VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 109 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInPedretti und Paganini Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 14. September 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin und B. AG, Beigeladene
2 - betreffend IV-Rente
3 - I. Sachverhalt:
16 - angestammten, körperlich schweren Arbeit als Bodenleger attestiert. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten, den geschädigten Ellbogen nicht belastenden Tätigkeit wurde von den behandelnden Ärzten nicht beurteilt. Erst der Bericht des O._____ vom 5. September 2013 hielt fest, dass dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 5. September 2013 fehlt somit eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 auf die einheitlich attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger abstellte. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle damit ein Vorgehen zu seinen Gunsten wählte. Hätte sie gestützt auf den Bericht der O._____ auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 5. September 2013 abgestellt, hätte unter Beachtung der dreimonatigen Frist in Art. 88a IVV für die Phase vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 mit grosser Wahrscheinlichkeit ein höheres Invalideneinkommen und damit ein tieferer Invaliditätsgrad resultiert. Diese Vorgehensweise hätte im Wesentlichen derjenigen der Suva entsprochen, welche im Zusammenhang mit dem UVG-Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2017 einen Invaliditätsgrad von 36 % ergab (IV-act. 247 S. 2 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019 bzw. 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E.7). 7.2.Bei einem Valideneinkommen im Vergleichsjahr 2012 von CHF 92'814.40 in einer 100%igen Tätigkeit als Bodenleger (siehe oben Erwägung 5) ergibt sich somit bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit ein Invalideneinkommen von CHF 46'407.20 und ein Invaliditätsgrad von 50 %. Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad ist somit für diese Periode korrekt.
17 - 7.3.An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er macht geltend, die IV-Stelle habe den Invaliditätsgrad für das Jahr 2021 berechnet und dann diesen Invaliditätsgrad für die Periode Dezember 2012 bis Juni 2014 als massgebend erklärt. Daraus leitet der Beschwerdeführer sinngemäss ab, bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit seien alle im Jahr 2021 vorliegenden Beschwerden zu berücksichtigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie gezeigt ist der Einkommensvergleich für die erste Rentenperiode für das Jahr 2012 vorzunehmen und nicht für das Jahr 2021. In der relevanten Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer nur durch die Ellbogenbeschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, die Schulterproblematik kam erst später hinzu. Die IV-Stelle hat somit im Zusammenhang mit der ersten Rentenperiode zu Recht nur die Ellbogenproblematik berücksichtigt. Es kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad korrekterweise auf 50 % bemessen und dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 zu Recht eine halbe Rente zugesprochen hat. 8.Der Beschwerdeführer beanstandet die betragsmässige Berechnung des Nachzahlungsanspruchs für die Periode vom 1. Dezember 2012 bis zum
20 - berichte nun über einen sehr erfreulichen Verlauf, er sei beschwerdefrei. Seit September 2020 könne die Arbeit wieder im angestammten Pensum ausgeführt werden (IV-act. 279). Aus diesen Berichten lässt sich schliessen, dass Dr. med. H._____ den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Beschwerden an der rechten Schulter von Herbst 2018 bis Herbst 2020 relativ engmaschig betreute. Er nahm zahlreiche Untersuchungen, die beiden Operationen und die Nachbetreuung nach den Operationen wahr und attestierte für den Grossteil der Zeit die Arbeitsunfähigkeit. Einzig für die kurze Phase vom
