Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 109
Entscheidungsdatum
14.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 109 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInPedretti und Paganini Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 14. September 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin und B. AG, Beigeladene

  • 2 - betreffend IV-Rente

  • 3 - I. Sachverhalt:

  1. A., Jahrgang 1966, war als Geschäftsführer seiner eigenen Firma, der C. GmbH, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 23. Dezember 2010 beim Ausladen von Bodenplatten am rechten Ellbogen verletzte. Die ärztliche Erstbehandlung zeigte einen Status nach Ellbogenkontusion rechts mit posttraumatischer Epicondylopathia humeri medialis rechts ohne ossäre Läsion. Im weiteren Verlauf persistierten die Ellbogenbeschwerden und es bestand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Suva übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus.
  2. Am 5. Januar 2012 wurde A._____ ein erstes Mal am Ellbogen operiert. Es wurde eine Denervation, eine Epicondylektomie und eine partielle Neurolyse des Nervus ulnaris vorgenommen. Bis zum 29. Februar 2012 war er zu 100 % arbeitsunfähig und am 1. März 2012 nahm er seine Arbeit wieder zu 50 % auf.
  3. Am 30. Mai 2012 fand eine Untersuchung durch den Kreisarzt der Suva statt. Dieser diagnostizierte eine therapieresistente Schmerzsymptomatik am rechten Ellbogen unklarer Ätiologie und hielt fest, es lägen unterdessen keine sicheren Unfallfolgen mehr vor. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 stellte die Suva hierauf ihre Versicherungsleistungen per 17. Juni 2012 ein. Diese Verfügung wurde von A._____ angefochten. Parallel dazu meldete er sich am 14. Juni 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an.
  4. In einer zweiten Operation wurde am 20. Dezember 2012 eine Verlagerung des Nervus ulnaris am rechten Ellbogen vorgenommen. Auch dies führte indessen nicht zu einer wesentlichen Verbesserung.
  • 4 -
  1. Mit Urteil S 12 93 vom 4. Februar 2014 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) die Beschwerde von A._____ gegen die Verfügung der Suva vom 11. Juni 2012 gut und verpflichtete die Suva, eine Begutachtung in Auftrag zu geben.
  2. Mit Gutachten vom 2. April 2015 und ergänzendem Bericht vom 22. Februar 2016 kamen die medizinischen Experten der Klinik D._____ zum Schluss, es lägen chronische, belastungsabhängige posttraumatische bzw. postoperative Schmerzen im Bereich des rechten Flexorenansatzes am Epikondylus humeri medialis sowie ein schmerzhaft empfindlicher subcutan vorverlagerter Nervus ulnaris als verbleibende Unfallfolgen vor. Für Tätigkeiten mit Armbelastung bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Armes sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
  3. Von Juni 2014 bis Dezember 2016 unterstützte die IV-Stelle A._____ mit Taggeldern und beruflichen Massnahmen. Er besuchte Kurse im Hinblick auf das Handelsdiplom VSH und Deutschunterricht. Mit Mitteilung vom 31. Januar 2017 wurden diese Massnahmen abgebrochen, weil A._____ mit dem Schulstoff überfordert war.
  4. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 sprach die Suva A._____ eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2017 auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % bei einem versicherten Verdienst von CHF 90'000.00 sowie eine Integritätsentschädigung auf Grundlage einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Hiergegen erhob A._____ Einsprache und nachfolgend Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hob die angefochtene Verfügung mit dem Urteil S 18 49 vom 5. November 2019 auf und sprach A._____ ab dem 1. Januar 2017 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 % und einem versicherten Verdienst von CHF 94'220.85 zu. Das Bundesgericht korrigierte dies mit dem Entscheid
  • 5 - 8C_832/2019 bzw. 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 und reduzierte den versicherten Verdienst wieder auf CHF 90'000.00.
  1. Am 4. Oktober 2017 erlitt A._____ beim Hantieren mit einem Bohrhammer eine partiale Ruptur der Bicepssehne an der linken Schulter. Nach erfolgloser konservativer Behandlung wurde am 20. März 2018 in der Klinik E._____ eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie und Tenodese der langen Bicepssehne vorgenommen. Im Herbst 2018 traten Beschwerden an der rechten Schulter auf. Auch diesbezüglich wurde eine Schulterarthroskopie notwendig, welche am 4. März 2019 in der Klinik E._____ durchgeführt wurde. Kurz darauf stürzte A._____ am 12. April 2019 auf die operierte Schulter, was am 16. Dezember 2019 zu einer Revisions-Arthroskopie führte.
  2. Ab dem 1. April 2017 war A._____ als Angestellter der F._____ GmbH für Krankentaggeld bei der G._____ versichert. Diese leistete im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit wegen der Beschwerden an der rechten Schulter nach dem Ablauf der Wartefrist ab dem 24. Oktober 2018 Taggelder. Als die Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit anhielt, forderte die G._____ A._____ mit Schreiben vom 29. April 2019 auf, sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen anzumelden. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 reichte die G._____ der IV-Stelle die Anmeldung von A._____ ein. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit den von ihr erbrachten Taggeldvorleistungen. Per 23. September 2020 stellte die G._____ die Zahlung von Taggeldern nach Ablauf der vereinbarten zweijährigen Dauer ein.
  3. Mit Bericht vom 2. Februar 2021 hielt Dr. med. H._____ von der Klinik E._____ fest, seit September 2020 sei A._____ in seinem angestammten Beruf wieder zu 100 % arbeitsfähig. Letzterer wollte in der Folge auf diesen Bericht abstellen und sich der von der IV-Stelle geplanten Begutachtung nicht unterziehen. Mit Abschlussbeurteilung vom 22. Februar 2021 hielt
  • 6 - darauf der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) fest, bezüglich der Ellbogenproblematik könne auf die medizinischen Unterlagen der Suva abgestellt werden, bezüglich der Schulterproblematik auf diejenigen der Klinik E._____.
  1. Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2021 informierte die IV-Stelle A._____ über ihre Absicht, ihm eine halbe Rente vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 und vom 1. September 2018 bis 29. Februar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine ganze Rente vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. Hiergegen erhob A._____ am 16. Juni 2021 ohne Erfolg Einwand. Mit Mitteilung vom 5. August 2021 an die AHV-Ausgleichskasse hielt die IV- Stelle an ihrem Vorbescheid fest.
  2. Mit Schreiben vom 30. August 2021 informierte die IV-Stelle die involvierten Versicherer über die vorgesehene Rentennachzahlung. Hierauf stellte die G._____ mit Schreiben vom 15. September 2021 einen Verrechnungsantrag im Betrag von CHF 33‘208.64.
  3. Am 18. Oktober 2021 erliess die IV-Stelle drei Verfügungen. Mit der ersten Verfügung sprach sie A._____ eine halbe Rente vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 in Form einer Invalidenrente und zwei Kinderrenten für seine beiden Töchter zu, mithin CHF 39‘996.00. Davon brachte sie den Verrechnungsanspruch der AHV-Ausgleichskasse von CHF 517.90 in Abzug, so dass ein Anspruch von CHF 39‘478.10 resultierte. Mit der zweiten Verfügung sprach die IV-Stelle A._____ eine halbe Rente vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2020 und eine Kinderrente für seine jüngere Tochter im Betrag von CHF 29‘572.00 zu. Davon brachte sie unter dem Titel „Externe Verrechnung auf Nachzahlungen“ CHF 19‘102.65 zugunsten der „I._____ SA“ in Abzug, so dass ein Anspruch von CHF 10‘469.35 resultierte. Mit der dritten Verfügung sprach die IV-Stelle A._____ eine ganze Rente vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 zu.
