VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 11 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarGross URTEIL vom 1. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
3 - seine Arbeitsmarktchancen zu erhöhen, absolviere er in Eigeninitiative und mittels eigener Finanzierung (rund CHF 20'000.--) an der Fachhochschule X.______ ein berufsbegleitendes Studium zur Erlangung eines Executive Master of Business Administration (EMBA) in Smart and Digital Marketing in Z._____ im Studienjahr 2020/2021, ab September 2020 bis Oktober 2021, wobei der Präsenz-Unterricht vom 2. Oktober 2020 bis 9. Juli 2021 stattfinde. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei u.a. zu unterscheiden zwischen vollzeitlichem Bachelor-Studium und berufsbegleitender Weiterbildung. Seine Weiterbildung erlaube es ihm, weiterhin zu 100 % vermittlungsfähig zu sein. Er benötige nicht 60 ECTS- Punkte, wie das KIGA fälschlicherweise annehme, sondern lediglich 36 ECTS-Punkte (Direkteinstieg ins EMBA-Studium ohne vorgängige Absolvierung von DAS [Diploma of Advanced Studies] und MAS [Master of Advanced Studies]). Die Unterrichtszeiten im Zeitraum von weniger als 10 Monaten könnten über Ferien und Arbeitszeitkompensationen ausgeglichen werden. 6.Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer verkenne, dass es nicht auf die Studienrichtung ankomme. Fachhochschulen seien Universitäten gleichgesetzt, was auch bei der Vergabe der ECTS-Punkte berücksichtigt werde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei somit gleichermassen auf Studiengänge an Fachhochschulen anzuwenden. Nicht massgebend sei die auf der Homepage der Studieneinrichtung publizierte Werbung, das Studium sei berufsbegleitend auf eine Vollzeitbeschäftigung konzipiert. Auch der Verweis auf die Qualifikation als Werkstudent sei unbehelflich, da der Beschwerdeführer sein Studium erst während seiner Arbeitslosigkeit aufgenommen habe. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Befreiung
4 - von der Vorstufe MAS lediglich 36 ECTS-Punkte und nicht 60 ECTS- Punkte erzielen müsse, ändere – soweit er denn zutreffe – nichts an der Beurteilung betreffend Vermittlungsumfang, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Unter Berücksichtigung des Präsenzunterrichts – jeden zweiten Freitagnachmittag und jeden Samstag – und der erforderlichen Prüfungsvorbereitungs-, Vor- und Nachbereitungszeit sei der Vermittlungsumfang zu Recht auf 80 % einer Vollzeitstelle reduziert worden. 7.Am 19. Februar 2021 verzichtete der Beschwerdeführer - unter Einreichung der Honorarnote - auf eine Replik. 8.Am 29. Dezember 2021 verlangte das Gericht vom Beschwerdegegner die Edition von Akten, die bei Gericht am 7. Januar 2022 eingingen (Gerichtsakten F1-F3) und gleichentags als Beilage dem Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme zugesandt wurden. 9.Nachdem der Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 13. Januar 2022 noch den Verzicht auf eine Stellungnahme erklärt hatte, reichte er am 19. Januar 2022 eine Eingabe mit Beilagen ein, was wiederum dem Beschwerdegegner am 20. Januar 2022 zur freigestellten Stellungnahme mitgeteilt wurde. 10.Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer neuerlichen Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2020, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 abwies und damit das Begehren des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % ab 2. Oktober 2020 ablehnte. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
6 - 1.2.Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist daher – mit Ausnahme des Beschwerdebegehrens gemäss Ziff. 2 (nachfolgend E.1.3.) – einzutreten. 1.3.Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 142 V 337 E.3.2.1 in fine, 140 V 70 E.4.2, 133 V 50 E.4.2.2, 132 V 368 E.6.1 in fine, 131 V 407 E.2.1.2.1). Auf das Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2020 laut Ziff. 2 in der Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E.1.2). 2.Streitig und zu prüfen ist der anrechenbare Arbeitsausfall als Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers ab Aufnahme des Teilzeitstudiums per 2. Oktober 2020 bis zum Abschluss seines Teilzeitstudiums an der Fachhochschule X._____. Dabei geht der Beschwerdegegner von einem Umfang von 80 %, der Beschwerdeführer dagegen von einem solchen von 100 % einer Vollzeitstelle aus. 3.1.1.Zunächst darf festgestellt werden, dass vorliegendenfalls die Vermittlungsfähigkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) gemäss Verfügung vom 30. Oktober 2020 nicht strittig ist (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 6). Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen
7 - teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit enthält folgende Elemente, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Die Vermittlungsbereitschaft (subjektives Element), die Arbeitsfähigkeit (objektives Element), die Arbeitsberechtigung (objektives Element) sowie die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen (Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE], vom Januar 2022, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B215). Die Teilelemente der Vermittlungsfähigkeit (Bereitschaft, in der Lage sein, Berechtigung) sind aufgrund der persönlichen Umstände der betreffenden versicherten Person abzuklären und zu bestimmen (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 89). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst gemäss Rechtsprechung graduelle Abstufungen aus. Kann die versicherte Person nur im Umfang von weniger als 20 % einer Vollzeitbeschäftigung eine Arbeit annehmen, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor (AVIG-Praxis ALE, Rz. B218; BGE 145 V 399 E.2.2; 136 V 95 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2021 vom 24. August 2021 E.3.2; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 17 43 vom 22. Mai 2017 E.3.a). 3.1.2.Bei Studierenden gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur diejenigen Studierenden als vermittlungsfähig, welche als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind - allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges -, neben dem Studium einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen (BGE 120 V 385 E.3b, 4a). Dies sind Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin zu einer dauerhaften Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Bei einem Werkstudenten kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass er bereit und in der Lage ist, sein Studium als berufsbegleitendes Studium zu organisieren. Dies ist aufgrund
8 - objektiver Kriterien zu prüfen, die Willensäusserung des Versicherten allein genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E.4.4; BGE 122 V 265 E.4). Nicht vermittlungsfähig sind hingegen Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (vgl. BGE 136 V 231 E.6.2, 120 V 385 E.4c/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E.3.3). Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während des Teilzeitstudiums an der Fachhochschule X._____ zur Erlangung eines Executive Master of Business Administration (EMBA) in Smart and Digital Marketing ist – wie bereits gesagt – vorliegend nicht strittig und zu bejahen. 3.2.Die Vermittlungsfähigkeit ist zu unterscheiden vom anrechenbaren Arbeitsausfall. Dabei handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Andererseits ist der anrechenbare Arbeitsausfall auch eine Regelung über die Entschädigungsbemessung, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E.5.1.1 m.H.). Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (vgl. BGE 143 V 168 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.4.2.3, 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E.5.1.2; BGE 125 V 51 E.6c/aa; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 90 und 93 f.). Der Arbeitsausfall ist in der Regel aufgrund der im Beruf oder im Erwerbszweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 46). Es wird geprüft, was der Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat" (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Bd. I [Art. 1-58], 1988, Art. 11 Rz.
9 - 14). Es kommt weiter darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.4.2.3; 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E.5.1.2; VGU S 15 69 vom 3. Mai 2016 E.4). 3.3.Nach Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (AVIG- Praxis ALE Rz. C68). Die Arbeitslosenversicherung entschädigt somit fünf von sieben Wochentagen. Kann sich ein Versicherter während eines Tages pro Woche nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, so wird dieser Tag von den fünf Arbeitstagen abgezogen, nicht von den zwei Freitagen. Als ausgefallener voller Arbeitstag gilt jeder Wochentag von Montag bis Freitag, an dem der arbeitslose Versicherte ganz arbeitslos ist. 3.4.Nach Auffassung des Gerichts ist der anrechenbare Arbeitsausfall eines vollzeitlichen Bachelor-Studenten einer mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät einer Universität, für den eine Vermittlungsfähigkeit verneint wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 116/06 vom 8. August 2006), nicht gleichzusetzen mit einem wie vorliegendenfalls berufsbegleitenden Weiterbildungsstudium an einer Fachhochschule, bei dem ein Studierender nebst dem Studium voll berufstätig ist bzw. sein kann und das rund 10 Monate dauert (vgl. dazu Executive Master of Business Administration [EMBA] - Smart and Digital Marketing an der Fachhochschule X._____ https://www.fhgr.ch/weiterbildung/management/executive-mba/smart-and- digital-marketing/; letztmals besucht am 1. Februar 2022). Die Argumentation des Beschwerdegegners im angefochtenen Einspracheentscheid, dass es nicht auf die Studienrichtung ankomme, weil Fachhochschulen Universitäten "anerkanntermassen gleichgesetzt" seien,