22 - aber seine angestammte, ihm eigentlich aus gutachterlicher Sicht gar nicht mehr zumutbare Tätigkeit als Angestellter der C._____ GmbH wieder auf. Dabei arbeitete er gemäss Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2017 zwar in einem zeitlich uneingeschränkten Pensum, bezog aber wegen der gesundheitlich bedingten Leistungseinbusse nur einen Lohn von CHF 4'861.55 pro Monat bzw. CHF 63'200.15 pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn, IV-act. 246 S. 213 f.). Bestätigt wird das reduzierte Lohneinkommen durch den Auszug aus dem individuellen Konto der AHV Ausgleichskasse, in welchem für das Jahr 2017 CHF 57'260.00 aufgeführt sind, für das Jahr 2018 CHF 37'022.00 (IV-act. 254 S. 2). Vor dem Unfall am Ellbogen und bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit als Bodenleger und Gipser hatte der Beschwerdeführer einen deutlich höheren Jahreslohn erwirtschaftet. So wurde der Rente der Suva gestützt auf die zuvor ausgeübte Tätigkeit im eigenen Betrieb ein Valideneinkommen von CHF 94'220.85 zugrunde gelegt, der Integritätsentschädigung ein Jahresverdienst von CHF 126'000.00 (IV-act. 218 S. 1 und 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019 bzw. 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E.6.2.4.3). 9.2.2.Dr. med. H._____ war über die Ellbogenproblematik des Beschwerdeführers informiert. Die beiden Operationen am Ellbogen waren ebenfalls an der Klinik E._____ vorgenommen worden (IV-act. 5 S. 13, IV-act. 46) und Dr. med. H._____ erwähnte die Ellbogenoperationen als "Voroperationen" in seinen Berichten zu den von ihm ausgeführten operativen Eingriffen an der rechten Schulter (IV-act. 257 S. 5 und 24). Dr. med. H._____ war auch darüber informiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ellbogenproblematik in einem reduzierten Pensum in seiner eigenen Firma arbeitete und eine Rente der Suva bezog. In seinem abschliessenden Bericht vom 2. Februar 2021 gab Dr. med. H._____ nämlich an: "Der Patient ist beschwerdefrei und kann die Arbeit wieder im angestammten Pensum ausführen. Von Seiten des Ellbogens rechts
23 - besteht eine Suva Rente zu 36 %, so dass die Arbeit nun wieder zu 64 % ausgeführt werden kann» (IV-act. 279 S. 2). Dr. med. H._____ ging allem Anschein nach davon aus, dass die Invalidenrente der Suva auf einer 36%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger beruhe. Damit lag er falsch. Gestützt auf das Gutachten der Klinik D._____ war die Einschränkung von 36 % unter Abstellen auf eine 100%ige Tätigkeit in einer adaptierten, den Arm nicht belastenden Tätigkeit ermittelt worden (IV-act. 209 S. 2). Im vorliegenden Zusammenhang ist die Aussage von Dr. med. H._____ aber so zu verstehen, dass er es offensichtlich für plausibel hielt, dass der Beschwerdeführer vor dem Auftreten der Schulterproblematik in einem reduzierten Pensum von rund 64 % in seiner eigenen Firma tätig gewesen war. Dies entsprach ja wie gezeigt auch in etwa der tatsächlichen Arbeitssituation des Beschwerdeführers in den Jahren 2017/2018. Dr. med. H.s Aussage, dass der Beschwerdeführer nach dem Abklingen der Schulterprobleme ab dem 1. September 2020 "wieder im angestammten Pensum" arbeiten könne, beziehungsweise dass er seine Arbeit nun wieder zu 64 % ausführen könne, lässt darauf schliessen, dass Dr. med. H. sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Schulterproblematik fokussiert hatte. Die von Dr. med. H._____ für die Schulterbeschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezog sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Pensum, welches seiner Ansicht nach wegen der Ellbogenbeschwerden zum vornherein auf 64 % reduziert war. 9.2.3.Der RAD erkannte das Missverständnis von Dr. med. H._____ in Bezug auf den von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad. In seinem Abschlussbericht vom 22. Februar 2021 führte er deshalb aus, auf die Angabe der Klinik E._____, dass bezüglich des Ellbogens rechts eine Suva Rente zu 36 % ausgerichtet werde, könne insoweit abgestellt werden, als dass auf die ärztlichen und kreisärztlichen Untersuchungen,