  • 7 - Die Invalidenrente und die Kinderrente für die jüngere Tochter beliefen sich für diese Periode auf CHF 19‘746.00. Davon brachte die IV-Stelle einen Anspruch auf Verrechnung im Umfang von CHF 14'106.00 der „I._____ SA“ in Abzug. Weiter addierte sie einen Verzugszins für die verspätete Auszahlung für alle drei Perioden im Betrag von CHF 11‘653.00, wodurch ein Anspruch von CHF 17‘293.00 resultierte.
  1. Gegen diese drei Verfügungen erhob A._____ am 13. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 und vom 1. September 2018 bis 29. Februar 2020 statt einer halben Rente eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, der seitens der G._____ gestellte Verrechnungsantrag im Betrag von CHF 33‘208.65 sei nicht zuzulassen und es sei anzuordnen, dass ihm dieser Betrag auszubezahlen sei. Die J._____ AG und die I._____ SA seien beizuladen. Im Zusammenhang mit dem Verzugszins beantragte der Beschwerdeführer eine Erhöhung von CHF 11‘653.00 auf mindestens CHF 23‘343.00. Im Eventualantrag verlangte er eine Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die in der Periode vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehe sich auf das von der Suva ermittelte, damals noch erzielbare Invalideneinkommen von CHF 62‘373.60. Es ergebe sich so ein Invaliditätsgrad von 68 %. Dies gelte sinngemäss auch für die Periode vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014. Den Verrechnungsanspruch der G._____ bestritt der Beschwerdeführer mit der Begründung, es liege kein eindeutiges Rückforderungsrecht vor, zwischen der Tabelle mit den Taggeldleistungen der Versicherung und seinen Abrechnungsbelegen zeigten sich Differenzen. Unklarheit bestehe auch bezüglich der Ansprecherin der Verrechnung. Vertragspartnerin der C._____ GmbH sei die J._____ AG, zur Verrechnung zugelassen worden
  • 8 - sei aber die I._____ SA. Unklarheit bestehe auch in der Frage, welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) anwendbar seien. Zu den Verzugszinsen machte der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe den grundsätzlichen Anspruch von CHF 18‘714.00 zu Unrecht im Verhältnis der Nachzahlungssumme zum Verrechnungsanspruch auf CHF 11'653.00 gekürzt. Dafür fehle die Begründung, eine rechtliche Grundlage werde nicht namhaft gemacht. Abschliessend informierte der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle in der Zwischenzeit die Zahlungen gemäss den angefochtenen Verfügungen von insgesamt CHF 67‘240.35 an ihn ausgerichtet habe. Er bestreite selbstverständlich nicht, dass diese erbrachten Leistungen anzurechnen seien.
  1. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen und ergänzte, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehe sich auf die angestammte Tätigkeit als Bodenleger. IV-rechtlich betrachtet sei es dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch möglich gewesen, 50 % des ursprünglichen Valideneinkommens zu erzielen.
  2. Die G._____ teilte mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 mit, der Verrechnungsantrag ergebe sich aus dem Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der J._____ AG und nicht wie von der IV-Stelle angenommen mit der I._____ SA bzw. der K._____ Die J._____ AG bestehe nicht mehr, die B._____ AG habe infolge einer Fusion deren Aktiven und Passiven übernommen. Anstelle der J._____ AG sei die B._____ AG beizuladen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 kam die Instruktionsrichterin diesem Antrag nach.
  3. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte die B._____ AG (nachfolgend: B.), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es sei die Verrechnungsforderung der B. in der
  • 9 - Höhe von CHF 33'208.65 zuzulassen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass dem Beschwerdeführer höhere Rentenleistungen zustünden, sei der Verrechnungsbetrag entsprechend anzupassen oder es sei ihr Gelegenheit zu geben, ihren höheren Verrechnungsbetrag zu beziffern. Zur Begründung führte die B._____ aus, der Versicherungsvertrag sei zwischen der F._____ GmbH und der J._____ AG abgeschlossen worden, die AVB in der Ausgabe vom 1. September 2016 seien integrierender Bestandteil dieses Vertrages. Das Rückforderungsrecht ergebe sich aus Art. 27 Ziff. 6 AVB. Weil sie – die B._____ – infolge Fusion alle Aktiven und Passiven der J._____ AG übernommen habe, sei sie zur Rückforderung der geleisteten Taggelder berechtigt. Der IV-Stelle sei in den angefochtenen Verfügungen mit der Angabe "I._____ SA" ein redaktioneller Fehler unterlaufen. Dieser Fehler sei aber ohne Folgen geblieben, die IV-Stelle habe die CHF 33‘208.65 richtigerweise an die damalige J._____ AG überwiesen.
  1. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 31. Januar 2022 an seinen Anträgen fest und ergänzte, die Beschwerdegegnerin habe ihn angemessen zu entschädigen. Im Sinne eines Eventualantrags seien die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene zu verpflichten, die Parteientschädigung im Umfang von je 50 % zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Vernehmlassung daran festgehalten, dass die I._____ SA – und damit eben gerade nicht die B._____ – ein eindeutiges Rückforderungsrecht für die als Vorleistung erbrachten Krankentaggelder habe. Von einem redaktionellen Fehler könne offenkundig nicht die Rede sein. Die Klärung der Verhältnisse habe sich erst aufgrund der Sachdarstellung der B._____ in ihrer Vernehmlassung ergeben, dies sei bei der Kosten- und Entschädigungsfrage zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ebenso die Tatsache, dass ihm bei Einreichung der Beschwerde nicht bekannt gewesen sei, dass die AVB, welche letztlich massgebend sein sollten, ein entsprechendes
  • 10 - Verrechnungsrecht beinhalten würden. Bei den attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei zu berücksichtigen, dass sich diese auf die adaptierte Tätigkeit bezögen, wie sie im Verfahren gegen die Suva gestützt auf das Gutachten der Klinik D._____ vom 2. April 2015 und den ergänzenden Bericht vom 22. Februar 2016 festgelegt worden sei.
  1. Die IV-Stelle machte in ihrer Duplik vom 7. Februar 2022 nebst einer Vertiefung ihrer bisherigen Standpunkte geltend, dass es sich bei der in den angefochtenen Verfügungen genannten "I._____ SA" materiell offensichtlich um die gleiche, richtige Krankenversicherung handle. Es bestehe kein Grund, dem Beschwerdeführer bei einem allfälligen Unterliegen eine Parteientschädigung zuzusprechen, er hätte vor Erhebung der Beschwerde Akteneinsicht verlangen können.
  2. Die B._____ bestritt in ihrer Duplik vom 11. Februar 2022 die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik und verwies auf ihre Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen und in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die im vorliegenden Fall angefochtenen drei Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 18. Oktober 2021 stellen demnach taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche
  • 11 - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat von den angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG), weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
  1. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der Invalidenrente. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Rente zugesprochen wurde für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 (siehe dazu Erwägung 7 ff.) und vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 (siehe dazu Erwägung 9 ff.). Unbestritten ist der Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020. Auch diesbezüglich drängt sich aber eine Korrektur auf (siehe dazu Erwägung 11 ff.). Streitig ist weiter die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht CHF 33‘208.65 für die Vorleistung von Krankentaggeldern zur Verrechnung gebracht hat (siehe dazu Erwägung 12 ff.) und ob sie den Verzugszins korrekt errechnet hat (siehe dazu Erwägung 13). Massgebend für die Beurteilung der genannten Streitfragen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen am 18. Oktober 2021 entwickelt hat (BGE 132 V 215 E.3.1.1). In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Da der hier umstrittene Rentenanspruch seine Begründung vor dem 1. Januar 2022 fand, sind nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts die bis zum 31.