10 - was auch bei der Vergabe von ECTS-Punkten berücksichtigt werde, geht fehl, weil nicht die Vergabe von ECTS-Punkten oder die Studieneinrichtung einer Universität bzw. einer Fachhochschule eine Gleichsetzung repräsentieren, sondern weil der konkret notwendige Arbeitsaufwand den Unterschied macht zwischen einem vollzeitlichen Bachelorstudium mit 60 ECTS-Punkten jährlich einerseits und einem berufsbegleitenden Weiterbildungsstudium mit 36 ECTS-Punkten insgesamt andererseits (siehe obigen Link der Fachhochschule X._____ zum EMBA in Smart and Digital Marketing in Erwägung 3.4.). Die für den fachhochschulischen EMBA notwendigen 36 ECTS-Punkte gliedern sich in 24 ECTS-Punkte für die fünf Unterrichts-Module inklusive Intensivwoche und in 12 ECTS- Punkte für die Master Thesis. Der EMBA richtet sich an Studierende, die bereits über vertiefte Managementkenntnisse verfügen und entweder vorgängig die zweite Stufe (MAS) absolviert haben oder aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres Erfahrungsschatzes über das erforderliche Wissen und entsprechende Fähigkeiten verfügen. Ein Direkteinstieg auf Stufe EMBA ist somit möglich. Der Beschwerdeführer wurde direkt zum EMBA- Studium zugelassen, ohne vorgängig das Diploma of Advanced Studies (DAS) und/oder den Master of Advanced Studies (MAS) absolvieren zu müssen, da er aufgrund seiner Vorbildung über entsprechendes Wissen und entsprechende Fähigkeiten verfügt, was der Beschwerdegegner in seiner Einschätzung verkannte. Ein ECTS-Punkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand (Workload) von 30 Stunden (so ebenfalls Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.4.2.3). Dies zeigt, dass der Arbeitsaufwand für die vorliegend zu beurteilende Weiterbildung (36 ECTS-Punkte insgesamt) wesentlich geringer ist als für ein Vollzeitstudium (60 ECTS-Punkte jährlich). 3.5.Kennzeichnend für eine berufsbegleitende Weiterbildung ist, dass sie neben einer Erwerbstätigkeit, d.h. während der Freizeit, absolviert wird. Absolventen einer berufsbegleitenden Weiterbildung stehen dem
11 - Arbeitsmarkt im gleichen Umfang zur Verfügung, wie sie vor Verlust der Arbeitsstelle bzw. in einem Zwischenverdienst tätig waren (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 94). Dass der Beschwerdeführer einen Grossteil der Weiterbildung in der Freizeit absolvierte, ist vorliegend zweifellos und unbestrittenermassen der Fall, besuchte er den Unterricht ab dem 2. Oktober 2020 bis am 9. Juli 2021 knapp alle zwei Wochen teils freitags nachmittags von 13.30 bis 19.30 Uhr, teils samstags von 08.30 bis 15.30 Uhr in Z.. Letzteres fiel unbestrittenermassen in die Freizeit. 3.6.Das Studium EMBA in Smart and Digital Marketing an der Fachhochschule X. umfasst 37 Unterrichtstage inklusive einem Blocktag und einer Intensivwoche (Montag bis Freitag). Der Unterricht findet in der Regel freitags von 13.30 bis 19.30 Uhr und samstags von 8.30 bis 15.30 Uhr statt – wenn auch gemäss Stundenplan (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf- act.] 4) nur ca. alle zwei Wochen. Das Studium begann im September 2020 mit einem Kick-off – konkret im Studienjahr 2020/2021 am Samstag, 5. September 2020 – und der (Präsenz-)Unterricht endete im Juli des darauffolgenden Jahres – konkret dauerte der (Präsenz-)Unterricht vom Freitag 2. Oktober 2020 bis am Freitag, 9. Juli 2021. Abgabetermin für die Master Thesis war der 31. Oktober 2021. 3.7.Der Beschwerdegegner sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand, nämlich nicht aufgrund belegter Abwesenheiten vom Einsatzprogramm KADES am 2., 16. und 30. Oktober 2020 sowie aufgrund des Unterrichts an jedem zweiten Freitagnachmittag und jedem Samstag sowie aufgrund der erforderlichen Prüfungsvorbereitungs-, Vor- und Nachbereitungszeit. 3.7.1.Dazu ist festzustellen, dass die Abwesenheiten des Beschwerdeführers vom Einsatzprogramm KADES tatsächlich belegt sind und an den