24 - die zum genannten Abschluss geführt hätten, abgestellt werden könne. Jedenfalls gebe es keinen medizinischen Grund, warum der Beschwerdeführer nicht zu 100 % eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ausführen könne (IV-act. 326 S. 28 f.). Mit dieser Bemerkung wollte der RAD allem Anschein nach sicherstellen, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad für die Zeit nach 1. September 2020, mithin nach dem Abklingen der Schulterbeschwerden nicht anhand der eingeschränkten effektiven Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit, sondern anhand der medizinisch-theoretisch attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Ellbogen nicht belastenden Tätigkeit bemessen würde. Für die Phase von September 2018 bis September 2020, in welcher neben den Ellbogenbeschwerden zusätzlich die Schulterbeschwerden vorlagen, äussert sich der RAD nicht zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, sondern verweist auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von Dr. med. H._____ (IV-act. 326 S. 28). Seine Bemerkung zur Ellbogenproblematik zeigt aber auf, dass er klar der Meinung war, dass die Ellbogenproblematik bei der Ermittlung des Invalideneinkommens neben den Schulterbeschwerden ebenfalls zu berücksichtigen ist. 9.2.4.Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der vorliegend fraglichen zweiten Rentenperiode wäre eine fachärztliche Beurteilung hilfreich gewesen, welche sich eingehend sowohl mit der Ellbogen- als auch mit der Schulterproblematik auseinander gesetzt und differenziert zu den Auswirkungen dieser beiden Problematiken auf die Arbeitsfähigkeit Stellung genommen hätte, und zwar sowohl bezüglich der angestammten und effektiv ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger und Gipser, als auch bezüglich einer adaptierten Tätigkeit ohne Belastung von Ellbogen und Schulter. Die IV-Stelle erkannte dies und gab ein orthopädisch- rheumatologisches Gutachten inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag (IV-act. 267). Der Beschwerdeführer wollte
25 - sich dieser Begutachtung aber nicht unterziehen, sondern auf die Berichte der Klinik E._____ abstellen (IV-act. 278 S. 1, 279 S. 2, 281). Diese Berichte fokussieren wie gezeigt ihrer Funktion entsprechend auf die Schulterbeschwerden, während die Ellbogenbeschwerden nur im letzten Bericht vom 2. Februar 2021 am Rande erwähnt werden. Auf die Beurteilung von Dr. med. H., welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wegen des Ellbogens von 36 % für absolut plausibel hielt, kann vorliegend aber dennoch abgestellt werden. Dr. med. H. hatte den Beschwerdeführer engmaschig betreut und konnte als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie nicht nur die Schulter- sondern auch die Ellbogenproblematik fachgerecht beurteilen. Seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit wegen der Ellbogenproblematik steht zudem in Einklang damit, dass sich die reduzierte Leistungsfähigkeit in den Jahren 2017 und 2018 - wie vorne in Erwägung 9.2.1 gezeigt - in einem entsprechend reduzierten Einkommen manifestiert hatte. 9.3.Die Bemessung des Invalideneinkommens im Vergleichsjahr 2018 ist somit zu korrigieren. Bei einer attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit, welche sich nur auf ein Pensum von 64 % bezog, ist in Bezug auf ein volles Pensum von einer Arbeitsfähigkeit von nur 32 % auszugehen. Bei einem Valideneinkommen im Vergleichsjahr 2018 von CHF 94'691.95 in einer 100%igen Tätigkeit als Bodenleger ergibt sich bei einer 32%igen Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit ein Invalideneinkommen von CHF 30'301.40 und ein Invaliditätsgrad von 68 %. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer somit für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 zu Unrecht nur eine halbe Rente zugesprochen. Bei einem Invaliditätsgrad von 68 % hat er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 aIVG).