  • 12 - Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juli 2020; BGE 144 V 210 E.4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2021 vom 5. Mai 2022 E.4.1).
  1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich sodann der Invaliditätsgrad bestimmen. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 aIVG [bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesene Version des IVG]).
  2. Validen- und Invalideneinkommen sind zeitidentisch festzulegen, wobei als Vergleichsjahr dasjenige des potentiellen Rentenbeginns zu wählen ist
  • 13 - (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 3201; BGE 129 V 222 E.4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E.5.5.3). Vorliegend hat die IV- Stelle die Zeitidentität der Vergleichseinkommen gewahrt. Allerdings hat sie auf das Vergleichsjahr 2021 abgestellt. Das ist nicht korrekt. Der Einkommensvergleich ist für die Rentenperiode vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 gestützt auf das Vergleichsjahr 2012 durchzuführen (siehe unten Erwägung 7 ff.), derjenige für die Rentenperiode vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 gestützt auf das Vergleichsjahr 2018 (siehe unten Erwägung 8 ff.). 5.Bei der Bemessung des Valideneinkommens ging die IV-Stelle von dem Wert von CHF 94'220.85 aus, welcher vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der UVG-Rente des Beschwerdeführers ausgehend von dessen Einkommen als Bodenleger bestätigt worden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019 bzw. 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E.6.2.5). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdeführer indessen zu Recht geltend macht, hat die IV-Stelle das der UVG-Rente zugrundeliegende Valideneinkommen nicht korrekt aufindexiert. Der Wert von CHF 94'220.85 bezieht sich auf das Vergleichsjahr 2017 und nicht wie von der IV-Stelle angenommen auf das Jahr 2020 (IV-act. 284 S. 2). Für das Vergleichsjahr 2012 ergibt sich somit gestützt auf den vom Bundesamt für Statistik festgelegten Nominallohnindex für das Baugewerbe ein Valideneinkommen von CHF 92'814.40 (CHF 94'220.85 x 0.997 x 0.996 x 1.002 x 0.995 x 0.995), für das Vergleichsjahr 2018 ein solches von CHF 94'691.95 (CHF 94'220.85 x 1.005). Abgesehen von der Frage der Indexierung ist das Valideneinkommen vorliegend unbestritten und auch nicht zu beanstanden.
  1. Streitig ist das Invalideneinkommen. Für dessen Bemessung ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie
  • 14 - gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die medizinische Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 125 V 256 E.4). Aufgabe der medizinischen Fachleute ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 261 E.4). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit können sich die IV-Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf den RAD (Art. 59 Abs. 2 bis aIVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1).
  1. Vorliegend wird das Invalideneinkommen zunächst in Zusammenhang mit dem Rentenanspruch vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 geprüft. Der Beginn dieser ersten Rentenperiode fällt auf den 1. Dezember 2012, weil sich der Beschwerdeführer am 14. Juni 2012 bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte (IV-act. 2 und 9) und weil der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Das Ende dieser Rentenperiode resultiert daraus, dass der Beschwerdeführer ab dem 17. Juni 2014 im Zusammenhang mit Umschulungsmassnahmen
  • 15 - Taggelder der Invalidenversicherung bezog (IV-act. 101 und 102). Die IV- Stelle ging für diese Periode von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % aus. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Meinung, der Invaliditätsgrad liege bei 68 % und es bestehe nicht nur Anspruch auf eine halbe Rente, sondern auf eine Dreiviertelsrente. 7.1. Der medizinische Hintergrund präsentiert sich wie folgt. Der Beschwerdeführer erlitt am 23. Dezember 2010 einen Unfall am rechten Ellbogen (IV-act. 4 S. 2). Die Beschwerden persistierten trotz diverser Behandlungen und zwei Operationen am 5. Januar 2012 und am 20. Dezember 2012 (IV-act. 5 S. 13, IV-act. 46). Zur Arbeitsfähigkeit stehen folgende ärztliche Einschätzungen zur Verfügung:
  • Bericht des Suva Kreisarztes, 30. Mai 2012: Es bestehe eine therapieresistente Schmerzproblematik am rechten Ellbogen und ein Status nach Denervation und Epikondylektomie rechts mit partieller Neurolyse des nervus ulnaris. Aktuell bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 7 S. 10 f.).
  • Bericht der behandelnden Handchirurgin Dr. med. L._____, 13. Juli 2013: Seit dem 1. März 2012 liege die Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres bei 50 % (IV-act. 15 S. 3).
  • Bericht des Hausarztes Dr. med. M._____, 20. September 2013: Seit dem 1. März 2012 liege die Arbeitsfähigkeit bei 50 % (IV-act. 42 S. 4).
  • Bericht der behandelnden Handchirurgin Dr. med. L._____, 28. Juni 2013: Als Bodenleger dürfte auch in Zukunft nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein (IV-act. 58 S. 3).
  • Rheumatologische Beurteilung durch das O._____ (nachfolgendO._____), 5. September 2013: In der Tätigkeit als Bodenleger bestehe eine länger andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichte Tätigkeiten ohne repetitiven Einsatz des rechten Armes und ohne grossen Krafteinsatz im rechten Arm seien zu 100 % zumutbar (IV- act. 73 S. 20). In diesen echtzeitlichen Arztberichten wurde dem Beschwerdeführer in der für den Rentenanspruch relevanten Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum
  1. Juni 2014 übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in seiner
  • 16 - angestammten, körperlich schweren Arbeit als Bodenleger attestiert. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten, den geschädigten Ellbogen nicht belastenden Tätigkeit wurde von den behandelnden Ärzten nicht beurteilt. Erst der Bericht des O._____ vom 5. September 2013 hielt fest, dass dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 5. September 2013 fehlt somit eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 auf die einheitlich attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger abstellte. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle damit ein Vorgehen zu seinen Gunsten wählte. Hätte sie gestützt auf den Bericht der O._____ auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 5. September 2013 abgestellt, hätte unter Beachtung der dreimonatigen Frist in Art. 88a IVV für die Phase vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 mit grosser Wahrscheinlichkeit ein höheres Invalideneinkommen und damit ein tieferer Invaliditätsgrad resultiert. Diese Vorgehensweise hätte im Wesentlichen derjenigen der Suva entsprochen, welche im Zusammenhang mit dem UVG-Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2017 einen Invaliditätsgrad von 36 % ergab (IV-act. 247 S. 2 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019 bzw. 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E.7). 7.2.Bei einem Valideneinkommen im Vergleichsjahr 2012 von CHF 92'814.40 in einer 100%igen Tätigkeit als Bodenleger (siehe oben Erwägung 5) ergibt sich somit bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit ein Invalideneinkommen von CHF 46'407.20 und ein Invaliditätsgrad von 50 %. Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad ist somit für diese Periode korrekt.