12 - betreffenden drei Freitagnachmittagen am 2., 16. und 30. Oktober 2020 als "Ferien" vermerkt wurden (Bf-act. 5 und 6 sowie edierte Gerichtsakte F2). Für den Monat Oktober 2020 ist somit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Einsatzprogramm KADES war und nicht aufgrund seiner Weiterbildung an der Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle gehindert wurde. Zudem hat er sich im Oktober 2020 auf 10 Vollzeitstellen beworben, so dass er seinen Pflichten vollumfänglich nachkam (Bf-act. 8). Dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen vernachlässigt oder andere arbeitslosenversicherungsrechtliche Pflichten verletzt hätte, ist nicht behauptet und es bestehen auch keine Hinweise darauf. 3.7.2.Der Arbeitsaufwand für den EMBA beinhaltet mit den 36 ECTS-Punkten neben dem Besuch der Lehrveranstaltungen auch die Zeiten für Vor- und Nachbereitung der Veranstaltungen, Prüfungen und die Zeit des Selbststudiums (siehe obigen Link der Fachhochschule X._____ zum EMBA in Smart and Digital Marketing in Erwägung 3.4.). Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Anzahl Prüfungen sehr gering ist und die Notenvergabe für jedes Modul hauptsächlich auf Basis von Gruppenarbeiten erfolgt, die während der Schulung präsentiert werden, blieb von Seiten des Beschwerdegegners unwidersprochen und es liegen keine Hinweise darauf vor, dass sie unrichtig wäre. Deswegen gab es keine Prüfung mit entsprechend benötigter zusätzlicher Prüfungszeit, wie vom Beschwerdegegner angenommen, sondern es galt, den Unterricht in den fünf Modulen zwischen Oktober 2020 und Juli 2021 zu besuchen, was zusammen mit Vor- und Nachbereitung oder Selbststudium einen Arbeitsaufwand von 24 ECTS-Punkten bedeutete, und (anschliessend) eine Masterarbeit zu verfassen, welche in den insgesamt 36 ECTS- Punkten mit 12 ECTS-Punkten mitenthalten war (siehe obigen Link der Fachhochschule X._____ zum EMBA in Smart and Digital Marketing in Erwägung 3.4.). Somit gab es keine zusätzlichen Zeiten für Prüfungsvorbereitung oder Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigen.
13 - Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdegegners für einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 80 % geht fehl. 3.7.3.Es ist – abweichend vom Vorbringen des Beschwerdegegners – festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht jeden zweiten Freitag- Nachmittag und jeden Samstag am Unterricht teilzunehmen hatte. Geht es um die Bestimmung des anrechenbaren Ausfalls an den Werktagen (Art. 21 AVIG), sind folgende Unterrichtszeiten massgebend: Im ersten Studienmonat (Oktober 2020) fanden jeweils an den drei Freitag- Nachmittagen 2., 16. und 30. Oktober 2020 Vorlesungen statt, an denen der Beschwerdeführer teilnahm und sich dafür vom Einsatzprogramm KADES dispensieren liess ("Ferien"; "AM-Bescheinigung" gemäss edierter Gerichtsakte F2). Weitere dreizehn Freitag-Nachmittage mit Unterricht waren der 13. November 2020, 15. Januar 2021, 29. Januar, 12. Februar, 26. Februar,
14 - Freizeit ab Juli 2021 verfasste und sie spätestens am Abgabetermin 31. Oktober 2021 einreichte. 3.7.5.Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.4.2.3 ist die Absolvierung eines vierjährigen Fernstudiums in Betriebsökonomie an einer Fachhochschule, welches 45 ECTS-Punkte pro Jahr erfordert, nebst einem 100 %-Arbeitspensum möglich; es wurde ein voller anrechenbarer Arbeitsausfall bejaht. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um ein Fernstudium ohne Anwesenheitspflicht wie im obgenannten Bundesgerichtsentscheid, welches gänzlich orts- und zeitunabhängig von statten geht, sondern um ein Studium mit Unterricht. Gleichzeitig handelt es sich aber – wie soeben gezeigt - um einen wesentlich kürzeren, berufsbegleitenden Teilzeit-Studiengang von rund 1 Jahr, davon Unterrichtszeiten in weniger als 10 Monaten, der überdies auch bloss 36 ETCS-Punkte erfordert. Ein MBA-Titel wird häufig berufsbegleitend und auch nach langjähriger Berufstätigkeit erworben. Die Studienbroschüre des EMBA in Smart and Digital Marketing der Fachhochschule X._____ hält denn auch explizit fest, dass die Organisation des Weiterbildungsprogramms berücksichtigt, dass die Teilnehmenden während des Studiums voll berufstätig sind (siehe obigen Link der Fachhochschule X._____ zum EMBA in Smart and Digital Marketing in Erwägung 3.4.). Ein MBA-Titel zielt darauf ab, durch Erlangung zusätzlicher Kenntnisse die Berufsaussichten zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde direkt ins EMBA-Programm zugelassen, weil er über vertiefte Managementkenntnisse verfügte und aufgrund seiner Vorbildung entsprechendes Wissen und entsprechende Fähigkeiten im Bereich Marketing 4.0 besass. Die von ihm aufgenommene Weiterbildung EMBA in Smart and Digital Marketing darf als praxisbezogener Lehrgang zur berufsbegleitenden Weiterbildung und Vertiefung verstanden werden, in welchem die Teilnehmenden ihre Erfahrungen aus dem betrieblichen Umfeld einbringen und ihrem Unternehmen durch das erlangte Wissen zu