26 - 10.Die IV-Stelle hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung bei einer halben Rente vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 auf CHF 29’572.00 festgelegt (IV-act. 323 S. 2). Abgesehen von der Frage, ob der Anspruch bei einer halben Rente oder einer Dreiviertelsrente liege, bemängelt der Beschwerdeführer die Berechnung des Nachzahlungsanspruchs nicht und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die Berechnung in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden könnte. Als Zwischenergebnis kann deshalb festgehalten werden, dass der Nachzahlungsanspruch für die Periode vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 auf CHF 44'358.00 für eine Dreiviertelsrente zu korrigieren ist (1.5 x CHF 29'572.00). 11.Für die dritte Rentenperiode vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen. Dies wird zwar vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, ist aber dennoch zu korrigieren. Dies gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG, wonach das Versicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist. 11.1.Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In Randziffer 4017 des Kreisschreibens über die Invalidität und die Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSIH, Stand 1. Januar 2021) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, bei instabilen Verhältnissen, mithin wenn eine erneute Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit noch im Bereich des Möglichen liege, sei die eingetretene Verbesserung erst zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert habe und voraussichtlich weiterhin andauern werde. Im
27 - vorliegenden Fall ist von instabilen Verhältnissen im Sinne von Randziffer 4017 KSIH auszugehen. Zwar wäre die Situation an der rechten Schulter für sich alleine betrachtet gestützt auf den Bericht von Dr. med. H._____ vom 2. Februar 2021 (IV-act. 279 S. 1) als stabil einzustufen. Angesichts der Doppelbelastung des rechten Armes durch die Beschwerden an der Schulter und am Ellbogen und angesichts des Fehlens einer echtzeitlichen ärztlichen Beurteilung, welche beide Problematiken und allfällige Wechselwirkungen berücksichtigen würde (siehe vorne Erwägung 9.2.4), ist indessen in der Gesamtschau davon auszugehen, dass eine erneute Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Bereich des Möglichen gelegen hatte. 11.2.Dr. med. H._____ attestierte ab der zweiten Operation der rechten Schulter am 16. Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum
28 - zum 31. August 2020 zugesprochen. Dies ist korrekt und nicht zu korrigieren. Die Tochter hat ihre Ausbildung Ende August 2020 abgeschlossen (IV-act. 3 1 S. 16) und gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG dauert der Rentenanspruch für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die Kinderrente bezweckt die Erleichterung der Unterhaltspflicht eines IV-Rentenbezügers und soll dessen durch die Invalidität bedingte Einkommenseinbusse ausgleichen, nicht aber der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen. Indem Art. 35 Abs. 1 IVG den Kinderrentenanspruch des IV-Rentners davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Hinterlassenseins eine AHV-Waisenrente geltend machen könnte, erweist sich die Waisenrentenberechtigung nach Art. 25 AHVG IV-rechtlich als massgeblich, insbesondere was die Entstehens- und Erlöschensgründe anbelangt (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, Rz. 1 f. zu Art. 35). Damit besteht ab September 2020 kein Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente. 11.4.Im Jahr 2020 beläuft sich die monatliche Rentenleistung bei einer ganzen Rente für die Invalidenrente des Beschwerdeführers auf CHF 2'351.00 (IV-act. 309 S. 1). Bei einer Dreiviertelrente liegt die monatliche Rentenleistung somit bei CHF 1'763.00 für die Invalidenrente des Beschwerdeführers. Für die drei Monate September, Oktober und November 2020 hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine zusätzliche Rentenleistung im Umfang von CHF 5'289.00 (3 x CHF 1'763.00). 12.Untersucht wird nun, ob die IV-Stelle zu Recht die Verrechnung von CHF 19'102.65 für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 und von CHF 14'106.00 für den Zeitraum vom 1. März 2020