  • 17 - 7.3.An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er macht geltend, die IV-Stelle habe den Invaliditätsgrad für das Jahr 2021 berechnet und dann diesen Invaliditätsgrad für die Periode Dezember 2012 bis Juni 2014 als massgebend erklärt. Daraus leitet der Beschwerdeführer sinngemäss ab, bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit seien alle im Jahr 2021 vorliegenden Beschwerden zu berücksichtigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie gezeigt ist der Einkommensvergleich für die erste Rentenperiode für das Jahr 2012 vorzunehmen und nicht für das Jahr 2021. In der relevanten Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer nur durch die Ellbogenbeschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, die Schulterproblematik kam erst später hinzu. Die IV-Stelle hat somit im Zusammenhang mit der ersten Rentenperiode zu Recht nur die Ellbogenproblematik berücksichtigt. Es kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad korrekterweise auf 50 % bemessen und dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 zu Recht eine halbe Rente zugesprochen hat. 8.Der Beschwerdeführer beanstandet die betragsmässige Berechnung des Nachzahlungsanspruchs für die Periode vom 1. Dezember 2012 bis zum

  1. Juni 2014 nicht und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die Berechnung in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden könnte. Somit kann als Zwischenergebnis bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer für die halbe Rente vom 1. Dezember 2012 bis zum
  2. Juni 2014 in Form einer Invalidenrente für sich und zwei Kinderrenten für seine Töchter einen Nachzahlungsanspruch von CHF 39‘996.00 hat. Der Verrechnungsanspruch der AHV-Ausgleichskasse von CHF 517.90 ist ebenfalls nicht bestritten, so dass auch der resultierende Anspruch von CHF 39‘478.10 bestätigt werden kann. Die Verfügung betreffend die Zeitspanne vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 erweist sich somit als rechtmässig.
  • 18 - 9.Geprüft werden nun das Invalideneinkommen und der Invaliditätsgrad in Zusammenhang mit dem Rentenanspruch vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020. Die IV-Stelle ging für diese zweite Rentenperiode von einem Invaliditätsgrad von 50 % aus. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, der Invaliditätsgrad liege bei 68 % und es bestehe nicht nur Anspruch auf eine halbe Rente, sondern auf eine Dreiviertelsrente. 9.1. Im Vorfeld der fraglichen Periode, am 4. Oktober 2017, zog sich der Beschwerdeführer beim Hantieren mit einem Bohrhammer eine partiale Ruptur der Bicepssehne an der linken Schulter zu. Die Beschwerden persistierten trotz symptomatisch-konservativer Therapie und zweimaliger Infiltration, so dass am 20. März 2018 in der Klinik E._____ eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie/Tenodese der langen Bicepssehne vorgenommen wurde (IV-act. 257 S. 7 f.). Während sich die Lage an der linken Schulter in der Folge besserte, traten im Hebst 2018 vermehrt Beschwerden an der rechten Schulter auf, für welche ab dem 24. September 2018 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Auch die rechte Schulter wurde zuerst konservativ behandelt (IV-act. 257 S. 1 f.) und dann am 4. März 2019 in der Klinik E._____ operiert (IV-act. 257 S. 3). Kurz danach, am 12. April 2019, stürzte der Beschwerdeführer auf die operierte Schulter und es traten Beschwerden auf, welche schliesslich am 16. Dezember 2019 zu einer Revisionsoperation der rechten Schulter führten (IV-act. 257 S. 22). Behandelnder Arzt und Operateur war über die ganze Zeit Dr. med. H._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH. Aus seinen Berichten werden nachstehend die wichtigsten Aussagen zitiert:
    1. Januar 2019: Nach der Infiltration (Anm. des Gerichts: der rechten Schulter) vom
  1. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer über eine deutliche Linderung der Beschwerden berichtet. Nach der Wiederaufnahme der Arbeit komme es nun wieder zu einer Schmerzsymptomatik. Die Indikation für ein operatives Vorgehen scheine ihm nun gegeben (IV-act. 257 S. 1 f.).
  • 19 -
    1. März 2019: Am 4. März 2019 sei eine Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie/Tenodese der langen Bicepssehne vorgenommen worden (IV-act. 257 S. 5).
    1. April 2019: Am 13. April 2019 sei der Beschwerdeführer gestürzt und seither habe er massive Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Er empfehle einen Ausbau der analgetischen Therapie (IV-act. 257 S. 9).
    1. Mai 2019: Die Beschwerden würden seit dem Treppensturz tendenziell zunehmen. Er empfehle eine Arthro-MR-Untersuchung (IV-act. 257 S. 11).
    1. Mai 2019: Die durchgeführte MR-Tomographie zeige bis auf eine bursaseitige Alteration der Supraspinatussehne keine Rotatorenmanschettenläsion. Es imponiere weiterhin eine Capsulitis adhäsiva. Er habe deshalb eine intraartikuläre Infiltration gemacht. Weitere Kapselreize seien zu verhindern (IV-act. 257 S. 13).
    1. Juni 2019: Nach protrahiertem Verlauf mit postoperativem Sturz auf der Treppe und hernach Capsulitis adhäsiva zeige sich nun nach intraartikulärer Infiltration ein erfreulicher Verlauf (IV-act. 257 S. 15).
    1. Juli 2019: Es zeige sich erneut eine anterosuperiore Schulterschmerz/Reizsymptomatik mit insbesondere Nachtschmerzen. Es bestehe weiterhin nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-act. 257 S. 17).
    1. Oktober 2019: Die Arbeitsfähigkeit liege nach wie vor bei 50 %. Es zeige sich nun eine chronische Schulterschmerzsymptomatik, die Ursache sei nicht klar (IV-act. 257 S. 19).
    1. November 2019: Der Beschwerdeführer sei vom 24. September 2018 bis zum 23. Januar 2019 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, vom 4. März 2019 bis zum 2. Juni 2019 zu 100 % und danach bis zum 16. Dezember 2019 wieder zu 50 % (IV-act. 258 S. 13).
    1. Dezember 2019: Am 16. Dezember 2019 sei eine Revisionsarthroskopie an der rechten Schulter gemacht worden. Der Stolpersturz vom 13. April 2019 habe zu einer grössenprogredienten Supraspinatussehnenläsion geführt (IV-act. 257 S. 24).
    1. Dezember 2019, 28. Januar 2020, 10. März 2020, 5. Mai 2020, 26. Mai 2020 und
  1. Juni 2020: Der Beschwerdeführer sei vom 16. Dezember 2019 bis zum 10. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, danach bis zum 31. August 2020 zu 50 % (IV-act. 258 S. 14 bis 19).
    1. Februar 2021: Gut ein Jahr nach der Revisionsarthroskopie im Bereich der Schulter rechts zeige sich nach initial deutlich protrahiertem Verlauf mit anhaltenden Schmerzen seit September 2020 eine sehr erfreuliche Wende. Der Beschwerdeführer
  • 20 - berichte nun über einen sehr erfreulichen Verlauf, er sei beschwerdefrei. Seit September 2020 könne die Arbeit wieder im angestammten Pensum ausgeführt werden (IV-act. 279). Aus diesen Berichten lässt sich schliessen, dass Dr. med. H._____ den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Beschwerden an der rechten Schulter von Herbst 2018 bis Herbst 2020 relativ engmaschig betreute. Er nahm zahlreiche Untersuchungen, die beiden Operationen und die Nachbetreuung nach den Operationen wahr und attestierte für den Grossteil der Zeit die Arbeitsunfähigkeit. Einzig für die kurze Phase vom

  1. Januar 2019 bis zum 4. März 2019 liegt keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H._____ vor, sondern eine solche der Hausärztin Dr. med. N.. Diese attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wie dies Dr. med. H. für die Zeit davor getan hatte (IV-act. 236 S. 2 und 3). Im Hinblick auf den Rentenanspruch ist somit gestützt auf Dr. med. H._____ und Dr. med. N._____ für die Phase vom 24. September 2018 bis zum 15. Dezember 2019 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Die vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 4. März 2019 dauerte bis zum
  2. Juni 2019, also knapp weniger als drei Monate und damit nicht lange genug, um Wirkung auf den Rentenanspruch zu erlangen (Art. 88a IVV). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit findet sich für die fragliche Zeitspanne keine Einschätzung. 9.2.Zu klären ist nun, ob sich die von Dr. med. H._____ und von Dr. med. N._____ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf ein volles Pensum als Bodenleger und Gipser bezog, wie dies die IV-Stelle geltend macht. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf das infolge der Ellbogenproblematik reduzierte Pensum. Darin ist ihm aus den nachfolgend dargelegten Gründen zu folgen.
  • 21 - 9.2.1.Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Folgen des Unfalls am rechten Ellbogen seit dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Rente der Suva auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 36 % (IV-act. 209, 220, 246 S. 75 ff., 246 S. 1 ff.). Diese Rente wurde während der zweiten Rentenperiode vom
  1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 nach wie vor ausgerichtet, so dass davon auszugehen ist, dass während dieser Periode auch die zugrundeliegenden Ellbogenbeschwerden nach wie vor bestanden. Die Rente der Suva basiert auf dem Gutachten der Klinik D._____ vom 29. April 2015 (IV-act. 192 S. 33 ff.) und auf der Ergänzung zu diesem Gutachten vom 22. Februar 2016 (IV-act. 192 S. 51 ff.). Dort wurden chronische, belastungsabhängige posttraumatische/postoperative Schmerzen im Bereich des rechten Flexorenansatzes am Epikondylus humeri medialis diagnostiziert, sowie ein schmerzhaft empfindlicher subcutan vorverlagerter Nervus ulnaris (IV-act. 192 S. 44). Das Gutachten der Klinik D._____ verneinte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger gänzlich. Belastende Tätigkeiten mit Heben von Lasten von mehr als einem Kilogramm seien nicht mehr möglich (IV-act. 192 S. 48) und Arbeiten mit grobmanuellen Werkzeugen wie Schaufel oder Spitzhacke und mit vibrierenden Maschinen wie Schlagbohrmaschine und Abbruchhammer seien nicht mehr zumutbar (IV- act. 192 S. 52). Für adaptierte Tätigkeiten, mithin für Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Armes, wurde im Gutachten der Klinik D._____ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-act. 192 S. 48). Bereits zuvor hatte das O._____-Gutachten vom 5. September 2013 aufgezeigt, dass es wegen der Verletzung am Ellbogen sinnvoll wäre, wenn der Beschwerdeführer seine angestammte, körperlich schwere Tätigkeit zugunsten einer Tätigkeit ohne Armbelastung aufgeben würde (IV-act. 73 S. 20). Entsprechend hatte die IV-Stelle den Beschwerdeführer von Juni 2014 bis Dezember 2016 mit Umschulungsmassnahmen unterstützt (IV-act. 61, 94, 167). Nach dem Abbruch der erfolglosen Umschulung (IV-act. 206, 217 S. 1) nahm der Beschwerdeführer dann
  • 22 - aber seine angestammte, ihm eigentlich aus gutachterlicher Sicht gar nicht mehr zumutbare Tätigkeit als Angestellter der C._____ GmbH wieder auf. Dabei arbeitete er gemäss Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2017 zwar in einem zeitlich uneingeschränkten Pensum, bezog aber wegen der gesundheitlich bedingten Leistungseinbusse nur einen Lohn von CHF 4'861.55 pro Monat bzw. CHF 63'200.15 pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn, IV-act. 246 S. 213 f.). Bestätigt wird das reduzierte Lohneinkommen durch den Auszug aus dem individuellen Konto der AHV Ausgleichskasse, in welchem für das Jahr 2017 CHF 57'260.00 aufgeführt sind, für das Jahr 2018 CHF 37'022.00 (IV-act. 254 S. 2). Vor dem Unfall am Ellbogen und bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit als Bodenleger und Gipser hatte der Beschwerdeführer einen deutlich höheren Jahreslohn erwirtschaftet. So wurde der Rente der Suva gestützt auf die zuvor ausgeübte Tätigkeit im eigenen Betrieb ein Valideneinkommen von CHF 94'220.85 zugrunde gelegt, der Integritätsentschädigung ein Jahresverdienst von CHF 126'000.00 (IV-act. 218 S. 1 und 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019 bzw. 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E.6.2.4.3). 9.2.2.Dr. med. H._____ war über die Ellbogenproblematik des Beschwerdeführers informiert. Die beiden Operationen am Ellbogen waren ebenfalls an der Klinik E._____ vorgenommen worden (IV-act. 5 S. 13, IV-act. 46) und Dr. med. H._____ erwähnte die Ellbogenoperationen als "Voroperationen" in seinen Berichten zu den von ihm ausgeführten operativen Eingriffen an der rechten Schulter (IV-act. 257 S. 5 und 24). Dr. med. H._____ war auch darüber informiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ellbogenproblematik in einem reduzierten Pensum in seiner eigenen Firma arbeitete und eine Rente der Suva bezog. In seinem abschliessenden Bericht vom 2. Februar 2021 gab Dr. med. H._____ nämlich an: "Der Patient ist beschwerdefrei und kann die Arbeit wieder im angestammten Pensum ausführen. Von Seiten des Ellbogens rechts

