welcher auch die Anrechnung beim Vermögen erwähnt vom Wert, welcher CHF 112'500.-- übersteigt, im Falle einer selbstbewohnten Liegenschaft). Als Einnahmen anrechenbar sind zudem auch Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, d.h. den vermieteten Liegenschaften. Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdegegnerin auf der Einnahmenseite erfolgten Berechnungen – mit Ausnahme, dass sie nicht auf den Werten des Jahres 2020 basieren – dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden.

  • 14 - 6.Art. 61 lit. f bis ATSG sieht vor, dass die Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig sind, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da keine Kostenpflicht im FamZG vorgesehen ist und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten zu erheben. 7.Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hätte der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, kann ihm indes keine Parteientschädigung zugesprochen werden. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2021 aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die AHV-Ausgleichskasse zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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