29 - bis zum 31. August 2020, insgesamt CHF 33’208.65 zugunsten der G._____ zugelassen hat. 12.1.Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG können Nachzahlungen von Leistungen eines Sozialversicherers abgetreten werden an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt. Krankenversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85 bis Abs. 1 IVV). Als Vorschussleistungen gelten dabei die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV). Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne dieser Bestimmung aus verschiedenen, nachfolgend zu prüfenden Gründen. 12.2.Die IV-Stelle nannte in den angefochtenen Verfügungen die «I._____ SA» als Berechtigte der externen Verrechnung (IV-act. 308 S. 2, 309 S. 2). Der Beschwerdeführer rügt dies zu Recht. Die I._____ SA bzw. die J._____ AG steht mit dem Beschwerdeführer nicht in einem Vertragsverhältnis als Krankentaggeldversicherer. Sie ist gar nicht im Bereich Zusatzversicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz tätig, sondern ausschliesslich im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wobei sie - ebenso wie die B._____ - Teil der G._____ ist und ihre Geschäftsstelle an derselben Adresse in Martigny hat (https://www.G..html, zuletzt besucht am 14. September 2023). Gemäss Versicherungspolice wurde das Versicherungsverhältnis über die kollektive Taggeldversicherung mit Wirkung ab dem 1. April 2017 zwischen der F. GmbH und der J._____ AG abgeschlossen
30 - (Beilagen des Beschwerdeführers [Bf-act.] 8). Entsprechend war es die J._____ AG, welche dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der F._____ GmbH nach dem Ablauf der Wartefrist vom 24. Oktober 2018 bis zum 23. September 2020 Taggelder ausrichtete (Beilagen der Beigeladenen [B.-act.] 15). Die J. AG stellte am 30. Dezember 2019 auch den Verrechnungsantrag (B.-act. 16) und reichte der IV- Stelle am 5. November 2020 eine Zusammenstellung der geleisteten Taggelder ein (B.-act. 17). Im Frühjahr 2021 gingen dann gemäss Handelsregisterauszug sämtliche Aktiven und Passiven der J._____ AG infolge einer Fusion auf die B._____ über (B.-act. 2). Am 15. September 2021 wurde deshalb das Formular «Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV» von der B. eingereicht (B.-act. 23). Mit Datum vom 22. Oktober 2021 schliesslich überwies die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die von der B. beantragte Summe mit zwei separaten Zahlungen von CHF 19'102.65 und CHF 14'106.00 auf das Konto, welches die B._____ in ihrem Antragsformular angegeben hatte (B.-act. 23, 25). Weshalb der Beschwerdeführer behauptet, Beleg 25 der B. belege nicht, dass die Zahlung an die B._____ erfolgt sei, kann nicht nachvollzogen werden. Die B._____ selber reichte diesen Beleg ein und bezeichnete ihn in ihrer Vernehmlassung als «Zahlungsbeleg des Verrechnungsbetrages an die B.» (Vernehmlassung B. S. 6). Vor diesem Hintergrund ist die Angabe «I._____ SA» in den angefochtenen Verfügungen als redaktioneller Fehler einzustufen. Die vom Beschwerdeführer hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Er macht geltend, die IV-Stelle halte in ihrer Vernehmlassung explizit daran fest, dass die I._____ SA und damit eben gerade nicht die B._____ ein Rückforderungsrecht für die als Vorleistungen erbrachten Taggelder habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle führte zwar aus, die I._____ SA heisse auf Deutsch
31 - J._____ AG und es handle sich um die gleiche, richtige Krankenversicherung, welche die Vorleistung erbracht habe. Zu diesem Zeitpunkt war der IV-Stelle die Struktur der G._____ und die Tätigkeitsfelder der verschiedenen darin zusammengefassten Gesellschaften allem Anschein nach nicht bekannt. Entsprechend relativierte sie die ihre Aussage mit dem Verweis auf die noch zu erwartende Stellungnahme der Beigeladenen. Nachdem Letztere die Verwirrung um den zutreffenden Namen der rückforderungsberechtigten Gesellschaft aufgeklärt hatte, führte die IV-Stelle in ihrer Duplik denn auch aus, es sei entgegen ihrer Annahme in der Vernehmlassung offensichtlich von einem redaktionellen Fehler auszugehen. Es ist somit festzuhalten, dass nicht die I._____ SA, sondern die vormalige J._____ AG bzw. die heutige B._____ Ansprecherin der Verrechnung ist. Dieser Fehler in den angefochtenen Verfügungen blieb aber ohne Konsequenzen, die zu korrigieren wären. Unter materieller Betrachtungsweise ist entscheidend, dass die IV-Stelle die Verrechnung zugunsten der B._____ abgewickelt und die Rückzahlung an diese geleistet hat. Zudem wird der redaktionelle Fehler mit dem vorliegenden Entscheid geklärt. 12.3.Ein Rückforderungsrecht eines Krankenversicherers infolge einer Rentennachzahlung besteht gemäss Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV nur dann, wenn aus dem Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Rentenberechtigten ein eindeutiges Rückforderungsrecht abgeleitet werden kann. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn das Rückforderungsrecht in den AVB vorgesehen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E.4 und 8C_42/2012 vom 4. Oktober 2012 E.4.2). Im vorliegenden Fall ist in der Versicherungspolice der F._____ GmbH festgehalten, dass die AVB in der Ausgabe vom 1. September 2016 mit dem Kürzel «PCAM03-A1» Bestandteil des Versicherungsverhältnisses seien (GMA-act. 4 S. 5).