15 - grösserer Wettbewerbsfähigkeit verhelfen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2014 vom 26. Mai 2015 E.4.2). Diese gegenseitige Nutzbringung ist auch im vorliegenden Fall zu bejahen, war der Beschwerdeführer doch in letzter Anstellung als "Senior Process Analyst Sales & Marketing" bei Y._____ tätig und der thematische Sachzusammenhang mit seiner vorliegend zu beurteilenden Weiterbildung ohne weiteres ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit einem neuen Arbeitgeber eine Einigung gefunden hätte, um ihm den Besuch der noch ausstehenden Unterrichtseinheiten bis im Sommer 2021 zu ermöglichen. Da dies auch für einen neuen Arbeitgeber von Nutzen gewesen wäre, ist überwiegend wahrscheinlich, dass dieser ihm den Bezug von Ferien oder unbezahlten Urlaubstagen oder Arbeitszeitkompensation bzw. Home-Office-Tätigkeit bewilligt hätte. So wäre der Annahme einer neuen Vollzeitstelle nichts im Wege gestanden und der Beschwerdeführer hätte auch vor Ende seiner EMBA-Weiterbildung eine neue Vollzeitstelle antreten können, ohne seine Weiterbildung abbrechen zu müssen. Die vom Beschwerdeführer entwickelte Eigeninitiative, auf eigene Kosten seine Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu wahren oder zu verbessern, ist achtenswert und es ist im vorliegenden Einzelfall kein Grund erkennbar, sie zu sanktionieren. Zudem ist keine Disposition ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Vermittlungsfähigkeit reduziert hätte oder dass er aufgrund seiner Weiterbildung eine zumutbare Stelle nicht angenommen hätte. Überblickt man im besagten Zeitraum von knapp 9 ½ Monaten die Präsenzzeiten des Beschwerdeführers für seine berufsbegleitende EMBA- Weiterbildung, so ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese Weiterbildung den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, eine Vollzeitstelle anzunehmen, denn er war dazu subjektiv bereit, und objektiv dazu berechtigt und in der Lage. Folglich ist ein voller anrechenbarer Arbeitsausfall zu bejahen.
16 - 3.8.In antizipierter Beweiswürdigung kann auf Zeugenbefragungen des Studienleiters und von Kommilitonen/Innen sowie auf eine Parteibefragung verzichtet werden, da sie keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu liefern vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1). 3.9.Es ist somit die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers ab Aufnahme des Teilzeitstudiums per 2. Oktober 2020 bis zum Abschluss seines Teilzeitstudiums an der Fachhochschule X._____ beruhend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % und auf einem vollen anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % zu bejahen. 4.1.In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab Aufnahme der Weiterbildung Executive Master of Business Administration (EMBA) an der Fachhochschule X._____ per 2. Oktober 2020 auf einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % und auf einem vollen anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % beruht. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdegegner keine Kosten aufzuerlegen. 4.3.Aussergerichtlich hat der Beschwerdegegner den durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG vertretenen
17 - Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG zu entschädigen. Die ins Recht gelegte Honorarnote vom 19. Februar 2021 in der Höhe von CHF 5'229.65 für einen Aufwand von 20.3 Std. à CHF 230.-- zuzüglich Spesen 4 % und Mehrwertsteuer (MWST) ist nicht detailliert aufgeschlüsselt und umfasst zahlreiche Positionen aus der Zeit vor dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020. Auch die 4 % Barauslagen übersteigen die Praxis des Verwaltungsgerichts Graubünden von 3 % (statt vieler: vgl. VGU S 2019 23 vom 3. Juni 2020 E.12.2.2.). Zudem ist der Wortlaut der Beschwerde in weiten Teilen deckungsgleich mit der Einsprache vom 27. November 2020. Es ist somit gerechtfertigt, von der Honorarnote abzuweichen. Das Gericht erachtet eine Pauschale von CHF 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) für angemessen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 15. Dezember 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Anspruch von A.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab Aufnahme der Weiterbildung Executive Master of Business Administration (EMBA) per 2. Oktober 2020 auf einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % und auf einem vollen anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % beruht. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden hat A.________ einen Parteikostenersatz von pauschal CHF 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten. 4.[Rechtsmittelbelehrung]
18 - 5.[Mitteilungen]