  • 23 - besteht eine Suva Rente zu 36 %, so dass die Arbeit nun wieder zu 64 % ausgeführt werden kann» (IV-act. 279 S. 2). Dr. med. H._____ ging allem Anschein nach davon aus, dass die Invalidenrente der Suva auf einer 36%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger beruhe. Damit lag er falsch. Gestützt auf das Gutachten der Klinik D._____ war die Einschränkung von 36 % unter Abstellen auf eine 100%ige Tätigkeit in einer adaptierten, den Arm nicht belastenden Tätigkeit ermittelt worden (IV-act. 209 S. 2). Im vorliegenden Zusammenhang ist die Aussage von Dr. med. H._____ aber so zu verstehen, dass er es offensichtlich für plausibel hielt, dass der Beschwerdeführer vor dem Auftreten der Schulterproblematik in einem reduzierten Pensum von rund 64 % in seiner eigenen Firma tätig gewesen war. Dies entsprach ja wie gezeigt auch in etwa der tatsächlichen Arbeitssituation des Beschwerdeführers in den Jahren 2017/2018. Dr. med. H.s Aussage, dass der Beschwerdeführer nach dem Abklingen der Schulterprobleme ab dem 1. September 2020 "wieder im angestammten Pensum" arbeiten könne, beziehungsweise dass er seine Arbeit nun wieder zu 64 % ausführen könne, lässt darauf schliessen, dass Dr. med. H. sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Schulterproblematik fokussiert hatte. Die von Dr. med. H._____ für die Schulterbeschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezog sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Pensum, welches seiner Ansicht nach wegen der Ellbogenbeschwerden zum vornherein auf 64 % reduziert war. 9.2.3.Der RAD erkannte das Missverständnis von Dr. med. H._____ in Bezug auf den von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad. In seinem Abschlussbericht vom 22. Februar 2021 führte er deshalb aus, auf die Angabe der Klinik E._____, dass bezüglich des Ellbogens rechts eine Suva Rente zu 36 % ausgerichtet werde, könne insoweit abgestellt werden, als dass auf die ärztlichen und kreisärztlichen Untersuchungen,

  • 24 - die zum genannten Abschluss geführt hätten, abgestellt werden könne. Jedenfalls gebe es keinen medizinischen Grund, warum der Beschwerdeführer nicht zu 100 % eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ausführen könne (IV-act. 326 S. 28 f.). Mit dieser Bemerkung wollte der RAD allem Anschein nach sicherstellen, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad für die Zeit nach 1. September 2020, mithin nach dem Abklingen der Schulterbeschwerden nicht anhand der eingeschränkten effektiven Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit, sondern anhand der medizinisch-theoretisch attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Ellbogen nicht belastenden Tätigkeit bemessen würde. Für die Phase von September 2018 bis September 2020, in welcher neben den Ellbogenbeschwerden zusätzlich die Schulterbeschwerden vorlagen, äussert sich der RAD nicht zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, sondern verweist auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von Dr. med. H._____ (IV-act. 326 S. 28). Seine Bemerkung zur Ellbogenproblematik zeigt aber auf, dass er klar der Meinung war, dass die Ellbogenproblematik bei der Ermittlung des Invalideneinkommens neben den Schulterbeschwerden ebenfalls zu berücksichtigen ist. 9.2.4.Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der vorliegend fraglichen zweiten Rentenperiode wäre eine fachärztliche Beurteilung hilfreich gewesen, welche sich eingehend sowohl mit der Ellbogen- als auch mit der Schulterproblematik auseinander gesetzt und differenziert zu den Auswirkungen dieser beiden Problematiken auf die Arbeitsfähigkeit Stellung genommen hätte, und zwar sowohl bezüglich der angestammten und effektiv ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger und Gipser, als auch bezüglich einer adaptierten Tätigkeit ohne Belastung von Ellbogen und Schulter. Die IV-Stelle erkannte dies und gab ein orthopädisch- rheumatologisches Gutachten inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag (IV-act. 267). Der Beschwerdeführer wollte

  • 25 - sich dieser Begutachtung aber nicht unterziehen, sondern auf die Berichte der Klinik E._____ abstellen (IV-act. 278 S. 1, 279 S. 2, 281). Diese Berichte fokussieren wie gezeigt ihrer Funktion entsprechend auf die Schulterbeschwerden, während die Ellbogenbeschwerden nur im letzten Bericht vom 2. Februar 2021 am Rande erwähnt werden. Auf die Beurteilung von Dr. med. H., welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wegen des Ellbogens von 36 % für absolut plausibel hielt, kann vorliegend aber dennoch abgestellt werden. Dr. med. H. hatte den Beschwerdeführer engmaschig betreut und konnte als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie nicht nur die Schulter- sondern auch die Ellbogenproblematik fachgerecht beurteilen. Seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit wegen der Ellbogenproblematik steht zudem in Einklang damit, dass sich die reduzierte Leistungsfähigkeit in den Jahren 2017 und 2018 - wie vorne in Erwägung 9.2.1 gezeigt - in einem entsprechend reduzierten Einkommen manifestiert hatte. 9.3.Die Bemessung des Invalideneinkommens im Vergleichsjahr 2018 ist somit zu korrigieren. Bei einer attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit, welche sich nur auf ein Pensum von 64 % bezog, ist in Bezug auf ein volles Pensum von einer Arbeitsfähigkeit von nur 32 % auszugehen. Bei einem Valideneinkommen im Vergleichsjahr 2018 von CHF 94'691.95 in einer 100%igen Tätigkeit als Bodenleger ergibt sich bei einer 32%igen Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit ein Invalideneinkommen von CHF 30'301.40 und ein Invaliditätsgrad von 68 %. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer somit für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 zu Unrecht nur eine halbe Rente zugesprochen. Bei einem Invaliditätsgrad von 68 % hat er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 aIVG).

  • 26 - 10.Die IV-Stelle hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung bei einer halben Rente vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 auf CHF 29’572.00 festgelegt (IV-act. 323 S. 2). Abgesehen von der Frage, ob der Anspruch bei einer halben Rente oder einer Dreiviertelsrente liege, bemängelt der Beschwerdeführer die Berechnung des Nachzahlungsanspruchs nicht und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die Berechnung in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden könnte. Als Zwischenergebnis kann deshalb festgehalten werden, dass der Nachzahlungsanspruch für die Periode vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 auf CHF 44'358.00 für eine Dreiviertelsrente zu korrigieren ist (1.5 x CHF 29'572.00). 11.Für die dritte Rentenperiode vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen. Dies wird zwar vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, ist aber dennoch zu korrigieren. Dies gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG, wonach das Versicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist. 11.1.Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In Randziffer 4017 des Kreisschreibens über die Invalidität und die Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSIH, Stand 1. Januar 2021) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, bei instabilen Verhältnissen, mithin wenn eine erneute Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit noch im Bereich des Möglichen liege, sei die eingetretene Verbesserung erst zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert habe und voraussichtlich weiterhin andauern werde. Im

  • 27 - vorliegenden Fall ist von instabilen Verhältnissen im Sinne von Randziffer 4017 KSIH auszugehen. Zwar wäre die Situation an der rechten Schulter für sich alleine betrachtet gestützt auf den Bericht von Dr. med. H._____ vom 2. Februar 2021 (IV-act. 279 S. 1) als stabil einzustufen. Angesichts der Doppelbelastung des rechten Armes durch die Beschwerden an der Schulter und am Ellbogen und angesichts des Fehlens einer echtzeitlichen ärztlichen Beurteilung, welche beide Problematiken und allfällige Wechselwirkungen berücksichtigen würde (siehe vorne Erwägung 9.2.4), ist indessen in der Gesamtschau davon auszugehen, dass eine erneute Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Bereich des Möglichen gelegen hatte. 11.2.Dr. med. H._____ attestierte ab der zweiten Operation der rechten Schulter am 16. Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum

  1. Mai 2020 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Mai 2020 bis zum 31. August 2020. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit am 10. Mai 2020 von 0 % auf 50 % wirkt sich also per 1. September 2020 auf den Rentenanspruch aus, dem ersten Tag des Folgemonats nach Ablauf von drei Monaten. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht eine ganze Invalidenrente bis zum 31. August 2020 zugesprochen. Nicht berücksichtigt hat die IV-Stelle aber, dass auch die von Dr. med. H._____ attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % am 31. August 2020 nicht per sofort zu einer Aufhebung des Rentenanspruchs führt, sondern gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV unter dreimonatiger Verzögerung. Für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 30. November 2020 ist dem Beschwerdeführer deshalb ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit wegen der Schulterbeschwerden in Bezug auf das durch die Ellbogenbeschwerden reduzierte Arbeitspensum zusätzlich eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (siehe vorne Erwägung 9 ff.). 11.3.Für die jüngere Tochter, geboren am 9. Januar 1999, wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Invalidenrente eine Kinderrente bis
  • 28 - zum 31. August 2020 zugesprochen. Dies ist korrekt und nicht zu korrigieren. Die Tochter hat ihre Ausbildung Ende August 2020 abgeschlossen (IV-act. 3 1 S. 16) und gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG dauert der Rentenanspruch für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die Kinderrente bezweckt die Erleichterung der Unterhaltspflicht eines IV-Rentenbezügers und soll dessen durch die Invalidität bedingte Einkommenseinbusse ausgleichen, nicht aber der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen. Indem Art. 35 Abs. 1 IVG den Kinderrentenanspruch des IV-Rentners davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Hinterlassenseins eine AHV-Waisenrente geltend machen könnte, erweist sich die Waisenrentenberechtigung nach Art. 25 AHVG IV-rechtlich als massgeblich, insbesondere was die Entstehens- und Erlöschensgründe anbelangt (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, Rz. 1 f. zu Art. 35). Damit besteht ab September 2020 kein Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente. 11.4.Im Jahr 2020 beläuft sich die monatliche Rentenleistung bei einer ganzen Rente für die Invalidenrente des Beschwerdeführers auf CHF 2'351.00 (IV-act. 309 S. 1). Bei einer Dreiviertelrente liegt die monatliche Rentenleistung somit bei CHF 1'763.00 für die Invalidenrente des Beschwerdeführers. Für die drei Monate September, Oktober und November 2020 hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine zusätzliche Rentenleistung im Umfang von CHF 5'289.00 (3 x CHF 1'763.00). 12.Untersucht wird nun, ob die IV-Stelle zu Recht die Verrechnung von CHF 19'102.65 für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 und von CHF 14'106.00 für den Zeitraum vom 1. März 2020

  • 29 - bis zum 31. August 2020, insgesamt CHF 33’208.65 zugunsten der G._____ zugelassen hat. 12.1.Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG können Nachzahlungen von Leistungen eines Sozialversicherers abgetreten werden an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt. Krankenversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85 bis Abs. 1 IVV). Als Vorschussleistungen gelten dabei die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV). Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne dieser Bestimmung aus verschiedenen, nachfolgend zu prüfenden Gründen. 12.2.Die IV-Stelle nannte in den angefochtenen Verfügungen die «I._____ SA» als Berechtigte der externen Verrechnung (IV-act. 308 S. 2, 309 S. 2). Der Beschwerdeführer rügt dies zu Recht. Die I._____ SA bzw. die J._____ AG steht mit dem Beschwerdeführer nicht in einem Vertragsverhältnis als Krankentaggeldversicherer. Sie ist gar nicht im Bereich Zusatzversicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz tätig, sondern ausschliesslich im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wobei sie - ebenso wie die B._____ - Teil der G._____ ist und ihre Geschäftsstelle an derselben Adresse in Martigny hat (https://www.G..html, zuletzt besucht am 14. September 2023). Gemäss Versicherungspolice wurde das Versicherungsverhältnis über die kollektive Taggeldversicherung mit Wirkung ab dem 1. April 2017 zwischen der F. GmbH und der J._____ AG abgeschlossen

  • 30 - (Beilagen des Beschwerdeführers [Bf-act.] 8). Entsprechend war es die J._____ AG, welche dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der F._____ GmbH nach dem Ablauf der Wartefrist vom 24. Oktober 2018 bis zum 23. September 2020 Taggelder ausrichtete (Beilagen der Beigeladenen [B.-act.] 15). Die J. AG stellte am 30. Dezember 2019 auch den Verrechnungsantrag (B.-act. 16) und reichte der IV- Stelle am 5. November 2020 eine Zusammenstellung der geleisteten Taggelder ein (B.-act. 17). Im Frühjahr 2021 gingen dann gemäss Handelsregisterauszug sämtliche Aktiven und Passiven der J._____ AG infolge einer Fusion auf die B._____ über (B.-act. 2). Am 15. September 2021 wurde deshalb das Formular «Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV» von der B. eingereicht (B.-act. 23). Mit Datum vom 22. Oktober 2021 schliesslich überwies die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die von der B. beantragte Summe mit zwei separaten Zahlungen von CHF 19'102.65 und CHF 14'106.00 auf das Konto, welches die B._____ in ihrem Antragsformular angegeben hatte (B.-act. 23, 25). Weshalb der Beschwerdeführer behauptet, Beleg 25 der B. belege nicht, dass die Zahlung an die B._____ erfolgt sei, kann nicht nachvollzogen werden. Die B._____ selber reichte diesen Beleg ein und bezeichnete ihn in ihrer Vernehmlassung als «Zahlungsbeleg des Verrechnungsbetrages an die B.» (Vernehmlassung B. S. 6). Vor diesem Hintergrund ist die Angabe «I._____ SA» in den angefochtenen Verfügungen als redaktioneller Fehler einzustufen. Die vom Beschwerdeführer hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Er macht geltend, die IV-Stelle halte in ihrer Vernehmlassung explizit daran fest, dass die I._____ SA und damit eben gerade nicht die B._____ ein Rückforderungsrecht für die als Vorleistungen erbrachten Taggelder habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle führte zwar aus, die I._____ SA heisse auf Deutsch

  • 31 - J._____ AG und es handle sich um die gleiche, richtige Krankenversicherung, welche die Vorleistung erbracht habe. Zu diesem Zeitpunkt war der IV-Stelle die Struktur der G._____ und die Tätigkeitsfelder der verschiedenen darin zusammengefassten Gesellschaften allem Anschein nach nicht bekannt. Entsprechend relativierte sie die ihre Aussage mit dem Verweis auf die noch zu erwartende Stellungnahme der Beigeladenen. Nachdem Letztere die Verwirrung um den zutreffenden Namen der rückforderungsberechtigten Gesellschaft aufgeklärt hatte, führte die IV-Stelle in ihrer Duplik denn auch aus, es sei entgegen ihrer Annahme in der Vernehmlassung offensichtlich von einem redaktionellen Fehler auszugehen. Es ist somit festzuhalten, dass nicht die I._____ SA, sondern die vormalige J._____ AG bzw. die heutige B._____ Ansprecherin der Verrechnung ist. Dieser Fehler in den angefochtenen Verfügungen blieb aber ohne Konsequenzen, die zu korrigieren wären. Unter materieller Betrachtungsweise ist entscheidend, dass die IV-Stelle die Verrechnung zugunsten der B._____ abgewickelt und die Rückzahlung an diese geleistet hat. Zudem wird der redaktionelle Fehler mit dem vorliegenden Entscheid geklärt. 12.3.Ein Rückforderungsrecht eines Krankenversicherers infolge einer Rentennachzahlung besteht gemäss Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV nur dann, wenn aus dem Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Rentenberechtigten ein eindeutiges Rückforderungsrecht abgeleitet werden kann. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn das Rückforderungsrecht in den AVB vorgesehen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E.4 und 8C_42/2012 vom 4. Oktober 2012 E.4.2). Im vorliegenden Fall ist in der Versicherungspolice der F._____ GmbH festgehalten, dass die AVB in der Ausgabe vom 1. September 2016 mit dem Kürzel «PCAM03-A1» Bestandteil des Versicherungsverhältnisses seien (GMA-act. 4 S. 5).