32 - Diese AVB halten in Art. 27 Abs. 6 unter dem Titel «Leistungen Dritter» fest: «Der Versicherer schiesst Leistungen vor, solange kein Rentenanspruch aus der Invalidenversicherung (IVG), einer Unfallversicherung (UVG), der Militärversicherung (MVG), einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung (BVG) oder eines ausländischen oder privaten Versicherers besteht. Sobald eine oder mehrere dieser Einrichtungen eine Rente gewährt, ist der Versicherer berechtigt, die Rückerstattung der zu viel bezahlten Summe direkt bei den betroffenen Einrichtungen oder bei einem allfälligen Dritten zu verlangen. Der rückerstattete Betrag steht dem Versicherer zu» (B.-act. 5 S. 8). Damit stellt Art. 27 Abs. 6 der AVB in der zitierten, vorliegend massgeblichen Version klarerweise eine genügende Grundlage für das direkte Rückforderungsrecht der B. dar. Der Beschwerdeführer bestreitet die Gültigkeit von Art. 27 Abs. 6 AVB mit der Behauptung, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die AVB ein entsprechendes Verrechnungsrecht beinhalten würden. Dabei verkennt er, dass die F._____ GmbH mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages den in der Police als massgeblich bezeichneten AVB global zustimmte. Von dieser global erklärten Zustimmung wäre Art. 27 Abs. 6 AVB nur dann ausgenommen, wenn diese Klausel für das Versicherungsverhältnis ungewöhnlich gewesen wäre, wenn sie mit anderen Worten zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters geführt hätte oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus gefallen wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2009 vom 16. Juni 2009 E.2.1). Dies ist nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 12.4.Es kann somit festgehalten werden, dass die B._____ für ihre Taggeldleistungen an den Beschwerdeführer Anspruch auf Rückerstattung direkt durch die IV-Stelle hat. Zu klären bzw. zu korrigieren bleibt die Höhe dieses Anspruches.
33 - 12.4.1. Wie gezeigt, steht dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 nicht nur eine halbe Rente, sondern eine Dreiviertelsrente zu (siehe oben E. 9). Die diesbezügliche Verfügung ist deshalb wie folgt zu korrigieren (vgl. IV-act. 308): Monatlicher Rentenanspruch des Beschwerdeführers: 01.09.2018 – 31.12.2018CHF 1'749.00 (statt CHF 1'166.00) 01.01.2019 – 29.02.2020CHF 1'764.00 (statt CHF 1'176.00) Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der in Art. 85 bis Abs. 3 IVV geforderten Periodenkongruenz folgender Verrechnungsanspruch der B._____: 2018 24.09. – 30.09. 7 Tage Wartezeit, kein Tag mit Taggeld- 01.10. – 31.10. 23 Tage Wartezeit, 8 Tage (8 x CHF 57.50) CHF 460.00 01.11. – 31.12. 2 Monate (2 x CHF 1’749.00)CHF 3'498.00 2019 01.01. – 31.12. 12 Monate (12 x CHF 1’764.00)CHF 21’168.00 2020 Januar/Februar 2 Monate (2 x CHF 1'764.00)CHF 3'528.00 Total Verrechnungsanspruch 24.09.2018-29.02.2020CHF 28'654.00 Während die IV-Stelle von einem Verrechnungsanspruch von CHF 19'102.65 ausging, liegt der korrigierte Anspruch für die Periode vom
34 - Dezember 2019 ebenfalls Taggelder geleistet hatte (B.-act. 19, 21; Vernehmlassung B. S. 4 Ziff. 6). Es verbleiben somit effektive Leistungen der B._____ in der Höhe von CHF 40'737.15. Angesichts dieses Betrags greift der korrigierte Verrechnungsanspruch von CHF 28'654.00 in vollem Umfang und die angefochtene Verfügung ist in diesem Sinne zu korrigieren. 12.4.2. Für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente in der Höhe von CHF 2'351.00 pro Monat beziehungsweise auf eine diesbezügliche Nachzahlung von insgesamt CHF 14'106.00 (IV- act. 309). Die B._____ hat für diese Zeitspanne Taggelder in der Höhe von CHF 14'843.65 ausgerichtet (B.-act. 15 und 17 S. 4). Davon wurden ihr im Zusammenhang mit den Leistungen der Suva für den März 2020 CHF 1'997.95 vom Beschwerdeführer zurückerstattet (B.-act. 19, 21; Vernehmlassung B._____ S. 4 Ziff. 6), so dass sie effektiv CHF 12'845.70 bezahlte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht hat die IV-Stelle deshalb die Verrechnung zu Unrecht in der Höhe der gesamten Rentennachzahlung von CHF 14'106.00 zugelassen. Gerechtfertigt ist die Verrechnung nur im Umfang von CHF 12'845.70. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Sinn zu korrigieren. 12.4.3. Es hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 30. November 2020 zusätzlich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (siehe oben Erwägung 11). Der Anspruch auf Nachzahlung der Invalidenrente für diese drei Monate beläuft sich auf CHF 5'289.00 (3 x CHF 1'763.00). Die B._____ hat in dieser Zeitspanne Taggelder vom 1. September 2020 bis zum 22. September 2020 geleistet (IV-act. 249). Bei einem täglichen Betrag von CHF 138.08 und 22 entschädigten Tagen ergibt sich ein Betrag von CHF 3'037.76 (B._____- act. 15). Die Verrechnung ist also in diesem Betrag zusätzlich zuzulassen.
35 - 13.Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Verzugszinsen hat. Streitig ist deren Höhe. Diese hat die IV-Stelle unter Berücksichtigung der veränderten Nachzahlungsansprüche neu zu berechnen. Die Berechnung der Verzugszinsen hat die IV-Stelle in der dannzumal neu zu erlassenden Verfügung gegenüber dem Beschwerdeführer transparent darzustellen und zu begründen.
Die Verfügung vom 18. Oktober 2021 betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 ist rechtmässig (siehe vorne Erwägung 7). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Nachzahlung von CHF 39'478.10 ist nicht zu beanstanden.
Die Verfügung vom 18. Oktober 2021 betreffend den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 ist nicht rechtmässig. Sie geht zu Unrecht von einem Anspruch auf eine halbe Rente aus, während der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (siehe oben Erwägung 9). Entsprechend ist auch der Rückerstattungsanspruch der B._____ anzupassen (siehe oben Erwägung 12.4.1). Die Verfügung ist deshalb wie folgt zu korrigieren: Monatlicher Rentenanspruch des Beschwerdeführers 01.09.2018 – 31.12.2018CHF 1'749.00 01.01.2019 – 29.02.2020CHF 1’764.00 Monatliche Kinderrente für die jüngere Tochter 01.09.2018 – 31.12.2018CHF 699.00
36 - 01.01.2019 – 29.02.2020CHF 705.00 Nachzahlung 01.09.2018 – 31.12.2018 (4 x CHF 1'749.00)CHF 6’996.00 01.09.2018 – 31.12.2018 (4 x CHF 699.00)CHF 2’796.00 01.01.2019 – 29.02.2020 (14 x CHF 1'764.00)CHF 24'696.00 01.01.2019 – 29.02.2020 (14 x CHF 705.00)CHF 9'870.00 Total der NachzahlungCHF 44'358.00 Externe Verrechnung auf Nachzahlung B._____ AGCHF 28'654.00 Guthaben aus der NachzahlungCHF 15'704.00
Die Verfügung vom 18. Oktober 2021 betreffend den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 ist in Bezug auf den Anspruch auf Rentennachzahlung, in Bezug auf die Höhe der externen Verrechnung und in Bezug auf den Verzugszins wie folgt zu korrigieren (siehe oben Erwägungen 11, 12.4.2 und E.13): Monatlicher Rentenanspruch des Beschwerdeführers 01.03.2020 – 31.08.2020CHF 2'351.00 01.09.2020 – 30.11.2020CHF 1’763.00 Monatliche Kinderrente für die jüngere Tochter 01.03.2020 – 31.08.2020CHF 940.00 Nachzahlung 01.03.2020 – 31.08.2020 (6 x CHF 2'351.00)CHF 14'106.00 01.03.2020 – 31.08.2020 (6 x CHF 940.00)CHF 5’640.00 01.09.2020 – 30.11.2020 (3 x CHF 1'763.00)CHF 5'289.00 Total der NachzahlungCHF 25'035.00
37 - Verzugszins wegen verspäteter Auszahlungneu zu verfügen Externe Verrechnung auf Nachzahlung B._____ AG