  • 32 - Diese AVB halten in Art. 27 Abs. 6 unter dem Titel «Leistungen Dritter» fest: «Der Versicherer schiesst Leistungen vor, solange kein Rentenanspruch aus der Invalidenversicherung (IVG), einer Unfallversicherung (UVG), der Militärversicherung (MVG), einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung (BVG) oder eines ausländischen oder privaten Versicherers besteht. Sobald eine oder mehrere dieser Einrichtungen eine Rente gewährt, ist der Versicherer berechtigt, die Rückerstattung der zu viel bezahlten Summe direkt bei den betroffenen Einrichtungen oder bei einem allfälligen Dritten zu verlangen. Der rückerstattete Betrag steht dem Versicherer zu» (B.-act. 5 S. 8). Damit stellt Art. 27 Abs. 6 der AVB in der zitierten, vorliegend massgeblichen Version klarerweise eine genügende Grundlage für das direkte Rückforderungsrecht der B. dar. Der Beschwerdeführer bestreitet die Gültigkeit von Art. 27 Abs. 6 AVB mit der Behauptung, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die AVB ein entsprechendes Verrechnungsrecht beinhalten würden. Dabei verkennt er, dass die F._____ GmbH mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages den in der Police als massgeblich bezeichneten AVB global zustimmte. Von dieser global erklärten Zustimmung wäre Art. 27 Abs. 6 AVB nur dann ausgenommen, wenn diese Klausel für das Versicherungsverhältnis ungewöhnlich gewesen wäre, wenn sie mit anderen Worten zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters geführt hätte oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus gefallen wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2009 vom 16. Juni 2009 E.2.1). Dies ist nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 12.4.Es kann somit festgehalten werden, dass die B._____ für ihre Taggeldleistungen an den Beschwerdeführer Anspruch auf Rückerstattung direkt durch die IV-Stelle hat. Zu klären bzw. zu korrigieren bleibt die Höhe dieses Anspruches.

  • 33 - 12.4.1. Wie gezeigt, steht dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 nicht nur eine halbe Rente, sondern eine Dreiviertelsrente zu (siehe oben E. 9). Die diesbezügliche Verfügung ist deshalb wie folgt zu korrigieren (vgl. IV-act. 308): Monatlicher Rentenanspruch des Beschwerdeführers: 01.09.2018 – 31.12.2018CHF 1'749.00 (statt CHF 1'166.00) 01.01.2019 – 29.02.2020CHF 1'764.00 (statt CHF 1'176.00) Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der in Art. 85 bis Abs. 3 IVV geforderten Periodenkongruenz folgender Verrechnungsanspruch der B._____: 2018 24.09. – 30.09. 7 Tage Wartezeit, kein Tag mit Taggeld- 01.10. – 31.10. 23 Tage Wartezeit, 8 Tage (8 x CHF 57.50) CHF 460.00 01.11. – 31.12. 2 Monate (2 x CHF 1’749.00)CHF 3'498.00 2019 01.01. – 31.12. 12 Monate (12 x CHF 1’764.00)CHF 21’168.00 2020 Januar/Februar 2 Monate (2 x CHF 1'764.00)CHF 3'528.00 Total Verrechnungsanspruch 24.09.2018-29.02.2020CHF 28'654.00 Während die IV-Stelle von einem Verrechnungsanspruch von CHF 19'102.65 ausging, liegt der korrigierte Anspruch für die Periode vom

  1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 um CHF 9'551.35 höher bei CHF 28'654.00. In der Zeit vom 24. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 hat die B._____ dem Beschwerdeführer Taggelder in der Höhe von insgesamt CHF 45'635.35 ausgerichtet. Die Belege hierfür finden sich entgegen der Beanstandung des Beschwerdeführers vollständig bei den Akten (B.-act. 15 und 17). Vom Beschwerdeführer wurden der B. CHF 4'898.20 zurückerstattet, weil die Suva dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 16.
  • 34 - Dezember 2019 ebenfalls Taggelder geleistet hatte (B.-act. 19, 21; Vernehmlassung B. S. 4 Ziff. 6). Es verbleiben somit effektive Leistungen der B._____ in der Höhe von CHF 40'737.15. Angesichts dieses Betrags greift der korrigierte Verrechnungsanspruch von CHF 28'654.00 in vollem Umfang und die angefochtene Verfügung ist in diesem Sinne zu korrigieren. 12.4.2. Für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente in der Höhe von CHF 2'351.00 pro Monat beziehungsweise auf eine diesbezügliche Nachzahlung von insgesamt CHF 14'106.00 (IV- act. 309). Die B._____ hat für diese Zeitspanne Taggelder in der Höhe von CHF 14'843.65 ausgerichtet (B.-act. 15 und 17 S. 4). Davon wurden ihr im Zusammenhang mit den Leistungen der Suva für den März 2020 CHF 1'997.95 vom Beschwerdeführer zurückerstattet (B.-act. 19, 21; Vernehmlassung B._____ S. 4 Ziff. 6), so dass sie effektiv CHF 12'845.70 bezahlte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht hat die IV-Stelle deshalb die Verrechnung zu Unrecht in der Höhe der gesamten Rentennachzahlung von CHF 14'106.00 zugelassen. Gerechtfertigt ist die Verrechnung nur im Umfang von CHF 12'845.70. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Sinn zu korrigieren. 12.4.3. Es hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 30. November 2020 zusätzlich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (siehe oben Erwägung 11). Der Anspruch auf Nachzahlung der Invalidenrente für diese drei Monate beläuft sich auf CHF 5'289.00 (3 x CHF 1'763.00). Die B._____ hat in dieser Zeitspanne Taggelder vom 1. September 2020 bis zum 22. September 2020 geleistet (IV-act. 249). Bei einem täglichen Betrag von CHF 138.08 und 22 entschädigten Tagen ergibt sich ein Betrag von CHF 3'037.76 (B._____- act. 15). Die Verrechnung ist also in diesem Betrag zusätzlich zuzulassen.

  • 35 - 13.Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Verzugszinsen hat. Streitig ist deren Höhe. Diese hat die IV-Stelle unter Berücksichtigung der veränderten Nachzahlungsansprüche neu zu berechnen. Die Berechnung der Verzugszinsen hat die IV-Stelle in der dannzumal neu zu erlassenden Verfügung gegenüber dem Beschwerdeführer transparent darzustellen und zu begründen.

  1. Als Ergebnis kann festgehalten werden:
  • Die Verfügung vom 18. Oktober 2021 betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 ist rechtmässig (siehe vorne Erwägung 7). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Nachzahlung von CHF 39'478.10 ist nicht zu beanstanden.

  • Die Verfügung vom 18. Oktober 2021 betreffend den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 ist nicht rechtmässig. Sie geht zu Unrecht von einem Anspruch auf eine halbe Rente aus, während der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (siehe oben Erwägung 9). Entsprechend ist auch der Rückerstattungsanspruch der B._____ anzupassen (siehe oben Erwägung 12.4.1). Die Verfügung ist deshalb wie folgt zu korrigieren: Monatlicher Rentenanspruch des Beschwerdeführers 01.09.2018 – 31.12.2018CHF 1'749.00 01.01.2019 – 29.02.2020CHF 1’764.00 Monatliche Kinderrente für die jüngere Tochter 01.09.2018 – 31.12.2018CHF 699.00

  • 36 - 01.01.2019 – 29.02.2020CHF 705.00 Nachzahlung 01.09.2018 – 31.12.2018 (4 x CHF 1'749.00)CHF 6’996.00 01.09.2018 – 31.12.2018 (4 x CHF 699.00)CHF 2’796.00 01.01.2019 – 29.02.2020 (14 x CHF 1'764.00)CHF 24'696.00 01.01.2019 – 29.02.2020 (14 x CHF 705.00)CHF 9'870.00 Total der NachzahlungCHF 44'358.00 Externe Verrechnung auf Nachzahlung B._____ AGCHF 28'654.00 Guthaben aus der NachzahlungCHF 15'704.00

  • Die Verfügung vom 18. Oktober 2021 betreffend den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 ist in Bezug auf den Anspruch auf Rentennachzahlung, in Bezug auf die Höhe der externen Verrechnung und in Bezug auf den Verzugszins wie folgt zu korrigieren (siehe oben Erwägungen 11, 12.4.2 und E.13): Monatlicher Rentenanspruch des Beschwerdeführers 01.03.2020 – 31.08.2020CHF 2'351.00 01.09.2020 – 30.11.2020CHF 1’763.00 Monatliche Kinderrente für die jüngere Tochter 01.03.2020 – 31.08.2020CHF 940.00 Nachzahlung 01.03.2020 – 31.08.2020 (6 x CHF 2'351.00)CHF 14'106.00 01.03.2020 – 31.08.2020 (6 x CHF 940.00)CHF 5’640.00 01.09.2020 – 30.11.2020 (3 x CHF 1'763.00)CHF 5'289.00 Total der NachzahlungCHF 25'035.00