39 - kommen (vgl. Art. 68 und Art. 69 Abs. 1 ATSG). Für die Zeit nach der Operation der rechten Schulter am 16. Dezember 2019 erhielt der Beschwerdeführer neben den seit Herbst 2018 laufenden Taggeldern der B._____ auch Taggelder der Suva (Bf-act. 7). Ursache für diese Operation war - nebst der vorbestehenden krankheitsbedingten Schädigung - mit dem Stolpersturz auf die frisch operierte Schulter am 12. April 2019 auch ein Unfallereignis. Die B._____ und die Suva vereinbarten deshalb, die Taggelder je zur Hälfte zu übernehmen (IV-act. 256 S. 38). Die Suva erbrachte ihren 50%igen Anteil vom 16. Dezember 2019 bis zum 13. Mai 2020 und bezahlte dem Beschwerdeführer insgesamt CHF 9'474.15 (Bf-act. 7). Weil die B._____ ihre Taggeldzahlungen auch in der Zeit vom 16. Dezember 2019 bis zum 13. Mai 2020 unverändert zu 100 % ausgerichtet hatte, forderte sie mit Schreiben vom 14. April 2020 die bis zu diesem Zeitpunkt bezahlten Taggelder der Suva im Betrag von CHF 6'896.15 wegen Überentschädigung zurück (IV-act. 256 S. 39). Der Beschwerdeführer kam dieser Forderung nach. In der Folge bezahlte die Suva dem Beschwerdeführer aber zudem CHF 1'933.50 am 20. April 2020 und CHF 644.50 am 13. Mai 2020 (Bf-act. 7). Für diese Zahlungen fand gemäss den Akten und den Ausführungen in den Rechtsschriften bisher kein Ausgleich mit der B._____ statt, so dass auch diesbezüglich die Frage der Überentschädigung zu prüfen sein wird. 19.Während die Verfügung betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 sich als rechtmässig erwiesen hat, sind die Verfügungen betreffend die Zeiträume vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 und vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 nicht rechtens. Der Beschwerdeführer ist somit mit einem Teil seiner Anträge erfolgreich und sein korrigierter finanzieller Anspruch liegt höher als der Anspruch gemäss den angefochtenen Verfügungen. Ein solches teilweises Obsiegen wird im Sozialversicherungsrecht prozessual genau gleich wie ein gänzliches Obsiegen in der Sache behandelt und entschädigt (BGE 137
40 - V 57 E.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E.4.3.1). 19.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf CHF 700.00 festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 19.2.Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 31. Januar 2022 eine Entschädigung von CHF 5'278.40 für 18.85 Arbeitsstunden à CHF 250.00 zuzüglich Kleinspesenpauschale von 4% sowie MWST von 7.7. % geltend gemacht. Angesichts der sich stellenden rechtlichen Fragen, der Komplexität des Sachverhalts und der grossen Menge an Akten erscheint die aufgewendete Zeit von 18.85 Stunden angemessen. Der Stundenansatz von CHF 250.00 ist hingegen auf CHF 240.00 zu korrigieren. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts zur Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung; HV; BR 310.250) wird der geltend gemachte Stundenansatz übernommen, sofern er den Ansatz von CHF 270.00 nicht überschreitet und sofern dem Gericht eine Honorarvereinbarung eingereicht wird. Fehlt eine Honorarvereinbarung, beträgt der Stundenansatz höchstens CHF 240.00 (Praxisänderung vom 5. September 2017, vgl. dazu statt vieler VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine
41 - Honorarvereinbarung eingereicht. Es ergibt sich deshalb ein Honoraranspruch von CHF 4'524.00 (18.85 x CHF 240.00). Auch bei der Kleinspesenpauschale ist eine Kürzung angezeigt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts liegt der Ansatz bei 3 %, mithin bei CHF 135.70 (3 % von CHF 4'524.00; siehe z.B Urteil des Verwaltungsgerichts S 20 52 vom