  • 37 - Verzugszins wegen verspäteter Auszahlungneu zu verfügen Externe Verrechnung auf Nachzahlung B._____ AG

    1. März 2020 bis 31. August 2020CHF 12’845.70
    1. September 2020 bis 30. November 2020CHF 3'037.80 Guthaben aus Nachzahlung (noch ohne Verzugszins) CHF 9'151.50 15.Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer gestützt auf die angefochtenen Verfügungen CHF 67'240.35 ausbezahlt (Beschwerde Rz. 16 S. 10). Aus den korrigierten Verfügungen resultiert nun ein höherer Anspruch, nämlich CHF 64'333.60 (CHF 39'478.10 + CHF 15'704.00 + CHF 9'151.50) zuzüglich der neu zu berechnenden und zu verfügenden Verzugszinsen für den gesamten Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November
  1. Die IV-Stelle hat wie erwähnt die Verzugszinsen neu zu berechnen und dem Beschwerdeführer den dannzumal insgesamt resultierenden Differenzbetrag auszubezahlen. Der B._____ hat die IV-Stelle CHF 19’102.65 plus CHF 14'106.00 bezahlt, total CHF 33'208.65. Bei den korrigierten Rückerstattungsansprüchen von CHF 28'654.00, CHF 12'845.70 und CHF 3'037.80, total CHF 44'537.50, resultiert ein Anspruch der B._____ von CHF 11'328.85. Die IV-Stelle hat die B._____ zusätzlich in diesem Umfang zu entschädigen. 16.Der Beschwerdeführer hat die Edition der Akten der Suva betreffend Unfallereignis vom 12. April 2019 beantragt (Beschwerde, Rz. 10, S. 8). Diesem Antrag hat das Gericht keine Folge geleistet, weil sich alle relevanten Unterlagen der Suva bereits bei den Akten befinden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein
  • 38 - zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.3.2 und 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.5.2). 17.Bezieht ein Versicherter wie vorliegend Renten verschiedener Sozialversicherungen, so werden diese unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt (Art. 66 Abs. 1 ATSG). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Art. 69 Abs. 2 ATSG). Liegt eine Überentschädigung vor, geht die Rente der Invalidenversicherung der Rente der Unfallversicherung vor (Art. 66 Abs. 2 ATSG). Die Rente der Unfallversicherung wird in einem solchen Fall als Komplementärrente gewährt (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Vorliegend bezieht der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2017 eine Rente der Suva basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 %. Die IV-Stelle hat der Suva das vorliegende Urteil mitzuteilen, damit Letztere die Frage der Überentschädigung prüfen kann für die Periode mit der Dreiviertelsrente der IV vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020, für die Periode mit der ganzen Invalidenrente vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 und für die Periode mit der Dreiviertelsrente vom 1. September 2020 bis zum
  1. November 2020. 18.Vorliegend stellt sich die Frage der Überentschädigung zudem bei den Taggeldern. Leisten verschiedene Sozialversicherungen Taggelder, darf es ebenfalls nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person
  • 39 - kommen (vgl. Art. 68 und Art. 69 Abs. 1 ATSG). Für die Zeit nach der Operation der rechten Schulter am 16. Dezember 2019 erhielt der Beschwerdeführer neben den seit Herbst 2018 laufenden Taggeldern der B._____ auch Taggelder der Suva (Bf-act. 7). Ursache für diese Operation war - nebst der vorbestehenden krankheitsbedingten Schädigung - mit dem Stolpersturz auf die frisch operierte Schulter am 12. April 2019 auch ein Unfallereignis. Die B._____ und die Suva vereinbarten deshalb, die Taggelder je zur Hälfte zu übernehmen (IV-act. 256 S. 38). Die Suva erbrachte ihren 50%igen Anteil vom 16. Dezember 2019 bis zum 13. Mai 2020 und bezahlte dem Beschwerdeführer insgesamt CHF 9'474.15 (Bf-act. 7). Weil die B._____ ihre Taggeldzahlungen auch in der Zeit vom 16. Dezember 2019 bis zum 13. Mai 2020 unverändert zu 100 % ausgerichtet hatte, forderte sie mit Schreiben vom 14. April 2020 die bis zu diesem Zeitpunkt bezahlten Taggelder der Suva im Betrag von CHF 6'896.15 wegen Überentschädigung zurück (IV-act. 256 S. 39). Der Beschwerdeführer kam dieser Forderung nach. In der Folge bezahlte die Suva dem Beschwerdeführer aber zudem CHF 1'933.50 am 20. April 2020 und CHF 644.50 am 13. Mai 2020 (Bf-act. 7). Für diese Zahlungen fand gemäss den Akten und den Ausführungen in den Rechtsschriften bisher kein Ausgleich mit der B._____ statt, so dass auch diesbezüglich die Frage der Überentschädigung zu prüfen sein wird. 19.Während die Verfügung betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2014 sich als rechtmässig erwiesen hat, sind die Verfügungen betreffend die Zeiträume vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 und vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 nicht rechtens. Der Beschwerdeführer ist somit mit einem Teil seiner Anträge erfolgreich und sein korrigierter finanzieller Anspruch liegt höher als der Anspruch gemäss den angefochtenen Verfügungen. Ein solches teilweises Obsiegen wird im Sozialversicherungsrecht prozessual genau gleich wie ein gänzliches Obsiegen in der Sache behandelt und entschädigt (BGE 137

  • 40 - V 57 E.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E.4.3.1). 19.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf CHF 700.00 festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 19.2.Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 31. Januar 2022 eine Entschädigung von CHF 5'278.40 für 18.85 Arbeitsstunden à CHF 250.00 zuzüglich Kleinspesenpauschale von 4% sowie MWST von 7.7. % geltend gemacht. Angesichts der sich stellenden rechtlichen Fragen, der Komplexität des Sachverhalts und der grossen Menge an Akten erscheint die aufgewendete Zeit von 18.85 Stunden angemessen. Der Stundenansatz von CHF 250.00 ist hingegen auf CHF 240.00 zu korrigieren. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts zur Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung; HV; BR 310.250) wird der geltend gemachte Stundenansatz übernommen, sofern er den Ansatz von CHF 270.00 nicht überschreitet und sofern dem Gericht eine Honorarvereinbarung eingereicht wird. Fehlt eine Honorarvereinbarung, beträgt der Stundenansatz höchstens CHF 240.00 (Praxisänderung vom 5. September 2017, vgl. dazu statt vieler VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine

  • 41 - Honorarvereinbarung eingereicht. Es ergibt sich deshalb ein Honoraranspruch von CHF 4'524.00 (18.85 x CHF 240.00). Auch bei der Kleinspesenpauschale ist eine Kürzung angezeigt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts liegt der Ansatz bei 3 %, mithin bei CHF 135.70 (3 % von CHF 4'524.00; siehe z.B Urteil des Verwaltungsgerichts S 20 52 vom

  1. März 2022 E.11.3). Inklusive der Mehrwertsteuer von CHF 358.80 (7.7 % von CHF 4'524.00) ergeben sich somit Parteikosten von CHF 5'018.50. Die IV-Stelle hat deshalb dem Beschwerdeführer in diesem Umfang einen Parteikostenersatz zu leisten. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.Die Verfügung vom 18. Oktober 2021 betreffend die Ansprüche in der Zeit vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für diese Zeit eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Das Total der nachzuzahlenden Renten wird auf CHF 44'358.00 festgelegt, der Anspruch der B._____ AG auf Verrechnung auf CHF 28'654.00. 3.Die Verfügung vom 18. Oktober 2021 betreffend die Ansprüche in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 wird ergänzt, indem dem Beschwerdeführer zusätzlich zu der ganzen Rente vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 eine Dreiviertelsrente vom 1. September 2020 bis zum 30. November 2020 zugesprochen wird. In Bezug auf das Total der nachzuzahlenden Renten, den Verrechnungsanspruch und die Verzugszinsen wird die Verfügung aufgehoben. Das Total der nachzuzahlenden Renten wird auf CHF 25'035.00 festgelegt, der Anspruch der B._____ AG auf Verrechnung auf CHF 15'883.50. Der Verzugszins ist von der IV-Stelle unter
  • 42 - Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren korrigierten Rentenanspruchs für die gesamte Zeitspanne vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2020 neu zu verfügen. 4.Die Kosten von CHF 700.00 gehen zu Lasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 5.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit CHF 5'018.50. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen]

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